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Entscheid

SGSTA.2015.49

Staatssteuer 2013

29. August 2016Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die

Steuerpflichtige X. AG hat ihren Sitz in A. (Kanton F.) und bezweckt gemäss

Eintrag im Handelsregister insbesondere den „Betrieb einer Generalunternehmung,

Bauberatung und Erbringen von bauspezifischen Dienstleistungen aller Art sowie

Erstellen und Handel von Immobilien“. Am Stichtag, der für die Steuerperiode

ausschlaggebend ist (31.12.2013), handelte es sich um eine Tochterfirma der Y.

Group AG, welcher auch die Y. Architekten AG mit Sitz in B. (Kanton G.) gehört.

Im relevanten Geschäftsjahr (01.07.2012 - 30.06.2013) erwirtschaftete die

Steuerpflichtige einen Reingewinn von CHF 5'637‘416.00 und hatte am Ende des

Geschäftsjahres ein Eigenkapital von CHF 6‘519‘013.56. Aus ihrer Erfolgsrechnung

ist ersichtlich, dass die Steuerpflichtige im Geschäftsjahr über zwei

Totalunternehmungen im Kanton Solothurn (in C. und D.) mit entsprechenden

Erträgen verfügt hat.

Das Kantonale Steueramt

veranlagte mit Veranlagungsverfügung vom 28. April 2015 die Besteuerung der

Gewinne aus den beiden Totalunternehmungen (TU) und das anteilsmässige Kapital

für vier noch nicht abgeschlossene TU mit einer Staatssteuerschuld von

insgesamt CHF 93‘037.10, dies in Abweichung zur Selbstdeklaration der

Steuerpflichtigen, welche keine Steuer im Kanton Solothurn anzeigte. Die

abweichende Veranlagung wurde damit begründet, dass die Steuerpflichtige im

Kanton Solothurn steuerliche Betriebsstätten nach Art. 51 Abs. 2 DBG begründet

habe (Baustellen von mind. 12 Monaten Dauer).

1.2 Mit Schreiben vom

26. Mai 2015 liess die Steuerpflichtige durch ihre damalige Vertreterin (…)

Einsprache erheben mit der Begründung, Art. 52 Abs. 2 DBG gelte lediglich für

die direkte Bundessteuer. Im interkantonalen Verhältnis seien das StHG und die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung

massgeblich. In seinem Entscheid BGE 110 Ia 190 habe das Bundesgericht

festgehalten, dass die Baustelle eines in einem anderen Kanton ansässigen

Unternehmens nur dann als Betriebsstätte im Baustellenkanton qualifiziert wird,

wenn es sich um eine Grossbaustelle mit über mehrere Jahre fest verankerten

Betriebseinrichtungen handelt. Im Entscheid vom 9. Februar 2011 (2C_518/2010)

habe das Bundesgericht bestätigt, dass einzig die Betriebsstättendefinition des

interkantonalen Steuerrechts massgeblich sei, und nicht ein abweichender

kantonaler Betriebsstättenbegriff. Die Steuerpflichtige verfüge im Kanton

Solothurn über keinerlei Immobilien und Anlagen, es seien also keine festen

Einrichtungen vorhanden.

1.3 Mit

Einspracheentscheid vom 29. Juni 2015 wies das Kantonale Steueramt die

Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst erwogen,

gemäss Betriebsstättenprinzip dürften Unternehmensgewinne nur im

Ansässigkeitskanton bzw. -staat besteuert werden, es sei denn in einem anderen

Kanton oder Staat verdichten sich die geschäftlichen Tätigkeiten zu einer

Betriebsstätte. Dabei sei der Betriebsstättenbegriff des OECD-MA hilfsweise als

ergänzendes Auslegungsmittel von subsidiärer Bedeutung heranzuziehen. Da im

Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) eine Begriffsdefinition fehle, verbleibe den

Kantonen ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die wirtschaftliche

Steuerzugehörigkeit sei durch den Kanton Solothurn in § 85 Abs. 2 StG geregelt

worden, in § 3 VV StG sei der Betriebsstättenbegriff näher definiert worden.

