SGSTA.2014.38
Staats- und Bundessteuer 2012
10. November 2014Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 6
StG
§ 32 lit. g, DBG Art. 24 lit. g. Einkommen,
Genugtuungsleistungen
Genugtuungsleistungen
wie Integritätsentschädigungen des Sozialversicherungsrechts sind von der
Steuer befreit. Solche Entschädigungen enthalten keinen steuerbaren Zinsanteil.
Sachverhalt
1. A. X. verunfallte
im Jahr 1993 beim Skifahren und erhielt im Jahr 2012 nach Abschluss der
Behandlung von der SUVA eine Integritätsentschädigung von CHF 19‘440. Mit
definitiver Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2012 vom 3. Februar 2014
rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein den Steuerpflichtigen
A. und B. X. u.a. weitere Einkünfte von CHF 9‘471 auf, da die
Integritätsentschädigung umgerechnet zu einem Zins von 5 %/Jahr seit dem
Unfalldatum zu versteuern sei. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 10.
Februar 2014 Einsprache. Namentlich machten sie geltend, für eine Besteuerung
weiterer Einkünfte bzw. die einmalige Integritätsentschädigung fehle die
rechtliche Grundlage. Die Entschädigung sei ohne Zins berechnet und es seien
sämtliche Behandlungskosten von der SUVA bezahlt worden.
Mit
Einspracheentscheid vom 30. April 2014 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache
ab. Dazu wurde v.a. angeführt, bei einer Schadenersatz- und/oder Genugtuungszahlung
sei immer von einer Zinskomponente auszugehen. Hier sei für die im Steuerjahr
2012 erhaltene Integritätsentschädigung von CHF 19‘440 ein Zins von CHF 9‘471
zum übrigen Einkommen hinzuzurechnen. Damit sei die Einsprache unbegründet.
2. Mit Rekurs und
Beschwerde vom 30. Mai 2014 (2 separate Eingaben) gelangte der Vertreter der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Die
Rekurrenten liessen beantragen, der Einspracheentscheid vom 30. April 2014 sei
aufzuheben, der Steuerfreiheit der erhaltenen Integritätsentschädigung über CHF
19‘440 Rechnung zu tragen, auf die Aufrechnung von Zinsen über CHF 9‘471 zu
verzichten und der Steuerbetrag entsprechend zu korrigieren. Eventuell sei die
Sache an die VB Dorneck-Thierstein zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine
neue Veranlagung zu erlassen, die der Steuerfreiheit der
Integritätsentschädigung Rechnung trägt und den Steuerbetrag entsprechend zu
korrigieren; alles unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Integritätsentschädigung sei kein Zins
enthalten. Diese Entschädigung sei nach Beendigung der Operation ausgerichtet
worden, mithin im Jahr 2012. Die Integritätsentschädigung stelle kein
Ersatzeinkommen dar, sondern das sozialversicherungsrechtliche Pendant zur
Genugtuung und werde nicht besteuert. Die Ausrichtung einer Invalidenrente sei
nie Thema gewesen. Eine Kapitalisierung bzw. Verzinsung sei vorliegend nicht
vorgesehen.
Mit Vernehmlassung
vom 13. Juni 2014 beantragte die VB Dorneck-Thierstein, Rekurs und Beschwerde
seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf die Ausführungen des
angefochtenen Einspracheentscheids. Integritätsentschädigungen seien
unbestrittenermassen steuerfrei. Dagegen seien Zinsen jeglicher Art steuerbar.
Es sei davon auszugehen, dass auch Integritätsentschädigungen einen Zinsanteil
enthalten würden, auch wenn dieser nicht separat ausgewiesen sei.
Mit Replik vom 16.
September 2014 hielten die Rekurrenten fest, dass ohne weiteres auf die
Qualifikation der Entschädigung durch die SUVA als Integritätsentschädigung
abzustellen sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um bei einer
Genugtuungsleistung wie hier eine Verzugszinskomponente zu fingieren. Die
Rekurrenten ersuchten um Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.
Erwägungen
2.
