Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2014.62

Staats- und Bundessteuer (1996-2013) Mithaftung

24. August 2015Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Am 25. Juni 2013

liessen die Steuerpflichtigen A.X. und B.X. durch ihren Rechtsvertreter eine

Haftungsverfügung beantragen, in welcher der jeweilige Anteil jedes Ehegatten

am Gesamtsteuerbetrag festzulegen sei. Begründet wurde dieser Antrag mit einer

Zahlungsunfähigkeit von A.X., gegen den 32 offene Verlustscheine im Betrag von

CHF 747‘328.50 vorliegen würden. Gleichzeitig wurde um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege an die Antragsteller unter Beiordnung ihres

Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Das Kantonale

Steueramt hatte gegen die Steuerpflichtigen am 17. April 2013 eine

Sicherstellungsverfügung für bestehende Steuerausstände für die Jahre 1997-2012

von insgesamt CHF 756‘220.80 erlassen und gleichentags durch Arrestbefehle

Vermögensgegenstände der Steuerpflichtigen verarrestiert.

1.2 Mit Verfügung vom

25. September 2013 wurde auf das Gesuch betreffend die Steuerperioden 2012 und

2013 nicht eingetreten, im Übrigen wurde es abgewiesen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde ebenfalls

abgewiesen. Zur Begründung führte das Kantonale Steueramt im Wesentlichen

zusammengefasst aus, dass die Steuerperioden 2012 und 2013 noch nicht

rechtskräftig seien, weshalb sie nicht Grundlage einer Haftungsverfügung sein

könnten. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Steuerperioden wurde in

materieller Hinsicht ausgeführt, dass 27 der 32 gegen den Steuerpflichtigen

ausgestellten Verlustscheine Forderungen der öffentlichen Hand betreffen würden,

insbesondere diejenigen aus jüngerer Zeit. Zudem stünden noch

öffentlich-rechtliche Forderungen im höheren sechsstelligen Bereich im Raum.

Des Weiteren verfüge der Steuerpflichtige über liquide Mittel von mindestens

CHF 125‘000.00. Aus alledem folge, dass der Steuerpflichtige gegenüber der öffentlichen

Hand eher zahlungsunwillig als zahlungsunfähig sei. Dies bestätige auch das Nachsteuer-

und Hinterziehungsverfahren bzw. der Bericht vom … 2011 der Abteilung Strafsachen

und Untersuchungen (Bericht ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Im Hinblick

auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestritt das Steueramt insbesondere

die Notwendigkeit der Verbeiständung, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz

herrsche und für die Darlegung des relevanten Sachverhaltes kein Rechtsvertreter

erforderlich sei. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit sei somit nicht zu

prüfen, angesichts der gemeinsamen Einkommen der Gesuchsteller von rund CHF

8‘000.00 pro Monat könne diese jedoch ebenfalls in Frage gestellt werden.

1.3 Gegen diese

Verfügung liessen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 28. Oktober 2013

Einsprache einreichen und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

sowie die Durchführung einer Einspracheverhandlung und den Erlass einer

Haf-tungsverfügung. Wiederum wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen zusammengefasst unrichtige Rechtsanwendung und/oder

Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit des

Steuerpflichtigen und zudem eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Bezug

auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht. Innert

der erstreckten Frist wurde die Einsprache mit Eingabe vom 22. November 2014

mit einer ausführlichen Begründung ergänzt. Darin wurde das Nichteintreten

bezüglich der noch nicht rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen anerkannt. Zur

Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen wurde geltend gemacht, dass allein

die Verlustscheine der C. Bank als private Gläubigerin CHF 450‘000.00 ausmachen

und zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit ausreichen würden. Das liquide

Guthaben des Ehemannes über CHF 125‘000.00 sei zudem verarrestiert, „selbst

wenn der Ehemann Schulden zahlen wollte, könnte er nicht“. Die liquiden Mittel

genügten zudem nicht zur Tilgung sämtlicher Steuerschulden. Dass die steuerpflichtige

Ehefrau über Vermögenswerte verfüge, sei irrelevant, sie müsse nicht für die

Schulden des Steuerpflichtigen haften und es bestehe seit längerer Zeit der

Güterstand der Gütertrennung. Der Steuerpflichtige habe auch keine

wertvermehrenden Investitionen in das Vermögen seiner Ehefrau vorgenommen. Die

rechtliche Verbeiständung sei schliesslich aufgrund der Komplexität der Materie

und aufgrund der Waffengleichheit erforderlich, so habe auch auf Seiten der

Behörde ein juristischer Mitarbeiter die Verfügung verfasst.

