SGSTA.2015.43
Staatssteuerveranlagung 2012
26. Oktober 2015Deutsch11 min
Source so.ch
KSGE 2015 Nr. 11
StG
§ 169. Verfahren, Berichtigung.
Führt ein
Eingabefehler im Computer dazu, dass eine Steuerausscheidung unterlassen wird,
ist dies kein Fehler in der Willensbildung, sondern ein mechanischer Fehler.
Solche Schreibversehen können berichtigt werden.
Sachverhalt
1.1 Mit definitiver
Veranlagung vom 19. August 2013 wurde die Steuerpflichtige X. AG für die
Steuerperiode 2012 vollumfänglich in der Gemeinde Y. veranlagt. Am 4. März 2015
erkundigte sich die Stadt A. beim kantonalen Steueramt über den Stand diverser
offener Veranlagungen. Mit berichtigter definitiver Veranlagung vom 9. März
2015 für das Steuerjahr 2012 wurde die Steuerpflichtige in der Gemeinde Y. und
der Stadt A. veranlagt. Die Berichtigung erfolgte aufgrund der innerkantonalen
Steuerausscheidung bzw. der Sitzverlegung der Steuerpflichtigen nach Y. im Dezember
2012.
1.2 Gegen diese
Veranlagung vom 9. März 2015 liess die Steuerpflichtige am 24. März 2015
Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Veranlagung sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die ursprüngliche Veranlagung vom 19. August
2013 weiterhin gültig sei. Zudem sei eine Einspracheverhandlung anzusetzen. Zur
Begründung wurde v.a. angeführt, die Veranlagung vom 19. August 2013 sei
bewusst und in Kenntnis aller Tatsachen und Beweismittel erfolgt. Auch die
innerkantonale Steuerausscheidung sei vorgenommen worden. Es gebe keinen Grund
für eine neue Veranlagung, die den Charakter eines Nachsteuerverfahrens habe.
1.3 Am 1. April 2015
erhob auch die Gemeinde Y. Einsprache gegen die Veranlagung vom 9. März 2015
und verlangte deren Aufhebung sowie die Bestätigung der Veranlagung vom 19.
August 2015. Auch die Gemeinde beantragte eine Einspracheverhandlung. Materiell
erhob die Gemeinde keine Einwände gegen die Veranlagung vom 9. März 2015. Sie
bestritt einzig die Zulässigkeit des Erlasses einer neuen Veranlagung.
1.4 Am 15. April 2015
fand beim kantonalen Steueramt die beantragte Einsprachever-handlung statt, an
welcher sich die zwei Einsprecherinnen entsprechend äussern konnten. Das
diesbezügliche Protokoll erhielten beide Einsprecherinnen zur Unterschrift bzw.
Korrektur. Die Gemeinde brachte in der Folge diverse Korrekturen an.
1.5 Mit
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 wies das Steueramt die beiden Einsprachen
ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, in der Veranlagung vom 19. August 2013 sei
infolge einer Fehlmanipulation keine Steuerausscheidung bei der
Steuerpflichtigen erfolgt. Es seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung
erfüllt, da die fehlende innerkantonale Ausscheidung nicht auf eine Beurteilung
des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen sei. Zum gleichen Ergebnis hätte
es auch geführt, der Stadt A. nachträglich die Veranlagung vom 19. August 2013
zuzustellen. Die innerkantonale Ausscheidung sei unbestrittenermassen korrekt
vorgenommen worden. Im Übrigen enthalte die Einsprache der Gemeinde diverse
unrichtige Behauptungen. Auch sei die Steuerpflichtige ihren
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, habe sie doch die fragliche Steuerausscheidung
nicht deklariert.
2.1 Mit Rekurs vom
24. Juni 2015 an das Kantonale Steuergericht verlangte der Vertreter der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin 1), der Einspracheentscheid vom 2.
Juni 2015 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Veranlagung 2012 vom
13. August 2013 weiterhin in Rechtskraft stehe. Zudem sei eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren seien nicht erfüllt.
Es sei nicht glaubhaft, dass die Stadt A. erst im März 2015 sich über die Sache
habe informieren lassen. Mit dem ungebührlich langen Zuwarten habe diese ihren
Anspruch verwirkt. Es könne weder ein Schreibversehen noch ein Rechenfehler
vorliegen. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die
Rekurrentin 1 sei nicht haltbar. Im Übrigen seien die Veranlagungen Staat und
Gemeinde bei der Ausarbeitung des Jahresabschlusses 2013 bereits rechtskräftig
gewesen.
