SGSTA.2015.31
Staats- und Bundessteuer 2013
23. November 2015Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 9
StG § 92 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 50,
StHG Art. 20 Abs. 1, Art. 29a. Juristische Personen, Eigenkapital,
steuerliche Zugehörigkeit, Abschreibungen.
Verfügt eine juristische Person über kein
Eigenkapital, ist ihr derjenige Teil des Fremdkapitals, der wirtschaftlich die
Bedeutung von Eigenkapital hat, als verdecktes Eigenkapital aufzurechnen. Der Ort
der tatsächlichen Verwaltung einer ausländischen Gesellschaft liegt dann in der
Schweiz, wenn die laufenden für die Geschäftsleitung notwendigen Entscheide von
einiger Wichtigkeit hauptsächlich in der Schweiz gefällt werden. Bei
juristischen Personen sind ordentliche Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften
steuerrechtlich zulässig, sofern ein altersbedingter Wertverlust auf dem Gebäudeteil
absehbar ist.
Sachverhalt
1.1 Die Steuerpflichtige X. Ltd. ist
eine Gesellschaft mit Sitz in Tortola, Britische Jungferninseln (BVI). Da die
Gesellschaft in A. an der B.-Strasse ein Grundstück besitzt, besteht eine
wirtschaftliche Steuerzugehörigkeit zum Kanton Solothurn.
1.2 Mit Veranlagungsverfügung vom 13.
Februar 2015 rechnete das Steueramt des Kantons Solothurn der Steuerpflichtigen
aufgrund ihrer Unterkapitalisierung ein verdecktes Eigenkapital von CHF
1'019'228 auf und berücksichtigte im Ertrag Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital
von CHF 4'464 als verdeckte Gewinnausschüttung. Im Rahmen der internationalen
Steuerausscheidung wurden die beweglichen Aktiven dem Sitz Tortola zugewiesen.
1.3 Mit Schreiben vom 10. März 2015
erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Dabei wurde verlangt, dass für die
Berechnung des verdeckten Eigenkapitals nicht der Gewinnsteuerwert, sondern der
Verkehrswert des Grundstücks in A. heranzuziehen sei. Dieser Verkehrswert würde
mindestens den ursprünglichen Kaufkosten entsprechen, weil das Grundstück erst
im Februar des gleichen Jahres erworben worden sei.
Mit Entscheid vom 27. März 2015 wurde
die Einsprache teilweise gutgeheissen. Dabei wurde festgehalten, dass für die
Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals von den Ver-kehrswerten am Ende der
Steuerperiode auszugehen sei. Höhere Verkehrswerte müssten nachgewiesen werden.
Die maximalen Belehnungssätze seien in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (EStV) festgehalten. In der Veranlagung sei von einem Maximalansatz
von 80 % ausgegangen worden. Industriegebäude dürften aber nur zu maximal 70 %
belehnt werden. Dies führe zu einer rektifizierten Berechnung. Insgesamt würden
sich dadurch aber die Höhe der aufgerechneten Schuldzinsen und die Höhe des
verdeckten Eigenkapitals nicht verändern.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Schreiben vom 21.
April 2015 Rekurs und Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Begehren, dass
die Liegenschaft in A. mit 80 % zu bewerten und daher die Höhe des verdeckten
Eigenkapitals sowie die aufgerechneten Darlehenszinsen anzupassen seien. Dabei
wurde festgehalten, dass die Liegenschaft ein vermietetes Industriegebäude sei.
Mieter seien Gewerbebetriebe und nicht Fabrikationsbetriebe. Die C. Bank habe
den Kauf der Liegenschaft zu 79.1 % finanziert. Bei einer Fabrikliegenschaft
wäre von den Banken nur eine Fremdfinanzierung von 50 - 60 % gewährt worden.
Auch im Kreisschreiben der EStV würde der Begriff
"Fabrikliegenschaft" explizit erwähnt. Daher müsse zwischen Gewerbe-
und Industrieobjekten auf der einen Seite und Fabrikliegenschaften auf der
andern Seite unterschieden werden.
2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 3.
