SGSTA.2014.19
Staats- und Bundessteuer 2010
23. Februar 2015Deutsch16 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 3
StG
§ 24 Abs. 1, § 34 und § 47ter Abs. 1, DBG Art.
18 Abs. 2, Art. 27 und Art. 37b Abs. 1. Einkommen, selbständige
Erwerbstätigkeit, Liquidationsgewinn.
Die
Liquidation einer Unternehmung gehört auch zur selbständigen Erwerbstätigkeit. In
casu wurde zu Unrecht ein Liquidationsgewinn aufgerechnet. Beratungskosten einer
Liquidation sind geschäftsmässig begründeter Aufwand.
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. reichten am 11. August 2011 die Steuererklärung
2010 ein und deklarierten darin ein steuerbares Einkommen von CHF 104‘536.00
(Staat) bzw. CHF 100‘494.00 (Bund) sowie ein steuerbares Vermögen von CHF
396‘606.00. Nach einer provisorischen Veranlagung am 23. April 2012 gemäss
dieser Selbstdeklaration holte die Veranlagungsbehörde Solothurn diverse
weitere Unterlagen und Informationen ein (u.a. wurde in der Zwischenzeit auch
die Steuererklärung 2011 eingereicht) und setzte am 13. August 2013 das
steuerbare Einkommen 2010 auf CHF 614‘667.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF
737‘295.00 fest. Die Abweichung ergab sich u.a. dadurch, dass dem Einkommen ein
Liquidationsgewinn von CHF 486‘446.00 hinzugerechnet und für Beratungsmandate
ein Privatanteil aufgerechnet wurde.
2. Gegen diese
Steuerveranlagung reichten die Steuerpflichtigen am 5. September 2013
Einsprache ein und verlangten die Besteuerung aufgrund der Selbstdeklaration.
Insbesondere sei kein Liquidationsgewinn zu besteuern, da ein solcher im Jahr
2010 nicht entstanden sei. Zur materiellen Begründung der Einsprache wurde auf
ein Schreiben vom 23. Juli 2013 verwiesen. Darin hielt die Vertreterin der
Steuerpflichtigen insbesondere fest, dass sämtliche geltend gemachten
Beratungshonorare geschäftlich begründet gewesen seien, und die selbständige
Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2011 aufgegeben worden sei, so dass die Besteuerung
im Jahr 2011 nach den neuen Regeln von Art. 37b DBG und Art. 11 Abs. 5 StHG
erfolgen müsse. Die letzten Liquidationshandlungen seien am 9. Juni 2011
erfolgt.
Am 9. Oktober 2013
erfolgte eine Einspracheverhandlung. Darin vertrat die Veranla-gungsbehörde den
Standpunkt, dass der Steuerpflichtige seine Einzelfirma am 31. Dezember 2010 in
eine AG umgewandelt habe und somit keine Liquidation, sondern eine Umstrukturierung
vorliege. Ab dem 1. Januar 2011 sei der Steuerpflichtige unselbständig
erwerbend gewesen und es habe keine selbständige Tätigkeit mehr bestanden.
Damit komme die am 31. Dezember 2010 geltende Gesetzgebung zur Anwendung. Zudem
seien die in der Buchführung vorgenommenen Veränderungen der angefangenen Arbeiten
nicht zulässig und die Höhe der Beratungshonorare sei bestritten. Der Vertreter
der Steuerpflichtigen bestritt diese Auffassung und erhielt Gelegenheit zur
ausführlichen schriftlichen Stellungnahme. Am 4. November 2013 und 4. Dezember
2013 gingen Stellungnahmen der Steuerpflichtigen bei der Veranlagungsbehörde
ein.
Mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 wurde die Einsprache teilweise gutge-heissen
und das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 686‘520.00 auf CHF
663‘887.00 reduziert. Zur Begründung, dass der Einsprache nicht vollständig
stattgegeben wurde, führte die Veranlagungsbehörde insbesondere aus, dass der
Steuerpflichtige am … 2010 die C. AG gegründet und am … 2010 seine Arztpraxis
(Mobiliar, Einrichtungen, Warenlager, Goodwill, nicht fakturierte Behandlungen)
zum Marktwert an sie verkauft habe. Somit seien die für das Steuerjahr 2010
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar und der Liquidationsgewinn voll
steuerbar. In Bezug auf die Beraterhonorare wurde erwogen, dass diese nur
ermessensweise beurteilt werden könnten. Ein Teil der Aufwendungen stehe im
Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft. Von den geltend gemachten
CHF 39‘341.00 an Beraterhonoraren für 2010 wurden CHF 10‘000.00 als
Privatanteil abgezogen.
3. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Re-kurrenten)
am 19. März 2014 Rekurs und Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.1 Die
Steuerperiode 2010 sei nach der Selbstdeklaration zu veranlagen;
1.2 Die bereits in Rechnung gestellten Steuern für die
Steuerperiode 2010 wurden bezahlt; werden jedoch - zumindest zum Teil - von der
Rf bestritten. Sollte dieser Rekurs erfolgreich sein, so ist das Steueramt des
Kantons Solothurn sowie die Gemeinde anzuweisen, die zu viel bezahlten Steuern
zurückzubezahlen;
1.3 u.K.u.E.F.
Zur Begründung wurde
insbesondere ausgeführt, dass die Liquidation der Einzelun-ternehmung
fälschlicherweise im Jahr 2010 besteuert worden sei, da diese im Jahr 2011
stattgefunden habe. Die Veranlagungsbehörde gehe insofern von falschen
Tatsachen aus. Aus dem Kaufvertrag zwischen Dr. med. A.X. und der C. AG sei
klar ersichtlich, dass die Einzelfirma auf den 1. Januar 2011 liquidiert worden
sei. Die Liquidationshandlungen hätten sich über das ganze erste Quartal 2011
erstreckt. Die anderen vorgenommenen Aufrechnungen würden „akzeptiert/nicht
akzeptiert“.
4. Mit Vernehmlassung
vom 4. Juni 2014 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter sei die Bildung
von zusätzlichen stillen Reserven von CHF 100‘000.00 zu verweigern und die gesamte
Differenz zwischen dem effektiven Wert und dem Buchwert der angefangenen
Arbeiten dem ordentlichen Ergebnis zuzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
zusammengefasst ausgeführt, dass der Rekurrent im Jahr 2011 nicht mehr auf
eigene Rechnung tätig gewesen sei, da er gemäss Jahresabschluss 2011 weder
Tätigkeitsentgelte noch entsprechende Aufwendungen geltend mache, sondern nur
der Liquidationsgewinn ausgewiesen werde. Es seien auch keine Löhne und
Mietzinsaufwendungen verbucht worden. Somit könne steuerrechtlich nicht von
einem echten Jahresabschluss 2011 ausgegangen werden und es sei davon
auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 2010
geendet habe. Auf dieses Datum habe auch der Mietvertrag des Rekurrenten
geendet und die C. AG habe die Praxisräume per 1. Januar 2011 gemietet. Würde
von einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit auf den 1. Januar 2011
ausgegangen, so läge ohnehin eine Steuerumgehung vor, die Voraussetzungen dafür
seien gegeben. Werde dieser Auffassung nicht gefolgt, so sei zumindest die
Bildung von zusätzlichen stillen Reserven von CHF 100‘000.00 per 31. Dezember
2010 unter der Position angefangene Arbeiten zu verweigern. Während deren
Buchwert seit dem 31. Dezember 2007 kontinuierlich auf CHF 200‘000.00 per 31. Dezember
2009 angestiegen sei, sei er per 31. Dezember 2010 auf CHF 100‘000.00 reduziert
worden. Gemäss Kaufvertrag mit der C. AG habe der Marktwert per 31. Dezember
2010 tatsächlich jedoch CHF 309‘099.00 betragen. Offensichtlich sei angestrebt
worden, einen möglichst hohen Liquidationsgewinn in der Periode 2011 zu
erzielen. Da steuerrechtlich stille Reserven auf angefangenen Arbeiten nicht
toleriert würden, sei der effektive Wert gemäss Kaufvertrag an die C. AG dem
ordentlichen Ergebnis 2010 zuzuweisen. Unter den geltend gemachten
Beraterhonoraren seien schliesslich auch Aufwendungen aus dem Jahr 2008 und
2009 sowie eine solche über Provisionen für den Verkauf der Aktien der C. AG an
Dr. D. Es fänden sich zudem Rechnungen für juristische Bemühungen des Jahres
2011, welche mit dem Verkauf der Einzelfirma an die C. AG in keinem Zusammenhang
stünden.
