SGSTA.2014.20
Staats- und Bundessteuer 2010 und 2011
8. Dezember 2014Deutsch19 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 10
StG § 34 Abs. 1 lit. a, § 35
Abs. 1, DBG Art. 27 Abs. 2 lit. a, Art. 28. Abzüge,
Abschreibungen.
1. Bei
Liegenschaftenhändlern sind Immobilien im Normalfall Umlaufvermögen, das heisst
weder Betriebs- noch Kapitalanlageliegenschaften. Auf Letzteren können keine
ordentlichen Abschreibungen gewährt werden.
2.
Geschäftsmässig begründeter Aufwand ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der
Nachweis für ein simuliertes Rechtsgeschäft und der Beweis einer geldwerten
Leistung obliegen dagegen der Steuerbehörde.
Sachverhalt
1.1 Der
Steuerpflichtige A. X. wird von der Steuerverwaltung seit Jahren als
gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert. In seinem Geschäftsvermögen
befinden sich diverse Liegenschaften und Landparzellen in C., D. und E. Per 20.
August 2010 liess A. X. die Einzelfirma A. X. Immobilien ins Handelsregister
eintragen. Der Zweck dieser Einzelfirma lautet: "Erwerb, Verwalten und
Veräusserung von Immobilien, Planung und Realisierung von Überbauungen sowie
Erbringen von Architekturleistungen". A. X. ist zudem Hauptaktionär und
Präsident des Verwaltungsrates der A. X. Holzbau AG. Deren Gesellschaftszweck
ist wie folgt umschrieben: „Planung und Ausführung von Zimmerei- und
Bauschreinereiarbeiten, Systemplanung, Elementbau sowie Handel mit Halb- und
Fertigprodukten des Holzbaues. Kann Architekturarbeiten ausführen, als
Generalunternehmerin tätig sein, sich bei anderen gleichartigen oder verwandten
Unternehmen beteiligen sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern“.
Mit Daten vom 7.
November 2011 bzw. 27. August 2012 reichten die Eheleute A. und B. X. die
Steuererklärungen 2010 bzw. 2011 ein. Mit definitiven Veranlagungen vom 17.
April 2013 der Staats- und Bundessteuer 2010 und 2011 korrigierte die
Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen diverse Faktoren. So wurden sämtliche
geltend gemachte Abschreibungen auf den als Geschäftsvermögen qualifizierten
Liegenschaften nicht zum Abzug zugelassen. Weiter wurden eine Verkaufsprovision
in der Höhe von Fr. 13'912.70 für den Verkauf einer Landparzelle sowie
Projektkosten in der Höhe von Fr. 45'000.-- nicht als geschäftsmässig
begründeter Aufwand zugelassen.
1.2 Mit Schreiben vom
17. Mai 2013 erhoben A. und B. X. Einsprache an die VB und beantragten, die
vorgenommenen Abschreibungen auf den Liegenschaften seien in den Steuerperioden
2010 und 2011 als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Weiter verlangten
sie, dass die Verkaufsprovision in der Höhe von Fr. 13'912.70 sowie die
aktivierten Projektkosten von Fr. 45'000.-- als geschäftsmässig begründeter
Aufwand zuzulassen seien; eventualiter seien letztere anteilsmässig auf das
abparzellierte Grundstück GB C. Nr. 0001 und das restliche Grundstück GB C. Nr.
0002 zu verteilen. Schliesslich beantragten die Steuerpflichtigen als Eventualbegehren,
dass die persönlichen AHV-Rückstellungen für die Geschäftsjahre 2010 und 2011
je nach Ausgang des Einspracheverfahrens entsprechend zu erhöhen seien.
Mit
Einspracheentscheid vom 5. März 2014 hiess die VB die Einsprache teilweise gut
und legte das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen wie folgt fest: für
die Staats-steuer 2010 auf Fr. …, für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. …,
für die Staatssteuer 2011 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2011 auf
Fr. … . In Bezug auf die Abschreibungen auf den Liegenschaften des
Geschäftsvermögens hielt die VB unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung an ihrer Ansicht fest, dass es sich dabei nicht um Betriebsliegenschaften,
sondern um Kapitalanlageliegenschaften handle, weshalb die Zulassung von
Abschreibungen praxisgemäss zu verneinen sei. Dies gelte insbesondere für die
Liegenschaft F.-Strasse in C., wo sich neben der Einzelfirma A. X. Immobilien
die A. X. Holzbau AG eingemietet habe. Der Mietertrag werde hier überwiegend
durch die A. X. Holzbau AG erbracht, die wie eine Drittfirma zu betrachten sei.
