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Entscheid

SGSTA.2014.70

Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008

4. April 2016Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Bei den

Steuerpflichtigen A. und B.X. handelt es sich um eine Personalfachfrau mit

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und um einen selbständigen

Unternehmensberater, der zudem an einigen Tagen pro Jahr einer Lehrtätigkeit an

der Universität C. und einer Tätigkeit als Verwaltungsrat nachgeht. Bei der Position

„Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Personengesellschaften“ wurde in

der Steuererklärung 2007 der Betrag von CHF 180‘491 und in der Steuererklärung

2008 der Betrag von CHF 131‘089 deklariert sowie die restlichen Einkünfte der

Ehegatten in den entsprechenden Positionen.

1.2 Am 26. März 2007

hat der Steuerpflichtige in D. (Kanton E.) eine Einzelfirma im Handelsregister

eingetragen. Der Zweck der Einzelunternehmung bestand in der Erbringung von

Beratungsleistungen. Gemäss den Angaben des Steuerpflichtigen bzw. dessen

Vertreters wurden über diese Gesellschaft sämtliche Beratungsmandate des

Steuerpflichtigen wahrgenommen, was auch bedeutet, dass eine weitere

selbständige erwerbstätige Aktivität, insbesondere mittels der inzwischen

stillgelegten Kommanditgesellschaft, nicht stattfand. Im Rahmen des

Veranlagungsverfahrens wurde eine Mietbestätigung für ein Büro an der F.-Brücke

in D. eingereicht. Gemäss diesem Beleg beträgt die Miete für das Büro CHF 500

inklusive aller Nebenkosten. Zudem stellt der Vermieter dem Mieter das Mobiliar

(2 Bürotische, Besprechungstisch, Bürostuhl, Lampe und Korpus) zur Verfügung.

1.3 Im Rahmen der

Steuerdeklarationen 2007 und 2008 reichten die Steuerpflichtigen bezüglich der

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Aufstellung über die Ein- und

Ausgaben ein. Zur Abklärung, wo sich der Sitz der Einzelfirma befindet, wurde

im Veranlagungsverfahren die Buchhaltung mit sämtlichen Belegen verlangt und im

Rahmen dessen für die Jahre 2007 und 2008 eine Revision durchgeführt, die für

das jeweilige Jahr in entsprechenden Revisionsberichten jeweils mit Datum 22.

Juni 2012 mündeten.

1.4 Mit Datum vom 30.

November 2012 wurden die Staats- und die direkte Bundesteuer 2007 veranlagt. Im

Rahmen der entsprechenden Veranlagung wurden bei der Ehefrau die Berufsauslagen

um CHF 3‘000 korrigiert. Im Weiteren wurde bei den gemeinnützigen Zuwendungen

der Betrag von CHF 60 aufgerechnet und beim Liegenschaftsaufwand der Betrag von

CHF 647 als Anlagekosten qualifiziert und aufgerechnet. In Anlehnung an die

ergangene Revision erfolgte bei den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit eine Festlegung nach Ermessen, da keine ordnungsgemäss

geführte Buchhaltung vorliege und diese auch nicht vollständig eingereicht

worden sei. Somit wurde bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit

der Betrag von CHF 64‘554 aufgerechnet. Dieser Betrag setzte sich aus diversen

einzelnen konkreten Sachverhalten bzw. Aufrechnungen zusammen. Bezüglich des

Sitzes des Einzelunternehmens wurde von G. SO ausgegangen, weshalb bei der

Staatssteuer die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

vollumfänglich dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden.

1.5 Mit Datum vom 19.

Dezember 2012 wurde die Staats- und die direkte Bundesteuer 2008 veranlagt. Im

Rahmen der entsprechenden Veranlagung wurden bei der Ehefrau die Berufsauslagen

um CHF 3‘200 korrigiert. Im Weiteren wurde bei den gemeinnützigen Zuwendungen

der Betrag von CHF 171 aufgerechnet und beim Liegenschaftsaufwand der Betrag

von CHF 2‘957 als Anlagekosten qualifiziert und zum steuerbaren Einkommen

hinzugerechnet. Zudem wurde der Betrag von CHF 21‘505 als Einkünfte aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss nachträglich eingereichtem Lohnausweis

berücksichtigt. In Anlehnung an die ergangene Revision erfolgte bei den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Festlegung nach Ermessen, da

keine ordnungsgemäss und vollständig geführte Buchhaltung eingereicht worden

sei. Infolgedessen wurde bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit

der Betrag von CHF 72‘574 aufgerechnet. Der entsprechende Betrag setzte sich

aus diversen einzelnen konkreten Sachverhalten bzw. Aufrechnungen zusammen.

Bezüglich des Sitzes des Einzelunternehmens wurde in Analogie zur Steuerperiode

2007 von G. ausgegangen, weshalb bei der Staatssteuer die Einkünfte aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit vollumfänglich dem Kanton Solothurn zugewiesen

wurden.

1.6 Mit Schreiben vom

26. Dezember 2012 erhoben A. und B.X., vertreten durch …, Einsprache gegen die

Veranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2007. Dabei wurde geltend

gemacht, dass der steuerbare Gewinn der Einzelfirma mit Sitz in D. dem Kanton

E. zuzuordnen sei. Begründet wurde diese Haltung damit, dass neben den

entsprechenden Büroräumlichkeiten in D. auch der grösste Auftrag des

Einzelunternehmens von der Gesellschaft H. AG stamme, deren Sitz ebenfalls in

D. sei. Insbesondere erfordere das entsprechende Mandat ohnehin eine physische

Präsenz in D., da der Steuerpflichtige interimistisch Mitarbeiter der H.

geführt und operative Aufgaben wahrgenommen habe. Demnach gebe es keinen

Zweifel, dass der Mittelpunkt des Geschäftsbetriebs sich in D. befunden und

damit das Besteuerungsrecht dem Kanton E. zugestanden habe. Der Gewinn des

Einzelunternehmens sei auch bereits vom Kanton E. rechtskräftig veranlagt

worden. Ausserdem seien die Einsprecher mit einzelnen Aufrechnungen nicht

einverstanden. Es handle sich dabei um Bilder I. im Betrag von CHF 9‘650.

