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Entscheid

SGSTA.2014.88

Staats- und Bundessteuer 2012

22. Februar 2016Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Im Rahmen der

definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2012 vom 10. Februar 2014

nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn verschiedene Aufrechnungen

zuungunsten des Ehepaares A. und B.X. vor. Dabei handelte es sich unter anderem

um die folgenden drei Positionen, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

sind:

- Aufrechnung von

Spesen in Höhe von CHF 9‘093;

- Kosten in Höhe von CHF 13‘374, welche im

Zusammenhang mit der Renovation des Gemüsekellers in der privat bewohnten

Liegenschaft „C.-Strasse“ stehen;

- Kosten in Höhe von CHF 1‘353 für eine Gleitsichtbrille

(inklusive der vorgängig erfolgten Konsultation, Refraktionsbestimmung und

Spaltlampenuntersuchung).

1.2 Dagegen erhoben

die Steuerpflichtigen A. und B.X. mit Schreiben vom 28. Februar 2014

Einsprache. Diese wurde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen.

Hinsichtlich der

aufgerechneten Spesen von CHF 9‘093 verwies die VB auf die von ihr im

Veranlagungsverfahren - gestützt auf die Deklaration in den Lohnausweisen -

vorge-nommene Unterteilung der unselbständigen Erwerbstätigkeiten in

„Nebenerwerb“ und „Verwaltungsratsentschädigungen“. Aufgrund des Fehlens von

Auslagennachweisen für das Nebeneinkommen seien die damit zusammenhängenden

Spesen in Höhe von CHF 4‘593 als Einkommen aufzurechnen, wobei im Gegenzug der

Pauschalabzug von CHF 2‘400 für die Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit in die

Veranlagung aufzunehmen sei (bisher CHF 2‘383 als 3 % Pauschalauslagen auf

Haupterwerb geltend gemacht). Aufgrund der Aufstellung bezüglich der

selbständigen Erwerbstätigkeit (Pool und zusätzliche Aufstellung und Ausgaben

als Nebenrechnung) müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche restlichen

Spesen und Auslagen in den beiden Aufstellungen der selbständigen

Erwerbstätigkeit enthalten seien. Hinsichtlich der restlichen Spesen in Höhe

von CHF 4‘500, welche im Zusammenhang mit den Verwaltungsratsmandaten stehen,

argumentierte die VB, dass Verwaltungsratsentschädigungen nicht den

Nebeneinkommen mit Pauschalabzug gleichgesetzt werden könnten, weshalb ein

Pauschalabzug diesbezüglich ausgeschlossen sei. Vielmehr seien nur die

effektiven, nachgewiesenen Auslagen zum Abzug zuzulassen. Die Spesen der

Honorare des Verwaltungsrates würden zudem gemäss gängiger Praxis als

steuerbare Anteile betrachtet werden. Zusammenfassend handle es sich somit bei

den Spesenentschädigungen im Betrage von CHF 9‘093 um steuerbares Einkommen,

zumal mit der Veranlagung bereits der Pauscha-labzug für den Nebenerwerb

gewährt worden sei.

Zur Begründung

hinsichtlich der Renovation des Gemüsekellers verwies die VB auf den Umstand,

dass im Gemüsekeller Erdreich weggetragen, Stellriemen erstellt, Split eingebracht,

planiert und neue Vinobo Steine verlegt worden seien. Letztere würden sich

optimal zur Lagerung von Weinen eignen. Die Steine seien zum ersten Mal verlegt

worden, gleich wie auch der Split erstmalig eingebracht worden sei. Somit würde

es sich beim Kellerboden um eine Neuerstellung respektive um erstmalige

Aufwendungen von Split, Tonprodukten und damit zusammenhängenden Aufwendungen

handeln, welche als Anlagekosten qualifizieren und somit steuerlich nicht zum Abzug

berechtigen würden.

