SGSTA.2014.8
Staats- und Bundessteuer 2012
12. Mai 2014Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 9
StG § 33 Abs. 1 lit. d, DBG
Art. 26 Abs. 1 lit. d. Abzüge, Weiterbildungskosten.
Bestätigung
der Rechtsprechung des Steuergerichts, wonach das Studium zum Betriebswirtschafter
HF eine steuerlich nicht abziehbare Ausbildung ist. Wird relativ kurze Zeit
nach Lehrabschluss ein Studium begonnen, ist keine abzugsfähige Weiterbildung
anzunehmen.
Sachverhalt
1. In der
Steuererklärung 2012 machte die Steuerpflichtige X. u.a. Weiter-bildungskosten
von CHF 8‘730 für die Fortbildung zur Betriebswirtschafterin an der HFW A.
sowie Fahrtkosten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte von CHF 3‘420 (Arbeit
und Schule) geltend. Die Veranlagungsbehörde (VB) Grenchen korrigierte in der
Steuerveranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2012 vom 26. August
2013 diese Kosten im Umfang von CHF 8‘730 (Fortbildung) und CHF 1‘764
(Fahrtkosten). Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 24.
September 2013 Einsprache. Sie ersuchte um Berücksichtigung der Weiterbildungs-
und Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel. Auf entsprechende Aufforderung
der VB Grenchen vom 26. November 2013 nahm die Steuerpflichtige am 16. Dezember
2013 zu den Weiterbildungskosten Stellung.
Mit Verfügung vom 7.
Januar 2014 wies die VB Grenchen die Einsprache ab. Die Kenntnisse und
Fähigkeiten, die im Studium der Betriebswirtschaft zu erwerben seien, würden
der Steuerpflichtigen erhebliche zusätzliche berufliche Möglichkeiten eröffnen.
Die Steuerpflichtige eigne sich damit neues Wissen an. Die Kosten für das
Studium seien steuerlich nicht abzugsberechtigte Ausbildungskosten.
2. Gegen diese
Verfügung reichte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 6. Februar
2014 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrentin beantragt, die
Kosten für die Weiterbildung seien im Umfang von CHF 8‘730 anzuerkennen. Zudem
seien die Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel von CHF 3‘420 zum
Abzug zuzulassen. Das im angefochtenen Einspracheentscheid festgesetzte
steuerbare Einkommen sei von CHF … auf CHF … herabzusetzen. Die Kosten seien
der VB Grenchen aufzuerlegen. Als Beweis werden auch eine Parteibefragung und
eine Arbeitgeberauskunft offeriert. Zur Begründung macht sie v.a. geltend, in
den Jahren 2010 und 2011 seien die Kosten für die fragliche Weiterbildung steuerlich
anerkannt worden. Bezüglich der vorliegenden Praxisänderung sei das rechtliche
Gehör nicht gewährt worden. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Die VB
verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Weiterbildung zur
Betriebswirtschafterin HF sei eine logische Fortsetzung der zuvor absolvierten
Berufsmaturität. Mit der Fachhochschulausbildung werde eine Weiterentwicklung
der generalistischen Kompetenzen angestrebt. Der Lehrplan der HFW sei eine
Vertiefung bzw. Erweiterung der in der Berufsmaturitätsverordnung angelegten
Fachgebiete. Die neue Praxis der VB widerspreche den Bemühungen der Förderung
der Qualifikation der Arbeitnehmenden. Eine Berufsperson könne sich nicht auf
einmal erworbene Fähigkeiten abstützen oder darauf vertrauen, dass diese on the
job vermittelt würden. Die aktuellen Berufsanforderungen an die Rekurrentin
seien hoch, so dass das fragliche Studium erforderlich sei. Es sei
realitätsfremd zu behaupten, mit dem Erwerb des Titels sei ein beruflicher
Aufstieg garantiert. Die VB dürfe nicht schematisch auf den ursprünglichen
Berufsabschluss abstellen, sondern müsse die konkrete Aufgabe in der aktuellen
Berufsposition berücksichtigen. Zudem seien die Kosten für das
Generalabonnement abzugsberechtigt. Die angefochtene Verfügung verstosse
insgesamt gegen Treu und Glauben. Zudem sei sie rechtswidrig. Kostenmässig
solle der Rekurrentin auch bei einer nur teilweisen Gutheissung kein Nachteil
entstehen.
