SGSTA.2015.27
Staats- und Bundessteuer 2012
23. November 2015Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 5
StG
§ 34 Abs. 1 lit. a, § 35 Abs. 1, DBG Art.
27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 28 Abs. 1.
Abzüge, selbständige
Erwerbstätigkeit, Abschreibungen.
Liegt
kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor und gehört eine Liegenschaft zum
Geschäftsvermögen einer selbständig erwerbstätigen Person, sind Abschreibungen
infolge periodischen Wertverlusts zulässig.
Sachverhalt
1. In der Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2012 vom 2. Juni 2014 verweigerte die
Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die von den Steuerpflichtigen A. und B.X.
vorgenommene Abschreibung von CHF 42‘000 auf der Liegenschaft GB C. Nr. 0001,
da es sich dabei um eine Kapitalanlageliegenschaft handle. Dagegen liessen die
Steuerpflichtigen am 1. Juli 2014 Einsprache erheben. An der
Einspracheverhandlung vom 14. Oktober 2014 hielten die Steuerpflichtigen an
ihrer Einsprache fest und verlangten, die fragliche Abschreibung sei zu
gewähren.
Mit
Einspracheentscheid vom 12. März 2015 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache
ab. Dazu wurde v.a. angeführt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
könnten auf den dem Geschäftsvermögen zugewiesenen Liegenschaften keine Abschreibungen
gewährt werden, ausser es handle sich um Betriebsliegenschaften. Dies sei hier
nicht der Fall, so dass vorliegend keine Abschreibungen zulässig seien.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekur-renten) am
15. April 2015 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde einreichen.
Der Rekurrent sei kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler, sondern selbständig
erwerbstätig … . Gegebenenfalls wäre die Unterscheidung zwischen Betriebs- und
Kapitalanlageliegenschaften von Bedeutung. Hier gehe es um eine
Betriebsliegenschaft im Anlagevermögen, mithin um einen betriebsnotwendigen
Vermögenswert. Ordentliche Abschreibungen seien auf dieser Liegenschaft daher
möglich. Zudem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der betrieblichen
Tätigkeit der Einzelfirma des Rekurrenten und den entsprechenden Mietern. Die
Liegenschaft sei keine Kapitalanlageliegenschaft. Zudem sei die Präponderanzmethode
vorliegend nicht anwendbar. Die Rekurrenten beantragten, die von der VB
Olten-Gösgen nicht akzeptierten Abschreibungen von CHF 42‘000 auf der
fraglichen Liegenschaft seien vollständig zu akzeptieren und steuerlich zum
Abzug zuzulassen. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten in der Steuerperiode
2012 sei um diese Abschreibungen anzupassen und entsprechend zu reduzieren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Vernehmlassung
vom 29. Mai 2015 beantragte die VB Olten-Gösgen, Rekurs und Beschwerde seien
abzuweisen. Die fragliche Liegenschaft werde vorwiegend geschäftlich genutzt.
Sie sei grösstenteils fremdvermietet und diene der Erzielung einer Rendite. Die
Liegenschaft sei eine Kapitalanlageliegenschaft, so dass keine Abschreibungen
gewährt werden könnten.
Mit Stellungnahme vom
15. Juli 2015 hielten die Rekurrenten daran fest, dass es hier um eine
Betriebsliegenschaft im Anlagevermögen gehe. Ohne die Liegenschaft könne der
Rekurrent seine betrieblichen Leistungen in der Einzelfirma nicht erzielen.
Dass eine überwiegend fremdvermietete Liegenschaft mit eigenen
Betriebsräumlichkeiten mit einer Kapitalanlageliegenschaft gleichzusetzen sei,
sei nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten beantragten weiterhin, die
Abschreibungen auf der Liegenschaft vollständig steuerlich abziehen zu können.
Eventuell seien mindestens die Abschreibungen auf dem betrieblichen Teil der
geschäftlich genutzten Liegenschaft steuerlich abziehbar.
Erwägungen
2.1
Bei selbständiger
Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begrün-deten Kosten
abgezogen. Dazu gehören insbesondere auch die Abschreibungen (Art. 27 Abs. 1 und
2.
lit. a DBG; vgl. auch § 34 Abs. 1 lit. a StG). Geschäftsmässig begründete
Ab-schreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn
eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen
ausgewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 DBG; vgl. auch § 35 Abs. 1 StG).
