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Entscheid

SGSTA.2014.20

Staats- und Bundessteuer 2010 und 2011

8. Dezember 2014Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Der

Steuerpflichtige A. X. wird von der Steuerverwaltung seit Jahren als

gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert. In seinem Geschäftsvermögen

befinden sich diverse Liegenschaften und Landparzellen in C., D. und E. Per 20.

August 2010 liess A. X. die Einzelfirma A. X. Immobilien ins Handelsregister

eintragen. Der Zweck dieser Einzelfirma lautet: "Erwerb, Verwalten und

Veräusserung von Immobilien, Planung und Realisierung von Überbauungen sowie

Erbringen von Architekturleistungen". A. X. ist zudem Hauptaktionär und

Präsident des Verwaltungsrates der A. X. Holzbau AG. Deren Gesellschaftszweck

ist wie folgt umschrieben: „Planung und Ausführung von Zimmerei- und

Bauschreinereiarbeiten, Systemplanung, Elementbau sowie Handel mit Halb- und

Fertigprodukten des Holzbaues. Kann Architekturarbeiten ausführen, als

Generalunternehmerin tätig sein, sich bei anderen gleichartigen oder verwandten

Unternehmen beteiligen sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern“.

Mit Daten vom 7.

November 2011 bzw. 27. August 2012 reichten die Eheleute A. und B. X. die

Steuererklärungen 2010 bzw. 2011 ein. Mit definitiven Veranlagungen vom 17.

April 2013 der Staats- und Bundessteuer 2010 und 2011 korrigierte die

Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen diverse Faktoren. So wurden sämtliche

geltend gemachte Abschreibungen auf den als Geschäftsvermögen qualifizierten

Liegenschaften nicht zum Abzug zugelassen. Weiter wurden eine Verkaufsprovision

in der Höhe von Fr. 13'912.70 für den Verkauf einer Landparzelle sowie

Projektkosten in der Höhe von Fr. 45'000.-- nicht als geschäftsmässig

begründeter Aufwand zugelassen.

1.2 Mit Schreiben vom

17. Mai 2013 erhoben A. und B. X. Einsprache an die VB und beantragten, die

vorgenommenen Abschreibungen auf den Liegenschaften seien in den Steuerperioden

2010 und 2011 als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Weiter verlangten

sie, dass die Verkaufsprovision in der Höhe von Fr. 13'912.70 sowie die

aktivierten Projektkosten von Fr. 45'000.-- als geschäftsmässig begründeter

Aufwand zuzulassen seien; eventualiter seien letztere anteilsmässig auf das

abparzellierte Grundstück GB C. Nr. 0001 und das restliche Grundstück GB C. Nr.

0002 zu verteilen. Schliesslich beantragten die Steuerpflichtigen als Eventualbegehren,

dass die persönlichen AHV-Rückstellungen für die Geschäftsjahre 2010 und 2011

je nach Ausgang des Einspracheverfahrens entsprechend zu erhöhen seien.

Mit

Einspracheentscheid vom 5. März 2014 hiess die VB die Einsprache teilweise gut

und legte das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen wie folgt fest: für

die Staats-steuer 2010 auf Fr. …, für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. …,

für die Staatssteuer 2011 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2011 auf

Fr. … . In Bezug auf die Abschreibungen auf den Liegenschaften des

Geschäftsvermögens hielt die VB unter Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung an ihrer Ansicht fest, dass es sich dabei nicht um Betriebsliegenschaften,

sondern um Kapitalanlageliegenschaften handle, weshalb die Zulassung von

Abschreibungen praxisgemäss zu verneinen sei. Dies gelte insbesondere für die

Liegenschaft F.-Strasse in C., wo sich neben der Einzelfirma A. X. Immobilien

die A. X. Holzbau AG eingemietet habe. Der Mietertrag werde hier überwiegend

durch die A. X. Holzbau AG erbracht, die wie eine Drittfirma zu betrachten sei.

