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Entscheid

SGSTA.2012.81

Schuldzinsenabzug

13. Mai 2013Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige X. war mit seiner früheren Ehefrau zu je ½-Anteil Miteigentümer

des Grundstücks GB A. Nr. 0000 mit Einfamilienhaus. Für die auf diesem

Grundstück lastende Hypothekarschuld war der Steuerpflichtige zusammen mit

seiner früheren Ehefrau Solidarschuldner bei der Grundpfandgläubigerin B. Im

Hinblick auf ihre Ehescheidung zogen der Steuerpflichtige und seine Ehefrau

aus. Sie beabsichtigten, die Liegenschaft zu verkaufen. Mit Urteil vom … 2008

wurden die Ehegatten geschieden. In der zugehörigen Ehescheidungskonvention

vereinbarten die Eheleute, dass sie vorläufig weiterhin Miteigentümer zu je

½-Anteil an der Liegenschaft blieben. Weiter wurde vereinbart, dass die

Hypothekarzinsen sowie die Unterhalts- und allfälligen Reparationskosten von

den Ehegatten je zur Hälfte bezahlt werden. Ein aus dem Liegenschaftsverkauf

resultierender Nettoverkaufserlös (Verkaufspreis abzüglich Hypothekarschulden

und Handänderungskosten) wie auch ein allfälliger Verlust sollte hälftig unter

den Ehegatten aufgeteilt werden. Im durch die Grundpfandgläubigerin

eingeleiteten Zwangsverwertungsverfahren ersteigerte der Steuerpflichtige am …

2010 die Liegenschaft. Für das Steuerjahr 2010 machte der Steuerpflichtige in

seiner Steuererklärung Hypothekarschuldzinsen von total CHF 181‘926 geltend.

Mit der Veranlagung 2010 wurden nur Schuldzinsen gegenüber der C. von CHF 4‘694

gewährt. Dies mit dem Hinweis, dass die Schuldzinsen aus den Vorjahren bereits

in früheren Steuerjahren berücksichtigt worden seien. Mit Einsprache vom 25.

April 2012 verlangte der Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2010 den Abzug von

Schuldzinsen von total CHF 134‘962.

Mit

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen.

Von dem gegenüber der B. insgesamt geschuldeten Hypothekarzinsen von CHF

180‘000 wurde nur die Hälfte dem Einsprecher zugerechnet. Dies aufgrund der

Vereinbarung in der Scheidungskonvention, wonach jeder Ehegatte am fraglichen

Grundstück zur Hälfte beteiligt ist. Von den hälftigen Hypothekarzinsen von CHF

90‘000 wurden die in den Steuererklärungen 2008 und 2009 bereits geltend

gemachten Schuldzinsen von CHF 20‘547 und CHF 38‘599 abgezogen, so dass für das

Steuerjahr 2010 ein zusätzlicher Schuldzinsenabzug von CHF 30‘599 anerkannt

wurde. Zusammen mit den bereits anerkannten Hypothekarschulden gegenüber der C.

von CHF 4‘694 ergab sich für das Steuerjahr 2010 ein Gesamtabzug für

Schuldzinsen von CHF 35‘293.

2. Der

Steuerpflichtige X. (nachfolgend Rekurrent) liess mit Schreiben vom 13. August

2012 gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Dabei

verlangt er den Abzug der gesamten Hypothekarzinsen im Rahmen des gesetzlich

begrenzten Schuldzinsenabzugs bei Privatschulden. Er lässt insbesondere geltend

machen, dass er die ganzen Schuldzinsen habe bezahlen müssen, da seine

geschiedene Ehefrau die Zahlung ihres Anteils verweigert habe. Er habe so für

das Jahr 2010 insgesamt CHF 134‘962.65 bezahlt. Als Solidarschuldner für die

gesamte Hypothek der B. sei er vertraglich verpflichtet gewesen, bei Ausfall

der Ehefrau die gesamten Zinsen zu bezahlen. Im Verhältnis zur Bank habe er

damit eine eigene Zinsschuld beglichen. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

sei im Umfang der gesamten von ihm bezahlten Zinsen geschmälert. Deshalb müsse

ihm - im Rahmen des gesetzlichen Maximalabzuges - der gesamte Zinsabzug gewährt

werden. Dass er nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ändere

daran nichts. Auch sein allfälliger Ersatzanspruch gegenüber seiner

geschiedenen Ehefrau als interne Regelung unter Solidarschuldnern ändere daran

nichts.

In ihrer

Kurzvernehmlassung vom 28. August 2012 beantragt die Veranlagungsbehörde -

unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid - die

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Ergänzend wird einzig darauf verwiesen,

dass aufgrund des Ersatzanspruches des zahlenden Miteigentümers gegenüber dem

andern Solidarschuldner eine Unterbesteuerung Platz greifen würde, weil der

andere Beteiligte seine anteiligen Schuldzinsen bereits in seiner eigenen

Steuererklärung abziehen könne.

Erwägungen

2.

Der Rekurrent

macht geltend, dass im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nur die

Hälfte der von ihm für das Steuerjahr 2010 effektiv bezahlten

Hypothekarschuldzinsen anerkannt worden sei.

3.

Private

Schuldzinsen sind im Umfange der Brutto-Vermögenserträge und eines weiteren

Betrages von CHF 50‘000 steuerlich abziehbar (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG, Art.

33.

