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Entscheid

SGSTA.2013.67

Voraussetzung Kinderabzug

30. September 2013Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Steuerpflichtige

X. wurde mit Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 21. Januar 2013 für die

Staatssteuer ordentlich definitiv veranlagt. Dabei wurde ihm für seine

volljährige, von ihm getrennt lebende Tochter ein Unterstützungsabzug in der

Höhe von CHF 2‘000 gewährt.

Dagegen erhob

der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Einsprache mit dem

Begehren, ihm sei für seine Tochter Y. der (höhere) Kinderabzug zu gewähren.

Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 wies die Veranlagungsbehörde die

Einsprache ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass der

Steuerpflichtige aufgrund eines Scheidungsurteils monatlich € 584 an seine

Tochter Y. bezahlen müsse. Daneben zahle er gemäss seinen eigenen Angaben

nochmals monatlich € 250 freiwillig an seine Tochter. Da jedoch nur die

aufgrund des Scheidungsurteils festgesetzten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt

werden könnten, komme der Steuerpflichtige nicht überwiegend für den Unterhalt

der Tochter aus und die Einsprache sei damit abzuweisen.

2. Dagegen

gelangte der Steuerpflichtige (nunmehr: Rekurrent) mit Eingabe vom

26. Juni 2013 an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen

Begehren, ihm sei für seine Tochter Y. der Kinderabzug von CHF 6‘000 zu

gewähren. Zur Begründung wird insbesondere vorgebracht, dass neben den

gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich € 584

gemäss Vereinbarung mit seiner Tochter zusätzlich € 250 zahle und damit

vollumfänglich für deren Lebenskosten aufkomme. Ferner sei zu beachten, dass

sich seine Tochter im Jahre 2011 wie auch im Jahre 2012 studienhalber in A.

aufgehalten habe und erst ab September 2012 bis auf weiteres an der Universität

B. studiere. Tatsache sei, dass seine Tochter von ihm vollumfänglich und noch

bis auf weiteres, d.h. bis zur Beendigung ihrer Studien, unterstützt werde.

In ihrer

Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 beantragte die Veranlagungsbehörde (nunmehr:

Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wird

insbesondere auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen.

Zur Frage, wer in einem Fall wie dem vorliegenden zur Hauptsache für ein Kind

aufkomme, gebe es im Kanton Basellandschaft (BL) eine langjährige Praxis. So

würden die Pflege und Erziehung gegenüber den Unterhaltszahlungen stärker

bewertet. Aufgrund dieses Umstandes sei auch im Kanton Solothurn die Praxis entwickelt

worden, dass erst ab Unterhaltszahlungen von über CHF 1'000 im Monat der

Unterhaltszahlende überwiegend für das Kind aufkomme. Da nach der geltenden

Praxis freiwillige Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt dürften, werde im

vorliegenden Fall die fragliche Limite nicht erreicht und der Kinderabzug stehe

dem erziehenden Elternteil zu.

In seiner

Replik vom 11. September 2013 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren fest und

wiederholt im Wesentlichen seine bereits im Rekurs gemachten Ausführungen.

Erwägungen

2.

In Nachachtung

von § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 für jedes

minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen

Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, abgezogen werden. Ist das Kind mündig,

hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des

Kindes überwiegend aufkommt.

Unbestritten

und mittels Urkunden ausgewiesen ist der Umstand, dass der Rekurrent im

massgeblichen Steuerjahr 2011 monatliche Zahlungen an seine damals bereits

volljährige Tochter in der Höhe von gesamthaft € 834 geleistet hat, wobei € 584

aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Scheidungsurteil vom … 2009

geschuldet sind und € 250 nach Ausführungen des Rekurrenten gemäss Vereinbarung

mit seiner Tochter - unbestrittenermassen jedoch ohne gesetzlich begründete

Rechtspflicht bezahlt werden. Unklar ist hingegen der Beitrag der Mutter an die

Lebensunterhaltskosten der Tochter, wobei davon auszugehen ist, dass diese

nicht finanzieller Natur sind, zumal die Mutter ebenfalls in den Genuss

nachehelichen Unterhalts kommt. Es stellt sich demnach die Frage, ob der

Rekurrent tatsächlich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung überwiegend für den

Unterhalt seiner Tochter aufkommt.

3.

Die Vorinstanz

verweist in ihrer Stellungnahme auf eine angebliche Praxis des Kantons BL,

wonach erzieherische und pflegerische Aspekte stärker zu gewichten seien, und

legt diesbezüglich der Vernehmlassung die Kurzmitteilung Nr. 124 der

Steuerverwaltung des Kantons BL bei. Diese jedoch wurde spätestens mit der

Kurzmitteilung Nr. 300 vom 10. Juli 1997 aufgehoben und ist auch im Kanton BL

somit seit geraumer Zeit nicht mehr anwendbar. Ebenso muss als fraglich gelten,

inwiefern pflegerische und erzieherische Aspekte in Bezug auf bereits

volljährige Nachkommen zu berücksichtigen sind, die überdies nicht mehr im elterlichen

Haushalt leben. Es ist daher ebenso in höchstem Masse fraglich, inwiefern in

der vorliegenden Konstellation auf allfällig diesbezüglich bestehende Praktiken

zurückgegriffen werden kann. Ebenso wäre zu diskutieren, inwiefern eine auf

schweizerische Verhältnisse angepasste Praxis in Bezug auf internationale

Konstellationen mutatis mutandis angewendet werden könnte, zumal Lebenshaltungskosten

im Ausland deutlich tiefer sein können.

Gemäss

aktuellster Zürcher Tabelle des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs weist ein

Kind zwischen seinem 13. und 18. Lebensjahr einen Unterhaltsbedarf von rund

CHF 1'860 auf. Gleiches dürfte für einen über 18 Jahre alten jungen Erwachsenen

gelten, welcher noch immer in der beruflichen Erstausbildung steht oder eben,

wie im vorliegenden Fall, studiert. Konkret ist allenfalls von einem tieferen

Bedarf auszugehen, zumal die Tochter des Rekurrenten in C. studiert. Der

Rekurrent hat im massgeblichen Steuerjahr 2011 monatliche Zahlungen von € 834

geleistet, umgerechnet mit einem Mindestkurs von 1.20 demnach also rund CHF

1‘000 und damit deutlich mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Bedarfs in

der Schweiz, jedenfalls aber deutlich mehr als die Hälfte des

durchschnittlichen Bedarfs in C. Es ist diesbezüglich nicht einzusehen,

inwiefern zwar regelmässig freiwillig geleistete, jedoch aber im Hinblick auf

den Lebensunterhalt der Tochter offensichtlich notwendige Zahlungen ausser Acht

gelassen werden sollten. In Gesamtwürdigung der Umstände ist daher davon

auszugehen, dass der Rekurrent in der Tat überwiegend für den Lebensunterhalt

seiner Tochter aufgekommen ist, zumal eben pflegerische und erzieherische

Aspekte deutlich in den Hintergrund treten dürften. Der Anwendungsbereich einer

allenfalls bestehenden Praxis in diesem Bereich kann grundsätzlich

offengelassen werden und wird zu klären sein, sollte sich in einem zukünftigen

Verfahren eine entsprechende Frage stellen.

4.

Entsprechend

den obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist

gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 30. September 2013