In Bezug auf den im Zusammenhang mit dem Verkauf der Landparzelle GB C. Nr. 0001

geltend gemachten Abzug für die Verkaufsprovision in der Höhe von Fr. 12'930.--

hielt die VB an ihrer Auffassung fest, dass diese Rechnung nicht als

geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen werden könne. A. X. sei

gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und als solcher nicht auf die Dienste für

die Vermittlung eines Kaufinteressenten angewiesen. In Bezug auf die geltend

gemachten Projektkosten von Fr. 45'000.-- für die Landparzelle GB C. Nr. 0002

nahm die VB eine Unterteilung vor in nachgewiesene Architekturkosten (Rechnung G.

vom 18. Juni 2009) über Fr. 18'830.-- und nicht belegte Projektkosten (Rechnung

A. X. Holzbau AG vom 13. März 2012) über Fr. 26'170.--. Da die A. X. Holzbau AG

keine Architekturleistungen an die A. X. Immobilien zu erbringen habe, könne

der nicht geschäftsmässige Aufwand von Fr. 26'170.-- nicht zum Abzug zugelassen

werden. Hingegen hiess die VB die Einsprache im Umfang der Architekturkosten

über Fr. 18'830.-- gut, da nachvollziehbar war, dass dieser Aufwand an den Eigentümer

weiterbelastet wurde. Schliesslich hiess die VB auch das Eventualbegehren gut,

indem sie für das Jahr 2010 eine zusätzliche AHV-Rückstellung von Fr. 20'000.--

bzw. für das Jahr 2011 von Fr. 16'000.-- genehmigte.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen vom 5. März 2014 erhoben A. und B. X.

(im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 27. März 2014 Rekurs und Beschwerde

beim Kantonalen Steuergericht. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der VB

Olten-Gösgen vom 5. März 2014 sei "wegen unvollständiger und unrichtiger

Feststellung des Sachverhalts, wegen unrichtiger Rechtsanwendung sowie wegen

Unangemessenheit" aufzuheben. Die handelsrechtlich verbuchten ordentlichen

und planmässigen Abschreibungen auf den Liegenschaften in den Jahren 2010 und

2011 seien als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren. Die verbuchte und

aktivierte Verkaufsprovision von Fr. 13'912.70 sei als geschäftsmässig

begründet zu qualifizieren. Die verbuchten und aktivierten Projektkosten von

Fr. 26'170.-- seien als geschäftsmässig begründet zu qualifizieren;

eventualiter seien die Kosten anteilsmässig im Verhältnis der auf das

abparzellierte Grundstück GB C. Nr. 0001 entfallenden Projektkosten als

geschäftsmässig begründet zu qualifizieren und die Restanz auf dem restlichen

Grundstück GB C. Nr. 0002 zu aktivieren. Schliesslich seien die Rückstellungen

für die persönlichen AHV-Beträge der Jahre 2010 und 2011 je nach Ausgang des

Verfahrens entsprechend anzupassen.

Die Rekurrenten

führen in Bezug auf die Abschreibungen im Wesentlichen aus, bei der Einzelunternehmung

A. X. Immobilien handle es sich um eine buchführungspflichtige kaufmännische

Unternehmung, auf welche die vom Kantonalen Steueramt und von der ESTV publizierte

Abschreibungspraxis Anwendung finde. A. X. sei steuerrechtlich als selbständig

Erwerbender und die im Anlagevermögen des Einzelunternehmens bilanzierten

Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Die Geschäftstätigkeit

von A. X. beschränke sich nicht auf das blosse Halten und Verwalten von

Liegenschaften, sondern entspreche zunehmend und überwiegend den Aktivitäten

eines Generalunternehmers; die typischen Architekturleistungen seien in den

Hintergrund gerückt. Gemäss der Abschreibungspraxis des kantonalen Steueramtes

bzw. der ESTV dürften auf Liegenschaften im Anlagevermögen ordentliche,

planmässige Abschreibungen vorge-nommen werden, weshalb die nachstehend aufgeführten

Grundstücke von A. X. zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt seien: H.-Strasse

in E.; F.-Strasse in C., I.-Strasse in C., J.-Strasse in C., K.-Gasse in D.

(1/2), L.-Strasse in C., M.-Strasse in C. und Liegenschaft N. in D. (1/4). Der

Rekurrent halte diese Liegenschaften seit vielen Jahren in seinem Eigentum und

die vereinnahmten Mieterträge dienten auch seiner Ge-schäftstätigkeit als

Architektur- und Generalunternehmen. Es handle sich beim Rekurrenten nicht um

einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler i.e.S., sondern vielmehr um ein

Architektur- und Generalunternehmen mit Kapitalanlageliegenschaften oder

allenfalls mit zusätzlicher Liegenschaftshändlertätigkeit i.w.S. Es sei nicht

ausgeschlossen, hier Anlagevermögen anzunehmen, wenn der Rekurrent Grundstücke

erwerbe und lange halte, ohne auf baldigen Wiederverkauf auszugehen. Sodann

gehöre auch die Liegenschaft an der F.-Strasse in C. als Betriebsliegenschaft

zum Anlagevermögen, da sich dort die Büroräumlichkeiten der Einzelfirma A. X.