Mit Vernehmlassung
vom 5. März 2014 beantragte die VB Grenchen (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde
kostenfällig abzuweisen. Das Studium ermögliche der Rekurrentin ein Wirkungsfeld,
das weit über ihre bisherige Tätigkeit hinausgehe. Von Auffrischung und Vertiefung
von Kenntnissen bzw. Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung könne
keine Rede sein. Mit dem Betriebswirtschaftsstudium werde die Ausbildung
fortgesetzt. Die Rekurrentin eigne sich mit dem Studium Wissen an, das sie
vorher nicht gehabt habe. Der Steuereinschätzung seien die geltenden
Steuergesetze zugrunde zu legen und nicht Absichten ausserhalb des
Steuerrechts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Inwiefern
der angefochtene Entscheid willkürlich sei, sei auch nicht ersichtlich. Die
Rekurrentin habe zudem nicht nachgewiesen, wie oft sie an den Hauptsitz der
Arbeitgeberin in B. SZ gereist sei. Der fragliche Studiengang sei eine
Ausbildung im steuerrechtlichen Sinn; infolgedessen seien die entsprechenden
Kosten nicht abzugsfähig.
Mit Stellungnahme vom
24. März 2014 hielt die Rekurrentin fest, dass es nicht genüge, sich auf einem
einmal erworbenen Abschluss zu stützen. Die einfache Schlussfolgerung, die
Fortbildung zum Betriebswirtschafter HF sei eine Zusatzausbildung, sei nicht
zulässig. Ein Vergleich mit den Kantonen Bern, Aargau und Schwyz zeige, dass
eine weitherzige Auslegung durchaus möglich wäre. Die Vorinstanz verstosse
gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie den gleichen
Sachverhalt von einem Jahr zum anderen verschieden behandle. Schliesslich habe
die Rekurrentin die fragliche Weiterbildung absolviert, um sich persönlich
weiterzuentwickeln und die Zusammenhänge im täglichen Arbeitsumfeld besser zu
verstehen.
Erwägungen
2.1
Gemäss § 33 Abs.
1.
lit. d StG und Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können als Berufskosten abgezogen
werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und
Umschulungskosten. § 33 Abs. 1 lit. d StG enthält die Ergänzung: „nicht jedoch
Ausbildungskosten“. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene
Weiterbildung abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen
Berufsausbildung zusammenhängt und zur Erhaltung sowie Sicherung der
beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dient (§ 6bis Abs. 1
Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13;
Art. 8 der eidg. Berufskostenverordnung, SR 642.118.1). Nach der Rechtsprechung
sind alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem
gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und welche die
Steuerpflichtige zur Erhaltung ihrer beruflichen Chancen für angezeigt hält,
auch wenn sich die Aufgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die
gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen (Urteil des Bundesgerichts
2C_28/2011 vom 15.11.2011, E. 2.1).
2.2
Als mit dem Beruf
zusammenhängende Weiterbildungskosten sind indessen nur solche Kosten
abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen,
nicht dagegen die Ausbildungskosten im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die
erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder
zusätzlichen) Beruf. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist
es aber nicht notwendig, dass die Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne
die streitige Auslage gar nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich
darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens
nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen.
Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener
Fähigkeiten zu erhalten, sondern v.a. auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse
für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind namentlich
Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen
zusätzliche Berufschancen. Dagegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum
Aufstieg in eine klar vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere
Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen
anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten. Sie werden nicht für eine
Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht,
sondern letztlich für eine neue Ausbildung. Auslagen, die anfallen, um die
notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs
zu erlernen, sind daher als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn
die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg
in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung
dient. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für
Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden
Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind
auch die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (Urteile des Bundesgerichts
vom 15.11.2011, a.a.O.;2C_697/2010 vom 28.1.2011, je E. 2.2).
3.1
Die Rekurrentin
absolvierte bis im Jahr 2004 (Sommer) das KV und anschliessend die
Berufsmatura. Im Jahr 2010 (Oktober) nahm sie berufsbegleitend das Studium der
Be-triebswirtschaft an der HFW A. in Angriff. Dieses Studium dauert
berufsbegleitend 3 Jahre. Der Arbeitgeber der Rekurrentin, die C. SA in D. bzw.
