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Entscheid

SGSTA.2015.43

Staatssteuerveranlagung 2012

26. Oktober 2015Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Mit definitiver

Veranlagung vom 19. August 2013 wurde die Steuerpflichtige X. AG für die

Steuerperiode 2012 vollumfänglich in der Gemeinde Y. veranlagt. Am 4. März 2015

erkundigte sich die Stadt A. beim kantonalen Steueramt über den Stand diverser

offener Veranlagungen. Mit berichtigter definitiver Veranlagung vom 9. März

2015 für das Steuerjahr 2012 wurde die Steuerpflichtige in der Gemeinde Y. und

der Stadt A. veranlagt. Die Berichtigung erfolgte aufgrund der innerkantonalen

Steuerausscheidung bzw. der Sitzverlegung der Steuerpflichtigen nach Y. im Dezember

2012.

1.2 Gegen diese

Veranlagung vom 9. März 2015 liess die Steuerpflichtige am 24. März 2015

Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Veranlagung sei aufzuheben

und es sei festzustellen, dass die ursprüngliche Veranlagung vom 19. August

2013 weiterhin gültig sei. Zudem sei eine Einspracheverhandlung anzusetzen. Zur

Begründung wurde v.a. angeführt, die Veranlagung vom 19. August 2013 sei

bewusst und in Kenntnis aller Tatsachen und Beweismittel erfolgt. Auch die

innerkantonale Steuerausscheidung sei vorgenommen worden. Es gebe keinen Grund

für eine neue Veranlagung, die den Charakter eines Nachsteuerverfahrens habe.

1.3 Am 1. April 2015

erhob auch die Gemeinde Y. Einsprache gegen die Veranlagung vom 9. März 2015

und verlangte deren Aufhebung sowie die Bestätigung der Veranlagung vom 19.

August 2015. Auch die Gemeinde beantragte eine Einspracheverhandlung. Materiell

erhob die Gemeinde keine Einwände gegen die Veranlagung vom 9. März 2015. Sie

bestritt einzig die Zulässigkeit des Erlasses einer neuen Veranlagung.

1.4 Am 15. April 2015

fand beim kantonalen Steueramt die beantragte Einsprachever-handlung statt, an

welcher sich die zwei Einsprecherinnen entsprechend äussern konnten. Das

diesbezügliche Protokoll erhielten beide Einsprecherinnen zur Unterschrift bzw.

Korrektur. Die Gemeinde brachte in der Folge diverse Korrekturen an.

1.5 Mit

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 wies das Steueramt die beiden Einsprachen

ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, in der Veranlagung vom 19. August 2013 sei

infolge einer Fehlmanipulation keine Steuerausscheidung bei der

Steuerpflichtigen erfolgt. Es seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung

erfüllt, da die fehlende innerkantonale Ausscheidung nicht auf eine Beurteilung

des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen sei. Zum gleichen Ergebnis hätte

es auch geführt, der Stadt A. nachträglich die Veranlagung vom 19. August 2013

zuzustellen. Die innerkantonale Ausscheidung sei unbestrittenermassen korrekt

vorgenommen worden. Im Übrigen enthalte die Einsprache der Gemeinde diverse

unrichtige Behauptungen. Auch sei die Steuerpflichtige ihren

Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, habe sie doch die fragliche Steuerausscheidung

nicht deklariert.

2.1 Mit Rekurs vom

24. Juni 2015 an das Kantonale Steuergericht verlangte der Vertreter der

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin 1), der Einspracheentscheid vom 2.

Juni 2015 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Veranlagung 2012 vom

13. August 2013 weiterhin in Rechtskraft stehe. Zudem sei eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angeführt, die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren seien nicht erfüllt.

Es sei nicht glaubhaft, dass die Stadt A. erst im März 2015 sich über die Sache

habe informieren lassen. Mit dem ungebührlich langen Zuwarten habe diese ihren

Anspruch verwirkt. Es könne weder ein Schreibversehen noch ein Rechenfehler

vorliegen. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die

Rekurrentin 1 sei nicht haltbar. Im Übrigen seien die Veranlagungen Staat und

Gemeinde bei der Ausarbeitung des Jahresabschlusses 2013 bereits rechtskräftig

gewesen.

