SGSTA.2014.71
Staats- und Bundessteuer 2011
17. August 2015Deutsch16 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 10
StG
§ 96, DBG Art. 67. Juristische Personen, Verlustverrechnung,
Steuerumgehung.
Eine
Verlustverrechnung ist namentlich dort ausgeschlossen, wo eine Steuerumgehung
vorliegt. Voraussetzungen einer Steuerumgehung. In casu fehlt es momentan an
einer tatsächlichen Steuerersparnis.
Sachverhalt
1.1 Die X. AG mit
Sitz in A. (nachfolgend „X.“) bezweckt die Verwaltung, Vermittlung, Erwerb und
Veräusserung von Immobilien. Die X. wird - wie ihre Schwestergesellschaft, die
Y. AG (nachfolgend „Y.“) - über Holdinggesellschaften zu je 50 % von Z. und B.
gehalten. Die C. AG wird - ebenfalls über eine Holdinggesellschaft - zu 100 %
von Herrn B. gehalten. Graphisch lässt sich die Struktur wie folgt darstellen: …
1.2 Im Jahre 2011
veräusserte die X. insgesamt vier Liegenschaften. Dabei handelte es sich um je
zwei Liegenschaften in A. (GB Nr. 0001 und GB Nr. 0002; nachfolgend „Liegenschaften
A.“) und D. (GB Nr. 0003 und GB Nr. 0004; nachfolgend „Liegenschaften D.“).
Graphisch lässt sich die Transaktion wie folgt darstellen: …
1.2.1 Die
Liegenschaften A. wurden am 7. Oktober 2011 für CHF 10'100'000 (CHF 6'400'000
und CHF 3'700'000) an die Y. verkauft. Der Kauf der Liegenschaften wurde von
der Y. einerseits durch Schuldübernahme in Höhe von CHF 5'085'000 und
anderseits durch ein Verkäuferdarlehen im Umfang von CHF 5'015'000 finanziert.
Der Wert der Liegenschaften A. in den Büchern der X. betrug CHF 4'259'838.
Entsprechend resultierte ein Veräusserungsgewinn auf Stufe X. von CHF
5'840'162.
1.2.2 Der Verkauf der
Liegenschaften D. erfolgte am 28. September 2011 für CHF 3'000'000 an die C.
AG, welche den Kauf einerseits durch eine Schuldübernahme in der Höhe von CHF
454'000 und anderseits durch ein Verkäuferdarlehen in Höhe von CHF 2'546'000
finanzierte. Das Verkäuferdarlehen wurde im Anschluss an den Verkauf bis zum 1.
Oktober 2011 umfinanziert und auf CHF 1'756'000 reduziert. Der Veräusserungsgewinn
auf Stufe X. belief sich auf CHF 1‘533‘032.
1.2.3 Der gesamte
Gewinn der X. aus den Liegenschaftsverkäufen belief sich auf CHF 7‘373‘194,
welcher sich wie folgt zusammensetzte: …
1.3 Zusammen mit dem
übrigen Betriebsgewinn erzielte die X. im Jahr 2011 einen Unternehmensgewinn
von CHF 8‘008‘952. Diesen verrechnete sie im Rahmen der Steuer-deklaration für
das Steuerjahr 2011 mit Verlustvorträgen aus dem Jahr 2004 in Höhe von CHF
7‘815‘260, was zu einem steuerbaren Gewinn gemäss Deklaration von CHF 193‘692
führte: …
1.4 Im Rahmen der
Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011, datiert vom 8. No-vember 2012,
nahm das Steueramt des Kantons Solothurn Aufrechnungen vor, indem es einerseits
Zinsen in Höhe von CHF 16‘927 aufrechnete. Anderseits liess das Steueramt den
im Vergleich zu Deklaration um CHF 892 höher festgesetzten Gewinn aus
Liegenschaftsverkäufen in Höhe von CHF 7‘372‘302 nicht zur Verlustverrechnung
zu. Vielmehr setzte das Steueramt den anrechenbaren Verlust mit CHF 442‘958 und
den steuerbaren Gewinn mit CHF 5‘882‘921 fest.
