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Entscheid

SGSTA.2014.51

Staats- und Bundessteuer 2013

27. Oktober 2014Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen und Ehegatten A. und B. X. sind Eigentümer der Liegenschaft

GB Nr. 0001 in C., welche vor dem Zuzug hierhin von D. VS per 1. Dezember 2013

einer Sanierung unterzogen wurde. Die geltend gemachten Kosten von CHF 50‘562

wurden im Veranlagungsverfahren 2013 bis auf einen Betrag von CHF 220 zum Abzug

zugelassen. Mit Veranlagung vom 23. Juni 2014 für die Staats- und Bundessteuer

2013 veranlagte die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu ein steuerbares Einkommen

von CHF 0. Dagegen liessen die Ehegatten X. am 11. Juli 2014 Einsprache erheben

und beantragen, das Renteneinkommen sei auf CHF 13‘624 zu kürzen und beim

Liegenschaftsunterhalt sei ein wertvermehrender Anteil von ca. CHF 20‘000

aufzurechnen. Die Bescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis gelte

für das ganze Jahr 2013 und nicht nur für einen Monat, weshalb der fragliche Wert

nicht CHF 38‘175 betrage. Zudem sei eine Aufteilung von werterhaltenden und

wertvermehrenden Aufwendungen vorzunehmen. Die Liegenschaftskosten würden dementsprechend

CHF 30‘562 betragen.

Mit

Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache

mangels Beschwer nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Steuerpflichtigen seien nicht beschwert, da in der Steuerperiode 2013 keine

Einkommenssteuer anfalle. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Die

Steuerpflichtigen seien durch die Veranlagung nicht belastet worden.

2. Am 26. Juli 2014

(Postaufgabe) liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) gegen

den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Sie beantragten, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und das Renteneinkommen um CHF 24‘552 auf total CHF 13‘624

zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekurrenten machten

geltend, die Ausgleichskasse richte ihre Entscheide zur Ausrichtung der

Krankenkassenprämienverbilligung nach der definitiven Steuerveranlagung. Da

diese offensichtlich falsch sei, würden die Rekurrenten einen um CHF 2‘640 zu

geringen Betrag aus der Prämienverbilligung erhalten. Die Rente betrage nicht

CHF 26‘784, sondern CHF 2‘232. Ist die definitive Veranlagung falsch, könnten

die Rekurrenten bei der Ausgleichskasse keine Anpassung verlangen. Die

Differenz zuungunsten der Rekurrenten bewirke, dass die Prämienverbilligung

ebenso falsch berechnet werde.

Mit Vernehmlassung

vom 5. August 2014 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und

Beschwerde kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf den angefoch-tenen

Einspracheentscheid. Auch eine allenfalls zu hohe Veranlagung der AHV-Rente

wegen einer widersprüchlichen AHV-Bescheinigung ändere nichts daran, dass keine

Beschwer gegeben und somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden

sei.

Erwägungen

2.

Im vorliegenden

Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Rekurrenten

wegen mangelnder Beschwer nicht eingetreten ist. Unerlässliche Prozessvoraussetzung

ist das Vorhandensein einer Beschwer, d.h., dass ein Steuerpflichtiger das, was

er verlangt hat, nicht erhalten hat und dass das Dispositiv des angefochtenen

Entscheides von seinen Anträgen abweicht.

2.1

Diejenigen sind

zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders)

„berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (§ 12 VRG; vgl. auch Art. 48 lit. a VwVG). Die Frage, ob mangels Beschwer

nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die Legitimation.

Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung (KSGE 1993 Nr. 13). Das Kantonale

Dispositiv

Steuergericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass auf Rechtsmittel gegen

Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird,

nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die

Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält

die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen

Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil

(Urteil des KSG ST/99000145 vom 29.11.1999, publ. in Steuerpraxis des

Kantonalen Steueramtes 2000 Nr. 4 und seitherige Praxis, insbes. Urteil des KSG

SGSTA.2013.40; BST.2013.40 vom 10.3.2014; vgl. Richner et al., Handkommentar

zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12;

Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 115; siehe auch Kitty

von Streng, Verlustverrechnung im Unternehmenssteuerrecht, Diss. Zürich 1988,

S. 34). Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert,

die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen

sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein.