B. SZ, hat dabei 1/3 der Studienkosten (CHF 4‘500) übernommen. Aus den Akten
bzw. den Angaben der Rekurrentin ergibt sich, dass diese seit 2011 international
Sales Coordinator bei C. ist. Aufgrund der Angaben und Unterlagen benötigt sie
die Fortbildung, um ihre Aufgaben beim jetzigen Arbeitgeber wahrnehmen und
anforderungsgemäss ausüben zu können. Weiter folgt aus den Akten, dass das
fragliche Studium der Rekurrentin neue berufliche Möglichkeiten eröffnet:
Gemäss den Unterlagen der HFW A. werden Unterrichtsfächer angeboten v.a. zu
Unternehmensführung, Marketing, Produktion, Beschaffung und Logistik, Qualität,
Umwelt, Sicherheit, Personalwesen, Statistik, Rechtslehre, Rechnungswesen,
Informatik, Organisation und Projektmanagement sowie Wirtschaftsenglisch. Mit
diesen Fächern wird auf die erfolgreiche Bewältigung von Führungs- und
Sachaufgaben vorbereitet. Es handelt sich bei diesem Betriebswirtschaftsstudium
HF augenscheinlich um ein Generalisten-Studium.
3.2
Das
Steuergericht hat mehrfach festgehalten, dass das Studium zum
Betriebswirt-schafter HF eine Ausbildung sei (Urteile SGSTA.2013.56,
BST.2013.55 vom 2.9.2013; SGSTA. 2012.34, BST.2012.34 vom 2.7.2012). Gründe,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind hier keine vorhanden. Weiter führt
der Zeitraum von 6 Jahren nach dem Lehrabschluss nicht dazu, dass das Studium
absolviert werden müsste, um die Kenntnisse halten zu können. Das fragliche
Studium wurde nur 6 Jahre nach Abschluss der Lehre bzw. der Berufsmatura in
Angriff genommen. Es ist davon auszugehen, dass damit die Berufskenntnisse noch
nicht dem aktuellen Entwicklungsstand angepasst werden mussten. Mit dem Studium
wird somit neues, zusätzliches Wissen erworben. Aufgrund der in der
ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Kantonalen Steuergerichts (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_28/2011 vom 15.11.2011, siehe oben, und des Steuergerichts
SGSTA.2012.34, BST.2012.34 vom 2.7.2012) kann nicht von einer steuerlich
abzugsfähigen Weiterbildung gesprochen werden; dabei kann auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Von einer Weiterbildung kann nicht ausgegangen
werden, wenn relativ kurze Zeit nach Abschluss einer dreijährigen Lehre ein
mehrjähriges Studium begonnen wird, auch wenn dieses berufsbegleitend
absolviert wird. In solch kurzer Zeit ist das erlernte Wissen nicht bereits
überholt bzw. muss so umfassend aufgefrischt werden. Wohl mag der Arbeitgeber
hinter der Fortbildung stehen; wenn die bisherigen Kenntnisse offenbar nicht
ausreichten, um die neue berufliche Tätigkeit bewältigen zu können, führt dies
aber nicht dazu, dass hier eine Auffrischung des bisher Gelernten vorliegt. Bei
den fraglichen Studienkosten handelt es sich damit nicht um
Weiterbildungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Die
Rechtsmittel sind insofern unbegründet.