Mit Eingabe vom 25.

Februar 2014 nahmen die Steuerpflichtigen Bezug auf die Ein-spracheverhandlung

vom 13. Januar 2014 und liessen dem Steueramt diverse zusätzliche Urkunden

zukommen. Zudem wurde den Einsprechern Akteneinsicht gewährt. Daraufhin erfolgte

am 11. April 2014 eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters der Steuerpflichtigen

mit weiteren Hinweisen und Unterlagen insbesondere zur Frage der Investitionen

und Amortisationen betreffend die Liegenschaft der steuerpflichtigen Ehefrau.

1.4 Mit Verfügung vom

11. August 2014 wurde die Einsprache sowie das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung abgewiesen. Zur Begründung führte das Kantonale Steu-eramt im

Wesentlichen zusammengefasst aus, Zahlungsunfähigkeit sei von

Zahlungsunwilligkeit zu unterscheiden. Die Ehegatten hätten in den letzten rund

20 Jahren sehr oft nach Ermessen veranlagt werden müssen. Es falle auf, dass

der überwiegende Teil der Forderungen aus dem Verlustscheinregister

Steuerbehörden und Krankenversicherungen betreffen würden, die übrigen

laufenden Verpflichtungen würden offensichtlich nach wie vor bezahlt. Die steuerpflichtige

Ehefrau sei Alleineigentümerin der Liegenschaft GB D. Nr. 001, welche

vorsichtig geschätzt einen Verkaufserlös nach Abzug der Hypothek von CHF

145‘000.00 habe, zudem verfüge sie über Geld- und Wertschriftenguthaben von ca.

CHF 325‘000.00. Da sie nach Aussage der Einsprecher in der Eingabe vom 11.

April 2014 beim Kauf der Liegenschaft nicht über Eigenmittel verfügt habe,

müsse sie am ansehnlichen Einkommen des Steuerpflichtigen partizipiert haben um

das heutige Vermögen zu äufnen. Zudem könne einem Kreditantrag an die

Hypothekargläubigerin entnommen werden, dass Investitionen von rund CHF

100‘000.00 in die Liegenschaft vorgenommen worden seien.

2.1 Gegen diesen

Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 11.

September 2014 Rekurs und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides

vom 11. August 2014, den Erlass einer Haftungsverfügung und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Gesuchs-, das Einsprache-

und das Rekursverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen

zusammengefasst wird zur Begründung ausgeführt, die Schulden des Rekurrenten gegenüber

der C. Bank und weiteren Finanzinstituten würden sämtliche Forderungen der öffentlichen

Hand betragsmässig überwiegen. Solange keine Gläubi-gerbevorteilung nach SchKG

vorliege, stehe es dem Schuldner frei, welche Schulden er bezahlen wolle und könne.

Das Vermögen der Ehefrau sei irrelevant, es werde jedoch bestritten, dass

Investitionen vom Vermögen des Ehemannes in dasjenige der Ehefrau getätigt

worden seien. Die Beteiligung des Ehemannes an den Hypothekarzinsen und

Amortisationen für die Liegenschaft sei nur gut und recht, da er auch in dieser

Liegenschaft wohne. Die genauen Vermögensverhältnisse bei Eheabschluss und

heute seien nicht festgehalten und belegt worden, da sie irrelevant seien. Investitionen

in die Liegenschaft im Umfang von CHF 100‘000.00 seien nicht vorgenommen

worden, die Bankunterlagen würden die Rekurrenten falsch zitieren, möglicherweise

