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Entscheid

SGSTA.2014.19

Staats- und Bundessteuer 2010

23. Februar 2015Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B.X. reichten am 11. August 2011 die Steuererklärung

2010 ein und deklarierten darin ein steuerbares Einkommen von CHF 104‘536.00

(Staat) bzw. CHF 100‘494.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF

396‘606.00. Nach einer provisorischen Veranlagung am 23. April 2012 gemäss

dieser Selbstdeklaration holte die Veranlagungsbehörde Solothurn diverse

weitere Unterlagen und Informationen ein (u.a. wurde in der Zwischenzeit auch

die Steuererklärung 2011 eingereicht) und setzte am 13. August 2013 das

steuerbare Einkommen 2010 auf CHF 614‘667.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF

737‘295.00 fest. Die Abweichung ergab sich u.a. dadurch, dass dem Einkommen ein

Liquidationsgewinn von CHF 486‘446.00 hinzugerechnet und für Beratungsmandate

ein Privatanteil aufgerechnet wurde.

2. Gegen diese

Steuerveranlagung reichten die Steuerpflichtigen am 5. September 2013

Einsprache ein und verlangten die Besteuerung aufgrund der Selbstdeklaration.

Insbesondere sei kein Liquidationsgewinn zu besteuern, da ein solcher im Jahr

2010 nicht entstanden sei. Zur materiellen Begründung der Einsprache wurde auf

ein Schreiben vom 23. Juli 2013 verwiesen. Darin hielt die Vertreterin der

Steuerpflichtigen insbesondere fest, dass sämtliche geltend gemachten

Beratungshonorare geschäftlich begründet gewesen seien, und die selbständige

Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2011 aufgegeben worden sei, so dass die Besteuerung

im Jahr 2011 nach den neuen Regeln von Art. 37b DBG und Art. 11 Abs. 5 StHG

erfolgen müsse. Die letzten Liquidationshandlungen seien am 9. Juni 2011

erfolgt.

Am 9. Oktober 2013

erfolgte eine Einspracheverhandlung. Darin vertrat die Veranla-gungsbehörde den

Standpunkt, dass der Steuerpflichtige seine Einzelfirma am 31. Dezember 2010 in

eine AG umgewandelt habe und somit keine Liquidation, sondern eine Umstrukturierung

vorliege. Ab dem 1. Januar 2011 sei der Steuerpflichtige unselbständig

erwerbend gewesen und es habe keine selbständige Tätigkeit mehr bestanden.

Damit komme die am 31. Dezember 2010 geltende Gesetzgebung zur Anwendung. Zudem

seien die in der Buchführung vorgenommenen Veränderungen der angefangenen Arbeiten

nicht zulässig und die Höhe der Beratungshonorare sei bestritten. Der Vertreter

der Steuerpflichtigen bestritt diese Auffassung und erhielt Gelegenheit zur

ausführlichen schriftlichen Stellungnahme. Am 4. November 2013 und 4. Dezember

2013 gingen Stellungnahmen der Steuerpflichtigen bei der Veranlagungsbehörde

ein.

Mit

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 wurde die Einsprache teilweise gutge-heissen

und das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 686‘520.00 auf CHF

663‘887.00 reduziert. Zur Begründung, dass der Einsprache nicht vollständig

stattgegeben wurde, führte die Veranlagungsbehörde insbesondere aus, dass der

Steuerpflichtige am … 2010 die C. AG gegründet und am … 2010 seine Arztpraxis

(Mobiliar, Einrichtungen, Warenlager, Goodwill, nicht fakturierte Behandlungen)

zum Marktwert an sie verkauft habe. Somit seien die für das Steuerjahr 2010

geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar und der Liquidationsgewinn voll

steuerbar. In Bezug auf die Beraterhonorare wurde erwogen, dass diese nur

ermessensweise beurteilt werden könnten. Ein Teil der Aufwendungen stehe im

Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft. Von den geltend gemachten

CHF 39‘341.00 an Beraterhonoraren für 2010 wurden CHF 10‘000.00 als

Privatanteil abgezogen.

3. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Re-kurrenten)

am 19. März 2014 Rekurs und Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.1 Die

Steuerperiode 2010 sei nach der Selbstdeklaration zu veranlagen;

1.2 Die bereits in Rechnung gestellten Steuern für die

Steuerperiode 2010 wurden bezahlt; werden jedoch - zumindest zum Teil - von der

Rf bestritten. Sollte dieser Rekurs erfolgreich sein, so ist das Steueramt des

Kantons Solothurn sowie die Gemeinde anzuweisen, die zu viel bezahlten Steuern

zurückzubezahlen;

1.3 u.K.u.E.F.

Zur Begründung wurde

insbesondere ausgeführt, dass die Liquidation der Einzelun-ternehmung

fälschlicherweise im Jahr 2010 besteuert worden sei, da diese im Jahr 2011

stattgefunden habe. Die Veranlagungsbehörde gehe insofern von falschen

Tatsachen aus. Aus dem Kaufvertrag zwischen Dr. med. A.X. und der C. AG sei

klar ersichtlich, dass die Einzelfirma auf den 1. Januar 2011 liquidiert worden

sei. Die Liquidationshandlungen hätten sich über das ganze erste Quartal 2011

erstreckt. Die anderen vorgenommenen Aufrechnungen würden „akzeptiert/nicht

akzeptiert“.

4. Mit Vernehmlassung

vom 4. Juni 2014 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter sei die Bildung

von zusätzlichen stillen Reserven von CHF 100‘000.00 zu verweigern und die gesamte

Differenz zwischen dem effektiven Wert und dem Buchwert der angefangenen

Arbeiten dem ordentlichen Ergebnis zuzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

zusammengefasst ausgeführt, dass der Rekurrent im Jahr 2011 nicht mehr auf

eigene Rechnung tätig gewesen sei, da er gemäss Jahresabschluss 2011 weder

Tätigkeitsentgelte noch entsprechende Aufwendungen geltend mache, sondern nur

der Liquidationsgewinn ausgewiesen werde. Es seien auch keine Löhne und

Mietzinsaufwendungen verbucht worden. Somit könne steuerrechtlich nicht von

einem echten Jahresabschluss 2011 ausgegangen werden und es sei davon

auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 2010

geendet habe. Auf dieses Datum habe auch der Mietvertrag des Rekurrenten

geendet und die C. AG habe die Praxisräume per 1. Januar 2011 gemietet. Würde

von einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit auf den 1. Januar 2011

ausgegangen, so läge ohnehin eine Steuerumgehung vor, die Voraussetzungen dafür

seien gegeben. Werde dieser Auffassung nicht gefolgt, so sei zumindest die

Bildung von zusätzlichen stillen Reserven von CHF 100‘000.00 per 31. Dezember

2010 unter der Position angefangene Arbeiten zu verweigern. Während deren

Buchwert seit dem 31. Dezember 2007 kontinuierlich auf CHF 200‘000.00 per 31. Dezember

2009 angestiegen sei, sei er per 31. Dezember 2010 auf CHF 100‘000.00 reduziert

worden. Gemäss Kaufvertrag mit der C. AG habe der Marktwert per 31. Dezember

2010 tatsächlich jedoch CHF 309‘099.00 betragen. Offensichtlich sei angestrebt

worden, einen möglichst hohen Liquidationsgewinn in der Periode 2011 zu

erzielen. Da steuerrechtlich stille Reserven auf angefangenen Arbeiten nicht

toleriert würden, sei der effektive Wert gemäss Kaufvertrag an die C. AG dem

ordentlichen Ergebnis 2010 zuzuweisen. Unter den geltend gemachten

Beraterhonoraren seien schliesslich auch Aufwendungen aus dem Jahr 2008 und

2009 sowie eine solche über Provisionen für den Verkauf der Aktien der C. AG an

Dr. D. Es fänden sich zudem Rechnungen für juristische Bemühungen des Jahres

2011, welche mit dem Verkauf der Einzelfirma an die C. AG in keinem Zusammenhang

stünden.