Obwohl die Werthaltigkeit fragwürdig sei, könne man diese Anschaffung

aktivieren, müsse jedoch eine Abschreibung von 50 % vornehmen. Zudem bestünden

Einnahmen aus der J. L.P. im Betrag von CHF 21‘216.40, deren Nicht-Deklaration

ein Versehen gewesen sei (die Belege seien offensichtlich der Steuererklärung

beigelegt gewesen). Diese Einnahmen gehörten nicht in die Einzelunternehmung,

sondern seien dem Kanton Solothurn zuzuweisen. Eine Einspracheverhandlung fand

am 24. Januar 2014 ohne Einigung statt.

1.7 Mit Schreiben vom

18. Januar 2013 erhoben A. und B.X., ebenfalls vertreten durch …, auch

Einsprache gegen die Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2008.

Dabei wurde geltend gemacht, dass der Gewinn der Einzelfirma in D. dem Kanton E.

zuzuordnen sei. Begründet wurde diese Haltung in analoger Weise wie bei der

Einsprache bezüglich des Steuerjahres 2007. Zudem habe die J. L.P. - entgegen

den Vorjahren - keine Umsätze mehr erzielt. Da es sich um eine

Kommanditgesellschaft nach schottischem Recht handle, an der A.X. als Limited

Partner (in der Schweiz analog: Kommanditär) beteiligt sei, sei er - wie der

Kommanditär - „zur Führung der Geschäfte weder berechtigt noch verpflichtet“.

Demzufolge könne A.X. die Kontokorrentauszüge nicht besorgen, dies könne nur

der General Partner, der für A.X. heute nicht mehr zugänglich sei. Eine

Einspracheverhandlung fand ebenfalls am 24. Januar 2014 ohne Einigung statt.

1.8 Mit dem ersten

Einspracheentscheid vom 25. August 2014 wies die Veranlagungsbehörde (VB)

Solothurn die Einsprache bezüglich des Steuerjahres 2007 ab. In den Erwägungen

wurde bezüglich des Einzelunternehmens ausgeführt, dass sich die Frage nach der

Beweiskraft der eingereichten Buchhaltung stelle. Die Einsprecher hätten mit

der Selbstdeklaration eine Aufstellung über die Ein- und Ausgaben pro 2007

eingereicht. Eine Aufstellung über die Aktiven und Passiven sowie

Privatentnahmen und Privateinlagen sei nicht geführt worden. Es sei seitens der

VB die Buchhaltung mit sämtlichen Belegen verlangt worden. Die eingereichten

Unterlagen waren laut VB unvollständig, etliche Debitorenrechnungen sowie

Ausgabenbelege hätten gefehlt. Die Einnahmen auf die Bankkonten in K. seien

nicht deklariert worden und auch nicht Bestandteil der Buchhaltung gewesen. In

der Folge habe die VB dem eingereichten Abschluss die Beweiskraft abgesprochen

und das selbständige Einkommen auf der Basis der eingereichten Jahresrechnung

nach Ermessen festgelegt. Bezüglich der Bilder I. im Betrag von CHF 9‘650 wurde

festgehalten, dass die Voraussetzung für eine Aktivierung und Abschreibung sei,

dass die Bilder (Kunst) für geschäftsmässig begründete Zwecke verwendet würden.

Von einer geschäftsmässigen Nutzung sei z.B. dann auszugehen, wenn eine

Unternehmenssammlung planmässig aufgebaut und ganz oder teilweise den

Mitarbeitenden oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass Kunstgegenstände keinem jährlichen

Wertverlust unterliegen würden. Aus diesen Gründen und weil Kunstgegenstände

normalerweise privaten Zwecken dienen würden, werde an der Aufrechnung

bezüglich der Bilder festgehalten. Bezüglich der J. L.P. wurde festgehalten,

dass der vom Einsprecher geltend gemachte pauschale Unkostenbetrag von CHF

5‘000 gemäss der allgemeinen Beweislastregel vom Steuerpflichtigen nachzuweisen

sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Zudem sei die Beweiskraft der

eingereichten Jahresrechnung abzusprechen.

1.9 Mit dem zweiten

Einspracheentscheid vom 25. August 2014 wies das Steueramt die Einsprache

bezüglich des Steuerjahres 2008 ebenfalls ab. In den Erwägungen wurde bezüglich

des Einzelunternehmens ausgeführt, dass sich die Frage nach der Beweiskraft der

eingereichten Buchhaltung stelle. Bezüglich der vorliegenden Buchhaltung wurde

festgehalten, dass der Steuerpflichtige erstmals eine Jahresrechnung

eingereicht habe. Die Belege der einverlangten Buchhaltung waren laut VB jedoch

unvollständig. Vor allem seien die Aktiven und die Einnahmen auf den Bankkonten

in K. nicht deklariert worden und seien auch nicht Bestandteil der Buchhaltung

gewesen. Ferner seien keine Abgrenzungen vorgenommen worden, so seien

beispielsweise keine Debitoren und Kreditoren erfasst und verbucht worden. In

der Folge habe die VB dem eingereichten Abschluss die Beweiskraft abgesprochen

und habe das selbständige Einkommen auf der Basis der eingereichten Jahresrechnung

nach Ermessen festgelegt. Bezüglich des Umsatzes auf den Konten in K. im Betrag

von CHF 20‘000 wurde festgehalten, dass im Veranlagungsverfahren vom

Steuerpflichtigen mehrmals die Kontokorrentauszüge der drei betreffenden

Geschäftskonti bei der Bank „L“ in K. verlangt worden seien. Diese seien vom

Einsprecher nie vollständig eingereicht worden. In den Vorjahren sei auf diesen

Konten zuerst der gesamte Umsatz erwirtschaftet worden, später nur noch ein

Teil davon. Auch im Steuerjahr 2007 habe der Steuerpflichtige keinen Umsatz

mehr aus diesen drei Konten deklariert; auf Aufforderung der VB Solothurn seien

die Kontokorrentauszüge 2007 eingereicht worden, auf diesen seien Bankeingänge

(Umsätze) von CHF 26‘216 eingegangen, welche im Jahr 2007 aufgerechnet worden

seien. Wieso der Steuerpflichtige jetzt plötzlich keinen Zugang mehr zu den

Konten haben solle, sei für die VB nicht verständlich und es müsse davon

ausgegangen werden, dass diese Konten nach wie vor bestehen würden. Solange die

VB keine Bestätigung über die Auflösung der Konten erhalte, werde eine

ermessenweise Aufrechnung erfolgen.

