SGSTA.2013.57
Abzug behinderungsbedingte Kosten
9. Dezember 2013Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 8
StG
§ 41 Abs. 1 lit. m, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. hbis
- Voraussetzungen des Abzugs von behinderungsbedingten Kosten;
Begriff der Behinderung, kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und den
Kosten; abziehbar sind auch Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung.
Vorliegend ist eine Behinderung nicht belegt.
Urteil SGSTA.2013.57; BST.2013.56 vom 9. Dezember 2013
Sachverhalt
1.1 Der
Steuerpflichtige machte in der Steuererklärung 2011 einen Abzug für
"Behinde-rungsbedingte Kosten" im Betrag von CHF 14‘432 geltend. Als
Grund für diesen Abzug wurde (in einer Beilage) eine Behinderung seiner
Lebenspartnerin angegeben, welche dazu geführt habe, dass sie eine
Kinderbetreuung benötigt hätten. Im Veranlagungsverfahren wurde dieser Abzug
nicht zugelassen mit der Begründung, Kinderbetreuungskosten könnten nicht als
behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden. Hingegen wurde der Kinderbetreuungsabzug
nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG von CHF 6‘000 für die Staatssteuer
und CHF 10‘000 für die Bundessteuer gewährt.
1.2 Am 29. Januar
2013 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Veranlagung 2011 und
brachte vor, da er gearbeitet habe, hätten sie eine Haushaltshilfe benötigt,
welche die Pflege des Kindes übernahm. Die Behinderung seiner Freundin sei
durch den Arzt behandelt worden und es liege ein entsprechendes Arztzeugnis
bei.
1.3 Mit
Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Die
Veranlagungsbehörde führte aus, dass der Einsprecher für die Partnerin nicht
unterhaltspflichtig sei und zudem eine Krankheit, nicht jedoch eine dauernde
Behinderung nachgewiesen sei. Infolge der Erwerbstätigkeit des Einsprechers und
der Krankheit seiner Partnerin wurde für die Betreuung des gemeinsamen Kindes
ein Au-Pair angestellt. Bei diesen Kosten handle es sich nicht um
behinderungsbedingte Kosten, sondern um Kosten für die Drittbetreuung des
Kindes. Der entsprechende Abzug nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3
DBG könne gewährt werden, was in der Steuerveranlagung bereits erfolgt sei.
2.1 Dagegen erhob
der Steuerpflichtige (Rekurrent) am 28. Mai 2013 Beschwerde an das Kantonale
Steuergericht. Er machte geltend, dass seine Freundin wegen Rückenschmerzen
keine Kinderbetreuung mehr habe ausführen können, weswegen sie auf
Fremdbetreuung angewiesen gewesen seien. Er sei für sein Kind
unterhaltspflichtig, und wenn seine Partnerin ausfalle, solle er auch die
Betreuungskosten ganz abziehen können. Die Behinderung/Krankheit seiner
Freundin sei im Übrigen immer noch vorhanden, jedoch sei das Kind grösser und
könne gewisse Tätigkeiten selbst ausführen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragte die Veranlagungsbehörde
(Vo-rinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie brachte vor, eine Behinderung
im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes liege bei der Lebenspartnerin
nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie habe ein
chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom; inwieweit dies sie daran hindere,
alltägliche Verrichtungen vorzuneh-men, soziale Kontakte zu pflegen, sich
fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
gehe aus dem eingereichten Fragebogen nicht hervor. Medizinisch indiziert sei
die Fremdbetreuung nur vom … Februar 2011 bis zum … April 2011 gewesen. Darüber
hinaus sei ein weiteres Erfordernis für den Abzug nicht erfüllt. Abgezogen
werden könnten nur behinderungsbedingte Kosten von durch die steuer-pflichtige
Person unterhaltenen Personen. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Unterstüt-zungsbedürftigkeit
der Lebenspartnerin sei aber nicht bewiesen.
2.3 Mit Schreiben
vom … Juli 2013 wurde dem Steuergericht direkt durch den Arzt ein weiteres
Arztzeugnis eingereicht. Am 9. Juli 2013 nahm der Rekurrent Stellung zur
Ver-nehmlassung. Er nahm Bezug auf das eingereichte ärztliche Zeugnis und
führte aus, darin werde beschrieben, dass seine Lebenspartnerin ebenso ab April
2011 bis mindestens September 2011 auf eine Kinderbetreuung angewiesen gewesen
sei. Das Au-Pair sei die günstigste Lösung gewesen, da das Schweizerische Rote
Kreuz keine 24-h-Dienste biete. An den Wochenenden sei er von 08.00 bis 23.45
Uhr bei der Arbeit gewesen, und das Au-Pair habe während dieser Zeit die
Kinderbetreuung wahrgenommen.
