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Entscheid

SGSTA.2014.71

Staats- und Bundessteuer 2011

17. August 2015Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die X. AG mit

Sitz in A. (nachfolgend „X.“) bezweckt die Verwaltung, Vermittlung, Erwerb und

Veräusserung von Immobilien. Die X. wird - wie ihre Schwestergesellschaft, die

Y. AG (nachfolgend „Y.“) - über Holdinggesellschaften zu je 50 % von Z. und B.

gehalten. Die C. AG wird - ebenfalls über eine Holdinggesellschaft - zu 100 %

von Herrn B. gehalten. Graphisch lässt sich die Struktur wie folgt darstellen: …

1.2 Im Jahre 2011

veräusserte die X. insgesamt vier Liegenschaften. Dabei handelte es sich um je

zwei Liegenschaften in A. (GB Nr. 0001 und GB Nr. 0002; nachfolgend „Liegenschaften

A.“) und D. (GB Nr. 0003 und GB Nr. 0004; nachfolgend „Liegenschaften D.“).

Graphisch lässt sich die Transaktion wie folgt darstellen: …

1.2.1 Die

Liegenschaften A. wurden am 7. Oktober 2011 für CHF 10'100'000 (CHF 6'400'000

und CHF 3'700'000) an die Y. verkauft. Der Kauf der Liegenschaften wurde von

der Y. einerseits durch Schuldübernahme in Höhe von CHF 5'085'000 und

anderseits durch ein Verkäuferdarlehen im Umfang von CHF 5'015'000 finanziert.

Der Wert der Liegenschaften A. in den Büchern der X. betrug CHF 4'259'838.

Entsprechend resultierte ein Veräusserungsgewinn auf Stufe X. von CHF

5'840'162.

1.2.2 Der Verkauf der

Liegenschaften D. erfolgte am 28. September 2011 für CHF 3'000'000 an die C.

AG, welche den Kauf einerseits durch eine Schuldübernahme in der Höhe von CHF

454'000 und anderseits durch ein Verkäuferdarlehen in Höhe von CHF 2'546'000

finanzierte. Das Verkäuferdarlehen wurde im Anschluss an den Verkauf bis zum 1.

Oktober 2011 umfinanziert und auf CHF 1'756'000 reduziert. Der Veräusserungsgewinn

auf Stufe X. belief sich auf CHF 1‘533‘032.

1.2.3 Der gesamte

Gewinn der X. aus den Liegenschaftsverkäufen belief sich auf CHF 7‘373‘194,

welcher sich wie folgt zusammensetzte: …

1.3 Zusammen mit dem

übrigen Betriebsgewinn erzielte die X. im Jahr 2011 einen Unternehmensgewinn

von CHF 8‘008‘952. Diesen verrechnete sie im Rahmen der Steuer-deklaration für

das Steuerjahr 2011 mit Verlustvorträgen aus dem Jahr 2004 in Höhe von CHF

7‘815‘260, was zu einem steuerbaren Gewinn gemäss Deklaration von CHF 193‘692

führte: …

1.4 Im Rahmen der

Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011, datiert vom 8. No-vember 2012,

nahm das Steueramt des Kantons Solothurn Aufrechnungen vor, indem es einerseits

Zinsen in Höhe von CHF 16‘927 aufrechnete. Anderseits liess das Steueramt den

im Vergleich zu Deklaration um CHF 892 höher festgesetzten Gewinn aus

Liegenschaftsverkäufen in Höhe von CHF 7‘372‘302 nicht zur Verlustverrechnung

zu. Vielmehr setzte das Steueramt den anrechenbaren Verlust mit CHF 442‘958 und

den steuerbaren Gewinn mit CHF 5‘882‘921 fest.

Hintergrund der

Aufrechnung bildete der Umstand, dass das Steueramt die Übertragung der

Liegenschaften A. und D. als Steuerumgehung qualifizierte, indem die X. die

Liegenschaftsverkäufe lediglich aus steuerrechtlichen Überlegungen und mit

Blick auf die auslaufenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten auf Stufe der X.

vorgenommen habe. Dies gestützt auf die Tatsache, dass erst die vorliegende

Firmenstruktur mit den entsprechenden Besitzverhältnissen eine solche

Übertragung ermöglicht habe. Im Gegenzug liess das Steueramt die Bildung einer

zusätzlichen Steuerrückstellung in Höhe von CHF 1‘720‘000 zu. …

1.5 Mit Schreiben vom

4. Dezember 2012 erhob die X. Einsprache gegen die Veranla-gungsverfügung vom

8. November 2012. Darin beantragte sie, dass ihr bestehender Ver-lustvortrag in

Höhe von CHF 7'815'260 vollumfänglich mit dem aus dem Verkauf der

Lie-genschaften A. und D. erzielten Gewinn zu verrechnen sei.

