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Entscheid

SGSTA.2015.42

Staats- und Bundessteuer 2014

28. September 2015Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B.X. wurden mit Verfügung vom 14. April 2015

ordentlich definitiv veranlagt. Dabei wurde der Betrag von CHF 3'723.00

aufgerechnet, nachdem in der Veranlagung praxisgemäss maximal 5 % des

Bruttolohnes als steuerfreie Auslagenentschädigung akzeptiert würden und dieser

Betrag diesen Ansatz übersteigt.

Dagegen erhoben die

Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 24. April 2015 Einsprache mit dem

sinngemässen Begehren, es sei auf die Aufrechnung der Spesenentschädigung im

genannten Umfange zu verzichten. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Juni

2015 abgewiesen.

2. Hiergegen

gelangten die Steuerpflichtigen (nunmehr: Rekurrenten) mit Eingabe (Rekurs /

Beschwerde) an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, der

Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nunmehr: Vorinstanz)

vom 9. Juni 2015 sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts,

unrichtiger Rechtsanwendung sowie wegen Unangemessenheit aufzuheben. Sodann sei

die steuerliche Aufrechnung eines Teilbetrags von CHF 3'162.00 der gemäss dem

genehmigten Spesenreglement ausgerichteten Pauschalspesen rückgängig zu machen.

Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass die Vorinstanz das vom Kanton

Zürich genehmigte Spesenreglement nicht akzeptiere. Ein genehmigtes Spesenreglement

könne mit einer verbindlichen Vorabauskunft der Steuerbehörden verglichen

werden und diene der Rechtssicherheit. Der Kanton Solothurn habe das vorliegende

Reglement bis jetzt immer akzeptiert. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert.

Die Praxis der Vorinstanz habe keine gesetzliche Grundlage und dürfe nicht

angewendet werden, wenn es sich nicht klar um übersetzte und ungerechtfertigte

Spesenentschädigungen handle, was im vorliegenden Falle nicht zutreffe.

In ihrer

Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung

von Rekurs und Beschwerde und verwies in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

Da das Steueramt des Kantons Solothurn bei der Prüfung von Spesenreglementen

von hier ansässigen Unternehmen die interkantonale Praxis gemäss den Richtlinien

der SSK umsetze und keine pauschalen Repräsentationsspesen über 5 % des Bruttolohnes

zulasse, sei es im Sinne der Rechtsgleichheit angezeigt, dass ausserkantonal

zugestandene Pauschalspesen auf die Obergrenze von 5 % korrigiert würden. Der

Kanton Solothurn bewege sich diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Steuerautonomie,

weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen seien. Auf die weiteren Ausführungen

der Vorinstanz wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen.

In ihrer Replik vom

14. August 2015 hielten die Rekurrenten an den in der Rekursschrift gestellten

Anträgen fest. Die Vorinstanz verkenne, dass zwar dem Rekurrenten ein Geschäftswagen

zur Verfügung stehe, jedoch zögen bereits das Parkieren in Parkhäusern Kosten

zwischen CHF 10.00 und CHF 30.00 nach sich, welche alle im Rahmen der

Pauschalspesen abgegolten würden. Im Übrigen seien die Pauschalspesen in der

Höhe von CHF 12'000.00 aufgrund der bekleideten Position und der damit

verbunden Aufgaben absolut glaubhaft.

Erwägungen

2.

Gemäss § 22 StG

und Art. 17 DBG sind bei einer unselbständigen Tätigkeit alle Einkünfte aus

privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz

darstellen. Sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven Unkosten

des Arbeitnehmers nicht übersteigen, sind sie nicht Teil des Bruttolohns.

Übersteigt dagegen die Vergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen

Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei

Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet.

Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen,

sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement

beruhen. In den Kantonen werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach

gegenseitig ohne eigene Überprüfung anerkannt.

Die Vorinstanz führt

jedoch zutreffend aus - mit Verweis auf das Urteil des Steuerge-richts vom 26.