2.2 Mit Rekurs vom 3.
Juli 2015 beantragte auch die Gemeinde Y. (nachfolgend Rekurrentin 2), der
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben und die Veranlagung vom 19.
August 2013 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde
v.a. ausgeführt, materiell würden keine Einwände gegen die Veranlagung vom 9.
März 2015 erhoben. Bestritten werde jedoch die Zulässigkeit der vom Steueramt
vorgenommenen berichtigten Veranlagung. Rechtlich stehe das betroffene
Steuersubstrat der Stadt A. nicht zu. Auch wäre die nachträgliche Rückzahlung
des Steuerbetrags für die Rekurrentin 2 problematisch. Diese habe keine
unrichtigen Behauptungen gemacht. Spätestens Ende September 2013 sei die
formelle Rechtskraft der innerkantonalen Steuerteilung und der
Gemeindesteuerveranlagung 2012 eingetreten. Es bestehe ein schützenswertes
Interesse daran, mehr als anderthalb Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung
nicht mehr mit einer neuen Steuerteilung rechnen zu müssen. Dass mangels
Steuerteilung keine Rechtskraft der Veranlagung eingetreten sei, widerspreche
auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Vorliegend käme einzig der
Berichtigungstatbestand in Frage. Hier könne indes nicht von einem blossen
Schreibversehen gesprochen werden. Ein Berichtigungstatbestand sei nach der
bundesgerichtlichen und der kantonalen Rechtsprechung zu verneinen. Es liege
ein Veranlagungsfehler vor bzw. ein Fehler in der Willensbildung des
Sachbearbeiters. Dieser hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt merken
müssen, dass bei der Veranlagung nicht das gewünschte Ergebnis resultiere. Es
sei insbesondere auch störend, dass das Steueramt seine eigenen Versäumnisse
der Rekurrentin 2 anlaste. Diese habe weder bewusst etwas ignoriert noch wider
besseres Wissens und Gewissens gehandelt. Im Übrigen sei es nicht relevant, zu
welchem Resultat eine nachträgliche Eröffnung der ursprünglichen Veranlagung an
die Stadt A. führen würde.
2.3 Mit
Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenpflichtige Abweisung der beiden Rekurse. Zur Eingabe der Rekurrentin 1
hielt die Vorinstanz fest, dass die Steuerfaktoren immer noch unverändert
seien. Die Stadt A. habe weder ungebührlich lange zugewartet noch ihren
Anspruch auf das ihr zustehende Steuersubstrat verwirkt. Dessen Zuweisung an
die Rekurrentin 2 sei auf eine Fehlmanipulation zurückzuführen. Der Hauptbogen
der Steuererklärung 2013 enthalte zudem weitere Falschangaben. Die Ausführungen
des Vertreters der Rekurrentin 1 bezüglich Kenntnis der Rechnungsstellung durch
die Rekurrentin 2 seien widersprüchlich. Zur Eingabe der Rekurrentin 2 wurde
festgehalten, dass der Steueranspruch der Stadt A. nicht verwirkt sei; auch sei
die Veranlagung im innerkantonalen Verhältnis nicht rechtskräftig. Mit der
Veranlagung vom 19. August 2013 sei keine Gemeindesteuerteilung erfolgt. Diese
Veranlagung sei für die Stadt A. nicht rechtskräftig geworden. Das gelte auch
in Bezug auf die fehlende Steuerausscheidung zu deren Gunsten. Es sei
ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter angesichts seiner Sachverhaltskenntnisse
und bei der klaren Rechtslage bewusst auf eine Ausscheidung verzichtet und den
Gewinn vollständig der Zuzugsgemeinde zur Besteuerung zugewiesen habe. Es habe
nicht dem wirklichen Willen des Sachbearbeiters entsprochen, den objektmässigen
Gewinn der Liegenschaft der Rekurrentin 2 zuzuweisen. Aufgrund der internen
Arbeitsabläufe der Vorinstanz habe die fehlende Steuerausscheidung auch nicht
mehr erkannt werden können. Die korrekten Steuerteilungen bei Sitzverlegungen
seien reines Basiswissen einer jeden Gemeindesteuerverwaltung. Auch der Rekurrentin
2 sei das Vorgehen bei Sitzverlegungen bekannt. Dass sie die Steuern in gutem
Glauben vereinnahmt habe, sei unwahr. Der Berichtigung fähig seien
ausschliesslich rechtskräftige Entscheidungen. Die Veranlagung vom 19. August
2013 sei der Stadt A. nicht eröffnet worden, jedoch die berichtigte Veranlagung
vom 9. März 2015 mit Ausscheidung. Allenfalls wäre die Veranlagung vom 19.