2.1 Am 25. September

2014 wurde durch die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfol-gend

Rekurrenten) Rekurs und Beschwerde bezüglich des Einspracheentscheides vom 25.

August 2014 für das Steuerjahr 2007 ergriffen. Betreffend den Rekurs wird

beantragt, dass das satzbestimmende Nettoeinkommen der Rekurrenten auf CHF

306‘958 festzusetzen sei. Das dem Kanton Solothurn zuzuweisende Nettoeinkommen

sei auf CHF 97‘779 festzusetzen, während CHF 209‘179 an den Kanton E.

auszuscheiden seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB.

Betreffend die Beschwerde wird beantragt, dass das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundesteuer auf CHF 298‘008 festzusetzen sei; ebenfalls unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB. Bezüglich des Einzelunternehmens

wird ausgeführt, dass zwei Sachverhalte in Betracht kämen und dass der Kanton

Solothurn seine grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht einschränken müsse. Denn

vorliegend sei eine Geschäftseinrichtung oder eine Betriebsstätte in einem

anderen Kanton festzustellen. Der Sitz des Einzelunternehmens sei in den

eigenen, gemieteten Räumlichkeiten bzw. in den Geschäftsräumlichkeiten des

grössten Auftraggebers in D. im Kanton E. Hinsichtlich des Arguments, wonach

eine physische Präsenz des Einzelunternehmers in D. am Sitz des grössten

Auftraggebers (H.) erforderlich sei, wird ein entsprechendes Organigramm

beigelegt, aus dem hervorgehe, dass A.X. Gruppenleiter Marketing und

Gruppenleiter KMU Service sei. Zudem wird die Leiterin Human Ressources (HR)

als Zeugin genannt. Im Weiteren wird mit Blick auf den Sitz der Gesellschaft

der Umsatzanteil des Einzelunternehmens nach Kantonen wie folgt aufgeführt: H.

im Kanton E.: CHF 252‘577.25 (80.9 %), verschiedene Mandate in den Kantonen M.

und N.: CHF 54‘500 (17.5 %) und O. im Kanton Solothurn: CHF 5‘000 (1.6 %). Vor

diesem Hintergrund könne seitens der VB nicht behauptet werden, der

Geschäftsort in E. habe nicht den „wirklichen Verhältnissen“ entsprochen oder

im Kanton E. habe „keine relevante Tätigkeit“ stattgefunden, sondern das

Besteuerungsrecht liege in dem Kanton, in dem 1.6 % des Umsatzes erzielt worden

sei. Der zweite Sachverhalt, der das Besteuerungsrecht des Wohnsitzkantons

einschränke, sei die ausserkantonale Betriebsstätte. Als Betriebsstätte gelte

gemäss Bundesgericht eine „feste Geschäftseinrichtung, in der die

Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. Ob

diese Anlagen dem Unternehmen zu Eigentum oder aufgrund eines obligatorisch

verbrieften Nutzungsrechts (meist Miete) zustünden, sei nicht entscheidend,

einzig entscheidend sei, ob sie ihm tatsächlich zur Verfügung stehen würden.

Nebst der Tatsache, dass der Rekurrent über 80 % des Umsatzes mit Kunden im

Kanton E. erzielt habe, habe er bei seinem Kunden H. in D. Mitarbeiter geführt,

was eine physische Präsenz voraussetze. Somit ergebe sich, dass das

Besteuerungsrecht des Kantons Solothurn sowohl aufgrund eines ausserkantonalen

Geschäftsortes wie auch einer ausserkantonalen Betriebsstätte eingeschränkt

werde. Ferner wird bezüglich des Veranlagungsablaufs bemängelt, dass der Kanton

E. das Steuerjahr 2007 am 31. August 2011 veranlagt und die VB Solothurn trotz

Kenntnis dieser Veranlagung bis am 30. November 2012 mit ihrer Veranlagung

zugewartet habe. Zudem habe die VB wieder mehr als ein Jahr verstreichen

lassen, bis eine (ergebnislose) Einspracheverhandlung stattgefunden habe. In

der Folge habe die VB mehr als sechs Monate benötigt, um den Einspracheentscheid

zu verfassen. Bezüglich der Bilder I. zum Ankaufspreis von CHF 9‘650 wird im

Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nicht um einen „Kunstgegenstand“ handle,

der einen grossen immateriellen (Liebhaber-)Wert habe, sondern um

Einrichtungsgegenstände. Büromobiliar per se unterliege unbestrittenermassen

einem Wertverlust (vgl. dazu das Merkblatt A 1995 „Abschreibungen auf dem

Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe“) und das Imparitätsprinzip gebiete

deshalb, dass dieser Wertverlust mittels Abschreibung in der Buchhaltung

abgebildet werde. Dass Bilder, die einem subjektiven Geschmacksempfinden

unterlägen, sofort abgeschrieben würden, sei im Sinne des Imparitätsprinzips.