Bezüglich der von den

Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten für die Gleitsichtbrille in Höhe von

CHF 1‘353 hielt die VB dafür, dass die entsprechenden Kosten einerseits erst im

Einspracheverfahren geltend gemacht worden seien. Anderseits erfordere die

Bürotätigkeit keine spezielle Brille. Vielmehr handle es sich um eine

Anschaffung, welche infolge Alter oder Krankheit angeschafft worden sei. Die

Aufwendungen könnten allenfalls als Krankheitskosten geltend gemacht werden.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 erhoben die Steuerpflichtigen

(nachfolgend: Rekurrenten) mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Rekurs und

Beschwerde. Darin beantragten sie unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen, dass vom veranlagten Reineinkommen zusätzlich die

folgenden drei Positionen zum Abzug zuzulassen seien:

- CHF 9‘093 für

pauschale Spesen für Nebenerwerb;

- CHF 13‘374 für

Gebäudeunterhalt und

- CHF 1‘353 als

Berufsunkosten.

Zur Begründung

hinsichtlich der pauschalen Spesen verwiesen die Rekurrenten im Wesentlichen

auf die jahrzehntelange Praxis, wonach er, A.X., für seine Verwaltungsrats- und

Stiftungsmandate pauschal CHF 12‘000 als Spesen habe beanspruchen können.

Nunmehr würden sämtliche Pauschalspesen in Höhe von CHF 9‘093 aufgerechnet.

Weiter werde ihm vorgeworfen, dass keine Auslagennachweise beigebracht worden

seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er einerseits keinen

Anlass gehabt habe, Spesenbelege aufzubewahren, nachdem ihm die Pauschalspesen

während Jahrzehnten problemlos zugestanden worden seien. Anderseits

widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihm im Oktober 2014

vorzuwerfen, dass für das Steuerjahr 2012 keine Spesenbelege vorliegen würden.

Hinsichtlich der

Renovation des Gemüsekellers machten die Rekurrenten geltend, dass der Wein-

und Gemüsekeller vor rund 200 Jahren erstellt worden und im Laufe der Jahrhunderte

renovationsbedürftig geworden sei: Die Wände hätten gereinigt und neu verfugt

werden müssen, der Boden sei wegen der aufsteigenden Feuchte und der Unebenheit

kaum mehr begehbar gewesen. Ebenso hätten die elektrischen Anlagen ersetzt

werden müssen. Für die Beurteilung, ob werterhaltende oder wertvermehrende

Aufwendungen vorliegen würden, sei auf den Nutzungswert abzustellen. Zwar sei

die Ausgestaltung des Fussbodens moderner und nachhaltiger als die

ursprüngliche, jedoch ändere dies nichts daran, dass die getätigten

Aufwendungen von CHF 13‘374 steuerlich als Liegenschaftsunterhaltskosten zum

Abzug zuzulassen seien, da der Gemüsekeller auch nach erfolgter Renovation den

gleichen Nutzungszweck habe wie zuvor (Lagerung von Wein, Gemüse, Früchten,

Pflanzen und Gartenutensilien).

Bezüglich der für die

Brille geltend gemachten Kosten monierten die Rekurrenten, dass es sich hierbei

um eine sogenannte „Computerbrille“ bzw. Gleitsichtbrille handle, mit welcher

der Rekurrent sowohl auf eine Distanz von 40 bis 50 Zentimeter lesen, aber auch

auf eine Distanz von 120 Zentimetern arbeiten oder an einer Besprechung

teilnehmen könne. Diese Brille sei auf die beruflichen Bedürfnisse des

Rekurrenten zugeschnitten und werde ausschliesslich beruflich verwendet.

Entsprechend handle es sich bei der Brille um ein „Werkzeug“, dessen

Anschaffungskosten steuerlich vom Einkommen in Abzug gebracht werden könnten.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 beantragte die VB (Vorinstanz) die

kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Zur Begründung

verwies die Vorinstanz grundsätzlich auf die im Einspracheentscheid vom 31.

Oktober 2014 gemachten Feststellungen und Ausführungen. Hinsichtlich der

Pauschalspesen verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Rekurrent im

Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zwei Aufstellungen

eingereicht habe, nämlich die „Aufstellung …“, welche die fünf Partner umfasse,

sowie eine Aufstellung für persönliche Abzüge. Entsprechend seien nach dem

Dafürhalten der Vorinstanz mit diesen beiden Aufstellungen die Auslagen für die

Erzielung sämtlicher Einkommen - also auch für die Generierung der als

unselbständig versteuerten Einkommen - abgegolten. Zudem sei auf den

Nebenerwerbstätigkeiten der Pauschalabzug von CHF 2‘400 gewährt worden.