5. Mit Verfügung vom
11. Juni 2014 wurde den Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
gegeben. Die Rekurrenten hielten mit Replik vom 12. August 2014 (Postaufgabe)
an den in der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehren fest und nahmen zur
Vernehmlassung des Steueramtes im Einzelnen Stellung. Im Wesentlichen
zusammengefasst führten die Rekurrenten darin aus, dass an der Besteuerung des
Liquidationsgewinnes im Jahr 2011 festgehalten werde. Die Einzelfirma des
Rekurrenten habe bis zu deren Liquidation am … 2011 bestanden. So lange sei
dieser - vom 1. Januar 2011 bis am … 2011 als Liquidator der Einzelfirma -
selbständig erwerbstätig gewesen. Die Veräusserung an die C. AG sei dann auf
den 1. Januar 2011 valutiert worden. Im Jahr 2011 sei lediglich
Liquidationsaufwand in Form von Beraterhonoraren angefallen. Eine
Steuerumgehung liege ebenfalls nicht vor. Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG
seien geschaffen worden, um die Liquidationsergebnisse der älteren
Selbständigerwerbenden milder zu besteuern. Dass ein Steuerpflichtiger seine
Liquidationshandlungen so wählt, dass diese neue Gesetzgebung zum Zug kommt,
sei nicht ungewöhnlich oder absonderlich und somit keine Steuerumgehung.
Hinsichtlich der angefangenen Arbeiten sei aufgrund der bevorstehenden
Liquidation schneller abgerechnet worden, weshalb sich diese verminderten. Die
Rechnungslegungsgrundsätze seien nicht verletzt worden, da angefangene Arbeiten
damals noch nicht bilanzierungspflichtig gewesen seien. Die Buchung sei zudem
sowohl im Soll als auch im Haben gebucht worden und somit erfolgsneutral.
Entsprechend seien keine neuen stillen Reserven gebildet worden. Darüber hinaus
sehe Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG vor, dass die Summe der in den letzten
zwei Jahren realisierten stillen Reserven separat zu besteuern sei. Eine
anwendbare gesetzliche Grundlage für die angebliche Nichttoleranz von stillen
Reserven bei angefangenen Arbeiten bestehe nicht, diese gelte erst mit dem
Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts. Bei den Beraterhonoraren seien
zudem die Privataufwände bereits ausgesondert worden.
6. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
2.
Gemäss § 23 StG
und Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstä-tigkeit
steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch
alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder
buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 24 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 2
DBG).
3.1
Vorliegend ist
die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 zu beurteilen. Diese
beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am 31. Dezember
2010.
Gemäss Steuererklärung 2010 war der steuerpflichtige Ehemann zu diesem
Zeitpunkt als selbständiger Arzt in Solothurn tätig, die steuerpflichtige
Ehefrau bei ihm in der Arztpraxis angestellt. Entsprechend wird ein Einkommen
aus selbständiger (Ehemann) und unselbständiger Erwerbstätigkeit (Ehefrau)
ausgewiesen. Der Steuererklärung sind der ausgefüllte Fragebogen für
Selbständigerwerbende und der Jahresabschluss 2010 beigefügt.
Aus den Akten ist
zudem ersichtlich, dass im Jahr 2010 die C. AG gegründet worden und mit
Kaufvertrag vom … 2011 die Arztpraxis (in Form von Mobiliar, Einrichtungen,
Warenlager, Goodwill, nicht fakturierte Behandlungen) rückwirkend per 1. Januar
2011.
an diese Firma veräussert worden ist. Ab dem 2. Januar 2011 war der
Rekurrent für die C. AG in einem Anstellungsverhältnis tätig.
