SGSTA.2012.81
Schuldzinsenabzug
13. Mai 2013Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 6
StG § 41
Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a - Bestätigung
der Praxis des Steuergerichts, wonach für den Schuldzinsenabzug bei Miteigentum
und Solidarhaftung grundsätzlich auf die tatsächliche, wirtschaftlich
gerechtfertigte Schuld jedes Miteigentümers abzustellen ist.
Urteil SGSTA.2012.81;
BST.2012.80 vom 13. Mai 2013
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige X. war mit seiner früheren Ehefrau zu je ½-Anteil Miteigentümer
des Grundstücks GB A. Nr. 0000 mit Einfamilienhaus. Für die auf diesem
Grundstück lastende Hypothekarschuld war der Steuerpflichtige zusammen mit
seiner früheren Ehefrau Solidarschuldner bei der Grundpfandgläubigerin B. Im
Hinblick auf ihre Ehescheidung zogen der Steuerpflichtige und seine Ehefrau
aus. Sie beabsichtigten, die Liegenschaft zu verkaufen. Mit Urteil vom … 2008
wurden die Ehegatten geschieden. In der zugehörigen Ehescheidungskonvention
vereinbarten die Eheleute, dass sie vorläufig weiterhin Miteigentümer zu je
½-Anteil an der Liegenschaft blieben. Weiter wurde vereinbart, dass die
Hypothekarzinsen sowie die Unterhalts- und allfälligen Reparationskosten von
den Ehegatten je zur Hälfte bezahlt werden. Ein aus dem Liegenschaftsverkauf
resultierender Nettoverkaufserlös (Verkaufspreis abzüglich Hypothekarschulden
und Handänderungskosten) wie auch ein allfälliger Verlust sollte hälftig unter
den Ehegatten aufgeteilt werden. Im durch die Grundpfandgläubigerin
eingeleiteten Zwangsverwertungsverfahren ersteigerte der Steuerpflichtige am …
2010 die Liegenschaft. Für das Steuerjahr 2010 machte der Steuerpflichtige in
seiner Steuererklärung Hypothekarschuldzinsen von total CHF 181‘926 geltend.
Mit der Veranlagung 2010 wurden nur Schuldzinsen gegenüber der C. von CHF 4‘694
gewährt. Dies mit dem Hinweis, dass die Schuldzinsen aus den Vorjahren bereits
in früheren Steuerjahren berücksichtigt worden seien. Mit Einsprache vom 25.
April 2012 verlangte der Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2010 den Abzug von
Schuldzinsen von total CHF 134‘962.
Mit
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen.
Von dem gegenüber der B. insgesamt geschuldeten Hypothekarzinsen von CHF
180‘000 wurde nur die Hälfte dem Einsprecher zugerechnet. Dies aufgrund der
Vereinbarung in der Scheidungskonvention, wonach jeder Ehegatte am fraglichen
Grundstück zur Hälfte beteiligt ist. Von den hälftigen Hypothekarzinsen von CHF
90‘000 wurden die in den Steuererklärungen 2008 und 2009 bereits geltend
gemachten Schuldzinsen von CHF 20‘547 und CHF 38‘599 abgezogen, so dass für das
Steuerjahr 2010 ein zusätzlicher Schuldzinsenabzug von CHF 30‘599 anerkannt
wurde. Zusammen mit den bereits anerkannten Hypothekarschulden gegenüber der C.
von CHF 4‘694 ergab sich für das Steuerjahr 2010 ein Gesamtabzug für
Schuldzinsen von CHF 35‘293.
2. Der
Steuerpflichtige X. (nachfolgend Rekurrent) liess mit Schreiben vom 13. August
2012 gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Dabei
verlangt er den Abzug der gesamten Hypothekarzinsen im Rahmen des gesetzlich
begrenzten Schuldzinsenabzugs bei Privatschulden. Er lässt insbesondere geltend
machen, dass er die ganzen Schuldzinsen habe bezahlen müssen, da seine
geschiedene Ehefrau die Zahlung ihres Anteils verweigert habe. Er habe so für
das Jahr 2010 insgesamt CHF 134‘962.65 bezahlt. Als Solidarschuldner für die
gesamte Hypothek der B. sei er vertraglich verpflichtet gewesen, bei Ausfall
der Ehefrau die gesamten Zinsen zu bezahlen. Im Verhältnis zur Bank habe er
damit eine eigene Zinsschuld beglichen. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
sei im Umfang der gesamten von ihm bezahlten Zinsen geschmälert. Deshalb müsse
ihm - im Rahmen des gesetzlichen Maximalabzuges - der gesamte Zinsabzug gewährt
werden. Dass er nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ändere
daran nichts. Auch sein allfälliger Ersatzanspruch gegenüber seiner
geschiedenen Ehefrau als interne Regelung unter Solidarschuldnern ändere daran
nichts.
In ihrer
Kurzvernehmlassung vom 28. August 2012 beantragt die Veranlagungsbehörde -
unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid - die
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Ergänzend wird einzig darauf verwiesen,
dass aufgrund des Ersatzanspruches des zahlenden Miteigentümers gegenüber dem
andern Solidarschuldner eine Unterbesteuerung Platz greifen würde, weil der
andere Beteiligte seine anteiligen Schuldzinsen bereits in seiner eigenen
Steuererklärung abziehen könne.
Erwägungen
2.
Der Rekurrent
macht geltend, dass im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nur die
Hälfte der von ihm für das Steuerjahr 2010 effektiv bezahlten
Hypothekarschuldzinsen anerkannt worden sei.
3.