In Bezug auf den im Zusammenhang mit dem Verkauf der Landparzelle GB C. Nr. 0001
geltend gemachten Abzug für die Verkaufsprovision in der Höhe von Fr. 12'930.--
hielt die VB an ihrer Auffassung fest, dass diese Rechnung nicht als
geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen werden könne. A. X. sei
gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und als solcher nicht auf die Dienste für
die Vermittlung eines Kaufinteressenten angewiesen. In Bezug auf die geltend
gemachten Projektkosten von Fr. 45'000.-- für die Landparzelle GB C. Nr. 0002
nahm die VB eine Unterteilung vor in nachgewiesene Architekturkosten (Rechnung G.
vom 18. Juni 2009) über Fr. 18'830.-- und nicht belegte Projektkosten (Rechnung
A. X. Holzbau AG vom 13. März 2012) über Fr. 26'170.--. Da die A. X. Holzbau AG
keine Architekturleistungen an die A. X. Immobilien zu erbringen habe, könne
der nicht geschäftsmässige Aufwand von Fr. 26'170.-- nicht zum Abzug zugelassen
werden. Hingegen hiess die VB die Einsprache im Umfang der Architekturkosten
über Fr. 18'830.-- gut, da nachvollziehbar war, dass dieser Aufwand an den Eigentümer
weiterbelastet wurde. Schliesslich hiess die VB auch das Eventualbegehren gut,
indem sie für das Jahr 2010 eine zusätzliche AHV-Rückstellung von Fr. 20'000.--
bzw. für das Jahr 2011 von Fr. 16'000.-- genehmigte.
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen vom 5. März 2014 erhoben A. und B. X.
(im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 27. März 2014 Rekurs und Beschwerde
beim Kantonalen Steuergericht. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der VB
Olten-Gösgen vom 5. März 2014 sei "wegen unvollständiger und unrichtiger
Feststellung des Sachverhalts, wegen unrichtiger Rechtsanwendung sowie wegen
Unangemessenheit" aufzuheben. Die handelsrechtlich verbuchten ordentlichen
und planmässigen Abschreibungen auf den Liegenschaften in den Jahren 2010 und
2011 seien als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Die verbuchte und
aktivierte Verkaufsprovision von Fr. 13'912.70 sei als geschäftsmässig
begründet zu qualifizieren. Die verbuchten und aktivierten Projektkosten von
Fr. 26'170.-- seien als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren;
eventualiter seien die Kosten anteilsmässig im Verhältnis der auf das
abparzellierte Grundstück GB C. Nr. 0001 entfallenden Projektkosten als
geschäftsmässig begründet zu qualifizieren und die Restanz auf dem restlichen
Grundstück GB C. Nr. 0002 zu aktivieren. Schliesslich seien die Rückstellungen
für die persönlichen AHV-Beträge der Jahre 2010 und 2011 je nach Ausgang des
Verfahrens entsprechend anzupassen.
Die Rekurrenten
führen in Bezug auf die Abschreibungen im Wesentlichen aus, bei der Einzelunternehmung
A. X. Immobilien handle es sich um eine buchführungspflichtige kaufmännische
Unternehmung, auf welche die vom Kantonalen Steueramt und von der ESTV publizierte
Abschreibungspraxis Anwendung finde. A. X. sei steuerrechtlich als selbständig
Erwerbender und die im Anlagevermögen des Einzelunternehmens bilanzierten
Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Die Geschäftstätigkeit
von A. X. beschränke sich nicht auf das blosse Halten und Verwalten von
Liegenschaften, sondern entspreche zunehmend und überwiegend den Aktivitäten
eines Generalunternehmers; die typischen Architekturleistungen seien in den
Hintergrund gerückt. Gemäss der Abschreibungspraxis des kantonalen Steueramtes
bzw. der ESTV dürften auf Liegenschaften im Anlagevermögen ordentliche,
planmässige Abschreibungen vorge-nommen werden, weshalb die nachstehend aufgeführten
Grundstücke von A. X. zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt seien: H.-Strasse
in E.; F.-Strasse in C., I.-Strasse in C., J.-Strasse in C., K.-Gasse in D.
