SGSTA.2014.70
Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008
4. April 2016Deutsch30 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 11
StG
§ 141 Abs. 2, § 147 Abs. 2, DBG Art. 4 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 125
Abs. 2, Art. 130 Abs. 2 Verfahren, Ermessensveranlagung, Verfahrenspflichten,
selbständige Erwerbstätigkeit, Betriebsstätte
1. Voraussetzungen
der selbständigen Erwerbstätigkeit; diese sind hier erfüllt. 2. Voraussetzungen
der Betriebsstätte; eine solche ist in casu aufgrund des Umsatzanteils und der
Präsenz vor Ort gegeben. 3. Im Rahmen der Verfahrenspflichten müssen
selbständig Erwerbende grundsätzlich die Jahresrechnung einreichen, ansonsten
eine Ermessensveranlagung vorgenommen wird. Diese sollte bei schuldhafter
Verfahrenspflichtverletzung eher im oberen Ermessensbereich liegen.
Sachverhalt
1.1 Bei den
Steuerpflichtigen A. und B.X. handelt es sich um eine Personalfachfrau mit
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und um einen selbständigen
Unternehmensberater, der zudem an einigen Tagen pro Jahr einer Lehrtätigkeit an
der Universität C. und einer Tätigkeit als Verwaltungsrat nachgeht. Bei der Position
„Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Personengesellschaften“ wurde in
der Steuererklärung 2007 der Betrag von CHF 180‘491 und in der Steuererklärung
2008 der Betrag von CHF 131‘089 deklariert sowie die restlichen Einkünfte der
Ehegatten in den entsprechenden Positionen.
1.2 Am 26. März 2007
hat der Steuerpflichtige in D. (Kanton E.) eine Einzelfirma im Handelsregister
eingetragen. Der Zweck der Einzelunternehmung bestand in der Erbringung von
Beratungsleistungen. Gemäss den Angaben des Steuerpflichtigen bzw. dessen
Vertreters wurden über diese Gesellschaft sämtliche Beratungsmandate des
Steuerpflichtigen wahrgenommen, was auch bedeutet, dass eine weitere
selbständige erwerbstätige Aktivität, insbesondere mittels der inzwischen
stillgelegten Kommanditgesellschaft, nicht stattfand. Im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens wurde eine Mietbestätigung für ein Büro an der F.-Brücke
in D. eingereicht. Gemäss diesem Beleg beträgt die Miete für das Büro CHF 500
inklusive aller Nebenkosten. Zudem stellt der Vermieter dem Mieter das Mobiliar
(2 Bürotische, Besprechungstisch, Bürostuhl, Lampe und Korpus) zur Verfügung.
1.3 Im Rahmen der
Steuerdeklarationen 2007 und 2008 reichten die Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufstellung über die Ein- und
Ausgaben ein. Zur Abklärung, wo sich der Sitz der Einzelfirma befindet, wurde
im Veranlagungsverfahren die Buchhaltung mit sämtlichen Belegen verlangt und im
Rahmen dessen für die Jahre 2007 und 2008 eine Revision durchgeführt, die für
das jeweilige Jahr in entsprechenden Revisionsberichten jeweils mit Datum 22.
Juni 2012 mündeten.
1.4 Mit Datum vom 30.
November 2012 wurden die Staats- und die direkte Bundesteuer 2007 veranlagt. Im
Rahmen der entsprechenden Veranlagung wurden bei der Ehefrau die Berufsauslagen
um CHF 3‘000 korrigiert. Im Weiteren wurde bei den gemeinnützigen Zuwendungen
der Betrag von CHF 60 aufgerechnet und beim Liegenschaftsaufwand der Betrag von
CHF 647 als Anlagekosten qualifiziert und aufgerechnet. In Anlehnung an die
ergangene Revision erfolgte bei den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit eine Festlegung nach Ermessen, da keine ordnungsgemäss
geführte Buchhaltung vorliege und diese auch nicht vollständig eingereicht
worden sei. Somit wurde bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit
der Betrag von CHF 64‘554 aufgerechnet. Dieser Betrag setzte sich aus diversen
einzelnen konkreten Sachverhalten bzw. Aufrechnungen zusammen. Bezüglich des
Sitzes des Einzelunternehmens wurde von G. SO ausgegangen, weshalb bei der
Staatssteuer die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit
vollumfänglich dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden.
1.5 Mit Datum vom 19.
Dezember 2012 wurde die Staats- und die direkte Bundesteuer 2008 veranlagt. Im
Rahmen der entsprechenden Veranlagung wurden bei der Ehefrau die Berufsauslagen
um CHF 3‘200 korrigiert. Im Weiteren wurde bei den gemeinnützigen Zuwendungen
der Betrag von CHF 171 aufgerechnet und beim Liegenschaftsaufwand der Betrag
von CHF 2‘957 als Anlagekosten qualifiziert und zum steuerbaren Einkommen
hinzugerechnet. Zudem wurde der Betrag von CHF 21‘505 als Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss nachträglich eingereichtem Lohnausweis
berücksichtigt. In Anlehnung an die ergangene Revision erfolgte bei den
Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Festlegung nach Ermessen, da
keine ordnungsgemäss und vollständig geführte Buchhaltung eingereicht worden
sei. Infolgedessen wurde bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit
der Betrag von CHF 72‘574 aufgerechnet. Der entsprechende Betrag setzte sich
aus diversen einzelnen konkreten Sachverhalten bzw. Aufrechnungen zusammen.
Bezüglich des Sitzes des Einzelunternehmens wurde in Analogie zur Steuerperiode
2007 von G. ausgegangen, weshalb bei der Staatssteuer die Einkünfte aus der
selbständigen Erwerbstätigkeit vollumfänglich dem Kanton Solothurn zugewiesen
wurden.