2.2
Die Vorinstanz
hat festgehalten, dass im vorliegenden Zusammenhang drei Arten von Immobilien
zu unterscheiden seien: a) Liegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind.
Als Handelsware bilden sie Umlaufvermögen; b) Betriebsliegenschaften, die
unmittelbar dem Handelsbetrieb dienen. Sie sind im Anlagevermögen zu verbuchen;
c) Kapitalanlageliegenschaften, die nur mittelbar mit ihrem Ertrag (z.B.
Mieteinnahmen) als Kapitalanlage dienen. Auch Kapitalanlageliegenschaften sind
im Anlagevermögen zu verbuchen. Da ordentliche Abschreibungen nur auf
Betriebsliegenschaften zulässig seien und die Liegenschaft in C. eine
Kapitalanlageliegenschaft sei, will die Vorinstanz die vorgenommenen
Abschreibungen aufrechnen. Die Rekurrenten halten demgegenüber v.a. fest, dass
es vorliegend um eine Betriebsliegenschaft gehe.
2.3
Effektiv können
gemäss dem einschlägigen Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011
nur bei Betriebsliegenschaften, indes nicht bei Kapitalanlageliegenschaften
Abschreibungen vorgenommen werden (vgl. auch KSGE 2014 Nr. 10 E. 3.1). Dieser
Bundesgerichtsentscheid betrifft aber Liegenschaftenhändler. Bei diesen werden
wie gesagt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Abschreibungen
auf Kapitalanlageliegenschaften nicht mehr zugelassen (vgl. auch BGer,
Entscheid vom 16.2.2007,2A.667/2006, E. 3, publ. in: StR 62, S. 916 f.).
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt vor, wenn der Handel mit
Liegenschaften einer natürlichen Person über den Rahmen einer ordentlichen
Vermögensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen
An- und Verkauf von Grundstücken einen Gewinn zu erzielen (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,
2.
A., Art. 18 N 20 ff.). Kapitalanlageliegenschaften stellen bei natürlichen
Personen, die als Liegenschaftenhändler besteuert werden, eher Privatvermögen
dar, weshalb hier korrekterweise keine Abschreibungen akzeptiert werden können
(vgl. auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nr. 14.3454 vom
17.6
, Abschreibung auf Kapitalliegenschaften, eingereicht von D.
Schneeberger, unter www.parlament.ch).
2.4
Vorliegend hat
der Rekurrent mit der Liegenschaft GB C. Nr. 0001 eine Ge-schäftsliegenschaft,
die grösstenteils fremdvermietet ist und zu einem kleineren Teil von ihm selbst
geschäftlich gemietet wird. Die Liegenschaft gehört aufgrund der Unterlagen zum
Anlagevermögen. Der Rekurrent ist gemäss den Angaben und Unterlagen indes kein
Liegenschaftenhändler. Ob vorliegend die Präponderanzmethode anwendbar ist zur
Unterscheidung zwischen Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften, hat das
Bundesgericht soweit ersichtlich bisher offen gelassen (vgl. auch p. mäusli-allenspach, in Kommentar zum
Interkantonalen Steuerrecht, § 18 N 20 f.). Hier ist insbesondere auch
massgebend, dass die Liegenschaft aufgrund der Unterlagen und Angaben zum
Geschäftsvermögen gehört. Abschreibungen auf Geschäftsvermögen aus pauschalen
Gründen zu verweigern, ist indes nicht zulässig (vgl. BGE 132 I 175; siehe auch
h. casanova, Die steuerrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2006, Kantonale Abgaben [inkl.
Steuerharmonisierung], ASA 77 S. 77 ff.). Vorliegend gehört die Liegenschaft
wie gesagt zum Geschäftsvermögen. Sie erleidet mithin einen periodischen Wertverlust,
der durch Abschreibungen auszugleichen ist. Deren Höhe von CHF 42‘000 ist nicht
weiter streitig. Da kein Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden
ist, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft
keine regelmässige Wertverminderung erleide, sind die Abschreibungen nach dem
Gesagten im Grundsatz als zulässig zu erklären. Es wurden keine hinreichenden
Argumente vorgebracht, dass im konkreten Fall Abschreibungen nicht zulässig
sein sollten. Die Abschreibungen sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist denn davon auszugehen, dass die
Abschreibungen auch betragsmässig als zulässig bezeichnet werden müssen.
Steuergericht,
Urteil vom 23. November 2015 (SGSTA.2015.27; BST.2015.24)