(1/2), L.-Strasse in C., M.-Strasse in C. und Liegenschaft N. in D. (1/4). Der
Rekurrent halte diese Liegenschaften seit vielen Jahren in seinem Eigentum und
die vereinnahmten Mieterträge dienten auch seiner Ge-schäftstätigkeit als
Architektur- und Generalunternehmen. Es handle sich beim Rekurrenten nicht um
einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler i.e.S., sondern vielmehr um ein
Architektur- und Generalunternehmen mit Kapitalanlageliegenschaften oder
allenfalls mit zusätzlicher Liegenschaftshändlertätigkeit i.w.S. Es sei nicht
ausgeschlossen, hier Anlagevermögen anzunehmen, wenn der Rekurrent Grundstücke
erwerbe und lange halte, ohne auf baldigen Wiederverkauf auszugehen. Sodann
gehöre auch die Liegenschaft an der F.-Strasse in C. als Betriebsliegenschaft
zum Anlagevermögen, da sich dort die Büroräumlichkeiten der Einzelfirma A. X.
Immobilien befänden. Daraus ergebe sich, dass die geltend gemachten
Abschreibungen der Jahre 2010 und 2011 gestützt auf die Abschreibungspraxis des
Steueramts (gemäss Steuerpraxis 1997 Nr. 21) bzw. der ESTV (Merkblatt A 5.2011
„Abschreibungen auf Anlagevermögen“) - entgegen der vom Steueramt zitierten bundesgerichtlichen
Praxis - zulässig seien.
In Bezug auf die
Projektkosten machen die Rekurrenten geltend, diese stünden in einem direkten
Zusammenhang mit der ursprünglich im Namen und auf Rechnung der Einzelunternehmung
A. X. Immobilien geplanten Überbauung des Grundstücks GB C. Nr. 0002 bzw. dem
anschliessenden Verkauf des in der Folge abparzellierten unbebauten Grundstücks
GB C. Nr. 0001. Ungeachtet des Scheiterns der ursprünglich projektierten Überbauung
hätte die Einzelunternehmung A. X. Immobilien die damit zusammenhängenden
Projektkosten zu bezahlen. Die hier zu Diskussion stehenden Projektkosten von
Fr. 26‘170.--, welche die A. X. Holzbau AG der Einzelunternehmung A. X.
Immobilien am 13. März 2012 in Rechnung gestellt habe, seien im Zusammenhang
mit dem ursprünglich geplanten Überbauungsprojekt (auf dem gesamten noch nicht
abparzellierten Grundstück GB C. Nr. 0002) entstanden. Eventualiter beantragen
die Rekurrenten, die Projektkosten nur anteilsmässig, d.h. im Umfang der 2010
verkauften Landparzelle (konkret Fr. 11‘421.-- von total Fr. 26‘170.--), als geschäftsmässig
begründete Aufwendungen zuzulassen.
Was die
Verkaufsprovision in der Höhe von Fr. 13‘912.70 betrifft, machen die Rekurrenten
Folgendes geltend: Mit dem Verkauf der Landparzelle nach dem Scheitern des
ursprünglichen Projekts sei die Bezahlung der vereinbarten Verkaufsprovision
fällig geworden, welche sich im üblichen Rahmen von 3 % des Verkaufspreises
bewege. Die bezahlte Verkaufsprovision stehe mit der Erzielung des
Verkaufserlöses in direktem Zusammenhang. Der Rekurrent sei vermehrt als
Generalunternehmer tätig, weshalb er auf die Vermittlungstätigkeit Dritter
angewiesen sei.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 16. April 2014 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)
die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie unter
Verweisung auf den angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass es sich beim
Rekurrenten klarerweise um einen Liegenschaftenhändler handle, der die im
Geschäftsvermögen aufgeführten Liegenschaften seit vielen Jahren in seinem
Besitz habe. Die in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 aufgenommene
Geschäftstätigkeit betreffe die seit langem in seinem Besitz stehenden
Liegenschaften nicht. Es sei nicht nachgewiesen, dass die A. X. Immobilien vermehrt
als Generalunternehmerin auftrete. Die Liegenschaften des Rekurrenten dienten
eindeutig der Erzielung einer Rendite und seien als Kapitalanlageliegenschaften
zu beurteilen. Aus dem Mailverkehr mit dem kantonalen Steueramt könne der
Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen
Praxis (Urteil 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011) könne bei einem
Liegenschaftenhändler nur auf Betriebsliegenschaften Abschreibungen gewährt
werden, was hier nicht der Fall sei. In Bezug auf die Projektkosten von Fr.
