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Entscheid

SGSTA.2013.90

Steuerbefreiung für Stiftung

16. Dezember 2013Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Unter

dem Namen X. besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, welche im Handelsregister

eingetragen ist. Sie bezweckt die Verwaltung und Förderung des künstlerischen

Werkes des Stifters X. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 stellte die Stiftung ein

Gesuch um Steuerbefreiung. Dieses Gesuch hiess das Kantonale Steueramt mit Verfügung

vom 11. Juli 2013 grundsätzlich gut, wobei die Steuerbefreiung ab Steuerperiode

2013 gelte. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung mit Schreiben vom 8.

August 2013 Einsprache mit dem Begehren, die Steuerbefreiung solle bereits ab

der Steuerperiode 2012 gelten. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, weshalb die

Steuerbefreiung erst ab 2013 gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Die

Stiftung habe im vorherigen Sitzkanton A. auch keine Steuern bezahlt.

Mit

Verfügung vom 6. September 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung

wurde insbesondere angeführt, Steuerbefreiungen würden ab derjenigen Steuerperiode

gewährt, in der darum ersucht werde. Hier sei dies das Jahr 2013. Dass die

Stiftung im Kanton A. von der Steuerpflicht befreit gewesen sei, habe sie nicht

nachgewiesen.

2.1

Gegen diese Verfügung liess die Stiftung (nachfolgend Rekurrentin) am 25. September

2013 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Die

Rekurrentin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Bei der

Steuerverwaltung des Kantons A. sei eine gerichtliche Auskunft über die

Steuerbefreiung der Rekurrentin einzuholen. Diese sei ab Datum der

Sitzverlegung aus dem Kanton A. in den Kanton Solothurn bzw. ab Steuerjahr 2012

von der Steuer zu befreien. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das

Steueramt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Staates. Eventuell sei auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich hier um ein Verfahren, in

dem die Behörde die Betroffene darauf hinweisen müsse, welche Beweismittel

verlangt würden für einen Entscheid. Tue die Behörde das nicht, sei dies

willkürlich bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 9 BV.

Zudem habe das Steueramt die behauptete, lang andauernde und konstante Praxis bezüglich

Steuerbefreiung nicht ausgewiesen; es sei daher von einer rechtsungleichen

Behandlung auszugehen. Auch fehle eine Begründung für die Gewährung von

Steuerbefreiungen für Stiftungen nach Zuzug aus anderen Kantonen erst ab

Gesuchsstellung. Weiter sei anzunehmen, dass die Einsprache vom 8. August 2013

auch die Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 für das Jahr 2012 erfasse;

diese Einsprache sei aber nicht behandelt worden. Die Veranlagungsverfügungen

2012 seien nicht rechtskräftig. Es frage sich, ob das Steueramt für die

Steuerbefreiung überhaupt zuständig sei oder nicht eher das Finanzdepartement.

Weder Gesetz noch Steuerweisungen würden eine Grundlage für die erwähnte Praxis

bezüglich Steuerbefreiung enthalten. Da es sich hier um eine steuerbefreite

Stiftung handle, sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Allenfalls

sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2

Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragte das Steueramt die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Die fragliche Praxis des Steueramtes basiere im Wesentlichen

auf Praktikabilitätsüberlegungen. Gründe, um von dieser Praxis abzuweichen,

seien keine ersichtlich. Das Steueramt setze für eine Steuerbefreiung der

Rekurrentin bereits ab Steuerperiode 2012 nicht voraus, dass diese im

bisherigen Sitzkanton A. von der Steuerpflicht befreit gewesen sei. Das

Steueramt habe keine Verfahrensgrundsätze verletzt. Dem Steueramt obliege es

auch nicht darzulegen, weshalb die Rekurrentin nicht ungleich behandelt worden

sei. Bestritten werde des Weiteren, dass eine Überprüfung zurückliegender

Verhältnisse auch eine rückwirkende Erteilung der Steuerbefreiung nach sich

ziehe bzw. eine solche naheliegend mache. Ausserdem seien die

Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen. Zuständig

und entscheidkompetent für Steuerbefreiungen sei das Steueramt. Dass der

Rekurrentin die Steuerbefreiung rückwirkend hätte erteilt werden müssen, sei

nicht erkennbar.

2.3

Mit Stellungnahme vom 14. November 2013 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren

fest. Fragen der Praktikabilität würden sich hier nicht stellen. Massgebend

könne nicht das Gesuch sein, sondern ob eine Institution die Voraussetzungen

der Steuerbefreiung erfüllt. Das Gesuch betreffe auch das Jahr 2012. Hier werde

im Zweifel gegen die Gesuchstellerin entschieden. Das Steueramt verhalte sich

zudem überspitzt formalistisch. Auslöser für das Gesuch sei, dass der

Rekurrentin für das Jahr 2012 Steuererklärungen zugestellt worden seien. Das

Gesuch sei auch für 2012 gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass gegen

die Veranlagung ebenfalls Einsprache erhoben worden sei. Auch die Steuerbehörde

habe eine Aufklärungspflicht. Für den Entscheid über die Steuerbefreiung sei

das Finanzdepartement auf Antrag des Steueramtes zuständig.