Juni 2015 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA), Rekurs und
Beschwerde kostenfällig abzuweisen und im Sinne einer re-formatio in peius die
getätigten Abschreibungen auf der Kapitalanlageliegenschaft steuerlich
aufzurechnen, die Steuerrückstellungen anzupassen sowie auf die Ausscheidung
zugunsten des zivilrechtlichen Sitzes in Tortola zu verzichten, weil sich die
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befinde. Im Rahmen der Begründung wurde
festgehalten, dass die Rekurrentin eine Gesellschaft ohne liberiertes
Grundkapital sei. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse daher ein Teil des
Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukomme, in
steuerbares Eigenkapital umqualifiziert werden. Bei den Liegenschaften unterscheide
man zwischen Fabrikliegenschaften, Villen und Eigentumswohnungen sowie den übrigen
Liegenschaften. Während die übrigen Liegenschaften zu 80 % belehnt würden,
würde die Belastungsgrenze bei den andern Kategorien bei 70 % liegen. Die von
der Rekurrentin erworbene Liegenschaft sei klar eine Industrie- oder
Fabrikliegenschaft. Seit seiner Erstellung im Jahr 1969 sei das Gebäude immer
von Fabrikationsbetrieben genutzt worden. Wenn das Gebäude heute nicht mehr
vollständig von Produktionsbetrieben genutzt werde, ändere dies nichts an der
ursprünglichen Eigenschaft und Struktur der Liegenschaft. Der Begriff
"Fabrikliegenschaft" sei nicht klar definiert. Nach der kantonalen
Praxis würden sämtliche Industrie- und Gewerbegebäude darunter subsumiert
werden. Auch im Berechnungsblatt der Katasterschätzung werde das Gebäude als
Industrie-Gebäude qualifiziert. Die Höhe der Bankfinanzierung sei nicht
massgebend. Die Finanzierungshöhe würde heute individuell berechnet. Massgebend
seien Mietverträge, Bausubstanz, Bonität etc. Der Begriff der "übrigen
Liegenschaften" sei ein Auffangbecken für spezielle Liegenschaften, die
nicht unter die beiden andern Begriffe fallen würden. Die Gesellschaft entfalte
ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich im Kanton Solothurn. In Tortola gäbe es
weder Infrastruktur noch Personal. Alle administrativen Arbeiten würden in der
Schweiz durch beauftragte Dritte erledigt. Eine internationale
Steuerausscheidung sei daher nicht gerechtfertigt. Der stärkste
Anknüpfungspunkt sei vorliegend am Ort der gelegenen Sache. Da die Gesellschaft
nur eine einzige Liegenschaft besitze, sei hier auch der Anknüpfungspunkt für
die direkte Bundessteuer. Beim Liegenschaftenhändler würde man drei Kategorien
von Liegenschaften unterscheiden: a) Liegenschaften für den Verkauf
(Umlaufvermögen); b) Betriebsliegenschaften (Anlagevermögen) und c) Liegenschaften,
die nur durch ihren Ertrag dem Unternehmen dienen. Ordentliche Abschreibungen
seien nur auf Betriebsliegenschaften zulässig. Die Liegenschaft in A. sei eine
Handels- oder Kapitalanlageliegenschaft. Ordentliche Abschreibungen seien daher
nicht zulässig. Die vorgenommene Abschreibung von CHF 283'876 müsse
aufgerechnet werden. Der steuerbare Reingewinn würde daher CHF 232'221 anstatt
CHF 1'281 betragen. Das steuerbare Eigenkapital würde auf CHF 1'182'221 anstatt
auf CHF 793'408 festgesetzt. Abschliessend hielt das KStA fest, dass die
vorliegende Sachverhaltsgestaltung als absonderlich beurteilt werden müsse. Der
Standort in Tortola sei nur gewählt worden, um keine Liberierungspflichten
beachten zu müssen. Zudem stelle sich die Frage, ob es nicht auch darum
gegangen sei, die schweizerische Steuerbelastung möglichst tief zu halten.