August 2013 der Stadt A. nachträglich zu eröffnen.
2.4 Mit Stellungnahme
vom 31. August 2015 liess die Rekurrentin 1 festhalten, dass die Vorinstanz den
Gewinn 2012 in vollem Bewusstsein der Rekurrentin 2 zugewiesen habe. Die Stadt
A. sei jederzeit bestens informiert gewesen. Dass diese darauf habe vertrauen
können, ihr werde eine Veranlagung zugestellt, sei falsch. Der Rekurrentin 1
könne keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Deren
Vertreter habe die fragliche Zuteilung an die Rekurrentin 2 erst bei der
Erstellung des Jahresabschlusses 2013 festgestellt. Die Rekurrentin 1 hielt an
ihren Rechtsbegehren fest.
2.5 Von der
Rekurrentin 2 ist keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht eingelangt.
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz
stellt sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt berechtigt zu sein,
mit Eröffnungsdatum vom 9. März 2015 unter dem Titel „Berichtigte definitive
Veranlagung“, jedoch ohne Änderung der Staatssteuerfaktoren der Steuerperiode
2012.
gegenüber der früheren Veranlagung vom 19. August 2013 eine neue Verfügung
zu erlassen und nachträglich erstmals eine innerkantonale Steuerausscheidung
vorzunehmen. Insofern seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung im Sinne
von § 169 StG erfüllt, da die fehlende innerkantonale Ausscheidung auf eine
Fehlmanipulation des zuständigen Sachbearbeiters und nicht auf dessen
Beurteilung zurückzuführen sei.
Gemäss der erwähnten
gesetzlichen Regelung können denn Rechnungsfehler und Schreibversehen in
rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert 5 Jahren seit Eröffnung auf
Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie
unterlaufen sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Korrektur in der
Veranlagung zugunsten, aber auch zulasten der Steuerpflichtigen erfolgen kann
(KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.3). Es ist folglich zu prüfen, ob die bei der ersten
Veranlagung (vom 19.8.2013) unterbliebene innerkantonale Steuerausscheidung
mittels Berichtigung (Veranlagung vom 9.3.2015) korrigiert bzw. nachgeholt werden
durfte.
3.1
Die Rekurrentin 1
verkaufte im Jahr 2012 die Liegenschaft B. in A. und erzielte einen unbestrittenen
steuerbaren Reinertrag von CHF … . Dieser Ertrag ist aufgrund der Unterlagen
und Angaben ausschliesslich auf den Verkauf der Liegenschaft B. zurückzuführen.
Der Ertrag würde denn materiell unbestrittenermassen der Stadt A. zur
Besteuerung zustehen. Aufgrund eines Systemfehlers wurde vorliegend indessen
keine Steuerausscheidung vorgenommen. Folglich hat nach der Sitzverlegung der
Rekurrentin 1 im Dezember 2012 von A. in die neue Sitzgemeinde Y. diese bzw.
die Rekurrentin 2 den Ertrag besteuert. Die Stadt A. erhielt keine
entsprechende Veranlagungsverfügung. Im Frühjahr 2015 wurde der Fehler aufgrund
einer Anfrage der Stadt A. bemerkt. Am 9. März 2015 wurde die Ausscheidung gegenüber
der Stadt A., der Rekurrentin 2 und der Rekurrentin 1 eröffnet. Letztere macht
vorliegend v.a. geltend, es handle sich dabei um eine Nachbesteuerung. Die
diesbezüglichen Voraussetzungen seien mangels neuer Tatsachen indes nicht
gegeben. Die Rekurrentin 2 wendet im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für
eine Berichtigung seien nicht erfüllt.