26‘170.-- führte die Vorinstanz aus, dass gemäss Architekturvertrag und
Kaufvertrag nur die A. X. Holzbau AG Vertragspartnerin war und die A. X.
Immobilien nicht erwähnt werde. Zudem sei es wenig glaubwürdig, im Jahr 2008
entstandene Planungskosten erst im Jahr 2012 in Rechnung zu stellen, weshalb
die Rechnung der A. X. Holzbau AG nicht zum Abzug zugelassen werden könne.
Ebenso wenig könne die Verkaufsprovision von Fr. 12‘930.-- abgezogen werden, da
der Rekurrent als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und Eigentümer der
verkauften Landparzelle nicht auf die Dienste eines Dritten für die Vermittlung
eines Kaufinteressenten angewiesen sei.
Mit Replik vom 26.
Mai 2014 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen und ihren Auffassungen fest.
Erwägungen
2.1
Selbständig
Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen.
Darunter fallen gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG insbesondere die Abschreibungen,
Rückstellungen und Rücklagen nach § 35 StG. Eine analoge Regelung für die
Abschreibungen findet sich in Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG mit Verweis auf Art. 28
DBG.
2.2
Dabei gilt die
Grundregel, dass die Steuerpflichtigen jene Tatsachen nachzuweisen haben,
welche die Steuer mindern oder aufheben. Demgegenüber hat die Steuerbehörde
jene Tatsachen nachzuweisen, welche die Steuer begründen oder erhöhen. Damit
liegt es hier an den Rekurrenten, den Nachweis zu erbringen, dass der - sich
als steuermindernde Tatsache auswirkende - Aufwand tatsächlich geschäftsmässig
begründet ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N
77). Mit anderen Worten: Gelingt es den Rekurrenten nicht nachzuweisen, dass
die beantragten Abschreibungen, Projektkosten und die Verkaufsprovision
geschäftsmässig begründet sind, haben sie die Folgen der Beweislosigkeit
(Nichtgewährung des Abzugs) zu tragen (vgl. Urteil des Steuergerichts
SGSTA.2006.141 vom 8. März 2010 E. 3).
3.1
Gemäss § 34 Abs.
1.
lit. a in Verbindung mit § 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von
Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind.
Im Urteil 2C_50/2011
vom 16. Mai 2011 E. 2.1, publiziert in: StE 2011 B 23.45.2 Nr. 8, hat sich das
Bundesgericht in einem vergleichbaren und den Kanton Solothurn betreffenden
Fall wie folgt geäussert:
„Voraussetzung
ist zunächst, dass es sich bei diesen Aktiven um Geschäftsvermögen handelt
(Urteil 2A.102/2007 vom 24. Mai 2007 Erw. 3 mit Hinweis). Ferner ist zwischen
ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen zu unterscheiden, je
nachdem, ob es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die infolge Gebrauchs laufend
an Wert verlieren (ordentliche Abschreibung), oder ob der Wertverzehr ein
einmaliges, ausserordentliches Ereignis darstellt (ausserordentliche
Abschreibung). Auch für Immobilien gilt, dass eine ordentliche Abschreibung nur
dann gerechtfertigt ist, wenn sie wegen deren Gebrauchs oder aufgrund des Zeitablaufs
auch tatsächlich entwertet werden (BGE 132 I 175 Erw. 2.3, S. 179). Beim
(interkantonalen) Liegenschaftshändler unterscheiden Praxis (vgl. Urteil
2A.667/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 2, in: StR 62, S. 914 ff., 916 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 402 Erw. 5.3, S. 408) und Lehre (vgl. J. von Ah,
Besteuerung des Liegenschaftenhandels und Ermittlung des Grundstückgewinns bei
Geschäftsgrundstücken [inkl. Verrechnung von Geschäfts- und
Grundstücksverlusten], in: Steuerrecht 2007, bestofzsis, 2007, S. 125 ff.) drei
Arten von Immobilien: solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit
Handelsware (Umlaufvermögen) bilden, Betriebsliegenschaften, d.h. unmittelbar
dem Handelsbetrieb dienende Liegenschaften (Anlagevermögen), sowie Kapitalanlageliegenschaften,
die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen bzw.
einem Privaten dienen. Normalerweise stellen Immobilien bei
Liegenschaftshändlern Umlaufvermögen dar, d.h. sie sind weder Betriebs- noch
Kapitalanlageliegenschaften (vgl. Urteil 2A.36/2007 vom 21. August 2007 Erw.