Zudem wird auf den im Einspracheentscheid angeschnittenen Tatbestand der Steuerumgehung

eingegangen. Inwiefern eine Steuerumgehung im konkreten Fall anwendbar sein

solle, gehe aus dem Entscheid nicht hervor. Bezüglich J. L.P. würden im

Einspracheentscheid in den Erwägungen unter dem Titel „Einzelunternehmen des

Steuerpflichtigen“ Ausführungen gemacht. Offensichtlich unterliege die VB dem

Irrtum, dass es sich bei der J. L.P. um einen Teil der Einzelunternehmung „J., A.X.“

mit Sitz im Kanton E. handle. J. L.P. war laut den Rekurrenten eine

Kommanditgesellschaft nach schottischem Recht (mit Konten in K.), an der der

Rekurrent analog dem Schweizer Recht als Kommanditär beteiligt gewesen sei. Das

geltend gemachte Besteuerungsrecht des Kantons Solothurn auf das

Geschäftsergebnis dieser Gesellschaft wurde und wird, so die Rekurrenten,

explizit nicht bestritten.

2.2 Ebenfalls am 25.

September 2014 wurde Rekurs und Beschwerde bezüglich des Ein-spracheentscheides

vom 25. August 2014 für das Steuerjahr 2008 ergriffen. Betreffend den Rekurs

wird beantragt, dass das satzbestimmende Nettoeinkommen der Rekurrenten auf CHF

289‘914 festzusetzen sei. Das dem Kanton Solothurn zuzuweisende Nettoeinkommen

sei auf CHF 121‘643 festzusetzen, während CHF 168‘271 an den Kanton E.

auszuscheiden seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB.

Betreffend die Beschwerde wird beantragt, dass das steuerbare Einkommen für die

direkte Bundesteuer auf CHF 275‘513 festzusetzen sei; ebenfalls unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der VB. Bezüglich des Einzelunternehmens

werden im Wesentlichen die Ausführungen des Steuerjahres 2007 wiedergegeben.

Zudem werden die Umsatzanteile im Jahr 2008 nach Kantonen wie folgt aufgeführt:

H. im Kanton E.: CHF 115‘340 (46.3 %), verschiedene Mandate in den Kantonen M.

und N.: CHF 52‘396 (21.0 %) und O. im Kanton Solothurn: CHF 81‘500 (31.7 %).

Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft behauptet werden, der Geschäftsort

im Kanton E. habe nicht den „wirklichen Verhältnissen“ entsprochen oder im

Kanton E. habe „keine relevante Tätigkeit“ stattgefunden. Dass Bankbelege an

die Wohnsitzadresse gesendet würden oder am Wohnsitz getankt werde, wie die VB

erwähne, vermöge den Ort des Geschäftsortes nicht in den Kanton Solothurn zu

verlegen. Es sei allgemein bekannt, dass die Benzinpreise in der Region

Solothurn günstiger seien als in der Zentralschweiz. Insofern sei es nicht mehr

als vernünftig, dass der Rekurrent jeweils bei Abfahrt an seinem Wohnort tanke

und nicht unterwegs oder an seinem Arbeitsort. Erneut wird auf den im

Einspracheentscheid angeschnittenen Tatbestand der Steuerumgehung eingegangen.

Inwiefern eine Steuerumgehung im konkreten Fall anwendbar sein soll, gehe aus

dem Entscheid nicht hervor. Betreffend einen Umsatz auf den Konten in K. von

CHF 20‘000 bzw. J. L.P. werden nochmals die Ausführungen bezüglich des Jahres

2007 festgehalten; zudem werde das geltend gemachte Besteuerungsrecht des

Kantons Solothurn auf das Geschäftsergebnis dieser Gesellschaft bis und mit dem

Jahr 2007 explizit nicht bestritten. Im Weiteren wird erwähnt, dass eine

Kommanditgesellschaft systematisch nicht als Teil eines Einzelunternehmens

behandelt werden könne, da gesellschaftsrechtlich ein Sondervermögen bestehe.

Steuerrechtlich sei eine ausländische Personengesellschaft, bei der es sich

unbestrittenermassen handle, gemäss Art. 11 DBG i.V.m. § 17 StG/SO gar als

juristische Person zu besteuern. Bezüglich der J. L.P. sei zu erwähnen, dass

der Rekurrent Opfer einer fragwürdigen Steuerberatung eines bekannten

Solothurner Treuhänders/ Steuerberaters geworden sei, welche mittlerweile auch

das Zivilgericht beschäftige und zu dem der Rekurrent als Zeuge geladen worden

sei. Die J. L.P. sei nicht nur vom erwähnten Steuerberater empfohlen worden,

sondern werde auch von diesem verwaltet. Der Rekurrent liege mit dem besagten

Steuerberater im Streit. Trotz mehrmaligem Versuch, die Bankkonti zu saldieren,

erhalte der Rekurrent keinerlei Auskünfte. Da der Rekurrent seine

geschäftlichen Aktivitäten ab März 2007 ausschliesslich über seine

Einzelunternehmung J., A.X. abgewickelt und damit auch keine Bankeingänge zu

Gunsten der J. L.P. erwartet habe, habe er auch keinen Anlass gehabt, weitere

Kosten und Mühen auf sich zu nehmen und die entsprechenden Auskünfte per

Gericht (in Schott-land/K.) zu erhalten. Tatsache sei, dass der Rekurrent keine

Bankauszüge besorgen könne. Da es sich bei der Aufrechnung von CHF 20‘000 um

eine steuerbegründete Tatsache handle, sei die Steuerbehörde für den Nachweis

eines behaupteten Einkommens beweispflichtig. Für die verlangten CHF 20‘000

bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Ob diese Limited Partnership

(„Kommanditgesellschaft“) überhaupt existiert habe oder heute noch existiere,

entziehe sich der Kenntnis des Rekurrenten. Da im angelsächsischen Bereich

keine Handelsregister bestehen würden, sei es einer Privatperson nicht möglich,

den Existenz- oder Löschungsnachweis einer Gesellschaft zu erbringen. Allein

die Tatsache, dass der Rekurrent als wirtschaftlicher Berechtigter einer

Kommanditgesellschaft in der Vergangenheit Einkommen versteuert habe, könne

keine Grundlage sein, in einer neuen Steuerperiode ein völlig hypothetisches

Einkommen zu veranlagen. Im Übrigen unterliege die Steuerbehörde diesbezüglich

der Untersuchungsmaxime. Bei Zweifeln an der Darstellung des Rekurrenten könne

die VB im Rahmen eines Amts- oder Rechtshilfeverfahrens über die schottischen

bzw. K. Steuerbehörden entsprechende Unterlagen beschaffen. In diesem

Zusammenhang würden der Rechtschrift Kopien von drei Kontoauszügen beiliegen,

die dem Rekurrenten jedoch nur aufgrund vergangener Geschäftskontakte

zugänglich gemacht worden seien. Dies werde durch den Adressaten (die

Gesellschaft „J. L.P.“ und nicht den Rekurrenten persönlich) belegt.

