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Entscheid

SGSTA.2013.57

Abzug behinderungsbedingte Kosten

9. Dezember 2013Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Der

Steuerpflichtige machte in der Steuererklärung 2011 einen Abzug für

"Behinde-rungsbedingte Kosten" im Betrag von CHF 14‘432 geltend. Als

Grund für diesen Abzug wurde (in einer Beilage) eine Behinderung seiner

Lebenspartnerin angegeben, welche dazu geführt habe, dass sie eine

Kinderbetreuung benötigt hätten. Im Veranlagungsverfahren wurde dieser Abzug

nicht zugelassen mit der Begründung, Kinderbetreuungskosten könnten nicht als

behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden. Hingegen wurde der Kinderbetreuungsabzug

nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG von CHF 6‘000 für die Staatssteuer

und CHF 10‘000 für die Bundessteuer gewährt.

1.2 Am 29. Januar

2013 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Veranlagung 2011 und

brachte vor, da er gearbeitet habe, hätten sie eine Haushaltshilfe benötigt,

welche die Pflege des Kindes übernahm. Die Behinderung seiner Freundin sei

durch den Arzt behandelt worden und es liege ein entsprechendes Arztzeugnis

bei.

1.3 Mit

Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Die

Veranlagungsbehörde führte aus, dass der Einsprecher für die Partnerin nicht

unterhaltspflichtig sei und zudem eine Krankheit, nicht jedoch eine dauernde

Behinderung nachgewiesen sei. Infolge der Erwerbstätigkeit des Einsprechers und

der Krankheit seiner Partnerin wurde für die Betreuung des gemeinsamen Kindes

ein Au-Pair angestellt. Bei diesen Kosten handle es sich nicht um

behinderungsbedingte Kosten, sondern um Kosten für die Drittbetreuung des

Kindes. Der entsprechende Abzug nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3

DBG könne gewährt werden, was in der Steuerveranlagung bereits erfolgt sei.

2.1 Dagegen erhob

der Steuerpflichtige (Rekurrent) am 28. Mai 2013 Beschwerde an das Kantonale

Steuergericht. Er machte geltend, dass seine Freundin wegen Rückenschmerzen

keine Kinderbetreuung mehr habe ausführen können, weswegen sie auf

Fremdbetreuung angewiesen gewesen seien. Er sei für sein Kind

unterhaltspflichtig, und wenn seine Partnerin ausfalle, solle er auch die

Betreuungskosten ganz abziehen können. Die Behinderung/Krankheit seiner

Freundin sei im Übrigen immer noch vorhanden, jedoch sei das Kind grösser und

könne gewisse Tätigkeiten selbst ausführen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragte die Veranlagungsbehörde

(Vo-rinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie brachte vor, eine Behinderung

im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes liege bei der Lebenspartnerin

nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie habe ein

chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom; inwieweit dies sie daran hindere,

alltägliche Verrichtungen vorzuneh-men, soziale Kontakte zu pflegen, sich

fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben,

gehe aus dem eingereichten Fragebogen nicht hervor. Medizinisch indiziert sei

die Fremdbetreuung nur vom … Februar 2011 bis zum … April 2011 gewesen. Darüber

hinaus sei ein weiteres Erfordernis für den Abzug nicht erfüllt. Abgezogen

werden könnten nur behinderungsbedingte Kosten von durch die steuer-pflichtige

Person unterhaltenen Personen. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Unterstüt-zungsbedürftigkeit

der Lebenspartnerin sei aber nicht bewiesen.

2.3 Mit Schreiben

vom … Juli 2013 wurde dem Steuergericht direkt durch den Arzt ein weiteres

Arztzeugnis eingereicht. Am 9. Juli 2013 nahm der Rekurrent Stellung zur

Ver-nehmlassung. Er nahm Bezug auf das eingereichte ärztliche Zeugnis und

führte aus, darin werde beschrieben, dass seine Lebenspartnerin ebenso ab April

2011 bis mindestens September 2011 auf eine Kinderbetreuung angewiesen gewesen

sei. Das Au-Pair sei die günstigste Lösung gewesen, da das Schweizerische Rote

Kreuz keine 24-h-Dienste biete. An den Wochenenden sei er von 08.00 bis 23.45

Uhr bei der Arbeit gewesen, und das Au-Pair habe während dieser Zeit die

Kinderbetreuung wahrgenommen.

Erwägungen

2.

