SGSTA.2015.49
Staatssteuer 2013
29. August 2016Deutsch17 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 10
StG § 85
Abs. 2, StHG Art. 21 Abs. 1, BV 127 Abs. 3 Juristische
Personen, Doppelbesteuerung, Betriebsstätte, Steuerumgehung
Begriff der
Doppelbesteuerung; hier geht um eine aktuelle Doppelbesteuerung einer
juristischen Person, mithin um eine Besteuerung durch zwei Kantone. Begriff der
Betriebstätte; in casu erfüllen Bauprojekte über Mehrfamilienhäuser die
Voraussetzungen von Grossprojekten bzw. einer Betriebstätte nicht. Mangels
Steuerersparnis liegt auch keine Steuerumgehung vor; eine absonderliche
Konstellation ist nicht gegeben.
Sachverhalt
1.1 Die
Steuerpflichtige X. AG hat ihren Sitz in A. (Kanton F.) und bezweckt gemäss
Eintrag im Handelsregister insbesondere den „Betrieb einer Generalunternehmung,
Bauberatung und Erbringen von bauspezifischen Dienstleistungen aller Art sowie
Erstellen und Handel von Immobilien“. Am Stichtag, der für die Steuerperiode
ausschlaggebend ist (31.12.2013), handelte es sich um eine Tochterfirma der Y.
Group AG, welcher auch die Y. Architekten AG mit Sitz in B. (Kanton G.) gehört.
Im relevanten Geschäftsjahr (01.07.2012 - 30.06.2013) erwirtschaftete die
Steuerpflichtige einen Reingewinn von CHF 5'637‘416.00 und hatte am Ende des
Geschäftsjahres ein Eigenkapital von CHF 6‘519‘013.56. Aus ihrer Erfolgsrechnung
ist ersichtlich, dass die Steuerpflichtige im Geschäftsjahr über zwei
Totalunternehmungen im Kanton Solothurn (in C. und D.) mit entsprechenden
Erträgen verfügt hat.
Das Kantonale Steueramt
veranlagte mit Veranlagungsverfügung vom 28. April 2015 die Besteuerung der
Gewinne aus den beiden Totalunternehmungen (TU) und das anteilsmässige Kapital
für vier noch nicht abgeschlossene TU mit einer Staatssteuerschuld von
insgesamt CHF 93‘037.10, dies in Abweichung zur Selbstdeklaration der
Steuerpflichtigen, welche keine Steuer im Kanton Solothurn anzeigte. Die
abweichende Veranlagung wurde damit begründet, dass die Steuerpflichtige im
Kanton Solothurn steuerliche Betriebsstätten nach Art. 51 Abs. 2 DBG begründet
habe (Baustellen von mind. 12 Monaten Dauer).
1.2 Mit Schreiben vom
26. Mai 2015 liess die Steuerpflichtige durch ihre damalige Vertreterin (…)
Einsprache erheben mit der Begründung, Art. 52 Abs. 2 DBG gelte lediglich für
die direkte Bundessteuer. Im interkantonalen Verhältnis seien das StHG und die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung
massgeblich. In seinem Entscheid BGE 110 Ia 190 habe das Bundesgericht
festgehalten, dass die Baustelle eines in einem anderen Kanton ansässigen
Unternehmens nur dann als Betriebsstätte im Baustellenkanton qualifiziert wird,
wenn es sich um eine Grossbaustelle mit über mehrere Jahre fest verankerten
Betriebseinrichtungen handelt. Im Entscheid vom 9. Februar 2011 (2C_518/2010)
habe das Bundesgericht bestätigt, dass einzig die Betriebsstättendefinition des
interkantonalen Steuerrechts massgeblich sei, und nicht ein abweichender
kantonaler Betriebsstättenbegriff. Die Steuerpflichtige verfüge im Kanton
Solothurn über keinerlei Immobilien und Anlagen, es seien also keine festen
Einrichtungen vorhanden.