Durch den Verkauf der
Arztpraxis per 1. Januar 2011 konnte der Rekurrent von den im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform II (USTR II) eingeführten und auf dieses Datum in
Kraft getretenen Art. 37b Abs. 1 DBG und § 47ter Abs. 1 StG profitieren. Gemäss
diesen Regelungen ist bei einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach
dem vollendeten 55. Altersjahr die Summe der in den letzten zwei
Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu
versteuern. Obwohl die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 für die in Frage
stehende Steuerperiode massgebend sind, können zur Klärung des Zeitpunktes der
Liquidation der Einzelfirma die Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2010
berücksichtigt werden.
3.2
In der
Jahresrechnung 2011 finden sich weder Honorareinnahmen noch ein ordentlicher
Betriebsaufwand. Es ist denn auch seitens der Rekurrenten unbestritten, dass ab
dem 1. Januar 2011 durch den Rekurrenten keine Behandlungen als selbständiger
Arzt durchgeführt worden sind, sondern die selbständige Tätigkeit sich nur noch
auf die Liquidation der Arztpraxis (in der Rechtsform einer Einzelfirma)
beschränkte. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Steueramtes nicht
geschlossen werden, die selbständige Tätigkeit sei bereits am 31. Dezember 2010
definitiv aufgegeben worden, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
Unter den Begriff der
selbständigen Erwerbstätigkeit fallen Tätigkeiten, bei der ein Unternehmer auf
eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation
und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE
125.
II 113 ff.). Entscheidende Bedeutung in der obgenannten Definition kommt
der Absicht der Gewinnerzielung zu. An dieser Absicht fehlt es namentlich dann,
wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2C_101/2008 vom 18.6.2008, E. 2.1). Bei einem
Einzelunternehmer, welcher sein Unternehmen liquidiert (im Einzelnen zumeist
durch die Vornahme einer Bestandesaufnahme, die Erfüllung bestehender
Verpflichtungen, die Entgegennahme von Entgelten sowie die Verwertung der
Aktiven) kann selbstverständlich weder von Liebhaberei, noch von einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Die Liquidation einer
Unternehmung gehört vielmehr zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Vorliegend
kann dies umso weniger zweifelhaft sein, als aus dieser Liquidation noch ein
erheblicher Gewinn resultierte. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der
definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit kann folglich nicht der
Tag sein, an welchem ein praktizierender Arzt den letzten Patienten empfangen
oder behandelt hat. Da in keiner Weise belegt oder ersichtlich ist, dass die
Liquidation der Einzelunternehmung bereits per 31. Dezember 2010 vollzogen war,
besteht kein Raum für eine Besteuerung des Liquidationserlöses im Jahr 2010.
3.3
Daran vermag auch
die absichtliche Festlegung der Wirkungen des Übergangs der Arztpraxis an die
Käuferin auf den 1. Januar 2011 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Regelungen in Art. 37b DBG und § 47ter StG - nichts zu ändern. Die
Unternehmenssteuerreform II, welche die fragliche Regelung mit sich brachte,
wurde bereits im Jahr 2005 durch den Bundesrat vorgeschlagen (Botschaft des
Bundesrates vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff.) und am 23. März 2007 durch die
eidgenössischen Räte beschlossen (AS 2008 2896). Bereits dann konnte also ein
Selbständigerwerbender die Steuererleichterungen vorhersehen und die Aufgabe
der selbständigen Erwerbstätigkeit genau auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung
planen. Eine solche Ruhestandsplanung, welche die vom Gesetzgeber gewollten steuerreduzierenden
Wirkungen in Anspruch nimmt, kann für sich allein nicht als unzulässige
Steuerumgehung angesehen werden. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Steuerumgehung
liegen offensichtlich nicht vor.
3.4
Das von der
Veranlagungsbehörde in der Begründung zum Einspracheentscheid vorgebrachte
Argument, es liege keine Liquidation, sondern eine Umstrukturierung vor, wurde
in der Vernehmlassung nicht mehr aufrechterhalten. Da in jedem Fall bis am 31.
Dezember 2010 keine Veräusserung der Arztpraxis vorgenommen wurde, erübrigen
sich vorliegend weitere Ausführungen hierzu.
3.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass der Rekurrent am 31. Dezember 2010 selbständig
erwerbend war und eine Aufrechnung von im Jahr 2011 erzielten Liquidationsgewinnen
zu Unrecht erfolgte.