1.5.1 Zur Begründung

und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Steuerumgehung

führte die X. im Wesentlichen aus, dass eine (auch erhebliche) Steu-erersparnis

nicht missbräuchlich sei, wenn dazu nicht völlig unangemessene Mittel jenseits

wirtschaftlicher Vernunft eingesetzt würden. Vielmehr sei es wirtschaftliche

vernünftig, Verluste steuerlich zu verrechnen, wenn dazu nicht eine

wirtschaftlich unvernünftige Struktur - ein Schleichweg - verwendet werde. Im

vorliegenden Falle sei aber gerade keine unangemessene Sachverhaltsgestaltung

jenseits wirtschaftlicher Vernunft erfolgt. So habe der Verkauf der

Liegenschaften zum Verkehrswert innerhalb des Konzerns und unter wirtschaftlich

gesunden Gesellschaften stattgefunden, welcher dem Drittvergleichstest

standhalten würde. Weiter sei die Strukturierung des Immobilienportfolios nach

Marktsegmenten und nach Entwicklungsstand nicht jenseits wirtschaftlicher

Vernunft, zumal die Übertragung der Liegenschaften A. (… und …) auf die Y. zusätzliche

Marktchancen eröffnen würde. Der Verkauf der Liegenschaft D. sei zu 50 % ein

gewöhnlicher Drittverkauf, welcher die Gruppe mit E.-Liegenschaften entlaste.

Weiter sei die Optimierung der Konzernstruktur eine Daueraufgabe einer

wachsenden Unternehmensgruppe, indem die Tochtergesellschaften so strukturiert

würden, dass unterschiedliche lokale Verhältnisse optimal genutzt werden

könnten. Die im Jahre 2010 sich eröffnende Chance zum Kauf einer Industrieliegenschaft

(„F.-Gebäude“) habe Überlegungen zur Gruppenstruktur und zur Entflechtung des

operativen Geschäfts ausgelöst. Entsprechend habe in der Folge die im Jahr 2010

neu gegründete Y. das F.-Gebäude von der G. SA zu einem Preis von CHF 2'275'000

erworben. Damit verbunden habe sich die folgende Segmentierung ergeben:

- Y.: Die von der Y.

gehaltenen Liegenschaften seien jene auf dem E.-Areal im Umfeld von „H.“,

welche eine abgeschlossene Entwicklung aufweisen würden (Vermietungsquote von

durchschnittlich 97 %). Das F.-Gebäude sei nach dem Umbau mit Investitionen von

rund CHF 1.5 Mio. bereits richtig platziert gewesen. Die im unmittelbaren

Perimeter befindlichen Liegenschaften A., beide mit gleichen Marktchancen und

mit hohem Entwicklungsstand, seien demnach konsequenterweise auf die Y. zu

übertragen gewesen.

- X.: Die von der X. gehaltenen

Liegenschaften entsprechend den restlichen E.-Liegenschaften ausserhalb des E.-Areals,

welche auf vier verschiedene Areale auf dem Gemeindegebiet von A. verstreut und

mit laufender Entwicklung versehen seien (Vermietungsquote von durchschnittlich

73 %).

1.5.2 Mit andern

Worten sollten die Liegenschaften des E.-Areals in einer Firma zu-sammengefasst

werden. Entsprechend waren die anschliessenden Transaktionen betriebswirtschaftlich

vernünftige Entscheide zur Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation im

Konzern. Nach den Verkäufen werde das operative Geschäft der Immobilien-Gruppe

in vorerst zwei Gesellschaften mit differenzierter Ausrichtung getätigt. Danach

halte die Y. fertig entwickelte und voll vermietete Objekte, wogegen die X.