2.
, in: StE 2009 B 11.3 Nr. 18 mit Hinweis). Ordentliche Abschreibungen sind
nur auf Betriebsliegenschaften denkbar, d.h. nicht auf
Kapitalanlageliegenschaften oder auf Immobilien des Umlaufvermögens (vgl.
Urteil 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 3, in: StR 62, S. 914 ff., 916 f.
mit Hinweisen).“
3.2
Strittig und
näher zu prüfen ist im vorliegenden Fall zunächst, ob auf den im Streite stehenden
Liegenschaften der Rekurrenten (H.-Strasse in E., F.-Strasse in C., I.-Strasse
in C., J.-Strasse in C., K.-Gasse in D. [1/2], L.-Strasse in C., M.-Strasse in C.
und Liegenschaft N. in D. [1/4] ) ordentliche Abschreibungen vorgenommen werden
können und entsprechend zum Abzug zuzulassen wären oder nicht. Dabei ist vorab
festzuhalten, dass der Rekurrent als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt
und die fraglichen Liegenschaften unbestrittenermassen dem Geschäftsvermögen
des Rekurrenten zuzuordnen sind.
3.2.1
Nach der in E.
3.1
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Immobilien bei
Liegenschaftshändlern im Normalfall Umlaufvermögen dar, d.h. sie sind weder
Betriebs- noch Kapitalanlageliegenschaften. Vorliegend handelt es sich bei den
in Frage stehenden Liegenschaften - und dies ist entscheidend, denn nur bei
solchen wären ordentliche Abschreibungen möglich - nicht um
Betriebsliegenschaften. Für das Vorliegen einer Betriebsliegenschaft hätten die
Rekurrenten den Nachweis erbringen müssen, inwiefern diese Liegenschaften
unmittelbar dem Handelsbetrieb dienen sollten; das ist ihnen jedoch nicht gelungen
(vgl. zur Beweislastverteilung E. 2.2 hiervor). Zwar machen die Rekurrenten
geltend, dass die Liegenschaft F.-Strasse in C. als Betriebsliegenschaft zu
qualifizieren sei. In dieser Liegenschaft hat sich neben der Einzelfirma A. X.
Immobilien aber auch die A. X. Holzbau AG eingemietet. Der Mietertrag wird hier
überwiegend (2010: Fr. 39‘000.-- zu Fr. 3‘000.-- bzw. 2011: Fr. 42‘000.-- zu
Fr. 6‘000.--) durch die A. X. Holzbau AG erbracht, die praxisgemäss wie eine
Drittfirma zu betrachten ist. Damit gilt die Liegenschaft F.-Strasse als an
Dritte vermietet und dient nicht unmittelbar dem Handelsbetrieb. Dass der
Rekurrent Präsident des Verwaltungsrats der A. X. Holzbau AG ist, vermag daran
nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011 E.
2.
).
Sodann ergibt sich
aus der Zusammenstellung der einzelnen Liegenschaften, welche die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung eingereicht hat, dass seit 1996 keine neuen Liegenschaften
erstellt worden sind. Insofern dienen die Liegenschaften des Rekurrenten
eindeutig der Erzielung einer Rendite und müssen deshalb als
Kapitalanlageliegenschaften beurteilt werden. Ob es sich bei den Liegenschaften
um Immobilien des Umlaufvermögens oder Kapitalanlageliegenschaften handelt, ist
indes nicht von entscheidender Bedeutung und kann offen gelassen werden, da in
beiden Fällen praxisgemäss keine ordentlichen Abschreibungen zulässig sind
(Bundesgerichtsurteil vom 16. Mai 2011, a.a.O., E. 2.3).
Nach dem Gesagten
können die auf den fraglichen Liegenschaften geltend gemachten Abschreibungen
in der Höhe von Fr. 163‘252.-- (2010) bzw. Fr. 166‘127.-- (2011) nicht gewährt
werden. Möglich wären allenfalls ausserordentliche Abschreibungen, deren
geschäftsmässige Notwendigkeit aber wiederum von den Rekurrenten dargetan
werden müsste; das ist hier nicht der Fall.