handle es sich auch um ein Missverständnis (CHF 100‘000.00 statt CHF

10‘000.00). Das Wertschriftendepot der Rekurrentin habe diese durch Gewinne an

der Börse erwirtschaftet, das Grundkapital dafür entstamme einer Erbschaft von

CHF 30‘000.00 aus dem Jahr 1987. Mit einem einzigen Titel hätten CHF 300‘740.05

erwirtschaftet werden können. Schliesslich sei nun während laufendem Verfahren

ein echtes Novum eingetreten, die Ehegatten lebten getrennt. Die Rekurrenten

hätten eine umfassende Ehescheidungskonvention unterzeichnet und einen

Vorladungstermin erhalten. Somit entfalle die Solidarhaftung nach Art. 13 DBG

und § 19 StG auch für alle noch offenen Steuerschulden. Zur unentgeltlichen

Rechtspflege wird ausgeführt, bereits das Gesuch habe rechtlichen Beistand

erfordert. Die Steuerbehörde habe den relevanten Sachverhalt gerade nicht

selbst festgestellt. Auch die Mittellosigkeit sei gegeben. Die Arbeitgeberin

des Rekurrenten sei mittlerweile insolvent. Sämtliches Vermögen der Ehegatten

sei zudem verarrestiert und nach der Trennung der Ehegatten seien die Kosten

noch gestiegen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 beantragte das Kantonale Steueramt (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird in erster Linie

auf den Einspracheentscheid vom 11. August 2014 verwiesen. Darüber hinaus wird

ausgeführt, die Rekurrenten bestätigten selbst ihre Grundhaltung, Forderungen

der öffentlichen Hand nicht zu bezahlen. Das Gesuch an das Steueramt sei zudem

erst nach der Arrestlegung erfolgt. Sowohl die Rückzahlung des Darlehens über

CHF 75‘000.00 ab dem Jahr 2003 als auch die Finanzierung der Lebensversicherung

könnten zudem nicht allein von der Ehefrau erfolgt sein. Aus dem im

Rekursverfahren eingereichten Depotverzeichnis ergebe sich zudem, dass im Jahr

2005 Aktienzukäufe für CHF 122‘324.00 getätigt worden seien, bei Verkäufen von

CHF 6‘960.00. Diese könnten nicht von der Ehefrau allein finanziert worden

sein. Es bestünden aufgrund der Geldflüsse von Seiten des Ehemannes

Rückerstattungsansprüche. Das Getrenntleben der Ehegatten sei bislang den

Meldeverhältnissen nicht zu entnehmen, trotz entsprechender Verpflichtung unter

Straffolge. Dies sei somit als reine Behauptung anzusehen. Die Steuerbehörde

könne zudem nicht bestätigen, dass sämtliches Vermögen der Rekurrenten

verarrestiert sei, da sie bis dahin keine vollständig und korrekt ausgefüllte

Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 eingereicht hätten.

Die Eidgenössische

Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.3 Mit Verfügung

vom 10. Oktober 2014 wurde den Rekurrenten Frist zur allfälligen Replik und zur

Einreichung des Gesuchsformulars zur unentgeltlichen Rechtspflege (URP)

gesetzt. Innert mehrmals erstreckter Frist ging am 9. Januar 2015 die Replik

der Rekurrenten mit einem URP-Gesuchsformular der Rekurrentin ein. In ihrer

Replik beantragen die Ehegatten neu unter Ziffer 3 eventualiter, es sei in

Bezug auf die Bundessteuer aufgrund der Ehescheidung in jedem Fall eine

Haftungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig wird das rechtskräftige

Scheidungsurteil der Ehegatten vom 4. November 2014 eingereicht. Zur Begründung

wird ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, auch das

Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 verweise ausdrücklich auf

den zivilrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit. Es liege auf der Hand,

dass der Schuldner zuerst für sein Existenzminimum aufkommen müsse. Dies

entspreche auch der neuen Praxis der Gerichte, dass direkte Steuern im

Notbedarf nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau habe bereits bei der

Eheschliessung über Vermögen verfügt. Vermögensverschiebungen vom Ehemann an

die Ehefrau seien nicht erfolgt, und eine Ersatzforderung des Ehemannes bestehe

nicht.

2.4 Am 13. Januar

2015 erging eine weitere Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes. Darin weist

dieses darauf hin, dass die Ehefrau gemäss dem Bericht ASU vom … 2011 Steuern

hinterzogen hat bzw. daran mitwirkte, weshalb gemäss Art. 177 Abs. 1 DBG bzw. §

191 Abs. 1 StG eine Solidarhaftung für die hinterzogene Steuer bestehe.

Mit Triplik vom 30.

Januar 2015 bestritten die Rekurrenten eine solche Steuerhinter-ziehung bzw.

eine entsprechende Mitwirkung. Der entsprechende Bericht ASU ESTV sei dem

Rechtsvertreter nicht bekannt.

