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Entscheid

SGSTA.2014.8

Staats- und Bundessteuer 2012

12. Mai 2014Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der

Steuererklärung 2012 machte die Steuerpflichtige X. u.a. Weiter-bildungskosten

von CHF 8‘730 für die Fortbildung zur Betriebswirtschafterin an der HFW A.

sowie Fahrtkosten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte von CHF 3‘420 (Arbeit

und Schule) geltend. Die Veranlagungsbehörde (VB) Grenchen korrigierte in der

Steuerveranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2012 vom 26. August

2013 diese Kosten im Umfang von CHF 8‘730 (Fortbildung) und CHF 1‘764

(Fahrtkosten). Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 24.

September 2013 Einsprache. Sie ersuchte um Berücksichtigung der Weiterbildungs-

und Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel. Auf entsprechende Aufforderung

der VB Grenchen vom 26. November 2013 nahm die Steuerpflichtige am 16. Dezember

2013 zu den Weiterbildungskosten Stellung.

Mit Verfügung vom 7.

Januar 2014 wies die VB Grenchen die Einsprache ab. Die Kenntnisse und

Fähigkeiten, die im Studium der Betriebswirtschaft zu erwerben seien, würden

der Steuerpflichtigen erhebliche zusätzliche berufliche Möglichkeiten eröffnen.

Die Steuerpflichtige eigne sich damit neues Wissen an. Die Kosten für das

Studium seien steuerlich nicht abzugsberechtigte Ausbildungskosten.

2. Gegen diese

Verfügung reichte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 6. Februar

2014 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrentin beantragt, die

Kosten für die Weiterbildung seien im Umfang von CHF 8‘730 anzuerkennen. Zudem

seien die Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 3‘420 zum

Abzug zuzulassen. Das im angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzte

steuerbare Einkommen sei von CHF … auf CHF … herabzusetzen. Die Kosten seien

der VB Grenchen aufzuerlegen. Als Beweis werden auch eine Parteibefragung und

eine Arbeitgeberauskunft offeriert. Zur Begründung macht sie v.a. geltend, in

den Jahren 2010 und 2011 seien die Kosten für die fragliche Weiterbildung steuerlich

anerkannt worden. Bezüglich der vorliegenden Praxisänderung sei das rechtliche

Gehör nicht gewährt worden. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Die VB

verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Weiterbildung zur

Betriebswirtschafterin HF sei eine logische Fortsetzung der zuvor absolvierten

Berufsmaturität. Mit der Fachhochschulausbildung werde eine Weiterentwicklung

der generalistischen Kompetenzen angestrebt. Der Lehrplan der HFW sei eine

Vertiefung bzw. Erweiterung der in der Berufsmaturitätsverordnung angelegten

Fachgebiete. Die neue Praxis der VB widerspreche den Bemühungen der Förderung

der Qualifikation der Arbeitnehmenden. Eine Berufsperson könne sich nicht auf

einmal erworbene Fähigkeiten abstützen oder darauf vertrauen, dass diese on the

job vermittelt würden. Die aktuellen Berufsanforderungen an die Rekurrentin

seien hoch, so dass das fragliche Studium erforderlich sei. Es sei

realitätsfremd zu behaupten, mit dem Erwerb des Titels sei ein beruflicher

Aufstieg garantiert. Die VB dürfe nicht schematisch auf den ursprünglichen

Berufsabschluss abstellen, sondern müsse die konkrete Aufgabe in der aktuellen

Berufsposition berücksichtigen. Zudem seien die Kosten für das

Generalabonnement abzugsberechtigt. Die angefochtene Verfügung verstosse

insgesamt gegen Treu und Glauben. Zudem sei sie rechtswidrig. Kostenmässig

solle der Rekurrentin auch bei einer nur teilweisen Gutheissung kein Nachteil

entstehen.

