SGSTA.2013.90
Steuerbefreiung für Stiftung
16. Dezember 2013Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2013 Nr. 2
StG § 90 lit. i, DBG Art. 56 lit. g - Die
Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung nach § 90 lit. i StG ab
Gesuchseinreichung ist nicht zu beanstanden. Dabei liegt es an der Gesuchstellerin,
hier eine Stiftung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung darzutun.
Urteil SGSTA.2013.90;
BST.2013.84 vom 16. Dezember 2013
Sachverhalt
1. Unter
dem Namen X. besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, welche im Handelsregister
eingetragen ist. Sie bezweckt die Verwaltung und Förderung des künstlerischen
Werkes des Stifters X. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 stellte die Stiftung ein
Gesuch um Steuerbefreiung. Dieses Gesuch hiess das Kantonale Steueramt mit Verfügung
vom 11. Juli 2013 grundsätzlich gut, wobei die Steuerbefreiung ab Steuerperiode
2013 gelte. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung mit Schreiben vom 8.
August 2013 Einsprache mit dem Begehren, die Steuerbefreiung solle bereits ab
der Steuerperiode 2012 gelten. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, weshalb die
Steuerbefreiung erst ab 2013 gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Die
Stiftung habe im vorherigen Sitzkanton A. auch keine Steuern bezahlt.
Mit
Verfügung vom 6. September 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung
wurde insbesondere angeführt, Steuerbefreiungen würden ab derjenigen Steuerperiode
gewährt, in der darum ersucht werde. Hier sei dies das Jahr 2013. Dass die
Stiftung im Kanton A. von der Steuerpflicht befreit gewesen sei, habe sie nicht
nachgewiesen.
2.1
Gegen diese Verfügung liess die Stiftung (nachfolgend Rekurrentin) am 25. September
2013 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Die
Rekurrentin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Bei der
Steuerverwaltung des Kantons A. sei eine gerichtliche Auskunft über die
Steuerbefreiung der Rekurrentin einzuholen. Diese sei ab Datum der
Sitzverlegung aus dem Kanton A. in den Kanton Solothurn bzw. ab Steuerjahr 2012
von der Steuer zu befreien. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Steueramt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Staates. Eventuell sei auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich hier um ein Verfahren, in
dem die Behörde die Betroffene darauf hinweisen müsse, welche Beweismittel
verlangt würden für einen Entscheid. Tue die Behörde das nicht, sei dies
willkürlich bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 9 BV.
Zudem habe das Steueramt die behauptete, lang andauernde und konstante Praxis bezüglich
Steuerbefreiung nicht ausgewiesen; es sei daher von einer rechtsungleichen
Behandlung auszugehen. Auch fehle eine Begründung für die Gewährung von
Steuerbefreiungen für Stiftungen nach Zuzug aus anderen Kantonen erst ab
Gesuchsstellung. Weiter sei anzunehmen, dass die Einsprache vom 8. August 2013
auch die Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 für das Jahr 2012 erfasse;
diese Einsprache sei aber nicht behandelt worden. Die Veranlagungsverfügungen
2012 seien nicht rechtskräftig. Es frage sich, ob das Steueramt für die
Steuerbefreiung überhaupt zuständig sei oder nicht eher das Finanzdepartement.
Weder Gesetz noch Steuerweisungen würden eine Grundlage für die erwähnte Praxis
bezüglich Steuerbefreiung enthalten. Da es sich hier um eine steuerbefreite
Stiftung handle, sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Allenfalls
sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.2
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragte das Steueramt die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Die fragliche Praxis des Steueramtes basiere im Wesentlichen
auf Praktikabilitätsüberlegungen. Gründe, um von dieser Praxis abzuweichen,
seien keine ersichtlich. Das Steueramt setze für eine Steuerbefreiung der
Rekurrentin bereits ab Steuerperiode 2012 nicht voraus, dass diese im
bisherigen Sitzkanton A. von der Steuerpflicht befreit gewesen sei. Das
Steueramt habe keine Verfahrensgrundsätze verletzt. Dem Steueramt obliege es
auch nicht darzulegen, weshalb die Rekurrentin nicht ungleich behandelt worden
sei. Bestritten werde des Weiteren, dass eine Überprüfung zurückliegender
Verhältnisse auch eine rückwirkende Erteilung der Steuerbefreiung nach sich
ziehe bzw. eine solche naheliegend mache. Ausserdem seien die
Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen. Zuständig
und entscheidkompetent für Steuerbefreiungen sei das Steueramt. Dass der
Rekurrentin die Steuerbefreiung rückwirkend hätte erteilt werden müssen, sei
nicht erkennbar.