Erwägungen
2.
Strittig ist vorliegend
der Abzug von behinderungsbedingten Kosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis
DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG. Die Veranlagungsbehörde hat diesen Abzug nicht
zugelassen. Hingegen hat sie schon in der Veranlagung den Kinderbetreuungsabzug
nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG gewährt. Dieser ist damit
vorliegend nicht Streitgegenstand, und auf die diesbezüglichen Ausführungen in
der Vernehmlassung (Ziff. 6) ist nicht einzugehen.
3.
Steueraufhebende
bzw. -mindernde Tatsachen sind von der steuerpflichtigen Person zu belegen, und
sie trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des Bundesgerichts
2C_722/2007 vom 14.4.2008 E. 3.2 mit Hinweisen;2C_1273/2012 vom 13.6.2013 E.
3.
;2C_678/2012 vom 17.5.2013 E. 3.6). Zu den steuermindernden Tatsachen
gehören die Abzüge nach Art. 33 DBG bzw. § 41 StG. Der Steuerpflichtige hat die
Voraussetzungen des in Frage stehenden Abzugs zu beweisen (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28.9.2009 E. 5.3).
Auch im Steuerrecht gilt
der Untersuchungsgrundsatz (§ 127 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StG, Art. 123 und 130
Abs. 1 DBG). Gegebenenfalls kann dies auch bedeuten, dass die Steuerbehörde den
Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren zu weiteren Angaben oder zur Einreichung
von Unterlagen aufzufordern hat (vgl. etwa KSGE 1998 Nr. 13 E. 5c/e, 2000
Nr. 14 E. 3). Steuermindernde Tatsachen hat der Steuerpflichtige jedoch im
Normalfall von sich aus darzutun, ohne Aufforderung der Steuerverwaltung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28.9.2009 E. 5.3 mit Hinweis).
4.
Gemäss Art. 33
Abs. 1 lit. hbis DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG können behinderungsbedingte
Kosten des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person mit Behinderungen
im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes von den Einkünften abgezogen
werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
4.1
Vorausgesetzt
ist eine Behinderung gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz,
BehiG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG ist ein Mensch mit Behinderung eine Person,
der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen
vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und
fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die
Beeinträchtigung muss damit nach gesetzlicher Vorschrift „dauernd“ sein. Gemäss
dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August
2005.
(im Folgenden KS Nr. 11) ist die Beeinträchtigung dauernd, wenn sie die
Ausübung der genannten Tätigkeiten bereits während mindestens eines Jahres
verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines
Jahres verunmöglichen oder erschweren wird.
Wenn eine
Invalidität im Sinn des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
gegeben ist, kann auch die Behinderung nach BehiG bejaht werden. Die Legaldefinition
der Behinderung im Sinne des BehiG geht jedoch weiter als diejenige der Invalidität
im Sinn des IVG; insbesondere knüpft das BehiG anders als die
Invalidenversicherung nicht an die Erwerbsunfähigkeit an (vgl. Art. 4 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Botschaft vom 11.12.2000 zur
Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen,
BBl 2001 1715 ff., insbesondere 1776 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011
vom 1.5.2012 E. 3.3).
In den
Praxisfestlegungen der Steuerbehörden werden Gruppen von Personen um-schrieben,
die auf jeden Fall als behindert gelten, so u.a. Bezüger von Leistungen gemäss
dem IVG (KS Nr. 11 Ziff. 4.1, Wegleitung des Kantons Solothurn zur
Steuererklärung 2011 [im Folgenden Wegleitung], Ziff. 15.3). Darüber hinaus
können aber auch Personen, welche keiner dieser Personengruppen zugeordnet
werden können, als behindert gelten. Diese müssen ihre Behinderung jedoch
nachweisen (vgl. Wegleitung Ziff. 15.3), was dem allgemeinen Grundsatz
entspricht, dass die Voraussetzungen für einen Abzug vom Steuerpflichtigen zu
beweisen sind (vgl. vorn E. 3). Gemäss Ziff. 4.1 des KS Nr. 11 kann die
Ermittlung beispielsweise mit Hilfe des Fragebogens in der Beilage des KS
erfolgen.
4.2
Behinderungsbedingt
sind Kosten dann, wenn sie als Folge einer Behinderung ent-standen sind
(kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Kosten) und sie weder
Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen (KS Nr. 11 Ziff. 4.1 und 4.2).