Mit Vernehmlassung

vom 5. März 2014 beantragte die VB Grenchen (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde

kostenfällig abzuweisen. Das Studium ermögliche der Rekurrentin ein Wirkungsfeld,

das weit über ihre bisherige Tätigkeit hinausgehe. Von Auffrischung und Vertiefung

von Kenntnissen bzw. Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung könne

keine Rede sein. Mit dem Betriebswirtschaftsstudium werde die Ausbildung

fortgesetzt. Die Rekurrentin eigne sich mit dem Studium Wissen an, das sie

vorher nicht gehabt habe. Der Steuereinschätzung seien die geltenden

Steuergesetze zugrunde zu legen und nicht Absichten ausserhalb des

Steuerrechts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Inwiefern

der angefochtene Entscheid willkürlich sei, sei auch nicht ersichtlich. Die

Rekurrentin habe zudem nicht nachgewiesen, wie oft sie an den Hauptsitz der

Arbeitgeberin in B. SZ gereist sei. Der fragliche Studiengang sei eine

Ausbildung im steuerrechtlichen Sinn; infolgedessen seien die entsprechenden

Kosten nicht abzugsfähig.

Mit Stellungnahme vom

24. März 2014 hielt die Rekurrentin fest, dass es nicht genüge, sich auf einem

einmal erworbenen Abschluss zu stützen. Die einfache Schlussfolgerung, die

Fortbildung zum Betriebswirtschafter HF sei eine Zusatzausbildung, sei nicht

zulässig. Ein Vergleich mit den Kantonen Bern, Aargau und Schwyz zeige, dass

eine weitherzige Auslegung durchaus möglich wäre. Die Vorinstanz verstosse

gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie den gleichen

Sachverhalt von einem Jahr zum anderen verschieden behandle. Schliesslich habe

die Rekurrentin die fragliche Weiterbildung absolviert, um sich persönlich

weiterzuentwickeln und die Zusammenhänge im täglichen Arbeitsumfeld besser zu

verstehen.

Erwägungen

2.1

Gemäss § 33 Abs.

1.

lit. d StG und Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können als Berufskosten abgezogen

werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und

Umschulungskosten. § 33 Abs. 1 lit. d StG enthält die Ergänzung: „nicht jedoch

Ausbildungskosten“. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene

Weiterbildung abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen

Berufsausbildung zusammenhängt und zur Erhaltung sowie Sicherung der

beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dient (§ 6bis Abs. 1

Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13;

Art. 8 der eidg. Berufskostenverordnung, SR 642.118.1). Nach der Rechtsprechung

sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem

gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und welche die

Steuerpflichtige zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält,

auch wenn sich die Aufgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die

gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (Urteil des Bundesgerichts

2C_28/2011 vom 15.11.2011, E. 2.1).

2.2

Als mit dem Beruf

zusammenhängende Weiterbildungskosten sind indessen nur solche Kosten

abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen,

nicht dagegen die Ausbildungskosten im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die

erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder

zusätzlichen) Beruf. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist

es aber nicht notwendig, dass die Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne

die streitige Auslage gar nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich

darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens

nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen.

Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener

Fähigkeiten zu erhalten, sondern v.a. auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse

für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind namentlich

Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen

zusätzliche Berufschancen. Dagegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum

Aufstieg in eine klar vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere

Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen

anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten. Sie werden nicht für eine

Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht,

sondern letztlich für eine neue Ausbildung. Auslagen, die anfallen, um die

notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs

zu erlernen, sind daher als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn

die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg

in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung

dient. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für

Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden

Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind

auch die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (Urteile des Bundesgerichts

vom 15.11.2011, a.a.O.;2C_697/2010 vom 28.1.2011, je E. 2.2).

3.1

Die Rekurrentin

absolvierte bis im Jahr 2004 (Sommer) das KV und anschliessend die

Berufsmatura. Im Jahr 2010 (Oktober) nahm sie berufsbegleitend das Studium der

Be-triebswirtschaft an der HFW A. in Angriff. Dieses Studium dauert

berufsbegleitend 3 Jahre. Der Arbeitgeber der Rekurrentin, die C. SA in D. bzw.

