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Entscheid

SGSTA.2012.64

Mithaftung bei Ehegatten

25. Februar 2013Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B.X. weisen gegenüber dem Bund sowie dem Kanton Solothurn

Steuerausstände aus den Steuerperioden 2005 sowie 2007 bis 2011 aus. Daneben

bestehen offene Verlustscheine für die Steuerperiode 2006. Für die Steuerperioden

2009 bis 2012 liegen noch keine rechtskräftigen, definitiven Veranlagungen vor.

Mit Gesuch vom

26. Januar 2011 beantragten A. und B.X., es sei aufgrund der Zahlungsunfähigkeit

von A.X. eine Haftungsverfügung betreffend die noch offenen Staats- und

Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern auszustellen. Mit Verfügung

vom 20. Juli 2011 trat das Steueramt auf das Gesuch nicht ein, soweit es die

Steuerperioden 2009 bis 2011 sowie die Nachsteuern 2005 und 2008 (2008

ordentliches Veranlagungsverfahren) betraf, im Übrigen wies es das Gesuch ab.

Dagegen erhoben A. und B.X. am 16. August 2011 Einsprache und beantragten, in

Gutheissung der Einsprache seien für die rechtskräftig veranlagten und noch

nicht bezahlten Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern

(je inkl. Verzugszinsen) Haftungsverfügungen auszustellen, so dass dafür keine

solidarische Haftung der Ehegatten mehr bestehe und jeder Ehegatte nur noch für

seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Nach Durchführung der beantragten

Einspracheverhandlung wies das Steueramt mit Verfügung vom 29. Mai 2012 die

Einsprache ab. Das Steueramt hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass

zwar offene Verlustscheine bestünden, die zuletzt ausgestellten Verlustscheine

aber öffentlich-rechtliche Forderungen betreffen würden. Weiter seien Vermögenswerte

vorhanden, die bis zu einem gewissen Grad zur Begleichung der Ausstände

herangezogen werden könnten. Zudem verfüge A.X. über Einkommen, mit dem sich

laufende fällige Forderungen zumindest teilweise begleichen liessen. Daraus

schloss das Steueramt, dass insgesamt keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des

Gesetzes vorliege.

2. Dagegen liessen

A. und B.X. (Rekurrenten) mit Eingabe vom 27. Juni 2012 Rekurs und Beschwerde

an das Steuergericht führen. Sie beantragten, der Einspracheentscheid vom 29.

Mai 2012 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Vorinstanz sei anzuweisen, dass für die rechtskräftig veranlagten und noch

nicht bezahlten Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern 2005

bis 2007 (je inkl. Verzugszinsen) Haftungsverfügungen zu erlassen seien, so

dass keine solidarische Haftung der Rekurrenten mehr bestehe und jeder

Rekurrent nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Die Rekurrenten

führen aus, es sei erstellt, dass gegen den Rekurrenten zahlreiche

Betreibungsverfahren von privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubigern liefen,

die sich in den verschiedensten Stadien des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts befänden. Weiter hätten die C.-Bank und die D.-Bank die

Hypotheken auf den Liegenschaften des Rekurrenten gekündigt und überdies mache

ein deutscher Insolvenzverwalter aufgrund einer privatrechtlich abgegebenen

Bürgschaft gegen den Rekurrenten einen hohen Beitrag geltend. Aufgrund dieser

massiven Zahlungsschwierigkeiten sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der

Rekurrent nicht zahlungsunfähig im Sinne der Steuergesetzgebung sein solle. Insgesamt

würde die pfändbare Quote von CHF 552.80 pro Monat sowie die übrigen Vermögenswerte

bei weitem nicht ausreichen, um die zahlreichen Gläubiger mit ihren Forderungen

zu befriedigen. Daher sei es offensichtlich, dass ein allfälliger

Regressanspruch der Rekurrentin gegen ihren Ehemann für von ihr zu Unrecht

bezahlte Steuern eklatant gefährdet wäre.

In seiner

Vernehmlassung vom 10. August 2012 beantragte das kantonale Steueramt, der

Rekurs und die Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es führt im

Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten betreibungsrechtlichen Vorgänge,

die aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich seien, nicht unbesehen

übernommen werden dürften; teilweise seien diese Beträge doppelt aufgeführt

bzw. in Posten enthalten, die das Steueramt bereits berücksichtigt habe. Die

Bürgschaftsinanspruchnahme des deutschen Insolvenzverwalters sei bereits vom

Steueramt berücksichtigt worden. Aus den geltend gemachten betreibungsrechtlichen

Vorgängen lasse sich deshalb noch keine Zahlungsunfähigkeit ableiten. Auch bei

den gekündigten Hypothekarschulden handle es sich um Forderungen, die bereits

vom Steueramt berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der

Rekurrenten könne in der Regel noch auf eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit

geschlossen werden, solange eine pfändbare Quote vorliege. Zudem hätten die

Rekurrenten noch im Frühjahr 2011 diverse Zahlungen für Steuerausstände an die

Gemeinde E. und das Steueramt des Kantons Solothurn leisten können.