1.3 Mit
Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 wies das Kantonale Steueramt die
Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst erwogen,
gemäss Betriebsstättenprinzip dürften Unternehmensgewinne nur im
Ansässigkeitskanton bzw. -staat besteuert werden, es sei denn in einem anderen
Kanton oder Staat verdichten sich die geschäftlichen Tätigkeiten zu einer
Betriebsstätte. Dabei sei der Betriebsstättenbegriff des OECD-MA hilfsweise als
ergänzendes Auslegungsmittel von subsidiärer Bedeutung heranzuziehen. Da im
Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) eine Begriffsdefinition fehle, verbleibe den
Kantonen ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die wirtschaftliche
Steuerzugehörigkeit sei durch den Kanton Solothurn in § 85 Abs. 2 StG geregelt
worden, in § 3 VV StG sei der Betriebsstättenbegriff näher definiert worden.
Dabei sei eine feste Geschäftseinrichtung erforderlich, welche körperliche,
fest mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen voraussetze. Dem
Unternehmen müsse die Verfügungsgewalt über diese Einrichtungen zukommen, dabei
sei unerheblich, ob es sich um eigene, gemietete, überlassene oder bloss
zugänglich gemachte Einrichtungen handle. In Bezug auf die erforderliche
Dauerhaftigkeit bestehe nach der Praxis der ESTV keine feste zeitliche Grenze,
dieses nehme derzeit eine Dauerhaftigkeit bereits bei sechs Monaten an. Bei der
TU in C. handle es sich um 2 Mehrfamilienhäuser mit 22 Wohnungen mit einem
Bauvolumen von CHF 6.93 Mio. und einer Bauzeit von 18 Monaten, die TU in D.
umfasse 3 Mehrfamilienhäuser mit 27 Mietwohnungen mit einem Bauvolumen von CHF
8.35 Mio. und einer Bauzeit von 15 Monaten. Diese hätten ständige Präsenz vor
Ort, wenn auch im Auftrag, sowie eine laufende Verfügungsmacht über die
Einrichtungen erforderlich gemacht. Die erforderliche Infrastruktur gehe über
die üblichen mobilen Anlagen für kleinere Baustellen hinaus. Insbesondere sei
die Erstellung von provisorischen Zufahrtsstrassen bei solchen Bauvorhaben
üblich. Auch die erfolgte Zusammenarbeit von mehreren Bauunternehmungen spreche
gemäss dem Entscheid BGE 110 Ia 190 für die Annahme einer Betriebsstätte. Rund
20 % des Jahresumsatzes der Steuerpflichtigen, also ein wesentlicher Teil der
Geschäftstätigkeit, sei im Kanton Solothurn erzielt worden. Da die Gesellschaft
weder über eigene Angestellte noch über Räumlichkeiten an ihrem Sitz in A.
verfüge, würden deren Tätigkeiten nicht am Sitz vorgenommen, und müssten somit
dem Bauobjekt zugewiesen werden. Die steuerliche Anknüpfung am Grossbauprojekt
sei höher zu gewichten als das (Briefkasten-) Domizil in E. (Kanton F.), zumal
auch die massgebenden Organe alle ihre Ansässigkeit im Raum B. haben. Es würden
objektmässige Liegenschaftenumsätze und -erträge mobilisiert und an einen tief
besteuerten Steuerstandort verlagert, was nicht der Besteuerung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV der jeweiligen
Standorte entspreche. Die im Kanton Solothurn befindlichen Baustellen erfüllten
damit die Voraussetzungen zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte.
