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Entscheid

SGSTA.2015.31

Staats- und Bundessteuer 2013

23. November 2015Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die Steuerpflichtige X. Ltd. ist

eine Gesellschaft mit Sitz in Tortola, Britische Jungferninseln (BVI). Da die

Gesellschaft in A. an der B.-Strasse ein Grundstück besitzt, besteht eine

wirtschaftliche Steuerzugehörigkeit zum Kanton Solothurn.

1.2 Mit Veranlagungsverfügung vom 13.

Februar 2015 rechnete das Steueramt des Kantons Solothurn der Steuerpflichtigen

aufgrund ihrer Unterkapitalisierung ein verdecktes Eigenkapital von CHF

1'019'228 auf und berücksichtigte im Ertrag Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital

von CHF 4'464 als verdeckte Gewinnausschüttung. Im Rahmen der internationalen

Steuerausscheidung wurden die beweglichen Aktiven dem Sitz Tortola zugewiesen.

1.3 Mit Schreiben vom 10. März 2015

erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Dabei wurde verlangt, dass für die

Berechnung des verdeckten Eigenkapitals nicht der Gewinnsteuerwert, sondern der

Verkehrswert des Grundstücks in A. heranzuziehen sei. Dieser Verkehrswert würde

mindestens den ursprünglichen Kaufkosten entsprechen, weil das Grundstück erst

im Februar des gleichen Jahres erworben worden sei.

Mit Entscheid vom 27. März 2015 wurde

die Einsprache teilweise gutgeheissen. Dabei wurde festgehalten, dass für die

Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals von den Ver-kehrswerten am Ende der

Steuerperiode auszugehen sei. Höhere Verkehrswerte müssten nachgewiesen werden.

Die maximalen Belehnungssätze seien in einem Kreisschreiben der Eidgenössischen

Steuerverwaltung (EStV) festgehalten. In der Veranlagung sei von einem Maximalansatz

von 80 % ausgegangen worden. Industriegebäude dürften aber nur zu maximal 70 %

belehnt werden. Dies führe zu einer rektifizierten Berechnung. Insgesamt würden

sich dadurch aber die Höhe der aufgerechneten Schuldzinsen und die Höhe des

verdeckten Eigenkapitals nicht verändern.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Schreiben vom 21.

April 2015 Rekurs und Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Begehren, dass

die Liegenschaft in A. mit 80 % zu bewerten und daher die Höhe des verdeckten

Eigenkapitals sowie die aufgerechneten Darlehenszinsen anzupassen seien. Dabei

wurde festgehalten, dass die Liegenschaft ein vermietetes Industriegebäude sei.

Mieter seien Gewerbebetriebe und nicht Fabrikationsbetriebe. Die C. Bank habe

den Kauf der Liegenschaft zu 79.1 % finanziert. Bei einer Fabrikliegenschaft

wäre von den Banken nur eine Fremdfinanzierung von 50 - 60 % gewährt worden.

Auch im Kreisschreiben der EStV würde der Begriff

"Fabrikliegenschaft" explizit erwähnt. Daher müsse zwischen Gewerbe-

und Industrieobjekten auf der einen Seite und Fabrikliegenschaften auf der

andern Seite unterschieden werden.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 3.

Juni 2015 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA), Rekurs und

Beschwerde kostenfällig abzuweisen und im Sinne einer re-formatio in peius die

getätigten Abschreibungen auf der Kapitalanlageliegenschaft steuerlich

aufzurechnen, die Steuerrückstellungen anzupassen sowie auf die Ausscheidung

zugunsten des zivilrechtlichen Sitzes in Tortola zu verzichten, weil sich die

tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befinde. Im Rahmen der Begründung wurde

festgehalten, dass die Rekurrentin eine Gesellschaft ohne liberiertes

Grundkapital sei. Im Sinne der Rechtsgleichheit müsse daher ein Teil des

Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukomme, in

steuerbares Eigenkapital umqualifiziert werden. Bei den Liegenschaften unterscheide

man zwischen Fabrikliegenschaften, Villen und Eigentumswohnungen sowie den übrigen