Private
Schuldzinsen sind im Umfange der Brutto-Vermögenserträge und eines weiteren
Betrages von CHF 50‘000 steuerlich abziehbar (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG, Art.
33.
Abs. 1 lit. a DBG). In diesem Rahmen sind auch Hypothekarschuldzinsen
abziehbar. Vorausgesetzt ist das Bestehen einer effektiven Schuld gegenüber
einem Dritten und die Fälligkeit bzw. das Bezahlen eines Zinses in
entsprechender Höhe in der fraglichen Bemessungsperiode. Besonderheiten ergeben
sich für den Schuldzinsenabzug von Miteigentümern bei Verpflichtungen mit
Solidarhaftung. Nach der Praxis des Kantonalen Steuergerichts ist auch in
solchen Fällen nicht einfach auf die effektive Bezahlung abzustellen. Vielmehr
ist für den Schuldzinsenabzug grundsätzlich von der tatsächlichen,
wirtschaftlich gerechtfertigten Schuld jedes Miteigentümers auszugehen (vgl.
KSGE 1994 Nr. 7). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Bestehens
einer effektiven Schuld gegenüber Dritten erfüllt. Aus den Akten, insbesondere
aus den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen, ist aber nicht zu entnehmen,
wie die gesamte Schuldverpflichtung wirtschaftlich auf die
Solidarverpflichteten aufzuteilen ist. In solchen Fällen ist auch bei
Solidarschuldnern auf die gesetzliche Vermutung abzustellen, wonach bei
Miteigentumsanteilen die Kosten und Lasten (wozu auch die Hypothekarzinsen gehören)
verhältnismässig auf die am Miteigentum beteiligten Schuldverpflichteten aufzuteilen
ist (vgl. Art. 646 Abs. 2 und Art. 649 ZGB, Tanja
Domej, in: Kurzkommentar zum ZGB, Art. 649 N. 1). Entsprechend den je
hälftigen Miteigentumsanteilen am Grundstück ergibt sich damit auch eine
hälftige Aufteilung der Hypothekarschuldzinsen. Diese Vermutung gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, als die am fraglichen Grundstück beteiligten Miteigentümer
auch in ihrer richterlich genehmigten Ehescheidungskonvention ausdrücklich eine
je hälftige Aufteilung der Hypothekarzinsen vereinbart haben. Eine andere Abmachung
hat der Rekurrent nicht geltend gemacht. Wenn die Steuerbehörden in dieser
Situation in Abweichung einer hälftigen Aufteilung auf die effektiven
Schuldzinsenzahlungen abstellen würden, so würde dies zu einer Unterbesteuerung
führen, da die geschiedene Ehefrau gestützt auf die Scheidungs-konvention die
Hälfte der Schuldzinsen steuerlich in Abzug bringen könnte. Damit steht fest,
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der vom Rekurrenten
abziehbaren Schuldzinsen der B. auf die Hälfte nicht zu beanstanden ist. Nicht
zu reduzieren sind die nach der alleinigen Grundstückübernahme durch den
Rekurrenten an die C. geschuldeten Schuldzinsen.
4.
Im Steuerjahr
2010.
sind nur die Schuldzinsen abziehbar, die in der Bemessungs- und
Veranlagungsperiode 2010 fällig geworden sind (Prinzip der Periodizität für den
Abzug von Schuldzinsen im privaten Bereich; vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 1. Teil, 2001, Art. 33 N. 4). Im Schuldenverzeichnis 2010
deklarierte der Rekurrent in dieser Periode Schuldzinsen an die B. und die C.
von total CHF 181‘926. Davon sind Schuldzinsen von CHF 4‘691.30 gemäss
Zinsausweis der C. im Jahr 2010 fällig geworden. Die restlichen Schuldzinsen
von total CHF 179‘415.35 gemäss den drei B.-Zinsbelegen vom … 2009, … 2010 und
… 2011 beinhalten aufgrund der vom Rekurrenten der Steuererklärung 2010
beigelegten Zinsaufstellung der B. vom … 2010 auch in den Vorjahren fällig
gewordene und in den Steuererklärungen 2008 und 2009 in Abzug gebrachte Schuldzinsen.
Dementsprechend hat die Vorinstanz die vom Rekurrenten in den Steuererklärungen
2008.
und 2009 zum Abzug gebrachten Schuldzinsen von CHF 20‘547 CHF 38‘854
(total CHF 59‘401) für die Veranlagung des Steuerjahres 2010 zu Recht nicht anerkannt
(Steuererklärungen 2008 und 2009).
Somit ergibt
sich folgende Berechnung für die vom Rekurrenten abziehbaren Schuldzinsen: Von
den in den vorgenannten Zinsbelegen der B. verzeichneten Hypothekarzinsen von
CHF 179‘415.35 kann nur die Hälfte mit CHF 89‘707.65 dem Rekurrenten
zugerechnet werden. Von diesem Betrag sind die für die Steuerjahre 2008 und
2009.
bereits geltend gemachten Zinsen von total CHF 59‘401 in Abzug zu bringen.
Zusätzlich sind die der C. für das Steuerjahr 2010 geschuldeten
Hypothekarzinsen von CHF 4‘691.30 steuerlich zu berücksichtigen. Damit ergeben
sich für den Rekurrenten im Steuerjahr 2010 abziehbare Hypothekarzinsen zwar
von total CHF 34‘997.95, was im Rahmen des maximalen Schuldzinsenabzuges liegt.
Der von der Vorinstanz ermittelte totale Schuldzinsenabzug von CHF 35‘293 kann
aber in diesem Betrag geschützt werden. Damit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 13. Mai 2013