Mit Replik vom

24. September 2012 halten die Rekurrenten an den gestellten Anträgen und den

gemachten Ausführungen vollumfänglich fest.

Erwägungen

2.1

Gemäss § 19 Abs.

1.

Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und tatsächlich

ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. § 19 Abs.

1.

Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten fest, dass jeder Ehegatte

jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer von beiden

zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der Ehegatten

entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt wird oder

wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.

2.2

Zahlungsunfähigkeit

liegt praxisgemäss vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs

eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen

wurde. Sie wird ferner anerkannt, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen

werden, die das dauernde Unvermögen des einen Ehegatten belegen, seinen

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. wenn der Betreffende auf

unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen

Verpflichtungen zu erfüllen. Andererseits ist bei einem kurzfristigen

finanziellen Engpass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; es muss sich um

einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Urteil des Steuergerichts SGSTA.2010.96

vom 16.5.2011 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.2;

2C_306/2007 vom 13.12.2007 E. 3.4; Thomas

A. Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, 1999, S.

211.

Fn. 47; Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 11 zu Art. 13 DBG).

3.1

Das Steueramt hat

in Erwägung 4 der Einspracheverfügung festgestellt, dass gegen den Rekurrenten

Pfändungsverlustscheine vorliegen: einerseits betreffen diese als private Gläubigerin

die F.-Bank (im Betrag von rund CHF 447‘000) sowie die G. GmbH (im Betrag von

rund CHF 2‘420‘000), andererseits als öffentlich-rechtliche Gläubigerin das

Steueramt des Kantons Solothurn (rund CHF 15‘000) sowie die Ausgleichskasse H.

(rund CHF 1‘500). Hinzu kommen gemäss Steueramt noch weitere Steuerforderungen

im Umfang von knapp CHF 790‘000, die allerdings noch nicht vollumfänglich

rechtskräftig festgesetzt seien. Das Steueramt ist der Auffassung, dass die

vorliegenden Verlustscheine zwar ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit

des Rekurrenten seien; dies werde allerdings dadurch relativiert, dass die

zuletzt ausgestellten Verlustscheine vor allem öffentlich-rechtliche

Forderungen betreffen würden.

3.2

Um seine

Zahlungsunfähigkeit zu belegen, hat der Rekurrent einen Auszug aus dem Betreibungsregister

vom 19. Juni 2012 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass zusätzlich zu den

offenen Verlustscheinen im Betrag von rund 2,8 Mio. Franken Forderungen in der

Höhe von CHF 2‘838‘435.05 bestehen. Seit der Einspracheerhebung sind die

folgenden neuen Forderungen dazugekommen:

Dazu kommt,

dass offenbar die C.-Bank sowie die D.-Bank die auf den Liegenschaften der

Rekurrenten in I. und E. lastenden Hypotheken per 15. Mai bzw. 31. August 2012

gekündigt haben. Aus den Schreiben der Banken ergibt sich, dass die C.-Bank Hypotheken

in unbekannter Höhe sowie Schuldbriefe über nom. total CHF 509‘500 zur

Rückzahlung fordert; die D.-Bank fordert einen Kapitalschuldbetrag von CHF

394‘250 plus Zinsen und macht eine Schuldbriefforderung von CHF 420‘000 mit

einem Maximalzinssatz von 10% geltend. Weiter hat der Insolvenzverwalter der J.

dem Rekurrenten angezeigt, dass dieser aufgrund einer Bürgschaft € 768‘119.53

an die Insolvenzmasse zurückerstatten muss. Angesichts dieser Zusammenstellung

ist dem Rekurrenten zuzustimmen, wenn er von "sehr massiven Zahlungsschwierigkeiten"

spricht.

3.3

Zwar ist dem

Steueramt insofern beizupflichten, dass die Einträge im eingereichten Auszug

aus dem Betreibungsregister nicht unbesehen übernommen werden dürfen. So hat

die K. AG zweimal ein Verwertungsbegehren für den gleichen Betrag gestellt;

zudem ist dieser Betrag bereits unter dem Titel Pfändungsverlustscheine (total

2,8 Mio. Franken; Verfügung des Steueramts vom 29. Mai 2012 E. 4) enthalten.