4.1
In der
Jahresrechnung pro 2010 des Rekurrenten sind in der Bilanz angefangene Arbeiten
von CHF 100‘000.00 per 31. Dezember 2010 verbucht. Der Vorjahreswert (per
31.12
) betrug noch CHF 200‘000.00. Im Kaufvertrag per 1. Januar 2011 wurde
dieses Aktivum für CHF 305‘246.25 verkauft. Das Steueramt erachtet die
Bewertung per 31. Dezember 2010 vor diesem Hintergrund als nicht korrekt. Die
Rekurrenten begründen die Buchung damit, dass wegen der bevorstehenden
Liquidation schneller abgerechnet worden sei, damit die C. AG von „Null aus
starten“ konnte.
4.2
Die steuerliche
Gewinnermittlung knüpft an die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) und
damit an das Ergebnis einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss
geführten Buchhaltung an (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG). In Lehre und
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Handelsbilanz für das Steuerrecht
massgebend ist, sofern sie den Anforderungen entspricht, die das Handelsrecht
verlangt. Andernfalls ist sie zu berichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit der
Handelsbilanz für das Steuerrecht, vgl. BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 359 f.; 136 II
88.
E. 3.1 S. 92; 133 I 19 E. 6.3 S. 26; 132 I 175 E. 2.2 S. 177 f.; markus reich, Steuerrecht, 2. Aufl.
2012, § 15 N. 54 ff., insb. N. 61; blumenstein/locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 269 ff.; peter böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.
Aufl. 2009, S. 910 ff.).
4.3
Zu den Anforderungen
an die Handelsbilanz gehören nach Art. 959 OR und den kaufmännischen
Grundsätzen u.a. die Grundsätze der Klarheit, Übersichtlichkeit und Stetigkeit
(Vergleichbarkeit der Bilanzen; vgl. richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 9 ff. zu Art. 58). Die eingangs
unter E. 4.1 geschilderten Buchungen sind vor diesem Hintergrund in der Tat
nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Begründung, dass schneller als in den
Vorjahren abgerechnet werden musste, damit die C. AG „von Null aus starten“
könne, ist vor dem Hintergrund, dass die Liquidation erst im … 2011 erfolgte
und auf den 1. Januar 2011 zurückdatiert wurde, nicht nachvollziehbar. Die
Rekurrenten sind bei ihrer Argumentation, dass die Bilanz per 31. Dezember 2010
noch zu Fortführungswerten erstellt wurde und die Liquidation erst im Jahr 2011
erfolgt ist, zu behaften. Entsprechend lag kein Grund vor, zu
Liquidationszwecken bereits per 31. Dezember 2010 sämtliche angefangenen
Arbeiten abgerechnet zu haben. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht
nachvollziehbar, dass eine Abrechnung der angefangenen Arbeiten per 31.
Dezember 2010 einen Betrag von CHF 100'000.00 ergibt, und - obwohl im Jahr 2011
nach eigenen Angaben keine Behandlungen durch den Rekurrenten mehr stattfanden
- der (Selbstkosten-)Wert am 1. Januar 2011 CHF 305‘246.25 betrug.
Aus der
Jahresrechnung 2010 ist ersichtlich, dass die Reduktion der Aktiven nicht
ertragswirksam unter dem Konto 3190 verbucht wurde. Hingegen wurde das Aktivum
per 1. Januar 2011 für CHF 305‘246.25 (Selbstkostenwert) verkauft. Somit hat
die Reduktion der angefangenen Arbeiten, wie das Kantonale Steueramt richtig
ausführt, die gemäss Art. 37b DBG und § 47ter Abs. 1 StG separat und reduziert
zu versteuernden stillen Reserven um CHF 100‘000.00 erhöht. Diese nach dem
Beweisergebnis geschäftsmässig nicht begründete, gewillkürte Schaffung von
stillen Reserven aus buchmässigen Aktiven kann steuerrechtlich nicht anerkannt
werden. Der entsprechende Betrag von CHF 100‘000.00 ist somit dem steuerbaren
Jahresgewinn per 31. Dezember 2010 hinzuzurechnen (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG
und § 91 Abs. 1 lit. b StG). Zu betonen ist, dass es sich hierbei nicht um eine
Realisierung von stillen Reserven handelt, welche ohnehin gemäss Art. 37b DBG
und § 47ter Abs. 1 StG privilegiert zu besteuern wären, sondern um die
Schaffung zusätzlicher stiller Reserven durch geschäftsmässig nicht begründete
Wertberichtigungen bei bereits vorher buchmässig erfassten Aktiven.