Dabei sei eine feste Geschäftseinrichtung erforderlich, welche körperliche,

fest mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen voraussetze. Dem

Unternehmen müsse die Verfügungsgewalt über diese Einrichtungen zukommen, dabei

sei unerheblich, ob es sich um eigene, gemietete, überlassene oder bloss

zugänglich gemachte Einrichtungen handle. In Bezug auf die erforderliche

Dauerhaftigkeit bestehe nach der Praxis der ESTV keine feste zeitliche Grenze,

dieses nehme derzeit eine Dauerhaftigkeit bereits bei sechs Monaten an. Bei der

TU in C. handle es sich um 2 Mehrfamilienhäuser mit 22 Wohnungen mit einem

Bauvolumen von CHF 6.93 Mio. und einer Bauzeit von 18 Monaten, die TU in D.

umfasse 3 Mehrfamilienhäuser mit 27 Mietwohnungen mit einem Bauvolumen von CHF

8.35 Mio. und einer Bauzeit von 15 Monaten. Diese hätten ständige Präsenz vor

Ort, wenn auch im Auftrag, sowie eine laufende Verfügungsmacht über die

Einrichtungen erforderlich gemacht. Die erforderliche Infrastruktur gehe über

die üblichen mobilen Anlagen für kleinere Baustellen hinaus. Insbesondere sei

die Erstellung von provisorischen Zufahrtsstrassen bei solchen Bauvorhaben

üblich. Auch die erfolgte Zusammenarbeit von mehreren Bauunternehmungen spreche

gemäss dem Entscheid BGE 110 Ia 190 für die Annahme einer Betriebsstätte. Rund

20 % des Jahresumsatzes der Steuerpflichtigen, also ein wesentlicher Teil der

Geschäftstätigkeit, sei im Kanton Solothurn erzielt worden. Da die Gesellschaft

weder über eigene Angestellte noch über Räumlichkeiten an ihrem Sitz in A.

verfüge, würden deren Tätigkeiten nicht am Sitz vorgenommen, und müssten somit

dem Bauobjekt zugewiesen werden. Die steuerliche Anknüpfung am Grossbauprojekt

sei höher zu gewichten als das (Briefkasten-) Domizil in E. (Kanton F.), zumal

auch die massgebenden Organe alle ihre Ansässigkeit im Raum B. haben. Es würden

objektmässige Liegenschaftenumsätze und -erträge mobilisiert und an einen tief

besteuerten Steuerstandort verlagert, was nicht der Besteuerung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV der jeweiligen

Standorte entspreche. Die im Kanton Solothurn befindlichen Baustellen erfüllten

damit die Voraussetzungen zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte.

2.1 Gegen diesen

Entscheid erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin), vertreten

durch ihre Bevollmächtigte, am 28. Juli 2015 Rekurs und beantragte die

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2015 sowie die Feststellung,

dass die Rekurrentin im Kanton Solothurn im Steuerjahr 2013 mangels

steuerlicher Zugehörigkeit nicht steuerpflichtig ist. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Rekurrentin verfüge mit Ausnahme

des Büromobiliars über keine mobilen Sachanlagen. Bei den bilanzierten

TU-Projekten handle es sich nicht um im Eigentum der Rekurrentin stehende

Grundstücke, sondern um Forderungen gegenüber der Bauherrschaft. Die Funktion

der Rekurrentin innerhalb der Y. Gruppe bestehe hauptsächlich in der Übernahme

des Totalunternehmerrisikos. Für derartige Tätigkeiten seien keine festen

Einrichtungen oder Gegenstände erforderlich, weshalb die Gesellschaft nicht

über eigenes Personal verfüge. Die Rekurrentin nutze Ressourcen ihrer

Schwestergesellschaft Y. Architekten AG mit Sitz in B., weshalb die Kantone F.

und G. sich über eine interkantonale Steuerausscheidung von 80 % für den Kanton

F. und 20 % für den Kanton G. verständigt hätten. Die Rekurrentin schliesse mit

der jeweiligen Bauherrschaft TU-Verträge ab, durch welche sie sich zur

Erstellung von Mehrfamilienhäusern zu einem festgelegten Preis verpflichtet.

