SGSTA.2013.67
Voraussetzung Kinderabzug
30. September 2013Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 9
StG
§ 43 Abs. 1 lit. a - Voraussetzungen des
Kinderabzugs. In casu Bejahung des Anspruchs, da der Vater für den Unterhalt
seiner mündigen Tochter überwiegend aufkommt.
Urteil SGSTA.2013.67 vom 30. September 2013
Sachverhalt
1. Der Steuerpflichtige
X. wurde mit Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 21. Januar 2013 für die
Staatssteuer ordentlich definitiv veranlagt. Dabei wurde ihm für seine
volljährige, von ihm getrennt lebende Tochter ein Unterstützungsabzug in der
Höhe von CHF 2‘000 gewährt.
Dagegen erhob
der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Einsprache mit dem
Begehren, ihm sei für seine Tochter Y. der (höhere) Kinderabzug zu gewähren.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 wies die Veranlagungsbehörde die
Einsprache ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass der
Steuerpflichtige aufgrund eines Scheidungsurteils monatlich € 584 an seine
Tochter Y. bezahlen müsse. Daneben zahle er gemäss seinen eigenen Angaben
nochmals monatlich € 250 freiwillig an seine Tochter. Da jedoch nur die
aufgrund des Scheidungsurteils festgesetzten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt
werden könnten, komme der Steuerpflichtige nicht überwiegend für den Unterhalt
der Tochter aus und die Einsprache sei damit abzuweisen.
2. Dagegen
gelangte der Steuerpflichtige (nunmehr: Rekurrent) mit Eingabe vom
26. Juni 2013 an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen
Begehren, ihm sei für seine Tochter Y. der Kinderabzug von CHF 6‘000 zu
gewähren. Zur Begründung wird insbesondere vorgebracht, dass neben den
gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich € 584
gemäss Vereinbarung mit seiner Tochter zusätzlich € 250 zahle und damit
vollumfänglich für deren Lebenskosten aufkomme. Ferner sei zu beachten, dass
sich seine Tochter im Jahre 2011 wie auch im Jahre 2012 studienhalber in A.
aufgehalten habe und erst ab September 2012 bis auf weiteres an der Universität
B. studiere. Tatsache sei, dass seine Tochter von ihm vollumfänglich und noch
bis auf weiteres, d.h. bis zur Beendigung ihrer Studien, unterstützt werde.
In ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 beantragte die Veranlagungsbehörde (nunmehr:
Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wird
insbesondere auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen.
Zur Frage, wer in einem Fall wie dem vorliegenden zur Hauptsache für ein Kind
aufkomme, gebe es im Kanton Basellandschaft (BL) eine langjährige Praxis. So
würden die Pflege und Erziehung gegenüber den Unterhaltszahlungen stärker
bewertet. Aufgrund dieses Umstandes sei auch im Kanton Solothurn die Praxis entwickelt
worden, dass erst ab Unterhaltszahlungen von über CHF 1'000 im Monat der
Unterhaltszahlende überwiegend für das Kind aufkomme. Da nach der geltenden
Praxis freiwillige Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt dürften, werde im
vorliegenden Fall die fragliche Limite nicht erreicht und der Kinderabzug stehe
dem erziehenden Elternteil zu.
In seiner
Replik vom 11. September 2013 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren fest und
wiederholt im Wesentlichen seine bereits im Rekurs gemachten Ausführungen.
Erwägungen
2.
In Nachachtung
von § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 für jedes
minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen
Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, abgezogen werden. Ist das Kind mündig,
hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des
Kindes überwiegend aufkommt.
Unbestritten
und mittels Urkunden ausgewiesen ist der Umstand, dass der Rekurrent im
massgeblichen Steuerjahr 2011 monatliche Zahlungen an seine damals bereits
volljährige Tochter in der Höhe von gesamthaft € 834 geleistet hat, wobei € 584
aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Scheidungsurteil vom … 2009
geschuldet sind und € 250 nach Ausführungen des Rekurrenten gemäss Vereinbarung
mit seiner Tochter - unbestrittenermassen jedoch ohne gesetzlich begründete
Rechtspflicht bezahlt werden. Unklar ist hingegen der Beitrag der Mutter an die
Lebensunterhaltskosten der Tochter, wobei davon auszugehen ist, dass diese
nicht finanzieller Natur sind, zumal die Mutter ebenfalls in den Genuss
nachehelichen Unterhalts kommt. Es stellt sich demnach die Frage, ob der
Rekurrent tatsächlich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung überwiegend für den
Unterhalt seiner Tochter aufkommt.
3.
Die Vorinstanz
verweist in ihrer Stellungnahme auf eine angebliche Praxis des Kantons BL,
wonach erzieherische und pflegerische Aspekte stärker zu gewichten seien, und
legt diesbezüglich der Vernehmlassung die Kurzmitteilung Nr. 124 der
Steuerverwaltung des Kantons BL bei. Diese jedoch wurde spätestens mit der
Kurzmitteilung Nr. 300 vom 10. Juli 1997 aufgehoben und ist auch im Kanton BL
somit seit geraumer Zeit nicht mehr anwendbar. Ebenso muss als fraglich gelten,
inwiefern pflegerische und erzieherische Aspekte in Bezug auf bereits
volljährige Nachkommen zu berücksichtigen sind, die überdies nicht mehr im elterlichen
Haushalt leben. Es ist daher ebenso in höchstem Masse fraglich, inwiefern in
der vorliegenden Konstellation auf allfällig diesbezüglich bestehende Praktiken
zurückgegriffen werden kann. Ebenso wäre zu diskutieren, inwiefern eine auf
schweizerische Verhältnisse angepasste Praxis in Bezug auf internationale
Konstellationen mutatis mutandis angewendet werden könnte, zumal Lebenshaltungskosten
im Ausland deutlich tiefer sein können.
Gemäss
aktuellster Zürcher Tabelle des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs weist ein
Kind zwischen seinem 13. und 18. Lebensjahr einen Unterhaltsbedarf von rund
CHF 1'860 auf. Gleiches dürfte für einen über 18 Jahre alten jungen Erwachsenen
gelten, welcher noch immer in der beruflichen Erstausbildung steht oder eben,
wie im vorliegenden Fall, studiert. Konkret ist allenfalls von einem tieferen
Bedarf auszugehen, zumal die Tochter des Rekurrenten in C. studiert. Der
Rekurrent hat im massgeblichen Steuerjahr 2011 monatliche Zahlungen von € 834
geleistet, umgerechnet mit einem Mindestkurs von 1.20 demnach also rund CHF
1‘000 und damit deutlich mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Bedarfs in
der Schweiz, jedenfalls aber deutlich mehr als die Hälfte des
durchschnittlichen Bedarfs in C. Es ist diesbezüglich nicht einzusehen,
inwiefern zwar regelmässig freiwillig geleistete, jedoch aber im Hinblick auf
den Lebensunterhalt der Tochter offensichtlich notwendige Zahlungen ausser Acht
gelassen werden sollten. In Gesamtwürdigung der Umstände ist daher davon
auszugehen, dass der Rekurrent in der Tat überwiegend für den Lebensunterhalt
seiner Tochter aufgekommen ist, zumal eben pflegerische und erzieherische
Aspekte deutlich in den Hintergrund treten dürften. Der Anwendungsbereich einer
allenfalls bestehenden Praxis in diesem Bereich kann grundsätzlich
offengelassen werden und wird zu klären sein, sollte sich in einem zukünftigen
Verfahren eine entsprechende Frage stellen.
4.
Entsprechend
den obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist
gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 30. September 2013