2.3 In der

Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 hielt die VB (Vorinstanz) im Wesentli-chen

Folgendes fest: Zur Abklärung, wo sich der Sitz der Einzelunternehmung befinde,

sei im Veranlagungsverfahren des Steuerjahres 2007 die Buchhaltung mit

sämtlichen Belegen verlangt worden. Die eingereichten Unterlagen seien

unvollständig gewesen, etliche Debitorenrechnungen sowie die Ausgabenbelege

hätten gefehlt. Das Vorliegen einer Geschäftsniederlassung werde verneint, wenn

sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspreche und als künstlich geschaffen

erscheine. Werde ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes bejaht, habe sich

die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abzuspielen. Ein

Geschäftsort sei vom sekundären Steuerdomizil der Betriebsstätte zu

unterscheiden, die ständige Einrichtungen an einem Ort voraussetze. Beim

Geschäftsort gehe es darum, wo sich der Mittelpunkt eines geschäftlichen

Betriebs befinde. Wenn kein solcher zu lokalisieren sei, seien Erwerbseinkommen

und -vermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar. Das Ehepaar X. wohne in G. A.X.

sei seit 2001 selbständigerwerbend mit dem Zweck gemäss Handelsregisterauszug „Erbringung

von Beratungsdienstleitungen im In- und Ausland, Annahme und Abwicklung von

Merger- und Acquisitionsaufträgen“. Der Geschäftssitz sei in den Jahren 2001

bis 2006 in P. geltend gemacht worden, welcher von der Vorinstanz nie

akzeptiert worden sei. In all den Jahren seien die selbständigen Einkünfte und

das Kapital in G. besteuert worden. Der Kunde, vormals Q. AG, heute H. AG, sei

nicht neu; so habe der Rekurrent schon im Jahr 2006 grosse Aufträge von dieser

Firma erhalten. Von einem gesamten Umsatz im Jahr 2006 von CHF 264‘884 seien

doch CHF 182‘169 (über 68 %) von dieser Firma gekommen. Wieso sich nun für

diesen Auftrag ab Steuerjahr 2007 der Hauptsitz dort befinden solle, erscheine

der Vorinstanz als künstlich geschaffen. Ausser dem Mietaufwand gebe es

keinerlei Anzeichen, dass sich der Hauptsitz der Einzelfirma in D. befinden

solle, die meisten Ausgabenbelege und Korrespondenzadressen würden nach G.

gehen. Es müsse angenommen werden, dass, nachdem der Hauptsitz in P. steuerlich

nicht anerkannt worden sei, eine andere Variante gesucht worden sei, um den

Sitz in einem „steuergünstigeren“ Kanton zu finden. Im Weiteren wurde erwähnt,

dass unter dem Konto „6640 Spesen“ Auslagen für ein Abschiedsapéro H. verbucht

worden seien. Die aufgeführten Daten seien: 2. Juni 2008, 3. Juni 2008 sowie

11. Juni 2008; daraus sei zu schliessen, dass der Auftrag von der Firma H. im

Juni 2008 abgeschlossen worden sei. Dies wiederum erkläre die Reduktion der

Miete von CHF 6‘000 (2007) auf CHF 3‘000 (2008). Das sei wiederum ein Indiz,

dass es sich danach wohl um ein Briefkastendomizil gehandelt habe. Bezüglich

der Bilder I. wird festgehalten, dass diese auf einem separaten Konto hätten

aktiviert werden müssen. Dies auch darum, weil bei einer späteren

Geschäftsaufgabe (wenn die Bilder nicht verkauft worden seien), diese mit dem

Verkehrs-wert ins Privatvermögen zu überführen wären. Auch hätten die

Rekurrenten im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren nie nachgewiesen, dass

eine Werteinbusse der Bilder stattgefunden habe. Da davon ausgegangen werde,

dass sich die Bilder am Wohnort/ Geschäftssitz des Rekurrenten befinden und da

diese normalerweise privaten Zwecken dienen würden, seien diese dem

Privatvermögen zugewiesen worden. Aus diesen Gründen werde an der Aufrechnung

der Abschreibung auf dem Bild festgehalten. Bezüglich des Umsatzes auf den

Konten in K. wird auf die Mitwirkungspflichten gemäss § 142 lit. c StG

verwiesen. Es wird festgehalten, dass der Rekurrent keine diesbezüglichen

Unterlagen einreiche und somit nicht überprüft werden könne, ob auf diesen 3

Konten Umsätze generiert würden. Inwiefern der geschilderte Sachverhalt, wieso

der Rekurrent nicht mehr zu den Unterlagen komme, der Wahrheit entspreche,

könne offengehalten werden. Der Rekurrent müsse dafür besorgt sein, alle

Unterlagen und sonstigen Belege während 10 Jahren aufzubewahren.

Am 24. Oktober 2014

reichte die Vorinstanz noch Unterlagen nach.

