SGSTA.2014.62
Staats- und Bundessteuer (1996-2013) Mithaftung
24. August 2015Deutsch20 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 1
StG
§ 19 Abs. 1, DBG Art. 13 Abs. 1 und 2. Steuerpflicht,
Mithaftung der Ehegatten für die Steuer, Haftungsverfügung.
Die
Solidarhaftung der Ehegatten für die Steuer entfällt bei Trennung der Ehe oder
bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten. Beweispflichtig für die
Zahlungsunfähigkeit ist die Partei, die eine Haftungsverfügung beantragt. Bei
der Bundessteuer entfällt bei Trennung der Ehe die Solidarhaftung für alle noch
offenen Steuerschulden.
Sachverhalt
1.1 Am 25. Juni 2013
liessen die Steuerpflichtigen A.X. und B.X. durch ihren Rechtsvertreter eine
Haftungsverfügung beantragen, in welcher der jeweilige Anteil jedes Ehegatten
am Gesamtsteuerbetrag festzulegen sei. Begründet wurde dieser Antrag mit einer
Zahlungsunfähigkeit von A.X., gegen den 32 offene Verlustscheine im Betrag von
CHF 747‘328.50 vorliegen würden. Gleichzeitig wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege an die Antragsteller unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Das Kantonale
Steueramt hatte gegen die Steuerpflichtigen am 17. April 2013 eine
Sicherstellungsverfügung für bestehende Steuerausstände für die Jahre 1997-2012
von insgesamt CHF 756‘220.80 erlassen und gleichentags durch Arrestbefehle
Vermögensgegenstände der Steuerpflichtigen verarrestiert.
1.2 Mit Verfügung vom
25. September 2013 wurde auf das Gesuch betreffend die Steuerperioden 2012 und
2013 nicht eingetreten, im Übrigen wurde es abgewiesen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde ebenfalls
abgewiesen. Zur Begründung führte das Kantonale Steueramt im Wesentlichen
zusammengefasst aus, dass die Steuerperioden 2012 und 2013 noch nicht
rechtskräftig seien, weshalb sie nicht Grundlage einer Haftungsverfügung sein
könnten. Im Hinblick auf die rechtskräftigen Steuerperioden wurde in
materieller Hinsicht ausgeführt, dass 27 der 32 gegen den Steuerpflichtigen
ausgestellten Verlustscheine Forderungen der öffentlichen Hand betreffen würden,
insbesondere diejenigen aus jüngerer Zeit. Zudem stünden noch
öffentlich-rechtliche Forderungen im höheren sechsstelligen Bereich im Raum.
Des Weiteren verfüge der Steuerpflichtige über liquide Mittel von mindestens
CHF 125‘000.00. Aus alledem folge, dass der Steuerpflichtige gegenüber der öffentlichen
Hand eher zahlungsunwillig als zahlungsunfähig sei. Dies bestätige auch das Nachsteuer-
und Hinterziehungsverfahren bzw. der Bericht vom … 2011 der Abteilung Strafsachen
und Untersuchungen (Bericht ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Im Hinblick
auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestritt das Steueramt insbesondere
die Notwendigkeit der Verbeiständung, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
herrsche und für die Darlegung des relevanten Sachverhaltes kein Rechtsvertreter
erforderlich sei. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit sei somit nicht zu
prüfen, angesichts der gemeinsamen Einkommen der Gesuchsteller von rund CHF
8‘000.00 pro Monat könne diese jedoch ebenfalls in Frage gestellt werden.