Erwägungen

2.

Von

der Steuerpflicht befreit sind gemäss § 90 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG

juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für

den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken

gewidmet sind. Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch darauf, dass über

die Frage der Steuerbefreiung ein Teilentscheid gefällt wird, der mit

Rechtsmitteln angefochten werden kann. Der Entscheid der Behörde erwächst für

die Steuerperiode, für welche der Anspruch geltend gemacht wird, in Rechtskraft

und gilt solange fort, als nicht ein neuer abweichender Entscheid ergeht (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N 94 ff.). Die juristische Person, die eine

Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Es ist

dabei stets Sache der juristischen Person, die sich auf die Steuerbefreiung

beruft, darzulegen, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für die

Gewährung der Steuerbefreiung verlangt, gegeben sind (vgl. Kreisschreiben Nr.

12.

der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, in ASA 63 S. 130). Die

Frage, ob die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann in jeder

Veranlagungsperiode neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts vom

30.9

, in ASA 64 S. 637 ff.).

3.1

Die Rekurrentin stellte unbestrittenermassen mit Eingabe vom 30. Mai 2013 das

Gesuch um Steuerbefreiung. Dass sie früher ein solches Gesuch eingereicht

hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Wie gesehen,

wird die Steuerbefreiung auf Gesuch hin gewährt, sofern die Voraussetzungen

dafür erfüllt sind. Es ist aber an der Gesuchstellerin, hier der Rekurrentin,

diese darzutun und nachzuweisen.

3.1.1

Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 hat das Kantonale Steueramt die Steuerbefreiung

ab dem Steuerjahr 2013 gewährt. Die Rekurrentin verlangt indessen die Befreiung

ab dem Jahr 2012. Sie macht geltend, bereits bis 2011 im Kanton A.

steuerbefreit gewesen zu sein. Im Jahr 2012 sei sie zum Zeitpunkt der

Gesuchstellung noch nicht definitiv veranlagt gewesen. Zudem bestreitet sie die

kantonale Praxis, dass die Steuerbefreiung erst ab dem Gesuchdatum gelte.

3.1.2

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Praxis des Kantons A. nicht

massgebend sei und das Kantonale Steueramt nicht verpflichtet sei, frühere

Veranlagungen anderer Kantone einzuholen. Die fragliche Praxis ergebe sich aus

Praktikabilitätsüberlegungen, da sonst zahlreiche Revisionen von Spendern

resultieren würden.

3.1.3

Die Auffassung der Vorinstanz bzw. deren angefochtene Verfügung ist nicht zu

beanstanden. Es ist an der juristischen Person zu entscheiden, wann sie ein

Gesuch um Steuerbefreiung stellen will. Jeder rückwirkende Entscheid des

Steueramts würde ein Potential an Revisionsgesuchen der Spender bergen. Daher

ist die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung ab Gesucheinreichung

gerechtfertigt. Die Situation im Kanton A. kann vorliegend nicht massgebend

sein.

3.2

Was die Rekurrentin weiter vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Von

Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von

Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann keine Rede sein; das Steueramt hat

auch keine rückwirkende Steuerbefreiung in Aussicht gestellt. Es liegt wie

erwähnt an der Gesuchstellerin darzutun, dass die Voraussetzungen der

Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine rechtsungleiche Behandlung der Rekurrentin

ist nicht erkennbar und auch nicht nachgewiesen. Die Praxis anderer Kantone ist

hier nicht relevant; eine entsprechende gerichtliche Auskunft bei der

Steuerverwaltung des Kantons A. ist daher nicht einzuholen. Zudem hat die

Rekurrentin selber eingeräumt, über keine Unterlagen zu einer Steuerbefreiung

im Kanton A. zu verfügen; überspitzter Formalismus der Vorinstanz liegt in

diesem Zusammenhang keiner vor. Dass auch die Veranlagungsverfügungen vom 29.

Juli 2013 betreffend das Steuerjahr 2012 angefochten worden wären, geht aus der

Einsprache vom 8. August 2013 nicht hervor. Schliesslich ist aufgrund der

kantonalgesetzlichen Grundlagen nicht ersichtlich, dass für Steuerbefreiungen

das Finanzdepartement und nicht das Steueramt zuständig sei (§ 123 StG).

Rekurs

und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 16. Dezember 2013