Nachdem ihm mit

Verfügung vom 24. Februar 2015 Einsicht in den Bericht gewährt worden war, nahm

der Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Eingabe vom 19. Mai 2015 dazu ausführlich

Stellung und bestritt die Anwendbarkeit der entsprechenden Haftungsnormen, da

die damalige Ehefrau nicht in die Steuerhinterziehung involviert gewesen sei.

Der Bericht genüge nicht als Beweis und sei ohne Mitwirkung der Rekurrenten

erlassen worden. Zudem genüge der pauschale Hinweis auf die entsprechenden

Normen nicht, die unter Beteiligung der Ehefrau hinterzogene Steuer müsse genau

aufgeschlüsselt werden.

2.5 Die Triplik wurde

am 20. Mai 2015 dem Kantonalen Steueramt zur Kenntnisnahme zugestellt und der

Schriftenwechsel abgeschlossen.

Erwägungen

2.

Gemäss § 19 Abs. 1

Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer.

§ 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten fest, dass jeder

Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer

von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der

Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt

wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Art. 13 Abs. 2 DBG

sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei rechtlich oder tatsächlich

getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Solidarschulden entfällt.

3.

Die Rekurrenten

beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2014

(Rechtsbegehren Ziff. 1). Aus den Begründungen der Einsprache und des Rekurses

geht jedoch hervor, dass das Nichteintreten bezüglich der im Zeitpunkt des

Gesuches noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden 2012 und 2013 nicht

bemängelt wird. Näher einzugehen ist somit vorliegend auf die Steuerperioden

1996.

bis 2011.

4.

Die Rekurrenten

begründeten das Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung vor der Vorinstanz mit

einer Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes. Mit dem Rekurs wird auch eine Trennung

und Scheidung der Ehegatten vorgebracht. Der Replik vom 8. Januar 2015 ist ein

vollstreckbar erklärtes Ehescheidungsurteil vom … 2014 beigelegt worden. Da in

der fraglichen Zeit (oben Ziff. 3) die Ehe noch nicht geschieden war, werden

nachfolgend weiterhin die Begriffe Ehegatten bzw. Ehefrau und Ehemann verwendet.

5.1

Zahlungsunfähigkeit

liegt praxisgemäss vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs

eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen

wurde. Sie wird ferner anerkannt, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen

werden, die das dauernde Unvermögen des einen Ehegatten belegen, seinen

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. wenn der Betreffende auf

unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen

Verpflichtungen zu erfüllen. Andererseits ist bei einem kurzfristigen

finanziellen Engpass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; es muss sich um

einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. KSGE 2013 Nr. 1, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts

2C_709/2008 vom 2.4.2009, E. 4.2;2C_306/2007 vom 13.12.2007, E. 3.4; thomas a. müller, Die solidarische Mithaftung

im Bundessteuerrecht, 1999, S. 211 Fn. 47; richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 13 N 11). Zudem

würde es Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch

eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene

Mittellosigkeit herbeigeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom

2.4

, E. 4.2). Beweispflichtig für die steuermindernde Tatsache der

Zahlungsunfähigkeit ist die antragstellende Partei (Bundesgericht, a.a.O., E.

4.

).

5.2

Gegen die

Rekurrenten wurde bezüglich der Steuerjahre 2001-2005 ein Verfahren bezüglich

Nachsteuern und Hinterziehung durchgeführt, welches nach einem Einspracheverfahren

mit Nachsteuer- und Bussenbeträgen von CHF 215‘640.50 (Staat) und CHF

158‘605.95 (Bund) sowie Bussen von je CHF 2‘000 für Gehilfenschaft zur

vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung abgeschlossen wurde. Der

zugrundeliegende Bericht ASU ESTV vom … 2011 legte offen, dass beide Ehegatten

Einkommen nicht oder falsch deklariert hatten. Zudem hatten die Rekurrenten

während Jahren einen getrennten Wohnsitz vorgetäuscht. Gemäss dem erwähnten

Bericht hat der Rekurrent in den Jahren 2001-2008 aus Lohnausweisen

ausgewiesene Einkommen im Umfang von CHF 2.8 Mio. (inkl. Spesen) erzielt. Von

diesen Einkünften wurden (mangels aussagekräftiger Belege nach Ermessen) Berufskosten

von rund 50 % zum Abzug zugelassen. Hinzu kamen weitere Einkünfte aus Versicherungen.