2.1 Gegen diesen
Entscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten
durch ihre Bevollmächtigte, am 28. Juli 2015 Rekurs und beantragte die
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2015 sowie die Feststellung,
dass die Rekurrentin im Kanton Solothurn im Steuerjahr 2013 mangels
steuerlicher Zugehörigkeit nicht steuerpflichtig ist. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Rekurrentin verfüge mit Ausnahme
des Büromobiliars über keine mobilen Sachanlagen. Bei den bilanzierten
TU-Projekten handle es sich nicht um im Eigentum der Rekurrentin stehende
Grundstücke, sondern um Forderungen gegenüber der Bauherrschaft. Die Funktion
der Rekurrentin innerhalb der Y. Gruppe bestehe hauptsächlich in der Übernahme
des Totalunternehmerrisikos. Für derartige Tätigkeiten seien keine festen
Einrichtungen oder Gegenstände erforderlich, weshalb die Gesellschaft nicht
über eigenes Personal verfüge. Die Rekurrentin nutze Ressourcen ihrer
Schwestergesellschaft Y. Architekten AG mit Sitz in B., weshalb die Kantone F.
und G. sich über eine interkantonale Steuerausscheidung von 80 % für den Kanton
F. und 20 % für den Kanton G. verständigt hätten. Die Rekurrentin schliesse mit
der jeweiligen Bauherrschaft TU-Verträge ab, durch welche sie sich zur
Erstellung von Mehrfamilienhäusern zu einem festgelegten Preis verpflichtet.
Sie übernehme damit die Gesamtverantwortung und Preisgarantie und damit das
unternehmerische Risiko. Ihre Tätigkeit erstrecke sich über eine Vielzahl von Kantonen.
Mit Ausnahme der Verantwortung als Totalunternehmerin für die entsprechenden
Bauten habe sie keinerlei wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Kanton
Solothurn. Mit dem Baumanagement für die beiden Projekte im Kanton Solothurn
habe die Rekurrentin konzernintern die Y. Architekten AG beauftragt, die
Projektierung für das Projekt in C. wurde ebenfalls an diese übertragen,
während die Projektierung für D. an einen Dritten vergeben worden sei. Die
eigentliche Erstellung der Mehrfamilienhäuser sei ausschliesslich durch
selbständige, von der Y. Gruppe unabhängige Subunternehmen erfolgt, welche ihre
eigenen mobilen Anlagen und Einrichtungen einsetzten, die sich ausschliesslich
in deren Eigentum, Nutzungsrecht und Verfügungsmacht befanden. Die wesentlichen
Tätigkeiten der Rekurrentin seien von ihrer Betriebsstätte in B. aus
vorgenommen worden und erstreckten sich neben dem Abschluss der TU-Verträge auf
den Abschluss von Versicherungen und Werkverträgen mit den Subunternehmen, die
Garantie- und Risikoübernahme sowie die Preisgarantie für die zu erstellenden
Bauten. In rechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesetzgeber habe auf
eine inhaltliche Präzisierung des Betriebsstättenbegriffs im StHG verzichtet,
da er dafürhielt, dass die Rechtsprechung genügend klare Richtlinien für die
begriffliche Auslegung enthalte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
seien für die Annahme einer Betriebsstätte im interkantonalen Verhältnis dem
Unternehmen als deren Teil zuordenbare ständige körperliche Einrichtungen im
betreffenden Kanton erforderlich, und die Tätigkeit müsse qualitativ und
quantitativ erheblich sein. Die Rekurrentin als Dienstleistungsunternehmen
verfüge über keinerlei feste Einrichtungen und Anlagen, insbesondere über kein
Baubüro im Kanton Solothurn. Auch wenn die Rekurrentin nicht als
Dienstleistungsunternehmen qualifiziert würde, begründete sie im Kanton
Solothurn keine Betriebsstätte, da sie nicht über körperliche Anlagen und
Einrichtungen verfüge und lediglich zur Vertragserfüllung Zugang zu den im
Eigentum der Bauherren stehenden Baustellen habe. Die beauftragten unabhängigen
Subunternehmen würden unter eigener Firma auftreten und die Arbeiten mit
eigenem Personal, Einrichtungen und Anlagen ausführen. Zusätzlich sei auch die