2.4 Mit der Replik vom

14. November 2014 nahm der Vertreter der Rekurrenten im Wesentlichen wie folgt

Stellung: Vorliegend gehe es um die Steuerjahre 2007 und 2008. Die Tatsache,

dass die Rekurrenten nach der Erkenntnis, dass das „gekaufte“ Steuerkonstrukt

nicht haltbar und deshalb die Besteuerung vorbehaltlos beim Kanton Solothurn

bis und mit der Steuerperiode 2006 akzeptiert worden sei, könne keine

Auswirkung auf die nachfolgenden Steuerperioden haben. Insbesondere die Frage

der Steuerhoheit der Einzelunternehmung habe nichts mit den abgeschlossenen

Steuerperioden zu tun. Bezüglich des Standorts D. sprächen neben dem Mietaufwand

auch die Tatsache, dass der Rekurrent Mitarbeiter vor Ort geführt habe sowie

die Tatsache, dass in den fraglichen Steuerjahren der Umsatz hauptsächlich von

einem Auftraggeber im Kanton E. generiert worden sei, dafür, dass die effektive

Geschäftstätigkeit sich in E. abgespielt habe. Diese Realität könne mittels

Zeugeneinvernahmen bewiesen werden. Die Vorinstanz führe aus, dass das

Kriterium der Betriebsstätte eine auf unbestimmte Zeit aufgebaute Infrastruktur

beinhalte. Diesbezüglich liege offenbar eine Verwechslung mit dem Wohnsitz bzw.

der unbeschränkten Steuerpflicht bei natürlichen Personen vor. Bei der Frage

der Betriebsstätte gehe es um eine beschränkte Steuerpflicht, die keine

unbestimmte Zeit voraussetze. Im Gegenteil sei anerkannt, dass bereits eine

Einrichtung von weniger als sechs Monaten als „feste Geschäftseinrichtung“

gelten könne. Bei mehr als 12 Monaten sei das Erfordernis aber jedenfalls

gegeben. Im Weiteren handle es sich bei einer L.P. bzw. Kommanditgesellschaft

um ein Sondervermögen, das rein rechtlich von einer Einzelunternehmung zu

unterscheiden sei. Im Übrigen sei eine ausländische Personenunternehmung nach

den Bestimmungen über die juristischen Personen zu besteuern (Art. 11 DBG). Im

Sinne der Verfahrensökonomie habe der Rekurrent als ehemals wirtschaftlich

Berechtigter der Besteuerung zugestimmt. Der geltend gemachte

„Ermessenszuschlag“ sei völlig willkürlich und rein pönal.

Am 26. November 2014

nahm die Vorinstanz noch kurz Stellung zur Replik.

Erwägungen

2.1

Wer buchführungspflichtig

ist, hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach

Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um unter anderem die Vermögenslage

und das Ergebnis des Geschäftsjahres festzustellen (Art. 957 Abs. 1 OR, Obligationenrecht,

SR 220). Unternehmen, die sich im Handelsregister eintragen lassen (müssen),

sind verpflichtet, eine Buchhaltung im Sinne von Artikel 957 ff. OR zu führen.

Die Geschäftsbücher sind ordnungsgemäss in schriftlicher, elektronischer oder

in vergleichbarer Weise zu führen und der Eigenart sowie der Bedeutung des

Unternehmens anzupassen. Die buchungswürdigen Tatsachen müssen planmässig,

systematisch, geordnet und lückenlos in den entsprechenden Konti erfasst

werden.

Steuerpflichtige

Personen, die nach OR nicht zur Führung von Geschäftsbüchern ver-pflichtet

sind, müssen Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben

sowie Privatentnahmen und Privateinlagen erstellen (Art. 125 Abs. 2 DBG). Die

Geschäftsvorfälle sind chronologisch fortlaufend aufzuzeichnen, und zwar

zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell.

Die Anforderungen an diese Aufzeichnungspflicht richten sich nach der Art und

dem Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die steuerpflichtige Person hat

die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben, lückenlos und

wahrheitsgetreu auf nicht veränderbare Art vorzunehmen. Bei allen Einnahmen und

Ausgaben sind ausser dem Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls in der Regel auch die

Namen der Leistungserbringer und der Empfänger anzugeben. Bei den Ausgaben ist

immer auch der Zahlungsgrund beziehungsweise Zahlungszweck anzugeben.

Auch unter Einhaltung

der gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen die Anforderun-gen an die Buchhaltung

den Prinzipien der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit unterliegen. Zudem

müssen sie geeignet und unter Erwägung aller Umstände auf den Einzelfall

anwendbar sein.

Macht die Steuerbehörde

geltend, das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht dem

wirklichen Geschäftserfolg, so ist sie hierfür beweisbelastet. Die Vermutung,

das ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen,

besteht, wenn die Buchhaltung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 58 N 18 f.).

2.2

Im zu

beurteilenden Fall handelt es sich bezüglich des Jahres 2007 um Aufzeichnungen

der Einnahmen und Ausgaben eines selbständigen Unternehmers, der sich

freiwillig im Handelsregister eingetragen hat bzw. die Kriterien zur

Eintragungspflicht erfüllt und somit einer höheren Anforderung an die

Buchhaltung unterliegt. Vorliegend wurde für die Steuerperiode 2007 eine

unvollständige und nicht lückenlose Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben zur

Verfügung gestellt. Somit sind weder angefangene Arbeiten, Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen, Verpflichtungen noch Anlagevermögen systematisch

erfasst. Die Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung widerspricht weder dem

Prinzip der Zumutbarkeit noch der Verhältnismässigkeit. Somit muss festgehalten

werden, dass für die Steuerperiode 2007 die eingereichte Buchhaltung für

steuerliche Zwecke ungenügend war. Dies hat entsprechend auch für die

Steuerperiode 2008 zu gelten; darauf ist weiter unten noch näher einzugehen.

3.1

Die Frage, ob im

Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,

beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu

geben, ohne jedoch entscheidend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im

Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist

und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die Stellung

eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des

Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten

zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser

Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; 122 V 171 E. 3a; 119

V 162 E. 2; vgl. auch Richner et

al., a.a.O., Art. 17 N 8; je mit Hinweisen).