1.3 Gegen diese
Verfügung liessen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 28. Oktober 2013
Einsprache einreichen und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Durchführung einer Einspracheverhandlung und den Erlass einer
Haf-tungsverfügung. Wiederum wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen zusammengefasst unrichtige Rechtsanwendung und/oder
Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen und zudem eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Bezug
auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend gemacht. Innert
der erstreckten Frist wurde die Einsprache mit Eingabe vom 22. November 2014
mit einer ausführlichen Begründung ergänzt. Darin wurde das Nichteintreten
bezüglich der noch nicht rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen anerkannt. Zur
Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen wurde geltend gemacht, dass allein
die Verlustscheine der C. Bank als private Gläubigerin CHF 450‘000.00 ausmachen
und zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit ausreichen würden. Das liquide
Guthaben des Ehemannes über CHF 125‘000.00 sei zudem verarrestiert, „selbst
wenn der Ehemann Schulden zahlen wollte, könnte er nicht“. Die liquiden Mittel
genügten zudem nicht zur Tilgung sämtlicher Steuerschulden. Dass die steuerpflichtige
Ehefrau über Vermögenswerte verfüge, sei irrelevant, sie müsse nicht für die
Schulden des Steuerpflichtigen haften und es bestehe seit längerer Zeit der
Güterstand der Gütertrennung. Der Steuerpflichtige habe auch keine
wertvermehrenden Investitionen in das Vermögen seiner Ehefrau vorgenommen. Die
rechtliche Verbeiständung sei schliesslich aufgrund der Komplexität der Materie
und aufgrund der Waffengleichheit erforderlich, so habe auch auf Seiten der
Behörde ein juristischer Mitarbeiter die Verfügung verfasst.
Mit Eingabe vom 25.
Februar 2014 nahmen die Steuerpflichtigen Bezug auf die Ein-spracheverhandlung
vom 13. Januar 2014 und liessen dem Steueramt diverse zusätzliche Urkunden
zukommen. Zudem wurde den Einsprechern Akteneinsicht gewährt. Daraufhin erfolgte
am 11. April 2014 eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters der Steuerpflichtigen
mit weiteren Hinweisen und Unterlagen insbesondere zur Frage der Investitionen
und Amortisationen betreffend die Liegenschaft der steuerpflichtigen Ehefrau.
1.4 Mit Verfügung vom
11. August 2014 wurde die Einsprache sowie das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abgewiesen. Zur Begründung führte das Kantonale Steu-eramt im
Wesentlichen zusammengefasst aus, Zahlungsunfähigkeit sei von
Zahlungsunwilligkeit zu unterscheiden. Die Ehegatten hätten in den letzten rund
20 Jahren sehr oft nach Ermessen veranlagt werden müssen. Es falle auf, dass
der überwiegende Teil der Forderungen aus dem Verlustscheinregister
Steuerbehörden und Krankenversicherungen betreffen würden, die übrigen
laufenden Verpflichtungen würden offensichtlich nach wie vor bezahlt. Die steuerpflichtige
Ehefrau sei Alleineigentümerin der Liegenschaft GB D. Nr. 001, welche
vorsichtig geschätzt einen Verkaufserlös nach Abzug der Hypothek von CHF
145‘000.00 habe, zudem verfüge sie über Geld- und Wertschriftenguthaben von ca.
CHF 325‘000.00. Da sie nach Aussage der Einsprecher in der Eingabe vom 11.
April 2014 beim Kauf der Liegenschaft nicht über Eigenmittel verfügt habe,
müsse sie am ansehnlichen Einkommen des Steuerpflichtigen partizipiert haben um
das heutige Vermögen zu äufnen. Zudem könne einem Kreditantrag an die
Hypothekargläubigerin entnommen werden, dass Investitionen von rund CHF
100‘000.00 in die Liegenschaft vorgenommen worden seien.
2.1 Gegen diesen
Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 11.
September 2014 Rekurs und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 11. August 2014, den Erlass einer Haftungsverfügung und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Gesuchs-, das Einsprache-
und das Rekursverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen
zusammengefasst wird zur Begründung ausgeführt, die Schulden des Rekurrenten gegenüber
der C. Bank und weiteren Finanzinstituten würden sämtliche Forderungen der öffentlichen
Hand betragsmässig überwiegen. Solange keine Gläubi-gerbevorteilung nach SchKG
vorliege, stehe es dem Schuldner frei, welche Schulden er bezahlen wolle und könne.