2.3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2015
beantragte die EStV im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge und die Gutheissung der Aufrechnungen im Rahmen der
reformatio in peius. Ergänzend zu den Ausführungen des KStA hielt die EStV
fest, dass mit den britischen Jungferninseln kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen
würde. Daher sei das interne Recht der Schweiz massgebend. Zweck der Rekurrentin
sei das Halten und die Verwaltung von Liegenschaften. Der gesamte Ertrag und
Aufwand der Gesellschaft würde am Sitz der einzigen Liegenschaft der
Gesellschaft, in A., anfallen. In Tortola habe die Rekurrentin lediglich einen
Briefkasten. Die Direktorin der Rekurrentin würde in D., Israel, leben. Es gäbe
daher keine Anknüpfungspunkte zu den Jungferninseln. Daher würde der Ort der
tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegen.
2.4 Mit Schreiben vom 27. Juli 2015
machte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Replik gel-tend, dass die eingemieteten
Firmen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und nicht Fabrikationsbetriebe
seien. Die Liegenschaft in A. sei daher keine Fabrik, sondern eine gewerblich
genutzte Liegenschaft. Die Höhe der Fremdfinanzierung sei sehr wohl massgebend.
Die hohe Finanzierung von 79.1 % sei ein klares Indiz, dass es sich nicht um
eine Fabrikliegenschaft handle. Das KStA habe es versäumt, die Gründe der hohen
Finan-zierung abzuklären. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befinde sich
dort, wo der Eigentümer seinen Entscheid fällen würde. In der Schweiz würde nur
eine untergeordnete Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Daher würde der Ort der
tatsächlichen Verwaltung ausserhalb der Schweiz liegen. Die Rekurrentin sei
auch keine Liegenschaftenhändlerin, sondern eine reine Immobiliengesellschaft.
Mit Liegenschaften werde kein Handel betrieben. Die Liegenschaft sei das
einzige Betriebsvermögen. Auf diesem dürften Abschreibungen vorgenommen werden.
Abschreibungen würden zu stillen Reserven führen, die erst bei einem
allfälligen Verkauf besteuert würden. Befremdend sei, dass das KStA den
Anschaffungswert und die Kaufkosten in die Berechnung des verdeckten
Eigenkapitals miteinbeziehe und dies als Argument dafür ansehe, dass die
Liegenschaft keinen Wertverlust erlitten habe. Der Kanton Solothurn sei der
einzige Kanton, der derartige Abschreibungen nicht mehr zulassen würde.
Keinesfalls dürfe hier von einer absonderlichen Sachverhaltsgestaltung
gesprochen werden. Vorliegend hätten erbrechtliche Überlegungen und nicht
steueroptimierende Bestrebungen zur Konstruktion geführt. Die Rekurrentin würde
mit der gewählten Konstruktion keine Steuern sparen.
Erwägungen
2.
Im vorliegenden Fall ist die
Qualifikation der Liegenschaft strittig. Ebenso ist strittig, ob sich der Ort
der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet und ob auf der Liegenschaft
ordentliche Abschreibungen getätigt werden dürfen. Nachdem diese Fragen im DBG
und StG bzw. StHG (Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14) praktisch identisch
geregelt sind, können die beiden Rechtsmittel gemeinsam behandelt werden. Wo
notwendig, wird auf Differenzierungen zwischen dem kantonalen Recht und dem
Bundesrecht hingewiesen.
3.
Da die Rekurrentin über kein
Eigenkapital verfügt, ist ihr aus Gründen der Rechts-gleichheit derjenige Teil
des Fremdkapitals, der wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital hat, als
verdecktes Eigenkapital aufzurechnen (b.
zwahlen, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Art. 29/ 29a StHG N 19). Diese Tatsache
wird auch von der Rekurrentin im Grundsatz nicht bestritten. Umstritten sind
demgegenüber die Berechnung dieses Eigenkapitals und insbesondere die Klassifikation
der Liegenschaft. Da gesetzliche Grundsätze fehlen, hat die EStV am 6. Juni
1997.