Immobilien befänden. Daraus ergebe sich, dass die geltend gemachten

Abschreibungen der Jahre 2010 und 2011 gestützt auf die Abschreibungspraxis des

Steueramts (gemäss Steuerpraxis 1997 Nr. 21) bzw. der ESTV (Merkblatt A 5.2011

„Abschreibungen auf Anlagevermögen“) - entgegen der vom Steueramt zitierten bundesgerichtlichen

Praxis - zulässig seien.

In Bezug auf die

Projektkosten machen die Rekurrenten geltend, diese stünden in einem direkten

Zusammenhang mit der ursprünglich im Namen und auf Rechnung der Einzelunternehmung

A. X. Immobilien geplanten Überbauung des Grundstücks GB C. Nr. 0002 bzw. dem

anschliessenden Verkauf des in der Folge abparzellierten unbebauten Grundstücks

GB C. Nr. 0001. Ungeachtet des Scheiterns der ursprünglich projektierten Überbauung

hätte die Einzelunternehmung A. X. Immobilien die damit zusammenhängenden

Projektkosten zu bezahlen. Die hier zu Diskussion stehenden Projektkosten von

Fr. 26‘170.--, welche die A. X. Holzbau AG der Einzelunternehmung A. X.

Immobilien am 13. März 2012 in Rechnung gestellt habe, seien im Zusammenhang

mit dem ursprünglich geplanten Überbauungsprojekt (auf dem gesamten noch nicht

abparzellierten Grundstück GB C. Nr. 0002) entstanden. Eventualiter beantragen

die Rekurrenten, die Projektkosten nur anteilsmässig, d.h. im Umfang der 2010

verkauften Landparzelle (konkret Fr. 11‘421.-- von total Fr. 26‘170.--), als geschäftsmässig

begründete Aufwendungen zuzulassen.

Was die

Verkaufsprovision in der Höhe von Fr. 13‘912.70 betrifft, machen die Rekurrenten

Folgendes geltend: Mit dem Verkauf der Landparzelle nach dem Scheitern des

ursprünglichen Projekts sei die Bezahlung der vereinbarten Verkaufsprovision

fällig geworden, welche sich im üblichen Rahmen von 3 % des Verkaufspreises

bewege. Die bezahlte Verkaufsprovision stehe mit der Erzielung des

Verkaufserlöses in direktem Zusammenhang. Der Rekurrent sei vermehrt als

Generalunternehmer tätig, weshalb er auf die Vermittlungstätigkeit Dritter

angewiesen sei.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 16. April 2014 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)

die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie unter

Verweisung auf den angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass es sich beim

Rekurrenten klarerweise um einen Liegenschaftenhändler handle, der die im

Geschäftsvermögen aufgeführten Liegenschaften seit vielen Jahren in seinem

Besitz habe. Die in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 aufgenommene

Geschäftstätigkeit betreffe die seit langem in seinem Besitz stehenden

Liegenschaften nicht. Es sei nicht nachgewiesen, dass die A. X. Immobilien vermehrt

als Generalunternehmerin auftrete. Die Liegenschaften des Rekurrenten dienten

eindeutig der Erzielung einer Rendite und seien als Kapitalanlageliegenschaften

zu beurteilen. Aus dem Mailverkehr mit dem kantonalen Steueramt könne der

Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen

Praxis (Urteil 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011) könne bei einem

Liegenschaftenhändler nur auf Betriebsliegenschaften Abschreibungen gewährt

werden, was hier nicht der Fall sei. In Bezug auf die Projektkosten von Fr.

26‘170.-- führte die Vorinstanz aus, dass gemäss Architekturvertrag und

Kaufvertrag nur die A. X. Holzbau AG Vertragspartnerin war und die A. X.