Aufgrund der
Einkommensgeneralklausel von § 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG sind
grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar. Indessen sind blosse
Schadenersatzleistungen für erlittene Verluste keine steuerbaren Einkünfte (vgl.
KSGE 2013 Nr. 3 E. 2 und 2011 Nr. 6 E. 3). Vom Grundsatz der Steuerbarkeit
aller Einkünfte abgewichen wird nur bei den ausdrücklich steuerbefreiten
Einkünften nach § 32 StG und Art. 24 DBG. Genugtuungsleistungen stellen keinen
Schadenersatz dar, da mit ihnen ein ideeller, nicht aber ein materieller
Schaden ausgeglichen wird; sie sind indes von Gesetzes wegen von der Steuer
befreit (§ 32 lit. g StG; Art. 24 lit. g DBG; KSGE 2013 Nr. 3 und 2011 Nr. 6,
je E. 3). Der Genugtuung entsprechen die Integritätsentschädigungen des
Sozialversicherungsrechts (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Art. 24 N 97; Steuerpraxis 2013 Nr. 2 des Kantonalen Steueramtes,
Ziff. 2.2, unter www.steueramt.so.ch).
3.1
Die
grundsätzliche Steuerbefreiung der hier fraglichen Integritätsentschädigung ist
unter den Parteien unbestritten. Streitig ist aber, ob diese Entschädigung
einen Zinsanteil enthält, der steuerbar ist. Die Vorinstanz hält denn dafür
unter Verweis auf die kantonale Steuerpraxis 2013 Nr. 2 (Ziffern 3.1, Elemente
der Haftpflichtleistungen, und 4.8, Schadens- oder Verzugszins) sowie § 26 Abs.
1.
lit. a StG bzw. Art. 20 lit. a DBG (Zinsen aus Guthaben als steuerbarer
Vermögensertrag), dass Zinsen jeglicher Art, d.h. auch solche, die zusammen mit
einer steuerfreien Kapitalabfindung ausbezahlt werden, steuerbar seien.
3.2
Die vorliegende
Integritätsentschädigung stützt sich auf Art. 24 f. des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Danach ist eine solche angemessene Entschädigung
vorgesehen, sofern ein Versicherter eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Wenn wie hier
keine Invalidenrente festgesetzt worden ist, wird die Integritätsentschädigung
nach Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt; vorliegend war dies im Jahr
2012.
der Fall (Verfügung der SUVA vom 26.1.2012). Zudem bemisst sich die
Integritätsentschädigung nach einer Skala in Prozenten vom versicherten
Verdienst (vgl. Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, SR
832.
).
3.3
Wie gesagt, gilt
die Integritätsentschädigung nach UVG als steuerfreie Genugtuungsleistung; sie
erfüllt die gleiche Funktion wie die haftpflichtrechtliche Genugtuung, es geht
dabei aber nicht um Schadenersatz (vgl. auch Steuerpraxis 2013 Nr. 2, a.a.O.,
Ziffern 3.1 und 4.7). Der Betrag von CHF 19‘440 wurde allein aufgrund des
Jahresverdienstes von CHF 97‘000 und einer Integritätseinbusse von 20%
berechnet resp. gemäss den Richtlinien im erwähnten Anhang 3 zur UVV; der
Betrag enthält insofern keinen Verzugszins. Wie gesehen, wird die
Integritätsentschädigung erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung
ausgezahlt (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Behandlung wurde aufgrund der Unterlagen
und Angaben offenbar im Jahr 2012 abgeschlossen; auch insofern kann kein Zins
aufgerechnet werden, die Leistung wurde im Steuerjahr 2012 ausgerichtet. Es
besteht hier demnach keine Grundlage für die Aufrechnung von Verzugszinsen über
CHF 9‘471; die Aufrechnung ist damit aufzuheben und der Steuerbetrag
entsprechend zu korrigieren.
3.4
Nach dem
Gesagten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet und sind daher
gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache
zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 10. November 2014 (SGSTA.2014.38;
BST.2014.33)