B. SZ, hat dabei 1/3 der Studienkosten (CHF 4‘500) übernommen. Aus den Akten

bzw. den Angaben der Rekurrentin ergibt sich, dass diese seit 2011 international

Sales Coordinator bei C. ist. Aufgrund der Angaben und Unterlagen benötigt sie

die Fortbildung, um ihre Aufgaben beim jetzigen Arbeitgeber wahrnehmen und

anforderungsgemäss ausüben zu können. Weiter folgt aus den Akten, dass das

fragliche Studium der Rekurrentin neue berufliche Möglichkeiten eröffnet:

Gemäss den Unterlagen der HFW A. werden Unterrichtsfächer angeboten v.a. zu

Unternehmensführung, Marketing, Produktion, Beschaffung und Logistik, Qualität,

Umwelt, Sicherheit, Personalwesen, Statistik, Rechtslehre, Rechnungswesen,

Informatik, Organisation und Projektmanagement sowie Wirtschaftsenglisch. Mit

diesen Fächern wird auf die erfolgreiche Bewältigung von Führungs- und

Sachaufgaben vorbereitet. Es handelt sich bei diesem Betriebswirtschaftsstudium

HF augenscheinlich um ein Generalisten-Studium.

3.2

Das

Steuergericht hat mehrfach festgehalten, dass das Studium zum

Betriebswirt-schafter HF eine Ausbildung sei (Urteile SGSTA.2013.56,

BST.2013.55 vom 2.9.2013; SGSTA. 2012.34, BST.2012.34 vom 2.7.2012). Gründe,

von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind hier keine vorhanden. Weiter führt

der Zeitraum von 6 Jahren nach dem Lehrabschluss nicht dazu, dass das Studium

absolviert werden müsste, um die Kenntnisse halten zu können. Das fragliche

Studium wurde nur 6 Jahre nach Abschluss der Lehre bzw. der Berufsmatura in

Angriff genommen. Es ist davon auszugehen, dass damit die Berufskenntnisse noch

nicht dem aktuellen Entwicklungsstand angepasst werden mussten. Mit dem Studium

wird somit neues, zusätzliches Wissen erworben. Aufgrund der in der

ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Kantonalen Steuergerichts (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_28/2011 vom 15.11.2011, siehe oben, und des Steuergerichts

SGSTA.2012.34, BST.2012.34 vom 2.7.2012) kann nicht von einer steuerlich

abzugsfähigen Weiterbildung gesprochen werden; dabei kann auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Von einer Weiterbildung kann nicht ausgegangen

werden, wenn relativ kurze Zeit nach Abschluss einer dreijährigen Lehre ein

mehrjähriges Studium begonnen wird, auch wenn dieses berufsbegleitend

absolviert wird. In solch kurzer Zeit ist das erlernte Wissen nicht bereits

überholt bzw. muss so umfassend aufgefrischt werden. Wohl mag der Arbeitgeber

hinter der Fortbildung stehen; wenn die bisherigen Kenntnisse offenbar nicht

ausreichten, um die neue berufliche Tätigkeit bewältigen zu können, führt dies

aber nicht dazu, dass hier eine Auffrischung des bisher Gelernten vorliegt. Bei

den fraglichen Studienkosten handelt es sich damit nicht um

Weiterbildungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Die

Rechtsmittel sind insofern unbegründet.

3.3

An diesem

Ergebnis ändert nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass die Fortbildung mit

der jetzigen Stelle als international Sales Coordinator zusammenhängt, wobei

die Rekurrentin im Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung im Oktober 2010

bereits als Sales Coordinator bei der E. SA in F. gearbeitet hat. Offenbar kam

es nicht zuletzt auch wegen dieser Fortbildung zur Anstellung bei C. Es könnte

sich insofern fragen, ob hier nicht ein Grenzfall vorliegt. Offensichtlich

wollte auch der Arbeitgeber, dass die Rekurrentin die Fortbildung absolviert,

obgleich dafür erst im Jahr 2013 Kosten übernommen wurden; indessen hat die

Rekurrentin die Fortbildung nicht im hier fraglichen Jahr 2012 begonnen,

sondern bereits 2010. Zwar deutet bei der Rekurrentin nichts auf eine eindeutig

höhere Berufsstellung hin. In den Jahren 2008 bis 2011 war sie wie gesagt schon

als Sales Coordinator tätig, in den Jahren 2006 bis 2008 als Sachbearbeiterin

und von 2004 bis 2006 als Verkaufsassistentin. Das Studium an der HFW dient

zumindest dem Aufstieg in eine deutlich unterscheidbare andere Berufsstellung

und nicht nur oder vorwiegend zur Sicherung der bisherigen beruflichen Tätigkeit.