Deklariert worden waren durch den Rekurrenten in den Jahren 2002-2006 (einzelbesteuert)

Einkommen zwischen CHF 8‘700.00 und CHF 30‘700.00 pro Jahr.

Demgegenüber

variieren die deklarierten Jahreseinkommen der Rekurrentin in den Jahren

2002-2007 zwischen CHF 23‘800.00 und CHF 48‘500.00. Hinzuzuzählen sind ebenfalls

nicht deklarierte Einkommen aus Sozial- und Privatversicherungen, welche jedoch

im Verhältnis zu den durch den Ehemann hinterzogenen Beträgen als geringfügig

anzusehen sind. Entsprechend den von den Rekurrenten jeweils hinterzogenen

Beträgen wurden die Haftungsanteile bezüglich Nachsteuer- und

Hinterziehungsverfahren mit Verfügung vom 23. November 2012 auf 92.29 % für den

Ehemann und 7.71 % für die Ehefrau festgelegt.

Die genannten Zahlen

zeigen, dass der Ehemann während Jahren ein Vielfaches der Ehefrau verdient

hat. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn die Rekurrenten in ihrem Antrag

auf Erlass einer Haftungsverfügung vom 25. Juni 2013 darlegen, dass das

Vermögen der Ehefrau seit Beginn der Ehe einen Grossteil des ehelichen

Vermögens ausmachte, und dies bis heute so geblieben sei. Angesichts der

tatsächlichen Einkünfte wäre zu erwarten, dass der Ehemann entweder ein höheres

Vermögen äufnet, oder seine Einkommen zur Rückzahlung der bestehenden Schulden

verwendet. Eine transparente und vollständige Auflistung und Erläuterung der

Einnahmen und Ausgaben des Rekurrenten in den relevanten Steuerperioden ist

unterblieben.

5.3

Aus verschiedenen

Unterlagen hat das Steueramt hingegen Indizien zusammengestellt, welche dafür

sprechen, dass der Ehemann verschiedene Investitionen in Vermögen der Ehefrau

getätigt hat. So wurden gemäss Kreditantrag der E. Bank vom … 2007 in die

ehemals eheliche Liegenschaft (welche sich im Eigentum der Rekurrentin befand)

Mittel von ca. CHF 100‘000 investiert). Die Ausführungen der Rekurrenten, es

müsse sich um ein Missverständnis handeln bzw. sie seien falsch zitiert worden,

erscheinen nicht glaubwürdig. Der Betrag ist im Kreditantragsdokument an zwei

Stellen genannt. Zudem hat die Bank ein vitales Interesse daran, bei

Kreditanträgen einen realistischen Wert der Liegenschaft zugrunde zu legen und

getätigte Investitionen nicht zu hoch anzusetzen. Die zum Gegenbeweis

angerufenen Urkunden (insbesondere die nicht datierte Schätzung in den Vorakten)

vermögen dies nicht zu widerlegen. Auch wenn bereits ein Wintergarten bestand,

bedeutet dies nicht, dass keine Mittel in diesen investiert worden sind. Dem

Schreiben der E. Bank vom … 2014 können zudem verschiedene Amortisationen der

Hypothekarschuld entnommen werden. Zwischen 2003 und 2011 wurden insgesamt CHF

174‘277.60 an Hypothekarschulden der Rekurrentin amortisiert, was pro Jahr CHF

19‘697.50 ausmacht. Gemäss Bericht ASU bestanden drei Versicherungen lautend

auf die Rekurrentin, welche jährliche Prämienzahlungen von über CHF 20‘000.00

(welche offenbar zeitweise erlassen worden sind) erforderten. Zu Recht weist

das Steueramt in der Stellungnahme auch auf namhafte Anfangsinvestitionen der

Rekurrentin in Aktien im Jahr 2005 von über CHF 120‘000.00 hin. Woher diese

Mittel stammen, konnte die Rekurrentin nicht glaubhaft darlegen. Jedenfalls

scheint klar, dass die Rekurrentin die genannten Investitionen nicht mit ihren

ausgewiesenen Einkommen alleine erwirtschaften konnte. Es ist somit

festzuhalten, dass der entsprechende, den Rekurrenten obliegende Beweis nicht

erbracht worden ist.

