SGSTA.2013.98
Staats- und Bundessteuern 2009 & 2010
3. Februar 2014Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 3
StG § 24 Abs. 5, DBG
Art. 18 Abs. 2. Einkommen, selbständige Erwerbstätigkeit, Privatvermögen.
Bestätigung
der kantonalen Praxis, wonach ein Einzelunternehmer, der in der eigenen, vorwiegend
privat genutzten Liegenschaft sein Geschäft betreibt, in die dem Privatvermögen
zuzurechnende Liegenschaft getätigte Investitionen nicht aktivieren und abschreiben
kann.
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B. X. reichten mit Datum vom 14. September 2010 die
Steuererklärung 2009 ein und mit Datum vom 27. September 2011 die Steuererklärung
2010. Mit Datum vom 26. Oktober 2012 erfolgten durch die Veranlagungsbehörde
(VB) Solothurn die Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2009 und 2010.
Bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche als
Physiotherapeutin tätig ist, wurden namentlich die Abschreibungen des
Praxiseinbaus über CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010) aufgerechnet. Es gehe
nach der sog. Präponderanzmethode um eine private Liegenschaft. Die
Unterhaltskosten könnten mit dem Liegenschaftsformular geltend gemacht werden;
Investitionen würden als wertvermehrend gelten und könnten nicht abgezogen
werden. Mit Schreiben vom 19. November 2012 (betreffend Steuerjahr 2009) und
vom 21. November 2012 (betreffend Steuerjahr 2010) liessen die
Steuerpflichtigen Einsprache erheben. Sie stellten diverse Anträge, u.a. auch
auf den Verzicht der Aufrechnung der Abschreibungen für den Praxiseinbau von
CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010).
Mit 2
Einspracheentscheiden vom 19. September 2013 bestreffend Staats- und
Bun-dessteuern 2009 und 2010 wurde jeweils der Punkt der Abschreibung des
Praxiseinbaus von CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010) abgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der fraglichen Liegenschaft
handle es sich um das Einfamilienhaus GB C. Nr. 0001; Eigentümer seien die
Steuerpflichtigen je zur Hälfte (Miteigentum). In den Steuerjahren 2009 und
2010 sei die Liegenschaft umfassend renoviert und umgebaut worden. In den
Jahresrechnungen 2009 und 2010 seien von den aktivierten wertvermehrenden
Kosten für den Praxiseinbau CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010)
abgeschrieben worden. Hier überwiege indes die private Nutzung der fraglichen
Liegenschaft, weshalb diese klar dem Privatvermögen zuzurechnen sei.
Privatvermögen sei nach Gesetz indes nicht abschreibungsfähig. Die Einsprachen
seien in diesem Punkt unbegründet.
2. Mit 2 Eingaben
bzw. Rekurs und Beschwerde vom 17. Oktober 2013, die inhaltlich gleich lauten,
gelangten die Steuerpflichtigen (Rekurrenten) gegen die beiden
Einspracheentscheide vom 19. September 2013 an das Kantonale Steuergericht. Die
Rekurrenten liessen jeweils beantragen, auf die Aufrechnung der Abschreibungen
für den Praxiseinbau im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau
in den Beträgen von CHF 8‘365 (2009) und CHF 15‘738 (2010) sei vollumfänglich
zu verzichten. Zur Begründung wurde v.a. geltend gemacht, die fragliche
Liegenschaft sei jeweils zu 50 % im Besitz der Rekurrenten. Es dürfe nicht
sein, dass der Einbau nicht als Geschäftsinvestition anerkannt werde, nur weil
die Geschäftsinhaberin zu 50 % auch Besitzerin der Liegenschaft sei. Dies wäre
eine krasse Benachteiligung gegenüber Inhabern mit fremden Liegenschaften. Dass
hier die Liegenschaft im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen sei, sei
unbestritten. Die Abgrenzung Wertvermehrung und Werterhaltung sei bekannt und
auf den Umbaukosten auch so in der Steuererklärung deklariert worden. Es handle
sich hier jedoch um Investitionen, die explizit für die Physiotherapie-Praxis
vorgenommen worden seien. Nicht die ganze Liegenschaft sei in die
Praxisbuchhaltung eingebucht worden, sondern nur derjenige Teil, der spezifisch
für die Praxis eingerichtet worden sei. Es gehe nicht darum, dass die
Rekurrenten als Liegenschaftsbesitzer steuerliche Abzüge für wertvermehrende
Aufwendungen machen könnten, sondern dass die Rekurrentin im Rahmen ihrer
selbständigen Erwerbstätigkeit spezifische Einbauten für ihre Praxis aktivieren
und abschreiben dürfe.
Mit Vernehmlassung vom
11. November 2013 beantragte die VB Solothurn (Vo-rinstanz), Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. ange-führt, aus den
eingereichten Belegen sei ersichtlich, dass es sich bei den wertvermehrenden
Kosten für den Praxisausbau nicht um Praxiseinrichtungen bzw. Fahrnis handle,
sondern um Kosten, welche in die Liegenschaft getätigt worden seien. Auch wenn
diese Kosten explizit für die Physiotherapie-Praxis vorgenommen worden seien,
hätten sie wertvermehrenden Charakter und würden den Wert der privaten
Liegenschaft erhöhen. Privatvermögen sei nach Gesetz indes nicht
abschreibungsfähig.