Strittig ist vorliegend

der Abzug von behinderungsbedingten Kosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis

DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG. Die Veranlagungsbehörde hat diesen Abzug nicht

zugelassen. Hingegen hat sie schon in der Veranlagung den Kinderbetreuungsabzug

nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG gewährt. Dieser ist damit

vorliegend nicht Streitgegenstand, und auf die diesbezüglichen Ausführungen in

der Vernehmlassung (Ziff. 6) ist nicht einzugehen.

3.

Steueraufhebende

bzw. -mindernde Tatsachen sind von der steuerpflichtigen Person zu belegen, und

sie trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des Bundesgerichts

2C_722/2007 vom 14.4.2008 E. 3.2 mit Hinweisen;2C_1273/2012 vom 13.6.2013 E.

3.

;2C_678/2012 vom 17.5.2013 E. 3.6). Zu den steuermindernden Tatsachen

gehören die Abzüge nach Art. 33 DBG bzw. § 41 StG. Der Steuerpflichtige hat die

Voraussetzungen des in Frage stehenden Abzugs zu beweisen (statt vieler: Urteil

des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28.9.2009 E. 5.3).

Auch im Steuerrecht gilt

der Untersuchungsgrundsatz (§ 127 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StG, Art. 123 und 130

Abs. 1 DBG). Gegebenenfalls kann dies auch bedeuten, dass die Steuerbehörde den

Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren zu weiteren Angaben oder zur Einreichung

von Unterlagen aufzufordern hat (vgl. etwa KSGE 1998 Nr. 13 E. 5c/e, 2000

Nr. 14 E. 3). Steuermindernde Tatsachen hat der Steuerpflichtige jedoch im

Normalfall von sich aus darzutun, ohne Aufforderung der Steuerverwaltung (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28.9.2009 E. 5.3 mit Hinweis).

4.

Gemäss Art. 33

Abs. 1 lit. hbis DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG können behinderungsbedingte

Kosten des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person mit Behinderungen

im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes von den Einkünften abgezogen

werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.

4.1

Vorausgesetzt

ist eine Behinderung gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz,

BehiG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG ist ein Mensch mit Behinderung eine Person,

der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische

Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen

vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und

fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Die

Beeinträchtigung muss damit nach gesetzlicher Vorschrift „dauernd“ sein. Gemäss

dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August

2005.

(im Folgenden KS Nr. 11) ist die Beeinträchtigung dauernd, wenn sie die

Ausübung der genannten Tätigkeiten bereits während mindestens eines Jahres

verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines

Jahres verunmöglichen oder erschweren wird.

Wenn eine

Invalidität im Sinn des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

gegeben ist, kann auch die Behinderung nach BehiG bejaht werden. Die Legaldefinition

der Behinderung im Sinne des BehiG geht jedoch weiter als diejenige der Invalidität

im Sinn des IVG; insbesondere knüpft das BehiG anders als die

Invalidenversicherung nicht an die Erwerbsunfähigkeit an (vgl. Art. 4 Abs. 1

IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Botschaft vom 11.12.2000 zur

Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines

Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen,

BBl 2001 1715 ff., insbesondere 1776 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011

vom 1.5.2012 E. 3.3).

In den

Praxisfestlegungen der Steuerbehörden werden Gruppen von Personen um-schrieben,

die auf jeden Fall als behindert gelten, so u.a. Bezüger von Leistungen gemäss

dem IVG (KS Nr. 11 Ziff. 4.1, Wegleitung des Kantons Solothurn zur

Steuererklärung 2011 [im Folgenden Wegleitung], Ziff. 15.3). Darüber hinaus

können aber auch Personen, welche keiner dieser Personengruppen zugeordnet

werden können, als behindert gelten. Diese müssen ihre Behinderung jedoch

nachweisen (vgl. Wegleitung Ziff. 15.3), was dem allgemeinen Grundsatz

entspricht, dass die Voraussetzungen für einen Abzug vom Steuerpflichtigen zu

beweisen sind (vgl. vorn E. 3). Gemäss Ziff. 4.1 des KS Nr. 11 kann die

Ermittlung beispielsweise mit Hilfe des Fragebogens in der Beilage des KS

erfolgen.

4.2

Behinderungsbedingt

sind Kosten dann, wenn sie als Folge einer Behinderung ent-standen sind

(kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Kosten) und sie weder

Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen (KS Nr. 11 Ziff. 4.1 und 4.2).