Sie übernehme damit die Gesamtverantwortung und Preisgarantie und damit das

unternehmerische Risiko. Ihre Tätigkeit erstrecke sich über eine Vielzahl von Kantonen.

Mit Ausnahme der Verantwortung als Totalunternehmerin für die entsprechenden

Bauten habe sie keinerlei wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Kanton

Solothurn. Mit dem Baumanagement für die beiden Projekte im Kanton Solothurn

habe die Rekurrentin konzernintern die Y. Architekten AG beauftragt, die

Projektierung für das Projekt in C. wurde ebenfalls an diese übertragen,

während die Projektierung für D. an einen Dritten vergeben worden sei. Die

eigentliche Erstellung der Mehrfamilienhäuser sei ausschliesslich durch

selbständige, von der Y. Gruppe unabhängige Subunternehmen erfolgt, welche ihre

eigenen mobilen Anlagen und Einrichtungen einsetzten, die sich ausschliesslich

in deren Eigentum, Nutzungsrecht und Verfügungsmacht befanden. Die wesentlichen

Tätigkeiten der Rekurrentin seien von ihrer Betriebsstätte in B. aus

vorgenommen worden und erstreckten sich neben dem Abschluss der TU-Verträge auf

den Abschluss von Versicherungen und Werkverträgen mit den Subunternehmen, die

Garantie- und Risikoübernahme sowie die Preisgarantie für die zu erstellenden

Bauten. In rechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesetzgeber habe auf

eine inhaltliche Präzisierung des Betriebsstättenbegriffs im StHG verzichtet,

da er dafürhielt, dass die Rechtsprechung genügend klare Richtlinien für die

begriffliche Auslegung enthalte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

seien für die Annahme einer Betriebsstätte im interkantonalen Verhältnis dem

Unternehmen als deren Teil zuordenbare ständige körperliche Einrichtungen im

betreffenden Kanton erforderlich, und die Tätigkeit müsse qualitativ und

quantitativ erheblich sein. Die Rekurrentin als Dienstleistungsunternehmen

verfüge über keinerlei feste Einrichtungen und Anlagen, insbesondere über kein

Baubüro im Kanton Solothurn. Auch wenn die Rekurrentin nicht als

Dienstleistungsunternehmen qualifiziert würde, begründete sie im Kanton

Solothurn keine Betriebsstätte, da sie nicht über körperliche Anlagen und

Einrichtungen verfüge und lediglich zur Vertragserfüllung Zugang zu den im

Eigentum der Bauherren stehenden Baustellen habe. Die beauftragten unabhängigen

Subunternehmen würden unter eigener Firma auftreten und die Arbeiten mit

eigenem Personal, Einrichtungen und Anlagen ausführen. Zusätzlich sei auch die

Voraussetzung der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt. Diesbezüglich sei allein die

Rechtsprechung des Bundesgerichts massgeblich, und nicht der in Art. 51 Abs. 1

DBG oder in § 3 VV StG definierte Begriff. Nach der in BGE 110 Ia 190

festgehaltenen Rechtsprechung begründe eine ausserkantonale Baustelle nur dann

eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine über Jahre dauernde Grossbaustelle

mit fest verankerten Betriebseinheiten des die Baustelle betreibenden

Unternehmens handelt. Diese Rechtsprechung sei in einem Urteil vom 9. Februar 2011