Mit Stellungnahme vom
9. Dezember 2013 liessen die Rekurrenten festhalten, dass es bei
Gesundheitspraxen üblich sei, diese im Rohbau zu mieten und auf Kosten des
Praxisinhabers umzubauen. Dabei seien auch bauliche Massnahmen üblich, die für
die Kantonale Gebäudeversicherung relevant seien und dort wertvermehrend
beurteilt würden. Die baulichen Massnahmen seien klar abgegrenzt und
ausgewiesen sowie in die Buchhaltung integriert worden. Es dürfe nicht zu
Nachteilen für die Rekurrentin kommen.
Erwägungen
2.1
Sowohl nach
Bundesrecht wie nach kantonalem Recht gilt für gemischt genutzte Vermögenswerte,
insbesondere Liegenschaften, die sog. Präponderanzmethode, d.h. die ungeteilte
Zuweisung des Vermögensgegenstandes zum Privatvermögen oder zum geschäftlichen
Vermögen, je nach dem, welche Nutzungsart überwiegt (vgl. Steuerpraxis 1999 Nr.
17.
= Urteil des Steuergerichts ST98000117/BST98000028 vom 17.5.1999). Im
vorliegenden Fall überwiegt nach Ansicht aller Beteiligter die private Nutzung
der Liegenschaft. GB C. Nr. 0001 ist deshalb vollständig dem Privatvermögen
zuzurechnen. Dies bleibt grundsätzlich auch unbestritten.
2.2
Dass die
Investitionen wertvermehrend sind (vgl. dazu § 2 Abs. 2 lit. a Steuerverordnung
Nr. 16, BGS 614.159.16), ist dem Grundsatz nach ebenfalls unbestritten. Die
Rekurrenten sehen sich aber gegenüber Mietern benachteiligt. Die Praxis der als
Physiotherapeutin tätigen Rekurrentin befindet sich in der eigenen
Liegenschaft. Die Räumlichkeiten wurden im Rohbau gemietet. Die Rekurrentin hat
die Kosten des Praxiseinbaus aktiviert und diese Kosten abgeschrieben. Die
Vorinstanz akzeptierte dies nicht, weil die Liegenschaft im Privatbesitz ist und
wertvermehrende Kosten nicht abgezogen werden könnten. Diese Auffassung der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
2.3
Die Investitionen
erfolgten grösstenteils in die Liegenschaft selbst und nicht in Fahr-nisbauten.
Die Liegenschaft gehört aber wie gesagt als Ganzes zum Privatvermögen. Und
Privatvermögen ist nach Gesetz unbestrittenermassen nicht abschreibungsfähig
(vgl. § 35 Abs. 1 StG; Art. 28 Abs. 1 DBG). Die Investitionen führten zudem zu
einer Höherbewertung durch die Gebäudeversicherung (Einschätzung vom … 2010),
was auch für eine Wertvermehrung spricht. Die angefochtenen
Einspracheentscheide entsprechen ausserdem der kantonalen Praxis (vgl.
Steuerpraxis 1999 Nr. 17). Danach hat der Einzelunternehmer, der in der
eigenen, vorwiegend privat genutzten Liegenschaft sein Geschäft betreibt,
aufgrund des klaren gesetzgeberischen Willens keine Möglichkeit, in die dem
Privatvermögen zuzurechnende Liegenschaft getätigte Investitionen zu aktivieren
und abzuschreiben. Er kann allerdings als Privater bei den Liegenschaftsunterhaltskosten
entsprechend disponieren und anstelle des Pauschalabzugs rechtzeitig die
effektiven Kosten geltend machen und so anfallende Unterhalts- und
Ersatzaufwendungen steuerlich abziehen, wenn sie anfallen, wie das bei jeder
Liegenschaft im Privatvermögen möglich ist (vgl. oben genanntes
Steuergerichtsurteil vom 17.5.1999 E. 2). Dies ist hier der Fall, wurden die
abziehbaren Unterhaltskosten doch unbestritten in den Veranlagungen 2009 und
2010.
berücksichtigt.
Gründe, die erwähnte
Praxis zu ändern, sind keine erkennbar und wurden an sich auch nicht explizit
geltend gemacht. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Rekurrenten aus der
Miete der Praxis in der Privatliegenschaft durch die Ehefrau etwas zu ihren
Gunsten ableiten könnten. Ein entsprechender Mietvertrag wurde zwar genannt,
geht aus den Unterlagen aber nicht hervor. Auch wenn die Kosten nur für die
Physiotherapie-Praxis vorgenommen worden sein mögen, ist hier eine hinreichende
Abgrenzung gemäss Mietvertrag nicht ersichtlich. Zudem stellt sich
grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Konstruktion (vgl.
Steuergerichtsurteil vom 17.5.1999 E. 2). Diese Frage kann nach dem Gesagten
vorliegend aber letztlich offen bleiben.
Rekurs und Beschwerde
erweisen sich als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSTA.2013.98;
BST.2013.90)