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Entscheid

SGSTA.2014.38

Staats- und Bundessteuer 2012

10. November 2014Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A. X. verunfallte

im Jahr 1993 beim Skifahren und erhielt im Jahr 2012 nach Abschluss der

Behandlung von der SUVA eine Integritätsentschädigung von CHF 19‘440. Mit

definitiver Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2012 vom 3. Februar 2014

rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein den Steuerpflichtigen

A. und B. X. u.a. weitere Einkünfte von CHF 9‘471 auf, da die

Integritätsentschädigung umgerechnet zu einem Zins von 5 %/Jahr seit dem

Unfalldatum zu versteuern sei. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 10.

Februar 2014 Einsprache. Namentlich machten sie geltend, für eine Besteuerung

weiterer Einkünfte bzw. die einmalige Integritätsentschädigung fehle die

rechtliche Grundlage. Die Entschädigung sei ohne Zins berechnet und es seien

sämtliche Behandlungskosten von der SUVA bezahlt worden.

Mit

Einspracheentscheid vom 30. April 2014 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache

ab. Dazu wurde v.a. angeführt, bei einer Schadenersatz- und/oder Genugtuungszahlung

sei immer von einer Zinskomponente auszugehen. Hier sei für die im Steuerjahr

2012 erhaltene Integritätsentschädigung von CHF 19‘440 ein Zins von CHF 9‘471

zum übrigen Einkommen hinzuzurechnen. Damit sei die Einsprache unbegründet.

2. Mit Rekurs und

Beschwerde vom 30. Mai 2014 (2 separate Eingaben) gelangte der Vertreter der

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Die

Rekurrenten liessen beantragen, der Einspracheentscheid vom 30. April 2014 sei

aufzuheben, der Steuerfreiheit der erhaltenen Integritätsentschädigung über CHF

19‘440 Rechnung zu tragen, auf die Aufrechnung von Zinsen über CHF 9‘471 zu

verzichten und der Steuerbetrag entsprechend zu korrigieren. Eventuell sei die

Sache an die VB Dorneck-Thierstein zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine

neue Veranlagung zu erlassen, die der Steuerfreiheit der

Integritätsentschädigung Rechnung trägt und den Steuerbetrag entsprechend zu

korrigieren; alles unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Integritätsentschädigung sei kein Zins

enthalten. Diese Entschädigung sei nach Beendigung der Operation ausgerichtet

worden, mithin im Jahr 2012. Die Integritätsentschädigung stelle kein

Ersatzeinkommen dar, sondern das sozialversicherungsrechtliche Pendant zur

Genugtuung und werde nicht besteuert. Die Ausrichtung einer Invalidenrente sei

nie Thema gewesen. Eine Kapitalisierung bzw. Verzinsung sei vorliegend nicht

vorgesehen.

Mit Vernehmlassung

vom 13. Juni 2014 beantragte die VB Dorneck-Thierstein, Rekurs und Beschwerde

seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf die Ausführungen des

angefochtenen Einspracheentscheids. Integritätsentschädigungen seien

unbestrittenermassen steuerfrei. Dagegen seien Zinsen jeglicher Art steuerbar.

Es sei davon auszugehen, dass auch Integritätsentschädigungen einen Zinsanteil

enthalten würden, auch wenn dieser nicht separat ausgewiesen sei.

Mit Replik vom 16.

September 2014 hielten die Rekurrenten fest, dass ohne weiteres auf die

Qualifikation der Entschädigung durch die SUVA als Integritätsentschädigung

abzustellen sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um bei einer

Genugtuungsleistung wie hier eine Verzugszinskomponente zu fingieren. Die

Rekurrenten ersuchten um Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.

Erwägungen

2.

Aufgrund der

Einkommensgeneralklausel von § 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG sind

grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar. Indessen sind blosse

Schadenersatzleistungen für erlittene Verluste keine steuerbaren Einkünfte (vgl.

KSGE 2013 Nr. 3 E. 2 und 2011 Nr. 6 E. 3). Vom Grundsatz der Steuerbarkeit

aller Einkünfte abgewichen wird nur bei den ausdrücklich steuerbefreiten

Einkünften nach § 32 StG und Art. 24 DBG. Genugtuungsleistungen stellen keinen

Schadenersatz dar, da mit ihnen ein ideeller, nicht aber ein materieller

Schaden ausgeglichen wird; sie sind indes von Gesetzes wegen von der Steuer

befreit (§ 32 lit. g StG; Art. 24 lit. g DBG; KSGE 2013 Nr. 3 und 2011 Nr. 6,

je E. 3). Der Genugtuung entsprechen die Integritätsentschädigungen des

Sozialversicherungsrechts (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.,

Zürich 2009, Art. 24 N 97; Steuerpraxis 2013 Nr. 2 des Kantonalen Steueramtes,

Ziff. 2.2, unter www.steueramt.so.ch).

3.1

Die

grundsätzliche Steuerbefreiung der hier fraglichen Integritätsentschädigung ist

unter den Parteien unbestritten. Streitig ist aber, ob diese Entschädigung

einen Zinsanteil enthält, der steuerbar ist. Die Vorinstanz hält denn dafür

unter Verweis auf die kantonale Steuerpraxis 2013 Nr. 2 (Ziffern 3.1, Elemente

der Haftpflichtleistungen, und 4.8, Schadens- oder Verzugszins) sowie § 26 Abs.

1.

lit. a StG bzw. Art. 20 lit. a DBG (Zinsen aus Guthaben als steuerbarer

Vermögensertrag), dass Zinsen jeglicher Art, d.h. auch solche, die zusammen mit

einer steuerfreien Kapitalabfindung ausbezahlt werden, steuerbar seien.

3.2

Die vorliegende

Integritätsentschädigung stützt sich auf Art. 24 f. des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Danach ist eine solche angemessene Entschädigung

vorgesehen, sofern ein Versicherter eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Wenn wie hier

keine Invalidenrente festgesetzt worden ist, wird die Integritätsentschädigung

nach Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt; vorliegend war dies im Jahr

2012.

der Fall (Verfügung der SUVA vom 26.1.2012). Zudem bemisst sich die

Integritätsentschädigung nach einer Skala in Prozenten vom versicherten

Verdienst (vgl. Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, SR

832.

).

3.3

Wie gesagt, gilt

die Integritätsentschädigung nach UVG als steuerfreie Genugtuungsleistung; sie

erfüllt die gleiche Funktion wie die haftpflichtrechtliche Genugtuung, es geht

dabei aber nicht um Schadenersatz (vgl. auch Steuerpraxis 2013 Nr. 2, a.a.O.,

Ziffern 3.1 und 4.7). Der Betrag von CHF 19‘440 wurde allein aufgrund des

Jahresverdienstes von CHF 97‘000 und einer Integritätseinbusse von 20%

berechnet resp. gemäss den Richtlinien im erwähnten Anhang 3 zur UVV; der

Betrag enthält insofern keinen Verzugszins. Wie gesehen, wird die

Integritätsentschädigung erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung

ausgezahlt (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Behandlung wurde aufgrund der Unterlagen

und Angaben offenbar im Jahr 2012 abgeschlossen; auch insofern kann kein Zins

aufgerechnet werden, die Leistung wurde im Steuerjahr 2012 ausgerichtet. Es

besteht hier demnach keine Grundlage für die Aufrechnung von Verzugszinsen über

CHF 9‘471; die Aufrechnung ist damit aufzuheben und der Steuerbetrag

entsprechend zu korrigieren.

3.4

Nach dem

Gesagten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet und sind daher

gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache

zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 10. November 2014 (SGSTA.2014.38;

BST.2014.33)