5. Mit Verfügung vom

11. Juni 2014 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik

gegeben. Die Rekurrenten hielten mit Replik vom 12. August 2014 (Postaufgabe)

an den in der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur

Vernehmlassung des Steueramtes im Einzelnen Stellung. Im Wesentlichen

zusammengefasst führten die Rekurrenten darin aus, dass an der Besteuerung des

Liquidationsgewinnes im Jahr 2011 festgehalten werde. Die Einzelfirma des

Rekurrenten habe bis zu deren Liquidation am … 2011 bestanden. So lange sei

dieser - vom 1. Januar 2011 bis am … 2011 als Liquidator der Einzelfirma -

selbständig erwerbstätig gewesen. Die Veräusserung an die C. AG sei dann auf

den 1. Januar 2011 valutiert worden. Im Jahr 2011 sei lediglich

Liquidationsaufwand in Form von Beraterhonoraren angefallen. Eine

Steuerumgehung liege ebenfalls nicht vor. Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG

seien geschaffen worden, um die Liquidationsergebnisse der älteren

Selbständigerwerbenden milder zu besteuern. Dass ein Steuerpflichtiger seine

Liquidationshandlungen so wählt, dass diese neue Gesetzgebung zum Zug kommt,

sei nicht ungewöhnlich oder absonderlich und somit keine Steuerumgehung.

Hinsichtlich der angefangenen Arbeiten sei aufgrund der bevorstehenden

Liquidation schneller abgerechnet worden, weshalb sich diese verminderten. Die

Rechnungslegungsgrundsätze seien nicht verletzt worden, da angefangene Arbeiten

damals noch nicht bilanzierungspflichtig gewesen seien. Die Buchung sei zudem

sowohl im Soll als auch im Haben gebucht worden und somit erfolgsneutral.

Entsprechend seien keine neuen stillen Reserven gebildet worden. Darüber hinaus

sehe Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG vor, dass die Summe der in den letzten

zwei Jahren realisierten stillen Reserven separat zu besteuern sei. Eine

anwendbare gesetzliche Grundlage für die angebliche Nichttoleranz von stillen

Reserven bei angefangenen Arbeiten bestehe nicht, diese gelte erst mit dem

Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts. Bei den Beraterhonoraren seien

zudem die Privataufwände bereits ausgesondert worden.

6. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

2.

Gemäss § 23 StG

und Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens,

aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstä-tigkeit

steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch

alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder

buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 24 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 2

DBG).

3.1

Vorliegend ist

die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu beurteilen. Diese

beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am 31. Dezember

2010.

Gemäss Steuererklärung 2010 war der steuerpflichtige Ehemann zu diesem

Zeitpunkt als selbständiger Arzt in Solothurn tätig, die steuerpflichtige

Ehefrau bei ihm in der Arztpraxis angestellt. Entsprechend wird ein Einkommen

aus selbständiger (Ehemann) und unselbständiger Erwerbstätigkeit (Ehefrau)

ausgewiesen. Der Steuererklärung sind der ausgefüllte Fragebogen für

Selbständigerwerbende und der Jahresabschluss 2010 beigefügt.

Aus den Akten ist

zudem ersichtlich, dass im Jahr 2010 die C. AG gegründet worden und mit

Kaufvertrag vom … 2011 die Arztpraxis (in Form von Mobiliar, Einrichtungen,

Warenlager, Goodwill, nicht fakturierte Behandlungen) rückwirkend per 1. Januar

2011.

an diese Firma veräussert worden ist. Ab dem 2. Januar 2011 war der

Rekurrent für die C. AG in einem Anstellungsverhältnis tätig.

Durch den Verkauf der

Arztpraxis per 1. Januar 2011 konnte der Rekurrent von den im Rahmen der

Unternehmenssteuerreform II (USTR II) eingeführten und auf dieses Datum in

Kraft getretenen Art. 37b Abs. 1 DBG und § 47ter Abs. 1 StG profitieren. Gemäss

diesen Regelungen ist bei einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach

dem vollendeten 55. Altersjahr die Summe der in den letzten zwei

Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu

versteuern. Obwohl die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 für die in Frage

stehende Steuerperiode massgebend sind, können zur Klärung des Zeitpunktes der

Liquidation der Einzelfirma die Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2010

berücksichtigt werden.

