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Entscheid

SGSTA.2013.98

Staats- und Bundessteuern 2009 & 2010

3. Februar 2014Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B. X. reichten mit Datum vom 14. September 2010 die

Steuererklärung 2009 ein und mit Datum vom 27. September 2011 die Steuererklärung

2010. Mit Datum vom 26. Oktober 2012 erfolgten durch die Veranlagungsbehörde

(VB) Solothurn die Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2009 und 2010.

Bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche als

Physiotherapeutin tätig ist, wurden namentlich die Abschreibungen des

Praxiseinbaus über CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010) aufgerechnet. Es gehe

nach der sog. Präponderanzmethode um eine private Liegenschaft. Die

Unterhaltskosten könnten mit dem Liegenschaftsformular geltend gemacht werden;

Investitionen würden als wertvermehrend gelten und könnten nicht abgezogen

werden. Mit Schreiben vom 19. November 2012 (betreffend Steuerjahr 2009) und

vom 21. November 2012 (betreffend Steuerjahr 2010) liessen die

Steuerpflichtigen Einsprache erheben. Sie stellten diverse Anträge, u.a. auch

auf den Verzicht der Aufrechnung der Abschreibungen für den Praxiseinbau von

CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010).

Mit 2

Einspracheentscheiden vom 19. September 2013 bestreffend Staats- und

Bun-dessteuern 2009 und 2010 wurde jeweils der Punkt der Abschreibung des

Praxiseinbaus von CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010) abgewiesen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der fraglichen Liegenschaft

handle es sich um das Einfamilienhaus GB C. Nr. 0001; Eigentümer seien die

Steuerpflichtigen je zur Hälfte (Miteigentum). In den Steuerjahren 2009 und

2010 sei die Liegenschaft umfassend renoviert und umgebaut worden. In den

Jahresrechnungen 2009 und 2010 seien von den aktivierten wertvermehrenden

Kosten für den Praxiseinbau CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010)

abgeschrieben worden. Hier überwiege indes die private Nutzung der fraglichen

Liegenschaft, weshalb diese klar dem Privatvermögen zuzurechnen sei.

Privatvermögen sei nach Gesetz indes nicht abschreibungsfähig. Die Einsprachen

seien in diesem Punkt unbegründet.

2. Mit 2 Eingaben

bzw. Rekurs und Beschwerde vom 17. Oktober 2013, die inhaltlich gleich lauten,

gelangten die Steuerpflichtigen (Rekurrenten) gegen die beiden

Einspracheentscheide vom 19. September 2013 an das Kantonale Steuergericht. Die

Rekurrenten liessen jeweils beantragen, auf die Aufrechnung der Abschreibungen

für den Praxiseinbau im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau

in den Beträgen von CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010) sei vollumfänglich

zu verzichten. Zur Begründung wurde v.a. geltend gemacht, die fragliche

Liegenschaft sei jeweils zu 50 % im Besitz der Rekurrenten. Es dürfe nicht

sein, dass der Einbau nicht als Geschäftsinvestition anerkannt werde, nur weil

die Geschäftsinhaberin zu 50 % auch Besitzerin der Liegenschaft sei. Dies wäre

eine krasse Benachteiligung gegenüber Inhabern mit fremden Liegenschaften. Dass

hier die Liegenschaft im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen sei, sei

unbestritten. Die Abgrenzung Wertvermehrung und Werterhaltung sei bekannt und

auf den Umbaukosten auch so in der Steuererklärung deklariert worden. Es handle

sich hier jedoch um Investitionen, die explizit für die Physiotherapie-Praxis

vorgenommen worden seien. Nicht die ganze Liegenschaft sei in die

Praxisbuchhaltung eingebucht worden, sondern nur derjenige Teil, der spezifisch

für die Praxis eingerichtet worden sei. Es gehe nicht darum, dass die

Rekurrenten als Liegenschaftsbesitzer steuerliche Abzüge für wertvermehrende

Aufwendungen machen könnten, sondern dass die Rekurrentin im Rahmen ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit spezifische Einbauten für ihre Praxis aktivieren

und abschreiben dürfe.

Mit Vernehmlassung vom

11. November 2013 beantragte die VB Solothurn (Vo-rinstanz), Rekurs und

Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. ange-führt, aus den

eingereichten Belegen sei ersichtlich, dass es sich bei den wertvermehrenden

Kosten für den Praxisausbau nicht um Praxiseinrichtungen bzw. Fahrnis handle,

sondern um Kosten, welche in die Liegenschaft getätigt worden seien. Auch wenn

diese Kosten explizit für die Physiotherapie-Praxis vorgenommen worden seien,

hätten sie wertvermehrenden Charakter und würden den Wert der privaten

Liegenschaft erhöhen. Privatvermögen sei nach Gesetz indes nicht

abschreibungsfähig.

