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Entscheid

SGSTA.2015.27

Staats- und Bundessteuer 2012

23. November 2015Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer 2012 vom 2. Juni 2014 verweigerte die

Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die von den Steuerpflichtigen A. und B.X.

vorgenommene Abschreibung von CHF 42‘000 auf der Liegenschaft GB C. Nr. 0001,

da es sich dabei um eine Kapitalanlageliegenschaft handle. Dagegen liessen die

Steuerpflichtigen am 1. Juli 2014 Einsprache erheben. An der

Einspracheverhandlung vom 14. Oktober 2014 hielten die Steuerpflichtigen an

ihrer Einsprache fest und verlangten, die fragliche Abschreibung sei zu

gewähren.

Mit

Einspracheentscheid vom 12. März 2015 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache

ab. Dazu wurde v.a. angeführt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

könnten auf den dem Geschäftsvermögen zugewiesenen Liegenschaften keine Abschreibungen

gewährt werden, ausser es handle sich um Betriebsliegenschaften. Dies sei hier

nicht der Fall, so dass vorliegend keine Abschreibungen zulässig seien.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekur-renten) am

15. April 2015 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde einreichen.

Der Rekurrent sei kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler, sondern selbständig

erwerbstätig … . Gegebenenfalls wäre die Unterscheidung zwischen Betriebs- und

Kapitalanlageliegenschaften von Bedeutung. Hier gehe es um eine

Betriebsliegenschaft im Anlagevermögen, mithin um einen betriebsnotwendigen

Vermögenswert. Ordentliche Abschreibungen seien auf dieser Liegenschaft daher

möglich. Zudem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der betrieblichen

Tätigkeit der Einzelfirma des Rekurrenten und den entsprechenden Mietern. Die

Liegenschaft sei keine Kapitalanlageliegenschaft. Zudem sei die Präponderanzmethode

vorliegend nicht anwendbar. Die Rekurrenten beantragten, die von der VB

Olten-Gösgen nicht akzeptierten Abschreibungen von CHF 42‘000 auf der

fraglichen Liegenschaft seien vollständig zu akzeptieren und steuerlich zum

Abzug zuzulassen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten in der Steuerperiode

2012 sei um diese Abschreibungen anzupassen und entsprechend zu reduzieren;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Vernehmlassung

vom 29. Mai 2015 beantragte die VB Olten-Gösgen, Rekurs und Beschwerde seien

abzuweisen. Die fragliche Liegenschaft werde vorwiegend geschäftlich genutzt.

Sie sei grösstenteils fremdvermietet und diene der Erzielung einer Rendite. Die

Liegenschaft sei eine Kapitalanlageliegenschaft, so dass keine Abschreibungen

gewährt werden könnten.

Mit Stellungnahme vom

15. Juli 2015 hielten die Rekurrenten daran fest, dass es hier um eine

Betriebsliegenschaft im Anlagevermögen gehe. Ohne die Liegenschaft könne der

Rekurrent seine betrieblichen Leistungen in der Einzelfirma nicht erzielen.

Dass eine überwiegend fremdvermietete Liegenschaft mit eigenen

Betriebsräumlichkeiten mit einer Kapitalanlageliegenschaft gleichzusetzen sei,

sei nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten beantragten weiterhin, die

Abschreibungen auf der Liegenschaft vollständig steuerlich abziehen zu können.

Eventuell seien mindestens die Abschreibungen auf dem betrieblichen Teil der

geschäftlich genutzten Liegenschaft steuerlich abziehbar.

Erwägungen

2.1

Bei selbständiger

Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begrün-deten Kosten

abgezogen. Dazu gehören insbesondere auch die Abschreibungen (Art. 27 Abs. 1 und

2.

lit. a DBG; vgl. auch § 34 Abs. 1 lit. a StG). Geschäftsmässig begründete

Ab-schreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn

eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen

ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 DBG; vgl. auch § 35 Abs. 1 StG).

2.2

Die Vorinstanz

hat festgehalten, dass im vorliegenden Zusammenhang drei Arten von Immobilien

zu unterscheiden seien: a) Liegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind.