2.2 Mit Rekurs vom 3.

Juli 2015 beantragte auch die Gemeinde Y. (nachfolgend Rekurrentin 2), der

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben und die Veranlagung vom 19.

August 2013 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde

v.a. ausgeführt, materiell würden keine Einwände gegen die Veranlagung vom 9.

März 2015 erhoben. Bestritten werde jedoch die Zulässigkeit der vom Steueramt

vorgenommenen berichtigten Veranlagung. Rechtlich stehe das betroffene

Steuersubstrat der Stadt A. nicht zu. Auch wäre die nachträgliche Rückzahlung

des Steuerbetrags für die Rekurrentin 2 problematisch. Diese habe keine

unrichtigen Behauptungen gemacht. Spätestens Ende September 2013 sei die

formelle Rechtskraft der innerkantonalen Steuerteilung und der

Gemeindesteuerveranlagung 2012 eingetreten. Es bestehe ein schützenswertes

Interesse daran, mehr als anderthalb Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung

nicht mehr mit einer neuen Steuerteilung rechnen zu müssen. Dass mangels

Steuerteilung keine Rechtskraft der Veranlagung eingetreten sei, widerspreche

auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Vorliegend käme einzig der

Berichtigungstatbestand in Frage. Hier könne indes nicht von einem blossen

Schreibversehen gesprochen werden. Ein Berichtigungstatbestand sei nach der

bundesgerichtlichen und der kantonalen Rechtsprechung zu verneinen. Es liege

ein Veranlagungsfehler vor bzw. ein Fehler in der Willensbildung des

Sachbearbeiters. Dieser hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt merken

müssen, dass bei der Veranlagung nicht das gewünschte Ergebnis resultiere. Es

sei insbesondere auch störend, dass das Steueramt seine eigenen Versäumnisse

der Rekurrentin 2 anlaste. Diese habe weder bewusst etwas ignoriert noch wider

besseres Wissens und Gewissens gehandelt. Im Übrigen sei es nicht relevant, zu

welchem Resultat eine nachträgliche Eröffnung der ursprünglichen Veranlagung an

die Stadt A. führen würde.

2.3 Mit

Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die

kostenpflichtige Abweisung der beiden Rekurse. Zur Eingabe der Rekurrentin 1

hielt die Vorinstanz fest, dass die Steuerfaktoren immer noch unverändert

seien. Die Stadt A. habe weder ungebührlich lange zugewartet noch ihren

Anspruch auf das ihr zustehende Steuersubstrat verwirkt. Dessen Zuweisung an

die Rekurrentin 2 sei auf eine Fehlmanipulation zurückzuführen. Der Hauptbogen

der Steuererklärung 2013 enthalte zudem weitere Falschangaben. Die Ausführungen

des Vertreters der Rekurrentin 1 bezüglich Kenntnis der Rechnungsstellung durch

die Rekurrentin 2 seien widersprüchlich. Zur Eingabe der Rekurrentin 2 wurde

festgehalten, dass der Steueranspruch der Stadt A. nicht verwirkt sei; auch sei

die Veranlagung im innerkantonalen Verhältnis nicht rechtskräftig. Mit der

Veranlagung vom 19. August 2013 sei keine Gemeindesteuerteilung erfolgt. Diese

Veranlagung sei für die Stadt A. nicht rechtskräftig geworden. Das gelte auch

in Bezug auf die fehlende Steuerausscheidung zu deren Gunsten. Es sei

ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter angesichts seiner Sachverhaltskenntnisse

und bei der klaren Rechtslage bewusst auf eine Ausscheidung verzichtet und den

Gewinn vollständig der Zuzugsgemeinde zur Besteuerung zugewiesen habe. Es habe

nicht dem wirklichen Willen des Sachbearbeiters entsprochen, den objektmässigen

Gewinn der Liegenschaft der Rekurrentin 2 zuzuweisen. Aufgrund der internen

Arbeitsabläufe der Vorinstanz habe die fehlende Steuerausscheidung auch nicht

mehr erkannt werden können. Die korrekten Steuerteilungen bei Sitzverlegungen

seien reines Basiswissen einer jeden Gemeindesteuerverwaltung. Auch der Rekurrentin

2 sei das Vorgehen bei Sitzverlegungen bekannt. Dass sie die Steuern in gutem

Glauben vereinnahmt habe, sei unwahr. Der Berichtigung fähig seien

ausschliesslich rechtskräftige Entscheidungen. Die Veranlagung vom 19. August

2013 sei der Stadt A. nicht eröffnet worden, jedoch die berichtigte Veranlagung

vom 9. März 2015 mit Ausscheidung. Allenfalls wäre die Veranlagung vom 19.