3.2
Der fragliche
steuerbare Gewinn würde infolge des Belegenheitsortsprinzips wie gesagt der
Stadt A. zustehen; das wird von den Parteien nicht bestritten. Vorliegend geht
es entgegen der Ansicht der Rekurrentin 1 jedoch nicht um eine Nachsteuer. Diese
bedingt eine Unterbesteuerung infolge unterbliebener oder unvollständiger
Veranlagung (vgl. § 170 Abs. 1 StG; siehe auch KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.2). Das
ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die unterbliebene Steuerausscheidung
aufgrund der Unterlagen und Angaben auf ein Schreibversehen zurückzuführen im
Sinne von § 169 StG (vgl. oben, E. 2). Ein Eingabefehler führte vorliegend
dazu, dass die Steuerausscheidung unterlassen wurde. Dies war aber kein Fehler
in der Willensbildung des Sachbearbeiters, galt der Verkauf der Liegenschaft B.
doch als bekannt; vielmehr handelt es sich um einen „mechanischen“ Fehler,
wurde doch im Computer ein falsches Kreuz gesetzt bzw. nicht gesetzt (vgl. dazu
auch KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.3 lit. c). In einem entsprechenden Berner Fall wurde
die Berichtigungsfähigkeit auch bejaht bei einer automatischen Vornahme einer
durch nichts gerechtfertigten und von der Steuerbehörde auch gar nicht
gewollten Steuerausscheidung durch das EDV-System der Steuerverwaltung (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 150 N 4 mit Hinw. auf StE 2006 B 97.3 Nr. 7).
Demgegenüber wurde in KSGE 2011 Nr. 11 eine unterbliebene Steuerausscheidung
deshalb nicht als Kanzleifehler angesehen, weil der Fehler in der Willensbildung
jenes Sachbearbeiters lag. Veranlagungsfehler können nicht wie Schreibversehen
korrigiert werden. Hier geht es jedoch nicht um einen Veranlagungsfehler,
sondern um einen unbewussten Eingabefehler im Computer. Solche Schreibversehen
können wie gesehen innert 5 Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist ist hier
eingehalten. Selbst wenn ein Schreibversehen nicht angenommen würde, hätte die
ursprüngliche Veranlagung noch nachträglich der Stadt A. eröffnet werden
müssen. Eine entsprechende Einsprache wäre dann gutzuheissen gewesen. Die
beiden Rekurse sind nach dem Gesagten unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentinnen weiter einwenden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Findet wie hier eine Sitzverlegung statt, wird grundsätzlich eine Besteuerung
pro rata temporis vorgenommen. Dabei wird auch die Lage der Aktiven geprüft.
Bei einem solchen Vorgehen kann ein Fehler in der Willensbildung nicht
vorliegen. Auch insofern ist vorliegend ein Schreibversehen anzunehmen. Zwar
sind rechtskräftige Veranlagungen grundsätzlich nicht abänderbar; ist die
Verletzung des materiellen Rechts allerdings stossend, verhilft der Gesetzgeber
dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch, indem er ermöglicht, unter bestimmten
Voraussetzungen auf eine formell und materiell rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung
zurückzukommen, z.B. mit einer Berichtigung (vgl. dazu KSGE 2011 Nr. 11 E. 3).
Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung der Veranlagung sind hier nach
dem Gesagten erfüllt, weil die mangelnde innerkantonale Steuerausscheidung in
einer Computer-Fehlmanipulation begründet ist. Die von der Rekurrentin 1
beantragte Befragung des Mitarbeiters ihrer damaligen Vertreterin und des
Sachbearbeiters der Vorinstanz als Zeugen würde zu keinem andern Resultat
führen. In der berichtigten Veranlagung blieben die Steuerfaktoren im Vergleich
zur ursprünglichen Veranlagung unverändert. Es kann sich daher auch nicht um
eine Revision handeln (vgl. § 165 StG). Ob die Rekurrentin 2 die Steuern in
gutem Glauben vereinnahmt hat, kann zudem keine Rolle spielen. Im Übrigen kann
auch nicht gesagt werden, die Stadt A. habe durch ungebührlich langes Zuwarten,
nachdem sie keine Ausscheidung erhalten hatte, ihren Anspruch verwirkt. Die
beiden Rekurse sind somit abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 26. Oktober 2015 (SGSTA.2015.43)