Auf die weiteren

Ausführungen und beigebrachten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen

der Erwägungen eingegangen.

2.3 In ihrer Replik

vom 23. März 2015 hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Hinsichtlich

der Pauschalspesen wurde insbesondere bestritten, dass diese bereits im

herkömmlichen Abschluss des Rekurrenten erfasst seien. Vielmehr wurde darauf

hingewiesen, dass der Rekurrent die Berufsauslagen tief halte bzw. er

offensichtlich nicht einmal alle Spesen und Auslagen geltend mache, die er

geltend machen könnte. Bezüglich der Gleitsichtbrille hielten die Rekurrenten

fest, dass die damit verbundenen Kosten als Berufskosten oder aber als

geschäftsmässig begründeter Aufwand im Rahmen der selbständigen

Erwerbstätigkeit zum Abzug zuzulassen seien.

2.4 Mit Schreiben vom

10. April 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur Replik der Rekurrenten vom 23.

März 2015. Darin verwies sie im Wesentlichen auf das Massgeblichkeitsprinzip,

wonach die mittels Konto 4760 geltend gemachten Dislokationsgebühren mindestens

CHF 2‘200 betragen würden. Den geschwärzt eingereichten Buchhaltungskonti des

Jahres 2012 liesse sich nicht entnehmen, wofür respektive für wen die

Dislokationskosten anfielen, wobei steuermindernde Tatsachen seitens der

steuerpflichtigen Person zu belegen seien. Weiter führte die Vorinstanz aus,

dass aufgrund der eingereichten Unterlagen mittels Aufstellung zur

selbständigen Erwerbstätigkeit und einer Aufstellung für persönliche Auslagen

sämtlichen Unkosten (auch der Verwaltungsratsmandate und der Nebenerwerbe)

abgedeckt seien.

2.5 Mit Schreiben vom

7. Mai 2015 beantragte der Rekurrent die Einräumung einer Frist bis Mitte Juli,

um zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. April 2015 Stellung nehmen zu können. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde dem Rekurrenten eine unerstreckbare Frist zur

Einreichung für eine allfällige Rückäusserung eingeräumt. Mit Eingabe vom 14.

Juli 2015 liess sich der Rekurrent zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. April

2015 erneut vernehmen. Dabei verwies er nochmals auf den Umstand, wonach ihm

die Vorinstanz im Jahre 2013 die bisherige Praxis betreffend die Pauschalspesen

für das Steuerjahr 2011 ausdrücklich bestätigte und es - gestützt auf den

Grundsatz von Treu und Glauben - unzulässig sei, dem Rekurrenten vorzuwerfen,

dass er für das Steuerjahr 2012 keine Belege mehr habe.

2.6 Die Eidgenössische

Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Erwägungen

Pauschalspesen

2.1

Zu beurteilen ist

im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob die von der Vorinstanz vorgenommene

Hinzurechnung der Pauschalspesen zum Einkommen rechtmässig erfolgte.

Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der Vorinstanz vor dem

Grundsatz von Treu und Glauben standhält.

2.2

Sowenig das

Vertrauen in den Fortbestand der Gesetze eine Schranke für Geset-zesänderungen

bildet, sowenig ist den rechtsanwendenden Behörden eine Änderung ihrer Praxis

versagt, wenn ernsthafte sachliche Gründe dafürsprechen. Eine auf sachliche

Gründe beruhende Praxisänderung ist deshalb grundsätzlich zulässig. Eine Praxis

muss sogar geändert werden, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das

Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung

dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser entspricht. Der

Pflichtige kann sich angesichts einer ihn treffenden Praxisänderung deshalb

nicht darauf berufen, dass er seine Dispositionen im Vertrauen auf den

Fortbestand der alten Praxis getroffen habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben

sowie der Rechtsgleichheit hat somit grundsätzlich bei einer Praxisänderung,

die sich auf sachliche Gründe stützen kann, zurückzutreten (vgl. zum Ganzen Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, Vorbemerkungen [VB] zu §§ 119-131 N 95 f.,

mit weiteren Hinweisen).