Liegenschaften. Während die übrigen Liegenschaften zu 80 % belehnt würden,

würde die Belastungsgrenze bei den andern Kategorien bei 70 % liegen. Die von

der Rekurrentin erworbene Liegenschaft sei klar eine Industrie- oder

Fabrikliegenschaft. Seit seiner Erstellung im Jahr 1969 sei das Gebäude immer

von Fabrikationsbetrieben genutzt worden. Wenn das Gebäude heute nicht mehr

vollständig von Produktionsbetrieben genutzt werde, ändere dies nichts an der

ursprünglichen Eigenschaft und Struktur der Liegenschaft. Der Begriff

"Fabrikliegenschaft" sei nicht klar definiert. Nach der kantonalen

Praxis würden sämtliche Industrie- und Gewerbegebäude darunter subsumiert

werden. Auch im Berechnungsblatt der Katasterschätzung werde das Gebäude als

Industrie-Gebäude qualifiziert. Die Höhe der Bankfinanzierung sei nicht

massgebend. Die Finanzierungshöhe würde heute individuell berechnet. Massgebend

seien Mietverträge, Bausubstanz, Bonität etc. Der Begriff der "übrigen

Liegenschaften" sei ein Auffangbecken für spezielle Liegenschaften, die

nicht unter die beiden andern Begriffe fallen würden. Die Gesellschaft entfalte

ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich im Kanton Solothurn. In Tortola gäbe es

weder Infrastruktur noch Personal. Alle administrativen Arbeiten würden in der

Schweiz durch beauftragte Dritte erledigt. Eine internationale

Steuerausscheidung sei daher nicht gerechtfertigt. Der stärkste

Anknüpfungspunkt sei vorliegend am Ort der gelegenen Sache. Da die Gesellschaft

nur eine einzige Liegenschaft besitze, sei hier auch der Anknüpfungspunkt für

die direkte Bundessteuer. Beim Liegenschaftenhändler würde man drei Kategorien

von Liegenschaften unterscheiden: a) Liegenschaften für den Verkauf

(Umlaufvermögen); b) Betriebsliegenschaften (Anlagevermögen) und c) Liegenschaften,

die nur durch ihren Ertrag dem Unternehmen dienen. Ordentliche Abschreibungen

seien nur auf Betriebsliegenschaften zulässig. Die Liegenschaft in A. sei eine

Handels- oder Kapitalanlageliegenschaft. Ordentliche Abschreibungen seien daher

nicht zulässig. Die vorgenommene Abschreibung von CHF 283'876 müsse

aufgerechnet werden. Der steuerbare Reingewinn würde daher CHF 232'221 anstatt

CHF 1'281 betragen. Das steuerbare Eigenkapital würde auf CHF 1'182'221 anstatt

auf CHF 793'408 festgesetzt. Abschliessend hielt das KStA fest, dass die

vorliegende Sachverhaltsgestaltung als absonderlich beurteilt werden müsse. Der

Standort in Tortola sei nur gewählt worden, um keine Liberierungspflichten

beachten zu müssen. Zudem stelle sich die Frage, ob es nicht auch darum

gegangen sei, die schweizerische Steuerbelastung möglichst tief zu halten.

2.3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2015

beantragte die EStV im Rahmen ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge und die Gutheissung der Aufrechnungen im Rahmen der

reformatio in peius. Ergänzend zu den Ausführungen des KStA hielt die EStV

fest, dass mit den britischen Jungferninseln kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen

würde. Daher sei das interne Recht der Schweiz massgebend. Zweck der Rekurrentin

sei das Halten und die Verwaltung von Liegenschaften. Der gesamte Ertrag und

Aufwand der Gesellschaft würde am Sitz der einzigen Liegenschaft der

Gesellschaft, in A., anfallen. In Tortola habe die Rekurrentin lediglich einen

Briefkasten. Die Direktorin der Rekurrentin würde in D., Israel, leben. Es gäbe

daher keine Anknüpfungspunkte zu den Jungferninseln. Daher würde der Ort der

tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegen.