2.2 Ein

schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben,

wenn dort auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Dies ist z.B. bei der

Kranken-kassenprämienverbilligung der Fall. Mit dem Rechtsmittel muss ein mit

dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird

verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker

als ein anderer betroffen ist und in einer besonderen, nahen Beziehung zur

Streitsache steht. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein.

Weiter muss nach überwiegender Praxis der Beschwerdeführer grundsätzlich

formell beschwert sein (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).

2.3 Im vorliegenden

Fall sind die Rekurrenten durch die Nullveranlagung beschwert. Insofern ist es

hier notwendig, von der vorgenannten Nichteintretenspraxis des Kantonalen

Steuergerichts ausnahmsweise abzuweichen; dies ändert aber nichts daran, dass

diese Praxis weiterhin auf anders gelagerte Fälle als hier anwendbar bleibt.

Vorliegend erging für

die direkte Einkommenssteuer von Bund und Kanton unbestrittenermassen eine

Nullveranlagung. In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2014 verlangten die heutigen

Rekurrenten u.a., das Renteneinkommen auf CHF 13‘624 zu kürzen. Zwar sind bei

einer Nullveranlagung keine weiteren Verbesserungen der Einkommenssteuer

möglich. In ihrer Einspracheschrift hielten die Rekurrenten indessen fest, die

Bescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis gelte für das ganze Jahr

und nicht nur für einen Monat, wie von der Vorinstanz angenommen; es gelte der

von den Rekurrenten deklarierte Wert von CHF 13‘624 und nicht der

fälschlicherweise aufgerechnete Betrag von CHF 38‘175. Die Vorinstanz hat denn

in ihrer Vernehmlassung auch eingeräumt, dass die Veranlagung allenfalls zu

hoch ausgefallen sei. Steuerrechtlich mag dies hier nicht relevant sein. Für

die Prämienverbilligung ergibt sich aber eine andere Berechnung, wenn das

Renteneinkommen tiefer ist. Damit sind die Rekurrenten beschwert, auch wenn sie

laut Veranlagung in der Steuerperiode 2013 kein steuerbares Einkommen erzielt

haben; es besteht nach dem Gesagten dennoch eine Möglichkeit der Anfechtung,

obwohl vorliegend das Dispositiv eine Nulltaxation ist. Die Vorinstanz ist

daher zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Rekurrenten haben

dargelegt, inwieweit mit einer tieferen Einkommensveranlagung für sie eine

Beschwer vorliegt. Sie haben denn auch vor dem Steuergericht (wie zuvor vor der

Veranlagungs- und Einsprachebehörde) entsprechende Anträge auf eine Reduktion

ihrer Einkommenssteuerveranlagung gestellt. Für das Steuergericht ist damit nachgewiesen,

dass für die Anfechtung der Nullveranlagung betreffend Einkommenssteuer bzw. im

Hinblick auf die Prämienverbilligung die Beschwer gegeben ist.

3.1 Infolge

Vorliegens des geforderten Rechtsschutzinteresses ist die Vorinstanz somit zu

Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind

gutzuheissen und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, da diese aufgrund ihres Nichteintretens sich noch nicht

inhaltlich zur Angelegenheit geäussert hat. Die Vorinstanz wird nach den

Erwägungen über die Höhe des Renteneinkommens für das Steuerjahr 2013 materiell

zu entscheiden haben. Die Frage des Liegenschaftsunterhalts (Aufrechnung eines

wertvermehrenden Anteils) haben die Rekurrenten vorliegend im Übrigen nach dem

Gesagten zu Recht nicht mehr vorgebracht.

Steuergericht,

Urteil vom 27. Oktober 2014 (SGSTA.2014.51; BST.2014.42)