Einer Praxisänderung

kann aber unter bestimmten Umständen das Gebot der Rechtssicherheit im Weg

stehen. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das Vertrauen des

Pflichtigen in individuelle und konkrete, auf ihn bezogene Zusicherungen der

Steuerbehörde schützen will, hat das Gebot der Rechtssicherheit das Vertrauen

in Gesetze und in allgemeine Weisungen der Steuerbehörden zum Gegenstand. Der

Grundsatz der Rechtssicherheit dient, unabhängig von einer konkreten Auskunft

oder Zusicherung, dem Interesse des Pflichtigen an der Berechenbarkeit des

Rechts und dem Schutz des Vertrauens in die Gültigkeit und Beständigkeit der

Rechtsanwendung (Planungssicherheit). Für das Steuerrecht ist der Grundsatz der

Rechtssicherheit von grosser Bedeutung (vgl. zum Ganzen Richner et al., a.a.O., VB zu §§ 119-131 N 102, mit weiteren

Hinweisen).

Unter dem Gesichtspunkt

von Art. 9 BV sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Praxisänderung

umso höher, je länger die Praxis gedauert hat. Es verstösst deshalb gegen

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, wenn eine jahrelange Praxis plötzlich

nicht mehr angewendet wird, sofern die Betroffenen keine Möglichkeit haben,

sich der neuen Situation anzupassen. Dasselbe gilt auch für Praxisänderungen

bei Dauersachverhalten. Unter Umständen muss eine Praxisänderung auch vorher

angekündigt werden. Generell sollten bei Praxisänderungen die Grundsätze einer

rückwirkenden Gesetzesänderung, welche grundsätzlich unzulässig ist, beachtet

werden, da eine Praxisänderung häufig dieselbe Wirkung wie eine

Gesetzesänderung hat (vgl. zum Ganzen auch Richner

et al., a.a.O., VB zu §§ 119-131 N 97).

2.3

Unumstritten

erscheint im vorliegenden Fall, dass die zwischen dem Rekurrenten und der VB

gelebte Praxis, wonach dem Rekurrenten für seine umfangreichen Verwaltungsrats-

und Stiftungsratsmandate Spesenvergütungen von maximal CHF 12‘000 zugestanden

werden, offenbar während mehr als 20 Jahren Bestand hatte.

Entsprechend hat sich

die VB grundsätzlich bei dieser Praxis behaften zu lassen. Dies heisst jedoch

nicht, dass diese Praxis nicht hinterfragt und im Rahmen der Veranlagung die

Einkommensbestandteile - wie gesehen - in solche des Nebenerwerbs und solche

der Verwaltungsratstätigkeit aufgeteilt und gegliedert werden könnten.

Allerdings erscheint es unzulässig, dass sie dem Rekurrenten vorhält, dass

dieser keine Ausgabenbelege beigebracht und demgemäss die Pauschalspesen in

ihrer Höhe zu rechtfertigen vermag. Da das Steuerjahr 2012 im Zeitpunkt des

Entscheides im Oktober 2014 bereits abgelaufen war, hatte der Rekurrent gar

keine Möglichkeit, die entsprechenden Belege zu sammeln bzw. musste er nicht

davon ausgehen, diese aufzubewahren und sich der neuen Situation anzupassen.

Dies vor dem Hintergrund, dass die zwischen dem Rekurrenten und der VB

vorbehaltlos gelebte Praxis während einer sehr langen Zeit von mehr als 20

Jahren Bestand hatte und sich die Praxisänderung faktisch rückwirkend

auswirkte, was beides - gestützt auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung -

einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt. Die Ankündigung der

vermeintlichen Praxisänderung erfolgte damit zu spät. Entsprechend ist den

Rekurrenten beizupflichten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene

Praxisänderung grundsätzlich unzulässig ist.