Voraussetzung der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt. Diesbezüglich sei allein die
Rechtsprechung des Bundesgerichts massgeblich, und nicht der in Art. 51 Abs. 1
DBG oder in § 3 VV StG definierte Begriff. Nach der in BGE 110 Ia 190
festgehaltenen Rechtsprechung begründe eine ausserkantonale Baustelle nur dann
eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine über Jahre dauernde Grossbaustelle
mit fest verankerten Betriebseinheiten des die Baustelle betreibenden
Unternehmens handelt. Diese Rechtsprechung sei in einem Urteil vom 9. Februar 2011
(2C_518/2010) bestätigt und präzisiert worden. Es sei nachvollziehbar, dass an
den Betriebsstättenbegriff im interkantonalen Verhältnis höhere Anforderungen
gestellt würden als im internationalen Verhältnis, da das Steuersubstrat
ohnehin in der Schweiz besteuert werde und interkantonal eine allzu hohe
Zersplitterung der Steuerhoheit zu vermeiden sei. Bei den in Frage stehenden
Bauvorhaben handle es sich um kleine bis mittlere Baustellen, so dass die
Kriterien einer Grossbaustelle nicht erfüllt seien. Auch die durch das
Kantonale Steueramt bemängelte Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege nicht vor, wenn für das gleiche
Steuerobjekt in einem anderen Kanton aufgrund dessen Tarifgestaltung eine
tiefere Besteuerung resultiere. Schliesslich sei die Steuerausscheidung durch
das Kantonale Steueramt nicht korrekt erfolgt. Bei dem besteuerten Kapital
handelte es sich nicht um Grundstücke, sondern um Forderungen gegenüber der
Bauherrschaft, welche am Unternehmenssitz zu besteuern wären. Auch wäre dem
Sitzkanton ein Präzipuum zuzuweisen gewesen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 21. September 2015 beantragte das Kantonale Steueramt die vollumfängliche
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird im Wesentlichen
zusammengefasst ausgeführt, die Steuerpflichtige sei nach der Sitzverlegung von
B. nach A. (Kanton F.) im Jahr 2010 aufgrund einer durch die Steuerverwaltung
des Kantons F. zugestellten Veranlagungsverfügung ins Steuerregister
aufgenommen worden. Dabei sei unter den betroffenen Kantonen im Verhältnis der
TU-Bauten eine Ausscheidung des steuerbaren Kapitals gemäss der Jahresrechnung
2010 vorgenommen worden, woraufhin die Gesellschaft durch den Kanton Solothurn
entsprechend veranlagt worden sei. In den folgenden Jahren 2011 und 2012 seien
in den Selbstdeklarationen der Steuerpflichtigen keine Steuerausscheidungen für
den Kanton Solothurn mehr vorgenommen worden. Am 7. Juli 2014 sei daraufhin die
Gesellschaft für die Steuerperioden 2011 und 2012 veranlagt worden, wobei
aufgrund fehlender TU-Gewinne nur das Kapital anteilsmässig besteuert wurde.
Diese Veranlagungen seien in Rechtskraft erwachsen. Zweck einer
Steuerausscheidung sei die Besteuerung des Gewinnes einer Unternehmung am Ort,
wo diese erwirtschaftet würden. Wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte in
einem anderen Kanton/Staat als dem Sitz habe, sei der Betriebsstättenkanton
berechtigt, diesen Gewinn zu besteuern. Als solche würden gemäss Art. 51 Abs. 2
DBG und § 3 Abs. 1 VV StG Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Werkstätten, Verkaufsstellen, selbständige Vertretungen sowie Bau- und
Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer gelten. Würden von einem
Totalunternehmer Teile des Auftrags an Subunternehmer vergeben, so würden die
Zeiten des Subunternehmers auf der Baustelle dem Totalunternehmer zugerechnet.
Die Aufteilung der Erträge und Gewinnungskosten auf die Liegenschaftskantone
sei bei interkantonalen Generalunternehmungen gängige Praxis. Da die
Rekurrentin sich als solche vertraglich verpflichtet habe, sei sie steuerlich
entsprechend zu behandeln, und nicht als Dienstleistungsunternehmen. Zudem
erstaune die Aussage, dass die Rekurrentin angeblich Ressourcen der Y.