Das Vermögen der Ehefrau sei irrelevant, es werde jedoch bestritten, dass
Investitionen vom Vermögen des Ehemannes in dasjenige der Ehefrau getätigt
worden seien. Die Beteiligung des Ehemannes an den Hypothekarzinsen und
Amortisationen für die Liegenschaft sei nur gut und recht, da er auch in dieser
Liegenschaft wohne. Die genauen Vermögensverhältnisse bei Eheabschluss und
heute seien nicht festgehalten und belegt worden, da sie irrelevant seien. Investitionen
in die Liegenschaft im Umfang von CHF 100‘000.00 seien nicht vorgenommen
worden, die Bankunterlagen würden die Rekurrenten falsch zitieren, möglicherweise
handle es sich auch um ein Missverständnis (CHF 100‘000.00 statt CHF
10‘000.00). Das Wertschriftendepot der Rekurrentin habe diese durch Gewinne an
der Börse erwirtschaftet, das Grundkapital dafür entstamme einer Erbschaft von
CHF 30‘000.00 aus dem Jahr 1987. Mit einem einzigen Titel hätten CHF 300‘740.05
erwirtschaftet werden können. Schliesslich sei nun während laufendem Verfahren
ein echtes Novum eingetreten, die Ehegatten lebten getrennt. Die Rekurrenten
hätten eine umfassende Ehescheidungskonvention unterzeichnet und einen
Vorladungstermin erhalten. Somit entfalle die Solidarhaftung nach Art. 13 DBG
und § 19 StG auch für alle noch offenen Steuerschulden. Zur unentgeltlichen
Rechtspflege wird ausgeführt, bereits das Gesuch habe rechtlichen Beistand
erfordert. Die Steuerbehörde habe den relevanten Sachverhalt gerade nicht
selbst festgestellt. Auch die Mittellosigkeit sei gegeben. Die Arbeitgeberin
des Rekurrenten sei mittlerweile insolvent. Sämtliches Vermögen der Ehegatten
sei zudem verarrestiert und nach der Trennung der Ehegatten seien die Kosten
noch gestiegen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 beantragte das Kantonale Steueramt (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird in erster Linie
auf den Einspracheentscheid vom 11. August 2014 verwiesen. Darüber hinaus wird
ausgeführt, die Rekurrenten bestätigten selbst ihre Grundhaltung, Forderungen
der öffentlichen Hand nicht zu bezahlen. Das Gesuch an das Steueramt sei zudem
erst nach der Arrestlegung erfolgt. Sowohl die Rückzahlung des Darlehens über
CHF 75‘000.00 ab dem Jahr 2003 als auch die Finanzierung der Lebensversicherung
könnten zudem nicht allein von der Ehefrau erfolgt sein. Aus dem im
Rekursverfahren eingereichten Depotverzeichnis ergebe sich zudem, dass im Jahr
2005 Aktienzukäufe für CHF 122‘324.00 getätigt worden seien, bei Verkäufen von
CHF 6‘960.00. Diese könnten nicht von der Ehefrau allein finanziert worden
sein. Es bestünden aufgrund der Geldflüsse von Seiten des Ehemannes
Rückerstattungsansprüche. Das Getrenntleben der Ehegatten sei bislang den
Meldeverhältnissen nicht zu entnehmen, trotz entsprechender Verpflichtung unter
Straffolge. Dies sei somit als reine Behauptung anzusehen. Die Steuerbehörde
könne zudem nicht bestätigen, dass sämtliches Vermögen der Rekurrenten
verarrestiert sei, da sie bis dahin keine vollständig und korrekt ausgefüllte
Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 eingereicht hätten.
Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
2.3 Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2014 wurde den Rekurrenten Frist zur allfälligen Replik und zur
Einreichung des Gesuchsformulars zur unentgeltlichen Rechtspflege (URP)
gesetzt. Innert mehrmals erstreckter Frist ging am 9. Januar 2015 die Replik
der Rekurrenten mit einem URP-Gesuchsformular der Rekurrentin ein. In ihrer
Replik beantragen die Ehegatten neu unter Ziffer 3 eventualiter, es sei in
Bezug auf die Bundessteuer aufgrund der Ehescheidung in jedem Fall eine
Haftungsverfügung zu erlassen. Gleichzeitig wird das rechtskräftige
Scheidungsurteil der Ehegatten vom 4. November 2014 eingereicht. Zur Begründung
wird ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, auch das
Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 verweise ausdrücklich auf
den zivilrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit. Es liege auf der Hand,
dass der Schuldner zuerst für sein Existenzminimum aufkommen müsse. Dies
entspreche auch der neuen Praxis der Gerichte, dass direkte Steuern im
Notbedarf nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau habe bereits bei der
Eheschliessung über Vermögen verfügt. Vermögensverschiebungen vom Ehemann an
die Ehefrau seien nicht erfolgt, und eine Ersatzforderung des Ehemannes bestehe
nicht.
2.4 Am 13. Januar
2015 erging eine weitere Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes. Darin weist
dieses darauf hin, dass die Ehefrau gemäss dem Bericht ASU vom … 2011 Steuern
hinterzogen hat bzw. daran mitwirkte, weshalb gemäss Art. 177 Abs. 1 DBG bzw. §
191 Abs. 1 StG eine Solidarhaftung für die hinterzogene Steuer bestehe.
Mit Triplik vom 30.
Januar 2015 bestritten die Rekurrenten eine solche Steuerhinter-ziehung bzw.
eine entsprechende Mitwirkung. Der entsprechende Bericht ASU ESTV sei dem
Rechtsvertreter nicht bekannt.
Nachdem ihm mit
Verfügung vom 24. Februar 2015 Einsicht in den Bericht gewährt worden war, nahm
der Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Eingabe vom 19. Mai 2015 dazu ausführlich
Stellung und bestritt die Anwendbarkeit der entsprechenden Haftungsnormen, da
die damalige Ehefrau nicht in die Steuerhinterziehung involviert gewesen sei.
Der Bericht genüge nicht als Beweis und sei ohne Mitwirkung der Rekurrenten
erlassen worden. Zudem genüge der pauschale Hinweis auf die entsprechenden
Normen nicht, die unter Beteiligung der Ehefrau hinterzogene Steuer müsse genau
aufgeschlüsselt werden.
2.5 Die Triplik wurde
am 20. Mai 2015 dem Kantonalen Steueramt zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
Erwägungen
2.
Gemäss § 19 Abs. 1
Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten fest, dass jeder
Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet, wenn einer
von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die Solidarhaft der
Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder rechtlich - getrennt
wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Art. 13 Abs. 2 DBG
sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei rechtlich oder tatsächlich
getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Solidarschulden entfällt.
3.
Die Rekurrenten
beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2014
(Rechtsbegehren Ziff. 1). Aus den Begründungen der Einsprache und des Rekurses
geht jedoch hervor, dass das Nichteintreten bezüglich der im Zeitpunkt des
Gesuches noch nicht rechtskräftigen Steuerperioden 2012 und 2013 nicht
bemängelt wird. Näher einzugehen ist somit vorliegend auf die Steuerperioden
1996.
bis 2011.
4.
Die Rekurrenten
begründeten das Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung vor der Vorinstanz mit
einer Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes. Mit dem Rekurs wird auch eine Trennung
und Scheidung der Ehegatten vorgebracht. Der Replik vom 8. Januar 2015 ist ein
vollstreckbar erklärtes Ehescheidungsurteil vom … 2014 beigelegt worden. Da in
der fraglichen Zeit (oben Ziff. 3) die Ehe noch nicht geschieden war, werden
nachfolgend weiterhin die Begriffe Ehegatten bzw. Ehefrau und Ehemann verwendet.