Nach den Angaben der Rekurrentin muss diese in ihrer jetzigen Stelle als

international Sales Coordinator bei C. höheren Ansprüchen gerecht werden. Dazu

würden u.a. auch Fähigkeiten zu Analysen, Controlling, Kommunikation,

Prozessmanagement und Wirtschaftsinformatik gehören, wie sie die Fortbildung

der HFW A. vermittle. Es handle sich bei dieser Position um eine berufliche

Herausforderung, für welche die Rekurrentin noch nicht alle Voraussetzungen

erfüllt habe. Die Fortbildung dient der Rekurrentin insofern der Erweiterung

ihrer Kenntnisse in den genannten Bereichen bzw. einer neuen Erwerbstätigkeit

mit anspruchsvolleren Aufgaben als bisher. Im Übrigen bindet sie das Studium

auch nicht längerfristig an den jetzigen Arbeitgeber, sondern ermöglicht ihr,

nach dem erfolgten Abschluss andere anspruchsvolle Positionen und Aufgaben in

zahlreichen Bereichen der Wirtschaft auszuüben. Bei den fraglichen

Studienkosten handelt es sich damit nicht um Weiterbildungsaufwand, sondern

gleich wie bei einer Erstausbildung um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.

3.4

Daran ändert

auch nichts, dass nach Angaben der Rekurrentin die fraglichen Studienkosten in

den Kantonen Bern, Aargau und Schwyz zum Abzug zugelassen worden seien; die

Praxis anderer Kantone ist für den Kanton Solothurn nicht massgebend (vgl. StE

2008.

B 22.3 Nr. 96 = Urteil des Bundesgerichts vom 9.4.2008, E. 4.3), sondern

die Übereinstimmung der hierortigen Praxis mit derjenigen des Bundesgerichts.

Zudem besteht keine Bindung an Entscheide aus vormaligen Steuerperioden, da

jeweils nur die einzelne Veranlagung in Rechtskraft erwächst, die

ausschliesslich für die betroffenen Steuerjahre Rechtswirkungen entfaltet.

Indes können bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch die Verhältnisse

in den vorangehenden Steuerjahren beigezogen werden (vgl. Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2003 Nr. 6 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann

hier aber nach dem Gesagten weder von Willkür (dazu etwa BGE 131 I 467 E. 3.1

mit Hinweisen) gesprochen werden noch von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs oder einem Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Ausserdem ist die Steuerveranlagung nicht an Anstrengungen von Bund und

Kantonen ausserhalb des Steuerrechts - Förderung von beruflichen

Qualifikationen und Flexibilität der Arbeitnehmenden - gebunden. Im Übrigen

wäre auch von einer Parteibefragung oder einer Arbeitgeberauskunft kein anderes

Resultat zu erwarten. Demnach sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt

unbegründet.

4.

Dagegen sind der

Rekurrentin die Fahrtkosten nach B. SZ zu entschädigen. Die Vorinstanz hat dazu

im angefochtenen Entscheid nicht weiter Stellung genommen. Die Rekurrentin

reist nach ihren Angaben zweimal im Monat dorthin, gemäss Bestätigung des Arbeitgebers

vom 31. Januar 2014 mehrmals wöchentlich. Die Rekurrentin besitzt nach ihren Angaben

ein Generalabonnement. Daher hat sie vom Arbeitgeber keine Entschädigung erhalten

für die Reisen nach B. SZ. Sie verlangt für das Abonnement den vollen

steuerlichen Abzug. Zwar liegen widersprüchliche Angaben zu den Reisen der

Rekurrentin an den Hauptsitz des Arbeitgebers vor. Dieser hat die Reisen aber

bestätigt. Da die diesbezüglichen Fahrtkosten demnach ausgewiesen sind, ist die

Eingabe insoweit begründet. Rekurs und Beschwerde sind damit teilweise

gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung

der Fahrtkosten, da deren Höhe aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht klar

ist. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 2014 (SGSTA.2014.8;

BST.2014.7)