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Entscheid

SGSTA.2013.1

Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen

1. Juli 2013Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die

Steuerpflichtigen A. und B. X. deklarierten in der Steuererklärung 2009 unter

den Einkünften einen Einnahmenüberschuss von CHF 25'436.30 aus zwei

Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma C. an die Firma D.

im Jahr 2002. Dabei stellten sie den Aufwand aus den beiden Prozessen (im

Wesentlichen Anwaltskosten) von CHF 317'947.35 den Erträgen (im Wesentlichen

zugesprochene Zinsen sowie Parteientschädigungen) von CHF 343'383.65 gegenüber,

was zum erwähnten Einnahmenüberschuss führte.

Mit

Veranlagungsverfügung vom 5. September 2011 nahm die Veranlagungsbehörde (im

Folgenden: VB) die folgenden Korrekturen vor: Sie anerkannte nur Prozesskosten

in der Höhe von CHF 16'000 (5% von ca. CHF 318'000) mit der Begründung,

Verfahrenskosten seien nur für den Zinsanteil abzugsfähig. Von dem aus dem

ersten Prozess zugesprochenen Zinsertrag aus Darlehen von CHF 242'327 erachtete

die VB CHF 226'327 als steuerbares Einkommen und rechnete dieses auf.

1.2 Mit Einsprache

vom 15. September 2011 beantragten die Steuerpflichtigen, es seien die

deklarierten Prozesskosten in der Höhe von CHF 318'000 vollumfänglich zum Abzug

zuzulassen. Mit Entscheid vom 22. November 2012 wies die VB die Einsprache ab.

Die VB führte aus, Gewinnungskosten seien nur Auslagen, die unmittelbar zur

Erzielung des Einkommens getätigt würden und in einem direkten ursächlichen

Zusammenhang dazu stünden. Nach der Praxis könnten darunter auch Prozesskosten

fallen, falls diese mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen

zu tun hätten; dies gelte aber nicht für die Sicherung oder Einforderung des

ertragsbringenden beweglichen Vermögens. Von den insgesamt geltend gemachten

Prozesskosten von CHF 318'000 könnten deshalb nur 5% (eingeklagter Betrag total

CHF 4.57 Mio., davon erhaltener Zins CHF 242'000 ergebe 5% als

Einkommenserzielung), d.h. CHF 16'000 als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen

werden.

2. Gegen den

Einspracheentscheid der VB vom 22. November 2012 erheben A. und B. X. (im

Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Rekurs und Beschwerde

beim Steuergericht. Sie beantragen, die Prozesskosten in der Angelegenheit X. vs.

Firma C. im Betrag von CHF 313'000 (offensichtlich CHF 318'000 gemäss

Rekurs-Ziff. 4.4) seien vollumfänglich als Abzug zuzulassen. Sie führen dazu

aus, der Verkauf der Firma C. an die Firma D. im Jahr 2002 sei mit zwei

Kaufverträgen abgewickelt worden. Mit dem ersten Vertrag seien die Aktien der

Firma C. an die Firma D. verkauft worden. Zudem habe sich die Rekurrentin

verpflichtet, ein Bardarlehen im Betrag von CHF 1 Mio. als Überbrückungskredit

zur Sicherstellung der Liquidität der Firma C. zu leisten. Weil die Firma C. am

Verfalltag (31.12.2004) die Rückzahlung verweigerte, habe die Rekurrentin Klage

auf Vertragserfüllung erhoben. Diese sei in letzter Instanz vom Bundesgericht

mit Urteil vom … 2010 gutgeheissen worden; die Firma C. sei u.a. zur Rückzahlung

des Darlehens nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 (CHF 242'327) und zur

Leistung einer Parteientschädigung verurteilt worden. Mit einem zweiten Vertrag

seien die Rechte der Firmennamen der Firma C. an die Firma E., eine

Tochtergesellschaft der Firma D., zum Preis von CHF 3'327'000 verkauft worden.

Verkäuferin sei die Firma F. gewesen, die zu 71% der Rekurrentin und zu 29%

deren Sohn gehörte. Die Firma C. habe in der Folge Grundlagenirrtum geltend

gemacht und Antrag auf Konkurs für die Firma C. gestellt, der für Teile der

Gruppe bewilligt worden sei. Nachdem sich die Firma D. geweigert habe, den

Kaufpreis zu zahlen, hätten die Rekurrentin und ihr Sohn erfolglos vor dem

Amtsgericht G. und dem Obergericht des Kantons G. auf Bezahlung des Kaufpreises

geklagt. Sie seien zur Übernahme sämtlicher Gerichtskosten und einer Parteientschädigung

verpflichtet worden. Die beiden erwähnten Kaufverträge bzw. die beiden sich

daraus ergebenden Prozesse seien trotz unterschiedlichen Ergebnissen als

Einheit zu betrachten und abzurechnen. Die Steuerpflichtigen würden deshalb

Prozesskosten von CHF 318'000 als steuerwirksamen Aufwand geltend machen. In

der Steuerliteratur sei anerkannt, dass Verwaltungskosten, die mit Sicherung

oder Einforderung von ertragsbringendem beweglichem Vermögen zu tun hätten,

steuerlich geltend gemacht werden könnten. Bei den hier umstrittenen

Prozesskosten sei es darum gegangen, dass die Steuerpflichtigen ihr ertragsbringendes

Vermögen sichern wollten und deshalb diverse kostspielige Prozesse führen mussten.

