SGSTA.2012.64
Mithaftung bei Ehegatten
25. Februar 2013Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 1
§ 19 Abs 1 StG, Art. 13
Abs. 1 DBG - Die Solidarhaft der
Ehegatten entfällt auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten.
Zahlungsunfähigkeit liegt nicht nur bei Verlustscheinen vor, sondern auch, wenn
der Ehegatte auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um
seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen.
Urteil SGSTA.2012.64; BST.2012.63 vom 25. Februar 2013
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. weisen gegenüber dem Bund sowie dem Kanton Solothurn
Steuerausstände aus den Steuerperioden 2005 sowie 2007 bis 2011 aus. Daneben
bestehen offene Verlustscheine für die Steuerperiode 2006. Für die Steuerperioden
2009 bis 2012 liegen noch keine rechtskräftigen, definitiven Veranlagungen vor.
Mit Gesuch vom
26. Januar 2011 beantragten A. und B.X., es sei aufgrund der Zahlungsunfähigkeit
von A.X. eine Haftungsverfügung betreffend die noch offenen Staats- und
Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern auszustellen. Mit Verfügung
vom 20. Juli 2011 trat das Steueramt auf das Gesuch nicht ein, soweit es die
Steuerperioden 2009 bis 2011 sowie die Nachsteuern 2005 und 2008 (2008
ordentliches Veranlagungsverfahren) betraf, im Übrigen wies es das Gesuch ab.
Dagegen erhoben A. und B.X. am 16. August 2011 Einsprache und beantragten, in
Gutheissung der Einsprache seien für die rechtskräftig veranlagten und noch
nicht bezahlten Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern
(je inkl. Verzugszinsen) Haftungsverfügungen auszustellen, so dass dafür keine
solidarische Haftung der Ehegatten mehr bestehe und jeder Ehegatte nur noch für
seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Nach Durchführung der beantragten
Einspracheverhandlung wies das Steueramt mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die
Einsprache ab. Das Steueramt hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass
zwar offene Verlustscheine bestünden, die zuletzt ausgestellten Verlustscheine
aber öffentlich-rechtliche Forderungen betreffen würden. Weiter seien Vermögenswerte
vorhanden, die bis zu einem gewissen Grad zur Begleichung der Ausstände
herangezogen werden könnten. Zudem verfüge A.X. über Einkommen, mit dem sich
laufende fällige Forderungen zumindest teilweise begleichen liessen. Daraus
schloss das Steueramt, dass insgesamt keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes vorliege.
2. Dagegen liessen
A. und B.X. (Rekurrenten) mit Eingabe vom 27. Juni 2012 Rekurs und Beschwerde
an das Steuergericht führen. Sie beantragten, der Einspracheentscheid vom 29.
Mai 2012 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, dass für die rechtskräftig veranlagten und noch
nicht bezahlten Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern 2005
bis 2007 (je inkl. Verzugszinsen) Haftungsverfügungen zu erlassen seien, so
dass keine solidarische Haftung der Rekurrenten mehr bestehe und jeder
Rekurrent nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Die Rekurrenten
führen aus, es sei erstellt, dass gegen den Rekurrenten zahlreiche
Betreibungsverfahren von privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubigern liefen,
die sich in den verschiedensten Stadien des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts befänden. Weiter hätten die C.-Bank und die D.-Bank die
Hypotheken auf den Liegenschaften des Rekurrenten gekündigt und überdies mache
ein deutscher Insolvenzverwalter aufgrund einer privatrechtlich abgegebenen
Bürgschaft gegen den Rekurrenten einen hohen Beitrag geltend. Aufgrund dieser
massiven Zahlungsschwierigkeiten sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der
Rekurrent nicht zahlungsunfähig im Sinne der Steuergesetzgebung sein solle. Insgesamt
würde die pfändbare Quote von CHF 552.80 pro Monat sowie die übrigen Vermögenswerte
bei weitem nicht ausreichen, um die zahlreichen Gläubiger mit ihren Forderungen
zu befriedigen. Daher sei es offensichtlich, dass ein allfälliger
Regressanspruch der Rekurrentin gegen ihren Ehemann für von ihr zu Unrecht
bezahlte Steuern eklatant gefährdet wäre.