3.2

Der Rekurrent hat

im Rahmen des Veranlagungsverfahrens und der zu beurteilenden Rechtsmittel

unter anderem ein Organigramm der H. AG abgegeben. Insofern ist grundsätzlich,

obwohl nicht bestritten, zu beurteilen, inwiefern der Rekurrent im Rahmen

seiner Erwerbstätigkeit bei der H. AG als un- oder selbständig Erwerbender zu

qualifizieren ist. Als selbständige Erwerbstätigkeit im Allgemeinen gilt, wenn

auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei

gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am

Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird (z.B. BGE 125 II 113). Zwar war der

Rekurrent in die Arbeitsorganisation der H. AG eingegliedert, aber er verfügte

bis zum 30. Juni 2008 über eigene gemietete Geschäftsräumlichkeiten in D.

Weiter hat der Rekurrent für verschiedene Auftraggeber gearbeitet. Demnach ist

er als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren. Dies ist denn wie gesagt

unbestritten.

4.

Der Sitz von

Einzelunternehmen befindet sich in der Regel am Ort der effektiven zentralen

Geschäftsführung. Wird diese an verschiedenen Stellen betrieben, so ist der

Schwerpunkt zu bestimmen. In der Regel ist der im Handelsregister eingetragene

Sitz massgebend. Sofern der Handelsregister-Sitz nicht den wirklichen

Verhältnissen entspricht, z.B. wenn dort weder Einrichtungen oder

Infrastrukturen vorhanden sind, noch Geschäftshandlungen durchgeführt werden,

ist auf einen solchen Ort nicht abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts,

BGer, vom 13.12.2005,2P.149/2005). Bei geschäftlichen Tätigkeiten, die

dezentral an Kundenstandorten erbracht werden, wie im vorliegenden Fall, geht

es um die Feststellung des Mittelpunktes des geschäftlichen Betriebs.

Massgeblich ist in einem solchen Fall, wo die übrigen Tätigkeiten (u.a.

Akquisition, Weiterbildung, Korrespondenz, Buchhaltung etc.) ausgeübt werden

(vgl. BGer vom 4.3.2009,2C_667/2008 E. 4.2). Nachweislich wurde der Wohnort

der Rekurrenten für Bankunterlagen, Telefonrechnungen usw. als

Korrespondenzadresse für die selbständige Erwerbstätigkeit verwendet, woraus

abgeleitet werden kann, dass der Hauptsitz bzw. der Ort der tatsächlichen

Verwaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit sich in G. befindet.

5.1

Eine Betriebstätte

bzw. ein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes entsteht, wenn ausserhalb des

Hauptsteuerdomizils in ständigen Anlagen und Einrichtungen eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Besteht eine Betriebsstätte (sog.

Spezialsteuerdomizil) ausserhalb des Hauptsteuerdomizils, sind das

Geschäftsvermögen und der Geschäftsgewinn zwischen dem primären und dem

sekundären Steuerdomizil aufzuteilen. Als Betriebsstätte gilt im

interkantonalen Steuerrecht - analog der Bestimmung bei der direkten

Bundessteuer (Art. 4 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2 DBG) - jede ständige körperliche

Anlage oder Einrichtung, in welcher ein qualitativ und quantitativ wesentlicher

Teil der Geschäftstätigkeit der selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird.

Das Erfordernis der

ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtung verlangt eine auf unbestimmte

Zeit aufgebaute Infrastruktur, die dem Unternehmen dauernd und nicht bloss

vorübergehend zur Verfügung steht. Hierbei reicht es, wenn das Nutzungsrecht durch

Miete erworben wurde. Für die Dauerhaftigkeit kommt es darauf an, ob

ursprünglich vorgesehen war, die Einrichtung auf unbestimmte Dauer anzulegen.

Die vorzeitige Aufgabe, wie im zu beurteilenden Fall nach rund 18 Monaten

basierend auf einem Mietvertag auf unbestimmte Zeit, einer anfänglich

dauerhaften Einrichtung zum Beispiel infolge Verlustes eines massgeblichen

Auftrages hindert deren Qualifikation als Betriebsstätte nicht (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar

zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 12 N 14).

Die Voraussetzung der

qualitativen und quantitativen Wesentlichkeit wird bejaht, wenn die Tätigkeit

zum eigentlichen Geschäftsbetrieb gehört und nicht von ganz unterge-ordneter

oder nebensächlicher Bedeutung ist (vgl. BGer vom 29.1.2007,2P.249/2006, E.

3.

). Die qualitative Wesentlichkeit verlangt, dass die in der Betriebsstätte

ausgeübte Tätigkeit zum betrieblichen Bereich gehört. Mit der quantitativen

Wesentlichkeit sollen bloss untergeordnete und nebensächliche Tätigkeiten ausgeklammert

werden.

5.2

Die Einzelfirma

des Rekurrenten erzielte im Jahr 2007 einen Umsatz mit der H. AG von CHF

252‘577. Dies entspricht einem absoluten Zuwachs von CHF 70‘408 (+ 38.64 %)

gegenüber der Steuerperiode 2006. Aufgrund dieses Umsatzsprunges, angesichts

des nachgewiesenen Umsatzanteils mit der H. AG (2007: 80.9 % und 2008: 46.3 %)

und der Präsenz vor Ort wird durchaus die Begründung einer Zweigniederlassung

gerechtfertigt. Dies wird durch die Einbindung in der Organisationsstruktur der

H. AG unterstrichen.

Demnach ist der

Hauptsitz in G. festzulegen und D. im Kanton E. als Spezialsteuerdomizil

(Betriebsstätte) vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 zu qualifizieren.

Denn es wurde seitens der Steuerbehörden dargelegt, dass die Umsätze und demzufolge

der Auftrag bei der H. AG im Juni 2008 endeten. Unter Anwendung der

quotenmässig indirekten Methode wird auf die erzielten Umsätze unter Einbezug

eines Präzipuums von 20 % abgestellt (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 6 N 35 und 48). Dieser Vorausanteil ist für die weiteren

Berechnungen massgebend. Darauf ist weiter unter einzugehen.