Architekten AG verwende und deshalb im Kanton G. über eine Betriebsstätte
verfüge, da die Letztgenannte für ihre Leistungen angeblich ja
drittvergleichskonform Rechnung stelle. Es sei zwar korrekt, dass die
Rekurrentin im Kanton Solothurn über keine Anlagen und Einrichtungen verfüge,
dies sei jedoch auch am Sitz in A. nicht der Fall. Somit sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der gesamte Gewinn der Rekurrentin am Sitz zu
besteuern sei. Die an Subunternehmer ausgelagerten Aktivitäten seien der
jeweiligen Baustelle zuzuweisen, so dass die Rekurrentin indirekt im Kanton
Solothurn über Anlagen und Einrichtungen verfügt habe. Die Bauzeiten würden die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllen, und
der Fall sei nicht identisch mit jenem im Entscheid 2C_518/2010, da die
Rekurrentin an ihrem Sitz über keinerlei Substanz verfüge. Hinzu komme, dass
die Rekurrentin nach den TU-Werkverträgen auch Verpflichtungen eingegangen sei,
die grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegen würden, so dass sie sich wie die
Eigentümerin der Landparzellen und Bauwerke verhalten habe. Es handle sich um
eine nicht dem ordentlichen Standard entsprechende vertragliche Regelung,
welche bewusst getroffen worden sei, um die steuerliche Anknüpfung aufgrund des
Grundeigentums zu umgehen. Gemeinsam mit er Tatsache, dass die Rekurrentin keine
eigene Wertschöpfung erbringe, jedoch die Gewinne trotzdem durch die
Konzernstruktur und mittels einer Briefkastenfirma an einen billigeren Standort
transferiert würden, liege deshalb eine missbräuchliche Steuerumgehung der
Rekurrentin vor, welche zur Folge hat, dass zur Besteuerung von einem
abweichenden, sachgemässen Sachverhalt auszugehen ist.
2.3 Mit Verfügung vom
22. September 2015 wurde der Rekurrentin Frist zur allfälligen Stellungnahme
gesetzt. Innert erstreckter Frist ging die Stellungnahme der Rekurrentin am 26.
Oktober 2015 ein. Darin wird im Wesentlichen an den Standpunkten des Rekurses
festgehalten. Zudem wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, frühere
Veranlagungen seien für spätere Veranlagungen nicht relevant. Die Steuerausscheidung
im Jahr 2010 habe mangels Grundeigentums als Anknüpfungspunkt nicht der
gängigen Praxis entsprochen, auch wenn sie akzeptiert worden sei. Zudem sei die
Steuerausscheidung zwischen den Kantonen G. und F. betreffend
Hauptsteuerdomizil für das vorliegende Verfahren nicht relevant, und betreffe
den Kanton Solothurn nicht. Für das Vorliegen einer Betriebsstätte könnten
Leistungen von unabhängigen Unternehmen nicht der Rekurrentin zugerechnet
werden. Die Voraussetzungen der Praxis wären jedoch auch sonst nicht gegeben,
da keine über mehrere Jahre bestehenden Grossbaustellen bestanden. Die
Vertragsgestaltung sei im wirtschaftlichen Interesse der Bauherrin gelegen,
indem möglichst alle Risiken der TU abgewälzt würden und eine umfassende
Kostensicherheit bestand. Gleichzeitig habe das von Beginn an bestehende
Grundeigentum der Bauherrin auch höhere Sicherheit geboten. Es sei nie
vorgesehen gewesen, dass die Rekurrentin Eigentümerin der Grundstücke werde.
Der direkte Erwerb der Baulandparzellen durch die Bauherrin sei somit alles
andere als absonderlich. Entsprechend liege keine Steuerumgehung vor.
2.4 Diese
Stellungnahme wurde am 27. Oktober 2015 dem Kantonalen Steueramt zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
2.
Eine gegen Art.
127.
Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine
steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 134 I 303 E.