Entsprechend haben auch

die übrigen von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, welche vom materiellen

Ansatz her durchaus nachvollziehbar erscheinen, zurückzutreten. Fakt bleibt,

dass auch eine noch so genaue Sachverhaltsermittlung nichts daran zu ändern

vermag, dass die im vorliegenden Fall zur Beurteilung stehende Frage der

Zulässigkeit der Pauschalspesen letztlich daran scheitert, dass die effektiven

Auslagen aufgrund der fehlenden bzw. nicht mehr beizubringenden Belege sich

nicht einwandfrei eruieren lassen. Damit fehlt es aber in der Konsequenz an

elementaren Sachverhaltselementen, welche für die abschliessende steuerliche

Gesamtwürdigung der vorliegenden Fragestellung zwingend notwendig sind.

2.4

Vor diesem

Hintergrund und mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind Rekurs

und Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, indem die Pauschalspesen in Höhe

von CHF 9‘093 steuerlich nicht aufzurechnen sind.

Liegenschaftsunterhalt

3.1

Hinsichtlich der

vorgenommenen Arbeiten im Gemüsekeller stellt sich die Frage, ob es sich dabei

um werterhaltende oder wertvermehrende Massnahmen handelt. Während die

Vorinstanz argumentiert, dass aufgrund des Abtragens von Erdreich, der

Erstellung von Stellriemen sowie der Verlegung von Vinobo Bodensteinen eine

Neuerstellung vorliege, halten die Rekurrenten dafür, dass auf den Nutzungswert

abzustellen sei, welcher gleichgeblieben und nicht erhöht worden sei.

3.2

Gemäss § 39 Abs. 3

StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften des Privatvermögens die

Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die notwendigen Kosten der

Verwaltung abgezogen werden, ferner Kosten für Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das

Eidgenössische Finanzdepartement. Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen

Steuerverordnung Nr. 16 betreffend Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskoten

von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind

Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden

insbesondere die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen

für jährliche oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit. b), die

Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen, soweit sie keinen Mehrwert

bewirken (lit. c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung

von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder

Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt.

Ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen werden hingegen wertvermehrende

Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und

Verbesserung (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16

und Art. 34 lit. d DBG), also diejenigen Aufwendungen, welche zur

Wertvermehrung eines Grundstückes führen.

Gleiches gilt

inhaltlich für die direkte Bundessteuer (vgl. dazu die Verordnung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften

des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992

(„ESTV-Liegenschafts-kostenverordnung“; SR 642.116.2).

3.3

Häufig kann eine

einzelne bauliche Massnahme oder Anschaffung nicht als Ganzes entweder dem

Aufwand oder den wertvermehrenden Aufwendungen zugeteilt werden, da sie

Elemente beider Kategorien umfasst. In diesen Fällen müssen die Kosten in

abzugsfähigen Aufwand und wertvermehrende Aufwendungen zerlegt werden (Höhn/ Walbburger, Steuerrecht, Band II,

9.

Aufl., Bern 2002, § 41 N 84).

3.4

Im vorliegenden

Fall ist vorgängig darauf hinzuweisen, dass der „Materialtransport für Tische“

(Rapport vom 9.3.2012) in Höhe von CHF 112.50 sich auf Mobiliar bezieht,

welches begriffsnotwendig nicht im Zusammenhang mit Liegenschaftsunterhalt

stehen kann. Gleiches gilt für die Massivholzplatten, aus welchen - soweit

ersichtlich - die vorgenannten Tische gefertigt wurden. Demgemäss ist der

entsprechende Betrag von CHF 653.50 ([CHF 578.10 + CHF 27] + 8 % MwSt; vgl.

Rechnung vom 6.3.2012) ebenfalls auszuklammern. Somit verbleibt ein für die

Frage des Liegenschaftsunterhalts massgeblicher Betrag von CHF 12‘608 (CHF

13‘374 ./. CHF 112.50 ./. CHF 653.50).

3.5

Die Abgrenzung

zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt grundsätzlich nach

objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet nicht der Wert des

Grundstückes insgesamt, sondern derjenige der konkret instandgehaltenen oder

ersetzten Installation. Wird eine alte Installation nicht bloss durch eine dem

aktuellen Stand der Technik angepasste neue Installation ersetzt, sondern an

deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt

(anteilsmässig) kein Unterhalt, sondern eine Wertvermehrung vor, auch wenn der

(ursprüngliche) Wert des Grundstücks per se nicht angestiegen ist.