In seiner
Vernehmlassung vom 10. August 2012 beantragte das kantonale Steueramt, der
Rekurs und die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es führt im
Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten betreibungsrechtlichen Vorgänge,
die aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich seien, nicht unbesehen
übernommen werden dürften; teilweise seien diese Beträge doppelt aufgeführt
bzw. in Posten enthalten, die das Steueramt bereits berücksichtigt habe. Die
Bürgschaftsinanspruchnahme des deutschen Insolvenzverwalters sei bereits vom
Steueramt berücksichtigt worden. Aus den geltend gemachten betreibungsrechtlichen
Vorgängen lasse sich deshalb noch keine Zahlungsunfähigkeit ableiten. Auch bei
den gekündigten Hypothekarschulden handle es sich um Forderungen, die bereits
vom Steueramt berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der
Rekurrenten könne in der Regel noch auf eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit
geschlossen werden, solange eine pfändbare Quote vorliege. Zudem hätten die
Rekurrenten noch im Frühjahr 2011 diverse Zahlungen für Steuerausstände an die
Gemeinde E. und das Steueramt des Kantons Solothurn leisten können.
Mit Replik vom
24. September 2012 halten die Rekurrenten an den gestellten Anträgen und den
gemachten Ausführungen vollumfänglich fest.
Erwägungen
2.1
Gemäss § 19 Abs.
1.
Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. § 19 Abs.
1.
Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten fest, dass jeder Ehegatte
jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden
zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten
entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt wird oder
wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.
2.2
Zahlungsunfähigkeit
liegt praxisgemäss vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs
eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen
wurde. Sie wird ferner anerkannt, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen
werden, die das dauernde Unvermögen des einen Ehegatten belegen, seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. wenn der Betreffende auf
unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen
Verpflichtungen zu erfüllen. Andererseits ist bei einem kurzfristigen
finanziellen Engpass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; es muss sich um
einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Urteil des Steuergerichts SGSTA.2010.96
vom 16.5.2011 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.2;
2C_306/2007 vom 13.12.2007 E. 3.4; Thomas
A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999, S.
211.
Fn. 47; Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 11 zu Art. 13 DBG).
3.1
Das Steueramt hat
in Erwägung 4 der Einspracheverfügung festgestellt, dass gegen den Rekurrenten
Pfändungsverlustscheine vorliegen: einerseits betreffen diese als private Gläubigerin
die F.-Bank (im Betrag von rund CHF 447‘000) sowie die G. GmbH (im Betrag von
rund CHF 2‘420‘000), andererseits als öffentlich-rechtliche Gläubigerin das
Steueramt des Kantons Solothurn (rund CHF 15‘000) sowie die Ausgleichskasse H.
(rund CHF 1‘500). Hinzu kommen gemäss Steueramt noch weitere Steuerforderungen
im Umfang von knapp CHF 790‘000, die allerdings noch nicht vollumfänglich
rechtskräftig festgesetzt seien. Das Steueramt ist der Auffassung, dass die
vorliegenden Verlustscheine zwar ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit
des Rekurrenten seien; dies werde allerdings dadurch relativiert, dass die
zuletzt ausgestellten Verlustscheine vor allem öffentlich-rechtliche
Forderungen betreffen würden.
3.2
Um seine
Zahlungsunfähigkeit zu belegen, hat der Rekurrent einen Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 19. Juni 2012 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den
offenen Verlustscheinen im Betrag von rund 2,8 Mio. Franken Forderungen in der
Höhe von CHF 2‘838‘435.05 bestehen. Seit der Einspracheerhebung sind die
folgenden neuen Forderungen dazugekommen:
…
Dazu kommt,
dass offenbar die C.-Bank sowie die D.-Bank die auf den Liegenschaften der
Rekurrenten in I. und E. lastenden Hypotheken per 15. Mai bzw. 31. August 2012
gekündigt haben. Aus den Schreiben der Banken ergibt sich, dass die C.-Bank Hypotheken
in unbekannter Höhe sowie Schuldbriefe über nom. total CHF 509‘500 zur
Rückzahlung fordert; die D.-Bank fordert einen Kapitalschuldbetrag von CHF
394‘250 plus Zinsen und macht eine Schuldbriefforderung von CHF 420‘000 mit
einem Maximalzinssatz von 10% geltend. Weiter hat der Insolvenzverwalter der J.
dem Rekurrenten angezeigt, dass dieser aufgrund einer Bürgschaft € 768‘119.53
an die Insolvenzmasse zurückerstatten muss. Angesichts dieser Zusammenstellung
ist dem Rekurrenten zuzustimmen, wenn er von "sehr massiven Zahlungsschwierigkeiten"
spricht.
3.3
Zwar ist dem
Steueramt insofern beizupflichten, dass die Einträge im eingereichten Auszug
aus dem Betreibungsregister nicht unbesehen übernommen werden dürfen. So hat
die K. AG zweimal ein Verwertungsbegehren für den gleichen Betrag gestellt;
zudem ist dieser Betrag bereits unter dem Titel Pfändungsverlustscheine (total
2,8 Mio. Franken; Verfügung des Steueramts vom 29. Mai 2012 E. 4) enthalten.