(2C_518/2010) bestätigt und präzisiert worden. Es sei nachvollziehbar, dass an

den Betriebsstättenbegriff im interkantonalen Verhältnis höhere Anforderungen

gestellt würden als im internationalen Verhältnis, da das Steuersubstrat

ohnehin in der Schweiz besteuert werde und interkantonal eine allzu hohe

Zersplitterung der Steuerhoheit zu vermeiden sei. Bei den in Frage stehenden

Bauvorhaben handle es sich um kleine bis mittlere Baustellen, so dass die

Kriterien einer Grossbaustelle nicht erfüllt seien. Auch die durch das

Kantonale Steueramt bemängelte Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liege nicht vor, wenn für das gleiche

Steuerobjekt in einem anderen Kanton aufgrund dessen Tarifgestaltung eine

tiefere Besteuerung resultiere. Schliesslich sei die Steuerausscheidung durch

das Kantonale Steueramt nicht korrekt erfolgt. Bei dem besteuerten Kapital

handelte es sich nicht um Grundstücke, sondern um Forderungen gegenüber der

Bauherrschaft, welche am Unternehmenssitz zu besteuern wären. Auch wäre dem

Sitzkanton ein Präzipuum zuzuweisen gewesen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 21. September 2015 beantragte das Kantonale Steueramt die vollumfängliche

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird im Wesentlichen

zusammengefasst ausgeführt, die Steuerpflichtige sei nach der Sitzverlegung von

B. nach A. (Kanton F.) im Jahr 2010 aufgrund einer durch die Steuerverwaltung

des Kantons F. zugestellten Veranlagungsverfügung ins Steuerregister

aufgenommen worden. Dabei sei unter den betroffenen Kantonen im Verhältnis der

TU-Bauten eine Ausscheidung des steuerbaren Kapitals gemäss der Jahresrechnung

2010 vorgenommen worden, woraufhin die Gesellschaft durch den Kanton Solothurn

entsprechend veranlagt worden sei. In den folgenden Jahren 2011 und 2012 seien

in den Selbstdeklarationen der Steuerpflichtigen keine Steuerausscheidungen für

den Kanton Solothurn mehr vorgenommen worden. Am 7. Juli 2014 sei daraufhin die

Gesellschaft für die Steuerperioden 2011 und 2012 veranlagt worden, wobei

aufgrund fehlender TU-Gewinne nur das Kapital anteilsmässig besteuert wurde.

Diese Veranlagungen seien in Rechtskraft erwachsen. Zweck einer

Steuerausscheidung sei die Besteuerung des Gewinnes einer Unternehmung am Ort,

wo diese erwirtschaftet würden. Wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte in

einem anderen Kanton/Staat als dem Sitz habe, sei der Betriebsstättenkanton

berechtigt, diesen Gewinn zu besteuern. Als solche würden gemäss Art. 51 Abs. 2

DBG und § 3 Abs. 1 VV StG Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,

Werkstätten, Verkaufsstellen, selbständige Vertretungen sowie Bau- und

Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer gelten. Würden von einem

Totalunternehmer Teile des Auftrags an Subunternehmer vergeben, so würden die

Zeiten des Subunternehmers auf der Baustelle dem Totalunternehmer zugerechnet.

Die Aufteilung der Erträge und Gewinnungskosten auf die Liegenschaftskantone

sei bei interkantonalen Generalunternehmungen gängige Praxis. Da die

Rekurrentin sich als solche vertraglich verpflichtet habe, sei sie steuerlich

entsprechend zu behandeln, und nicht als Dienstleistungsunternehmen. Zudem

erstaune die Aussage, dass die Rekurrentin angeblich Ressourcen der Y.

