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Entscheid

SGSTA.2015.64

Staatssteuer 2013

22. Februar 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die

Steuerpflichtigen A. und B.X. sind beide als selbständige Landwirte tätig.

Während die Steuerpflichtige den Hof C. am familiären Wohnsitz in D. BL führt,

leitet der Steuerpflichtige den Landwirtschaftsbetrieb E. in F. SO. Diesen

Betrieb hat der Steuerpflichtige per … 2010 von seinen Eltern übernommen. Der

Kaufpreis wurde einerseits durch Einräumung eines Nutzniessungsrechts an einem

Teil der Liegenschaft und andererseits durch Gewährung eines Darlehens im

Betrag von CHF 138'000 beglichen. Auch bei der gleichzeitigen Übernahme des

Inventars gewährten die Eltern des Steuerpflichtigen ihrem Sohn ein Darlehen

von CHF 119'131, so dass das elterliche Darlehen des Steuerpflichtigen somit

insgesamt CHF 257'131 betrug.

In der Jahresrechnung

2013 reduzierte der Steuerpflichtige die Darlehensschuld um CHF 20'000 auf CHF

237'131. Gleichzeitig deklarierte er in der Steuererklärung den Teiler-lass des

Darlehens als elterliche Schenkung im Betrag von CHF 20'000. Mit Veranlagung

vom 9. Februar 2015 beurteilte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein den

Teilerlass als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und

rechnete den Betrag von CHF 20'000 auf.

1.2 Mit Schreiben vom

5. März 2015 erhoben die Steuerpflichtigen über ihre Vertreterin Einsprache

gegen die Veranlagung und verlangten unter anderem die Aufhebung der

Aufrechnung von CHF 20'000. Dabei hielten sie fest, dass der Teilerlass als

steuerfreie elterliche Schenkung zu behandeln sei. Auch gemäss einer

Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK sei der Erlass von

privaten Schulden als Schenkung zu beurteilen. Nur der Erlass von Geschäftsschulden

unterliege der Einkommenssteuer. Zu besteuern sei insbesondere der

Forderungsverzicht im Rahmen einer geschäftlichen Sanierung, nicht aber eine

innerfamiliäre Schenkung. Wenn der Vater dem Sohn einen Betrag von CHF 20'000

geschenkt hätte, wäre dies wirtschaftlich auf das Gleiche herausgekommen. Diese

Schenkung wäre zweifelsfrei steuerfrei gewesen. Eine solche Ungleichbehandlung

würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

1.3 Mit Verfügung vom

13. August 2015 wies die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein die Einsprache

ab. Dabei wurde festgehalten, dass das Darlehen in der Betriebsbuchhaltung

stets als Fremdkapital verbucht worden sei. Es sei daher eine Geschäftsschuld.

Gemäss § 23 Abs. 1 StG seien alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens

steuerbar. Der Erlass von Geschäftsschulden würde auch nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten)

mit Schreiben vom 3. September 2015 Rekurs erheben mit dem Antrag, den

Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das

steuerbare Einkommen der Rekurrenten um CHF 20'000 zu reduzieren. In der

Rekursschrift wurde namentlich festgehalten, dass der Teilerlass der

Darlehensschuld ein Weihnachtsgeschenk der Eltern des Rekurrenten gewesen sei.

Diese Schenkung sei sowohl in der Steuererklärung der Rekurrenten als auch in

derjenigen der Schenker korrekt deklariert worden. Der von der Vorinstanz

zitierte Bundesgerichtsentscheid sei nicht einschlägig, weil es hier um einen

Schuldenerlass durch eine Bank ging. Im Entscheid sei sogar ausdrücklich

eingeräumt worden, dass es denkbar sei, dass eine Schuld auch schenkungshalber erlassen

werde, was auch in der Literatur anerkannt sei. Hier gehe es um einen

Schuldenerlass im privaten Rahmen. In dieser Konstellation würde auch das

Bundesgericht in einem andern Fall von einer steuerfreien Schenkung ausgehen.

Auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, welche für die

Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sei, würde hier von einer

steuerfreien Schenkung ausgehen.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die VB Dorneck-Thierstein

(Vorinstanz), den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei wurde ausgeführt, dass

grundsätzlich alle Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar

seien. Das Darlehen würde eine Geschäftsschuld darstellen, weil es als

Fremdkapital in der Geschäftsbuchhaltung des Rekurrenten verbucht worden sei.

Wenn bei einer Betriebsabtretung ein Teil des Kaufpreises durch die Einräumung

eines Nutzungsrechts finanziert werde, müsse dieses Nutzungsrecht passiviert

und über die Lebensdauer des Nutzungsberechtigten erfolgswirksam aufgelöst

werden. Im Fall eines vorzeitigen Ablebens des Nutzungsberechtigten sei der

noch nicht besteuerte Teil ebenfalls erfolgswirksam aufzulösen. Daher sei hier

auch der Erlass einer Geschäftsschuld als steuerbarer Ertrag zu

berücksichtigen.