Hintergrund der
Aufrechnung bildete der Umstand, dass das Steueramt die Übertragung der
Liegenschaften A. und D. als Steuerumgehung qualifizierte, indem die X. die
Liegenschaftsverkäufe lediglich aus steuerrechtlichen Überlegungen und mit
Blick auf die auslaufenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten auf Stufe der X.
vorgenommen habe. Dies gestützt auf die Tatsache, dass erst die vorliegende
Firmenstruktur mit den entsprechenden Besitzverhältnissen eine solche
Übertragung ermöglicht habe. Im Gegenzug liess das Steueramt die Bildung einer
zusätzlichen Steuerrückstellung in Höhe von CHF 1‘720‘000 zu. …
1.5 Mit Schreiben vom
4. Dezember 2012 erhob die X. Einsprache gegen die Veranla-gungsverfügung vom
8. November 2012. Darin beantragte sie, dass ihr bestehender Ver-lustvortrag in
Höhe von CHF 7'815'260 vollumfänglich mit dem aus dem Verkauf der
Lie-genschaften A. und D. erzielten Gewinn zu verrechnen sei.
1.5.1 Zur Begründung
und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Steuerumgehung
führte die X. im Wesentlichen aus, dass eine (auch erhebliche) Steu-erersparnis
nicht missbräuchlich sei, wenn dazu nicht völlig unangemessene Mittel jenseits
wirtschaftlicher Vernunft eingesetzt würden. Vielmehr sei es wirtschaftliche
vernünftig, Verluste steuerlich zu verrechnen, wenn dazu nicht eine
wirtschaftlich unvernünftige Struktur - ein Schleichweg - verwendet werde. Im
vorliegenden Falle sei aber gerade keine unangemessene Sachverhaltsgestaltung
jenseits wirtschaftlicher Vernunft erfolgt. So habe der Verkauf der
Liegenschaften zum Verkehrswert innerhalb des Konzerns und unter wirtschaftlich
gesunden Gesellschaften stattgefunden, welcher dem Drittvergleichstest
standhalten würde. Weiter sei die Strukturierung des Immobilienportfolios nach
Marktsegmenten und nach Entwicklungsstand nicht jenseits wirtschaftlicher
Vernunft, zumal die Übertragung der Liegenschaften A. (… und …) auf die Y. zusätzliche
Marktchancen eröffnen würde. Der Verkauf der Liegenschaft D. sei zu 50 % ein
gewöhnlicher Drittverkauf, welcher die Gruppe mit E.-Liegenschaften entlaste.
Weiter sei die Optimierung der Konzernstruktur eine Daueraufgabe einer
wachsenden Unternehmensgruppe, indem die Tochtergesellschaften so strukturiert
würden, dass unterschiedliche lokale Verhältnisse optimal genutzt werden
könnten. Die im Jahre 2010 sich eröffnende Chance zum Kauf einer Industrieliegenschaft
(„F.-Gebäude“) habe Überlegungen zur Gruppenstruktur und zur Entflechtung des
operativen Geschäfts ausgelöst. Entsprechend habe in der Folge die im Jahr 2010
neu gegründete Y. das F.-Gebäude von der G. SA zu einem Preis von CHF 2'275'000
erworben. Damit verbunden habe sich die folgende Segmentierung ergeben:
- Y.: Die von der Y.
gehaltenen Liegenschaften seien jene auf dem E.-Areal im Umfeld von „H.“,
welche eine abgeschlossene Entwicklung aufweisen würden (Vermietungsquote von
durchschnittlich 97 %). Das F.-Gebäude sei nach dem Umbau mit Investitionen von
rund CHF 1.5 Mio. bereits richtig platziert gewesen. Die im unmittelbaren
Perimeter befindlichen Liegenschaften A., beide mit gleichen Marktchancen und
mit hohem Entwicklungsstand, seien demnach konsequenterweise auf die Y. zu
übertragen gewesen.
- X.: Die von der X. gehaltenen
Liegenschaften entsprechend den restlichen E.-Liegenschaften ausserhalb des E.-Areals,
welche auf vier verschiedene Areale auf dem Gemeindegebiet von A. verstreut und
mit laufender Entwicklung versehen seien (Vermietungsquote von durchschnittlich
73 %).
1.5.2 Mit andern
Worten sollten die Liegenschaften des E.-Areals in einer Firma zu-sammengefasst
werden. Entsprechend waren die anschliessenden Transaktionen betriebswirtschaftlich
vernünftige Entscheide zur Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation im
Konzern. Nach den Verkäufen werde das operative Geschäft der Immobilien-Gruppe
in vorerst zwei Gesellschaften mit differenzierter Ausrichtung getätigt. Danach
halte die Y. fertig entwickelte und voll vermietete Objekte, wogegen die X.