Als abziehbar gelten auch Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung (KS

Nr. 11 Ziff. 4.3.2 und Wegleitung Ziff. 15.3). Vorausgesetzt ist, dass sie

aufgrund einer Behinderung notwendig sind. Die ESTV verlangt eine ärztliche

Bescheinigung, in welcher attestiert wird, welche Haushaltstätigkeiten als

Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob

eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung benötigt (KS

Nr. 11 Ziff. 4.3.2).

5.

Gemäss § 41

Abs. 1 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können die nachgewiesenen

Krankheits- und Unfallkosten, soweit diese Kosten von den Steuerpflichtigen

selber getragen werden und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen, als Abzug

geltend gemacht werden. Zu den Krankheits- und Unfallkosten zählen nur die

Ausgaben für medizinische Behandlungen. Nicht darunter fallen die nur mittelbar

oder indirekt mit einer Krankheit im Zusammenhang stehenden Kosten, sie gelten

als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (KS Nr. 11 Ziff. 3.1; Urteil des

Bundesgerichts 2A.390/2006 vom 28.11.2006, E. 5.1). Abzugsfähig unter diesem

Titel sind auf jeden Fall ärztlich verordnete Behandlungen oder Medikamente

(KSGE 2008 Nr. 7 E. 2).

6.

Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent, welcher im Konkubinat lebt und mit seiner Lebenspartnerin

ein gemeinsames Kind hat, in der Steuererklärung 2011 einen Betrag von CHF

14‘432 als „behinderungsbedingte Kosten“ geltend gemacht, wobei er präzisierte

„Haushaltshilfen und Kinderbetreuung“. In einer Beilage zur Steuererklärung

erläuterte er, durch die Behinderung seiner Freundin seien sie auf eine

Kinderbetreuung angewiesen. Da er nur Samstag/Sonntag gearbeitet habe, habe er

den Rest der Woche übernehmen können. Da seine Arbeit in A. (FR) aber eine

12-Stunden-Schicht beinhaltete, habe jemand während dieser Zeit bei ihnen zu

Hause wohnen müssen. Deswegen hätten sie sich in den ersten Monaten für ein

Au-Pair entschieden. Die Kosten wurden im Einzelnen aufgelistet, eingeteilt in

die drei folgenden Perioden:

- für die Zeit

vom … Februar bis … März 2011: Kosten für das Rote Kreuz,

- für die Monate April-August 2011: Kosten für das

Au-Pair (Lohn, Vermittlungsgebühr, Reisekosten, Sprachschule usw.),

- September-Dezember 2011: Kosten für eine

Haushaltshilfe/Kinderbetreuung (Lohn).

6.1

Kosten für eine

Kinderbetreuung sowie für eine Haushaltshilfe können als behinde-rungsbedingte

Kosten geltend gemacht werden, wenn eine Behinderung vorliegt (vorn E. 4.1) und

die fraglichen Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind (E. 4.2). Damit

ist zunächst zu prüfen, ob die Lebenspartnerin im Sinn des BehiG behindert ist

bzw. war.

6.2

Vorliegend ist

keine der Fallgruppen gemäss Ziff. 4.1 des KS Nr. 11 und Ziff. 15.3 der

Wegleitung gegeben, in welchen eine Behinderung ohne weiteres erstellt ist

(vgl. vorn E. 4.1). Namentlich wurde der Lebenspartnerin keine IV-Rente

zugesprochen (Angaben des Arztes im Fragebogen und im Zeugnis vom … 7.2013).

Damit muss in anderer Weise nachgewiesen werden, dass eine Behinderung gemäss

BehiG vorliegt (vgl. vorn E. 4.1).

6.3

Zu würdigen sind

die folgenden vom Rekurrenten eingereichten Belege:

- Mit der Steuererklärung hat er einen von einem

Arzt ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen (Formular in Beilage zum KS

Nr. 11) eingereicht, welcher folgende Angaben enthält: Bei Frage 1, welche Art

von Beeinträchtigung vorliege, wird lediglich auf eine „KG-Übersicht“

verwiesen, welche aber der Steuererklärung nicht beigelegt war und vom Rekurrenten

auch im Rechtsmittelverfahren nicht eingereicht wurde. Bei Frage 2 „Dauer der

Beeinträchtigung“ wird „bereits ein Jahr oder länger“ angekreuzt. Frage 3 wird

nicht beantwortet. Bei Frage 4 wird auf einen Bericht des Spitals B. vom … September

2011.

verwiesen, welcher in den Akten nicht vorhanden ist. Weiter werden die

Fragen, ob eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung erforderlich seien,

mit ja beantwortet. Frage 6 (Dritthilfe für die Pflege von Sozialkontakten

usw.) wird verneint. Fragen 7 und 8 werden nicht beantwortet. Unter Frage 9

wird als erforderliche Behandlung „Physiotherapie“ angegeben. Unter „besondere

Bemerkungen“ wird angefügt: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente;

Konsultationen bei uns vom … Dezember 2010 bis … September 2011.