1.6 Mit Schreiben vom
26. Dezember 2012 erhoben A. und B.X., vertreten durch …, Einsprache gegen die
Veranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2007. Dabei wurde geltend
gemacht, dass der steuerbare Gewinn der Einzelfirma mit Sitz in D. dem Kanton
E. zuzuordnen sei. Begründet wurde diese Haltung damit, dass neben den
entsprechenden Büroräumlichkeiten in D. auch der grösste Auftrag des
Einzelunternehmens von der Gesellschaft H. AG stamme, deren Sitz ebenfalls in
D. sei. Insbesondere erfordere das entsprechende Mandat ohnehin eine physische
Präsenz in D., da der Steuerpflichtige interimistisch Mitarbeiter der H.
geführt und operative Aufgaben wahrgenommen habe. Demnach gebe es keinen
Zweifel, dass der Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs sich in D. befunden und
damit das Besteuerungsrecht dem Kanton E. zugestanden habe. Der Gewinn des
Einzelunternehmens sei auch bereits vom Kanton E. rechtskräftig veranlagt
worden. Ausserdem seien die Einsprecher mit einzelnen Aufrechnungen nicht
einverstanden. Es handle sich dabei um Bilder I. im Betrag von CHF 9‘650.
Obwohl die Werthaltigkeit fragwürdig sei, könne man diese Anschaffung
aktivieren, müsse jedoch eine Abschreibung von 50 % vornehmen. Zudem bestünden
Einnahmen aus der J. L.P. im Betrag von CHF 21‘216.40, deren Nicht-Deklaration
ein Versehen gewesen sei (die Belege seien offensichtlich der Steuererklärung
beigelegt gewesen). Diese Einnahmen gehörten nicht in die Einzelunternehmung,
sondern seien dem Kanton Solothurn zuzuweisen. Eine Einspracheverhandlung fand
am 24. Januar 2014 ohne Einigung statt.
1.7 Mit Schreiben vom
18. Januar 2013 erhoben A. und B.X., ebenfalls vertreten durch …, auch
Einsprache gegen die Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2008.
Dabei wurde geltend gemacht, dass der Gewinn der Einzelfirma in D. dem Kanton E.
zuzuordnen sei. Begründet wurde diese Haltung in analoger Weise wie bei der
Einsprache bezüglich des Steuerjahres 2007. Zudem habe die J. L.P. - entgegen
den Vorjahren - keine Umsätze mehr erzielt. Da es sich um eine
Kommanditgesellschaft nach schottischem Recht handle, an der A.X. als Limited
Partner (in der Schweiz analog: Kommanditär) beteiligt sei, sei er - wie der
Kommanditär - „zur Führung der Geschäfte weder berechtigt noch verpflichtet“.
Demzufolge könne A.X. die Kontokorrentauszüge nicht besorgen, dies könne nur
der General Partner, der für A.X. heute nicht mehr zugänglich sei. Eine
Einspracheverhandlung fand ebenfalls am 24. Januar 2014 ohne Einigung statt.
1.8 Mit dem ersten
Einspracheentscheid vom 25. August 2014 wies die Veranlagungsbehörde (VB)
Solothurn die Einsprache bezüglich des Steuerjahres 2007 ab. In den Erwägungen
wurde bezüglich des Einzelunternehmens ausgeführt, dass sich die Frage nach der
Beweiskraft der eingereichten Buchhaltung stelle. Die Einsprecher hätten mit
der Selbstdeklaration eine Aufstellung über die Ein- und Ausgaben pro 2007
eingereicht. Eine Aufstellung über die Aktiven und Passiven sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen sei nicht geführt worden. Es sei seitens der
VB die Buchhaltung mit sämtlichen Belegen verlangt worden. Die eingereichten
Unterlagen waren laut VB unvollständig, etliche Debitorenrechnungen sowie
Ausgabenbelege hätten gefehlt. Die Einnahmen auf die Bankkonten in K. seien
nicht deklariert worden und auch nicht Bestandteil der Buchhaltung gewesen. In
der Folge habe die VB dem eingereichten Abschluss die Beweiskraft abgesprochen
und das selbständige Einkommen auf der Basis der eingereichten Jahresrechnung
nach Ermessen festgelegt. Bezüglich der Bilder I. im Betrag von CHF 9‘650 wurde
festgehalten, dass die Voraussetzung für eine Aktivierung und Abschreibung sei,
dass die Bilder (Kunst) für geschäftsmässig begründete Zwecke verwendet würden.
Von einer geschäftsmässigen Nutzung sei z.B. dann auszugehen, wenn eine
Unternehmenssammlung planmässig aufgebaut und ganz oder teilweise den
Mitarbeitenden oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass Kunstgegenstände keinem jährlichen
Wertverlust unterliegen würden. Aus diesen Gründen und weil Kunstgegenstände
normalerweise privaten Zwecken dienen würden, werde an der Aufrechnung
bezüglich der Bilder festgehalten. Bezüglich der J. L.P. wurde festgehalten,
dass der vom Einsprecher geltend gemachte pauschale Unkostenbetrag von CHF
5‘000 gemäss der allgemeinen Beweislastregel vom Steuerpflichtigen nachzuweisen
sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Zudem sei die Beweiskraft der
eingereichten Jahresrechnung abzusprechen.
