SGSTA.2015.42
Staats- und Bundessteuer 2014
28. September 2015Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 2
StG
§ 22, DBG Art. 17. Einkommen, unselbständige
Erwerbstätigkeit, Pauschalspesen.
Eine
Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen ist dann zulässig,
wenn diese den zulässigen Ansatz von 5 % des Bruttogehalts übersteigen. Pauschalspesen
werden auf diesen Ansatz gekürzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer
abzugsfähiger Spesen.
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. wurden mit Verfügung vom 14. April 2015
ordentlich definitiv veranlagt. Dabei wurde der Betrag von CHF 3'723.00
aufgerechnet, nachdem in der Veranlagung praxisgemäss maximal 5 % des
Bruttolohnes als steuerfreie Auslagenentschädigung akzeptiert würden und dieser
Betrag diesen Ansatz übersteigt.
Dagegen erhoben die
Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 24. April 2015 Einsprache mit dem
sinngemässen Begehren, es sei auf die Aufrechnung der Spesenentschädigung im
genannten Umfange zu verzichten. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Juni
2015 abgewiesen.
2. Hiergegen
gelangten die Steuerpflichtigen (nunmehr: Rekurrenten) mit Eingabe (Rekurs /
Beschwerde) an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, der
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nunmehr: Vorinstanz)
vom 9. Juni 2015 sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts,
unrichtiger Rechtsanwendung sowie wegen Unangemessenheit aufzuheben. Sodann sei
die steuerliche Aufrechnung eines Teilbetrags von CHF 3'162.00 der gemäss dem
genehmigten Spesenreglement ausgerichteten Pauschalspesen rückgängig zu machen.
Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass die Vorinstanz das vom Kanton
Zürich genehmigte Spesenreglement nicht akzeptiere. Ein genehmigtes Spesenreglement
könne mit einer verbindlichen Vorabauskunft der Steuerbehörden verglichen
werden und diene der Rechtssicherheit. Der Kanton Solothurn habe das vorliegende
Reglement bis jetzt immer akzeptiert. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert.
Die Praxis der Vorinstanz habe keine gesetzliche Grundlage und dürfe nicht
angewendet werden, wenn es sich nicht klar um übersetzte und ungerechtfertigte
Spesenentschädigungen handle, was im vorliegenden Falle nicht zutreffe.
In ihrer
Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung
von Rekurs und Beschwerde und verwies in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid.
Da das Steueramt des Kantons Solothurn bei der Prüfung von Spesenreglementen
von hier ansässigen Unternehmen die interkantonale Praxis gemäss den Richtlinien
der SSK umsetze und keine pauschalen Repräsentationsspesen über 5 % des Bruttolohnes
zulasse, sei es im Sinne der Rechtsgleichheit angezeigt, dass ausserkantonal
zugestandene Pauschalspesen auf die Obergrenze von 5 % korrigiert würden. Der
Kanton Solothurn bewege sich diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Steuerautonomie,
weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen seien. Auf die weiteren Ausführungen
der Vorinstanz wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen.
In ihrer Replik vom
14. August 2015 hielten die Rekurrenten an den in der Rekursschrift gestellten
Anträgen fest. Die Vorinstanz verkenne, dass zwar dem Rekurrenten ein Geschäftswagen
zur Verfügung stehe, jedoch zögen bereits das Parkieren in Parkhäusern Kosten
zwischen CHF 10.00 und CHF 30.00 nach sich, welche alle im Rahmen der
Pauschalspesen abgegolten würden. Im Übrigen seien die Pauschalspesen in der
Höhe von CHF 12'000.00 aufgrund der bekleideten Position und der damit
verbunden Aufgaben absolut glaubhaft.
Erwägungen
2.
Gemäss § 22 StG
und Art. 17 DBG sind bei einer unselbständigen Tätigkeit alle Einkünfte aus
privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz
darstellen. Sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven Unkosten
des Arbeitnehmers nicht übersteigen, sind sie nicht Teil des Bruttolohns.
Übersteigt dagegen die Vergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen
Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei
Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet.
Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen,
sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement
beruhen. In den Kantonen werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach
gegenseitig ohne eigene Überprüfung anerkannt.