Immobilien nicht erwähnt werde. Zudem sei es wenig glaubwürdig, im Jahr 2008

entstandene Planungskosten erst im Jahr 2012 in Rechnung zu stellen, weshalb

die Rechnung der A. X. Holzbau AG nicht zum Abzug zugelassen werden könne.

Ebenso wenig könne die Verkaufsprovision von Fr. 12‘930.-- abgezogen werden, da

der Rekurrent als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und Eigentümer der

verkauften Landparzelle nicht auf die Dienste eines Dritten für die Vermittlung

eines Kaufinteressenten angewiesen sei.

Mit Replik vom 26.

Mai 2014 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen und ihren Auffassungen fest.

Erwägungen

2.1

Selbständig

Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen.

Darunter fallen gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG insbesondere die Abschreibungen,

Rückstellungen und Rücklagen nach § 35 StG. Eine analoge Regelung für die

Abschreibungen findet sich in Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG mit Verweis auf Art. 28

DBG.

2.2

Dabei gilt die

Grundregel, dass die Steuerpflichtigen jene Tatsachen nachzuweisen haben,

welche die Steuer mindern oder aufheben. Demgegenüber hat die Steuerbehörde

jene Tatsachen nachzuweisen, welche die Steuer begründen oder erhöhen. Damit

liegt es hier an den Rekurrenten, den Nachweis zu erbringen, dass der - sich

als steuermindernde Tatsache auswirkende - Aufwand tatsächlich geschäftsmässig

begründet ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N

77). Mit anderen Worten: Gelingt es den Rekurrenten nicht nachzuweisen, dass

die beantragten Abschreibungen, Projektkosten und die Verkaufsprovision

geschäftsmässig begründet sind, haben sie die Folgen der Beweislosigkeit

(Nichtgewährung des Abzugs) zu tragen (vgl. Urteil des Steuergerichts

SGSTA.2006.141 vom 8. März 2010 E. 3).

3.1

Gemäss § 34 Abs.

1.

lit. a in Verbindung mit § 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 27 Abs. 2 lit. a in

Verbindung mit Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von

Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind.

Im Urteil 2C_50/2011

vom 16. Mai 2011 E. 2.1, publiziert in: StE 2011 B 23.45.2 Nr. 8, hat sich das

Bundesgericht in einem vergleichbaren und den Kanton Solothurn betreffenden

Fall wie folgt geäussert:

„Voraussetzung

ist zunächst, dass es sich bei diesen Aktiven um Geschäftsvermögen handelt

(Urteil 2A.102/2007 vom 24. Mai 2007 Erw. 3 mit Hinweis). Ferner ist zwischen

ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen zu unterscheiden, je

nachdem, ob es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die infolge Gebrauchs laufend

an Wert verlieren (ordentliche Abschreibung), oder ob der Wertverzehr ein

einmaliges, ausserordentliches Ereignis darstellt (ausserordentliche

Abschreibung). Auch für Immobilien gilt, dass eine ordentliche Abschreibung nur

dann gerechtfertigt ist, wenn sie wegen deren Gebrauchs oder aufgrund des Zeitablaufs

auch tatsächlich entwertet werden (BGE 132 I 175 Erw. 2.3, S. 179). Beim

(interkantonalen) Liegenschaftshändler unterscheiden Praxis (vgl. Urteil

2A.667/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 2, in: StR 62, S. 914 ff., 916 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 402 Erw. 5.3, S. 408) und Lehre (vgl. J. von Ah,

Besteuerung des Liegenschaftenhandels und Ermittlung des Grundstückgewinns bei

Geschäftsgrundstücken [inkl. Verrechnung von Geschäfts- und

Grundstücksverlusten], in: Steuerrecht 2007, bestofzsis, 2007, S. 125 ff.) drei

Arten von Immobilien: solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit

Handelsware (Umlaufvermögen) bilden, Betriebsliegenschaften, d.h. unmittelbar

dem Handelsbetrieb dienende Liegenschaften (Anlagevermögen), sowie Kapitalanlageliegenschaften,

die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen bzw.

einem Privaten dienen. Normalerweise stellen Immobilien bei

Liegenschaftshändlern Umlaufvermögen dar, d.h. sie sind weder Betriebs- noch

Kapitalanlageliegenschaften (vgl. Urteil 2A.36/2007 vom 21. August 2007 Erw.

2.

