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Entscheid

SGSTA.2014.4

Staats- und Bundessteuer 2011

16. Juni 2014Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen

A. und B. X. reichten die Steuererklärung 2011 nicht innerhalb der anberaumten

Frist ein, weshalb die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn mit Verfügung vom 11.

Februar 2013 eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornahm. Dabei erfasste

die VB aufgrund einer steueramtlichen Mitteilung unter Ziff. 5.6 ("Weitere

Einkünfte") eine Kapitalzahlung aus Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der

Höhe von CHF 300'000.00 als steuerbares Einkommen der Steuerpflichtigen.

Die Steuerpflichtigen

hatten für ihren am … 2007 geborenen Sohn C. eine Lebensversicherung bei der D.

abgeschlossen. Vertragsbeginn war am 3. Juli 2007 und der vorgesehene

Vertragsablauf am 2. Juli 2025. Versicherungsnehmer war A.X. und die

versicherte Person sein Sohn C.X. Die Versicherungsleistung umfasste eine

jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von CHF 12'000.00 bei Invalidität infolge

Krankheit oder Unfall der versicherten Person während der Vertragsdauer. Am 29.

April 2011 schlossen die Steuerpflichtigen sodann mit der D. eine Vereinbarung

ab. Da es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen

einer Anzeigepflichtverletzung gekommen war, vereinbarten die Parteien die

Auflösung des Vertrags mit Wirkung per 29. Juli 2010 und dem

Versicherungsnehmer wurde vergleichsweise der für die provisorische Versicherungsdeckung

vorgesehene Höchstbetrag von CHF 300'000.00 überwiesen. Die Entschädigung wurde

somit anstelle der vorgesehenen jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von CHF

12'000.00 für den Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 2. Juli 2025 am 12. Mai 2011 entrichtet.

2. Gegen die

Veranlagung vom 11. Februar 2013 liessen die Steuerpflichtigen am 8. März 2013

bei der Veranlagungsbehörde Solothurn Einsprache erheben und beantragten, die

Steuerveranlagung nach Ermessen sei aufgrund der eingereichten

Selbstdeklaration zu berichtigen; insbesondere sei die Kapitalzahlung in der

Höhe von CHF 300'000.00 für C.X. gemäss § 14 Abs. 3 StG bzw. Art. 9 Abs. 2 DBG

selbständig zu besteuern.

Nach Durchführung

einer Einspracheverhandlung am 29. Mai 2013 hiess die Veranla-gungsbehörde die

Einsprache - soweit hier von Interesse, d.h. in Bezug auf die Besteuerung der

Versicherungsleistung - am 11. Dezember 2013 teilweise gut. Die VB besteuerte

die Versicherungsleistung von CHF 300'000.00 nur noch zum Satz einer

Jahresleistung von CHF 12'000.00. Sie führte dazu aus, bei der

Versicherungsleistung handle es sich nicht um ein Einkommen im Sinne eines

Erwerbsersatzes betreffend Erwerbstätigkeit, da das am … 2007 geborene Kind im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erwerbsfähig war. Daraus schloss die

VB, dass die Summe von CHF 300'000.00 zum Satz einer Jahresrente von CHF

12'000.00 bei den steuerpflichtigen Eltern und damit nicht selbständig beim

Sohn C. zu versteuern sei.

3. Gegen den Einspracheentscheid

der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 11. Dezember 2013 erheben A. und B. X.

(nunmehr: Rekurrenten) mit Schreiben vom 13. Januar 2014 Rekurs und Beschwerde

beim Steuergericht und beantragen, die Besteuerung der Kapitalabfindung sei

gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV Ziff. 3 Abs. 5 beim Sohn C. zu besteuern.

Zudem sei die Kapitalabfindung beim Sohn C. so zu besteuern, als würde anstelle

der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet.

Die Rekurrenten führen dazu aus, ihr Sohn C. habe einen Geburtsfehler erlitten

und sei behindert. Sie hätten in der Folge eine Kapitalleistung erhalten, die

gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 nicht dem Einkommen

des Inhabers der elterlichen Sorge, sondern vom Kind persönlich zu versteuern

sei.

In ihrer

Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt die VB Solothurn (nunmehr: Vorinstanz),

den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, dass Kinder gemäss

§ 14 Abs. 2 StG bzw. Art. 9 Abs. 2 DBG nur für das Erwerbs- und Ersatzeinkommen

selbständig besteuert würden. Im vorliegenden Fall seien Spezialkonditionen

gemäss den Ergänzenden Bedingungen der D. zur Anwendung gekommen, da die

versicherte Person noch ein Kind war. Im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten

Ereignisses sei die versicherte Person unbestrittenermassen noch nicht

erwerbstätig gewesen. Ein Ersatzeinkommen müsse aber mit einer Erwerbstätigkeit

in Zusammenhang stehen, sonst könne es kein Erwerbseinkommen darstellen. Somit

könne es sich hier bei der Auszahlung der Versicherung nicht um ein

Ersatzeinkommen handeln, da die Rente unabhängig von einer Erwerbstätigkeit im

Versicherungsfall ausbezahlt worden sei. Es handle sich nicht um eine

Erwerbsausfallversicherung, sondern um eine "gewöhnliche"

Lebensversicherung, die zusätzliche Kosten infolge der Invalidität decken soll.

Die Rekurrenten

halten mit Replik vom 10. März 2014 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

2.1

Gemäss § 29 Abs.