Ebenso trifft es zu, dass im Auszug gewisse Doppelspurigkeiten vorhanden sind;
so sind etwa alle Forderungen des Steueramts doppelt aufgeführt, weil offenbar
jeweils gegen beide Rekurrenten eine Arrestlegung erfolgt ist. Auch wenn sich
dadurch die in Betreibung gesetzten Summen folglich noch reduzieren dürften,
deuten die im Auszug aus dem Betreibungsregister aufgeführten verbliebenen Forderungen
- in Verbindung mit den unbestrittenermassen vorhandenen Verlustscheinen (E.
3.1
hiervor) - eindeutig darauf hin, dass der Rekurrent im Sinne von § 19 StG
bzw. Art. 13 DBG zahlungsunfähig ist. Entgegen der Auffassung des Steueramts
trifft es auch nicht zu, dass die Verlustscheine primär öffentlich-rechtliche
Forderungen betreffen würden. Unter Berücksichtigung der neu dazugekommenen
(privatrechtlichen) Forderungen der C.-Bank und der D.-Bank muss davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende
Mittel verfügt, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen; von einem
kurzfristigen finanziellen Engpass kann angesichts der massiven Häufung von
Forderungen hier keine Rede sein.
Daran ändert
auch nichts, dass die ebenfalls vom Rekurrenten ins Feld geführte Forderung des
deutschen Insolvenzverwalters ("Bürgschaftsinanspruchnahme")
letztlich etwas diffus bleibt. Auch der Hinweis des Steueramts, die gekündigten
Hypotheken seien keine neuen Forderungen und bereits in den bisherigen Entscheiden
berücksichtigt, überzeugt nicht; entgegen der Auffassung des Steueramts, ist
der Umstand, dass die Hypothekarforderungen aufgrund der erfolgten Kündigung
"neuerdings fällig geworden sind", sehr wohl entscheidend für die
Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten.
Auch der
Hinweis des Steueramts auf die den Rekurrenten zur Verfügung stehenden Mittel
geht fehl: Gemäss Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes L. vom 24.
Februar 2012 verfügt der Rekurrent über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von
monatlich netto CHF 3‘282.80; das Betreibungsamt hat den das Existenzminimum
übersteigenden Betrag von CHF 522.80 gepfändet. Wenn man diese pfändbare Quote
in Relation setzt zu den oben aufgeführten Forderungen, kann wohl kaum davon
gesprochen werden, der Rekurrent befinde sich in einem vorübergehenden
finanziellen Engpass; vielmehr handelt es sich hier um einen recht schweren und
dauerhaften Fall einer Überschuldung im Sinne der in Erwägung 2.2 hiervor
dargestellten Praxis.
Schliesslich
ändert auch die vom Steueramt ins Feld geführte Berücksichtigung der
Vermögenswerte der Rekurrenten nichts am vorliegenden Ergebnis: Zwar gingen die
Rekurrenten noch im Frühling 2012 von einem "Liquidationsgewinn" von
CHF 140‘000 aus dem Freihandverkauf von Liegenschaften aus. Inzwischen steht
aber offenbar eine zwangsweise Verwertung der Liegenschaften im Vordergrund,
was sich unbestrittenermassen negativ auf die Höhe des Erlöses auswirken
dürfte. Ob heute überhaupt nicht mehr mit einem Nettoerlös gerechnet werden
kann, wie die Rekurrenten ausführen, kann angesichts der Höhe der offenen
Forderungen gegen den Rekurrenten offen gelassen werden.
3.4
Die
Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten stellt im Bereich der solidarischen
Mithaftung eine steuermindernde Tatsache dar, die grundsätzlich vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (Urteile des Steuergerichts SGSTA.2010.96
vom 16.5.2011 E. 4 und des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.3).
Dieser Nachweis ist den Rekurrenten im vorliegenden Fall gelungen: Der Rekurrent
verfügt auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel, um seine fälligen
Verpflichtungen zu erfüllen. Er ist im Sinne von § 19 Abs. 1 StG bzw. Art.
13.
Abs. 1 DBG zahlungsunfähig. Es ist auch nicht vom Steueramt vorgebracht
worden, die Mittellosigkeit beruhe wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten
der eigenen Familie (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009
E. 4.2). Auch sonst ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Rekurrenten ersichtlich.
3.5
Der Rekurs und
die Beschwerde erweisen sich damit als begründet und sind gutzu-heissen. Die
Verfügung des Steueramtes vom 29. Mai 2012 ist aufzuheben und das Steueramt
anzuweisen, eine Haftungsverfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
Steuergericht, Urteil
vom 25. Februar 2013