Als abziehbar gelten auch Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung (KS
Nr. 11 Ziff. 4.3.2 und Wegleitung Ziff. 15.3). Vorausgesetzt ist, dass sie
aufgrund einer Behinderung notwendig sind. Die ESTV verlangt eine ärztliche
Bescheinigung, in welcher attestiert wird, welche Haushaltstätigkeiten als
Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob
eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung benötigt (KS
Nr. 11 Ziff. 4.3.2).
5.
Gemäss § 41
Abs. 1 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können die nachgewiesenen
Krankheits- und Unfallkosten, soweit diese Kosten von den Steuerpflichtigen
selber getragen werden und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen, als Abzug
geltend gemacht werden. Zu den Krankheits- und Unfallkosten zählen nur die
Ausgaben für medizinische Behandlungen. Nicht darunter fallen die nur mittelbar
oder indirekt mit einer Krankheit im Zusammenhang stehenden Kosten, sie gelten
als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (KS Nr. 11 Ziff. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 2A.390/2006 vom 28.11.2006, E. 5.1). Abzugsfähig unter diesem
Titel sind auf jeden Fall ärztlich verordnete Behandlungen oder Medikamente
(KSGE 2008 Nr. 7 E. 2).
6.
Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent, welcher im Konkubinat lebt und mit seiner Lebenspartnerin
ein gemeinsames Kind hat, in der Steuererklärung 2011 einen Betrag von CHF
14‘432 als „behinderungsbedingte Kosten“ geltend gemacht, wobei er präzisierte
„Haushaltshilfen und Kinderbetreuung“. In einer Beilage zur Steuererklärung
erläuterte er, durch die Behinderung seiner Freundin seien sie auf eine
Kinderbetreuung angewiesen. Da er nur Samstag/Sonntag gearbeitet habe, habe er
den Rest der Woche übernehmen können. Da seine Arbeit in A. (FR) aber eine
12-Stunden-Schicht beinhaltete, habe jemand während dieser Zeit bei ihnen zu
Hause wohnen müssen. Deswegen hätten sie sich in den ersten Monaten für ein
Au-Pair entschieden. Die Kosten wurden im Einzelnen aufgelistet, eingeteilt in
die drei folgenden Perioden:
- für die Zeit
vom … Februar bis … März 2011: Kosten für das Rote Kreuz,
- für die Monate April-August 2011: Kosten für das
Au-Pair (Lohn, Vermittlungsgebühr, Reisekosten, Sprachschule usw.),
- September-Dezember 2011: Kosten für eine
Haushaltshilfe/Kinderbetreuung (Lohn).
6.1
Kosten für eine
Kinderbetreuung sowie für eine Haushaltshilfe können als behinde-rungsbedingte
Kosten geltend gemacht werden, wenn eine Behinderung vorliegt (vorn E. 4.1) und
die fraglichen Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind (E. 4.2). Damit
ist zunächst zu prüfen, ob die Lebenspartnerin im Sinn des BehiG behindert ist
bzw. war.
6.2
Vorliegend ist
keine der Fallgruppen gemäss Ziff. 4.1 des KS Nr. 11 und Ziff. 15.3 der
Wegleitung gegeben, in welchen eine Behinderung ohne weiteres erstellt ist
(vgl. vorn E. 4.1). Namentlich wurde der Lebenspartnerin keine IV-Rente
zugesprochen (Angaben des Arztes im Fragebogen und im Zeugnis vom … 7.2013).
Damit muss in anderer Weise nachgewiesen werden, dass eine Behinderung gemäss
BehiG vorliegt (vgl. vorn E. 4.1).
6.3
Zu würdigen sind
die folgenden vom Rekurrenten eingereichten Belege:
- Mit der Steuererklärung hat er einen von einem
Arzt ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen (Formular in Beilage zum KS
Nr. 11) eingereicht, welcher folgende Angaben enthält: Bei Frage 1, welche Art
von Beeinträchtigung vorliege, wird lediglich auf eine „KG-Übersicht“
verwiesen, welche aber der Steuererklärung nicht beigelegt war und vom Rekurrenten
auch im Rechtsmittelverfahren nicht eingereicht wurde. Bei Frage 2 „Dauer der
Beeinträchtigung“ wird „bereits ein Jahr oder länger“ angekreuzt. Frage 3 wird
nicht beantwortet. Bei Frage 4 wird auf einen Bericht des Spitals B. vom … September
2011.
verwiesen, welcher in den Akten nicht vorhanden ist. Weiter werden die
Fragen, ob eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung erforderlich seien,
mit ja beantwortet. Frage 6 (Dritthilfe für die Pflege von Sozialkontakten
usw.) wird verneint. Fragen 7 und 8 werden nicht beantwortet. Unter Frage 9
wird als erforderliche Behandlung „Physiotherapie“ angegeben. Unter „besondere
Bemerkungen“ wird angefügt: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente;
Konsultationen bei uns vom … Dezember 2010 bis … September 2011.