über Immobilien verfüge, welche noch weiter entwickelt werden müssten und
weitere Investitionen in den nächsten Jahren voraussetze. Diese
organisatorische Trennung von unternehmerischen Kernaktivitäten mit unterschiedlichen
Risikoprofilen sei betriebswirtschaftlich vorteilhaft, indem in Zukunft die
drei Liegenschaften (F.-Gebäude sowie die zwei Liegenschaften A.) als
„Gewerbepark im E.-Areal“ vermarktet werden sollen. Schliesslich verwies die X.
auf den Umstand, dass das Umgehungskorrektiv nur herangezogen werden dürfe,
wenn ein qualifiziert ungerechtes Auslegungsresultat vorliege, welches der
Gesetzgeber unmöglich gewollt haben könnte.
1.5.3 Hinsichtlich
der Liegenschaften D. verwies die X. auf die geographische Segmentierung:
Während sämtliche Liegenschaften ehemalige E.-Liegenschaften im solothurnischen
A. seien, lägen die Liegenschaften D. im Kanton H., weshalb sie nicht mehr ins
Portfolio passen würden. Entsprechend sei der Verkauf der Liegenschaften D. an
die C. AG ein Entflechtungsschritt auf Eigentümerebene, welcher klare
administrative Verhältnisse in den Bereichen Buchhaltung und Steuern schaffen
würde.
1.6 Am 28. November
2013 fand eine Einspracheverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung
erzielt werden konnte.
1.7 Mit Entscheid vom
10. September 2014 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Hinsichtlich
des Verkaufs der Liegenschaften D. in Höhe von CHF 3‘000‘000 hielt das Steueramt
dafür, dass die betriebswirtschaftlichen Überlegungen und die Entflechtungsabsicht
erkennbar seien, da Herr Z. als bisheriger 50 %-Aktionär nach dem Verkauf der
Liegenschaften an die C. AG nicht mehr daran beteiligt sei. Entsprechend würde
der Verkauf sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich Sinn machen.
1.7.1 Bezüglich der
Liegenschaften A. hielt das Steueramt an ihrer ursprünglichen Beurteilung fest,
indem sie den Verkauf der Liegenschaften A. zwischen der X. und der Y. und den
daraus erzielten Gewinn als Steuerumgehung qualifizierte. Zur Begründung
verwies das Steueramt im Wesentlichen auf den Umstand, dass sowohl die X. als
auch die Y. wirtschaftlich von den gleichen Aktionären zu gleichen
Beteiligungsquoten von je 50 % gehalten würden, wodurch faktisch von einem
Konzernverhältnis auszugehen sei. Die X. habe als Eigentümerin während sieben
Jahren keine Anstrengungen unternommen, um Verluste verrechnen zu können.
Vielmehr seien einzelne Aktiven vor Ablauf der 7-Jahresfrist „unternehmsintern“
verkauft worden, um den „kurz vor Verfall stehenden Verlustvortrag“ dennoch
verrechnen zu können. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die
vorgenommene Transaktion eine organisatorische Verbesserung der beiden
Gesellschaften erreicht werden konnte bzw. sei eine geographische Segmentierung
nicht nachvollziehbar, da sich sowohl die Objekte als auch die beiden
Gesellschaften X. und Y. in A. befinden würden. Schliesslich verwies das
Steueramt auch auf die vorliegende Finanzierung, welche einem Drittvergleich
nicht standhalten würde: So sei der Kauf der Liegenschaften A. in Höhe von
insgesamt CHF 10'100'000 einerseits durch Schuldübernahme in Höhe von CHF
5‘085‘000 und anderseits durch ein Verkäuferdarlehen in Höhe von CHF 5'015'000
finanziert worden. Die Y. habe per 31. Dezember 2011 noch über eine
Eigenkapitalquote von 2,7 % verfügt, was keiner fremdvergleichskonformen
Finanzierung entsprechen würde. Weiter habe die X. den Kaufpreis von 100 % im
Sinne einer Stehforderung ohne Sicherheiten und Amortisationszwang stehen gelassen.