2.1
m. Hinw.). Vorliegend besteht die Problematik einer aktuellen
Doppelbesteuerung: sowohl der Kanton Solothurn als auch der Sitzkanton F. haben
eine Besteuerung der im Kanton Solothurn erzielten Umsätze der Rekurrentin
sowie der Projekte im Kanton betreffenden Kapitals verfügt.
3.
Gemäss Art. 21
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sind juristische Personen mit Sitz oder
tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons steuerpflichtig, wenn sie
Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind, im Kanton Betriebsstätten
unterhalten oder an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder
diesen wirtschaftlich gleich zu achtende persönliche Nutzungsrechte haben.
Dieselben Voraussetzungen gelten gemäss § 85 Abs. 2 StG.
4.
Obschon das
Kantonale Steueramt das Vorliegen der tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin
an deren statutarischem Sitz bezweifelt, wird kein Hauptsteuerdomizil im Kanton
Solothurn geltend gemacht, sondern das Vorliegen einer Betriebsstätte, also
eines sekundären Steuerdomizils. Der Begriff der Betriebsstätte wird in Art. 21
Abs. 1 lit. b StHG nicht definiert, weshalb dafür auf die gesetzesvertretende
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Doppelbesteuerung zurückzugreifen ist
(BGE 134 I 303 E. 1.2 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2010 vom
09.02
, E. 4.1 m. w. Hinw.). Diese Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV und
Art. 21 StHG geht abweichenden kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 21
lit. b StHG vor (Urteil 2C_518/2010 vom 09.02.2011, E. 4.2).
Gemäss der genannten
gesetzesvertretenden Rechtsprechung setzt eine Betriebsstätte ständige
körperliche Anlagen oder Einrichtungen voraus, die Teil des ausserkantonalen
Unternehmens bilden und in der dieses eine qualitativ und quantitativ
erhebliche Tätigkeit entfaltet (BGE 134 I 303 E. 2.2; Urteil 2C_518/2010 vom
09.02
, E. 4.1; Locher,
Einführung ins interkantonale Steuerrecht, § 5 c), S. 43 f. m. w. Hinw.).
Nachdem das
Bundesgericht während längerer Zeit Anlagen und Einrichtungen auf Baustellen nur
als Betriebsstätten anerkannt hatte, wenn diese der Ausführung mehrerer
Werkverträge dienten und auf unbestimmte Dauer ausgelegt waren, ist es in BGE
110.
Ia 190 dazu übergegangen, sich auch auf die wirtschaftliche Bedeutung des
Bauwerks und die Art und Organisation der Einrichtungen an Ort abzustützen (BGE
110.
Ia 190 E. 4.c). Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, dass von den
genannten Voraussetzungen (der Ausführung mehrerer Werkverträge dienend und auf
unbestimmte Dauer ausgelegt) nur bei aufwendigen Grossprojekten
(Grossüberbauungen, Staudämme etc.) abgewichen werden darf, bei denen eine
„längere Bauzeit von mehr als bloss einigen wenigen Jahren“ technisch bedingt
ist. Im Urteil 2C_518/2010 vom 9. Februar 2011 hat es diese Rechtsprechung
bestätigt und festgehalten, dass jedes Bauprojekt im Kanton bzw. der Gemeinde
für sich allein zu betrachten ist und dass das Bauvolumen von etwas über 6
Millionen Franken für ein Projekt deutlich zeige, dass es sich nicht um ein
Grossprojekt handle (E. 4.4.2; vgl. auch Locher/Locher,
Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 8, I D, 2 Nr. 16; ASA 82 S. 647).
Vor diesem Hintergrund
steht fest, dass die von der Rekurrentin im Kanton Solothurn durchgeführten
Bauprojekte über Mehrfamilienhäuser die Voraussetzungen von Grossprojekten nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllen. Keine Rolle spielt dabei
entgegen der Auffassung des Steueramts, ob die Rekurrentin an ihrem Sitz über
Einrichtungen verfügt oder nicht, da nicht das Hauptsteuerdomizil zur Diskussion
steht.