- Zudem wurde mit der Steuererklärung ein Schreiben
des Spitals C. vom … November 2011 eingereicht. Unter Diagnose wird aufgeführt
„chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom“ (mit weiteren Präzisierungen) und
„Partielle Hypermotilität“. Unter Verlauf werden verschiedene Therapieversuche
beschrieben, u.a. Physiotherapie. Am … Dezember 2011 sei eine Verlaufskontrolle
von der Patientin abgesagt worden und damit werde die Behandlung abgeschlossen.
Eingereicht wurde im Übrigen nur eine Seite dieses Schreibens, womit eine
Unterschrift nicht vorhanden ist und auch nicht bekannt ist, ob noch weitere
Angaben gemacht wurden.
- Mit der Einsprache hat der Rekurrent zwei
Arztzeugnisse vom … Februar 2011 und vom … März 2011 (vom selben Arzt, der den
Fragebogen ausgefüllt hat) eingereicht, wonach die Lebenspartnerin wegen
Rückenschmerzen vom … Februar 2011 bis … März 2011 und vom … März 2011 bis …
April 2011 auf eine Kinderbetreuung angewiesen war.
- Im Verfahren vor dem Steuergericht wurde am … Juli
2013.
(im Anschluss an die Vernehmlassung der Vorinstanz) eine weitere ärztliche
Bestätigung (wiederum desselben Arztes) eingereicht. Danach war die
Lebenspartnerin vom … Dezember 2010 bis … September 2011 wegen Beschwerden im
Bereich der Lendenwirbelsäule in Behandlung. Weiter sei von einem Facharzt
Physiotherapie verschrieben worden. Zudem werden die beiden früher
ausgestellten Zeugnisse erwähnt und es wird angefügt, auch in den Monaten April
bis August (2011) sei die Lebenspartnerin wegen anhaltender Rückenbeschwerden
auf eine Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen gewesen. Sodann werden
weitere Untersuchungen bei anderen Ärzten erwähnt, wobei u.a. wiederum Physiotherapie
verordnet worden sei. Als Letztes wird eine Beurteilung vom … September 2011 am
Spital B. erwähnt. Danach hätten beim ausstellenden Arzt keine Konsultationen
mehr stattgefunden.
6.4
Eine Behinderung
bedeutet gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG das Vorliegen einer körperli-chen,
geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, welche es erschwert oder verunmöglicht,
alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich
fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Eine solche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht zweifelsfrei belegt. Zwar
attestiert der Arzt in den Arztzeugnissen, dass die Lebenspartnerin (während
einer gewissen) Zeit auf eine Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe angewiesen
gewesen sei, die Art der Beeinträchtigung wird aber nicht näher umschrieben, es
ist lediglich von „Rückenschmerzen“ und von „Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule“ die Rede. Im Fragebogen wird bei der Frage 1 nach der Art
der Beeinträchtigung (Frage 1) nichts angegeben und nur auf ein Dokument
verwiesen, welches der Rekurrent weder der Vorinstanz noch dem Steuergericht
eingereicht hat. Auch im Übrigen erweist sich der Fragebogen als lückenhaft (E.
6.
). Einzig im Schreiben des Spitals C. finden sich genauere Angaben zu den Diagnosen
(E. 6.3); dass diese Diagnosen den Begriff der Behinderung erfüllen würden,
kann das Steuergericht mangels medizinischen Fachwissens nicht beurteilen. Es
wäre am Rekurrenten, Beweismittel beizubringen, welche eine solche Beurteilung
durch das Steuergericht erlauben. Die vom Rekurrenten eingereichten Dokumente
(Fragebogen und Arztzeugnisse) enthalten jedoch - wie erläutert - keine hinreichenden
Angaben.
6.5
Selbst wenn eine
Beeinträchtigung nach Art. 2 Abs. 1 BehiG gegeben wäre (was hier nicht
nachgewiesen werden konnte), wäre die weitere Voraussetzung für die Annahme
einer Behinderung, dass die (allfällige) Beeinträchtigung dauerhaft ist, also
mindestens ein Jahr andauert (vgl. vorn E. 4.1), vorliegend nicht erstellt.