2.4 Mit Schreiben vom 27. Juli 2015

machte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Replik gel-tend, dass die eingemieteten

Firmen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und nicht Fabrikationsbetriebe

seien. Die Liegenschaft in A. sei daher keine Fabrik, sondern eine gewerblich

genutzte Liegenschaft. Die Höhe der Fremdfinanzierung sei sehr wohl massgebend.

Die hohe Finanzierung von 79.1 % sei ein klares Indiz, dass es sich nicht um

eine Fabrikliegenschaft handle. Das KStA habe es versäumt, die Gründe der hohen

Finan-zierung abzuklären. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befinde sich

dort, wo der Eigentümer seinen Entscheid fällen würde. In der Schweiz würde nur

eine untergeordnete Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Daher würde der Ort der

tatsächlichen Verwaltung ausserhalb der Schweiz liegen. Die Rekurrentin sei

auch keine Liegenschaftenhändlerin, sondern eine reine Immobiliengesellschaft.

Mit Liegenschaften werde kein Handel betrieben. Die Liegenschaft sei das

einzige Betriebsvermögen. Auf diesem dürften Abschreibungen vorgenommen werden.

Abschreibungen würden zu stillen Reserven führen, die erst bei einem

allfälligen Verkauf besteuert würden. Befremdend sei, dass das KStA den

Anschaffungswert und die Kaufkosten in die Berechnung des verdeckten

Eigenkapitals miteinbeziehe und dies als Argument dafür ansehe, dass die

Liegenschaft keinen Wertverlust erlitten habe. Der Kanton Solothurn sei der

einzige Kanton, der derartige Abschreibungen nicht mehr zulassen würde.

Keinesfalls dürfe hier von einer absonderlichen Sachverhaltsgestaltung

gesprochen werden. Vorliegend hätten erbrechtliche Überlegungen und nicht

steueroptimierende Bestrebungen zur Konstruktion geführt. Die Rekurrentin würde

mit der gewählten Konstruktion keine Steuern sparen.

Erwägungen

2.

Im vorliegenden Fall ist die

Qualifikation der Liegenschaft strittig. Ebenso ist strittig, ob sich der Ort

der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet und ob auf der Liegenschaft

ordentliche Abschreibungen getätigt werden dürfen. Nachdem diese Fragen im DBG

und StG bzw. StHG (Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14) praktisch identisch

geregelt sind, können die beiden Rechtsmittel gemeinsam behandelt werden. Wo

notwendig, wird auf Differenzierungen zwischen dem kantonalen Recht und dem

Bundesrecht hingewiesen.

3.

Da die Rekurrentin über kein

Eigenkapital verfügt, ist ihr aus Gründen der Rechts-gleichheit derjenige Teil

des Fremdkapitals, der wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital hat, als

verdecktes Eigenkapital aufzurechnen (b.

zwahlen, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern

Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Art. 29/ 29a StHG N 19). Diese Tatsache

wird auch von der Rekurrentin im Grundsatz nicht bestritten. Umstritten sind

demgegenüber die Berechnung dieses Eigenkapitals und insbesondere die Klassifikation

der Liegenschaft. Da gesetzliche Grundsätze fehlen, hat die EStV am 6. Juni

1997.

das Kreisschreiben Nr. 6 über verdecktes Eigenkapital bei

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erlassen. Laut diesem Kreisschreiben

werden die Liegenschaften wie folgt unterteilt: …

Eine Kapitalgesellschaft darf somit

ihre Fabrikliegenschaft rechnerisch höchstens mit Fremdmittel von 70 % des

Verkehrswerts belehnen. Wird die Liegenschaft höher belehnt, ist von einem

verdeckten Eigenkapital auszugehen, wenn ein Teil des Fremdkapitals von Anteilseignern

oder nahestehenden Dritten stammt. Zu den "übrigen Liegenschaften"

zählen nach kantonaler Praxis in erster Linie: Ein- und Mehrfamilienhäuser,

Abwarts- und Angestelltenwohnungen in Fabrikliegenschaften. Die Liegenschaft

der Rekurrentin ist ihr ehemaliger Produktionsbetrieb. Heute wird sie

gewerblich vermietet. Die Mieter erbringen inzwischen nach Angabe der

Rekurrentin mehrheitlich Dienstleistungen und sind nicht mehr in der eigentlichen