Architekten AG verwende und deshalb im Kanton G. über eine Betriebsstätte

verfüge, da die Letztgenannte für ihre Leistungen angeblich ja

drittvergleichskonform Rechnung stelle. Es sei zwar korrekt, dass die

Rekurrentin im Kanton Solothurn über keine Anlagen und Einrichtungen verfüge,

dies sei jedoch auch am Sitz in A. nicht der Fall. Somit sei nicht

nachvollziehbar, weshalb der gesamte Gewinn der Rekurrentin am Sitz zu

besteuern sei. Die an Subunternehmer ausgelagerten Aktivitäten seien der

jeweiligen Baustelle zuzuweisen, so dass die Rekurrentin indirekt im Kanton

Solothurn über Anlagen und Einrichtungen verfügt habe. Die Bauzeiten würden die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte erfüllen, und

der Fall sei nicht identisch mit jenem im Entscheid 2C_518/2010, da die

Rekurrentin an ihrem Sitz über keinerlei Substanz verfüge. Hinzu komme, dass

die Rekurrentin nach den TU-Werkverträgen auch Verpflichtungen eingegangen sei,

die grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegen würden, so dass sie sich wie die

Eigentümerin der Landparzellen und Bauwerke verhalten habe. Es handle sich um

eine nicht dem ordentlichen Standard entsprechende vertragliche Regelung,

welche bewusst getroffen worden sei, um die steuerliche Anknüpfung aufgrund des

Grundeigentums zu umgehen. Gemeinsam mit er Tatsache, dass die Rekurrentin keine

eigene Wertschöpfung erbringe, jedoch die Gewinne trotzdem durch die

Konzernstruktur und mittels einer Briefkastenfirma an einen billigeren Standort

transferiert würden, liege deshalb eine missbräuchliche Steuerumgehung der

Rekurrentin vor, welche zur Folge hat, dass zur Besteuerung von einem

abweichenden, sachgemässen Sachverhalt auszugehen ist.

2.3 Mit Verfügung vom

22. September 2015 wurde der Rekurrentin Frist zur allfälligen Stellungnahme

gesetzt. Innert erstreckter Frist ging die Stellungnahme der Rekurrentin am 26.

Oktober 2015 ein. Darin wird im Wesentlichen an den Standpunkten des Rekurses

festgehalten. Zudem wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, frühere

Veranlagungen seien für spätere Veranlagungen nicht relevant. Die Steuerausscheidung

im Jahr 2010 habe mangels Grundeigentums als Anknüpfungspunkt nicht der

gängigen Praxis entsprochen, auch wenn sie akzeptiert worden sei. Zudem sei die

Steuerausscheidung zwischen den Kantonen G. und F. betreffend

Hauptsteuerdomizil für das vorliegende Verfahren nicht relevant, und betreffe

den Kanton Solothurn nicht. Für das Vorliegen einer Betriebsstätte könnten

Leistungen von unabhängigen Unternehmen nicht der Rekurrentin zugerechnet

werden. Die Voraussetzungen der Praxis wären jedoch auch sonst nicht gegeben,

da keine über mehrere Jahre bestehenden Grossbaustellen bestanden. Die

Vertragsgestaltung sei im wirtschaftlichen Interesse der Bauherrin gelegen,

indem möglichst alle Risiken der TU abgewälzt würden und eine umfassende

Kostensicherheit bestand. Gleichzeitig habe das von Beginn an bestehende

Grundeigentum der Bauherrin auch höhere Sicherheit geboten. Es sei nie

vorgesehen gewesen, dass die Rekurrentin Eigentümerin der Grundstücke werde.

Der direkte Erwerb der Baulandparzellen durch die Bauherrin sei somit alles

andere als absonderlich. Entsprechend liege keine Steuerumgehung vor.

2.4 Diese

Stellungnahme wurde am 27. Oktober 2015 dem Kantonalen Steueramt zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

2.

Eine gegen Art.

127.

Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine

steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche

Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle

Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden

Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die

einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein

Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker

belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,

sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen

Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; vgl. BGE 134 I 303 E.

2.1

m. Hinw.). Vorliegend besteht die Problematik einer aktuellen

Doppelbesteuerung: sowohl der Kanton Solothurn als auch der Sitzkanton F. haben

eine Besteuerung der im Kanton Solothurn erzielten Umsätze der Rekurrentin

sowie der Projekte im Kanton betreffenden Kapitals verfügt.