Ebenso trifft es zu, dass im Auszug gewisse Doppelspurigkeiten vorhanden sind;

so sind etwa alle Forderungen des Steueramts doppelt aufgeführt, weil offenbar

jeweils gegen beide Rekurrenten eine Arrestlegung erfolgt ist. Auch wenn sich

dadurch die in Betreibung gesetzten Summen folglich noch reduzieren dürften,

deuten die im Auszug aus dem Betreibungsregister aufgeführten verbliebenen Forderungen

- in Verbindung mit den unbestrittenermassen vorhandenen Verlustscheinen (E.

3.1

hiervor) - eindeutig darauf hin, dass der Rekurrent im Sinne von § 19 StG

bzw. Art. 13 DBG zahlungsunfähig ist. Entgegen der Auffassung des Steueramts

trifft es auch nicht zu, dass die Verlustscheine primär öffentlich-rechtliche

Forderungen betreffen würden. Unter Berücksichtigung der neu dazugekommenen

(privatrechtlichen) Forderungen der C.-Bank und der D.-Bank muss davon

ausgegangen werden, dass der Rekurrent auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende

Mittel verfügt, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen; von einem

kurzfristigen finanziellen Engpass kann angesichts der massiven Häufung von

Forderungen hier keine Rede sein.

Daran ändert

auch nichts, dass die ebenfalls vom Rekurrenten ins Feld geführte Forderung des

deutschen Insolvenzverwalters ("Bürgschaftsinanspruchnahme")

letztlich etwas diffus bleibt. Auch der Hinweis des Steueramts, die gekündigten

Hypotheken seien keine neuen Forderungen und bereits in den bisherigen Entscheiden

berücksichtigt, überzeugt nicht; entgegen der Auffassung des Steueramts, ist

der Umstand, dass die Hypothekarforderungen aufgrund der erfolgten Kündigung

"neuerdings fällig geworden sind", sehr wohl entscheidend für die

Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten.

Auch der

Hinweis des Steueramts auf die den Rekurrenten zur Verfügung stehenden Mittel

geht fehl: Gemäss Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes L. vom 24.

Februar 2012 verfügt der Rekurrent über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von

monatlich netto CHF 3‘282.80; das Betreibungsamt hat den das Existenzminimum

übersteigenden Betrag von CHF 522.80 gepfändet. Wenn man diese pfändbare Quote

in Relation setzt zu den oben aufgeführten Forderungen, kann wohl kaum davon

gesprochen werden, der Rekurrent befinde sich in einem vorübergehenden

finanziellen Engpass; vielmehr handelt es sich hier um einen recht schweren und

dauerhaften Fall einer Überschuldung im Sinne der in Erwägung 2.2 hiervor

dargestellten Praxis.

Schliesslich

ändert auch die vom Steueramt ins Feld geführte Berücksichtigung der

Vermögenswerte der Rekurrenten nichts am vorliegenden Ergebnis: Zwar gingen die

Rekurrenten noch im Frühling 2012 von einem "Liquidationsgewinn" von

CHF 140‘000 aus dem Freihandverkauf von Liegenschaften aus. Inzwischen steht

aber offenbar eine zwangsweise Verwertung der Liegenschaften im Vordergrund,

was sich unbestrittenermassen negativ auf die Höhe des Erlöses auswirken

dürfte. Ob heute überhaupt nicht mehr mit einem Nettoerlös gerechnet werden

kann, wie die Rekurrenten ausführen, kann angesichts der Höhe der offenen

Forderungen gegen den Rekurrenten offen gelassen werden.

3.4

Die

Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten stellt im Bereich der solidarischen

Mithaftung eine steuermindernde Tatsache dar, die grundsätzlich vom

Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (Urteile des Steuergerichts SGSTA.2010.96

vom 16.5.2011 E. 4 und des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009 E. 4.3).

Dieser Nachweis ist den Rekurrenten im vorliegenden Fall gelungen: Der Rekurrent

verfügt auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel, um seine fälligen

Verpflichtungen zu erfüllen. Er ist im Sinne von § 19 Abs. 1 StG bzw. Art.

13.

Abs. 1 DBG zahlungsunfähig. Es ist auch nicht vom Steueramt vorgebracht

worden, die Mittellosigkeit beruhe wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten

der eigenen Familie (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom 2.4.2009

E. 4.2). Auch sonst ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der

Rekurrenten ersichtlich.

3.5

Der Rekurs und

die Beschwerde erweisen sich damit als begründet und sind gutzu-heissen. Die

Verfügung des Steueramtes vom 29. Mai 2012 ist aufzuheben und das Steueramt

anzuweisen, eine Haftungsverfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.

Steuergericht, Urteil

vom 25. Februar 2013