SGSTA.2014.51
Staats- und Bundessteuer 2013
27. Oktober 2014Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 16
VRG
§ 12. Verfahren, Legitimation.
Nach
konstanter Praxis des Steuergerichts darf auf Rechtsmittel gegen Veranlagungen,
mit denen das steuerbare Einkommen auf „0“ festgesetzt wird, grundsätzlich
nicht eingetreten werden. Ist eine steuerpflichtige Person durch eine
Nullveranlagung im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet beschwert, ist von
dieser Praxis ausnahmsweise abzuweichen.
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen und Ehegatten A. und B. X. sind Eigentümer der Liegenschaft
GB Nr. 0001 in C., welche vor dem Zuzug hierhin von D. VS per 1. Dezember 2013
einer Sanierung unterzogen wurde. Die geltend gemachten Kosten von CHF 50‘562
wurden im Veranlagungsverfahren 2013 bis auf einen Betrag von CHF 220 zum Abzug
zugelassen. Mit Veranlagung vom 23. Juni 2014 für die Staats- und Bundessteuer
2013 veranlagte die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu ein steuerbares Einkommen
von CHF 0. Dagegen liessen die Ehegatten X. am 11. Juli 2014 Einsprache erheben
und beantragen, das Renteneinkommen sei auf CHF 13‘624 zu kürzen und beim
Liegenschaftsunterhalt sei ein wertvermehrender Anteil von ca. CHF 20‘000
aufzurechnen. Die Bescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis gelte
für das ganze Jahr 2013 und nicht nur für einen Monat, weshalb der fragliche Wert
nicht CHF 38‘175 betrage. Zudem sei eine Aufteilung von werterhaltenden und
wertvermehrenden Aufwendungen vorzunehmen. Die Liegenschaftskosten würden dementsprechend
CHF 30‘562 betragen.
Mit
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache
mangels Beschwer nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Steuerpflichtigen seien nicht beschwert, da in der Steuerperiode 2013 keine
Einkommenssteuer anfalle. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Die
Steuerpflichtigen seien durch die Veranlagung nicht belastet worden.
2. Am 26. Juli 2014
(Postaufgabe) liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) gegen
den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Sie beantragten, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das Renteneinkommen um CHF 24‘552 auf total CHF 13‘624
zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekurrenten machten
geltend, die Ausgleichskasse richte ihre Entscheide zur Ausrichtung der
Krankenkassenprämienverbilligung nach der definitiven Steuerveranlagung. Da
diese offensichtlich falsch sei, würden die Rekurrenten einen um CHF 2‘640 zu
geringen Betrag aus der Prämienverbilligung erhalten. Die Rente betrage nicht
CHF 26‘784, sondern CHF 2‘232. Ist die definitive Veranlagung falsch, könnten
die Rekurrenten bei der Ausgleichskasse keine Anpassung verlangen. Die
Differenz zuungunsten der Rekurrenten bewirke, dass die Prämienverbilligung
ebenso falsch berechnet werde.
Mit Vernehmlassung
vom 5. August 2014 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und
Beschwerde kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf den angefoch-tenen
Einspracheentscheid. Auch eine allenfalls zu hohe Veranlagung der AHV-Rente
wegen einer widersprüchlichen AHV-Bescheinigung ändere nichts daran, dass keine
Beschwer gegeben und somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden
sei.
Erwägungen
2.
Im vorliegenden
Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Rekurrenten
wegen mangelnder Beschwer nicht eingetreten ist. Unerlässliche Prozessvoraussetzung
ist das Vorhandensein einer Beschwer, d.h., dass ein Steuerpflichtiger das, was
er verlangt hat, nicht erhalten hat und dass das Dispositiv des angefochtenen
Entscheides von seinen Anträgen abweicht.
2.1
Diejenigen sind
zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders)
„berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (§ 12 VRG; vgl. auch Art. 48 lit. a VwVG). Die Frage, ob mangels Beschwer
nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die Legitimation.
Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung (KSGE 1993 Nr. 13). Das Kantonale
Dispositiv
Steuergericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass auf Rechtsmittel gegen
Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird,
nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die
Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält
die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen
Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil
(Urteil des KSG ST/99000145 vom 29.11.1999, publ. in Steuerpraxis des
Kantonalen Steueramtes 2000 Nr. 4 und seitherige Praxis, insbes. Urteil des KSG
SGSTA.2013.40; BST.2013.40 vom 10.3.2014; vgl. Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12;
Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 115; siehe auch Kitty
von Streng, Verlustverrechnung im Unternehmenssteuerrecht, Diss. Zürich 1988,
S. 34). Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert,
die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen
sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein.
2.2 Ein
schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben,
wenn dort auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Dies ist z.B. bei der
Kranken-kassenprämienverbilligung der Fall. Mit dem Rechtsmittel muss ein mit
dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird
verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker
als ein anderer betroffen ist und in einer besonderen, nahen Beziehung zur
Streitsache steht. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein.
Weiter muss nach überwiegender Praxis der Beschwerdeführer grundsätzlich
formell beschwert sein (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden
Fall sind die Rekurrenten durch die Nullveranlagung beschwert. Insofern ist es
hier notwendig, von der vorgenannten Nichteintretenspraxis des Kantonalen
Steuergerichts ausnahmsweise abzuweichen; dies ändert aber nichts daran, dass
diese Praxis weiterhin auf anders gelagerte Fälle als hier anwendbar bleibt.
Vorliegend erging für
die direkte Einkommenssteuer von Bund und Kanton unbestrittenermassen eine
Nullveranlagung. In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2014 verlangten die heutigen
Rekurrenten u.a., das Renteneinkommen auf CHF 13‘624 zu kürzen. Zwar sind bei
einer Nullveranlagung keine weiteren Verbesserungen der Einkommenssteuer
möglich. In ihrer Einspracheschrift hielten die Rekurrenten indessen fest, die
Bescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis gelte für das ganze Jahr
und nicht nur für einen Monat, wie von der Vorinstanz angenommen; es gelte der
von den Rekurrenten deklarierte Wert von CHF 13‘624 und nicht der
fälschlicherweise aufgerechnete Betrag von CHF 38‘175. Die Vorinstanz hat denn
in ihrer Vernehmlassung auch eingeräumt, dass die Veranlagung allenfalls zu
hoch ausgefallen sei. Steuerrechtlich mag dies hier nicht relevant sein. Für
die Prämienverbilligung ergibt sich aber eine andere Berechnung, wenn das
Renteneinkommen tiefer ist. Damit sind die Rekurrenten beschwert, auch wenn sie
laut Veranlagung in der Steuerperiode 2013 kein steuerbares Einkommen erzielt
haben; es besteht nach dem Gesagten dennoch eine Möglichkeit der Anfechtung,
obwohl vorliegend das Dispositiv eine Nulltaxation ist. Die Vorinstanz ist
daher zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Rekurrenten haben
dargelegt, inwieweit mit einer tieferen Einkommensveranlagung für sie eine
Beschwer vorliegt. Sie haben denn auch vor dem Steuergericht (wie zuvor vor der
Veranlagungs- und Einsprachebehörde) entsprechende Anträge auf eine Reduktion
ihrer Einkommenssteuerveranlagung gestellt. Für das Steuergericht ist damit nachgewiesen,
dass für die Anfechtung der Nullveranlagung betreffend Einkommenssteuer bzw. im
Hinblick auf die Prämienverbilligung die Beschwer gegeben ist.
3.1 Infolge
Vorliegens des geforderten Rechtsschutzinteresses ist die Vorinstanz somit zu
Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind
gutzuheissen und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, da diese aufgrund ihres Nichteintretens sich noch nicht
inhaltlich zur Angelegenheit geäussert hat. Die Vorinstanz wird nach den
Erwägungen über die Höhe des Renteneinkommens für das Steuerjahr 2013 materiell
zu entscheiden haben. Die Frage des Liegenschaftsunterhalts (Aufrechnung eines
wertvermehrenden Anteils) haben die Rekurrenten vorliegend im Übrigen nach dem
Gesagten zu Recht nicht mehr vorgebracht.
Steuergericht,
Urteil vom 27. Oktober 2014 (SGSTA.2014.51; BST.2014.42)