5.4

Wie bereits

ausgeführt sind die Rekurrenten als Antragsteller beweispflichtig im Hinblick

auf die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes (Art. 8 ZGB). Dieser

Beweis misslingt vorliegend. Zum einen ist der Verbleib erheblicher

(ursprünglich nicht deklarierter) Einkommen des Ehemannes in den fraglichen

Steuerperioden nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Offensichtlich wurden

sie weder zur Schuldentilgung verwendet, noch wurde damit (sichtbar) Vermögen

geäufnet. Es ist deshalb gut möglich, dass neben den bekannten Vermögen der

Rekurrenten weitere mit den genannten hohen Einkommen erwirtschaftete Mittel

aktuell noch vorhanden sind, und dem Rekurrenten zur Verfügung stehen. Dieser

hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er kein Interesse daran hat, sämtliche

Schulden abzuzahlen („selbst wenn der Ehemann Schulden zahlen wollte, könnte er

nicht“). Vor diesem Hintergrund, dem rechtskräftigen Hinterziehungsverfahren

gegen beide Rekurrenten und der aktenmässig ausgewiesenen schlechten

Transparenz und Zahlungsmoral gegenüber den Steuerbehörden genügt der Nachweis

bestehender Schulden nicht zum Nachweis einer Zahlungsunfähigkeit.

Zudem ist wie bereits

dargelegt davon auszugehen, dass erhebliche Mittel des Ehemannes ins Vermögen

der Ehefrau geflossen sind. Wie bereits dargelegt würde es Sinn und Zweck der

Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht

werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene Mittellosigkeit herbeigeführt

hat (vgl. oben E. 5.1).

6.1

Wie bereits

ausgeführt entfällt die solidarische Mithaftung der Ehegatten bei faktischer

oder rechtlicher Trennung der Ehe. Bei der Staatssteuer gilt dies nur für die

Zeit der getrennten Veranlagung (vgl. dazu KSGE 2001 Nr. 1, E. 5 mit weit.

Hinw.). Das Ehescheidungsurteil vom … 2014 hat für die vorliegend relevanten

Steuerperioden 1996 bis 2013 bezüglich Staatssteuer somit keine Auswirkungen.

Demgegenüber sieht Art. 13 Abs. 2 DBG vor, dass bei rechtlich oder tatsächlich

getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden

entfällt. Darauf ist das Eventualbegehren in Ziffer 3 der Replik der Rekurrenten

vom 8. Januar 2015 ausgerichtet, wonach für die Bundessteuer in jedem Fall eine

Haftungsverfügung zu erlassen sei.

6.2

Gemäss Art. 177

Abs. 1 DBG haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer, wer vor-sätzlich zu

einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, und wer an einer

solchen mitwirkt.

Im Bericht ASU vom …

2011.

wurde festgestellt, dass beide Ehegatten in den Jahren 2001-2005 Steuern

hinterzogen und bei der Steuerhinterziehung des jeweils anderen Ehegatten

Gehilfenschaft geleistet haben. Durch die Vorspiegelung der getrennten

Wohnsitze haben die Rekurrenten dazu beigetragen, dass die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des jeweils anderen verschleiert wurden. Gestützt auf den

Bericht wurde das Strafverfahren durch das Kantonale Steueramt durchgeführt und

mit Verfügung vom 23. November 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Gegen beide

Ehegatten wurde in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 DBG eine Busse wegen

Gehilfenschaft zu vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung ausgesprochen.

Auf diese rechtskräftigen Verfügungen ist vorliegend abzustützen. Die dagegen

durch die Rekurrenten vorgebrachten Mängel stossen ins Leere, haben sie doch mittels

ihrer Einsprache ihren Widerspruch (ebenfalls durch eine Vertreterin) im

entsprechenden Verfahren bereits eingebracht und die resultierende

Einspracheverfügung vom 23. November 2012 nicht angefochten.

Gemäss der erwähnten

rechtskräftigen Einspracheverfügung bezüglich Nachsteuern und Hinterziehung

Steuerperiode 2001-2005 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag bei

der direkten

Bundessteuer inkl. Verzugszins CHF 92‘475.95 (zum Einschluss der Zinsen in die

hinterzogene Steuer, vgl. Art. 151 Abs. 1 DBG und agner et al., Kommentar zum DBG, Ergänzungsband, vor Art.