1.9 Mit dem zweiten
Einspracheentscheid vom 25. August 2014 wies das Steueramt die Einsprache
bezüglich des Steuerjahres 2008 ebenfalls ab. In den Erwägungen wurde bezüglich
des Einzelunternehmens ausgeführt, dass sich die Frage nach der Beweiskraft der
eingereichten Buchhaltung stelle. Bezüglich der vorliegenden Buchhaltung wurde
festgehalten, dass der Steuerpflichtige erstmals eine Jahresrechnung
eingereicht habe. Die Belege der einverlangten Buchhaltung waren laut VB jedoch
unvollständig. Vor allem seien die Aktiven und die Einnahmen auf den Bankkonten
in K. nicht deklariert worden und seien auch nicht Bestandteil der Buchhaltung
gewesen. Ferner seien keine Abgrenzungen vorgenommen worden, so seien
beispielsweise keine Debitoren und Kreditoren erfasst und verbucht worden. In
der Folge habe die VB dem eingereichten Abschluss die Beweiskraft abgesprochen
und habe das selbständige Einkommen auf der Basis der eingereichten Jahresrechnung
nach Ermessen festgelegt. Bezüglich des Umsatzes auf den Konten in K. im Betrag
von CHF 20‘000 wurde festgehalten, dass im Veranlagungsverfahren vom
Steuerpflichtigen mehrmals die Kontokorrentauszüge der drei betreffenden
Geschäftskonti bei der Bank „L“ in K. verlangt worden seien. Diese seien vom
Einsprecher nie vollständig eingereicht worden. In den Vorjahren sei auf diesen
Konten zuerst der gesamte Umsatz erwirtschaftet worden, später nur noch ein
Teil davon. Auch im Steuerjahr 2007 habe der Steuerpflichtige keinen Umsatz
mehr aus diesen drei Konten deklariert; auf Aufforderung der VB Solothurn seien
die Kontokorrentauszüge 2007 eingereicht worden, auf diesen seien Bankeingänge
(Umsätze) von CHF 26‘216 eingegangen, welche im Jahr 2007 aufgerechnet worden
seien. Wieso der Steuerpflichtige jetzt plötzlich keinen Zugang mehr zu den
Konten haben solle, sei für die VB nicht verständlich und es müsse davon
ausgegangen werden, dass diese Konten nach wie vor bestehen würden. Solange die
VB keine Bestätigung über die Auflösung der Konten erhalte, werde eine
ermessenweise Aufrechnung erfolgen.
2.1 Am 25. September
2014 wurde durch die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfol-gend
Rekurrenten) Rekurs und Beschwerde bezüglich des Einspracheentscheides vom 25.
August 2014 für das Steuerjahr 2007 ergriffen. Betreffend den Rekurs wird
beantragt, dass das satzbestimmende Nettoeinkommen der Rekurrenten auf CHF
306‘958 festzusetzen sei. Das dem Kanton Solothurn zuzuweisende Nettoeinkommen
sei auf CHF 97‘779 festzusetzen, während CHF 209‘179 an den Kanton E.
auszuscheiden seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB.
Betreffend die Beschwerde wird beantragt, dass das steuerbare Einkommen für die
direkte Bundesteuer auf CHF 298‘008 festzusetzen sei; ebenfalls unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB. Bezüglich des Einzelunternehmens
wird ausgeführt, dass zwei Sachverhalte in Betracht kämen und dass der Kanton
Solothurn seine grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht einschränken müsse. Denn
vorliegend sei eine Geschäftseinrichtung oder eine Betriebsstätte in einem
anderen Kanton festzustellen. Der Sitz des Einzelunternehmens sei in den
eigenen, gemieteten Räumlichkeiten bzw. in den Geschäftsräumlichkeiten des
grössten Auftraggebers in D. im Kanton E. Hinsichtlich des Arguments, wonach
eine physische Präsenz des Einzelunternehmers in D. am Sitz des grössten
Auftraggebers (H.) erforderlich sei, wird ein entsprechendes Organigramm
beigelegt, aus dem hervorgehe, dass A.X. Gruppenleiter Marketing und
Gruppenleiter KMU Service sei. Zudem wird die Leiterin Human Ressources (HR)
als Zeugin genannt. Im Weiteren wird mit Blick auf den Sitz der Gesellschaft
der Umsatzanteil des Einzelunternehmens nach Kantonen wie folgt aufgeführt: H.
im Kanton E.: CHF 252‘577.25 (80.9 %), verschiedene Mandate in den Kantonen M.
und N.: CHF 54‘500 (17.5 %) und O. im Kanton Solothurn: CHF 5‘000 (1.6 %). Vor
diesem Hintergrund könne seitens der VB nicht behauptet werden, der
Geschäftsort in E. habe nicht den „wirklichen Verhältnissen“ entsprochen oder
im Kanton E. habe „keine relevante Tätigkeit“ stattgefunden, sondern das
Besteuerungsrecht liege in dem Kanton, in dem 1.6 % des Umsatzes erzielt worden
sei. Der zweite Sachverhalt, der das Besteuerungsrecht des Wohnsitzkantons
einschränke, sei die ausserkantonale Betriebsstätte. Als Betriebsstätte gelte
gemäss Bundesgericht eine „feste Geschäftseinrichtung, in der die
Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. Ob
diese Anlagen dem Unternehmen zu Eigentum oder aufgrund eines obligatorisch
verbrieften Nutzungsrechts (meist Miete) zustünden, sei nicht entscheidend,
einzig entscheidend sei, ob sie ihm tatsächlich zur Verfügung stehen würden.
Nebst der Tatsache, dass der Rekurrent über 80 % des Umsatzes mit Kunden im
Kanton E. erzielt habe, habe er bei seinem Kunden H. in D. Mitarbeiter geführt,
was eine physische Präsenz voraussetze. Somit ergebe sich, dass das
Besteuerungsrecht des Kantons Solothurn sowohl aufgrund eines ausserkantonalen
Geschäftsortes wie auch einer ausserkantonalen Betriebsstätte eingeschränkt
werde. Ferner wird bezüglich des Veranlagungsablaufs bemängelt, dass der Kanton
E. das Steuerjahr 2007 am 31. August 2011 veranlagt und die VB Solothurn trotz
Kenntnis dieser Veranlagung bis am 30. November 2012 mit ihrer Veranlagung
zugewartet habe. Zudem habe die VB wieder mehr als ein Jahr verstreichen
lassen, bis eine (ergebnislose) Einspracheverhandlung stattgefunden habe. In
der Folge habe die VB mehr als sechs Monate benötigt, um den Einspracheentscheid
zu verfassen. Bezüglich der Bilder I. zum Ankaufspreis von CHF 9‘650 wird im
Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um einen „Kunstgegenstand“ handle,
der einen grossen immateriellen (Liebhaber-)Wert habe, sondern um
Einrichtungsgegenstände. Büromobiliar per se unterliege unbestrittenermassen
einem Wertverlust (vgl. dazu das Merkblatt A 1995 „Abschreibungen auf dem
Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe“) und das Imparitätsprinzip gebiete
deshalb, dass dieser Wertverlust mittels Abschreibung in der Buchhaltung
abgebildet werde. Dass Bilder, die einem subjektiven Geschmacksempfinden
unterlägen, sofort abgeschrieben würden, sei im Sinne des Imparitätsprinzips.