Produktion tätig. Zudem wurden an der Bausubstanz der Liegenschaft offenbar

keine Veränderungen vorgenommen. Ausserdem hat die C. Bank den Kauf der

Liegenschaft offenbar mit einer Belehnung von 79.1 % finanziert. Ob das Gebäude

nach dem Gesagten als Fabrikliegenschaft oder "übrige Liegenschaft"

zu qualifizieren ist, kann offen bleiben: Darf die Liegenschaft mit maximal 70

% belehnt werden, ergibt sich ein maximales verdecktes Eigenkapital von CHF

1'323'815. Darf die Liegenschaft demgegenüber zu 80 % belehnt werden, beträgt

das maximale verdeckte Eigenkapital noch CHF 1'019'228. Aufgerechnet wurden

vorliegend letztlich CHF 954'464. Dieser Betrag entspricht gemäss eingereichter

Jahresrechnung der Rekurrentin den Darlehen der Nahestehenden. Er liegt

innerhalb des errechneten Rahmens, unabhängig davon, ob eine Fabrikliegenschaft

oder eine „übrige Liegenschaft“ anzunehmen ist. Die vorgenommene Aufrechnung

ist insofern korrekt.

4.1

Gemäss Art. 50 DBG bzw. Art. 20

Abs. 1 StHG wird die steuerrechtliche Zugehörigkeit und damit die unbeschränkte

Steuerpflicht einer Gesellschaft begründet, wenn sich ihr Sitz oder ihre

tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Unter dem Sitz wird bei juristischen

Personen der Ort verstanden, den die Statuten als Sitz bezeichnen (Art. 56

ZGB). Grundsätzlich kann der Sitz frei gewählt werden. Unter dem Ort der

tatsächlichen Verwaltung wird der Ort der wirklichen Leitung im Sinne der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot

verstanden (p. locher, Einführung

in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., S. 241 f.).

4.2

Bei der Bestimmung eines Sitzes im

internationalen Verhältnis ist in erster Linie das Kollisionsrecht massgebend,

welches den innerstaatlichen Regelungen vorgeht (richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Art. 50 N 2).

Doppelbesteuerungsabkommen sind mit den gesetzlichen Regelungen zu

koordinieren, dass die staatsvertraglichen Regelungen eingehalten werden

können. Existiert demgegenüber kein Kollisionsrecht, kann auf die innerstaatlichen

Regelungen abgestellt werden. Zwischen der Schweiz und den Britischen Jungferninseln

existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Massgebend ist daher das

landesinterne Recht.

4.3

Die Rekurrentin hat ihren

formellen Sitz unbestrittenermassen in Tortola auf den Britischen

Jungferninseln. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob allenfalls der Ort

der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegt. Der Ort der tatsächlichen

Verwaltung einer ausländischen Gesellschaft liegt immer dann in der Schweiz,

wenn die für die laufenden Geschäftsleitung notwendigen Entscheide von einiger

Wichtigkeit hauptsächlich in der Schweiz gefällt werden (p. mäusli, Die Ansässigkeit von

Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, S. 46 ff.). Der Ort der

Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder gar der Wohnsitz der

Aktionäre ist demgegenüber nicht entscheidend (p.

locher, a.a.O., S. 242). Zweck der Rekurrentin ist das Halten und die

Verwaltung von Liegenschaften. Gemäss Jahresrechnung 2013 verfügt die

Rekurrentin lediglich über die hier interessierende Liegenschaft in Grenchen.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft stehen im Zusammenhang mit

dieser Liegenschaft. In administrativer Hinsicht kann festgehalten werden, dass

die Rekurrentin an ihrem formellen Sitz lediglich über eine Zustelladresse

verfügt. Verbucht sind weder ein Personal- noch ein Mietaufwand. Alle

administrativen Arbeiten werden in der Schweiz erledigt. Die einzige

einzelzeichnungsberechtigte Direktorin ist Y., die ihren Wohnsitz in D.,

Israel, hat. Auch hier ist ein Bezug zu den Britischen Jungferninseln nicht ersichtlich.