3.2

In der

Jahresrechnung 2011 finden sich weder Honorareinnahmen noch ein ordentlicher

Betriebsaufwand. Es ist denn auch seitens der Rekurrenten unbestritten, dass ab

dem 1. Januar 2011 durch den Rekurrenten keine Behandlungen als selbständiger

Arzt durchgeführt worden sind, sondern die selbständige Tätigkeit sich nur noch

auf die Liquidation der Arztpraxis (in der Rechtsform einer Einzelfirma)

beschränkte. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Steueramtes nicht

geschlossen werden, die selbständige Tätigkeit sei bereits am 31. Dezember 2010

definitiv aufgegeben worden, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

Unter den Begriff der

selbständigen Erwerbstätigkeit fallen Tätigkeiten, bei der ein Unternehmer auf

eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation

und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE

125.

II 113 ff.). Entscheidende Bedeutung in der obgenannten Definition kommt

der Absicht der Gewinnerzielung zu. An dieser Absicht fehlt es namentlich dann,

wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 2C_101/2008 vom 18.6.2008, E. 2.1). Bei einem

Einzelunternehmer, welcher sein Unternehmen liquidiert (im Einzelnen zumeist

durch die Vornahme einer Bestandesaufnahme, die Erfüllung bestehender

Verpflichtungen, die Entgegennahme von Entgelten sowie die Verwertung der

Aktiven) kann selbstverständlich weder von Liebhaberei, noch von einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Die Liquidation einer

Unternehmung gehört vielmehr zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Vorliegend

kann dies umso weniger zweifelhaft sein, als aus dieser Liquidation noch ein

erheblicher Gewinn resultierte. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der

definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit kann folglich nicht der

Tag sein, an welchem ein praktizierender Arzt den letzten Patienten empfangen

oder behandelt hat. Da in keiner Weise belegt oder ersichtlich ist, dass die

Liquidation der Einzelunternehmung bereits per 31. Dezember 2010 vollzogen war,

besteht kein Raum für eine Besteuerung des Liquidationserlöses im Jahr 2010.

3.3

Daran vermag auch

die absichtliche Festlegung der Wirkungen des Übergangs der Arztpraxis an die

Käuferin auf den 1. Januar 2011 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen

Regelungen in Art. 37b DBG und § 47ter StG - nichts zu ändern. Die

Unternehmenssteuerreform II, welche die fragliche Regelung mit sich brachte,

wurde bereits im Jahr 2005 durch den Bundesrat vorgeschlagen (Botschaft des

Bundesrates vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff.) und am 23. März 2007 durch die

eidgenössischen Räte beschlossen (AS 2008 2896). Bereits dann konnte also ein

Selbständigerwerbender die Steuererleichterungen vorhersehen und die Aufgabe

der selbständigen Erwerbstätigkeit genau auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung

planen. Eine solche Ruhestandsplanung, welche die vom Gesetzgeber gewollten steuerreduzierenden

Wirkungen in Anspruch nimmt, kann für sich allein nicht als unzulässige

Steuerumgehung angesehen werden. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Steuerumgehung

liegen offensichtlich nicht vor.

3.4

Das von der

Veranlagungsbehörde in der Begründung zum Einspracheentscheid vorgebrachte

Argument, es liege keine Liquidation, sondern eine Umstrukturierung vor, wurde

in der Vernehmlassung nicht mehr aufrechterhalten. Da in jedem Fall bis am 31.

Dezember 2010 keine Veräusserung der Arztpraxis vorgenommen wurde, erübrigen

sich vorliegend weitere Ausführungen hierzu.

3.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass der Rekurrent am 31. Dezember 2010 selbständig

erwerbend war und eine Aufrechnung von im Jahr 2011 erzielten Liquidationsgewinnen

zu Unrecht erfolgte.