Zudem wird auf den im Einspracheentscheid angeschnittenen Tatbestand der Steuerumgehung
eingegangen. Inwiefern eine Steuerumgehung im konkreten Fall anwendbar sein
solle, gehe aus dem Entscheid nicht hervor. Bezüglich J. L.P. würden im
Einspracheentscheid in den Erwägungen unter dem Titel „Einzelunternehmen des
Steuerpflichtigen“ Ausführungen gemacht. Offensichtlich unterliege die VB dem
Irrtum, dass es sich bei der J. L.P. um einen Teil der Einzelunternehmung „J., A.X.“
mit Sitz im Kanton E. handle. J. L.P. war laut den Rekurrenten eine
Kommanditgesellschaft nach schottischem Recht (mit Konten in K.), an der der
Rekurrent analog dem Schweizer Recht als Kommanditär beteiligt gewesen sei. Das
geltend gemachte Besteuerungsrecht des Kantons Solothurn auf das
Geschäftsergebnis dieser Gesellschaft wurde und wird, so die Rekurrenten,
explizit nicht bestritten.
2.2 Ebenfalls am 25.
September 2014 wurde Rekurs und Beschwerde bezüglich des Ein-spracheentscheides
vom 25. August 2014 für das Steuerjahr 2008 ergriffen. Betreffend den Rekurs
wird beantragt, dass das satzbestimmende Nettoeinkommen der Rekurrenten auf CHF
289‘914 festzusetzen sei. Das dem Kanton Solothurn zuzuweisende Nettoeinkommen
sei auf CHF 121‘643 festzusetzen, während CHF 168‘271 an den Kanton E.
auszuscheiden seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB.
Betreffend die Beschwerde wird beantragt, dass das steuerbare Einkommen für die
direkte Bundesteuer auf CHF 275‘513 festzusetzen sei; ebenfalls unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB. Bezüglich des Einzelunternehmens
werden im Wesentlichen die Ausführungen des Steuerjahres 2007 wiedergegeben.
Zudem werden die Umsatzanteile im Jahr 2008 nach Kantonen wie folgt aufgeführt:
H. im Kanton E.: CHF 115‘340 (46.3 %), verschiedene Mandate in den Kantonen M.
und N.: CHF 52‘396 (21.0 %) und O. im Kanton Solothurn: CHF 81‘500 (31.7 %).
Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft behauptet werden, der Geschäftsort
im Kanton E. habe nicht den „wirklichen Verhältnissen“ entsprochen oder im
Kanton E. habe „keine relevante Tätigkeit“ stattgefunden. Dass Bankbelege an
die Wohnsitzadresse gesendet würden oder am Wohnsitz getankt werde, wie die VB
erwähne, vermöge den Ort des Geschäftsortes nicht in den Kanton Solothurn zu
verlegen. Es sei allgemein bekannt, dass die Benzinpreise in der Region
Solothurn günstiger seien als in der Zentralschweiz. Insofern sei es nicht mehr
als vernünftig, dass der Rekurrent jeweils bei Abfahrt an seinem Wohnort tanke
und nicht unterwegs oder an seinem Arbeitsort. Erneut wird auf den im
Einspracheentscheid angeschnittenen Tatbestand der Steuerumgehung eingegangen.
Inwiefern eine Steuerumgehung im konkreten Fall anwendbar sein soll, gehe aus
dem Entscheid nicht hervor. Betreffend einen Umsatz auf den Konten in K. von
CHF 20‘000 bzw. J. L.P. werden nochmals die Ausführungen bezüglich des Jahres
2007 festgehalten; zudem werde das geltend gemachte Besteuerungsrecht des
Kantons Solothurn auf das Geschäftsergebnis dieser Gesellschaft bis und mit dem
Jahr 2007 explizit nicht bestritten. Im Weiteren wird erwähnt, dass eine
Kommanditgesellschaft systematisch nicht als Teil eines Einzelunternehmens
behandelt werden könne, da gesellschaftsrechtlich ein Sondervermögen bestehe.
Steuerrechtlich sei eine ausländische Personengesellschaft, bei der es sich
unbestrittenermassen handle, gemäss Art. 11 DBG i.V.m. § 17 StG/SO gar als
juristische Person zu besteuern. Bezüglich der J. L.P. sei zu erwähnen, dass
der Rekurrent Opfer einer fragwürdigen Steuerberatung eines bekannten
Solothurner Treuhänders/ Steuerberaters geworden sei, welche mittlerweile auch
das Zivilgericht beschäftige und zu dem der Rekurrent als Zeuge geladen worden
sei. Die J. L.P. sei nicht nur vom erwähnten Steuerberater empfohlen worden,
sondern werde auch von diesem verwaltet. Der Rekurrent liege mit dem besagten
Steuerberater im Streit. Trotz mehrmaligem Versuch, die Bankkonti zu saldieren,
erhalte der Rekurrent keinerlei Auskünfte. Da der Rekurrent seine
geschäftlichen Aktivitäten ab März 2007 ausschliesslich über seine
Einzelunternehmung J., A.X. abgewickelt und damit auch keine Bankeingänge zu
Gunsten der J. L.P. erwartet habe, habe er auch keinen Anlass gehabt, weitere
Kosten und Mühen auf sich zu nehmen und die entsprechenden Auskünfte per
Gericht (in Schott-land/K.) zu erhalten. Tatsache sei, dass der Rekurrent keine
Bankauszüge besorgen könne. Da es sich bei der Aufrechnung von CHF 20‘000 um
eine steuerbegründete Tatsache handle, sei die Steuerbehörde für den Nachweis
eines behaupteten Einkommens beweispflichtig. Für die verlangten CHF 20‘000
bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Ob diese Limited Partnership
(„Kommanditgesellschaft“) überhaupt existiert habe oder heute noch existiere,
entziehe sich der Kenntnis des Rekurrenten. Da im angelsächsischen Bereich
keine Handelsregister bestehen würden, sei es einer Privatperson nicht möglich,
den Existenz- oder Löschungsnachweis einer Gesellschaft zu erbringen. Allein
die Tatsache, dass der Rekurrent als wirtschaftlicher Berechtigter einer
Kommanditgesellschaft in der Vergangenheit Einkommen versteuert habe, könne
keine Grundlage sein, in einer neuen Steuerperiode ein völlig hypothetisches
Einkommen zu veranlagen. Im Übrigen unterliege die Steuerbehörde diesbezüglich
der Untersuchungsmaxime. Bei Zweifeln an der Darstellung des Rekurrenten könne
die VB im Rahmen eines Amts- oder Rechtshilfeverfahrens über die schottischen
bzw. K. Steuerbehörden entsprechende Unterlagen beschaffen. In diesem
Zusammenhang würden der Rechtschrift Kopien von drei Kontoauszügen beiliegen,
die dem Rekurrenten jedoch nur aufgrund vergangener Geschäftskontakte
zugänglich gemacht worden seien. Dies werde durch den Adressaten (die
Gesellschaft „J. L.P.“ und nicht den Rekurrenten persönlich) belegt.