Die Vorinstanz führt
jedoch zutreffend aus - mit Verweis auf das Urteil des Steuerge-richts vom 26.
November 2012 im Verfahren SGSTA.2011.147 - dass unter gewissen Umständen eine
Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig und ebenso
praxisüblich ist. Dies nämlich dann, wenn das ausserkantonal genehmigte
Spesenreglement den gemäss Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz
(SSK) zulässigen Ansatz von 5 % des Bruttogehalts übersteigt. Denn auch wenn
eine pauschale Spesenvergütung genehmigt wird, so handelt es sich dabei einzig
um eine für beide Parteien vereinfachende administrative Entlastung. Die
pauschale Spesenvergütung soll jedoch dennoch den effektiven Auslagen
entsprechen.
3.
Im vorliegenden
Fall ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht das an sich
durch die zürcherischen Steuerbehörden genehmigte Spesenreglement überprüfte
und in diesem Rahmen die (grundsätzlich steuerfreien) Pauschalspesen auf das
allgemein anerkannte Mass von 5 % gekürzt hat. Dies liegt in der Tat innerhalb
kantonaler Steuerhoheit. Die diesbezüglich erhobene Rüge der Rekurrenten, dass
das genehmigte Spesenreglement quasi eine verbindliche Behördenauskunft
darstelle und damit der Vertrauensgrundsatz verletzt würde, geht fehl. Eine
solche Zusicherung oder vertrauensbegründende Auskunft liegt nicht vor.
Erforderlich wäre eine qualifizierende, einzelfallbezogene, ausdrücklich über
eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft oder Verfügung der
zuständigen Behörde. Die zürcherischen Steuerbehörden sind in diesem Sinne
vorliegend nicht kompetent, eine verbindliche Auskunft abzugeben. Dass die
Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach anerkennen,
dient der administrativen Entlastung und Vereinfachung. Dass es dabei
Einzelfälle gibt, welche eine Korrektur des Grundsatzes erfordern, liegt in der
Natur der Sache selbst.
In diesem
Zusammenhang geht auch die Argumentation fehl, die Vorinstanz habe die pauschale
Spesenvergütung über eine längere Zeit akzeptiert und verhalte sich nunmehr
widersprüchlich, wenn dies in der Steuerperiode 2014 nicht mehr der Fall sei.
Die Rekurrenten erblicken offenbar im Verhalten der Vorinstanz anlässlich
früherer Veranlagungsverfahren eine Vertrauensgrundlage. Grundsätzlich vermag
eine behördliche Praxis für sich allein genommen kein berechtigtes Interesse zu
begründen. Im Steuerrecht kommt dieses Prinzip dergestalt zum Tragen, dass jede
Periode neu beurteilt wird, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige
Veranlagungen. Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und Glauben im
Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips nur zurückhaltende
Anwendung. Selbst wenn also die Vorinstanz - was hier offengelassen wird -
während einiger Jahre vor der hier zu beurteilenden Steuerperiode teilweise
Abzüge in höherem Masse zugelassen haben sollte, so wäre dies dennoch nicht
vertrauensbildend. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor.
4.
Wollten die
Rekurrenten damit im vorliegenden Fall höhere Spesen als die im Rahmen der
Aufrechnung gewähren 5 % geltend machen - welche nota bene lediglich die
Beträge bis maximal CHF 50.00 abdecken - so wären sie im Rahmen des Verfahrens
berufen gewesen, deren Höhe nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr rechtsgenüglich
nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Der Einwand der
Rekurrenten, dass diese 5 % keine gesetzliche Grundlage hätten, überzeugt
nicht. Denn grundsätzlich sind durch die Steuerpflichtigen sämtliche
abzugsfähigen Spesen nachzuweisen, da es sich dabei um steuermindernde Faktoren
handelt. Wenn nun Spesen in gewissem Umfang ohne Nachweis akzeptiert werden,
handelt es sich bereits um ein Entgegenkommen der Steuerbehörden.
Steuergericht,
Urteil vom 28. September 2015 (SGSTA.2015.42; BST.2015.39)