- Zudem wurde mit der Steuererklärung ein Schreiben

des Spitals C. vom … November 2011 eingereicht. Unter Diagnose wird aufgeführt

„chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom“ (mit weiteren Präzisierungen) und

„Partielle Hypermotilität“. Unter Verlauf werden verschiedene Therapieversuche

beschrieben, u.a. Physiotherapie. Am … Dezember 2011 sei eine Verlaufskontrolle

von der Patientin abgesagt worden und damit werde die Behandlung abgeschlossen.

Eingereicht wurde im Übrigen nur eine Seite dieses Schreibens, womit eine

Unterschrift nicht vorhanden ist und auch nicht bekannt ist, ob noch weitere

Angaben gemacht wurden.

- Mit der Einsprache hat der Rekurrent zwei

Arztzeugnisse vom … Februar 2011 und vom … März 2011 (vom selben Arzt, der den

Fragebogen ausgefüllt hat) eingereicht, wonach die Lebenspartnerin wegen

Rückenschmerzen vom … Februar 2011 bis … März 2011 und vom … März 2011 bis …

April 2011 auf eine Kinderbetreuung angewiesen war.

- Im Verfahren vor dem Steuergericht wurde am … Juli

2013.

(im Anschluss an die Vernehmlassung der Vorinstanz) eine weitere ärztliche

Bestätigung (wiederum desselben Arztes) eingereicht. Danach war die

Lebenspartnerin vom … Dezember 2010 bis … September 2011 wegen Beschwerden im

Bereich der Lendenwirbelsäule in Behandlung. Weiter sei von einem Facharzt

Physiotherapie verschrieben worden. Zudem werden die beiden früher

ausgestellten Zeugnisse erwähnt und es wird angefügt, auch in den Monaten April

bis August (2011) sei die Lebenspartnerin wegen anhaltender Rückenbeschwerden

auf eine Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen gewesen. Sodann werden

weitere Untersuchungen bei anderen Ärzten erwähnt, wobei u.a. wiederum Physiotherapie

verordnet worden sei. Als Letztes wird eine Beurteilung vom … September 2011 am

Spital B. erwähnt. Danach hätten beim ausstellenden Arzt keine Konsultationen

mehr stattgefunden.

6.4

Eine Behinderung

bedeutet gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG das Vorliegen einer körperli-chen,

geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, welche es erschwert oder verunmöglicht,

alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich

fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Eine solche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht zweifelsfrei belegt. Zwar

attestiert der Arzt in den Arztzeugnissen, dass die Lebenspartnerin (während

einer gewissen) Zeit auf eine Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe angewiesen

gewesen sei, die Art der Beeinträchtigung wird aber nicht näher umschrieben, es

ist lediglich von „Rückenschmerzen“ und von „Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule“ die Rede. Im Fragebogen wird bei der Frage 1 nach der Art

der Beeinträchtigung (Frage 1) nichts angegeben und nur auf ein Dokument

verwiesen, welches der Rekurrent weder der Vorinstanz noch dem Steuergericht

eingereicht hat. Auch im Übrigen erweist sich der Fragebogen als lückenhaft (E.

6.

). Einzig im Schreiben des Spitals C. finden sich genauere Angaben zu den Diagnosen

(E. 6.3); dass diese Diagnosen den Begriff der Behinderung erfüllen würden,

kann das Steuergericht mangels medizinischen Fachwissens nicht beurteilen. Es

wäre am Rekurrenten, Beweismittel beizubringen, welche eine solche Beurteilung

durch das Steuergericht erlauben. Die vom Rekurrenten eingereichten Dokumente

(Fragebogen und Arztzeugnisse) enthalten jedoch - wie erläutert - keine hinreichenden

Angaben.

6.5

Selbst wenn eine

Beeinträchtigung nach Art. 2 Abs. 1 BehiG gegeben wäre (was hier nicht

nachgewiesen werden konnte), wäre die weitere Voraussetzung für die Annahme

einer Behinderung, dass die (allfällige) Beeinträchtigung dauerhaft ist, also

mindestens ein Jahr andauert (vgl. vorn E. 4.1), vorliegend nicht erstellt.