Zwar wird vom Arzt im Fragebogen (Frage 2) bestätigt, das die Beeinträchtigung
„bereits ein Jahr oder länger“ dauere. Diese Angabe im Fragebogen genügt
alleine aber aus folgenden Gründen nicht zum Beweis der Dauerhaftigkeit:
Erstens ist
der Fragebogen schon aufgrund der (in E. 6.3 dargestellten) Lückenhaftigkeit
(bzw. des Verweises auf weitere Dokumente, die nicht eingereicht wurden) als
Beweismittel problematisch. Insbesondere ist die Angabe, „diese“
Beeinträchtigung dauere mehr als ein Jahr, wenig aussagekräftig, nachdem die
Art der Beeinträchtigung selbst nicht spezifiziert wurde.
Zweitens wird
die Antwort zu Frage 2 durch die weiteren aktenkundigen Unterlagen nicht
gestützt bzw. sogar in Frage gestellt: Dem Schreiben des Spitals C. vom … Dezember
2011.
lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine dauernde (über ein Jahr
anhaltende) Beeinträchtigung handelte. Die drei vorhandenen Arztzeugnisse
sodann bestätigen, dass eine Kinderbetreuung nötig gewesen sei, dies aber nur
für einen Zeitraum von rund 6 Monaten (… 2.2011-…3.2011 sowie …3.2011-…4.2011
und April bis August [2011]). Gerade das Arztzeugnis vom … Juli 2013, welches offensichtlich
im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgestellt wurde, attestiert nur für
rund 6 Monate, dass die Lebenspartnerin auf Hilfe angewiesen war. Wäre
tatsächlich während mehr als einem Jahr eine bestimmte Beeinträchtigung
vorhanden gewesen, wäre doch anzunehmen, dass der Arzt dies in diesem Arztzeugnis
auch bestätigt hätte.
6.6
Ob eine
Behinderung im Sinn des BehiG vorliegt, ist aufgrund des Gesagten also nicht
erstellt. Die vorliegende Beweislosigkeit geht zu Lasten des Rekurrenten, denn dieser
hätte das Vorliegen einer Behinderung in diesem Sinn zu beweisen (E. 3 und
4.
).
Der Rekurrent
hatte im Übrigen im Verlauf des Verfahrens und bis vor Steuergericht mehr als
genug Gelegenheit, allfällige weitere Unterlagen einzureichen, so etwa die im
Fragebogen erwähnten Dokumente. Er war auch genügend darüber informiert, dass
er beweispflichtig war und was er zu beweisen hatte, und musste nicht noch von
der Veranlagungsbehörde zur Einreichung bestimmter Dokumente oder Beweismittel
aufgefordert werden (vgl. hierzu vorn E. 3). So wird schon in Ziff. 15.3 der
Wegleitung explizit darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige die
Behinderung beweisen muss. Und die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid und in
der Vernehmlassung begründet, dass der Abzug u.a. deswegen nicht zugelassen
wird, weil die Voraussetzung der „dauernden Behinderung“ nicht bewiesen ist.
Der Rekurrent hat denn auch mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung ein
weiteres Arztzeugnis eingereicht, den erforderlichen Beweis vermochte er aber
auch damit nicht zu erbringen.
6.7
Nicht geprüft zu
werden braucht bei diesem Ergebnis, ob die Lebenspartnerin des Rekurrenten eine
von ihm „unterhaltene Person“ im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG
und § 41 Abs. 1 lit. m StG ist bzw. war.
7.
Handelt es sich
nicht um eine Behinderung, so kommt - wie auch die Vorinstanz er-wähnt - „nur“
eine Krankheit in Betracht. Zu prüfen bleibt damit ein Abzug unter dem Titel
„Krankheits- und Unfallkosten“ im Sinn von § 41 Abs. 1 lit. k StG und Art. 33
Abs. 1 lit. h DBG. Vorliegend ist eine Subsumption unter Krankheits- und
Unfallkosten jedoch nicht möglich. Unter diesem Titel können nur medizinische
Behandlungen bzw. Kosten, die unmittelbar mit einer Krankheit im Zusammenhang
stehen, abgezogen werden (vorn E. 5). Kosten für Kinderbetreuung und
Haushaltshilfen gehören nicht dazu. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen
für den fraglichen Abzug erübrigt sich.
Steuergericht,
Urteil vom 9. Dezember 2013