das Kreisschreiben Nr. 6 über verdecktes Eigenkapital bei
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erlassen. Laut diesem Kreisschreiben
werden die Liegenschaften wie folgt unterteilt: …
Eine Kapitalgesellschaft darf somit
ihre Fabrikliegenschaft rechnerisch höchstens mit Fremdmittel von 70 % des
Verkehrswerts belehnen. Wird die Liegenschaft höher belehnt, ist von einem
verdeckten Eigenkapital auszugehen, wenn ein Teil des Fremdkapitals von Anteilseignern
oder nahestehenden Dritten stammt. Zu den "übrigen Liegenschaften"
zählen nach kantonaler Praxis in erster Linie: Ein- und Mehrfamilienhäuser,
Abwarts- und Angestelltenwohnungen in Fabrikliegenschaften. Die Liegenschaft
der Rekurrentin ist ihr ehemaliger Produktionsbetrieb. Heute wird sie
gewerblich vermietet. Die Mieter erbringen inzwischen nach Angabe der
Rekurrentin mehrheitlich Dienstleistungen und sind nicht mehr in der eigentlichen
Produktion tätig. Zudem wurden an der Bausubstanz der Liegenschaft offenbar
keine Veränderungen vorgenommen. Ausserdem hat die C. Bank den Kauf der
Liegenschaft offenbar mit einer Belehnung von 79.1 % finanziert. Ob das Gebäude
nach dem Gesagten als Fabrikliegenschaft oder "übrige Liegenschaft"
zu qualifizieren ist, kann offen bleiben: Darf die Liegenschaft mit maximal 70
% belehnt werden, ergibt sich ein maximales verdecktes Eigenkapital von CHF
1'323'815. Darf die Liegenschaft demgegenüber zu 80 % belehnt werden, beträgt
das maximale verdeckte Eigenkapital noch CHF 1'019'228. Aufgerechnet wurden
vorliegend letztlich CHF 954'464. Dieser Betrag entspricht gemäss eingereichter
Jahresrechnung der Rekurrentin den Darlehen der Nahestehenden. Er liegt
innerhalb des errechneten Rahmens, unabhängig davon, ob eine Fabrikliegenschaft
oder eine „übrige Liegenschaft“ anzunehmen ist. Die vorgenommene Aufrechnung
ist insofern korrekt.
4.1
Gemäss Art. 50 DBG bzw. Art. 20
Abs. 1 StHG wird die steuerrechtliche Zugehörigkeit und damit die unbeschränkte
Steuerpflicht einer Gesellschaft begründet, wenn sich ihr Sitz oder ihre
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Unter dem Sitz wird bei juristischen
Personen der Ort verstanden, den die Statuten als Sitz bezeichnen (Art. 56
ZGB). Grundsätzlich kann der Sitz frei gewählt werden. Unter dem Ort der
tatsächlichen Verwaltung wird der Ort der wirklichen Leitung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot
verstanden (p. locher, Einführung
in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., S. 241 f.).
4.2
Bei der Bestimmung eines Sitzes im
internationalen Verhältnis ist in erster Linie das Kollisionsrecht massgebend,
welches den innerstaatlichen Regelungen vorgeht (richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Art. 50 N 2).
Doppelbesteuerungsabkommen sind mit den gesetzlichen Regelungen zu
koordinieren, dass die staatsvertraglichen Regelungen eingehalten werden
können. Existiert demgegenüber kein Kollisionsrecht, kann auf die innerstaatlichen
Regelungen abgestellt werden. Zwischen der Schweiz und den Britischen Jungferninseln
existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Massgebend ist daher das
landesinterne Recht.
4.3
Die Rekurrentin hat ihren
formellen Sitz unbestrittenermassen in Tortola auf den Britischen
Jungferninseln. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob allenfalls der Ort
der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegt. Der Ort der tatsächlichen
Verwaltung einer ausländischen Gesellschaft liegt immer dann in der Schweiz,
wenn die für die laufenden Geschäftsleitung notwendigen Entscheide von einiger
Wichtigkeit hauptsächlich in der Schweiz gefällt werden (p. mäusli, Die Ansässigkeit von
Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, S. 46 ff.). Der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder gar der Wohnsitz der
Aktionäre ist demgegenüber nicht entscheidend (p.
locher, a.a.O., S. 242). Zweck der Rekurrentin ist das Halten und die
Verwaltung von Liegenschaften. Gemäss Jahresrechnung 2013 verfügt die
Rekurrentin lediglich über die hier interessierende Liegenschaft in Grenchen.