über Immobilien verfüge, welche noch weiter entwickelt werden müssten und

weitere Investitionen in den nächsten Jahren voraussetze. Diese

organisatorische Trennung von unternehmerischen Kernaktivitäten mit unterschiedlichen

Risikoprofilen sei betriebswirtschaftlich vorteilhaft, indem in Zukunft die

drei Liegenschaften (F.-Gebäude sowie die zwei Liegenschaften A.) als

„Gewerbepark im E.-Areal“ vermarktet werden sollen. Schliesslich verwies die X.

auf den Umstand, dass das Umgehungskorrektiv nur herangezogen werden dürfe,

wenn ein qualifiziert ungerechtes Auslegungsresultat vorliege, welches der

Gesetzgeber unmöglich gewollt haben könnte.

1.5.3 Hinsichtlich

der Liegenschaften D. verwies die X. auf die geographische Segmentierung:

Während sämtliche Liegenschaften ehemalige E.-Liegenschaften im solothurnischen

A. seien, lägen die Liegenschaften D. im Kanton H., weshalb sie nicht mehr ins

Portfolio passen würden. Entsprechend sei der Verkauf der Liegenschaften D. an

die C. AG ein Entflechtungsschritt auf Eigentümerebene, welcher klare

administrative Verhältnisse in den Bereichen Buchhaltung und Steuern schaffen

würde.

1.6 Am 28. November

2013 fand eine Einspracheverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung

erzielt werden konnte.

1.7 Mit Entscheid vom

10. September 2014 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Hinsichtlich

des Verkaufs der Liegenschaften D. in Höhe von CHF 3‘000‘000 hielt das Steueramt

dafür, dass die betriebswirtschaftlichen Überlegungen und die Entflechtungsabsicht

erkennbar seien, da Herr Z. als bisheriger 50 %-Aktionär nach dem Verkauf der

Liegenschaften an die C. AG nicht mehr daran beteiligt sei. Entsprechend würde

der Verkauf sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich Sinn machen.

1.7.1 Bezüglich der

Liegenschaften A. hielt das Steueramt an ihrer ursprünglichen Beurteilung fest,

indem sie den Verkauf der Liegenschaften A. zwischen der X. und der Y. und den

daraus erzielten Gewinn als Steuerumgehung qualifizierte. Zur Begründung

verwies das Steueramt im Wesentlichen auf den Umstand, dass sowohl die X. als

auch die Y. wirtschaftlich von den gleichen Aktionären zu gleichen

Beteiligungsquoten von je 50 % gehalten würden, wodurch faktisch von einem

Konzernverhältnis auszugehen sei. Die X. habe als Eigentümerin während sieben

Jahren keine Anstrengungen unternommen, um Verluste verrechnen zu können.

Vielmehr seien einzelne Aktiven vor Ablauf der 7-Jahresfrist „unternehmsintern“

verkauft worden, um den „kurz vor Verfall stehenden Verlustvortrag“ dennoch

verrechnen zu können. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die

vorgenommene Transaktion eine organisatorische Verbesserung der beiden

Gesellschaften erreicht werden konnte bzw. sei eine geographische Segmentierung

nicht nachvollziehbar, da sich sowohl die Objekte als auch die beiden

Gesellschaften X. und Y. in A. befinden würden. Schliesslich verwies das

Steueramt auch auf die vorliegende Finanzierung, welche einem Drittvergleich

nicht standhalten würde: So sei der Kauf der Liegenschaften A. in Höhe von

insgesamt CHF 10'100'000 einerseits durch Schuldübernahme in Höhe von CHF

5‘085‘000 und anderseits durch ein Verkäuferdarlehen in Höhe von CHF 5'015'000

finanziert worden. Die Y. habe per 31. Dezember 2011 noch über eine

Eigenkapitalquote von 2,7 % verfügt, was keiner fremdvergleichskonformen

Finanzierung entsprechen würde. Weiter habe die X. den Kaufpreis von 100 % im

Sinne einer Stehforderung ohne Sicherheiten und Amortisationszwang stehen gelassen.

Ohne zusätzliche Sicherheit wäre aber kein Dritter bereit gewesen, diese Liegenschaftskäufe

zu finanzieren. Dies verdeutliche, dass eine solche Transaktion nur unter Nahestehenden

möglich sei, jedoch nicht unter Dritten zustande gekommen wäre. Entsprechend sei

die vorliegende Sachverhaltsgestaltung absonderlich und sachwidrig. In diesem

Zusammenhang gelte es auch den Umstand zu berücksichtigen, wonach per 31.