2.3 In der
Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 hielt die VB (Vorinstanz) im Wesentli-chen
Folgendes fest: Zur Abklärung, wo sich der Sitz der Einzelunternehmung befinde,
sei im Veranlagungsverfahren des Steuerjahres 2007 die Buchhaltung mit
sämtlichen Belegen verlangt worden. Die eingereichten Unterlagen seien
unvollständig gewesen, etliche Debitorenrechnungen sowie die Ausgabenbelege
hätten gefehlt. Das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung werde verneint, wenn
sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspreche und als künstlich geschaffen
erscheine. Werde ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes bejaht, habe sich
die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abzuspielen. Ein
Geschäftsort sei vom sekundären Steuerdomizil der Betriebsstätte zu
unterscheiden, die ständige Einrichtungen an einem Ort voraussetze. Beim
Geschäftsort gehe es darum, wo sich der Mittelpunkt eines geschäftlichen
Betriebs befinde. Wenn kein solcher zu lokalisieren sei, seien Erwerbseinkommen
und -vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Das Ehepaar X. wohne in G. A.X.
sei seit 2001 selbständigerwerbend mit dem Zweck gemäss Handelsregisterauszug „Erbringung
von Beratungsdienstleitungen im In- und Ausland, Annahme und Abwicklung von
Merger- und Acquisitionsaufträgen“. Der Geschäftssitz sei in den Jahren 2001
bis 2006 in P. geltend gemacht worden, welcher von der Vorinstanz nie
akzeptiert worden sei. In all den Jahren seien die selbständigen Einkünfte und
das Kapital in G. besteuert worden. Der Kunde, vormals Q. AG, heute H. AG, sei
nicht neu; so habe der Rekurrent schon im Jahr 2006 grosse Aufträge von dieser
Firma erhalten. Von einem gesamten Umsatz im Jahr 2006 von CHF 264‘884 seien
doch CHF 182‘169 (über 68 %) von dieser Firma gekommen. Wieso sich nun für
diesen Auftrag ab Steuerjahr 2007 der Hauptsitz dort befinden solle, erscheine
der Vorinstanz als künstlich geschaffen. Ausser dem Mietaufwand gebe es
keinerlei Anzeichen, dass sich der Hauptsitz der Einzelfirma in D. befinden
solle, die meisten Ausgabenbelege und Korrespondenzadressen würden nach G.
gehen. Es müsse angenommen werden, dass, nachdem der Hauptsitz in P. steuerlich
nicht anerkannt worden sei, eine andere Variante gesucht worden sei, um den
Sitz in einem „steuergünstigeren“ Kanton zu finden. Im Weiteren wurde erwähnt,
dass unter dem Konto „6640 Spesen“ Auslagen für ein Abschiedsapéro H. verbucht
worden seien. Die aufgeführten Daten seien: 2. Juni 2008, 3. Juni 2008 sowie
11. Juni 2008; daraus sei zu schliessen, dass der Auftrag von der Firma H. im
Juni 2008 abgeschlossen worden sei. Dies wiederum erkläre die Reduktion der
Miete von CHF 6‘000 (2007) auf CHF 3‘000 (2008). Das sei wiederum ein Indiz,
dass es sich danach wohl um ein Briefkastendomizil gehandelt habe. Bezüglich
der Bilder I. wird festgehalten, dass diese auf einem separaten Konto hätten
aktiviert werden müssen. Dies auch darum, weil bei einer späteren
Geschäftsaufgabe (wenn die Bilder nicht verkauft worden seien), diese mit dem
Verkehrs-wert ins Privatvermögen zu überführen wären. Auch hätten die
Rekurrenten im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren nie nachgewiesen, dass
eine Werteinbusse der Bilder stattgefunden habe. Da davon ausgegangen werde,
dass sich die Bilder am Wohnort/ Geschäftssitz des Rekurrenten befinden und da
diese normalerweise privaten Zwecken dienen würden, seien diese dem
Privatvermögen zugewiesen worden. Aus diesen Gründen werde an der Aufrechnung
der Abschreibung auf dem Bild festgehalten. Bezüglich des Umsatzes auf den
Konten in K. wird auf die Mitwirkungspflichten gemäss § 142 lit. c StG
verwiesen. Es wird festgehalten, dass der Rekurrent keine diesbezüglichen
Unterlagen einreiche und somit nicht überprüft werden könne, ob auf diesen 3
Konten Umsätze generiert würden. Inwiefern der geschilderte Sachverhalt, wieso
der Rekurrent nicht mehr zu den Unterlagen komme, der Wahrheit entspreche,
könne offengehalten werden. Der Rekurrent müsse dafür besorgt sein, alle
Unterlagen und sonstigen Belege während 10 Jahren aufzubewahren.