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft stehen im Zusammenhang mit
dieser Liegenschaft. In administrativer Hinsicht kann festgehalten werden, dass
die Rekurrentin an ihrem formellen Sitz lediglich über eine Zustelladresse
verfügt. Verbucht sind weder ein Personal- noch ein Mietaufwand. Alle
administrativen Arbeiten werden in der Schweiz erledigt. Die einzige
einzelzeichnungsberechtigte Direktorin ist Y., die ihren Wohnsitz in D.,
Israel, hat. Auch hier ist ein Bezug zu den Britischen Jungferninseln nicht ersichtlich.
Die Rekurrentin bestreitet lediglich, dass sich die tatsächliche Verwaltung in
der Schweiz befinden würde. Sie kann aber keinerlei Angaben liefern, wo denn
sonst die tatsächliche Verwaltung ausgeübt werde. Insbesondere kann sie keinen
Anhaltspunkt dafür liefern, dass sich die tatsächliche Verwaltung auf den
Britischen Jungferninseln abspielen soll. Nachdem die Gesellschaft lediglich
über eine Liegenschaft in A. verfügt, kann festgehalten werden, dass der
Gesellschaftszweck faktisch ausschliesslich in A. verfolgt wird. Somit ist der
Kanton Solothurn für die Besteuerung zuständig. Auf eine internationale oder
nationale Steuerausscheidung kann somit verzichtet werden.
5.
Weiter hält das KStA in seiner
Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 fest, dass beim Lie-genschaftenhändler drei
Arten von Immobilien zu unterscheiden seien:
a) Liegenschaften, die für den
Verkauf bestimmt sind. Als Handelsware bilden sie Um-laufvermögen;
b) Betriebsliegenschaften, die
unmittelbar dem Handelsbetrieb dienen. Sie sind im Anlagevermögen zu verbuchen;
c) Kapitalanlageliegenschaften,
die nur mittelbar mit ihrem Ertrag (z.B. Mieteinnahmen) als Kapitalanlage
dienen. Auch Kapitalanlageliegenschaften sind ebenfalls im Anlagevermögen zu
verbuchen.
Da ordentliche Abschreibungen nur auf
Liegenschaften im Umlaufvermögen zulässig seien und die Liegenschaft in A. eine
Kapitalanlageliegenschaft sei, will das KStA die vorgenommenen Abschreibungen
aufrechnen. Die Rekurrentin hält demgegenüber fest, dass sie eine
Immobiliengesellschaft und keine Liegenschaftenhändlerin sei, weshalb die
genannte Rechtsprechung hier nicht anwendbar sei.
Effektiv werden bei
Liegenschaftenhändlern nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften nicht mehr zugelassen (BGer,
Entscheid vom 16. Februar 2007,2A.667/2006, E. 3, publiziert in: StR 62, S.
916.
f.; Entscheid vom 16. Mai 2011,2C_50/2011, E 2.1). Gewerbsmässiger
Liegenschaftenhandel liegt vor, wenn der Handel mit Liegenschaften einer
natürlichen Person über den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung
hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen An- und Verkauf von
Grundstücken einen Gewinn zu erzielen (vgl. richner
et al., a.a.O., Art. 18 N 20 ff.). Kapitalanlageliegenschaften stellen bei natürlichen
Personen, die als Liegenschaftenhändler besteuert werden, eher Privatvermögen
dar, weshalb hier korrekterweise keine Abschreibungen akzeptiert werden können
(vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nr. 14.3454 vom 17. Juni
2014, Abschreibung auf Kapitalliegenschaften, eingereicht von Daniela
Schneeberger, unter www.parlament.ch).