August 2013 der Stadt A. nachträglich zu eröffnen.

2.4 Mit Stellungnahme

vom 31. August 2015 liess die Rekurrentin 1 festhalten, dass die Vorinstanz den

Gewinn 2012 in vollem Bewusstsein der Rekurrentin 2 zugewiesen habe. Die Stadt

A. sei jederzeit bestens informiert gewesen. Dass diese darauf habe vertrauen

können, ihr werde eine Veranlagung zugestellt, sei falsch. Der Rekurrentin 1

könne keine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden. Deren

Vertreter habe die fragliche Zuteilung an die Rekurrentin 2 erst bei der

Erstellung des Jahresabschlusses 2013 festgestellt. Die Rekurrentin 1 hielt an

ihren Rechtsbegehren fest.

2.5 Von der

Rekurrentin 2 ist keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht eingelangt.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz

stellt sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Standpunkt berechtigt zu sein,

mit Eröffnungsdatum vom 9. März 2015 unter dem Titel „Berichtigte definitive

Veranlagung“, jedoch ohne Änderung der Staatssteuerfaktoren der Steuerperiode

2012.

gegenüber der früheren Veranlagung vom 19. August 2013 eine neue Verfügung

zu erlassen und nachträglich erstmals eine innerkantonale Steuerausscheidung

vorzunehmen. Insofern seien die Voraussetzungen für eine Berichtigung im Sinne

von § 169 StG erfüllt, da die fehlende innerkantonale Ausscheidung auf eine

Fehlmanipulation des zuständigen Sachbearbeiters und nicht auf dessen

Beurteilung zurückzuführen sei.

Gemäss der erwähnten

gesetzlichen Regelung können denn Rechnungsfehler und Schreibversehen in

rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert 5 Jahren seit Eröffnung auf

Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie

unterlaufen sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Korrektur in der

Veranlagung zugunsten, aber auch zulasten der Steuerpflichtigen erfolgen kann

(KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.3). Es ist folglich zu prüfen, ob die bei der ersten

Veranlagung (vom 19.8.2013) unterbliebene innerkantonale Steuerausscheidung

mittels Berichtigung (Veranlagung vom 9.3.2015) korrigiert bzw. nachgeholt werden

durfte.

3.1

Die Rekurrentin 1

verkaufte im Jahr 2012 die Liegenschaft B. in A. und erzielte einen unbestrittenen

steuerbaren Reinertrag von CHF … . Dieser Ertrag ist aufgrund der Unterlagen

und Angaben ausschliesslich auf den Verkauf der Liegenschaft B. zurückzuführen.

Der Ertrag würde denn materiell unbestrittenermassen der Stadt A. zur

Besteuerung zustehen. Aufgrund eines Systemfehlers wurde vorliegend indessen

keine Steuerausscheidung vorgenommen. Folglich hat nach der Sitzverlegung der

Rekurrentin 1 im Dezember 2012 von A. in die neue Sitzgemeinde Y. diese bzw.

die Rekurrentin 2 den Ertrag besteuert. Die Stadt A. erhielt keine

entsprechende Veranlagungsverfügung. Im Frühjahr 2015 wurde der Fehler aufgrund

einer Anfrage der Stadt A. bemerkt. Am 9. März 2015 wurde die Ausscheidung gegenüber

der Stadt A., der Rekurrentin 2 und der Rekurrentin 1 eröffnet. Letztere macht

vorliegend v.a. geltend, es handle sich dabei um eine Nachbesteuerung. Die

diesbezüglichen Voraussetzungen seien mangels neuer Tatsachen indes nicht

gegeben. Die Rekurrentin 2 wendet im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für

eine Berichtigung seien nicht erfüllt.