Dezember 2011 eine Sicherheitsverpflichtung der X. gegenüber der I. in Höhe von

CHF 8‘900‘000 für Grundpfandkredite Y. bestanden habe. Diese Bankfinanzierung,

welche einem echten Drittvergleich entspreche, zeige, dass auch die Bank nicht

bereit war, die Liegenschaften einzeln - ohne die zusätzlichen Sicherheiten der

X. - aufgrund der ungenügenden Eigenmittel zu finanzieren. Die Bank habe der

Übertragung wohl nur zugestimmt, wenn die bestehenden Sicherheiten in keiner

Art und Weise reduziert würden.

1.7.2 Entsprechend

der teilweisen Gutheissung wurden die Steuerfaktoren für das Jahr 2011 wie

folgt festgelegt: …

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid vom 10. September 2014 erhob die X. (nachfolgend

Rekurrentin) mit Schreiben vom 26. September 2014 Rekurs und Beschwerde verbunden

mit dem Antrag, den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften A. mit dem

bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen, wonach der steuerbare Gewinn für die

Staats- und direkte Bundessteuer auf CHF 210'619 festzusetzen sei, welcher sich

wie folgt berechne: …

Gestützt darauf seien

die für die Steuerausscheidung massgebenden Faktoren für die Kantone Solothurn

und H. neu zu berechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Inhaltlich

begründete die Rekurrentin den Rekurs und die Beschwerde hauptsächlich mit den

bereits im Einspracheverfahren vorgetragenen Argumenten. Unter anderem verwies

sie insbesondere nochmals auf die unterschiedlichen Risikoprofile der X. und Y.

Während die Kernkompetenz der X. in der Immobilienentwicklung liege, fokussiere

die Y. auf die Immobilienvermietung. Da die Entwicklung riskanter sei als die

Vermietung, läge es auf der Hand, dass unter diesem Aspekt auch die

Konzernstruktur gestaltet werden könne. Entsprechend entschied man sich in der

Folge, Liegenschaften mit abgeschlossener Entwicklung, die nach Massgabe der

Standorte logische Einheiten mit Erfolgspotential bildeten, künftig nicht mehr

in der X. zu halten. Mit Blick auf die vom Steueramt angenommene Steuerumgehung

verwies die Rekurrentin zudem auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_686/2013,

wonach der vorliegende Verkauf der Liegenschaften analog zu beurteilen bzw.

analog für den vorliegenden Fall das Vorliegen einer absonderlichen

Rechtsgestaltung zu verneinen sei.

2.2 Mit Schreiben vom

26. November 2014 reichte das Steueramt (Vorinstanz) seine Ver-nehmlassung ein

verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Inhaltlich

verwies sie auf die bereits im Einspracheverfahren aufgeführten Punkte, wonach

die von der Rekurrentin aufgeführten betriebswirtschaftlichen und organisatorischen

Gründe nicht zu belegen vermögen, dass die Transaktion nicht primär

steuerrechtlich motiviert gewesen sei. Vielmehr habe mit Blick auf die

Konzernstruktur ein Verkauf von der linken in die rechte Hosentasche

stattgefunden.

2.3 Mit Schreiben vom

11. Dezember 2014 verzichtete die Rekurrentin auf die Eingabe einer Replik.

2.4 Die

Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete ebenfalls auf die Einreichung einer

Vernehmlassung.

Erwägungen

2.1

Zu beurteilen ist

im vorliegenden Fall die Frage, wie der Verkauf der Liegenschaften A. von der X.

auf die Y. und der damit realisierte Gewinn auf Stufe der X. in Höhe von CHF

5'840'162 steuerlich zu beurteilen ist bzw. ob dieser mit den bestehenden

Verlustvorträgen verrechnet werden kann. Während die Rekurrentin sachliche und

betriebswirtschaftliche Gründe geltend macht, welche zu den

Liegenschaftsverkäufen geführt hätten, hält die Vorinstanz dafür, dass die

Übertragung der Liegenschaften einzig steuerlich motiviert war, weshalb von

einer Steuerumgehung auszugehen und eine entsprechende Verrechnung mit den

bestehenden Verlustvorträgen zu verweigern sei.

2.2

Unbestritten ist

im vorliegenden Fall dagegen die Höhe des zur Diskussion stehenden

Verlustvortrags aus dem Jahre 2004, welcher sich auf CHF 7'815'260 beläuft.