Vorliegend geht es aber nicht um eine
natürliche Person, die einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel betreibt,
sondern um eine juristische Person, die im Bereich der Immobilienverwaltung
tätig ist. Bei juristischen Personen entfällt die Differenzierung zwischen
Privat- und Geschäftsvermögen. Bei juristischen Personen sind daher ordentliche
Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich zulässig, sofern
ein altersbedingter Wertverlust auf dem Gebäudeteil absehbar ist. Nicht
zulässig ist es, Abschreibungen aus pauschalen Gründen (z.B. jährliche
Wertverminderung wird durch Mieterträge kompensiert) zu verneinen (BGE 132 I
175; h. casanova, Die steuerrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2006, Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung],
ASA 77 S. 77 ff.).
Die Höhe der Abschreibung entspricht
der tatsächlichen Wertverminderung im ent-sprechenden Geschäftsjahr. Aus
Gründen der Vereinfachung ist es aber zulässig, die Ab-schreibungen auf die
voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Guts linear oder degressiv zu verteilen.
Bei Liegenschaften werden zulässige Abschreibungssätze meistens von den Steuerbehörden
festgelegt und publiziert. Als Beispiel ist hier die Tabelle der EStV
"Merkblatt A 1995 betreffend die Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
geschäftlicher Betriebe" (publiziert in: ASA 63 S. 632) zu erwähnen.
Die Vorinstanz hat die Abschreibungen
mit dem Argument verweigert, dass es sich hier nicht um eine
Betriebsliegenschaft handle. Diese pauschale Argumentation ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 132 I 175). Nachdem kein Grund ersichtlich
ist und auch nicht geltend gemacht wurde, weshalb im vorliegenden Fall davon
auszugehen sei, dass die Liegenschaft keine regelmässige Wertverminderung
erleide, sind die Abschreibungen im Grundsatz als zulässig zu erklären.
Auf Geschäftshäusern ist laut dem
erwähnten Merkblatt der EStV ein Abschreibungssatz von 3 % zulässig, sofern das
Gebäude und Land zusammen bewertet werden, was hier der Fall ist. Demgegenüber
hat der Kanton Solothurn in der Wegleitung zur Steuererklärung 2013
Abschreibungssätze von 8 % als zulässig erklärt.
Ausdrücklich wird in Ziff. 4 dieses
Dokuments festgehalten, dass diese Abschreibungssätze auch für Rendite- oder
Kapitalanlageliegenschaften gelten würden, sofern die steuerliche
Leistungsfähigkeit der Gesellschaft korrekt abgebildet sei. Vorliegend kann
zwar festgehalten werden, dass die Rekurrentin ihre steuerliche
Leistungsfähigkeit nicht korrekt abgebildet hat, weshalb ein verdecktes Eigenkapital
aufgerechnet wurde. Die Aufrechnung eines verdeckten Eigenkapitals führt aber
nicht automatisch zur Verweigerung jeglicher Abschreibungen. Vorliegend wurden
die Abschreibungen mit dem pauschalen Argument verweigert, weil auf Kapitalanlageliegenschaften
generell nicht abgeschrieben werden dürfte. Diese pauschale Behauptung ist für
juristische Personen nicht haltbar. Auch wenn der Rekurrentin ein verdecktes
Eigenkapital aufgerechnet werden musste, werden keine Argumente vorgebracht, weshalb
im konkreten Fall Abschreibungen nicht zulässig sein sollten. Die Abschreibungen
sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Die Rekurrentin hat in ihrer Jahresrechnung
das Grundstück mit dem Kaufpreis (CHF 5'246'500) bewertet. Zusammen mit den
Kaufkosten von CHF 70'376 ergibt dies ein Anlagevermögen von CHF 5'316'876,
welches mit 5.34 % abgeschrieben wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die
Abschreibungen auch betragsmässig noch als zulässig bezeichnet werden müssen.
6.
Rekurs und Beschwerde erweisen sich
somit als unbegründet und sind abzuweisen. Teilweise abzuweisen ist aber auch
der Antrag der Vorinstanz, soweit eine Aufrechnung der Abschreibungen gefordert
worden war. Gutzuheissen ist der Antrag der Vorinstanz, soweit ein Verzicht auf
eine Ausscheidung gefordert worden war.
Steuergericht, Urteil
vom 23. November 2015 (SGSTA.2015.31; BST.2015.28)