Mit Stellungnahme vom

9. Dezember 2013 liessen die Rekurrenten festhalten, dass es bei

Gesundheitspraxen üblich sei, diese im Rohbau zu mieten und auf Kosten des

Praxisinhabers umzubauen. Dabei seien auch bauliche Massnahmen üblich, die für

die Kantonale Gebäudeversicherung relevant seien und dort wertvermehrend

beurteilt würden. Die baulichen Massnahmen seien klar abgegrenzt und

ausgewiesen sowie in die Buchhaltung integriert worden. Es dürfe nicht zu

Nachteilen für die Rekurrentin kommen.

Erwägungen

2.1

Sowohl nach

Bundesrecht wie nach kantonalem Recht gilt für gemischt genutzte Vermögenswerte,

insbesondere Liegenschaften, die sog. Präponderanzmethode, d.h. die ungeteilte

Zuweisung des Vermögensgegenstandes zum Privatvermögen oder zum geschäftlichen

Vermögen, je nach dem, welche Nutzungsart überwiegt (vgl. Steuerpraxis 1999 Nr.

17.

= Urteil des Steuergerichts ST98000117/BST98000028 vom 17.5.1999). Im

vorliegenden Fall überwiegt nach Ansicht aller Beteiligter die private Nutzung

der Liegenschaft. GB C. Nr. 0001 ist deshalb vollständig dem Privatvermögen

zuzurechnen. Dies bleibt grundsätzlich auch unbestritten.

2.2

Dass die

Investitionen wertvermehrend sind (vgl. dazu § 2 Abs. 2 lit. a Steuerverordnung

Nr. 16, BGS 614.159.16), ist dem Grundsatz nach ebenfalls unbestritten. Die

Rekurrenten sehen sich aber gegenüber Mietern benachteiligt. Die Praxis der als

Physiotherapeutin tätigen Rekurrentin befindet sich in der eigenen

Liegenschaft. Die Räumlichkeiten wurden im Rohbau gemietet. Die Rekurrentin hat

die Kosten des Praxiseinbaus aktiviert und diese Kosten abgeschrieben. Die

Vorinstanz akzeptierte dies nicht, weil die Liegenschaft im Privatbesitz ist und

wertvermehrende Kosten nicht abgezogen werden könnten. Diese Auffassung der

Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

2.3

Die Investitionen

erfolgten grösstenteils in die Liegenschaft selbst und nicht in Fahr-nisbauten.

Die Liegenschaft gehört aber wie gesagt als Ganzes zum Privatvermögen. Und

Privatvermögen ist nach Gesetz unbestrittenermassen nicht abschreibungsfähig

(vgl. § 35 Abs. 1 StG; Art. 28 Abs. 1 DBG). Die Investitionen führten zudem zu

einer Höherbewertung durch die Gebäudeversicherung (Einschätzung vom … 2010),

was auch für eine Wertvermehrung spricht. Die angefochtenen

Einspracheentscheide entsprechen ausserdem der kantonalen Praxis (vgl.

Steuerpraxis 1999 Nr. 17). Danach hat der Einzelunternehmer, der in der

eigenen, vorwiegend privat genutzten Liegenschaft sein Geschäft betreibt,

aufgrund des klaren gesetzgeberischen Willens keine Möglichkeit, in die dem

Privatvermögen zuzurechnende Liegenschaft getätigte Investitionen zu aktivieren

und abzuschreiben. Er kann allerdings als Privater bei den Liegenschaftsunterhaltskosten

entsprechend disponieren und anstelle des Pauschalabzugs rechtzeitig die

effektiven Kosten geltend machen und so anfallende Unterhalts- und

Ersatzaufwendungen steuerlich abziehen, wenn sie anfallen, wie das bei jeder

Liegenschaft im Privatvermögen möglich ist (vgl. oben genanntes

Steuergerichtsurteil vom 17.5.1999 E. 2). Dies ist hier der Fall, wurden die

abziehbaren Unterhaltskosten doch unbestritten in den Veranlagungen 2009 und

2010.

berücksichtigt.

Gründe, die erwähnte

Praxis zu ändern, sind keine erkennbar und wurden an sich auch nicht explizit

geltend gemacht. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Rekurrenten aus der

Miete der Praxis in der Privatliegenschaft durch die Ehefrau etwas zu ihren

Gunsten ableiten könnten. Ein entsprechender Mietvertrag wurde zwar genannt,

geht aus den Unterlagen aber nicht hervor. Auch wenn die Kosten nur für die

Physiotherapie-Praxis vorgenommen worden sein mögen, ist hier eine hinreichende

Abgrenzung gemäss Mietvertrag nicht ersichtlich. Zudem stellt sich

grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Konstruktion (vgl.

Steuergerichtsurteil vom 17.5.1999 E. 2). Diese Frage kann nach dem Gesagten

vorliegend aber letztlich offen bleiben.

Rekurs und Beschwerde

erweisen sich als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSTA.2013.98;

BST.2013.90)