Zwar wird vom Arzt im Fragebogen (Frage 2) bestätigt, das die Beeinträchtigung

„bereits ein Jahr oder länger“ dauere. Diese Angabe im Fragebogen genügt

alleine aber aus folgenden Gründen nicht zum Beweis der Dauerhaftigkeit:

Erstens ist

der Fragebogen schon aufgrund der (in E. 6.3 dargestellten) Lückenhaftigkeit

(bzw. des Verweises auf weitere Dokumente, die nicht eingereicht wurden) als

Beweismittel problematisch. Insbesondere ist die Angabe, „diese“

Beeinträchtigung dauere mehr als ein Jahr, wenig aussagekräftig, nachdem die

Art der Beeinträchtigung selbst nicht spezifiziert wurde.

Zweitens wird

die Antwort zu Frage 2 durch die weiteren aktenkundigen Unterlagen nicht

gestützt bzw. sogar in Frage gestellt: Dem Schreiben des Spitals C. vom … Dezember

2011.

lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine dauernde (über ein Jahr

anhaltende) Beeinträchtigung handelte. Die drei vorhandenen Arztzeugnisse

sodann bestätigen, dass eine Kinderbetreuung nötig gewesen sei, dies aber nur

für einen Zeitraum von rund 6 Monaten (… 2.2011-…3.2011 sowie …3.2011-…4.2011

und April bis August [2011]). Gerade das Arztzeugnis vom … Juli 2013, welches offensichtlich

im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgestellt wurde, attestiert nur für

rund 6 Monate, dass die Lebenspartnerin auf Hilfe angewiesen war. Wäre

tatsächlich während mehr als einem Jahr eine bestimmte Beeinträchtigung

vorhanden gewesen, wäre doch anzunehmen, dass der Arzt dies in diesem Arztzeugnis

auch bestätigt hätte.

6.6

Ob eine

Behinderung im Sinn des BehiG vorliegt, ist aufgrund des Gesagten also nicht

erstellt. Die vorliegende Beweislosigkeit geht zu Lasten des Rekurrenten, denn dieser

hätte das Vorliegen einer Behinderung in diesem Sinn zu beweisen (E. 3 und

4.

).

Der Rekurrent

hatte im Übrigen im Verlauf des Verfahrens und bis vor Steuergericht mehr als

genug Gelegenheit, allfällige weitere Unterlagen einzureichen, so etwa die im

Fragebogen erwähnten Dokumente. Er war auch genügend darüber informiert, dass

er beweispflichtig war und was er zu beweisen hatte, und musste nicht noch von

der Veranlagungsbehörde zur Einreichung bestimmter Dokumente oder Beweismittel

aufgefordert werden (vgl. hierzu vorn E. 3). So wird schon in Ziff. 15.3 der

Wegleitung explizit darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige die

Behinderung beweisen muss. Und die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid und in

der Vernehmlassung begründet, dass der Abzug u.a. deswegen nicht zugelassen

wird, weil die Voraussetzung der „dauernden Behinderung“ nicht bewiesen ist.

Der Rekurrent hat denn auch mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung ein

weiteres Arztzeugnis eingereicht, den erforderlichen Beweis vermochte er aber

auch damit nicht zu erbringen.

6.7

Nicht geprüft zu

werden braucht bei diesem Ergebnis, ob die Lebenspartnerin des Rekurrenten eine

von ihm „unterhaltene Person“ im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG

und § 41 Abs. 1 lit. m StG ist bzw. war.

7.

Handelt es sich

nicht um eine Behinderung, so kommt - wie auch die Vorinstanz er-wähnt - „nur“

eine Krankheit in Betracht. Zu prüfen bleibt damit ein Abzug unter dem Titel

„Krankheits- und Unfallkosten“ im Sinn von § 41 Abs. 1 lit. k StG und Art. 33

Abs. 1 lit. h DBG. Vorliegend ist eine Subsumption unter Krankheits- und

Unfallkosten jedoch nicht möglich. Unter diesem Titel können nur medizinische

Behandlungen bzw. Kosten, die unmittelbar mit einer Krankheit im Zusammenhang

stehen, abgezogen werden (vorn E. 5). Kosten für Kinderbetreuung und

Haushaltshilfen gehören nicht dazu. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen

für den fraglichen Abzug erübrigt sich.

Steuergericht,

Urteil vom 9. Dezember 2013