5.1
Zahlungsunfähigkeit
liegt praxisgemäss vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs
eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen
wurde. Sie wird ferner anerkannt, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen
werden, die das dauernde Unvermögen des einen Ehegatten belegen, seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. wenn der Betreffende auf
unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine fälligen
Verpflichtungen zu erfüllen. Andererseits ist bei einem kurzfristigen
finanziellen Engpass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; es muss sich um
einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. KSGE 2013 Nr. 1, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_709/2008 vom 2.4.2009, E. 4.2;2C_306/2007 vom 13.12.2007, E. 3.4; thomas a. müller, Die solidarische Mithaftung
im Bundessteuerrecht, 1999, S. 211 Fn. 47; richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 13 N 11). Zudem
würde es Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch
eine Ehefrau beansprucht werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene
Mittellosigkeit herbeigeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2008 vom
2.4
, E. 4.2). Beweispflichtig für die steuermindernde Tatsache der
Zahlungsunfähigkeit ist die antragstellende Partei (Bundesgericht, a.a.O., E.
4.
).
5.2
Gegen die
Rekurrenten wurde bezüglich der Steuerjahre 2001-2005 ein Verfahren bezüglich
Nachsteuern und Hinterziehung durchgeführt, welches nach einem Einspracheverfahren
mit Nachsteuer- und Bussenbeträgen von CHF 215‘640.50 (Staat) und CHF
158‘605.95 (Bund) sowie Bussen von je CHF 2‘000 für Gehilfenschaft zur
vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung abgeschlossen wurde. Der
zugrundeliegende Bericht ASU ESTV vom … 2011 legte offen, dass beide Ehegatten
Einkommen nicht oder falsch deklariert hatten. Zudem hatten die Rekurrenten
während Jahren einen getrennten Wohnsitz vorgetäuscht. Gemäss dem erwähnten
Bericht hat der Rekurrent in den Jahren 2001-2008 aus Lohnausweisen
ausgewiesene Einkommen im Umfang von CHF 2.8 Mio. (inkl. Spesen) erzielt. Von
diesen Einkünften wurden (mangels aussagekräftiger Belege nach Ermessen) Berufskosten
von rund 50 % zum Abzug zugelassen. Hinzu kamen weitere Einkünfte aus Versicherungen.
Deklariert worden waren durch den Rekurrenten in den Jahren 2002-2006 (einzelbesteuert)
Einkommen zwischen CHF 8‘700.00 und CHF 30‘700.00 pro Jahr.
Demgegenüber
variieren die deklarierten Jahreseinkommen der Rekurrentin in den Jahren
2002-2007 zwischen CHF 23‘800.00 und CHF 48‘500.00. Hinzuzuzählen sind ebenfalls
nicht deklarierte Einkommen aus Sozial- und Privatversicherungen, welche jedoch
im Verhältnis zu den durch den Ehemann hinterzogenen Beträgen als geringfügig
anzusehen sind. Entsprechend den von den Rekurrenten jeweils hinterzogenen
Beträgen wurden die Haftungsanteile bezüglich Nachsteuer- und
Hinterziehungsverfahren mit Verfügung vom 23. November 2012 auf 92.29 % für den
Ehemann und 7.71 % für die Ehefrau festgelegt.
Die genannten Zahlen
zeigen, dass der Ehemann während Jahren ein Vielfaches der Ehefrau verdient
hat. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn die Rekurrenten in ihrem Antrag
auf Erlass einer Haftungsverfügung vom 25. Juni 2013 darlegen, dass das
Vermögen der Ehefrau seit Beginn der Ehe einen Grossteil des ehelichen
Vermögens ausmachte, und dies bis heute so geblieben sei. Angesichts der
tatsächlichen Einkünfte wäre zu erwarten, dass der Ehemann entweder ein höheres
Vermögen äufnet, oder seine Einkommen zur Rückzahlung der bestehenden Schulden
verwendet. Eine transparente und vollständige Auflistung und Erläuterung der
Einnahmen und Ausgaben des Rekurrenten in den relevanten Steuerperioden ist
unterblieben.