3.2

Der fragliche

steuerbare Gewinn würde infolge des Belegenheitsortsprinzips wie gesagt der

Stadt A. zustehen; das wird von den Parteien nicht bestritten. Vorliegend geht

es entgegen der Ansicht der Rekurrentin 1 jedoch nicht um eine Nachsteuer. Diese

bedingt eine Unterbesteuerung infolge unterbliebener oder unvollständiger

Veranlagung (vgl. § 170 Abs. 1 StG; siehe auch KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.2). Das

ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die unterbliebene Steuerausscheidung

aufgrund der Unterlagen und Angaben auf ein Schreibversehen zurückzuführen im

Sinne von § 169 StG (vgl. oben, E. 2). Ein Eingabefehler führte vorliegend

dazu, dass die Steuerausscheidung unterlassen wurde. Dies war aber kein Fehler

in der Willensbildung des Sachbearbeiters, galt der Verkauf der Liegenschaft B.

doch als bekannt; vielmehr handelt es sich um einen „mechanischen“ Fehler,

wurde doch im Computer ein falsches Kreuz gesetzt bzw. nicht gesetzt (vgl. dazu

auch KSGE 2011 Nr. 11 E. 4.3 lit. c). In einem entsprechenden Berner Fall wurde

die Berichtigungsfähigkeit auch bejaht bei einer automatischen Vornahme einer

durch nichts gerechtfertigten und von der Steuerbehörde auch gar nicht

gewollten Steuerausscheidung durch das EDV-System der Steuerverwaltung (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 150 N 4 mit Hinw. auf StE 2006 B 97.3 Nr. 7).

Demgegenüber wurde in KSGE 2011 Nr. 11 eine unterbliebene Steuerausscheidung

deshalb nicht als Kanzleifehler angesehen, weil der Fehler in der Willensbildung

jenes Sachbearbeiters lag. Veranlagungsfehler können nicht wie Schreibversehen

korrigiert werden. Hier geht es jedoch nicht um einen Veranlagungsfehler,

sondern um einen unbewussten Eingabefehler im Computer. Solche Schreibversehen

können wie gesehen innert 5 Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist ist hier

eingehalten. Selbst wenn ein Schreibversehen nicht angenommen würde, hätte die

ursprüngliche Veranlagung noch nachträglich der Stadt A. eröffnet werden

müssen. Eine entsprechende Einsprache wäre dann gutzuheissen gewesen. Die

beiden Rekurse sind nach dem Gesagten unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentinnen weiter einwenden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Findet wie hier eine Sitzverlegung statt, wird grundsätzlich eine Besteuerung

pro rata temporis vorgenommen. Dabei wird auch die Lage der Aktiven geprüft.

Bei einem solchen Vorgehen kann ein Fehler in der Willensbildung nicht

vorliegen. Auch insofern ist vorliegend ein Schreibversehen anzunehmen. Zwar

sind rechtskräftige Veranlagungen grundsätzlich nicht abänderbar; ist die

Verletzung des materiellen Rechts allerdings stossend, verhilft der Gesetzgeber

dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch, indem er ermöglicht, unter bestimmten

Voraussetzungen auf eine formell und materiell rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung

zurückzukommen, z.B. mit einer Berichtigung (vgl. dazu KSGE 2011 Nr. 11 E. 3).

Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung der Veranlagung sind hier nach

dem Gesagten erfüllt, weil die mangelnde innerkantonale Steuerausscheidung in

einer Computer-Fehlmanipulation begründet ist. Die von der Rekurrentin 1

beantragte Befragung des Mitarbeiters ihrer damaligen Vertreterin und des

Sachbearbeiters der Vorinstanz als Zeugen würde zu keinem andern Resultat

führen. In der berichtigten Veranlagung blieben die Steuerfaktoren im Vergleich

zur ursprünglichen Veranlagung unverändert. Es kann sich daher auch nicht um

eine Revision handeln (vgl. § 165 StG). Ob die Rekurrentin 2 die Steuern in

gutem Glauben vereinnahmt hat, kann zudem keine Rolle spielen. Im Übrigen kann

auch nicht gesagt werden, die Stadt A. habe durch ungebührlich langes Zuwarten,

nachdem sie keine Ausscheidung erhalten hatte, ihren Anspruch verwirkt. Die

beiden Rekurse sind somit abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 26. Oktober 2015 (SGSTA.2015.43)