, in: StE 2009 B 11.3 Nr. 18 mit Hinweis). Ordentliche Abschreibungen sind

nur auf Betriebsliegenschaften denkbar, d.h. nicht auf

Kapitalanlageliegenschaften oder auf Immobilien des Umlaufvermögens (vgl.

Urteil 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007 Erw. 3, in: StR 62, S. 914 ff., 916 f.

mit Hinweisen).“

3.2

Strittig und

näher zu prüfen ist im vorliegenden Fall zunächst, ob auf den im Streite stehenden

Liegenschaften der Rekurrenten (H.-Strasse in E., F.-Strasse in C., I.-Strasse

in C., J.-Strasse in C., K.-Gasse in D. [1/2], L.-Strasse in C., M.-Strasse in C.

und Liegenschaft N. in D. [1/4] ) ordentliche Abschreibungen vorgenommen werden

können und entsprechend zum Abzug zuzulassen wären oder nicht. Dabei ist vorab

festzuhalten, dass der Rekurrent als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt

und die fraglichen Liegenschaften unbestrittenermassen dem Geschäftsvermögen

des Rekurrenten zuzuordnen sind.

3.2.1

Nach der in E.

3.1

dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Immobilien bei

Liegenschaftshändlern im Normalfall Umlaufvermögen dar, d.h. sie sind weder

Betriebs- noch Kapitalanlageliegenschaften. Vorliegend handelt es sich bei den

in Frage stehenden Liegenschaften - und dies ist entscheidend, denn nur bei

solchen wären ordentliche Abschreibungen möglich - nicht um

Betriebsliegenschaften. Für das Vorliegen einer Betriebsliegenschaft hätten die

Rekurrenten den Nachweis erbringen müssen, inwiefern diese Liegenschaften

unmittelbar dem Handelsbetrieb dienen sollten; das ist ihnen jedoch nicht gelungen

(vgl. zur Beweislastverteilung E. 2.2 hiervor). Zwar machen die Rekurrenten

geltend, dass die Liegenschaft F.-Strasse in C. als Betriebsliegenschaft zu

qualifizieren sei. In dieser Liegenschaft hat sich neben der Einzelfirma A. X.

Immobilien aber auch die A. X. Holzbau AG eingemietet. Der Mietertrag wird hier

überwiegend (2010: Fr. 39‘000.-- zu Fr. 3‘000.-- bzw. 2011: Fr. 42‘000.-- zu

Fr. 6‘000.--) durch die A. X. Holzbau AG erbracht, die praxisgemäss wie eine

Drittfirma zu betrachten ist. Damit gilt die Liegenschaft F.-Strasse als an

Dritte vermietet und dient nicht unmittelbar dem Handelsbetrieb. Dass der

Rekurrent Präsident des Verwaltungsrats der A. X. Holzbau AG ist, vermag daran

nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011 E.

2.

).

Sodann ergibt sich

aus der Zusammenstellung der einzelnen Liegenschaften, welche die Vorinstanz in

ihrer Vernehmlassung eingereicht hat, dass seit 1996 keine neuen Liegenschaften

erstellt worden sind. Insofern dienen die Liegenschaften des Rekurrenten

eindeutig der Erzielung einer Rendite und müssen deshalb als

Kapitalanlageliegenschaften beurteilt werden. Ob es sich bei den Liegenschaften

um Immobilien des Umlaufvermögens oder Kapitalanlageliegenschaften handelt, ist

indes nicht von entscheidender Bedeutung und kann offen gelassen werden, da in

beiden Fällen praxisgemäss keine ordentlichen Abschreibungen zulässig sind

(Bundesgerichtsurteil vom 16. Mai 2011, a.a.O., E. 2.3).

Nach dem Gesagten

können die auf den fraglichen Liegenschaften geltend gemachten Abschreibungen

in der Höhe von Fr. 163‘252.-- (2010) bzw. Fr. 166‘127.-- (2011) nicht gewährt

werden. Möglich wären allenfalls ausserordentliche Abschreibungen, deren

geschäftsmässige Notwendigkeit aber wiederum von den Rekurrenten dargetan

werden müsste; das ist hier nicht der Fall.