Am 24. Oktober 2014
reichte die Vorinstanz noch Unterlagen nach.
2.4 Mit der Replik vom
14. November 2014 nahm der Vertreter der Rekurrenten im Wesentlichen wie folgt
Stellung: Vorliegend gehe es um die Steuerjahre 2007 und 2008. Die Tatsache,
dass die Rekurrenten nach der Erkenntnis, dass das „gekaufte“ Steuerkonstrukt
nicht haltbar und deshalb die Besteuerung vorbehaltlos beim Kanton Solothurn
bis und mit der Steuerperiode 2006 akzeptiert worden sei, könne keine
Auswirkung auf die nachfolgenden Steuerperioden haben. Insbesondere die Frage
der Steuerhoheit der Einzelunternehmung habe nichts mit den abgeschlossenen
Steuerperioden zu tun. Bezüglich des Standorts D. sprächen neben dem Mietaufwand
auch die Tatsache, dass der Rekurrent Mitarbeiter vor Ort geführt habe sowie
die Tatsache, dass in den fraglichen Steuerjahren der Umsatz hauptsächlich von
einem Auftraggeber im Kanton E. generiert worden sei, dafür, dass die effektive
Geschäftstätigkeit sich in E. abgespielt habe. Diese Realität könne mittels
Zeugeneinvernahmen bewiesen werden. Die Vorinstanz führe aus, dass das
Kriterium der Betriebsstätte eine auf unbestimmte Zeit aufgebaute Infrastruktur
beinhalte. Diesbezüglich liege offenbar eine Verwechslung mit dem Wohnsitz bzw.
der unbeschränkten Steuerpflicht bei natürlichen Personen vor. Bei der Frage
der Betriebsstätte gehe es um eine beschränkte Steuerpflicht, die keine
unbestimmte Zeit voraussetze. Im Gegenteil sei anerkannt, dass bereits eine
Einrichtung von weniger als sechs Monaten als „feste Geschäftseinrichtung“
gelten könne. Bei mehr als 12 Monaten sei das Erfordernis aber jedenfalls
gegeben. Im Weiteren handle es sich bei einer L.P. bzw. Kommanditgesellschaft
um ein Sondervermögen, das rein rechtlich von einer Einzelunternehmung zu
unterscheiden sei. Im Übrigen sei eine ausländische Personenunternehmung nach
den Bestimmungen über die juristischen Personen zu besteuern (Art. 11 DBG). Im
Sinne der Verfahrensökonomie habe der Rekurrent als ehemals wirtschaftlich
Berechtigter der Besteuerung zugestimmt. Der geltend gemachte
„Ermessenszuschlag“ sei völlig willkürlich und rein pönal.
Am 26. November 2014
nahm die Vorinstanz noch kurz Stellung zur Replik.
Erwägungen
2.1
Wer buchführungspflichtig
ist, hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach
Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um unter anderem die Vermögenslage
und das Ergebnis des Geschäftsjahres festzustellen (Art. 957 Abs. 1 OR, Obligationenrecht,
SR 220). Unternehmen, die sich im Handelsregister eintragen lassen (müssen),
sind verpflichtet, eine Buchhaltung im Sinne von Artikel 957 ff. OR zu führen.
Die Geschäftsbücher sind ordnungsgemäss in schriftlicher, elektronischer oder
in vergleichbarer Weise zu führen und der Eigenart sowie der Bedeutung des
Unternehmens anzupassen. Die buchungswürdigen Tatsachen müssen planmässig,
systematisch, geordnet und lückenlos in den entsprechenden Konti erfasst
werden.
Steuerpflichtige
Personen, die nach OR nicht zur Führung von Geschäftsbüchern ver-pflichtet
sind, müssen Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben
sowie Privatentnahmen und Privateinlagen erstellen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Die
Geschäftsvorfälle sind chronologisch fortlaufend aufzuzeichnen, und zwar
zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell.
Die Anforderungen an diese Aufzeichnungspflicht richten sich nach der Art und
dem Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die steuerpflichtige Person hat
die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben, lückenlos und
wahrheitsgetreu auf nicht veränderbare Art vorzunehmen. Bei allen Einnahmen und
Ausgaben sind ausser dem Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls in der Regel auch die
Namen der Leistungserbringer und der Empfänger anzugeben. Bei den Ausgaben ist
immer auch der Zahlungsgrund beziehungsweise Zahlungszweck anzugeben.
Auch unter Einhaltung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen die Anforderun-gen an die Buchhaltung
den Prinzipien der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit unterliegen. Zudem
müssen sie geeignet und unter Erwägung aller Umstände auf den Einzelfall
anwendbar sein.
Macht die Steuerbehörde
geltend, das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht dem
wirklichen Geschäftserfolg, so ist sie hierfür beweisbelastet. Die Vermutung,
das ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen,
besteht, wenn die Buchhaltung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 58 N 18 f.).
2.2
Im zu
beurteilenden Fall handelt es sich bezüglich des Jahres 2007 um Aufzeichnungen
der Einnahmen und Ausgaben eines selbständigen Unternehmers, der sich
freiwillig im Handelsregister eingetragen hat bzw. die Kriterien zur
Eintragungspflicht erfüllt und somit einer höheren Anforderung an die
Buchhaltung unterliegt. Vorliegend wurde für die Steuerperiode 2007 eine
unvollständige und nicht lückenlose Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben zur
Verfügung gestellt. Somit sind weder angefangene Arbeiten, Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, Verpflichtungen noch Anlagevermögen systematisch
erfasst. Die Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung widerspricht weder dem
Prinzip der Zumutbarkeit noch der Verhältnismässigkeit. Somit muss festgehalten
werden, dass für die Steuerperiode 2007 die eingereichte Buchhaltung für
steuerliche Zwecke ungenügend war. Dies hat entsprechend auch für die
Steuerperiode 2008 zu gelten; darauf ist weiter unten noch näher einzugehen.