Aufwendungen, welche ein Grundstück in einen besseren Zustand versetzen, haben

wertvermehrenden Charakter. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen

Betrachtung, ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative

Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfahren hat (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

Aufl., Zürich 2009, Art. 32 N 47 f.).

3.6

Im Rahmen der

Beurteilung, ob Liegenschaftsunterhaltskosten als wertvermehrend oder werterhaltend

qualifizieren, orientiert sich das Steuergericht einerseits an den vorgenannten

objektiv-technischen Kriterien und anderseits am Ausscheidungskatalog, welcher

Gegenstand des Veranlagungshandbuches bildet und zwecks Präzisierung von § 2

StVO Nr. 16 publiziert wurde (vgl. S. 34 ff. des Veranlagungshandbuches des

Kantons Solothurn für natürliche Personen; Stand 1.1.2015).

3.7

Gestützt auf die

Ausführungen der Rekurrenten und die beigebrachten Fotografien zeigt sich, dass

es sich beim sanierten Wein- und Gemüsekeller um einen Raum handelt, welcher

vor langer Zeit erstellt worden sein muss. Dass dieser über die Jahrzehnte

renovationsbedürftig geworden ist, erscheint daher plausibel. Weiter wird

deutlich, dass der Wein- und Gemüsekeller keiner neuen oder erweiterten Nutzung

zugeführt wurde, welche per se in einer eigentlichen Wertvermehrung der

Liegenschaft münden würde. Vielmehr wurde der Kellerboden geebnet, indem der

ursprüngliche Naturboden planiert und sog. Vinobo Steine verlegt wurden. Zudem wurden

die Kellerwände neu verfugt. Es mag zwar - wie die Vorinstanz ausführt -

zutreffen, dass der Keller vorher über keinen Bodenbelag verfügt hat. Dies

heisst aber nicht, dass aufgrund der Verlegung von Vinobo Steinen und damit

quasi im Umkehrschluss per se die ganzen Sanierungsarbeiten als wertvermehrend

qualifizieren.

Vielmehr hat für die

einzelnen Komponenten im Grundsatz das Folgende zu gelten: Die Planierung bzw.

Nivellierung eines Kellerbodens sowie das Neuverfugen von Kellerwänden an sich

sind grundsätzlich als werterhaltende Massnahmen anzuschauen, welche demgemäss

steuerlich auch zum Abzug zuzulassen sind. Der Einbau und das Verlegen von

Vinobo Steinen stellt dagegen eine Modernisierung des Kellerbodens dar, indem

der Gebrauchswert - im Vergleich zum natürlichen Kellerboden und wie die

Rekurrenten selbst einräumen - gesteigert bzw. komfortabler gestaltet wurde,

was aus steuerlicher Sicht jedoch eine wertvermehrende Komponente darstellt

(vgl. zum Ganzen Richner et al.,

Kommentar, a.a.O., § 30 N 48a). Dass dabei keine Nutzungsänderung stattgefunden

hat, vermag an diesem Umstand - entgegen der Auffassung der Rekurrenten -

nichts zu ändern. Denn die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei einer

Nutzungsänderung der Liegenschaft oder einzelner Teile davon eine

Wertvermehrung annimmt, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass ohne

Nutzungsänderung keine Wertvermehrung eintreten kann (vgl. dazu explizit die

Urteile des Bundesgerichts [BGE]2C_286/2014/2C_287/2014 vom 23.2.2015, E.

3.

).

3.8

Vor diesem Hintergrund

stellt sich die Frage, wie der zur Diskussion stehende Betrag von CHF 12‘608

sich in werterhaltende und wertvermehrende Massnahmen gliedert. Aufgrund der

beigebrachten Abrechnungen erscheint eine genaue Aufteilung nicht möglich, da

die Arbeiten im Sinne der Begradigung und Planierung des Bodens und das

Verlegen der Vinobo-Steine sowie das Neuverfugen der Kellerwände ineinander

übergehen. Entsprechend handelt es sich im vorliegenden Fall um eine

Ermessensfrage, welche Positionen als werterhaltend und wertvermehrend

qualifizieren. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und mit Blick auf die