5.3
Aus verschiedenen
Unterlagen hat das Steueramt hingegen Indizien zusammengestellt, welche dafür
sprechen, dass der Ehemann verschiedene Investitionen in Vermögen der Ehefrau
getätigt hat. So wurden gemäss Kreditantrag der E. Bank vom … 2007 in die
ehemals eheliche Liegenschaft (welche sich im Eigentum der Rekurrentin befand)
Mittel von ca. CHF 100‘000 investiert). Die Ausführungen der Rekurrenten, es
müsse sich um ein Missverständnis handeln bzw. sie seien falsch zitiert worden,
erscheinen nicht glaubwürdig. Der Betrag ist im Kreditantragsdokument an zwei
Stellen genannt. Zudem hat die Bank ein vitales Interesse daran, bei
Kreditanträgen einen realistischen Wert der Liegenschaft zugrunde zu legen und
getätigte Investitionen nicht zu hoch anzusetzen. Die zum Gegenbeweis
angerufenen Urkunden (insbesondere die nicht datierte Schätzung in den Vorakten)
vermögen dies nicht zu widerlegen. Auch wenn bereits ein Wintergarten bestand,
bedeutet dies nicht, dass keine Mittel in diesen investiert worden sind. Dem
Schreiben der E. Bank vom … 2014 können zudem verschiedene Amortisationen der
Hypothekarschuld entnommen werden. Zwischen 2003 und 2011 wurden insgesamt CHF
174‘277.60 an Hypothekarschulden der Rekurrentin amortisiert, was pro Jahr CHF
19‘697.50 ausmacht. Gemäss Bericht ASU bestanden drei Versicherungen lautend
auf die Rekurrentin, welche jährliche Prämienzahlungen von über CHF 20‘000.00
(welche offenbar zeitweise erlassen worden sind) erforderten. Zu Recht weist
das Steueramt in der Stellungnahme auch auf namhafte Anfangsinvestitionen der
Rekurrentin in Aktien im Jahr 2005 von über CHF 120‘000.00 hin. Woher diese
Mittel stammen, konnte die Rekurrentin nicht glaubhaft darlegen. Jedenfalls
scheint klar, dass die Rekurrentin die genannten Investitionen nicht mit ihren
ausgewiesenen Einkommen alleine erwirtschaften konnte. Es ist somit
festzuhalten, dass der entsprechende, den Rekurrenten obliegende Beweis nicht
erbracht worden ist.
5.4
Wie bereits
ausgeführt sind die Rekurrenten als Antragsteller beweispflichtig im Hinblick
auf die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes (Art. 8 ZGB). Dieser
Beweis misslingt vorliegend. Zum einen ist der Verbleib erheblicher
(ursprünglich nicht deklarierter) Einkommen des Ehemannes in den fraglichen
Steuerperioden nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Offensichtlich wurden
sie weder zur Schuldentilgung verwendet, noch wurde damit (sichtbar) Vermögen
geäufnet. Es ist deshalb gut möglich, dass neben den bekannten Vermögen der
Rekurrenten weitere mit den genannten hohen Einkommen erwirtschaftete Mittel
aktuell noch vorhanden sind, und dem Rekurrenten zur Verfügung stehen. Dieser
hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er kein Interesse daran hat, sämtliche
Schulden abzuzahlen („selbst wenn der Ehemann Schulden zahlen wollte, könnte er
nicht“). Vor diesem Hintergrund, dem rechtskräftigen Hinterziehungsverfahren
gegen beide Rekurrenten und der aktenmässig ausgewiesenen schlechten
Transparenz und Zahlungsmoral gegenüber den Steuerbehörden genügt der Nachweis
bestehender Schulden nicht zum Nachweis einer Zahlungsunfähigkeit.