3.2.2

Soweit die

Rekurrenten weiter ausführen, die Abschreibungspraxis des kantonalen

Steueramtes bzw. der ESTV führe dazu, dass die beantragten Abschreibungen

zuzulassen seien, kann ihnen ebenso wenig gefolgt werden. Die erwähnte

Steuerpraxis 1997 Nr. 21 ist nicht mehr in allen Teilen aktuell und

entsprechend auch nicht auf der Homepage des kantonalen Steueramtes

aufgeschaltet (vgl. www.so.ch/departemente/

finanzen/steueramt/rechtliche-grundlagen/steuerpraxis.html, besucht am 8.

Dezember 2014). Die Steuerpraxis 1997 Nr. 21 ist auch nicht auf den

spezifischen Fall eines Liegenschaftenhändlers zugeschnitten. Sodann sind weder

ein kantonales Merkblatt noch dasjenige der ESTV für ein Gericht verbindlich,

wenn zur Thematik Abschreibungen bei Liegenschaftenhändlern eine gefestigte

Gerichtspraxis besteht (BGE 138 II 536 E. 5.4.3 S. 543 m.H.; vgl. auch Urteil

des Bundesgerichts 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 3.2 und 3.3, publ. in: StE

2012.

B 23.5 Nr. 6). Auch aus den vom kantonalen Steueramt erteilten Auskünften

im Mailverkehr können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da

daraus keine Zusagen zur Abzugsfähigkeit der umstrittenen Abschreibungen zu

entnehmen sind. Abgesehen davon erfolgte der Mailverkehr zu einem Zeitpunkt

(Mai 2013), in dem die entsprechenden Dispositionen (Abschreibungen im

Geschäftsabschluss 2010 und 2011) längst getroffen waren, so dass dem

Vertrauensschutz in eine behördliche Auskunft hier keine entscheidende Bedeutung

zukommen kann.

4.1

In Bezug auf die

von den Rekurrenten geltend gemachten Projektkosten gilt Folgendes: Von den

durch die A. X. Holzbau AG am 13. März 2012 an die A. X. Immobilien in Rechnung

gestellten Leistungen über total Fr. 45'000.-- hat die Vorinstanz im

Einspracheverfahren einen Teilbetrag von Fr. 18'830.-- (Rechnung Architekt G.)

zum Abzug zugelassen. Den restlichen Betrag von Fr. 26'170.-- hat die

Vorinstanz nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert. Aus den Akten ergibt sich,

dass am 19. Juni 2009 ein Archi-tekturvertrag zwischen dem Käufer der

Landparzelle GB C. Nr. 0001 und der A. X. Holzbau AG abgeschlossen worden ist,

der sämtliche Architekturleistungen von der Vorprojektphase bis zur

Abschlussphase definiert. Die Einzelfirma A. X. Immobilien wird im Vertrag

nicht erwähnt und ist somit nicht Vertragspartei. Auch im Kaufvertrag vom 16.

März 2010 werden keine Architekturleistungen vereinbart. Vielmehr hält Ziff.

5.1

des Kaufvertrages fest, dass die A. X. Holzbau AG mit der Ausführung der

Holzbauarbeiten für ein Einfamilienhaus beauftragt wird. Daraus folgt, dass die

A. X. Immobilien nicht in das Bauprojekt des Einfamilienhauses involviert ist.

Den Nachweis, dass die geltend gemachten Planungskosten bereits im Zusammenhang

mit einem ursprünglichen aber gescheiterten Projekt entstanden sind, konnten

die Rekurrenten nicht erbringen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, warum die

2008.

angefallenen Planungskosten erst im Jahr 2012 in Rechnung gestellt worden

sind. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die A. X. Holzbau AG

Architekturleistungen an die A. X. Immobilien erbracht hat. Der Nachweis für geschäftsmässig

begründeten Aufwand ist nicht erfolgt.

Im Ergebnis ist somit

der geltend gemachte Aufwand von Fr. 26'170.-- nicht zum Abzug zuzulassen.

Damit kann auch dem Eventualbegehren, lediglich einen Teil der Projektkosten

als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, nicht entsprochen werden.

4.2

Die Rekurrenten

machen schliesslich bei der Berechnung des Gewinnes aus dem Verkauf der

Landparzelle GB C. Nr. 0001 einen Abzug für eine Verkaufsprovision in der Höhe

von Fr. 12'930.-- geltend (exkl. MWST; Rechnung der A. X. Holzbau AG vom 2.