2.3 In ihrer Replik

vom 14. Oktober 2015 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren

fest. Weiter wurde ausgeführt, dass das Nutzungsrecht am Wohnhaus in ein

Darlehen von CHF 187'000 umgewandelt worden sei. Die Schenkung würde aber nicht

dieses Darlehen, sondern das Darlehen aus dem Kaufvertrag der Liegenschaft und

demjenigen des Inventars von insgesamt CHF 257'131 betreffen. Dies sei aus der

Bilanz klar ersichtlich. Die vorgenommene Schenkung sei steuerfrei.

Erwägungen

2.

Das Einkommen der

selbständigen Erwerbstätigkeit und die steuerfreien Einkünfte werden sowohl im

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch im kantonalen Gesetz

über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) nahezu identisch geregelt. Rekurs

und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird

auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.1

Nach Art. 18 Abs.

1.

DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG sind sämtliche Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Jedes vom

Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Landwirtschaftsbetrieb stehende

Einkommen wird daher grundsätzlich besteuert. Als Einkommen gelten nicht nur zugeflossene

Werte, sondern auch weggefallene Schuldverpflichtungen bzw. ersparte

Aufwendungen (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, Art. 16 N 10; M. Reich

in: M. Zweifel/P. Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2b, Art. 16 DBG N 26; M. Plüss

in: M. Klöti-Weber/D. Siegrist/D. Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer

Steuergesetz, § 25 N 21).

3.2

Nicht nur der

Erlass einer Privatschuld, sondern auch der Erlass einer Geschäftsschuld ist in

der Regel steuerbar (BGer, Urteil vom 13.08.2008,2C_120/2008, E. 2.2; Urteil

vom 28.12.2006, H_162/05, E. 3.2). Vorliegend hat der Rekurrent das Darlehen

seiner Eltern als Fremdkapital verbucht, was sicherlich sachgerecht ist. Nur

mit diesem Darlehen konnte er das Geschäftsvermögen erwerben. Die Deklaration

als Geschäftsvermögen ist gemäss Massgeblichkeitsprinzip für die

Veranlagungsbehörden grundsätzlich bindend (Richner

et al., a.a.O., Art. 18 N 3).

4.1

Im Sinne einer

Ausnahmebestimmung wird in Art. 24 lit. a DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. a StG festgehalten,

dass ein Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder

güterrechtlicher Auseinandersetzung steuerfrei ist. In Lehre und Rechtsprechung

ist anerkannt, dass auch eine erlassene Schuldverpflichtung Gegenstand einer

Schenkung sein kann (Richner et

al., a.a.O., Art. 16 N 10; M. Reich,

a.a.O., Art. 16 DBG N 26; BGer, Urteil vom 01.04.2009,2C_224/2008). Nicht nur

Privatpersonen können beschenkt werden. Schenkungen sind auch zu Gunsten von

Selbständigerwerbenden oder gar juristischen Personen (Art. 60 lit. c DBG bzw.

§ 93 Abs. 1 lit. b StG) zulässig.

4.2

Vorliegend stellt

sich somit die Frage, ob das Darlehen des Rekurrenten schen-kungsweise

reduziert worden war. Forderungsverzichte von unbeteiligten Dritten (z.B.

Banken) wirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung praxisgemäss

einkommens-erhöhend. Demgegenüber ist bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter

nahen Verwandten zu vermuten, dass der Erlass schenkungsweise gewährt worden

war (BGer, Urteil vom 01.04.2009,2C_224/2008, E. 2.2). Effektiv hält der

Rekurrent fest, dass ihm die Eltern den Teilbetrag von CHF 20'000

schenkungsweise erlassen hätten. Es habe sich um ein Weihnachtsgeschenk seiner

Eltern gehandelt. Sowohl der Rekurrent als auch seine Eltern haben die

Schenkung in ihrer jeweiligen Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert. Es

besteht daher kein Grund, hier von der Vermutung, dass ein Erlass unter nahen

Verwandten schenkungsweise erfolgt ist, abzuweichen. Ein anderer Rechtsgrund

für den Erlass ist nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei geltend

gemacht. Somit steht fest, dass das Darlehen des Rekurrenten im Betrag von CHF

20'000 schenkungsweise erlassen worden ist. Der Betrag von CHF 20'000 darf

somit im Sinne von Art. 24 lit. a DBG bzw. § 32 Abs. 1 lit. a StG nicht als

Einkommen bzw. Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet werden.

5.

In ihrer

Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass bei der Finanzierung einer

Betriebsabtretung durch ein Nutzungsrecht, dieses Nutzungsrecht zu passivieren

sei. Das Nutzungsrecht sei über die voraussichtliche Lebensdauer erfolgswirksam

zu passivieren. Im Fall eines vorzeitigen Ablebens des Nutzungsberechtigten sei

der noch nicht besteuerte Teil ebenfalls erfolgswirksam aufzulösen. Daher sei

auch der Erlass einer Geschäftsschuld als steuerbarer Ertrag zu

berücksichtigen. In dieser von der Vorinstanz erwähnten Konstellation geht es

aber nicht um den hier massgebenden Aspekt einer innerfamiliären Schenkung.

Ebenso wenig geht es im vorliegenden Fall um die vorzeitige Ablösung eines

Nutzungsrechts. Da die beiden Sachverhalte somit nicht miteinander verglichen

werden könnten, ist an der in E. 4 erwähnten Beurteilung festzuhalten.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Februar 2016 (SGSTA.2015.64)