Deshalb seien die geltend gemachten Kosten zur Vermögenssicherung steuerlich

abzugsberechtigt.

In ihrer

(Kurz-)Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 beantragt die VB, den Rekurs und die

Beschwerde abzuweisen. Sie verweist dabei grundsätzlich auf die Ausführungen im

angefochtenen Einspracheentscheid. Im Übrigen macht sie lediglich einen Hinweis

auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 104 Ia 191).

Mit Schreiben

vom 7. März 2013 halten die Rekurrenten an ihren Auffassungen fest.

Erwägungen

2.

Streitig ist

vorliegend die Frage, ob die von den Rekurrenten deklarierten Prozesskosten aus

den beiden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma C. an

die Firma D. abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellen.

2.1

Gemäss § 39 Abs.

1.

StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatver-mögen u.a. die

notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Grundsätzlich

sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die einen Zusam-menhang

haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren Ertrag abwirft. Als

Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen Privatvermögens gelten sämtliche

Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der

zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des

Vermögens führen (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, Art. 32 N. 15 f.).

2.2

Als abzugsfähige

Vermögensverwaltungskosten gelten nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar mit

den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt,

Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder

Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N. 18 und 20, Urteile des

Bundesgerichts 2A.62/1999 vom 1.3.2000 E. 2, in: ASA 71 S. 44;2A.566/1996 vom

28.8.1997

E. 2, in: ASA 67 S. 477, vgl. auch Urteile des Steuergerichts

SGSTA.2005.68 vom 3.3.2008 E. 2; SGSTA.2009.15 vom 22.3.2010 E. 2). In der

Literatur wird zudem teilweise die Meinung vertreten, auch Aufwendungen, die

der Sicherung oder Einforderung des ertragsbringenden beweglichen Vermögens an

sich dienen, seien zum Abzug zugelassen ("ausserordentliche

Gewinnungskosten"; vgl. Ernst Känzig,

Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl., 1982, Art. 22 Rz. 79; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001,

Art. 32 N. 9; siehe auch Philip Funk,

Der Begriff der Gewinnungskosten nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht,

Diss. St. Gallen, Grüsch 1989, S. 173 f.). Dieser weitergehenden Betrachtungsweise

hat sich indes das Bundesgericht nicht angeschlossen. Vielmehr hat es in einem

publizierten Entscheid festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn ein

Kanton es ablehne, Prozesskosten, die der Zurückführung eines Wertes in das

Vermögen des Steuerpflichtigen dienten, zum Abzug zuzulassen (BGE 104 Ia 191 E.

3c S. 195).

2.3

Will der

Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten ab-ziehen,

muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis

erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8

ZGB obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende

Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder

steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen Person (BGE 121 II 257

E. 4c S. 266; Urteil des Steuergerichts SGSTA.2009.15 vom 22.3.2010 E. 3).

3.1

Der angefochtene

Einspracheentscheid - wie auch die Vernehmlassung der VB - ist nur knapp

begründet und verzichtet auf eine Darstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts.

Aus den Angaben der Rekurs- und Beschwerdeschrift und den

Vernehmlassungsbeilagen der VB (sowie aus dem Entscheid des Bundesgerichts

4A_520/2009 vom 6.1.2010) kann folgender Sachverhalt konstruiert werden:

Mit zwei

Verträgen vom … 2002 haben H. und der Rekurrent ihre Aktien der Firma C. für

CHF 1 an die Firma D. verkauft (1. Vertrag) bzw. die Rekurrentin und ihr Sohn

ihre Aktien der Firma F. (Eigentümerin der Marke "C.") für CHF

3'327'000 an die Firma E., ein Unternehmen der Firma D., verkauft (2. Vertrag).

Im Rahmen des 1. Vertrages gewährte die Rekurrentin ein Darlehen von CHF 1 Mio.

und die Firma D. garantierte, den Darlehensbetrag bei Fälligkeit

zurückzuzahlen. In der Folge schickte die Firma D. die Firma C. in den Konkurs

und zahlte das Darlehen nicht zurück. Mit Urteil vom … 2008 verpflichtete das

Amtsgericht G. die Firma D., CHF 1 Mio. nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 zu

bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons G. und vom

Bundesgericht bestätigt. Damit obsiegte die Rekurrentin im Rechtsstreit um den

1.