4.1

In der

Jahresrechnung pro 2010 des Rekurrenten sind in der Bilanz angefangene Arbeiten

von CHF 100‘000.00 per 31. Dezember 2010 verbucht. Der Vorjahreswert (per

31.12

) betrug noch CHF 200‘000.00. Im Kaufvertrag per 1. Januar 2011 wurde

dieses Aktivum für CHF 305‘246.25 verkauft. Das Steueramt erachtet die

Bewertung per 31. Dezember 2010 vor diesem Hintergrund als nicht korrekt. Die

Rekurrenten begründen die Buchung damit, dass wegen der bevorstehenden

Liquidation schneller abgerechnet worden sei, damit die C. AG von „Null aus

starten“ konnte.

4.2

Die steuerliche

Gewinnermittlung knüpft an die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und

damit an das Ergebnis einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss

geführten Buchhaltung an (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). In Lehre und

Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Handelsbilanz für das Steuerrecht

massgebend ist, sofern sie den Anforderungen entspricht, die das Handelsrecht

verlangt. Andernfalls ist sie zu berichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit der

Handelsbilanz für das Steuerrecht, vgl. BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; 136 II

88.

E. 3.1 S. 92; 133 I 19 E. 6.3 S. 26; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; markus reich, Steuerrecht, 2. Aufl.

2012, § 15 N. 54 ff., insb. N. 61; blumenstein/locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 269 ff.; peter böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.

Aufl. 2009, S. 910 ff.).

4.3

Zu den Anforderungen

an die Handelsbilanz gehören nach Art. 959 OR und den kaufmännischen

Grundsätzen u.a. die Grundsätze der Klarheit, Übersichtlichkeit und Stetigkeit

(Vergleichbarkeit der Bilanzen; vgl. richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 9 ff. zu Art. 58). Die eingangs

unter E. 4.1 geschilderten Buchungen sind vor diesem Hintergrund in der Tat

nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Begründung, dass schneller als in den

Vorjahren abgerechnet werden musste, damit die C. AG „von Null aus starten“

könne, ist vor dem Hintergrund, dass die Liquidation erst im … 2011 erfolgte

und auf den 1. Januar 2011 zurückdatiert wurde, nicht nachvollziehbar. Die

Rekurrenten sind bei ihrer Argumentation, dass die Bilanz per 31. Dezember 2010

noch zu Fortführungswerten erstellt wurde und die Liquidation erst im Jahr 2011

erfolgt ist, zu behaften. Entsprechend lag kein Grund vor, zu

Liquidationszwecken bereits per 31. Dezember 2010 sämtliche angefangenen

Arbeiten abgerechnet zu haben. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht

nachvollziehbar, dass eine Abrechnung der angefangenen Arbeiten per 31.

Dezember 2010 einen Betrag von CHF 100'000.00 ergibt, und - obwohl im Jahr 2011

nach eigenen Angaben keine Behandlungen durch den Rekurrenten mehr stattfanden

- der (Selbstkosten-)Wert am 1. Januar 2011 CHF 305‘246.25 betrug.

Aus der

Jahresrechnung 2010 ist ersichtlich, dass die Reduktion der Aktiven nicht

ertragswirksam unter dem Konto 3190 verbucht wurde. Hingegen wurde das Aktivum

per 1. Januar 2011 für CHF 305‘246.25 (Selbstkostenwert) verkauft. Somit hat

die Reduktion der angefangenen Arbeiten, wie das Kantonale Steueramt richtig

ausführt, die gemäss Art. 37b DBG und § 47ter Abs. 1 StG separat und reduziert

zu versteuernden stillen Reserven um CHF 100‘000.00 erhöht. Diese nach dem

Beweisergebnis geschäftsmässig nicht begründete, gewillkürte Schaffung von

stillen Reserven aus buchmässigen Aktiven kann steuerrechtlich nicht anerkannt

werden. Der entsprechende Betrag von CHF 100‘000.00 ist somit dem steuerbaren

Jahresgewinn per 31. Dezember 2010 hinzuzurechnen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG

und § 91 Abs. 1 lit. b StG). Zu betonen ist, dass es sich hierbei nicht um eine

Realisierung von stillen Reserven handelt, welche ohnehin gemäss Art. 37b DBG

und § 47ter Abs. 1 StG privilegiert zu besteuern wären, sondern um die

Schaffung zusätzlicher stiller Reserven durch geschäftsmässig nicht begründete

Wertberichtigungen bei bereits vorher buchmässig erfassten Aktiven.

