SGSTA.2013.1
Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen
1. Juli 2013Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 4
StG
§ 39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1 - Es
sind primär solche Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, welche mit der
Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben. Hier geht es
nicht um an sich abziehbare Auslagen für einen Gerichtsprozess, mit dem
Einkommensansprüche durchgesetzt werden sollen.
Urteil SGSTA.2013.1; BST.2013.1 vom 1. Juli 2013
Sachverhalt
1.1 Die
Steuerpflichtigen A. und B. X. deklarierten in der Steuererklärung 2009 unter
den Einkünften einen Einnahmenüberschuss von CHF 25'436.30 aus zwei
Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma C. an die Firma D.
im Jahr 2002. Dabei stellten sie den Aufwand aus den beiden Prozessen (im
Wesentlichen Anwaltskosten) von CHF 317'947.35 den Erträgen (im Wesentlichen
zugesprochene Zinsen sowie Parteientschädigungen) von CHF 343'383.65 gegenüber,
was zum erwähnten Einnahmenüberschuss führte.
Mit
Veranlagungsverfügung vom 5. September 2011 nahm die Veranlagungsbehörde (im
Folgenden: VB) die folgenden Korrekturen vor: Sie anerkannte nur Prozesskosten
in der Höhe von CHF 16'000 (5% von ca. CHF 318'000) mit der Begründung,
Verfahrenskosten seien nur für den Zinsanteil abzugsfähig. Von dem aus dem
ersten Prozess zugesprochenen Zinsertrag aus Darlehen von CHF 242'327 erachtete
die VB CHF 226'327 als steuerbares Einkommen und rechnete dieses auf.
1.2 Mit Einsprache
vom 15. September 2011 beantragten die Steuerpflichtigen, es seien die
deklarierten Prozesskosten in der Höhe von CHF 318'000 vollumfänglich zum Abzug
zuzulassen. Mit Entscheid vom 22. November 2012 wies die VB die Einsprache ab.
Die VB führte aus, Gewinnungskosten seien nur Auslagen, die unmittelbar zur
Erzielung des Einkommens getätigt würden und in einem direkten ursächlichen
Zusammenhang dazu stünden. Nach der Praxis könnten darunter auch Prozesskosten
fallen, falls diese mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen
zu tun hätten; dies gelte aber nicht für die Sicherung oder Einforderung des
ertragsbringenden beweglichen Vermögens. Von den insgesamt geltend gemachten
Prozesskosten von CHF 318'000 könnten deshalb nur 5% (eingeklagter Betrag total
CHF 4.57 Mio., davon erhaltener Zins CHF 242'000 ergebe 5% als
Einkommenserzielung), d.h. CHF 16'000 als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen
werden.
2. Gegen den
Einspracheentscheid der VB vom 22. November 2012 erheben A. und B. X. (im
Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Rekurs und Beschwerde
beim Steuergericht. Sie beantragen, die Prozesskosten in der Angelegenheit X. vs.
Firma C. im Betrag von CHF 313'000 (offensichtlich CHF 318'000 gemäss
Rekurs-Ziff. 4.4) seien vollumfänglich als Abzug zuzulassen. Sie führen dazu
aus, der Verkauf der Firma C. an die Firma D. im Jahr 2002 sei mit zwei
Kaufverträgen abgewickelt worden. Mit dem ersten Vertrag seien die Aktien der
Firma C. an die Firma D. verkauft worden. Zudem habe sich die Rekurrentin
verpflichtet, ein Bardarlehen im Betrag von CHF 1 Mio. als Überbrückungskredit
zur Sicherstellung der Liquidität der Firma C. zu leisten. Weil die Firma C. am
Verfalltag (31.12.2004) die Rückzahlung verweigerte, habe die Rekurrentin Klage
auf Vertragserfüllung erhoben. Diese sei in letzter Instanz vom Bundesgericht
mit Urteil vom … 2010 gutgeheissen worden; die Firma C. sei u.a. zur Rückzahlung
des Darlehens nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 (CHF 242'327) und zur
Leistung einer Parteientschädigung verurteilt worden. Mit einem zweiten Vertrag
seien die Rechte der Firmennamen der Firma C. an die Firma E., eine
Tochtergesellschaft der Firma D., zum Preis von CHF 3'327'000 verkauft worden.