Februar 2011 an die A. X. Immobilien). Die VB hat dazu ausgeführt, dass der

Rekurrent als Inhaber der Einzelfirma A. X. Immobilien und Eigentümer der

verkauften Landparzelle nicht auf die Dienste eines Dritten für die Vermittlung

eines Kaufinteressenten angewiesen war. Dieser Schluss verfängt im vorliegenden

Fall indessen nicht. Wohl bezweckt die Einzelfirma gemäss Handelsregisterauszug

"Erwerb, Verwalten und Veräusserung von Immobilien, Planung und

Realisierung von Überbauungen sowie Erbringen von Architekturleistungen";

auch liegt bezüglich der Verkaufsprovision offenbar kein schriftlicher Vertrag

zwischen der Einzelfirma und der Aktiengesellschaft vor. Aufgrund des im

Einspracheverfahren erbrachten Vermittlungsnachweises der A. X. Holzbau AG bzw.

der fraglichen Rechnung vom 2. Februar 2011 wurde aber dokumentiert, dass

solche Vermittlungsleistungen erbracht worden sind. Die Rekurrenten machen zudem

geltend, die A. X. Holzbau AG habe diese als Ertrag verbucht, was von der

Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde. Die VB hat nicht nachgewiesen, dass

ein simuliertes Rechtsgeschäft vorliegen würde. Der Beweis einer geldwerten

Leistung (hier einer verdeckten Kapitaleinlage) obliegt der Steuerbehörde (vgl.

Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.4). Diesen Beweis konnte die VB

nicht erbringen. Gründe (wie Interessenkonflikte) für die Ungültigkeit des

Rechtsgeschäfts wegen Selbstkontrahierens oder Doppelvertretung zwischen

Einzelfirma und Aktiengesellschaft sind nicht ersichtlich. Auch die VB hat

keine solche geltend gemacht. Im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis ist von

der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen (vgl. Urteil 2C_272/2011 vom 5.

Dezember 2011 E. 4.2.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch bei Geschäften

zwischen einer Gesellschaft und ihrem Aktionär ein gewisser Spielraum in der

wirtschaftlichen Betätigung besteht (vgl. Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember

2011.

E. 3.2.3). Ein Durchgriff durch die Gesellschaften wegen Steuerumgehung

erscheint vorliegend ebenfalls nicht als angezeigt (vgl. Richner et al.,

a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 37 ff.; siehe auch Bundesgerichtsurteil vom 16.

Mai 2011, a.a.O., E. 2.3). Das Vorliegen einer Steuerumgehung lässt sich auch

den Ausführungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Das von dieser angeführte

Urteil des Steuergerichts St 1990/111; BSt 1991-92/20 vom 22. Januar 1996

ändert dabei nichts; dort ging es um einen marktunüblichen Mäklerlohn von 16 %

- hier 3 % - und aus den Steuerakten jener Aktiengesellschaft war keine Verbuchung

ersichtlich.

Es ergibt sich

daraus, dass die geltend gemachte Verkaufsprovision über Fr. 12'930.-- (exkl.

MWST) zum Abzug zuzulassen ist.

5.

Was die Anpassung

der Rückstellungen für die persönlichen AHV-Beiträge 2010 und 2011 anbelangt

(Rechtsbegehren Ziff. 5), werden die im Einspracheentscheid zusätzlich gewährten

Rückstellungen von Fr. 20'000.-- (2010) bzw. Fr. 16'000.-- (2011) von den Rekurrenten

vor dem Steuergericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Nach dem Gesagten

ändert sich an den Aufrechnungen der nicht zum Abzug zugelassenen

Abschreibungen auf den fraglichen Liegenschaften nichts; nur die

Verkaufsprovision von Fr. 12‘930.-- (exkl. MWST) ist zum Abzug zuzulassen. Dies

führt indes zu einer Korrektur des diesbezüglichen Reingewinns, woraus auch

eine Korrektur der entsprechenden AHV-Rückstellung resultiert. Die Sache ist

insofern zur Anpassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Soweit die

Rekurrenten im Übrigen beantragt haben, der angefochtene Einspracheentscheid

sei wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts

aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), wurde eine solche fehlerhafte

Sachverhaltsdarstellung indes nicht näher begründet; sie ist nach dem Gesagten

auch nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.

Steuergericht, Urteil vom 8. Dezember 2014 (SGSTA.2014.20;

BST.2014.16)