SGSTA.2014.4
Staats- und Bundessteuer 2011
16. Juni 2014Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 1
StG
§ 14 Abs. 2 und 3, DBG Art. 9 Abs. 2. Steuerpflicht,
Kinder unter elterlicher Sorge, Ersatzeinkommen.
Eine
Kapitalabfindung für ein minderjähriges Kind ist als Ersatzeinkommen beim Kind selber
zu besteuern.
Sachverhalt
1. Die Steuerpflichtigen
A. und B. X. reichten die Steuererklärung 2011 nicht innerhalb der anberaumten
Frist ein, weshalb die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn mit Verfügung vom 11.
Februar 2013 eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornahm. Dabei erfasste
die VB aufgrund einer steueramtlichen Mitteilung unter Ziff. 5.6 ("Weitere
Einkünfte") eine Kapitalzahlung aus Erwerbsunfähigkeitsversicherung in der
Höhe von CHF 300'000.00 als steuerbares Einkommen der Steuerpflichtigen.
Die Steuerpflichtigen
hatten für ihren am … 2007 geborenen Sohn C. eine Lebensversicherung bei der D.
abgeschlossen. Vertragsbeginn war am 3. Juli 2007 und der vorgesehene
Vertragsablauf am 2. Juli 2025. Versicherungsnehmer war A.X. und die
versicherte Person sein Sohn C.X. Die Versicherungsleistung umfasste eine
jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von CHF 12'000.00 bei Invalidität infolge
Krankheit oder Unfall der versicherten Person während der Vertragsdauer. Am 29.
April 2011 schlossen die Steuerpflichtigen sodann mit der D. eine Vereinbarung
ab. Da es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen
einer Anzeigepflichtverletzung gekommen war, vereinbarten die Parteien die
Auflösung des Vertrags mit Wirkung per 29. Juli 2010 und dem
Versicherungsnehmer wurde vergleichsweise der für die provisorische Versicherungsdeckung
vorgesehene Höchstbetrag von CHF 300'000.00 überwiesen. Die Entschädigung wurde
somit anstelle der vorgesehenen jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von CHF
12'000.00 für den Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 2. Juli 2025 am 12. Mai 2011 entrichtet.
2. Gegen die
Veranlagung vom 11. Februar 2013 liessen die Steuerpflichtigen am 8. März 2013
bei der Veranlagungsbehörde Solothurn Einsprache erheben und beantragten, die
Steuerveranlagung nach Ermessen sei aufgrund der eingereichten
Selbstdeklaration zu berichtigen; insbesondere sei die Kapitalzahlung in der
Höhe von CHF 300'000.00 für C.X. gemäss § 14 Abs. 3 StG bzw. Art. 9 Abs. 2 DBG
selbständig zu besteuern.
Nach Durchführung
einer Einspracheverhandlung am 29. Mai 2013 hiess die Veranla-gungsbehörde die
Einsprache - soweit hier von Interesse, d.h. in Bezug auf die Besteuerung der
Versicherungsleistung - am 11. Dezember 2013 teilweise gut. Die VB besteuerte
die Versicherungsleistung von CHF 300'000.00 nur noch zum Satz einer
Jahresleistung von CHF 12'000.00. Sie führte dazu aus, bei der
Versicherungsleistung handle es sich nicht um ein Einkommen im Sinne eines
Erwerbsersatzes betreffend Erwerbstätigkeit, da das am … 2007 geborene Kind im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erwerbsfähig war. Daraus schloss die
VB, dass die Summe von CHF 300'000.00 zum Satz einer Jahresrente von CHF
12'000.00 bei den steuerpflichtigen Eltern und damit nicht selbständig beim
Sohn C. zu versteuern sei.
3. Gegen den Einspracheentscheid
der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 11. Dezember 2013 erheben A. und B. X.
(nunmehr: Rekurrenten) mit Schreiben vom 13. Januar 2014 Rekurs und Beschwerde
beim Steuergericht und beantragen, die Besteuerung der Kapitalabfindung sei
gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV Ziff. 3 Abs. 5 beim Sohn C. zu besteuern.
Zudem sei die Kapitalabfindung beim Sohn C. so zu besteuern, als würde anstelle
der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet.
Die Rekurrenten führen dazu aus, ihr Sohn C. habe einen Geburtsfehler erlitten
und sei behindert. Sie hätten in der Folge eine Kapitalleistung erhalten, die
gemäss Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 nicht dem Einkommen
des Inhabers der elterlichen Sorge, sondern vom Kind persönlich zu versteuern
sei.
In ihrer
Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 beantragt die VB Solothurn (nunmehr: Vorinstanz),
den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, dass Kinder gemäss
§ 14 Abs. 2 StG bzw. Art. 9 Abs. 2 DBG nur für das Erwerbs- und Ersatzeinkommen
selbständig besteuert würden. Im vorliegenden Fall seien Spezialkonditionen
gemäss den Ergänzenden Bedingungen der D. zur Anwendung gekommen, da die
versicherte Person noch ein Kind war. Im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten
Ereignisses sei die versicherte Person unbestrittenermassen noch nicht
erwerbstätig gewesen. Ein Ersatzeinkommen müsse aber mit einer Erwerbstätigkeit
in Zusammenhang stehen, sonst könne es kein Erwerbseinkommen darstellen. Somit
könne es sich hier bei der Auszahlung der Versicherung nicht um ein
Ersatzeinkommen handeln, da die Rente unabhängig von einer Erwerbstätigkeit im
Versicherungsfall ausbezahlt worden sei. Es handle sich nicht um eine
Erwerbsausfallversicherung, sondern um eine "gewöhnliche"
Lebensversicherung, die zusätzliche Kosten infolge der Invalidität decken soll.