November 2012 im Verfahren SGSTA.2011.147 - dass unter gewissen Umständen eine

Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig und ebenso

praxisüblich ist. Dies nämlich dann, wenn das ausserkantonal genehmigte

Spesenreglement den gemäss Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz

(SSK) zulässigen Ansatz von 5 % des Bruttogehalts übersteigt. Denn auch wenn

eine pauschale Spesenvergütung genehmigt wird, so handelt es sich dabei einzig

um eine für beide Parteien vereinfachende administrative Entlastung. Die

pauschale Spesenvergütung soll jedoch dennoch den effektiven Auslagen

entsprechen.

3.

Im vorliegenden

Fall ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht das an sich

durch die zürcherischen Steuerbehörden genehmigte Spesenreglement überprüfte

und in diesem Rahmen die (grundsätzlich steuerfreien) Pauschalspesen auf das

allgemein anerkannte Mass von 5 % gekürzt hat. Dies liegt in der Tat innerhalb

kantonaler Steuerhoheit. Die diesbezüglich erhobene Rüge der Rekurrenten, dass

das genehmigte Spesenreglement quasi eine verbindliche Behördenauskunft

darstelle und damit der Vertrauensgrundsatz verletzt würde, geht fehl. Eine

solche Zusicherung oder vertrauensbegründende Auskunft liegt nicht vor.

Erforderlich wäre eine qualifizierende, einzelfallbezogene, ausdrücklich über

eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft oder Verfügung der

zuständigen Behörde. Die zürcherischen Steuerbehörden sind in diesem Sinne

vorliegend nicht kompetent, eine verbindliche Auskunft abzugeben. Dass die

Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach anerkennen,

dient der administrativen Entlastung und Vereinfachung. Dass es dabei

Einzelfälle gibt, welche eine Korrektur des Grundsatzes erfordern, liegt in der

Natur der Sache selbst.

In diesem

Zusammenhang geht auch die Argumentation fehl, die Vorinstanz habe die pauschale

Spesenvergütung über eine längere Zeit akzeptiert und verhalte sich nunmehr

widersprüchlich, wenn dies in der Steuerperiode 2014 nicht mehr der Fall sei.

Die Rekurrenten erblicken offenbar im Verhalten der Vorinstanz anlässlich

früherer Veranlagungsverfahren eine Vertrauensgrundlage. Grundsätzlich vermag

eine behördliche Praxis für sich allein genommen kein berechtigtes Interesse zu

begründen. Im Steuerrecht kommt dieses Prinzip dergestalt zum Tragen, dass jede

Periode neu beurteilt wird, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige

Veranlagungen. Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und Glauben im

Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips nur zurückhaltende

Anwendung. Selbst wenn also die Vorinstanz - was hier offengelassen wird -

während einiger Jahre vor der hier zu beurteilenden Steuerperiode teilweise

Abzüge in höherem Masse zugelassen haben sollte, so wäre dies dennoch nicht

vertrauensbildend. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor.

4.

Wollten die

Rekurrenten damit im vorliegenden Fall höhere Spesen als die im Rahmen der

Aufrechnung gewähren 5 % geltend machen - welche nota bene lediglich die

Beträge bis maximal CHF 50.00 abdecken - so wären sie im Rahmen des Verfahrens

berufen gewesen, deren Höhe nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr rechtsgenüglich

nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Der Einwand der

Rekurrenten, dass diese 5 % keine gesetzliche Grundlage hätten, überzeugt

nicht. Denn grundsätzlich sind durch die Steuerpflichtigen sämtliche

abzugsfähigen Spesen nachzuweisen, da es sich dabei um steuermindernde Faktoren

handelt. Wenn nun Spesen in gewissem Umfang ohne Nachweis akzeptiert werden,

handelt es sich bereits um ein Entgegenkommen der Steuerbehörden.

Steuergericht,

Urteil vom 28. September 2015 (SGSTA.2015.42; BST.2015.39)