174-195, S. 328 ff.). Bis zu diesem Betrag bleibt nach dem Ausgeführten die

solidarische Mithaftung der Rekurrenten bestehen. Im Übrigen entfällt in Bezug

auf die direkte Bundessteuer die solidarische Mithaftung der Rekurrenten für

offene Steuerschulden.

6.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die Staatssteuer die solidarische

Haftung der Ehegatten in den in Frage stehenden Steuerperioden unverändert bleibt.

Bezüglich der direkten Bundessteuer beschränkt sich die solidarische Mithaftung

der Rekurrenten für noch offene Schulden auf den Betrag von CHF 92‘475.95.

7.

Die Rekurrenten

haben sowohl im vorliegenden Verfahren, als auch im Einspracheverfahren und für

den Antrag auf Erlass einer Haftungsverfügung unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

7.1

Der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechts-beistand,

besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in jedem staatlichen Verfahren, in

welches die gesuchstellende Person einbezogen wird, oder dessen sie zur Wahrung

ihrer Rechte bedarf. Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und

die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Für die

unentgeltliche Verbeiständung ist überdies erforderlich, dass diese im

konkreten Fall sachlich geboten ist (BGE 132 V 200, E. 4.1, S. 200 f.; 127 I

202, E. 3b, S. 205; 125 V 32, E. 4b, S. 35 f.). Für den Bereich des

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens verweisen § 58 und § 76 Abs. 4

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) auf

die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche

sich im Wesentlichen mit den obigen Regeln decken (vgl. Art. 117 ZPO). Es

obliegt den Gesuchstellern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des

Bundesgerichts 5D_40/2009 E. 2.2 mit weit. Hinw.).

7.2

Als bedürftig im

Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines

Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie

erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinw.); in Betracht zu

ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die

Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinw.). Gemäss dem im

Verwaltungsverfahren eingereichten Gesuchsformular vom 21. Februar 2013 und den

entsprechenden Beilagen standen Einnahmen der damaligen Gesuchsteller von CHF

8‘200.00-9‘200.00 einem Existenzminimum von CHF 4‘431.80 gegenüber (Grundbetrag

CHF 1‘700.00, Hypozins inkl. NK CHF 1‘800.00, Krankenkasse KVG 469.80,

Arbeitsweg für 12 km pro Weg CHF 252.00 und auswärtige Verpflegung CHF 210.00).

Bei diesen Zahlen kann nach den erwähnten Regeln - auch unter Berücksichtigung

der Schuldabzahlung (Lohnpfändung) des Rekurrenten von CHF 503.00 - nicht von

einer Bedürftigkeit oder Mittellosigkeit ausgegangen werden, weshalb das Gesuch

im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen worden ist. Auch

das Fehlen anderweitiger Vermögenswerte ist unter Verweis auf die Ausführungen

unter E. 5.2 und 5.4 nicht als nachgewiesen anzusehen. Es erübrigt sich deshalb

die Prüfung der Notwendigkeit der Verbeiständung.

Im Rekursverfahren

haben beide Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, jedoch nur die

Rekurrentin hat ein aktuelles Gesuchsformular eingereicht. Demnach beträgt ihr

Einkommen neu CHF 4‘497.00. Diesem stehen nach eigenen Angaben Belastungen

inkl. Grundbetrag von CHF 3‘819.90 gegenüber. Mit der monatlichen Differenz von

rund CHF 680.00 kann die Rekurrentin ebenfalls die auf sie entfallenden

Prozesskosten innert relativ kurzer Frist decken. Im Hinblick auf den

Rekurrenten erweist sich mangels Vorlage der aktuellen Zahlen und ebenfalls

unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 5.2 und 5.4 der Nachweis der

Bedürftigkeit als nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung ist somit auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen.

8.

Die Rekurrenten

dringen nach dem Ausgeführten mit Rekurs und Beschwerde zu rund einem Sechstel

durch: während offene Steuerschulden von insgesamt CHF 756‘220.80 bestehen

(Bund, Kanton und Gemeinde), reduziert sich die solidarische Mithaftung der

Rekurrenten für die direkte Bundessteuer von CHF 223‘440.90 um CHF 130‘964.95

auf CHF 92‘475.95.

Steuergericht,

Urteil vom 24. August 2015 (SGSTA.2014.62; BST.2014.51)

(Die gegen

dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil

2C_882/2015,2C_884/2015 vom 29.3.2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten

war)