im Ausscheidungskatalog aufgestellten Grundregeln rechtfertigt es sich im

vorliegenden Fall, zwei Drittel der für die Sanierung des Gemüsekellers

aufgewendeten Kosten in Höhe von CHF 12‘608 als werterhaltend steuerlich zum

Abzug zuzulassen, mithin CHF 8‘405.35. Beim verbleibenden Drittel bzw. CHF

4‘202.65 handelt es sich somit um wertvermehrende Kosten, welche steuerlich

nicht zum Abzug berechtigen und letztlich die mit den Sanierungsarbeiten

einhergehenden Wertsteigerung des Kellerbodens im Vergleich zur ursprünglichen

Ausführung (Naturboden) widerspiegeln.

Gleitsichtbrille

4.1

Hinsichtlich der

geltend gemachten Kosten für die Gleitsichtbrille in Höhe von CHF 1‘353 (inkl.

Konsultation, Refraktionsbestimmung und Spaltlampenuntersuchung) stellt sich

die Frage, ob diese unter dem Titel der Berufskosten abzugsfähig sind. Die

Rekurrenten stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass es sich bei der

Gleitsichtbrille um ein „Werkzeug“ zur Berufsausübung handle, welches

ausschliesslich im Büro und nicht zu Hause benutzt werde.

4.2

Als Gewinnungs-

bzw. Berufskosten können Unselbständigerwerbende gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG

bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG unter anderem die "übrigen für die Ausübung

des Berufes erforderlichen Kosten" abziehen. Näheres regelt die Verordnung

des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der

unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar

1993.

(Berufskostenverordnung [VBK]; SR 642.118.1) bzw. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 13.

Danach beträgt der Pauschalabzug 3 % des Nettolohnes, mindestens aber CHF 2'000

und höchstens CHF 4'000 pro Jahr. Dem Steuerpflichtigen steht die Möglichkeit

offen, die tatsächlich angefallenen Kosten - gestützt auf den entsprechenden

Nachweis - abzuziehen, sofern diese höher als der Pauschalansatz ausgefallen

sind. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Kosten für die Erwerbstätigkeit nötig

sind und vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich selbst getragen werden (vgl. Bruno Knüsel, in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 26 DBG N

22).

4.3

Die Frage, ob die

geltend gemachten Kosten für die Brille in Höhe CHF 1‘353 unter dem Titel „Berufskosten“

steuerlich zum Abzug zuzulassen sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Dies mit Blick auf die Tatsache, dass die dem Rekurrenten im Steuerjahr 2012

gewährten pauschalen Berufskosten in Höhe von CHF 2‘383 den geltend gemachten

Betrag von CHF 1‘353 offensichtlich übersteigen und keine weitergehenden

tatsächlichen Kosten zum Abzug geltend gemacht werden. Entsprechend wären die

geltend gemachten Kosten bereits mit dem Pauschalabzug abgegolten.

Von daher verbleibt die

Frage, ob die vorgenannten Kosten - wie vom Rekurrenten alternativ geltend

gemacht - als Geschäftsaufwand im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit zum

Abzug zuzulassen sind. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung und mit Blick auf das eng definierte Gewinnungskostenprinzip

(vgl. Richner et al.,

Handkommentar, a.a.O., Art. 25 N 6) eine solche Gleitsichtbrille nicht als

Arbeitswerkzeug im steuerlichen Sinne gelten kann. Genau solche Kosten sind im

Rahmen der Berufskosten bei Unselbständigerwerbenden steuerlich gerade nicht

abzugsfähig, indem sie als Lebenshaltungskosten qualifizieren (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar, a.a.O.,

Art. 26 N 31 und 37). Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für

Selbständigerwerbende ein anderer Ansatz geltend kann, so dass die

Gleitsichtbrille auch unter diesem Blickwinkel steuerrechtlich zwingend als

Lebenshaltungskosten anzusehen ist.

Demgemäss sind die für

die Gleitsichtbrille geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 1‘353 steuerlich

nicht zum Abzug zuzulassen.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Februar 2016 (SGSTA.2014.88; BST.2014.72)