6.1

Kunstgegenstände,

die Geschäftsvermögen darstellen, sind auf einem separaten Konto zu den

Anschaffungskosten zu bilanzieren. Die Kunstgegenstände des Geschäftsvermögens

sind zudem in einem detaillierten Inventar einzeln aufzuführen. Abschreibungen

kommen nur in Frage, wenn sie geschäftsmässig begründet sind und die

Werteinbusse von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden kann.

Periodische Abschreibungen auf Grund einer voraussichtlichen „wirtschaftlichen

Nutzungsdauer“ sowie Sofortabschreibungen sind nicht zulässig.

6.2

Im Rahmen des

Veranlagungsverfahrens wie auch im Zuge des vorliegenden Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens wurde weder der Nachweis erbracht, dass es sich nicht um

Kunstgegenstände handelt, noch wurde eine allfällige Werteinbusse belegt.

Demnach sind die Abschreibungen auf den Bildern I. nicht gerechtfertigt.

7.

Weder im Rahmen

der Revision noch während des Beschwerde- und Rekursverfahrens wurde eine

Jahresrechnung der J. L.P. eingereicht.

7.1

Macht die

Steuerbehörde geltend, das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Ergebnis

entspreche nicht dem wirklichen Geschäftserfolg, so ist sie hierfür

beweisbelastet. Die Vermutung, das ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht den

tatsächlichen Verhältnissen, besteht, wenn die Buchhaltung an schwerwiegenden

formellen Mängeln leidet oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Buchhaltung

fehlt (vgl. Richner et al.,

a.a.O., Art. 58 N 18 f.; siehe oben, E. 2.2).

Im Rahmen der

Verfahrenspflichten müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 125 Abs. 1 DBG und § 141 Abs. 2 StG der

Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) der

Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen

über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und

Privateinlagen beilegen. Gemäss Art. 126 DBG und § 142 StG müssen die

Steuerpflichtigen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu

ermöglichen. Dabei müssen insbesondere mündlich und schriftlich Auskunft

erteilt, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden

über den Geschäftsverkehr vorgelegt werden.

Hat der Steuerpflichtige

trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde basierend auf Art. 130 Abs. 2 DBG und

§ 147 Abs. 2 StG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann

dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des

Steuerpflichtigen heranziehen oder sich auf Vorjahreszahlen stützen.

7.2

Da die

Jahresrechnung eine wesentliche Grundlage der Steuererklärung des Rekurrenten

ist und keine Jahresrechnung für die J. LP zur Verfügung steht, können die

Steuerfaktoren mangels Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden. Demnach

ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen statthaft.

7.3

Eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

muss allfällige Beweismittel nennen und beibringen.

Die

Ermessensveranlagung darf keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person

darstel-len, sondern sie ist ein rein verfahrensmässig bedingtes Mittel zur

Erreichung einer möglichst richtigen Veranlagung. Es gilt aber zu beachten,

dass aus Gründen der Rechtsgleichheit in jenen Fällen, in denen die Ermessensveranlagung

infolge schuldhafter Verfahrenspflichtverletzung der steuerpflichtigen Person

nötig wird, die Schätzung eher am oberen Rand des Ermessensbereichs liegen

sollte: Die nachlässige steuerpflichtige Person soll nicht gegenüber der

korrekten bessergestellt werden (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 130 N 66).

Die ermessenweise

Schätzung darf sich in der Regel nur auf die Höhe der Steuerfakto-ren beziehen.

Dabei kommen Schätzungsmethoden (z.B. Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung,

Lebensaufwand und Vorjahreszahlen) in Betracht. Im Einzelfall ist festzulegen,

welche Schätzungsmethode zur Anwendung kommen soll. Schätzungen werden oft

Erfahrungszahlen zugrunde gelegt, die als Ergebnisse aus einwandfreien

Buchhaltungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

statistisch verarbeitet wurden.

7.4

Unter Gesagtem

erachtet das Gericht auch unter Würdigung der geltend gemachten erschwerten

Bedingungen seitens der Rekurrenten den Ermessenszuschlag für die Steuerperiode

2008.

als korrekt und verhältnismässig im Rahmen der Berücksichtigung der J. LP.

Die Rekurrenten haben das ausländische Konstrukt freiwillig gewählt und müssen

sich das Verhalten des Geschäftspartners anrechnen lassen. Denn es gilt in

Anlehnung zu E. 7.3 zu beachten, dass die Rechtsgleichheit gewahrt werden muss.

8.1

Der Rekurs und die

Beschwerde erweisen sich im Sinne der Erwägungen als teilweise begründet und

sind teilweise gutzuheissen. Für die Steuerperioden 2007 und 2008 ist der

Hauptsitz der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn festzulegen.

Bei einem massgebenden Vorausanteil von 20 % (vgl. oben, E. 5.2) ergibt sich

für die Periode 2007 bei zugrunde zu legenden Einkünften aus selbständiger

Tätigkeit von CHF 245‘045 ein Betrag von CHF 49‘009. Aufgrund der Unterlagen

und Angaben beträgt der Umsatzschlüssel 31.25 % (Kanton Solothurn) und 68.75 %

(Kanton E.). Dies führt zu relevanten Beträgen von CHF 110‘270 (CHF 49‘009 +

CHF 61‘261) für den Kanton Solothurn und CHF 134‘775 für den Kanton E. Für die

Periode 2008 lauten die Zahlen wie folgt: CHF 203‘663 als Basis der Einkünfte

aus selbständiger Tätigkeit und ein Vorausanteil von CHF 40‘733, ein

Umsatzschlüssel von 52.41 % (Kanton Solothurn) und 47.59 % (Kanton E.) bzw.

relevante Beträge von CHF 126‘125 (CHF 40‘733 + CHF 85‘392) für den Kanton

Solothurn und CHF 77‘538 für den Kanton E. Aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn ist somit für die Steuerperiode 2007 CHF

110‘270 und für die Steuerperiode 2008 CHF 126‘125 zuzuweisen. Im Übrigen sind

die Rechtsmittel nach dem Gesagten abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 4. April 2016 (SGSTA.2014.70; BST.2014.58)