Zudem ist wie bereits
dargelegt davon auszugehen, dass erhebliche Mittel des Ehemannes ins Vermögen
der Ehefrau geflossen sind. Wie bereits dargelegt würde es Sinn und Zweck der
Haftungsbeschränkung zuwiderlaufen, wenn sie durch eine Ehefrau beansprucht
werden könnte, zu deren Gunsten der Gatte seine eigene Mittellosigkeit herbeigeführt
hat (vgl. oben E. 5.1).
6.1
Wie bereits
ausgeführt entfällt die solidarische Mithaftung der Ehegatten bei faktischer
oder rechtlicher Trennung der Ehe. Bei der Staatssteuer gilt dies nur für die
Zeit der getrennten Veranlagung (vgl. dazu KSGE 2001 Nr. 1, E. 5 mit weit.
Hinw.). Das Ehescheidungsurteil vom … 2014 hat für die vorliegend relevanten
Steuerperioden 1996 bis 2013 bezüglich Staatssteuer somit keine Auswirkungen.
Demgegenüber sieht Art. 13 Abs. 2 DBG vor, dass bei rechtlich oder tatsächlich
getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden
entfällt. Darauf ist das Eventualbegehren in Ziffer 3 der Replik der Rekurrenten
vom 8. Januar 2015 ausgerichtet, wonach für die Bundessteuer in jedem Fall eine
Haftungsverfügung zu erlassen sei.
6.2
Gemäss Art. 177
Abs. 1 DBG haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer, wer vor-sätzlich zu
einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, und wer an einer
solchen mitwirkt.
Im Bericht ASU vom …
2011.
wurde festgestellt, dass beide Ehegatten in den Jahren 2001-2005 Steuern
hinterzogen und bei der Steuerhinterziehung des jeweils anderen Ehegatten
Gehilfenschaft geleistet haben. Durch die Vorspiegelung der getrennten
Wohnsitze haben die Rekurrenten dazu beigetragen, dass die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des jeweils anderen verschleiert wurden. Gestützt auf den
Bericht wurde das Strafverfahren durch das Kantonale Steueramt durchgeführt und
mit Verfügung vom 23. November 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Gegen beide
Ehegatten wurde in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 DBG eine Busse wegen
Gehilfenschaft zu vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung ausgesprochen.
Auf diese rechtskräftigen Verfügungen ist vorliegend abzustützen. Die dagegen
durch die Rekurrenten vorgebrachten Mängel stossen ins Leere, haben sie doch mittels
ihrer Einsprache ihren Widerspruch (ebenfalls durch eine Vertreterin) im
entsprechenden Verfahren bereits eingebracht und die resultierende
Einspracheverfügung vom 23. November 2012 nicht angefochten.
Gemäss der erwähnten
rechtskräftigen Einspracheverfügung bezüglich Nachsteuern und Hinterziehung
Steuerperiode 2001-2005 beträgt der hinterzogene Steuerbetrag bei
der direkten
Bundessteuer inkl. Verzugszins CHF 92‘475.95 (zum Einschluss der Zinsen in die
hinterzogene Steuer, vgl. Art. 151 Abs. 1 DBG und agner et al., Kommentar zum DBG, Ergänzungsband, vor Art.
174-195, S. 328 ff.). Bis zu diesem Betrag bleibt nach dem Ausgeführten die
solidarische Mithaftung der Rekurrenten bestehen. Im Übrigen entfällt in Bezug
auf die direkte Bundessteuer die solidarische Mithaftung der Rekurrenten für
offene Steuerschulden.
6.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die Staatssteuer die solidarische
Haftung der Ehegatten in den in Frage stehenden Steuerperioden unverändert bleibt.