3.2.2
Soweit die
Rekurrenten weiter ausführen, die Abschreibungspraxis des kantonalen
Steueramtes bzw. der ESTV führe dazu, dass die beantragten Abschreibungen
zuzulassen seien, kann ihnen ebenso wenig gefolgt werden. Die erwähnte
Steuerpraxis 1997 Nr. 21 ist nicht mehr in allen Teilen aktuell und
entsprechend auch nicht auf der Homepage des kantonalen Steueramtes
aufgeschaltet (vgl. www.so.ch/departemente/
finanzen/steueramt/rechtliche-grundlagen/steuerpraxis.html, besucht am 8.
Dezember 2014). Die Steuerpraxis 1997 Nr. 21 ist auch nicht auf den
spezifischen Fall eines Liegenschaftenhändlers zugeschnitten. Sodann sind weder
ein kantonales Merkblatt noch dasjenige der ESTV für ein Gericht verbindlich,
wenn zur Thematik Abschreibungen bei Liegenschaftenhändlern eine gefestigte
Gerichtspraxis besteht (BGE 138 II 536 E. 5.4.3 S. 543 m.H.; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 3.2 und 3.3, publ. in: StE
2012.
B 23.5 Nr. 6). Auch aus den vom kantonalen Steueramt erteilten Auskünften
im Mailverkehr können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
daraus keine Zusagen zur Abzugsfähigkeit der umstrittenen Abschreibungen zu
entnehmen sind. Abgesehen davon erfolgte der Mailverkehr zu einem Zeitpunkt
(Mai 2013), in dem die entsprechenden Dispositionen (Abschreibungen im
Geschäftsabschluss 2010 und 2011) längst getroffen waren, so dass dem
Vertrauensschutz in eine behördliche Auskunft hier keine entscheidende Bedeutung
zukommen kann.
4.1
In Bezug auf die
von den Rekurrenten geltend gemachten Projektkosten gilt Folgendes: Von den
durch die A. X. Holzbau AG am 13. März 2012 an die A. X. Immobilien in Rechnung
gestellten Leistungen über total Fr. 45'000.-- hat die Vorinstanz im
Einspracheverfahren einen Teilbetrag von Fr. 18'830.-- (Rechnung Architekt G.)
zum Abzug zugelassen. Den restlichen Betrag von Fr. 26'170.-- hat die
Vorinstanz nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert. Aus den Akten ergibt sich,
dass am 19. Juni 2009 ein Archi-tekturvertrag zwischen dem Käufer der
Landparzelle GB C. Nr. 0001 und der A. X. Holzbau AG abgeschlossen worden ist,
der sämtliche Architekturleistungen von der Vorprojektphase bis zur
Abschlussphase definiert. Die Einzelfirma A. X. Immobilien wird im Vertrag
nicht erwähnt und ist somit nicht Vertragspartei. Auch im Kaufvertrag vom 16.
März 2010 werden keine Architekturleistungen vereinbart. Vielmehr hält Ziff.
5.1
des Kaufvertrages fest, dass die A. X. Holzbau AG mit der Ausführung der
Holzbauarbeiten für ein Einfamilienhaus beauftragt wird. Daraus folgt, dass die
A. X. Immobilien nicht in das Bauprojekt des Einfamilienhauses involviert ist.
Den Nachweis, dass die geltend gemachten Planungskosten bereits im Zusammenhang
mit einem ursprünglichen aber gescheiterten Projekt entstanden sind, konnten
die Rekurrenten nicht erbringen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, warum die
2008.
angefallenen Planungskosten erst im Jahr 2012 in Rechnung gestellt worden
sind. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die A. X. Holzbau AG
Architekturleistungen an die A. X. Immobilien erbracht hat. Der Nachweis für geschäftsmässig
begründeten Aufwand ist nicht erfolgt.
Im Ergebnis ist somit
der geltend gemachte Aufwand von Fr. 26'170.-- nicht zum Abzug zuzulassen.
Damit kann auch dem Eventualbegehren, lediglich einen Teil der Projektkosten
als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, nicht entsprochen werden.
4.2
Die Rekurrenten
machen schliesslich bei der Berechnung des Gewinnes aus dem Verkauf der
Landparzelle GB C. Nr. 0001 einen Abzug für eine Verkaufsprovision in der Höhe
von Fr. 12'930.-- geltend (exkl. MWST; Rechnung der A. X. Holzbau AG vom 2.