Ergänzend sei erwähnt,
dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die weitere
Voraussetzung der Zuordnung der Baustelleneinrichtungen an die Rekurrentin im
Lichte des bestehenden Beweisergebnisses - die Durchführung sämtlicher Bauarbeiten
durch unabhängige Drittfirmen wurde durch das Steueramt nicht bestritten -
zweifelhaft erscheint. Weitere Betrachtungen dazu erübrigen sich jedoch, da
bereits die Dauerhaftigkeit der Einrichtungen nicht gegeben ist. Im Ergebnis
ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2013 nicht über eine
Betriebsstätte im Kanton Solothurn verfügt hat.
5.
Das Kantonale
Steueramt hat zudem in der Vernehmlassung vom 25. September 2015 geltend
gemacht, dass der Rekurrentin eine Steuerumgehung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzuwerfen sei.
Dies wird zum einen
damit begründet, dass es sich bei der Rekurrentin um eine Gesell-schaft ohne
eigenes Personal handle, welche lediglich für Vertragsabschlüsse
„dazwischengeschaltet“ werde. Die wichtigen geschäftlichen Funktionen würden
durch die Y. Architekten AG mit Sitz in B. vorgenommen.
Angesichts der
Tatsache, dass die Gesellschaft nicht über eigenes Personal verfügt, und mit
der Schwestergesellschaft Y. Architekten AG eine weitgehende Überschneidung der
Organe besteht, kann in der Tat in Zweifel gezogen werden, ob der statutarische
Sitz der Rekurrentin auch steuerrechtlich als Hauptsteuerdomizil zu betrachten
ist, oder ob die tatsächliche Verwaltung sich vielmehr im Kanton G. befindet.
Da dies jedoch für den Kanton Solothurn keine Steuerersparnis ergibt - ein
Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn steht ausser Frage - kann daraus auch
keine Steuerumgehung für die Veranlagung im Kanton Solothurn angenommen werden.
Zum anderen macht das
Steueramt geltend, die mit der Bauherrschaft abgeschlossenen Werkverträge zu
den Überbauungen im Kanton Solothurn stellten eine ungewöhnliche und
absonderliche Regelung dar, da sich die Rekurrentin Verpflichtungen habe
überbinden lassen, die grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegen würden. Damit
habe sie sich wie die Eigentümerin der Landparzellen und Bauwerke verhalten.
Die betreffenden Liegenschaften seien jedoch nicht von ihr, sondern von der
Bauherrin zu Eigentum erworben worden, um die entsprechende Steuerpflicht
(Sekundärdomizil aufgrund Grundeigentums) der Rekurrentin zu umgehen.
Angesichts der
Tatsache, dass von Beginn weg vorgesehen war, dass die Bauherrschaft nach der
Fertigstellung Eigentümerin der Liegenschaften werden soll, erscheint der direkte
Erwerb der Grundstücke durch die Bauherrin von der Drittverkäuferin sowohl
wirtschaftlich als auch steuerrechtlich sinnvoll und keineswegs absonderlich.
Der Rekurrentin ist beizupflichten, dass bei dieser Konstellation vielmehr ein
dazwischengeschalteter Erwerb durch die Unternehmerin (mit den zusätzlich
anfallenden Umtrieben und Kosten) aussergewöhnlich erschiene. Dass sich die
Rekurrentin dazu verpflichten liess, gewisse Kosten und Lasten der
Eigentümerschaft trotzdem zu übernehmen, und insbesondere den Landpreis zu
verzinsen, vermag diese Feststellung nicht umzustossen. Die Ausführungen der
Rekurrentin, dass diese Regelungen einem Bedürfnis der Bauherrschaft
entsprechen würden, erscheinen vielmehr schlüssig und nachvollziehbar. Auch aus
diesem Grund ist somit keine Steuerumgehung ersichtlich.
Steuergericht,
Urteil vom 29. August 2016 (SGSTA.2015.49)