3.

Die

Verlustverrechnung gemäss § 96 StG bzw. Art. 67 DBG stehen, wie generell jeder

Rechtsausübung, unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. Art. 2

Abs. 2 ZGB). Eine Verlustverrechnung ist namentlich dort ausgeschlossen, wo

eine Steuerumgehung vorliegt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts [BGE]

2A.583/2003 vom 31.1.2005 E. 2.2, in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 7;2A.148/1991 vom

30.11

, in: ASA 63 S. 225 f. E. 4).

3.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; Urteile

2A.470/2002 vom 22.10.2002 E. 4.1 und 5.1, in: StR 59/2004 S. 127;2A.580/2000

vom 12.7.2001 E. 2c, in: StE 2001 A 12 Nr. 10; je mit Hinweisen) wird eine

Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte

Rechtsgestaltung als unge-wöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich,

jedenfalls den wirtschaftlichen Gege-benheiten völlig unangemessen erscheint,

(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich

lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer

Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen

tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von

den Steuerbehörden hingenommen würde.

3.2

Entgegen der in

der neuen Literatur geäusserten Ansicht (vgl. anstelle vieler, peter locher,

Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75

S. 675 f., insb. 680; rené matteotti,

Der Durchgriff bei von Inländern beherrschten Auslandgesellschaften im

Gewinnsteuerrecht, 2003, S. 188 ff.) ist an diesen Kriterien festzuhalten (vgl.

dazu explizit BGE 138 II 239 E. 4.1). Sind die drei vorgenannten

Voraussetzungen kumulativ erfüllt, greift nach ständiger Bundesgerichtspraxis

eine Sachverhaltsfiktion Platz, d.h. der Besteuerung wird derjenige Sachverhalt

zugrunde gelegt, der sachgemäss gewesen wäre und dem von der steuerpflichtigen

Person angestrebten wirtschaftlichen Zweck entsprochen hätte (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

Aufl., Zürich 2009, VB Art. 109-121 N 46 m.w.H.). Ob die Voraussetzungen für

die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist dabei aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

4.

Der vorliegende

Fall ist insofern speziell gelagert, dass, selbst wenn eine absonderliche

Sachverhaltsgestaltung (objektives Element der Steuerumgehung) und die Absicht

einer Steuerersparnis (subjektives Element der Steuerumgehung) bejaht werden würden,

es zum jetzigen Zeitpunkt an einer tatsächlichen Steuerersparnis fehlt.

4.1

Dies aufgrund der

Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall die Steuerersparnis steuersystematisch

erst dann ergeben kann, wenn die auf die Y. übertragenen Liegenschaften A.

(weiter-)veräussert werden bzw. entsprechende Abschreibungen vorgenommen

würden. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Liegenschaften A. im Rahmen

der vorgenommenen Transaktion zum Verkehrswert von der X. auf die Y. übertragen

wurden und demgemäss auf Stufe Y. zu diesem Wert (CHF 10‘100‘000) eingebucht wurden.

Dies hat zur Folge, dass ein allfälliger Veräusserungsgewinn geschmälert wird,

indem sich die Differenz zwischen dem Buchwert und dem zukünftigen

Verkaufspreis an den erhöhten Anschaffungskosten, mithin dem Verkehrswert von

CHF 10‘100‘000 anstelle des seinerzeitigen Buchwerts von CHF 4‘259‘838

orientiert. Gleiches gilt für allfällige Abschreibungen, indem durch den erhöhten

Buchwert ein höheres Abschreibungssubstrat generiert wird.

4.2

Das Fehlen einer

tatsächlichen Steuerersparnis verdeutlicht sich dadurch, dass im Fall des

Vorliegens einer Steuerumgehung der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung

zu-grunde zu legen ist, die sachgemäss gewesen wäre. Die sachgerechte Lösung

hätte im vorliegenden Fall darin bestanden, die Liegenschaften A. nicht oder -

mit Blick auf das Umstrukturierungsrecht - zum Buchwert von der X. auf die Y.