Februar 2011 an die A. X. Immobilien). Die VB hat dazu ausgeführt, dass der
Rekurrent als Inhaber der Einzelfirma A. X. Immobilien und Eigentümer der
verkauften Landparzelle nicht auf die Dienste eines Dritten für die Vermittlung
eines Kaufinteressenten angewiesen war. Dieser Schluss verfängt im vorliegenden
Fall indessen nicht. Wohl bezweckt die Einzelfirma gemäss Handelsregisterauszug
"Erwerb, Verwalten und Veräusserung von Immobilien, Planung und
Realisierung von Überbauungen sowie Erbringen von Architekturleistungen";
auch liegt bezüglich der Verkaufsprovision offenbar kein schriftlicher Vertrag
zwischen der Einzelfirma und der Aktiengesellschaft vor. Aufgrund des im
Einspracheverfahren erbrachten Vermittlungsnachweises der A. X. Holzbau AG bzw.
der fraglichen Rechnung vom 2. Februar 2011 wurde aber dokumentiert, dass
solche Vermittlungsleistungen erbracht worden sind. Die Rekurrenten machen zudem
geltend, die A. X. Holzbau AG habe diese als Ertrag verbucht, was von der
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde. Die VB hat nicht nachgewiesen, dass
ein simuliertes Rechtsgeschäft vorliegen würde. Der Beweis einer geldwerten
Leistung (hier einer verdeckten Kapitaleinlage) obliegt der Steuerbehörde (vgl.
Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.4). Diesen Beweis konnte die VB
nicht erbringen. Gründe (wie Interessenkonflikte) für die Ungültigkeit des
Rechtsgeschäfts wegen Selbstkontrahierens oder Doppelvertretung zwischen
Einzelfirma und Aktiengesellschaft sind nicht ersichtlich. Auch die VB hat
keine solche geltend gemacht. Im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ist von
der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen (vgl. Urteil 2C_272/2011 vom 5.
Dezember 2011 E. 4.2.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch bei Geschäften
zwischen einer Gesellschaft und ihrem Aktionär ein gewisser Spielraum in der
wirtschaftlichen Betätigung besteht (vgl. Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember
2011.
E. 3.2.3). Ein Durchgriff durch die Gesellschaften wegen Steuerumgehung
erscheint vorliegend ebenfalls nicht als angezeigt (vgl. Richner et al.,
a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 37 ff.; siehe auch Bundesgerichtsurteil vom 16.
Mai 2011, a.a.O., E. 2.3). Das Vorliegen einer Steuerumgehung lässt sich auch
den Ausführungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Das von dieser angeführte
Urteil des Steuergerichts St 1990/111; BSt 1991-92/20 vom 22. Januar 1996
ändert dabei nichts; dort ging es um einen marktunüblichen Mäklerlohn von 16 %
- hier 3 % - und aus den Steuerakten jener Aktiengesellschaft war keine Verbuchung
ersichtlich.
Es ergibt sich
daraus, dass die geltend gemachte Verkaufsprovision über Fr. 12'930.-- (exkl.
MWST) zum Abzug zuzulassen ist.
5.
Was die Anpassung
der Rückstellungen für die persönlichen AHV-Beiträge 2010 und 2011 anbelangt
(Rechtsbegehren Ziff. 5), werden die im Einspracheentscheid zusätzlich gewährten
Rückstellungen von Fr. 20'000.-- (2010) bzw. Fr. 16'000.-- (2011) von den Rekurrenten
vor dem Steuergericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Nach dem Gesagten
ändert sich an den Aufrechnungen der nicht zum Abzug zugelassenen
Abschreibungen auf den fraglichen Liegenschaften nichts; nur die
Verkaufsprovision von Fr. 12‘930.-- (exkl. MWST) ist zum Abzug zuzulassen. Dies
führt indes zu einer Korrektur des diesbezüglichen Reingewinns, woraus auch
eine Korrektur der entsprechenden AHV-Rückstellung resultiert. Die Sache ist
insofern zur Anpassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Soweit die
Rekurrenten im Übrigen beantragt haben, der angefochtene Einspracheentscheid
sei wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts
aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), wurde eine solche fehlerhafte
Sachverhaltsdarstellung indes nicht näher begründet; sie ist nach dem Gesagten
auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
Steuergericht, Urteil vom 8. Dezember 2014 (SGSTA.2014.20;
BST.2014.16)