1.

StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Renten und andere

wiederkehrenden Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung

steuerbar.

2.2

Sodann

statuieren § 46 StG bzw. Art. 37 DBG, dass in den Fällen, bei denen zu den

Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die

Einkom-menssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der

zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet wird, der sich ergäbe, wenn

anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung

ausgerichtet würde. Das heisst, dem Steuerpflichtigen soll durch die

rückwirkende einmalige Auszahlung steuerlich kein Nachteil erwachsen; er soll

so gestellt werden, wie wenn die wiederkehrenden Leistungen eben wiederkehrend

zur Auszahlung gelangt wären.

Im vorliegenden Fall

Dispositiv

hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid entschieden, dass die Versicherungsleistung

von total CHF 300'000.00 bloss zum Satz einer Jahresleistung von CHF 12'000.00

zu besteuern sei. Entsprechend hat sie in der Veranlagung unter Ziff. 5.6

("Weitere Einkünfte") als steuerbare Faktoren CHF 300'000.00

festgelegt, aber in der Kolonne "Für die Satzbestimmung abweichende

Einzelfaktoren" CHF 12'000.00 eingesetzt. Damit ist sie den Bestimmungen

von § 46 StG und Art. 37 DBG nachgekommen, was auch von den Steuerpflichtigen

nicht bestritten wird.

2.3 Strittig ist

hingegen die Frage der Anwendung von § 14 Abs. 2 und 3 StG bzw. Art. 9 Abs. 2

DBG. Danach wird das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge grundsätzlich

dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Erwerbs- und Ersatzeinkommen

(§ 14 Abs. 3 StG) bzw. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 2 DBG)

wird das Kind jedoch selbständig besteuert.

Die Vorinstanz

vertritt die Auffassung, aufgrund der Minderjährigkeit bzw. der fehlenden Erwerbstätigkeit

des Kindes handle es sich hier bei der Auszahlung der Summe von CHF 300'000.00

nicht um Ersatzeinkommen, da kein Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit

bestehe.

Diese Auffassung

steht aber - wie die Rekurrenten zu Recht geltend machen - offensichtlich im

Widerspruch zum Kreisschreiben (KS) Nr. 30 der ESTV "Ehepaar- und

Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(DBG)" vom 21. Dezember 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2011). Dieses hält

in Ziff. 3 Abs. 5 folgendes fest:

"Für Einkünfte

aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird das Kind

selbständig besteuert. Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen

auch das an dessen Stelle tretende Ersatzeinkommen des Kindes, z.B. Taggelder

aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, SUVA-Renten,

Invalidenrenten, die das minderjährige Kind selbst als berechtigte Person

erhält, sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, auch in der Form von

Kapitalabfindungen. Solche Leistungen sind Ersatz für den künftigen, durch die

Invalidität bedingten Ausfall an Arbeitseinkommen. Ersatzleistungen an noch

nicht erwerbstätige oder noch nicht erwerbsfähige Kinder für durch Unfall oder

Krankheit verursachte dauernde Nachteile sind also nicht dem Einkommen des

Inhabers der elterlichen Sorge zuzurechnen, sondern vom Kind persönlich zu

versteuern."

Als

Verwaltungsweisung richtet sich das Kreisschreiben zwar vorab an die Vollzugsorgane

und ist für das Gericht nicht verbindlich. Dieses berücksichtigt Direktiven in

Kreisschreiben aber bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352 mit Hinweisen).

Für die Staatssteuer

sieht sodann das Veranlagungshandbuch für natürliche Personen in Ziff. 0.5 die

gleichen Regelungen vor, wie sie das KS Nr. 30 für die direkte Bundessteuer

enthält.

Im vorliegenden Fall

hat die D. aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung für das minderjährige Kind

(vergleichsweise) eine Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 300'000.00 ausgerichtet.

Diese Abfindung stellt daher Ersatzeinkommen des Kindes für einen künftigen

Ausfall an Arbeitseinkommen aufgrund der nicht näher beschriebenen

Erwerbsunfähigkeit dar. Gemäss dem klaren Wortlaut des KS Nr. 30 bzw. dem

Veranlagungshandbuch ist diese Kapitalabfindung nicht bei den Eltern des

Kindes, sondern beim Kind selber persönlich zu versteuern. Weder die von der

Vorinstanz angegebene Literaturfundstelle (Peter Locher, Kommentar zum DBG,

Therwil/Basel, 2001, Art. 9 DBG Nr. 39) noch der Hinweis auf die Ergänzenden

Bedingungen der D.-Versicherung vermögen an diesem Befund etwas zu ändern.

Vielmehr hält auch Locher (mit Verweis auf das nicht mehr in Kraft stehende

Kreisschreiben der ESTV vom 19. Juli 1962 betreffend die steuerliche Behandlung

der Ersatzleistungen für Invalidität minderjähriger Kinder, ASA 31 S. 85) fest,

dass das Kind für Erwerbseinkommen bzw. Ersatzeinkommen selbständig besteuert

wird, was beispielsweise für Ersatzleistungen für bleibende Nachteile in Form

einer Kapitalsumme zutrifft.

2.4 Nach dem

Gesagten ist die Zahlung antragsgemäss im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 StG bzw.

Art. 9 Abs. 2 DBG beim Sohn C. zu besteuern. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen

sich entsprechend als begründet und sind gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 16. Juni 2014 (SGSTA.2014.4;

BST.2014.4)