zu übertragen. Infolgedessen hätte die X. keinen Gewinn aus der Veräusserung

der Liegenschaften A. realisiert. Wäre die Rekurrentin so vorgegangen, hätte

sie zwar keine Verlustverrechnung vornehmen können, jedoch wäre auch kein

Veräusserungsgewinn aus Liegenschaften angefallen. Mit andern Worten wäre ihr

steuerbarer Gewinn bei sachgerechter Rechtsgestaltung im Ergebnis um den aus

dem Liegenschaftsverkauf erzielten Gewinn in Höhe von CHF 5'840'162 tiefer

ausgefallen. Entsprechend besteht unter diesen Umständen kein Grund, die

Verlustverrechnung in diesem Umfang nicht zuzulassen. Es wäre nämlich

widersprüchlich, einerseits die Rekurrentin bei der Ermittlung des steuerbaren

Gewinns bei der von ihr gewählten formellen Rechtsgestaltung zu behaften, anderseits

aber bei der Verlustverrechnung dieser Rechtsgestaltung die Anerkennung zu

versagen (vgl. dazu explizit BGE 2A.129/2007, E. 4.3).

4.3

Mit andern Worten

bedeutet dies, dass die Frage der Steuerumgehung insofern offen bleiben muss,

als dass sämtliche drei Voraussetzungen einer Steuerumgehung kumulativ erfüllt

sein müssen. Fehlt es aber bereits an der tatsächlichen Steuerersparnis, so

kann die Frage der Steuerumgehung letztlich erst dann geprüft werden, wenn eine

solche vorliegt.

Dies ist jedoch frühestens

dann der Fall, wenn die Liegenschaften A. beispielsweise an einen unabhängigen

Dritten veräussert oder aufgrund der erhöhten Abschreibungsbasis höhere

Abschreibungen vorgenommen werden. Erst dadurch würde sich eine tatsächliche

Steuerersparnis manifestieren, indem sich der Veräusserungsgewinn bzw. das

Betriebsergebnis entsprechend verkleinern würden.

4.4

Diese

Schlussfolgerung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die im

vorlie-genden Fall zu beurteilende Übertragung der Liegenschaften A. von der X.

auf die Y. grundsätzlich von den herkömmlichen Sachverhaltskonstellationen

unterscheidet, welche das Bundesgericht unter dem Aspekt der Steuerumgehung im

Zusammenhang mit Umstrukturierungen zu prüfen hatte bzw. auf welche von den

Parteien im Rahmen ihrer Eingaben referenziert wurde. So ist diesen Fällen

gemein (vgl. stellvertretend BGE 2C_351/2011 und 2C_834/2011), dass infolge

Fusion oder Absorption die die Aktiven und Passiven übertragende juristische

Person ohne Liquidation erlischt und in der übernehmenden juristischen Person

aufgeht. Damit einher geht die Übernahme der entsprechenden Steuerfaktoren, wonach

die in die Verlustvortragsperiode fallenden Verluste der einen Gesellschaft mit

Gewinnen der andern Gesellschaft verrechnet werden können (vgl. dazu BGE

2C_351/2011, E. 2.3 m.w.H.). Durch die Verschmelzung der jeweiligen

Steuersubjekte und der damit verbundenen Verrechnung resultiert zwangsläufig

eine entsprechende und unmittelbare Steuerersparnis, welche im vorliegenden

Fall - wie oben dargelegt - gerade nicht gegeben ist. Vielmehr kann sich eine

solche erst dann einstellen, wenn die Liegenschaften A. weiterveräussert werden

oder vom erhöhten Abschreibungspotential Gebrauch gemacht wird.

4.5

Zusammenfassend

ist deshalb festzuhalten, dass die Frage der Steuerumgehung erst dann zu prüfen

sein wird, wenn auch eine tatsächliche Steuerersparnis eintritt. Dies wird

zwangsläufig erst in Zukunft der Fall sein. Dieser Umstand scheint jedoch

insofern den Vorteil zu haben, als die von der Rekurrentin ins Feld geführten

betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gründe dannzumal mit dem

geltenden Status Quo der Konzernstruktur verglichen werden können. Letzterer

wird unter anderem auch Aufschluss darüber geben, ob der seinerzeitigen

Übertragung der Liegenschaften A. sachliche, d.h. der Konzernstruktur und dem

Risikoprofil dienende Gründe oder - wie von der Vorinstanz moniert - lediglich

steuerlich motivierte Absichten zu Grunde lagen.

Steuergericht,

Urteil vom 17. August 2015 (SGSTA.2014.71;BST.2014.59)