3.1
Die Frage, ob im
Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu
geben, ohne jedoch entscheidend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im
Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die Stellung
eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten
zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser
Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119
V 162 E. 2; vgl. auch Richner et
al., a.a.O., Art. 17 N 8; je mit Hinweisen).
3.2
Der Rekurrent hat
im Rahmen des Veranlagungsverfahrens und der zu beurteilenden Rechtsmittel
unter anderem ein Organigramm der H. AG abgegeben. Insofern ist grundsätzlich,
obwohl nicht bestritten, zu beurteilen, inwiefern der Rekurrent im Rahmen
seiner Erwerbstätigkeit bei der H. AG als un- oder selbständig Erwerbender zu
qualifizieren ist. Als selbständige Erwerbstätigkeit im Allgemeinen gilt, wenn
auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei
gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird (z.B. BGE 125 II 113). Zwar war der
Rekurrent in die Arbeitsorganisation der H. AG eingegliedert, aber er verfügte
bis zum 30. Juni 2008 über eigene gemietete Geschäftsräumlichkeiten in D.
Weiter hat der Rekurrent für verschiedene Auftraggeber gearbeitet. Demnach ist
er als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. Dies ist denn wie gesagt
unbestritten.
4.
Der Sitz von
Einzelunternehmen befindet sich in der Regel am Ort der effektiven zentralen
Geschäftsführung. Wird diese an verschiedenen Stellen betrieben, so ist der
Schwerpunkt zu bestimmen. In der Regel ist der im Handelsregister eingetragene
Sitz massgebend. Sofern der Handelsregister-Sitz nicht den wirklichen
Verhältnissen entspricht, z.B. wenn dort weder Einrichtungen oder
Infrastrukturen vorhanden sind, noch Geschäftshandlungen durchgeführt werden,
ist auf einen solchen Ort nicht abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts,
BGer, vom 13.12.2005,2P.149/2005). Bei geschäftlichen Tätigkeiten, die
dezentral an Kundenstandorten erbracht werden, wie im vorliegenden Fall, geht
es um die Feststellung des Mittelpunktes des geschäftlichen Betriebs.
Massgeblich ist in einem solchen Fall, wo die übrigen Tätigkeiten (u.a.
Akquisition, Weiterbildung, Korrespondenz, Buchhaltung etc.) ausgeübt werden
(vgl. BGer vom 4.3.2009,2C_667/2008 E. 4.2). Nachweislich wurde der Wohnort
der Rekurrenten für Bankunterlagen, Telefonrechnungen usw. als
Korrespondenzadresse für die selbständige Erwerbstätigkeit verwendet, woraus
abgeleitet werden kann, dass der Hauptsitz bzw. der Ort der tatsächlichen
Verwaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit sich in G. befindet.
5.1
Eine Betriebstätte
bzw. ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes entsteht, wenn ausserhalb des
Hauptsteuerdomizils in ständigen Anlagen und Einrichtungen eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Besteht eine Betriebsstätte (sog.
Spezialsteuerdomizil) ausserhalb des Hauptsteuerdomizils, sind das
Geschäftsvermögen und der Geschäftsgewinn zwischen dem primären und dem
sekundären Steuerdomizil aufzuteilen. Als Betriebsstätte gilt im
interkantonalen Steuerrecht - analog der Bestimmung bei der direkten
Bundessteuer (Art. 4 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2 DBG) - jede ständige körperliche
Anlage oder Einrichtung, in welcher ein qualitativ und quantitativ wesentlicher
Teil der Geschäftstätigkeit der selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird.
Das Erfordernis der
ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtung verlangt eine auf unbestimmte
Zeit aufgebaute Infrastruktur, die dem Unternehmen dauernd und nicht bloss
vorübergehend zur Verfügung steht. Hierbei reicht es, wenn das Nutzungsrecht durch
Miete erworben wurde. Für die Dauerhaftigkeit kommt es darauf an, ob
ursprünglich vorgesehen war, die Einrichtung auf unbestimmte Dauer anzulegen.
Die vorzeitige Aufgabe, wie im zu beurteilenden Fall nach rund 18 Monaten
basierend auf einem Mietvertag auf unbestimmte Zeit, einer anfänglich
dauerhaften Einrichtung zum Beispiel infolge Verlustes eines massgeblichen
Auftrages hindert deren Qualifikation als Betriebsstätte nicht (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 12 N 14).
Die Voraussetzung der
qualitativen und quantitativen Wesentlichkeit wird bejaht, wenn die Tätigkeit
zum eigentlichen Geschäftsbetrieb gehört und nicht von ganz unterge-ordneter
oder nebensächlicher Bedeutung ist (vgl. BGer vom 29.1.2007,2P.249/2006, E.
3.
). Die qualitative Wesentlichkeit verlangt, dass die in der Betriebsstätte
ausgeübte Tätigkeit zum betrieblichen Bereich gehört. Mit der quantitativen
Wesentlichkeit sollen bloss untergeordnete und nebensächliche Tätigkeiten ausgeklammert
werden.
5.2
Die Einzelfirma
des Rekurrenten erzielte im Jahr 2007 einen Umsatz mit der H. AG von CHF
252‘577. Dies entspricht einem absoluten Zuwachs von CHF 70‘408 (+ 38.64 %)
gegenüber der Steuerperiode 2006. Aufgrund dieses Umsatzsprunges, angesichts
des nachgewiesenen Umsatzanteils mit der H. AG (2007: 80.9 % und 2008: 46.3 %)
und der Präsenz vor Ort wird durchaus die Begründung einer Zweigniederlassung
gerechtfertigt. Dies wird durch die Einbindung in der Organisationsstruktur der
H. AG unterstrichen.
Demnach ist der
Hauptsitz in G. festzulegen und D. im Kanton E. als Spezialsteuerdomizil
(Betriebsstätte) vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 zu qualifizieren.
Denn es wurde seitens der Steuerbehörden dargelegt, dass die Umsätze und demzufolge
der Auftrag bei der H. AG im Juni 2008 endeten. Unter Anwendung der
quotenmässig indirekten Methode wird auf die erzielten Umsätze unter Einbezug
eines Präzipuums von 20 % abgestellt (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 6 N 35 und 48). Dieser Vorausanteil ist für die weiteren
Berechnungen massgebend. Darauf ist weiter unter einzugehen.
