SGSTA.2015.64
Staatssteuer 2013
22. Februar 2016Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 3
StG
§ 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 lit. a,DBG Art. 18
Abs. 1, Art. 24 lit. a Einkommen, Geschäftsschuld, Schenkung, nahe
Verwandte
Der Erlass
einer Geschäftsschuld ist in der Regel als Einkommen steuerbar. Auch eine
erlassene Schuldverpflichtung kann Gegenstand einer Schenkung sein. Geschieht
dies wie hier unter nahen Verwandten, darf keine Aufrechnung als Einkommen
erfolgen.
Sachverhalt
1.1 Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. sind beide als selbständige Landwirte tätig.
Während die Steuerpflichtige den Hof C. am familiären Wohnsitz in D. BL führt,
leitet der Steuerpflichtige den Landwirtschaftsbetrieb E. in F. SO. Diesen
Betrieb hat der Steuerpflichtige per … 2010 von seinen Eltern übernommen. Der
Kaufpreis wurde einerseits durch Einräumung eines Nutzniessungsrechts an einem
Teil der Liegenschaft und andererseits durch Gewährung eines Darlehens im
Betrag von CHF 138'000 beglichen. Auch bei der gleichzeitigen Übernahme des
Inventars gewährten die Eltern des Steuerpflichtigen ihrem Sohn ein Darlehen
von CHF 119'131, so dass das elterliche Darlehen des Steuerpflichtigen somit
insgesamt CHF 257'131 betrug.
In der Jahresrechnung
2013 reduzierte der Steuerpflichtige die Darlehensschuld um CHF 20'000 auf CHF
237'131. Gleichzeitig deklarierte er in der Steuererklärung den Teiler-lass des
Darlehens als elterliche Schenkung im Betrag von CHF 20'000. Mit Veranlagung
vom 9. Februar 2015 beurteilte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein den
Teilerlass als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
rechnete den Betrag von CHF 20'000 auf.
1.2 Mit Schreiben vom
5. März 2015 erhoben die Steuerpflichtigen über ihre Vertreterin Einsprache
gegen die Veranlagung und verlangten unter anderem die Aufhebung der
Aufrechnung von CHF 20'000. Dabei hielten sie fest, dass der Teilerlass als
steuerfreie elterliche Schenkung zu behandeln sei. Auch gemäss einer
Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK sei der Erlass von
privaten Schulden als Schenkung zu beurteilen. Nur der Erlass von Geschäftsschulden
unterliege der Einkommenssteuer. Zu besteuern sei insbesondere der
Forderungsverzicht im Rahmen einer geschäftlichen Sanierung, nicht aber eine
innerfamiliäre Schenkung. Wenn der Vater dem Sohn einen Betrag von CHF 20'000
geschenkt hätte, wäre dies wirtschaftlich auf das Gleiche herausgekommen. Diese
Schenkung wäre zweifelsfrei steuerfrei gewesen. Eine solche Ungleichbehandlung
würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
1.3 Mit Verfügung vom
13. August 2015 wies die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein die Einsprache
ab. Dabei wurde festgehalten, dass das Darlehen in der Betriebsbuchhaltung
stets als Fremdkapital verbucht worden sei. Es sei daher eine Geschäftsschuld.
Gemäss § 23 Abs. 1 StG seien alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens
steuerbar. Der Erlass von Geschäftsschulden würde auch nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten)
mit Schreiben vom 3. September 2015 Rekurs erheben mit dem Antrag, den
Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das
steuerbare Einkommen der Rekurrenten um CHF 20'000 zu reduzieren. In der
Rekursschrift wurde namentlich festgehalten, dass der Teilerlass der
Darlehensschuld ein Weihnachtsgeschenk der Eltern des Rekurrenten gewesen sei.
Diese Schenkung sei sowohl in der Steuererklärung der Rekurrenten als auch in
derjenigen der Schenker korrekt deklariert worden. Der von der Vorinstanz
zitierte Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig, weil es hier um einen
Schuldenerlass durch eine Bank ging. Im Entscheid sei sogar ausdrücklich
eingeräumt worden, dass es denkbar sei, dass eine Schuld auch schenkungshalber erlassen
werde, was auch in der Literatur anerkannt sei. Hier gehe es um einen
Schuldenerlass im privaten Rahmen. In dieser Konstellation würde auch das
Bundesgericht in einem andern Fall von einer steuerfreien Schenkung ausgehen.
Auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, welche für die
Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sei, würde hier von einer
steuerfreien Schenkung ausgehen.
2.2 In ihrer
Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die VB Dorneck-Thierstein
(Vorinstanz), den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei wurde ausgeführt, dass
grundsätzlich alle Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar
seien. Das Darlehen würde eine Geschäftsschuld darstellen, weil es als
Fremdkapital in der Geschäftsbuchhaltung des Rekurrenten verbucht worden sei.
Wenn bei einer Betriebsabtretung ein Teil des Kaufpreises durch die Einräumung
eines Nutzungsrechts finanziert werde, müsse dieses Nutzungsrecht passiviert
und über die Lebensdauer des Nutzungsberechtigten erfolgswirksam aufgelöst
werden. Im Fall eines vorzeitigen Ablebens des Nutzungsberechtigten sei der
noch nicht besteuerte Teil ebenfalls erfolgswirksam aufzulösen. Daher sei hier
auch der Erlass einer Geschäftsschuld als steuerbarer Ertrag zu
berücksichtigen.