Ohne zusätzliche Sicherheit wäre aber kein Dritter bereit gewesen, diese Liegenschaftskäufe
zu finanzieren. Dies verdeutliche, dass eine solche Transaktion nur unter Nahestehenden
möglich sei, jedoch nicht unter Dritten zustande gekommen wäre. Entsprechend sei
die vorliegende Sachverhaltsgestaltung absonderlich und sachwidrig. In diesem
Zusammenhang gelte es auch den Umstand zu berücksichtigen, wonach per 31.
Dezember 2011 eine Sicherheitsverpflichtung der X. gegenüber der I. in Höhe von
CHF 8‘900‘000 für Grundpfandkredite Y. bestanden habe. Diese Bankfinanzierung,
welche einem echten Drittvergleich entspreche, zeige, dass auch die Bank nicht
bereit war, die Liegenschaften einzeln - ohne die zusätzlichen Sicherheiten der
X. - aufgrund der ungenügenden Eigenmittel zu finanzieren. Die Bank habe der
Übertragung wohl nur zugestimmt, wenn die bestehenden Sicherheiten in keiner
Art und Weise reduziert würden.
1.7.2 Entsprechend
der teilweisen Gutheissung wurden die Steuerfaktoren für das Jahr 2011 wie
folgt festgelegt: …
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid vom 10. September 2014 erhob die X. (nachfolgend
Rekurrentin) mit Schreiben vom 26. September 2014 Rekurs und Beschwerde verbunden
mit dem Antrag, den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften A. mit dem
bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen, wonach der steuerbare Gewinn für die
Staats- und direkte Bundessteuer auf CHF 210'619 festzusetzen sei, welcher sich
wie folgt berechne: …
Gestützt darauf seien
die für die Steuerausscheidung massgebenden Faktoren für die Kantone Solothurn
und H. neu zu berechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Inhaltlich
begründete die Rekurrentin den Rekurs und die Beschwerde hauptsächlich mit den
bereits im Einspracheverfahren vorgetragenen Argumenten. Unter anderem verwies
sie insbesondere nochmals auf die unterschiedlichen Risikoprofile der X. und Y.
Während die Kernkompetenz der X. in der Immobilienentwicklung liege, fokussiere
die Y. auf die Immobilienvermietung. Da die Entwicklung riskanter sei als die
Vermietung, läge es auf der Hand, dass unter diesem Aspekt auch die
Konzernstruktur gestaltet werden könne. Entsprechend entschied man sich in der
Folge, Liegenschaften mit abgeschlossener Entwicklung, die nach Massgabe der
Standorte logische Einheiten mit Erfolgspotential bildeten, künftig nicht mehr
in der X. zu halten. Mit Blick auf die vom Steueramt angenommene Steuerumgehung
verwies die Rekurrentin zudem auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_686/2013,
wonach der vorliegende Verkauf der Liegenschaften analog zu beurteilen bzw.
analog für den vorliegenden Fall das Vorliegen einer absonderlichen
Rechtsgestaltung zu verneinen sei.
2.2 Mit Schreiben vom
26. November 2014 reichte das Steueramt (Vorinstanz) seine Ver-nehmlassung ein
verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Inhaltlich
verwies sie auf die bereits im Einspracheverfahren aufgeführten Punkte, wonach
die von der Rekurrentin aufgeführten betriebswirtschaftlichen und organisatorischen
Gründe nicht zu belegen vermögen, dass die Transaktion nicht primär
steuerrechtlich motiviert gewesen sei. Vielmehr habe mit Blick auf die
Konzernstruktur ein Verkauf von der linken in die rechte Hosentasche
stattgefunden.
2.3 Mit Schreiben vom
11. Dezember 2014 verzichtete die Rekurrentin auf die Eingabe einer Replik.
2.4 Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete ebenfalls auf die Einreichung einer
Vernehmlassung.
Erwägungen
2.1
Zu beurteilen ist
im vorliegenden Fall die Frage, wie der Verkauf der Liegenschaften A. von der X.
auf die Y. und der damit realisierte Gewinn auf Stufe der X. in Höhe von CHF
5'840'162 steuerlich zu beurteilen ist bzw. ob dieser mit den bestehenden
Verlustvorträgen verrechnet werden kann. Während die Rekurrentin sachliche und
betriebswirtschaftliche Gründe geltend macht, welche zu den
Liegenschaftsverkäufen geführt hätten, hält die Vorinstanz dafür, dass die
Übertragung der Liegenschaften einzig steuerlich motiviert war, weshalb von
einer Steuerumgehung auszugehen und eine entsprechende Verrechnung mit den
bestehenden Verlustvorträgen zu verweigern sei.