5.1
Gemäss Art. 27
DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese geschäftsmässig
begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang
zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (richner
et al., a.a.O., N 4 ff. zu Art. 27). Dies ist insbesondere zu bejahen bei
Beratungskosten im Hinblick auf eine Liquidation (richner et al., a.a.O., N 5 zu Art. 27). Auch im Hinblick
auf die berufsmässig begründeten Kosten gilt der oben unter E. 4.2 angeführte
Grundsatz der Massgeblichkeit der korrekt geführten Handelsbilanz für das
Steuerrecht, mit den ebenfalls dort genannten spezifischen Vorgaben. Dazu
gehört zudem der Grundsatz der konsequenten Periodenabgrenzung.
5.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht obliegt den Rekurrenten im Rekurs- und
Beschwer-deverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die
Beweislast für den geschilderten Sachverhalt (richner
et al., a.a.O., N 55 zu Art. 140 DBG; Urteil des Steuergerichts SGSTA.2011.144;
BST.2011.127 vom 28.1.2013).
5.3
In der
Jahresrechnung 2010 der Rekurrenten wird ein Betrag von CHF 39‘340.60 als Beratungsaufwand
verbucht. Im Rekurs vom 19. März 2014 werden tabellarisch mit dem Geschäftsbetrieb
zusammenhängende Honorare über CHF 31‘739.55 sowie CHF 3‘980.70 aufgeführt. Zu
den betragsmässigen Differenzen zum Betrag in der Jahresrechnung 2010 wird auch
in der Replik mit keinem Wort Stellung genommen.
Bei den CHF 31‘739.55
wird offensichtlich der Zeitpunkt der Fälligkeit zur Periodenab-grenzung (zur
Verbuchung im Jahr 2010) beigezogen. Entsprechend kann bei konsequenter
Periodenabgrenzung die Rechnung über CHF 3‘980.70 vom 13. Januar 2011 nicht in
Betracht fallen.
Vom erstgenannten
Betrag sind zudem diejenigen Rechnungen abzuziehen, bei welchen die
geschäftsmässige Begründetheit (im Gegensatz zu den übrigen Rechnungen) nicht
aufgrund detaillierter Tätigkeitsberichte nachgewiesen worden ist, so die Rechnung
vom 1. September 2010 über CHF 1‘109.70 sowie vom 10. September 2010 über CHF
1‘843.85. Die letztere wurde überdies von der E. AG ausgestellt, welche nach
eigenen Angaben der Rekurrenten im Schreiben vom 23. Juli 2013 an die
Veranlagungsbehörde das private Mandat des Rekurrenten zur Erstellung der Steuererklärung
innehatte.
Somit resultiert ein
nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründeter Beratungs-aufwand für das Jahr
2010.
von CHF 28‘786.00. Gegenüber dem geltend gemachten Betrag von CHF
39‘340.60 reduzieren sich die Kosten bzw. erhöht sich der steuerbare Jahresgewinn
um die Differenz von CHF 10‘554.60.
6.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass eine Liquidation der Einzelfirma des Rekurrenten
per 31. Dezember 2010 nicht erfolgt ist. Hingegen ist der steuerbare Jahresgewinn
aus selbständiger Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 gegenüber der
Selbstdeklaration gemäss den obigen Erwägungen um CHF 10‘554.60 zu erhöhen.
7.
Nach dem
Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und
sind teilweise gutzuheissen. Die Veranlagung betreffend Staatssteuer und Bundessteuer
2010.
ist durch die Veranlagungsbehörde im Sinne der Erwägungen abzuändern.
Dabei sind auch die Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen.
Steuergericht,
Urteil vom 23. Februar 2015 (SGSTA.2014.19; BST.2014.15)