Abs. 1 lit. a DBG). In diesem Rahmen sind auch Hypothekarschuldzinsen

abziehbar. Vorausgesetzt ist das Bestehen einer effektiven Schuld gegenüber

einem Dritten und die Fälligkeit bzw. das Bezahlen eines Zinses in

entsprechender Höhe in der fraglichen Bemessungsperiode. Besonderheiten ergeben

sich für den Schuldzinsenabzug von Miteigentümern bei Verpflichtungen mit

Solidarhaftung. Nach der Praxis des Kantonalen Steuergerichts ist auch in

solchen Fällen nicht einfach auf die effektive Bezahlung abzustellen. Vielmehr

ist für den Schuldzinsenabzug grundsätzlich von der tatsächlichen,

wirtschaftlich gerechtfertigten Schuld jedes Miteigentümers auszugehen (vgl.

KSGE 1994 Nr. 7). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Bestehens

einer effektiven Schuld gegenüber Dritten erfüllt. Aus den Akten, insbesondere

aus den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen, ist aber nicht zu entnehmen,

wie die gesamte Schuldverpflichtung wirtschaftlich auf die

Solidarverpflichteten aufzuteilen ist. In solchen Fällen ist auch bei

Solidarschuldnern auf die gesetzliche Vermutung abzustellen, wonach bei

Miteigentumsanteilen die Kosten und Lasten (wozu auch die Hypothekarzinsen gehören)

verhältnismässig auf die am Miteigentum beteiligten Schuldverpflichteten aufzuteilen

ist (vgl. Art. 646 Abs. 2 und Art. 649 ZGB, Tanja

Domej, in: Kurzkommentar zum ZGB, Art. 649 N. 1). Entsprechend den je

hälftigen Miteigentumsanteilen am Grundstück ergibt sich damit auch eine

hälftige Aufteilung der Hypothekarschuldzinsen. Diese Vermutung gilt im

vorliegenden Fall umso mehr, als die am fraglichen Grundstück beteiligten Miteigentümer

auch in ihrer richterlich genehmigten Ehescheidungskonvention ausdrücklich eine

je hälftige Aufteilung der Hypothekarzinsen vereinbart haben. Eine andere Abmachung

hat der Rekurrent nicht geltend gemacht. Wenn die Steuerbehörden in dieser

Situation in Abweichung einer hälftigen Aufteilung auf die effektiven

Schuldzinsenzahlungen abstellen würden, so würde dies zu einer Unterbesteuerung

führen, da die geschiedene Ehefrau gestützt auf die Scheidungs-konvention die

Hälfte der Schuldzinsen steuerlich in Abzug bringen könnte. Damit steht fest,

dass die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der vom Rekurrenten

abziehbaren Schuldzinsen der B. auf die Hälfte nicht zu beanstanden ist. Nicht

zu reduzieren sind die nach der alleinigen Grundstückübernahme durch den

Rekurrenten an die C. geschuldeten Schuldzinsen.

4.

Im Steuerjahr

2010.

sind nur die Schuldzinsen abziehbar, die in der Bemessungs- und

Veranlagungsperiode 2010 fällig geworden sind (Prinzip der Periodizität für den

Abzug von Schuldzinsen im privaten Bereich; vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 1. Teil, 2001, Art. 33 N. 4). Im Schuldenverzeichnis 2010

deklarierte der Rekurrent in dieser Periode Schuldzinsen an die B. und die C.

von total CHF 181‘926. Davon sind Schuldzinsen von CHF 4‘691.30 gemäss

Zinsausweis der C. im Jahr 2010 fällig geworden. Die restlichen Schuldzinsen

von total CHF 179‘415.35 gemäss den drei B.-Zinsbelegen vom … 2009, … 2010 und

… 2011 beinhalten aufgrund der vom Rekurrenten der Steuererklärung 2010

beigelegten Zinsaufstellung der B. vom … 2010 auch in den Vorjahren fällig

gewordene und in den Steuererklärungen 2008 und 2009 in Abzug gebrachte Schuldzinsen.

Dementsprechend hat die Vorinstanz die vom Rekurrenten in den Steuererklärungen

2008.

und 2009 zum Abzug gebrachten Schuldzinsen von CHF 20‘547 CHF 38‘854

(total CHF 59‘401) für die Veranlagung des Steuerjahres 2010 zu Recht nicht anerkannt

(Steuererklärungen 2008 und 2009).

Somit ergibt

sich folgende Berechnung für die vom Rekurrenten abziehbaren Schuldzinsen: Von

den in den vorgenannten Zinsbelegen der B. verzeichneten Hypothekarzinsen von

CHF 179‘415.35 kann nur die Hälfte mit CHF 89‘707.65 dem Rekurrenten

zugerechnet werden. Von diesem Betrag sind die für die Steuerjahre 2008 und

2009.

bereits geltend gemachten Zinsen von total CHF 59‘401 in Abzug zu bringen.

Zusätzlich sind die der C. für das Steuerjahr 2010 geschuldeten

Hypothekarzinsen von CHF 4‘691.30 steuerlich zu berücksichtigen. Damit ergeben

sich für den Rekurrenten im Steuerjahr 2010 abziehbare Hypothekarzinsen zwar

von total CHF 34‘997.95, was im Rahmen des maximalen Schuldzinsenabzuges liegt.

Der von der Vorinstanz ermittelte totale Schuldzinsenabzug von CHF 35‘293 kann

aber in diesem Betrag geschützt werden. Damit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 13. Mai 2013