2.2
Unbestritten ist
im vorliegenden Fall dagegen die Höhe des zur Diskussion stehenden
Verlustvortrags aus dem Jahre 2004, welcher sich auf CHF 7'815'260 beläuft.
3.
Die
Verlustverrechnung gemäss § 96 StG bzw. Art. 67 DBG stehen, wie generell jeder
Rechtsausübung, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. Art. 2
Abs. 2 ZGB). Eine Verlustverrechnung ist namentlich dort ausgeschlossen, wo
eine Steuerumgehung vorliegt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts [BGE]
2A.583/2003 vom 31.1.2005 E. 2.2, in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 7;2A.148/1991 vom
30.11
, in: ASA 63 S. 225 f. E. 4).
3.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; Urteile
2A.470/2002 vom 22.10.2002 E. 4.1 und 5.1, in: StR 59/2004 S. 127;2A.580/2000
vom 12.7.2001 E. 2c, in: StE 2001 A 12 Nr. 10; je mit Hinweisen) wird eine
Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte
Rechtsgestaltung als unge-wöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich,
jedenfalls den wirtschaftlichen Gege-benheiten völlig unangemessen erscheint,
(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich
lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer
Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen
tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von
den Steuerbehörden hingenommen würde.
3.2
Entgegen der in
der neuen Literatur geäusserten Ansicht (vgl. anstelle vieler, peter locher,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75
S. 675 f., insb. 680; rené matteotti,
Der Durchgriff bei von Inländern beherrschten Auslandgesellschaften im
Gewinnsteuerrecht, 2003, S. 188 ff.) ist an diesen Kriterien festzuhalten (vgl.
dazu explizit BGE 138 II 239 E. 4.1). Sind die drei vorgenannten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt, greift nach ständiger Bundesgerichtspraxis
eine Sachverhaltsfiktion Platz, d.h. der Besteuerung wird derjenige Sachverhalt
zugrunde gelegt, der sachgemäss gewesen wäre und dem von der steuerpflichtigen
Person angestrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,
2.
Aufl., Zürich 2009, VB Art. 109-121 N 46 m.w.H.). Ob die Voraussetzungen für
die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist dabei aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
4.
Der vorliegende
Fall ist insofern speziell gelagert, dass, selbst wenn eine absonderliche
Sachverhaltsgestaltung (objektives Element der Steuerumgehung) und die Absicht
einer Steuerersparnis (subjektives Element der Steuerumgehung) bejaht werden würden,
es zum jetzigen Zeitpunkt an einer tatsächlichen Steuerersparnis fehlt.
4.1
Dies aufgrund der
Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall die Steuerersparnis steuersystematisch
erst dann ergeben kann, wenn die auf die Y. übertragenen Liegenschaften A.
(weiter-)veräussert werden bzw. entsprechende Abschreibungen vorgenommen
würden. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Liegenschaften A. im Rahmen
der vorgenommenen Transaktion zum Verkehrswert von der X. auf die Y. übertragen
wurden und demgemäss auf Stufe Y. zu diesem Wert (CHF 10‘100‘000) eingebucht wurden.
Dies hat zur Folge, dass ein allfälliger Veräusserungsgewinn geschmälert wird,
indem sich die Differenz zwischen dem Buchwert und dem zukünftigen
Verkaufspreis an den erhöhten Anschaffungskosten, mithin dem Verkehrswert von
CHF 10‘100‘000 anstelle des seinerzeitigen Buchwerts von CHF 4‘259‘838
orientiert. Gleiches gilt für allfällige Abschreibungen, indem durch den erhöhten
Buchwert ein höheres Abschreibungssubstrat generiert wird.
4.2
Das Fehlen einer
tatsächlichen Steuerersparnis verdeutlicht sich dadurch, dass im Fall des
Vorliegens einer Steuerumgehung der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung
zu-grunde zu legen ist, die sachgemäss gewesen wäre. Die sachgerechte Lösung
hätte im vorliegenden Fall darin bestanden, die Liegenschaften A. nicht oder -
mit Blick auf das Umstrukturierungsrecht - zum Buchwert von der X. auf die Y.