Verkäuferin sei die Firma F. gewesen, die zu 71% der Rekurrentin und zu 29%
deren Sohn gehörte. Die Firma C. habe in der Folge Grundlagenirrtum geltend
gemacht und Antrag auf Konkurs für die Firma C. gestellt, der für Teile der
Gruppe bewilligt worden sei. Nachdem sich die Firma D. geweigert habe, den
Kaufpreis zu zahlen, hätten die Rekurrentin und ihr Sohn erfolglos vor dem
Amtsgericht G. und dem Obergericht des Kantons G. auf Bezahlung des Kaufpreises
geklagt. Sie seien zur Übernahme sämtlicher Gerichtskosten und einer Parteientschädigung
verpflichtet worden. Die beiden erwähnten Kaufverträge bzw. die beiden sich
daraus ergebenden Prozesse seien trotz unterschiedlichen Ergebnissen als
Einheit zu betrachten und abzurechnen. Die Steuerpflichtigen würden deshalb
Prozesskosten von CHF 318'000 als steuerwirksamen Aufwand geltend machen. In
der Steuerliteratur sei anerkannt, dass Verwaltungskosten, die mit Sicherung
oder Einforderung von ertragsbringendem beweglichem Vermögen zu tun hätten,
steuerlich geltend gemacht werden könnten. Bei den hier umstrittenen
Prozesskosten sei es darum gegangen, dass die Steuerpflichtigen ihr ertragsbringendes
Vermögen sichern wollten und deshalb diverse kostspielige Prozesse führen mussten.
Deshalb seien die geltend gemachten Kosten zur Vermögenssicherung steuerlich
abzugsberechtigt.
In ihrer
(Kurz-)Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 beantragt die VB, den Rekurs und die
Beschwerde abzuweisen. Sie verweist dabei grundsätzlich auf die Ausführungen im
angefochtenen Einspracheentscheid. Im Übrigen macht sie lediglich einen Hinweis
auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 104 Ia 191).
Mit Schreiben
vom 7. März 2013 halten die Rekurrenten an ihren Auffassungen fest.
Erwägungen
2.
Streitig ist
vorliegend die Frage, ob die von den Rekurrenten deklarierten Prozesskosten aus
den beiden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma C. an
die Firma D. abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellen.
2.1
Gemäss § 39 Abs.
1.
StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatver-mögen u.a. die
notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Grundsätzlich
sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die einen Zusam-menhang
haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren Ertrag abwirft. Als
Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen Privatvermögens gelten sämtliche
Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der
zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des
Vermögens führen (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, Art. 32 N. 15 f.).
2.2
Als abzugsfähige
Vermögensverwaltungskosten gelten nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar mit
den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt,
Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder
Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N. 18 und 20, Urteile des
Bundesgerichts 2A.62/1999 vom 1.3.2000 E. 2, in: ASA 71 S. 44;2A.566/1996 vom
28.8.1997
E. 2, in: ASA 67 S. 477, vgl. auch Urteile des Steuergerichts
SGSTA.2005.68 vom 3.3.2008 E. 2; SGSTA.2009.15 vom 22.3.2010 E. 2). In der
Literatur wird zudem teilweise die Meinung vertreten, auch Aufwendungen, die
der Sicherung oder Einforderung des ertragsbringenden beweglichen Vermögens an
sich dienen, seien zum Abzug zugelassen ("ausserordentliche
Gewinnungskosten"; vgl. Ernst Känzig,
Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl., 1982, Art. 22 Rz. 79; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001,
Art. 32 N. 9; siehe auch Philip Funk,
Der Begriff der Gewinnungskosten nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht,
Diss. St. Gallen, Grüsch 1989, S. 173 f.). Dieser weitergehenden Betrachtungsweise
hat sich indes das Bundesgericht nicht angeschlossen. Vielmehr hat es in einem
publizierten Entscheid festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn ein
Kanton es ablehne, Prozesskosten, die der Zurückführung eines Wertes in das
Vermögen des Steuerpflichtigen dienten, zum Abzug zuzulassen (BGE 104 Ia 191 E.
3c S. 195).
2.3
Will der
Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten ab-ziehen,
muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis
erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8
ZGB obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende
Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder
steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen Person (BGE 121 II 257
E. 4c S. 266; Urteil des Steuergerichts SGSTA.2009.15 vom 22.3.2010 E. 3).
3.1
Der angefochtene
Einspracheentscheid - wie auch die Vernehmlassung der VB - ist nur knapp
begründet und verzichtet auf eine Darstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts.
Aus den Angaben der Rekurs- und Beschwerdeschrift und den
Vernehmlassungsbeilagen der VB (sowie aus dem Entscheid des Bundesgerichts
4A_520/2009 vom 6.1.2010) kann folgender Sachverhalt konstruiert werden:
Mit zwei
Verträgen vom … 2002 haben H. und der Rekurrent ihre Aktien der Firma C. für
CHF 1 an die Firma D. verkauft (1. Vertrag) bzw. die Rekurrentin und ihr Sohn
ihre Aktien der Firma F. (Eigentümerin der Marke "C.") für CHF
3'327'000 an die Firma E., ein Unternehmen der Firma D., verkauft (2. Vertrag).
Im Rahmen des 1. Vertrages gewährte die Rekurrentin ein Darlehen von CHF 1 Mio.
und die Firma D. garantierte, den Darlehensbetrag bei Fälligkeit
zurückzuzahlen. In der Folge schickte die Firma D. die Firma C. in den Konkurs
und zahlte das Darlehen nicht zurück. Mit Urteil vom … 2008 verpflichtete das
Amtsgericht G. die Firma D., CHF 1 Mio. nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 zu
bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons G. und vom
Bundesgericht bestätigt. Damit obsiegte die Rekurrentin im Rechtsstreit um den
1.