Die Rekurrentin bestreitet lediglich, dass sich die tatsächliche Verwaltung in

der Schweiz befinden würde. Sie kann aber keinerlei Angaben liefern, wo denn

sonst die tatsächliche Verwaltung ausgeübt werde. Insbesondere kann sie keinen

Anhaltspunkt dafür liefern, dass sich die tatsächliche Verwaltung auf den

Britischen Jungferninseln abspielen soll. Nachdem die Gesellschaft lediglich

über eine Liegenschaft in A. verfügt, kann festgehalten werden, dass der

Gesellschaftszweck faktisch ausschliesslich in A. verfolgt wird. Somit ist der

Kanton Solothurn für die Besteuerung zuständig. Auf eine internationale oder

nationale Steuerausscheidung kann somit verzichtet werden.

5.

Weiter hält das KStA in seiner

Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 fest, dass beim Lie-genschaftenhändler drei

Arten von Immobilien zu unterscheiden seien:

a) Liegenschaften, die für den

Verkauf bestimmt sind. Als Handelsware bilden sie Um-laufvermögen;

b) Betriebsliegenschaften, die

unmittelbar dem Handelsbetrieb dienen. Sie sind im Anlagevermögen zu verbuchen;

c) Kapitalanlageliegenschaften,

die nur mittelbar mit ihrem Ertrag (z.B. Mieteinnahmen) als Kapitalanlage

dienen. Auch Kapitalanlageliegenschaften sind ebenfalls im Anlagevermögen zu

verbuchen.

Da ordentliche Abschreibungen nur auf

Liegenschaften im Umlaufvermögen zulässig seien und die Liegenschaft in A. eine

Kapitalanlageliegenschaft sei, will das KStA die vorgenommenen Abschreibungen

aufrechnen. Die Rekurrentin hält demgegenüber fest, dass sie eine

Immobiliengesellschaft und keine Liegenschaftenhändlerin sei, weshalb die

genannte Rechtsprechung hier nicht anwendbar sei.

Effektiv werden bei

Liegenschaftenhändlern nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften nicht mehr zugelassen (BGer,

Entscheid vom 16. Februar 2007,2A.667/2006, E. 3, publiziert in: StR 62, S.

916.

f.; Entscheid vom 16. Mai 2011,2C_50/2011, E 2.1). Gewerbsmässiger

Liegenschaftenhandel liegt vor, wenn der Handel mit Liegenschaften einer

natürlichen Person über den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung

hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen An- und Verkauf von

Grundstücken einen Gewinn zu erzielen (vgl. richner

et al., a.a.O., Art. 18 N 20 ff.). Kapitalanlageliegenschaften stellen bei natürlichen

Personen, die als Liegenschaftenhändler besteuert werden, eher Privatvermögen

dar, weshalb hier korrekterweise keine Abschreibungen akzeptiert werden können

(vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nr. 14.3454 vom 17. Juni

2014, Abschreibung auf Kapitalliegenschaften, eingereicht von Daniela

Schneeberger, unter www.parlament.ch).

Vorliegend geht es aber nicht um eine

natürliche Person, die einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel betreibt,

sondern um eine juristische Person, die im Bereich der Immobilienverwaltung

tätig ist. Bei juristischen Personen entfällt die Differenzierung zwischen

Privat- und Geschäftsvermögen. Bei juristischen Personen sind daher ordentliche

Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich zulässig, sofern

ein altersbedingter Wertverlust auf dem Gebäudeteil absehbar ist. Nicht

zulässig ist es, Abschreibungen aus pauschalen Gründen (z.B. jährliche

Wertverminderung wird durch Mieterträge kompensiert) zu verneinen (BGE 132 I

175; h. casanova, Die steuerrechtliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2006, Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung],

ASA 77 S. 77 ff.).