Die Rekurrenten
halten mit Replik vom 10. März 2014 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
2.1
Gemäss § 29 Abs.
1.
StG bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Renten und andere
wiederkehrenden Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung
steuerbar.
2.2
Sodann
statuieren § 46 StG bzw. Art. 37 DBG, dass in den Fällen, bei denen zu den
Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die
Einkom-menssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der
zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet wird, der sich ergäbe, wenn
anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung
ausgerichtet würde. Das heisst, dem Steuerpflichtigen soll durch die
rückwirkende einmalige Auszahlung steuerlich kein Nachteil erwachsen; er soll
so gestellt werden, wie wenn die wiederkehrenden Leistungen eben wiederkehrend
zur Auszahlung gelangt wären.
Im vorliegenden Fall
Dispositiv
hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid entschieden, dass die Versicherungsleistung
von total CHF 300'000.00 bloss zum Satz einer Jahresleistung von CHF 12'000.00
zu besteuern sei. Entsprechend hat sie in der Veranlagung unter Ziff. 5.6
("Weitere Einkünfte") als steuerbare Faktoren CHF 300'000.00
festgelegt, aber in der Kolonne "Für die Satzbestimmung abweichende
Einzelfaktoren" CHF 12'000.00 eingesetzt. Damit ist sie den Bestimmungen
von § 46 StG und Art. 37 DBG nachgekommen, was auch von den Steuerpflichtigen
nicht bestritten wird.
2.3 Strittig ist
hingegen die Frage der Anwendung von § 14 Abs. 2 und 3 StG bzw. Art. 9 Abs. 2
DBG. Danach wird das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge grundsätzlich
dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Erwerbs- und Ersatzeinkommen
(§ 14 Abs. 3 StG) bzw. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 2 DBG)
wird das Kind jedoch selbständig besteuert.
Die Vorinstanz
vertritt die Auffassung, aufgrund der Minderjährigkeit bzw. der fehlenden Erwerbstätigkeit
des Kindes handle es sich hier bei der Auszahlung der Summe von CHF 300'000.00
nicht um Ersatzeinkommen, da kein Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit
bestehe.
Diese Auffassung
steht aber - wie die Rekurrenten zu Recht geltend machen - offensichtlich im
Widerspruch zum Kreisschreiben (KS) Nr. 30 der ESTV "Ehepaar- und
Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
(DBG)" vom 21. Dezember 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2011). Dieses hält
in Ziff. 3 Abs. 5 folgendes fest:
"Für Einkünfte
aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird das Kind
selbständig besteuert. Zum Erwerbseinkommen gehört ausser dem Arbeitseinkommen
auch das an dessen Stelle tretende Ersatzeinkommen des Kindes, z.B. Taggelder
aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, SUVA-Renten,
Invalidenrenten, die das minderjährige Kind selbst als berechtigte Person
erhält, sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, auch in der Form von
Kapitalabfindungen. Solche Leistungen sind Ersatz für den künftigen, durch die
Invalidität bedingten Ausfall an Arbeitseinkommen. Ersatzleistungen an noch
nicht erwerbstätige oder noch nicht erwerbsfähige Kinder für durch Unfall oder
Krankheit verursachte dauernde Nachteile sind also nicht dem Einkommen des
Inhabers der elterlichen Sorge zuzurechnen, sondern vom Kind persönlich zu
versteuern."
Als
Verwaltungsweisung richtet sich das Kreisschreiben zwar vorab an die Vollzugsorgane
und ist für das Gericht nicht verbindlich. Dieses berücksichtigt Direktiven in
Kreisschreiben aber bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352 mit Hinweisen).
Für die Staatssteuer
sieht sodann das Veranlagungshandbuch für natürliche Personen in Ziff. 0.5 die
gleichen Regelungen vor, wie sie das KS Nr. 30 für die direkte Bundessteuer
enthält.
Im vorliegenden Fall
hat die D. aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung für das minderjährige Kind
(vergleichsweise) eine Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 300'000.00 ausgerichtet.
Diese Abfindung stellt daher Ersatzeinkommen des Kindes für einen künftigen
Ausfall an Arbeitseinkommen aufgrund der nicht näher beschriebenen
Erwerbsunfähigkeit dar. Gemäss dem klaren Wortlaut des KS Nr. 30 bzw. dem
Veranlagungshandbuch ist diese Kapitalabfindung nicht bei den Eltern des
Kindes, sondern beim Kind selber persönlich zu versteuern. Weder die von der
Vorinstanz angegebene Literaturfundstelle (Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel, 2001, Art. 9 DBG Nr. 39) noch der Hinweis auf die Ergänzenden
Bedingungen der D.-Versicherung vermögen an diesem Befund etwas zu ändern.
Vielmehr hält auch Locher (mit Verweis auf das nicht mehr in Kraft stehende
Kreisschreiben der ESTV vom 19. Juli 1962 betreffend die steuerliche Behandlung
der Ersatzleistungen für Invalidität minderjähriger Kinder, ASA 31 S. 85) fest,
dass das Kind für Erwerbseinkommen bzw. Ersatzeinkommen selbständig besteuert
wird, was beispielsweise für Ersatzleistungen für bleibende Nachteile in Form
einer Kapitalsumme zutrifft.
2.4 Nach dem
Gesagten ist die Zahlung antragsgemäss im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 StG bzw.
Art. 9 Abs. 2 DBG beim Sohn C. zu besteuern. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen
sich entsprechend als begründet und sind gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 16. Juni 2014 (SGSTA.2014.4;
BST.2014.4)