6.1
Kunstgegenstände,
die Geschäftsvermögen darstellen, sind auf einem separaten Konto zu den
Anschaffungskosten zu bilanzieren. Die Kunstgegenstände des Geschäftsvermögens
sind zudem in einem detaillierten Inventar einzeln aufzuführen. Abschreibungen
kommen nur in Frage, wenn sie geschäftsmässig begründet sind und die
Werteinbusse von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden kann.
Periodische Abschreibungen auf Grund einer voraussichtlichen „wirtschaftlichen
Nutzungsdauer“ sowie Sofortabschreibungen sind nicht zulässig.
6.2
Im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens wie auch im Zuge des vorliegenden Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens wurde weder der Nachweis erbracht, dass es sich nicht um
Kunstgegenstände handelt, noch wurde eine allfällige Werteinbusse belegt.
Demnach sind die Abschreibungen auf den Bildern I. nicht gerechtfertigt.
7.
Weder im Rahmen
der Revision noch während des Beschwerde- und Rekursverfahrens wurde eine
Jahresrechnung der J. L.P. eingereicht.
7.1
Macht die
Steuerbehörde geltend, das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Ergebnis
entspreche nicht dem wirklichen Geschäftserfolg, so ist sie hierfür
beweisbelastet. Die Vermutung, das ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht den
tatsächlichen Verhältnissen, besteht, wenn die Buchhaltung an schwerwiegenden
formellen Mängeln leidet oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Buchhaltung
fehlt (vgl. Richner et al.,
a.a.O., Art. 58 N 18 f.; siehe oben, E. 2.2).
Im Rahmen der
Verfahrenspflichten müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 125 Abs. 1 DBG und § 141 Abs. 2 StG der
Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) der
Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen
über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und
Privateinlagen beilegen. Gemäss Art. 126 DBG und § 142 StG müssen die
Steuerpflichtigen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen. Dabei müssen insbesondere mündlich und schriftlich Auskunft
erteilt, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden
über den Geschäftsverkehr vorgelegt werden.
Hat der Steuerpflichtige
trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde basierend auf Art. 130 Abs. 2 DBG und
§ 147 Abs. 2 StG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen heranziehen oder sich auf Vorjahreszahlen stützen.
7.2
Da die
Jahresrechnung eine wesentliche Grundlage der Steuererklärung des Rekurrenten
ist und keine Jahresrechnung für die J. LP zur Verfügung steht, können die
Steuerfaktoren mangels Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden. Demnach
ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen statthaft.
7.3
Eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen und beibringen.
Die
Ermessensveranlagung darf keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person
darstel-len, sondern sie ist ein rein verfahrensmässig bedingtes Mittel zur
Erreichung einer möglichst richtigen Veranlagung. Es gilt aber zu beachten,
dass aus Gründen der Rechtsgleichheit in jenen Fällen, in denen die Ermessensveranlagung
infolge schuldhafter Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person
nötig wird, die Schätzung eher am oberen Rand des Ermessensbereichs liegen
sollte: Die nachlässige steuerpflichtige Person soll nicht gegenüber der
korrekten bessergestellt werden (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 130 N 66).
Die ermessenweise
Schätzung darf sich in der Regel nur auf die Höhe der Steuerfakto-ren beziehen.
Dabei kommen Schätzungsmethoden (z.B. Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung,
Lebensaufwand und Vorjahreszahlen) in Betracht. Im Einzelfall ist festzulegen,
welche Schätzungsmethode zur Anwendung kommen soll. Schätzungen werden oft
Erfahrungszahlen zugrunde gelegt, die als Ergebnisse aus einwandfreien
Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
statistisch verarbeitet wurden.
7.4
Unter Gesagtem
erachtet das Gericht auch unter Würdigung der geltend gemachten erschwerten
Bedingungen seitens der Rekurrenten den Ermessenszuschlag für die Steuerperiode
2008.
als korrekt und verhältnismässig im Rahmen der Berücksichtigung der J. LP.
Die Rekurrenten haben das ausländische Konstrukt freiwillig gewählt und müssen
sich das Verhalten des Geschäftspartners anrechnen lassen. Denn es gilt in
Anlehnung zu E. 7.3 zu beachten, dass die Rechtsgleichheit gewahrt werden muss.
8.1
Der Rekurs und die
Beschwerde erweisen sich im Sinne der Erwägungen als teilweise begründet und
sind teilweise gutzuheissen. Für die Steuerperioden 2007 und 2008 ist der
Hauptsitz der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn festzulegen.
Bei einem massgebenden Vorausanteil von 20 % (vgl. oben, E. 5.2) ergibt sich
für die Periode 2007 bei zugrunde zu legenden Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit von CHF 245‘045 ein Betrag von CHF 49‘009. Aufgrund der Unterlagen
und Angaben beträgt der Umsatzschlüssel 31.25 % (Kanton Solothurn) und 68.75 %
(Kanton E.). Dies führt zu relevanten Beträgen von CHF 110‘270 (CHF 49‘009 +
CHF 61‘261) für den Kanton Solothurn und CHF 134‘775 für den Kanton E. Für die
Periode 2008 lauten die Zahlen wie folgt: CHF 203‘663 als Basis der Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit und ein Vorausanteil von CHF 40‘733, ein
Umsatzschlüssel von 52.41 % (Kanton Solothurn) und 47.59 % (Kanton E.) bzw.
relevante Beträge von CHF 126‘125 (CHF 40‘733 + CHF 85‘392) für den Kanton
Solothurn und CHF 77‘538 für den Kanton E. Aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn ist somit für die Steuerperiode 2007 CHF
110‘270 und für die Steuerperiode 2008 CHF 126‘125 zuzuweisen. Im Übrigen sind
die Rechtsmittel nach dem Gesagten abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. April 2016 (SGSTA.2014.70; BST.2014.58)