2.3
Mit Stellungnahme vom 14. November 2013 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren
fest. Fragen der Praktikabilität würden sich hier nicht stellen. Massgebend
könne nicht das Gesuch sein, sondern ob eine Institution die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung erfüllt. Das Gesuch betreffe auch das Jahr 2012. Hier werde
im Zweifel gegen die Gesuchstellerin entschieden. Das Steueramt verhalte sich
zudem überspitzt formalistisch. Auslöser für das Gesuch sei, dass der
Rekurrentin für das Jahr 2012 Steuererklärungen zugestellt worden seien. Das
Gesuch sei auch für 2012 gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass gegen
die Veranlagung ebenfalls Einsprache erhoben worden sei. Auch die Steuerbehörde
habe eine Aufklärungspflicht. Für den Entscheid über die Steuerbefreiung sei
das Finanzdepartement auf Antrag des Steueramtes zuständig.
Erwägungen
2.
Von
der Steuerpflicht befreit sind gemäss § 90 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG
juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für
den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken
gewidmet sind. Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch darauf, dass über
die Frage der Steuerbefreiung ein Teilentscheid gefällt wird, der mit
Rechtsmitteln angefochten werden kann. Der Entscheid der Behörde erwächst für
die Steuerperiode, für welche der Anspruch geltend gemacht wird, in Rechtskraft
und gilt solange fort, als nicht ein neuer abweichender Entscheid ergeht (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
2.
Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N 94 ff.). Die juristische Person, die eine
Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Es ist
dabei stets Sache der juristischen Person, die sich auf die Steuerbefreiung
beruft, darzulegen, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für die
Gewährung der Steuerbefreiung verlangt, gegeben sind (vgl. Kreisschreiben Nr.
12.
der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, in ASA 63 S. 130). Die
Frage, ob die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann in jeder
Veranlagungsperiode neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts vom
30.9
, in ASA 64 S. 637 ff.).
3.1
Die Rekurrentin stellte unbestrittenermassen mit Eingabe vom 30. Mai 2013 das
Gesuch um Steuerbefreiung. Dass sie früher ein solches Gesuch eingereicht
hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Wie gesehen,
wird die Steuerbefreiung auf Gesuch hin gewährt, sofern die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind. Es ist aber an der Gesuchstellerin, hier der Rekurrentin,
diese darzutun und nachzuweisen.
3.1.1
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 hat das Kantonale Steueramt die Steuerbefreiung
ab dem Steuerjahr 2013 gewährt. Die Rekurrentin verlangt indessen die Befreiung
ab dem Jahr 2012. Sie macht geltend, bereits bis 2011 im Kanton A.
steuerbefreit gewesen zu sein. Im Jahr 2012 sei sie zum Zeitpunkt der
Gesuchstellung noch nicht definitiv veranlagt gewesen. Zudem bestreitet sie die
kantonale Praxis, dass die Steuerbefreiung erst ab dem Gesuchdatum gelte.
3.1.2
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Praxis des Kantons A. nicht
massgebend sei und das Kantonale Steueramt nicht verpflichtet sei, frühere
Veranlagungen anderer Kantone einzuholen. Die fragliche Praxis ergebe sich aus
Praktikabilitätsüberlegungen, da sonst zahlreiche Revisionen von Spendern
resultieren würden.
3.1.3
Die Auffassung der Vorinstanz bzw. deren angefochtene Verfügung ist nicht zu
beanstanden. Es ist an der juristischen Person zu entscheiden, wann sie ein
Gesuch um Steuerbefreiung stellen will. Jeder rückwirkende Entscheid des
Steueramts würde ein Potential an Revisionsgesuchen der Spender bergen. Daher
ist die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung ab Gesucheinreichung
gerechtfertigt. Die Situation im Kanton A. kann vorliegend nicht massgebend
sein.
3.2
Was die Rekurrentin weiter vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Von
Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von
Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann keine Rede sein; das Steueramt hat
auch keine rückwirkende Steuerbefreiung in Aussicht gestellt. Es liegt wie
erwähnt an der Gesuchstellerin darzutun, dass die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine rechtsungleiche Behandlung der Rekurrentin
ist nicht erkennbar und auch nicht nachgewiesen. Die Praxis anderer Kantone ist
hier nicht relevant; eine entsprechende gerichtliche Auskunft bei der
Steuerverwaltung des Kantons A. ist daher nicht einzuholen. Zudem hat die
Rekurrentin selber eingeräumt, über keine Unterlagen zu einer Steuerbefreiung
im Kanton A. zu verfügen; überspitzter Formalismus der Vorinstanz liegt in
diesem Zusammenhang keiner vor. Dass auch die Veranlagungsverfügungen vom 29.
Juli 2013 betreffend das Steuerjahr 2012 angefochten worden wären, geht aus der
Einsprache vom 8. August 2013 nicht hervor. Schliesslich ist aufgrund der
kantonalgesetzlichen Grundlagen nicht ersichtlich, dass für Steuerbefreiungen
das Finanzdepartement und nicht das Steueramt zuständig sei (§ 123 StG).
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 16. Dezember 2013