Vertrag. In Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises von CHF 3'327'000
aus dem 2. Vertrag scheiterten dagegen die Rekurrentin und ihr Sohn mit einer
Klage vor dem Amtsgericht G. bzw. dem Obergericht des Kantons G.
3.2
Gestützt auf die
oben dargestellte Praxis (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Vorinstanz bloss
Prozesskosten in der Höhe von CHF 16'000 (5% von CHF 318'000) zugelassen mit
der Begründung, Verfahrenskosten seien nur für den Zinsanteil abzugsfähig.
Aufgrund der dem Steuergericht vorliegenden Akten und Unterlagen ist diese
Sichtweise nicht zu beanstanden, da - wie erwähnt - primär Gewinnungskosten zum
Abzug zugelassen sind, die mit der Sicherung oder Einforderung von
Vermögenserträgen zu tun haben. Es stehen hier denn auch Ausgaben zur
Diskussion, die primär die Person der Steuerpflichtigen und nicht (oder nur
mittelbar) deren Berufstätigkeit betreffen. Damit geht es hier eben gerade
nicht um abziehbare Auslagen für einen Prozess, mit welchem Einkommensansprüche
gesichert oder durchgesetzt werden sollen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.90/2001 vom 25.1.2002 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Vorgehen
der VB, für beide Gerichtsverfahren die Prozesskosten nur anteilsmässig für den
Ertrag zugelassen, was hier dem Zinsanteil entspricht (5% von
CHF 318'000), ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Begehren der
Rekurrenten, für alle Forderungen (aus 1. Vertrag: CHF 1 Mio.
Darlehensrückforderung plus Zinsen; aus 2. Vertrag: CHF 3.327 Mio.
Kaufpreisforderung) sämtliche Prozesskosten als Vermögensverwaltungskosten
abzuziehen, würde den Begriff der Vermögensverwaltung zu weit dehnen und wäre
mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 104 Ia 191 E. 3c S. 195) nicht mehr zu
vereinbaren. Wie das Bundesgericht zu Recht ausgeführt hat, würde eine solche
weite Auslegung dazu führen, dass praktisch jeder Rechtsstreit um finanzielle
Ansprüche als Akt der Vermögensverwaltung zu betrachten wäre und die damit
verbundenen Aufwendungen als abzugsberechtigt anzuerkennen wären.
Nicht näher
geprüft hat die VB im Übrigen die Frage, ob die beiden Gerichtsverfahren (betr.
1.
bzw. 2. Vertrag) tatsächlich eine Einheit bildeten oder nicht doch getrennt
hätten beurteilt werden müssen. Im letzteren Fall hätte dann argumentiert
werden können, den Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem 2. Vertrag sei der
Abzug gänzlich zu verwehren, da dieses Verfahren letztendlich ohne Erfolg
geblieben sei und damit auch keinen Vermögensertrag abgeworfen habe.
3.3
Schliesslich
spricht auch noch der folgende Umstand für eine Abweisung des Begehrens der
Rekurrenten:
Wie erwähnt
müssen die Steuerpflichtigen für die von ihnen effektiv bezahlten Aufwendungen
grundsätzlich den Nachweis erbringen, wollen sie im Zusammenhang mit Einkünften
Gewinnungskosten abziehen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Rekurrenten haben sich
jedoch darauf beschränkt, der VB eine vierseitige Zusammenstellung der Verfahrenskosten
zukommen zu lassen. Daraus ist ersichtlich, dass im Prozess betreffend den
1.
Vertrag ein Aufwand von total CHF 197'663.45 (Anwaltshonorare und
Gerichtskostenvorschüsse) angefallen ist. Demgegenüber stehen Erträge von CHF
373'383.65 (zugesprochener Zins, Parteientschädigungen sowie Rückerstattung des
Gerichtskostenvorschusses), was zu einem Saldo von CHF 175'720.20 zugunsten der
Rekurrenten führt. Im Prozess um den 2. Vertrag steht einem Aufwand von CHF
292'819.50 ein Ertrag von CHF 81'152 gegenüber, was zu einem Saldo
zulasten der Rekurrentin von total CHF 211'667 (davon Anteil Rekurrentin
71%: CHF 150'283.90) führt. Verrechnet man die beiden Saldi, führt dies zu dem
in der Steuererklärung deklarierten Einkommen von CHF 25'436.30. Abgesehen
von dieser Kostenzusammenstellung haben die Rekurrenten jedoch der VB in der
Steuererklärung 2009 bzw. im Einspracheverfahren keinerlei Belege oder
Unterlagen (Rechnungen der Rechtsvertreter und der Gerichte, kantonale
Gerichtsurteile, 1. und 2. Vertrag) zukommen lassen. Sie holen dieses Versäumnis
auch vor dem Steuergericht nicht nach und begnügen sich mit Verweis auf die
Steuerakten 2009, die von der VB zu edieren seien. Damit vermag sie den
geforderten Nachweis jedoch nicht in genügender Weise zu erbringen.
Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 2013