zu übertragen. Infolgedessen hätte die X. keinen Gewinn aus der Veräusserung
der Liegenschaften A. realisiert. Wäre die Rekurrentin so vorgegangen, hätte
sie zwar keine Verlustverrechnung vornehmen können, jedoch wäre auch kein
Veräusserungsgewinn aus Liegenschaften angefallen. Mit andern Worten wäre ihr
steuerbarer Gewinn bei sachgerechter Rechtsgestaltung im Ergebnis um den aus
dem Liegenschaftsverkauf erzielten Gewinn in Höhe von CHF 5'840'162 tiefer
ausgefallen. Entsprechend besteht unter diesen Umständen kein Grund, die
Verlustverrechnung in diesem Umfang nicht zuzulassen. Es wäre nämlich
widersprüchlich, einerseits die Rekurrentin bei der Ermittlung des steuerbaren
Gewinns bei der von ihr gewählten formellen Rechtsgestaltung zu behaften, anderseits
aber bei der Verlustverrechnung dieser Rechtsgestaltung die Anerkennung zu
versagen (vgl. dazu explizit BGE 2A.129/2007, E. 4.3).
4.3
Mit andern Worten
bedeutet dies, dass die Frage der Steuerumgehung insofern offen bleiben muss,
als dass sämtliche drei Voraussetzungen einer Steuerumgehung kumulativ erfüllt
sein müssen. Fehlt es aber bereits an der tatsächlichen Steuerersparnis, so
kann die Frage der Steuerumgehung letztlich erst dann geprüft werden, wenn eine
solche vorliegt.
Dies ist jedoch frühestens
dann der Fall, wenn die Liegenschaften A. beispielsweise an einen unabhängigen
Dritten veräussert oder aufgrund der erhöhten Abschreibungsbasis höhere
Abschreibungen vorgenommen werden. Erst dadurch würde sich eine tatsächliche
Steuerersparnis manifestieren, indem sich der Veräusserungsgewinn bzw. das
Betriebsergebnis entsprechend verkleinern würden.
4.4
Diese
Schlussfolgerung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die im
vorlie-genden Fall zu beurteilende Übertragung der Liegenschaften A. von der X.
auf die Y. grundsätzlich von den herkömmlichen Sachverhaltskonstellationen
unterscheidet, welche das Bundesgericht unter dem Aspekt der Steuerumgehung im
Zusammenhang mit Umstrukturierungen zu prüfen hatte bzw. auf welche von den
Parteien im Rahmen ihrer Eingaben referenziert wurde. So ist diesen Fällen
gemein (vgl. stellvertretend BGE 2C_351/2011 und 2C_834/2011), dass infolge
Fusion oder Absorption die die Aktiven und Passiven übertragende juristische
Person ohne Liquidation erlischt und in der übernehmenden juristischen Person
aufgeht. Damit einher geht die Übernahme der entsprechenden Steuerfaktoren, wonach
die in die Verlustvortragsperiode fallenden Verluste der einen Gesellschaft mit
Gewinnen der andern Gesellschaft verrechnet werden können (vgl. dazu BGE
2C_351/2011, E. 2.3 m.w.H.). Durch die Verschmelzung der jeweiligen
Steuersubjekte und der damit verbundenen Verrechnung resultiert zwangsläufig
eine entsprechende und unmittelbare Steuerersparnis, welche im vorliegenden
Fall - wie oben dargelegt - gerade nicht gegeben ist. Vielmehr kann sich eine
solche erst dann einstellen, wenn die Liegenschaften A. weiterveräussert werden
oder vom erhöhten Abschreibungspotential Gebrauch gemacht wird.
4.5
Zusammenfassend
ist deshalb festzuhalten, dass die Frage der Steuerumgehung erst dann zu prüfen
sein wird, wenn auch eine tatsächliche Steuerersparnis eintritt. Dies wird
zwangsläufig erst in Zukunft der Fall sein. Dieser Umstand scheint jedoch
insofern den Vorteil zu haben, als die von der Rekurrentin ins Feld geführten
betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gründe dannzumal mit dem
geltenden Status Quo der Konzernstruktur verglichen werden können. Letzterer
wird unter anderem auch Aufschluss darüber geben, ob der seinerzeitigen
Übertragung der Liegenschaften A. sachliche, d.h. der Konzernstruktur und dem
Risikoprofil dienende Gründe oder - wie von der Vorinstanz moniert - lediglich
steuerlich motivierte Absichten zu Grunde lagen.
Steuergericht,
Urteil vom 17. August 2015 (SGSTA.2014.71;BST.2014.59)