2.3 In ihrer Replik
vom 14. Oktober 2015 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren
fest. Weiter wurde ausgeführt, dass das Nutzungsrecht am Wohnhaus in ein
Darlehen von CHF 187'000 umgewandelt worden sei. Die Schenkung würde aber nicht
dieses Darlehen, sondern das Darlehen aus dem Kaufvertrag der Liegenschaft und
demjenigen des Inventars von insgesamt CHF 257'131 betreffen. Dies sei aus der
Bilanz klar ersichtlich. Die vorgenommene Schenkung sei steuerfrei.
Erwägungen
2.
Das Einkommen der
selbständigen Erwerbstätigkeit und die steuerfreien Einkünfte werden sowohl im
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch im kantonalen Gesetz
über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) nahezu identisch geregelt. Rekurs
und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird
auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
3.1
Nach Art. 18 Abs.
1.
DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG sind sämtliche Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Jedes vom
Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Landwirtschaftsbetrieb stehende
Einkommen wird daher grundsätzlich besteuert. Als Einkommen gelten nicht nur zugeflossene
Werte, sondern auch weggefallene Schuldverpflichtungen bzw. ersparte
Aufwendungen (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, Art. 16 N 10; M. Reich
in: M. Zweifel/P. Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2b, Art. 16 DBG N 26; M. Plüss
in: M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, § 25 N 21).
3.2
Nicht nur der
Erlass einer Privatschuld, sondern auch der Erlass einer Geschäftsschuld ist in
der Regel steuerbar (BGer, Urteil vom 13.08.2008,2C_120/2008, E. 2.2; Urteil
vom 28.12.2006, H_162/05, E. 3.2). Vorliegend hat der Rekurrent das Darlehen
seiner Eltern als Fremdkapital verbucht, was sicherlich sachgerecht ist. Nur
mit diesem Darlehen konnte er das Geschäftsvermögen erwerben. Die Deklaration
als Geschäftsvermögen ist gemäss Massgeblichkeitsprinzip für die
Veranlagungsbehörden grundsätzlich bindend (Richner
et al., a.a.O., Art. 18 N 3).
4.1
Im Sinne einer
Ausnahmebestimmung wird in Art. 24 lit. a DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. a StG festgehalten,
dass ein Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder
güterrechtlicher Auseinandersetzung steuerfrei ist. In Lehre und Rechtsprechung
ist anerkannt, dass auch eine erlassene Schuldverpflichtung Gegenstand einer
Schenkung sein kann (Richner et
al., a.a.O., Art. 16 N 10; M. Reich,
a.a.O., Art. 16 DBG N 26; BGer, Urteil vom 01.04.2009,2C_224/2008). Nicht nur
Privatpersonen können beschenkt werden. Schenkungen sind auch zu Gunsten von
Selbständigerwerbenden oder gar juristischen Personen (Art. 60 lit. c DBG bzw.
§ 93 Abs. 1 lit. b StG) zulässig.
4.2
Vorliegend stellt
sich somit die Frage, ob das Darlehen des Rekurrenten schen-kungsweise
reduziert worden war. Forderungsverzichte von unbeteiligten Dritten (z.B.
Banken) wirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung praxisgemäss
einkommens-erhöhend. Demgegenüber ist bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter
nahen Verwandten zu vermuten, dass der Erlass schenkungsweise gewährt worden
war (BGer, Urteil vom 01.04.2009,2C_224/2008, E. 2.2). Effektiv hält der
Rekurrent fest, dass ihm die Eltern den Teilbetrag von CHF 20'000
schenkungsweise erlassen hätten. Es habe sich um ein Weihnachtsgeschenk seiner
Eltern gehandelt. Sowohl der Rekurrent als auch seine Eltern haben die
Schenkung in ihrer jeweiligen Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert. Es
besteht daher kein Grund, hier von der Vermutung, dass ein Erlass unter nahen
Verwandten schenkungsweise erfolgt ist, abzuweichen. Ein anderer Rechtsgrund
für den Erlass ist nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei geltend
gemacht. Somit steht fest, dass das Darlehen des Rekurrenten im Betrag von CHF
20'000 schenkungsweise erlassen worden ist. Der Betrag von CHF 20'000 darf
somit im Sinne von Art. 24 lit. a DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. a StG nicht als
Einkommen bzw. Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden.
5.
In ihrer
Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass bei der Finanzierung einer
Betriebsabtretung durch ein Nutzungsrecht, dieses Nutzungsrecht zu passivieren
sei. Das Nutzungsrecht sei über die voraussichtliche Lebensdauer erfolgswirksam
zu passivieren. Im Fall eines vorzeitigen Ablebens des Nutzungsberechtigten sei
der noch nicht besteuerte Teil ebenfalls erfolgswirksam aufzulösen. Daher sei
auch der Erlass einer Geschäftsschuld als steuerbarer Ertrag zu
berücksichtigen. In dieser von der Vorinstanz erwähnten Konstellation geht es
aber nicht um den hier massgebenden Aspekt einer innerfamiliären Schenkung.
Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall um die vorzeitige Ablösung eines
Nutzungsrechts. Da die beiden Sachverhalte somit nicht miteinander verglichen
werden könnten, ist an der in E. 4 erwähnten Beurteilung festzuhalten.
Steuergericht,
Urteil vom 22. Februar 2016 (SGSTA.2015.64)