3.3
An diesem
Ergebnis ändert nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass die Fortbildung mit
der jetzigen Stelle als international Sales Coordinator zusammenhängt, wobei
die Rekurrentin im Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung im Oktober 2010
bereits als Sales Coordinator bei der E. SA in F. gearbeitet hat. Offenbar kam
es nicht zuletzt auch wegen dieser Fortbildung zur Anstellung bei C. Es könnte
sich insofern fragen, ob hier nicht ein Grenzfall vorliegt. Offensichtlich
wollte auch der Arbeitgeber, dass die Rekurrentin die Fortbildung absolviert,
obgleich dafür erst im Jahr 2013 Kosten übernommen wurden; indessen hat die
Rekurrentin die Fortbildung nicht im hier fraglichen Jahr 2012 begonnen,
sondern bereits 2010. Zwar deutet bei der Rekurrentin nichts auf eine eindeutig
höhere Berufsstellung hin. In den Jahren 2008 bis 2011 war sie wie gesagt schon
als Sales Coordinator tätig, in den Jahren 2006 bis 2008 als Sachbearbeiterin
und von 2004 bis 2006 als Verkaufsassistentin. Das Studium an der HFW dient
zumindest dem Aufstieg in eine deutlich unterscheidbare andere Berufsstellung
und nicht nur oder vorwiegend zur Sicherung der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
Nach den Angaben der Rekurrentin muss diese in ihrer jetzigen Stelle als
international Sales Coordinator bei C. höheren Ansprüchen gerecht werden. Dazu
würden u.a. auch Fähigkeiten zu Analysen, Controlling, Kommunikation,
Prozessmanagement und Wirtschaftsinformatik gehören, wie sie die Fortbildung
der HFW A. vermittle. Es handle sich bei dieser Position um eine berufliche
Herausforderung, für welche die Rekurrentin noch nicht alle Voraussetzungen
erfüllt habe. Die Fortbildung dient der Rekurrentin insofern der Erweiterung
ihrer Kenntnisse in den genannten Bereichen bzw. einer neuen Erwerbstätigkeit
mit anspruchsvolleren Aufgaben als bisher. Im Übrigen bindet sie das Studium
auch nicht längerfristig an den jetzigen Arbeitgeber, sondern ermöglicht ihr,
nach dem erfolgten Abschluss andere anspruchsvolle Positionen und Aufgaben in
zahlreichen Bereichen der Wirtschaft auszuüben. Bei den fraglichen
Studienkosten handelt es sich damit nicht um Weiterbildungsaufwand, sondern
gleich wie bei einer Erstausbildung um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.
3.4
Daran ändert
auch nichts, dass nach Angaben der Rekurrentin die fraglichen Studienkosten in
den Kantonen Bern, Aargau und Schwyz zum Abzug zugelassen worden seien; die
Praxis anderer Kantone ist für den Kanton Solothurn nicht massgebend (vgl. StE
2008.
B 22.3 Nr. 96 = Urteil des Bundesgerichts vom 9.4.2008, E. 4.3), sondern
die Übereinstimmung der hierortigen Praxis mit derjenigen des Bundesgerichts.
Zudem besteht keine Bindung an Entscheide aus vormaligen Steuerperioden, da
jeweils nur die einzelne Veranlagung in Rechtskraft erwächst, die
ausschliesslich für die betroffenen Steuerjahre Rechtswirkungen entfaltet.
Indes können bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch die Verhältnisse
in den vorangehenden Steuerjahren beigezogen werden (vgl. Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2003 Nr. 6 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann
hier aber nach dem Gesagten weder von Willkür (dazu etwa BGE 131 I 467 E. 3.1
mit Hinweisen) gesprochen werden noch von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder einem Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Ausserdem ist die Steuerveranlagung nicht an Anstrengungen von Bund und
Kantonen ausserhalb des Steuerrechts - Förderung von beruflichen
Qualifikationen und Flexibilität der Arbeitnehmenden - gebunden. Im Übrigen
wäre auch von einer Parteibefragung oder einer Arbeitgeberauskunft kein anderes
Resultat zu erwarten. Demnach sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt
unbegründet.
4.
Dagegen sind der
Rekurrentin die Fahrtkosten nach B. SZ zu entschädigen. Die Vorinstanz hat dazu
im angefochtenen Entscheid nicht weiter Stellung genommen. Die Rekurrentin
reist nach ihren Angaben zweimal im Monat dorthin, gemäss Bestätigung des Arbeitgebers
vom 31. Januar 2014 mehrmals wöchentlich. Die Rekurrentin besitzt nach ihren Angaben
ein Generalabonnement. Daher hat sie vom Arbeitgeber keine Entschädigung erhalten
für die Reisen nach B. SZ. Sie verlangt für das Abonnement den vollen
steuerlichen Abzug. Zwar liegen widersprüchliche Angaben zu den Reisen der
Rekurrentin an den Hauptsitz des Arbeitgebers vor. Dieser hat die Reisen aber
bestätigt. Da die diesbezüglichen Fahrtkosten demnach ausgewiesen sind, ist die
Eingabe insoweit begründet. Rekurs und Beschwerde sind damit teilweise
gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung
der Fahrtkosten, da deren Höhe aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht klar
ist. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 2014 (SGSTA.2014.8;
BST.2014.7)