Als Handelsware bilden sie Umlaufvermögen; b) Betriebsliegenschaften, die

unmittelbar dem Handelsbetrieb dienen. Sie sind im Anlagevermögen zu verbuchen;

c) Kapitalanlageliegenschaften, die nur mittelbar mit ihrem Ertrag (z.B.

Mieteinnahmen) als Kapitalanlage dienen. Auch Kapitalanlageliegenschaften sind

im Anlagevermögen zu verbuchen. Da ordentliche Abschreibungen nur auf

Betriebsliegenschaften zulässig seien und die Liegenschaft in C. eine

Kapitalanlageliegenschaft sei, will die Vorinstanz die vorgenommenen

Abschreibungen aufrechnen. Die Rekurrenten halten demgegenüber v.a. fest, dass

es vorliegend um eine Betriebsliegenschaft gehe.

2.3

Effektiv können

gemäss dem einschlägigen Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011

nur bei Betriebsliegenschaften, indes nicht bei Kapitalanlageliegenschaften

Abschreibungen vorgenommen werden (vgl. auch KSGE 2014 Nr. 10 E. 3.1). Dieser

Bundesgerichtsentscheid betrifft aber Liegenschaftenhändler. Bei diesen werden

wie gesagt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Abschreibungen

auf Kapitalanlageliegenschaften nicht mehr zugelassen (vgl. auch BGer,

Entscheid vom 16.2.2007,2A.667/2006, E. 3, publ. in: StR 62, S. 916 f.).

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt vor, wenn der Handel mit

Liegenschaften einer natürlichen Person über den Rahmen einer ordentlichen

Vermögensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen

An- und Verkauf von Grundstücken einen Gewinn zu erzielen (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

A., Art. 18 N 20 ff.). Kapitalanlageliegenschaften stellen bei natürlichen

Personen, die als Liegenschaftenhändler besteuert werden, eher Privatvermögen

dar, weshalb hier korrekterweise keine Abschreibungen akzeptiert werden können

(vgl. auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nr. 14.3454 vom

17.6

, Abschreibung auf Kapitalliegenschaften, eingereicht von D.

Schneeberger, unter www.parlament.ch).

2.4

Vorliegend hat

der Rekurrent mit der Liegenschaft GB C. Nr. 0001 eine Ge-schäftsliegenschaft,

die grösstenteils fremdvermietet ist und zu einem kleineren Teil von ihm selbst

geschäftlich gemietet wird. Die Liegenschaft gehört aufgrund der Unterlagen zum

Anlagevermögen. Der Rekurrent ist gemäss den Angaben und Unterlagen indes kein

Liegenschaftenhändler. Ob vorliegend die Präponderanzmethode anwendbar ist zur

Unterscheidung zwischen Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften, hat das

Bundesgericht soweit ersichtlich bisher offen gelassen (vgl. auch p. mäusli-allenspach, in Kommentar zum

Interkantonalen Steuerrecht, § 18 N 20 f.). Hier ist insbesondere auch

massgebend, dass die Liegenschaft aufgrund der Unterlagen und Angaben zum

Geschäftsvermögen gehört. Abschreibungen auf Geschäftsvermögen aus pauschalen

Gründen zu verweigern, ist indes nicht zulässig (vgl. BGE 132 I 175; siehe auch

h. casanova, Die steuerrechtliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2006, Kantonale Abgaben [inkl.

Steuerharmonisierung], ASA 77 S. 77 ff.). Vorliegend gehört die Liegenschaft

wie gesagt zum Geschäftsvermögen. Sie erleidet mithin einen periodischen Wertverlust,

der durch Abschreibungen auszugleichen ist. Deren Höhe von CHF 42‘000 ist nicht

weiter streitig. Da kein Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden

ist, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft

keine regelmässige Wertverminderung erleide, sind die Abschreibungen nach dem

Gesagten im Grundsatz als zulässig zu erklären. Es wurden keine hinreichenden

Argumente vorgebracht, dass im konkreten Fall Abschreibungen nicht zulässig

sein sollten. Die Abschreibungen sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Aufgrund der vorliegenden Akten ist denn davon auszugehen, dass die

Abschreibungen auch betragsmässig als zulässig bezeichnet werden müssen.

Steuergericht,

Urteil vom 23. November 2015 (SGSTA.2015.27; BST.2015.24)