Vertrag. In Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises von CHF 3'327'000

aus dem 2. Vertrag scheiterten dagegen die Rekurrentin und ihr Sohn mit einer

Klage vor dem Amtsgericht G. bzw. dem Obergericht des Kantons G.

3.2

Gestützt auf die

oben dargestellte Praxis (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Vorinstanz bloss

Prozesskosten in der Höhe von CHF 16'000 (5% von CHF 318'000) zugelassen mit

der Begründung, Verfahrenskosten seien nur für den Zinsanteil abzugsfähig.

Aufgrund der dem Steuergericht vorliegenden Akten und Unterlagen ist diese

Sichtweise nicht zu beanstanden, da - wie erwähnt - primär Gewinnungskosten zum

Abzug zugelassen sind, die mit der Sicherung oder Einforderung von

Vermögenserträgen zu tun haben. Es stehen hier denn auch Ausgaben zur

Diskussion, die primär die Person der Steuerpflichtigen und nicht (oder nur

mittelbar) deren Berufstätigkeit betreffen. Damit geht es hier eben gerade

nicht um abziehbare Auslagen für einen Prozess, mit welchem Einkommensansprüche

gesichert oder durchgesetzt werden sollen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

2A.90/2001 vom 25.1.2002 E. 6.1 mit Hinweisen).

Das Vorgehen

der VB, für beide Gerichtsverfahren die Prozesskosten nur anteilsmässig für den

Ertrag zugelassen, was hier dem Zinsanteil entspricht (5% von

CHF 318'000), ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Begehren der

Rekurrenten, für alle Forderungen (aus 1. Vertrag: CHF 1 Mio.

Darlehensrückforderung plus Zinsen; aus 2. Vertrag: CHF 3.327 Mio.

Kaufpreisforderung) sämtliche Prozesskosten als Vermögensverwaltungskosten

abzuziehen, würde den Begriff der Vermögensverwaltung zu weit dehnen und wäre

mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 104 Ia 191 E. 3c S. 195) nicht mehr zu

vereinbaren. Wie das Bundesgericht zu Recht ausgeführt hat, würde eine solche

weite Auslegung dazu führen, dass praktisch jeder Rechtsstreit um finanzielle

Ansprüche als Akt der Vermögensverwaltung zu betrachten wäre und die damit

verbundenen Aufwendungen als abzugsberechtigt anzuerkennen wären.

Nicht näher

geprüft hat die VB im Übrigen die Frage, ob die beiden Gerichtsverfahren (betr.

1.

bzw. 2. Vertrag) tatsächlich eine Einheit bildeten oder nicht doch getrennt

hätten beurteilt werden müssen. Im letzteren Fall hätte dann argumentiert

werden können, den Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem 2. Vertrag sei der

Abzug gänzlich zu verwehren, da dieses Verfahren letztendlich ohne Erfolg

geblieben sei und damit auch keinen Vermögensertrag abgeworfen habe.

3.3

Schliesslich

spricht auch noch der folgende Umstand für eine Abweisung des Begehrens der

Rekurrenten:

Wie erwähnt

müssen die Steuerpflichtigen für die von ihnen effektiv bezahlten Aufwendungen

grundsätzlich den Nachweis erbringen, wollen sie im Zusammenhang mit Einkünften

Gewinnungskosten abziehen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Rekurrenten haben sich

jedoch darauf beschränkt, der VB eine vierseitige Zusammenstellung der Verfahrenskosten

zukommen zu lassen. Daraus ist ersichtlich, dass im Prozess betreffend den

1.

Vertrag ein Aufwand von total CHF 197'663.45 (Anwaltshonorare und

Gerichtskostenvorschüsse) angefallen ist. Demgegenüber stehen Erträge von CHF

373'383.65 (zugesprochener Zins, Parteientschädigungen sowie Rückerstattung des

Gerichtskostenvorschusses), was zu einem Saldo von CHF 175'720.20 zugunsten der

Rekurrenten führt. Im Prozess um den 2. Vertrag steht einem Aufwand von CHF

292'819.50 ein Ertrag von CHF 81'152 gegenüber, was zu einem Saldo

zulasten der Rekurrentin von total CHF 211'667 (davon Anteil Rekurrentin

71%: CHF 150'283.90) führt. Verrechnet man die beiden Saldi, führt dies zu dem

in der Steuererklärung deklarierten Einkommen von CHF 25'436.30. Abgesehen

von dieser Kostenzusammenstellung haben die Rekurrenten jedoch der VB in der

Steuererklärung 2009 bzw. im Einspracheverfahren keinerlei Belege oder

Unterlagen (Rechnungen der Rechtsvertreter und der Gerichte, kantonale

Gerichtsurteile, 1. und 2. Vertrag) zukommen lassen. Sie holen dieses Versäumnis

auch vor dem Steuergericht nicht nach und begnügen sich mit Verweis auf die

Steuerakten 2009, die von der VB zu edieren seien. Damit vermag sie den

geforderten Nachweis jedoch nicht in genügender Weise zu erbringen.

Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 2013