Die Höhe der Abschreibung entspricht

der tatsächlichen Wertverminderung im ent-sprechenden Geschäftsjahr. Aus

Gründen der Vereinfachung ist es aber zulässig, die Ab-schreibungen auf die

voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Guts linear oder degressiv zu verteilen.

Bei Liegenschaften werden zulässige Abschreibungssätze meistens von den Steuerbehörden

festgelegt und publiziert. Als Beispiel ist hier die Tabelle der EStV

"Merkblatt A 1995 betreffend die Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

geschäftlicher Betriebe" (publiziert in: ASA 63 S. 632) zu erwähnen.

Die Vorinstanz hat die Abschreibungen

mit dem Argument verweigert, dass es sich hier nicht um eine

Betriebsliegenschaft handle. Diese pauschale Argumentation ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 132 I 175). Nachdem kein Grund ersichtlich

ist und auch nicht geltend gemacht wurde, weshalb im vorliegenden Fall davon

auszugehen sei, dass die Liegenschaft keine regelmässige Wertverminderung

erleide, sind die Abschreibungen im Grundsatz als zulässig zu erklären.

Auf Geschäftshäusern ist laut dem

erwähnten Merkblatt der EStV ein Abschreibungssatz von 3 % zulässig, sofern das

Gebäude und Land zusammen bewertet werden, was hier der Fall ist. Demgegenüber

hat der Kanton Solothurn in der Wegleitung zur Steuererklärung 2013

Abschreibungssätze von 8 % als zulässig erklärt.

Ausdrücklich wird in Ziff. 4 dieses

Dokuments festgehalten, dass diese Abschreibungssätze auch für Rendite- oder

Kapitalanlageliegenschaften gelten würden, sofern die steuerliche

Leistungsfähigkeit der Gesellschaft korrekt abgebildet sei. Vorliegend kann

zwar festgehalten werden, dass die Rekurrentin ihre steuerliche

Leistungsfähigkeit nicht korrekt abgebildet hat, weshalb ein verdecktes Eigenkapital

aufgerechnet wurde. Die Aufrechnung eines verdeckten Eigenkapitals führt aber

nicht automatisch zur Verweigerung jeglicher Abschreibungen. Vorliegend wurden

die Abschreibungen mit dem pauschalen Argument verweigert, weil auf Kapitalanlageliegenschaften

generell nicht abgeschrieben werden dürfte. Diese pauschale Behauptung ist für

juristische Personen nicht haltbar. Auch wenn der Rekurrentin ein verdecktes

Eigenkapital aufgerechnet werden musste, werden keine Argumente vorgebracht, weshalb

im konkreten Fall Abschreibungen nicht zulässig sein sollten. Die Abschreibungen

sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Rekurrentin hat in ihrer Jahresrechnung

das Grundstück mit dem Kaufpreis (CHF 5'246'500) bewertet. Zusammen mit den

Kaufkosten von CHF 70'376 ergibt dies ein Anlagevermögen von CHF 5'316'876,

welches mit 5.34 % abgeschrieben wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die

Abschreibungen auch betragsmässig noch als zulässig bezeichnet werden müssen.

6.

Rekurs und Beschwerde erweisen sich

somit als unbegründet und sind abzuweisen. Teilweise abzuweisen ist aber auch

der Antrag der Vorinstanz, soweit eine Aufrechnung der Abschreibungen gefordert

worden war. Gutzuheissen ist der Antrag der Vorinstanz, soweit ein Verzicht auf

eine Ausscheidung gefordert worden war.

Steuergericht, Urteil

vom 23. November 2015 (SGSTA.2015.31; BST.2015.28)