5.1

Gemäss Art. 27

DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Voraussetzung für die

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese geschäftsmässig

begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang

zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (richner

et al., a.a.O., N 4 ff. zu Art. 27). Dies ist insbesondere zu bejahen bei

Beratungskosten im Hinblick auf eine Liquidation (richner et al., a.a.O., N 5 zu Art. 27). Auch im Hinblick

auf die berufsmässig begründeten Kosten gilt der oben unter E. 4.2 angeführte

Grundsatz der Massgeblichkeit der korrekt geführten Handelsbilanz für das

Steuerrecht, mit den ebenfalls dort genannten spezifischen Vorgaben. Dazu

gehört zudem der Grundsatz der konsequenten Periodenabgrenzung.

5.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht obliegt den Rekurrenten im Rekurs- und

Beschwer-deverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die

Beweislast für den geschilderten Sachverhalt (richner

et al., a.a.O., N 55 zu Art. 140 DBG; Urteil des Steuergerichts SGSTA.2011.144;

BST.2011.127 vom 28.1.2013).

5.3

In der

Jahresrechnung 2010 der Rekurrenten wird ein Betrag von CHF 39‘340.60 als Beratungsaufwand

verbucht. Im Rekurs vom 19. März 2014 werden tabellarisch mit dem Geschäftsbetrieb

zusammenhängende Honorare über CHF 31‘739.55 sowie CHF 3‘980.70 aufgeführt. Zu

den betragsmässigen Differenzen zum Betrag in der Jahresrechnung 2010 wird auch

in der Replik mit keinem Wort Stellung genommen.

Bei den CHF 31‘739.55

wird offensichtlich der Zeitpunkt der Fälligkeit zur Periodenab-grenzung (zur

Verbuchung im Jahr 2010) beigezogen. Entsprechend kann bei konsequenter

Periodenabgrenzung die Rechnung über CHF 3‘980.70 vom 13. Januar 2011 nicht in

Betracht fallen.

Vom erstgenannten

Betrag sind zudem diejenigen Rechnungen abzuziehen, bei welchen die

geschäftsmässige Begründetheit (im Gegensatz zu den übrigen Rechnungen) nicht

aufgrund detaillierter Tätigkeitsberichte nachgewiesen worden ist, so die Rechnung

vom 1. September 2010 über CHF 1‘109.70 sowie vom 10. September 2010 über CHF

1‘843.85. Die letztere wurde überdies von der E. AG ausgestellt, welche nach

eigenen Angaben der Rekurrenten im Schreiben vom 23. Juli 2013 an die

Veranlagungsbehörde das private Mandat des Rekurrenten zur Erstellung der Steuererklärung

innehatte.

Somit resultiert ein

nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründeter Beratungs-aufwand für das Jahr

2010.

von CHF 28‘786.00. Gegenüber dem geltend gemachten Betrag von CHF

39‘340.60 reduzieren sich die Kosten bzw. erhöht sich der steuerbare Jahresgewinn

um die Differenz von CHF 10‘554.60.

6.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass eine Liquidation der Einzelfirma des Rekurrenten

per 31. Dezember 2010 nicht erfolgt ist. Hingegen ist der steuerbare Jahresgewinn

aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 gegenüber der

Selbstdeklaration gemäss den obigen Erwägungen um CHF 10‘554.60 zu erhöhen.

7.

Nach dem

Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und

sind teilweise gutzuheissen. Die Veranlagung betreffend Staatssteuer und Bundessteuer

2010.

ist durch die Veranlagungsbehörde im Sinne der Erwägungen abzuändern.

Dabei sind auch die Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen.

Steuergericht,

Urteil vom 23. Februar 2015 (SGSTA.2014.19; BST.2014.15)