3.

Gemäss Art. 21

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) sind juristische Personen mit Sitz oder

tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons steuerpflichtig, wenn sie

Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind, im Kanton Betriebsstätten

unterhalten oder an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder

diesen wirtschaftlich gleich zu achtende persönliche Nutzungsrechte haben.

Dieselben Voraussetzungen gelten gemäss § 85 Abs. 2 StG.

4.

Obschon das

Kantonale Steueramt das Vorliegen der tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin

an deren statutarischem Sitz bezweifelt, wird kein Hauptsteuerdomizil im Kanton

Solothurn geltend gemacht, sondern das Vorliegen einer Betriebsstätte, also

eines sekundären Steuerdomizils. Der Begriff der Betriebsstätte wird in Art. 21

Abs. 1 lit. b StHG nicht definiert, weshalb dafür auf die gesetzesvertretende

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Doppelbesteuerung zurückzugreifen ist

(BGE 134 I 303 E. 1.2 und 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2010 vom

09.02

, E. 4.1 m. w. Hinw.). Diese Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV und

Art. 21 StHG geht abweichenden kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 21

lit. b StHG vor (Urteil 2C_518/2010 vom 09.02.2011, E. 4.2).

Gemäss der genannten

gesetzesvertretenden Rechtsprechung setzt eine Betriebsstätte ständige

körperliche Anlagen oder Einrichtungen voraus, die Teil des ausserkantonalen

Unternehmens bilden und in der dieses eine qualitativ und quantitativ

erhebliche Tätigkeit entfaltet (BGE 134 I 303 E. 2.2; Urteil 2C_518/2010 vom

09.02

, E. 4.1; Locher,

Einführung ins interkantonale Steuerrecht, § 5 c), S. 43 f. m. w. Hinw.).

Nachdem das

Bundesgericht während längerer Zeit Anlagen und Einrichtungen auf Baustellen nur

als Betriebsstätten anerkannt hatte, wenn diese der Ausführung mehrerer

Werkverträge dienten und auf unbestimmte Dauer ausgelegt waren, ist es in BGE

110.

Ia 190 dazu übergegangen, sich auch auf die wirtschaftliche Bedeutung des

Bauwerks und die Art und Organisation der Einrichtungen an Ort abzustützen (BGE

110.

Ia 190 E. 4.c). Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, dass von den

genannten Voraussetzungen (der Ausführung mehrerer Werkverträge dienend und auf

unbestimmte Dauer ausgelegt) nur bei aufwendigen Grossprojekten

(Grossüberbauungen, Staudämme etc.) abgewichen werden darf, bei denen eine

„längere Bauzeit von mehr als bloss einigen wenigen Jahren“ technisch bedingt

ist. Im Urteil 2C_518/2010 vom 9. Februar 2011 hat es diese Rechtsprechung

bestätigt und festgehalten, dass jedes Bauprojekt im Kanton bzw. der Gemeinde

für sich allein zu betrachten ist und dass das Bauvolumen von etwas über 6

Millionen Franken für ein Projekt deutlich zeige, dass es sich nicht um ein

Grossprojekt handle (E. 4.4.2; vgl. auch Locher/Locher,

Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 8, I D, 2 Nr. 16; ASA 82 S. 647).

Vor diesem Hintergrund

steht fest, dass die von der Rekurrentin im Kanton Solothurn durchgeführten

Bauprojekte über Mehrfamilienhäuser die Voraussetzungen von Grossprojekten nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllen. Keine Rolle spielt dabei

entgegen der Auffassung des Steueramts, ob die Rekurrentin an ihrem Sitz über

Einrichtungen verfügt oder nicht, da nicht das Hauptsteuerdomizil zur Diskussion

steht.