Bezüglich der direkten Bundessteuer beschränkt sich die solidarische Mithaftung
der Rekurrenten für noch offene Schulden auf den Betrag von CHF 92‘475.95.
7.
Die Rekurrenten
haben sowohl im vorliegenden Verfahren, als auch im Einspracheverfahren und für
den Antrag auf Erlass einer Haftungsverfügung unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
7.1
Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechts-beistand,
besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in jedem staatlichen Verfahren, in
welches die gesuchstellende Person einbezogen wird, oder dessen sie zur Wahrung
ihrer Rechte bedarf. Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und
die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Für die
unentgeltliche Verbeiständung ist überdies erforderlich, dass diese im
konkreten Fall sachlich geboten ist (BGE 132 V 200, E. 4.1, S. 200 f.; 127 I
202, E. 3b, S. 205; 125 V 32, E. 4b, S. 35 f.). Für den Bereich des
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens verweisen § 58 und § 76 Abs. 4
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) auf
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), welche
sich im Wesentlichen mit den obigen Regeln decken (vgl. Art. 117 ZPO). Es
obliegt den Gesuchstellern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Urteil des
Bundesgerichts 5D_40/2009 E. 2.2 mit weit. Hinw.).
7.2
Als bedürftig im
Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines
Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinw.); in Betracht zu
ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinw.). Gemäss dem im
Verwaltungsverfahren eingereichten Gesuchsformular vom 21. Februar 2013 und den
entsprechenden Beilagen standen Einnahmen der damaligen Gesuchsteller von CHF
8‘200.00-9‘200.00 einem Existenzminimum von CHF 4‘431.80 gegenüber (Grundbetrag
CHF 1‘700.00, Hypozins inkl. NK CHF 1‘800.00, Krankenkasse KVG 469.80,
Arbeitsweg für 12 km pro Weg CHF 252.00 und auswärtige Verpflegung CHF 210.00).
Bei diesen Zahlen kann nach den erwähnten Regeln - auch unter Berücksichtigung
der Schuldabzahlung (Lohnpfändung) des Rekurrenten von CHF 503.00 - nicht von
einer Bedürftigkeit oder Mittellosigkeit ausgegangen werden, weshalb das Gesuch
im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen worden ist. Auch
das Fehlen anderweitiger Vermögenswerte ist unter Verweis auf die Ausführungen
unter E. 5.2 und 5.4 nicht als nachgewiesen anzusehen. Es erübrigt sich deshalb
die Prüfung der Notwendigkeit der Verbeiständung.
Im Rekursverfahren
haben beide Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, jedoch nur die
Rekurrentin hat ein aktuelles Gesuchsformular eingereicht. Demnach beträgt ihr
Einkommen neu CHF 4‘497.00. Diesem stehen nach eigenen Angaben Belastungen
inkl. Grundbetrag von CHF 3‘819.90 gegenüber. Mit der monatlichen Differenz von
rund CHF 680.00 kann die Rekurrentin ebenfalls die auf sie entfallenden
Prozesskosten innert relativ kurzer Frist decken. Im Hinblick auf den
Rekurrenten erweist sich mangels Vorlage der aktuellen Zahlen und ebenfalls
unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 5.2 und 5.4 der Nachweis der
Bedürftigkeit als nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist somit auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen.
8.
Die Rekurrenten
dringen nach dem Ausgeführten mit Rekurs und Beschwerde zu rund einem Sechstel
durch: während offene Steuerschulden von insgesamt CHF 756‘220.80 bestehen
(Bund, Kanton und Gemeinde), reduziert sich die solidarische Mithaftung der
Rekurrenten für die direkte Bundessteuer von CHF 223‘440.90 um CHF 130‘964.95
auf CHF 92‘475.95.
Steuergericht,
Urteil vom 24. August 2015 (SGSTA.2014.62; BST.2014.51)
(Die gegen
dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
2C_882/2015,2C_884/2015 vom 29.3.2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war)