Ergänzend sei erwähnt,

dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die weitere

Voraussetzung der Zuordnung der Baustelleneinrichtungen an die Rekurrentin im

Lichte des bestehenden Beweisergebnisses - die Durchführung sämtlicher Bauarbeiten

durch unabhängige Drittfirmen wurde durch das Steueramt nicht bestritten -

zweifelhaft erscheint. Weitere Betrachtungen dazu erübrigen sich jedoch, da

bereits die Dauerhaftigkeit der Einrichtungen nicht gegeben ist. Im Ergebnis

ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2013 nicht über eine

Betriebsstätte im Kanton Solothurn verfügt hat.

5.

Das Kantonale

Steueramt hat zudem in der Vernehmlassung vom 25. September 2015 geltend

gemacht, dass der Rekurrentin eine Steuerumgehung im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzuwerfen sei.

Dies wird zum einen

damit begründet, dass es sich bei der Rekurrentin um eine Gesell-schaft ohne

eigenes Personal handle, welche lediglich für Vertragsabschlüsse

„dazwischengeschaltet“ werde. Die wichtigen geschäftlichen Funktionen würden

durch die Y. Architekten AG mit Sitz in B. vorgenommen.

Angesichts der

Tatsache, dass die Gesellschaft nicht über eigenes Personal verfügt, und mit

der Schwestergesellschaft Y. Architekten AG eine weitgehende Überschneidung der

Organe besteht, kann in der Tat in Zweifel gezogen werden, ob der statutarische

Sitz der Rekurrentin auch steuerrechtlich als Hauptsteuerdomizil zu betrachten

ist, oder ob die tatsächliche Verwaltung sich vielmehr im Kanton G. befindet.

Da dies jedoch für den Kanton Solothurn keine Steuerersparnis ergibt - ein

Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn steht ausser Frage - kann daraus auch

keine Steuerumgehung für die Veranlagung im Kanton Solothurn angenommen werden.

Zum anderen macht das

Steueramt geltend, die mit der Bauherrschaft abgeschlossenen Werkverträge zu

den Überbauungen im Kanton Solothurn stellten eine ungewöhnliche und

absonderliche Regelung dar, da sich die Rekurrentin Verpflichtungen habe

überbinden lassen, die grundsätzlich dem Grundeigentümer obliegen würden. Damit

habe sie sich wie die Eigentümerin der Landparzellen und Bauwerke verhalten.

Die betreffenden Liegenschaften seien jedoch nicht von ihr, sondern von der

Bauherrin zu Eigentum erworben worden, um die entsprechende Steuerpflicht

(Sekundärdomizil aufgrund Grundeigentums) der Rekurrentin zu umgehen.

Angesichts der

Tatsache, dass von Beginn weg vorgesehen war, dass die Bauherrschaft nach der

Fertigstellung Eigentümerin der Liegenschaften werden soll, erscheint der direkte

Erwerb der Grundstücke durch die Bauherrin von der Drittverkäuferin sowohl

wirtschaftlich als auch steuerrechtlich sinnvoll und keineswegs absonderlich.

Der Rekurrentin ist beizupflichten, dass bei dieser Konstellation vielmehr ein

dazwischengeschalteter Erwerb durch die Unternehmerin (mit den zusätzlich

anfallenden Umtrieben und Kosten) aussergewöhnlich erschiene. Dass sich die

Rekurrentin dazu verpflichten liess, gewisse Kosten und Lasten der

Eigentümerschaft trotzdem zu übernehmen, und insbesondere den Landpreis zu

verzinsen, vermag diese Feststellung nicht umzustossen. Die Ausführungen der

Rekurrentin, dass diese Regelungen einem Bedürfnis der Bauherrschaft

entsprechen würden, erscheinen vielmehr schlüssig und nachvollziehbar. Auch aus

diesem Grund ist somit keine Steuerumgehung ersichtlich.

Steuergericht,

Urteil vom 29. August 2016 (SGSTA.2015.49)