SGSTA.2015.86
Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 1999-2000
21. März 2016Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 13
StG
§ 171 Abs. 3, § 198 Abs. 1 lit. b, DBG Art.
152 Abs. 3, Art. 184 Abs. 1 lit. b Nachsteuern, Steuerhinterziehung, Verjährung
Das Recht,
Nachsteuern festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der diesbezüglichen
Steuerperiode; dabei geht es um eine Verwirkungsfrist. In casu ist hierfür die
Verwirkung eingetreten. Für die vollendete Steuerhinterziehung ergibt sich
aufgrund des bis 30. September 2002 geltenden Bundesrechts ebenfalls eine
absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren. Hier ist die Verjährung auch bei den
Hinterziehungsbussen eingetreten; es gilt mithin die sog. lex mitior.
Sachverhalt
1. Das Kantonale
Steueramt leitete am 26. November 2009 bzw. 10. Dezember 2009 ein Nachsteuer-
und Hinterziehungsverfahren der Steuerperioden 1999 und 2000 bezüglich Staats-
und direkter Bundessteuern ein gegen A.X. und B.X. wegen Unterbesteuerung
infolge Nichtdeklaration von erhaltenen geldwerten Leistungen aus der Firma C.
AG über CHF 2‘284‘607.45 (1997), CHF 1‘226‘084 (1998) und CHF 2‘428‘741.90
(1999) mit den Steuererklärungen 1999 und 2000. Dabei gehe es um verdeckte
Gewinnausschüttungen in Form von privat vereinnahmten
Versicherungs-Provisionszahlungen. Bezüglich des Verschuldens sei von einem
vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Diese Verfahren wurden am 12. Juli 2013
abgeschlossen und Nachsteuern von CHF 145‘924.75 zuzüglich Verzugszinsen von
CHF 63‘775 (Staat 1999 und 2000) erhoben sowie CHF 113‘649.25 zuzüglich
Verzugszinsen von CHF 43‘827.55 (Bund 1999 und 2000) und Bussen von CHF 218‘887.10
(Staat 1999 und 2000) sowie CHF 170‘473.85 (Bund 1999 und 2000). Dagegen
liessen die Eheleute X. am 6. August 2013 bzw. 27. September 2013 Einsprache
erheben. Auf entsprechenden Antrag hin wurde das Verfahren bis 31. März 2014
sistiert. Am 6. Februar 2014 fand eine Einspracheverhandlung statt.
Mit Verfügung vom 14.
Oktober 2015 (Versand: 26.10.2015) wies das Steueramt den Antrag auf Sistierung
der Verfahren ab. Der Antrag auf Einstellung des Nachsteuerverfahrens gegenüber
A.X. wurde ebenfalls abgewiesen. Abgelehnt wurde auch der Antrag auf
Neueröffnung der ergangenen Verfügungen. Die Einsprache wurde schliesslich
ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, der Antrag auf
Verfahrenssistierung sei inzwischen gegenstandslos geworden. Weiter sei der
Antrag, das Verfahren sei gegenüber der Ehefrau einzustellen, unbegründet.
Ferner liege auch für die Steuerperiode 2000 des Bundes eine
Veranlagungsverfügung vor. Ausserdem sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht gegeben. Es würden keine neuen Verfügungen eröffnet. Inzwischen habe das
Kantonsgericht D. mit Urteil vom 29. Oktober 2014 die Aufrechnungen in der C.
AG geschützt. Dies führe zu einer Besteuerung beim Beteiligungsinhaber. Da der
Einsprecher im Zeitpunkt des Zuflusses der geldwerten Leistungen
Beteiligungsinhaber von 36 % der Aktien der C. gewesen sei, seien ihm die
verdeckten Gewinnausschüttungen in diesem Umfang als geldwerte Leistungen
nachbesteuert worden. Weiter sei der objektive Tatbestand der Hinterziehung von
Steuern erfüllt. Die Arglist und die Deliktssumme seien erheblich.
Strafmilderungsgründe würden keine geltend gemacht und seien auch nicht
ersichtlich. Die Verfahrensdauer sei beim Erlass der Bussenverfügungen
angemessen berücksichtigt worden. Vorliegend erscheine das verhängte Strafmass
von 150 % der Nachsteuer als angemessen.
2. Gegen diese
Verfügung gelangten die Ehegatten B.X. und A.X. (nachfolgend Rekurrenten) mit
Rekurs und Beschwerde ihres Vertreters vom 24. November 2015 an das Kantonale
Steuergericht. Die Rekurrenten beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen
den Ehemann zu sistieren. Das Verfahren gegenüber der Ehefrau sei einzustellen.
Die Veranlagungsverfügungen vom 12. Juli 2013 und die der angefochtenen
Verfügung beigefügten Veranlagungen betreffend Nachsteuern und Bussen (Staat
1999 und 2000) seien mit einer entsprechenden Begründung zu versehen und den
Rekurrenten neu zu eröffnen. Eventualiter sei von Nachsteuern und Bussen
abzusehen, subeventualiter seien diese herabzusetzen. Die ordentlichen und
ausserordentlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Auf die
ausführliche Begründung ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen einzugehen. Es wurde u.a. auch festgehalten, dass das Recht zur
Erhebung von Nach- und Strafsteuern für die Steuerperiode 1999 verjährt sei;
dies sei von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Mit Vernehmlassung vom
3. Dezember 2015 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), die Verjährung sei von
Amtes wegen zu prüfen. Darüber hinaus seien der Rekurs und die Beschwerde
kostenfällig abzuweisen. Auf die Begründung ist, soweit erheblich, ebenfalls
nachstehend einzugehen.
Mit Verfügung vom 4.
Dezember 2015 wies das Steuergericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens
ab. Es wurde insbesondere auch festgehalten, dass sich vorliegend die Frage der
Verjährung stelle.
Mit Stellungnahme vom
11. Januar 2016 beantragten die Rekurrenten, die Nach- und
Strafsteuerverfügungen vom 14. Oktober 2015 betreffend Staats- und direkte
Bundessteuer 1999 und 2000 seien infolge Verjährung aufzuheben. Das vorliegende
Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die ordentlichen sowie
ausserordentlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Dazu wurde
v.a. angeführt, die Erhebung der streitigen Nach- und Strafsteuern sei per 31.
Dezember 2015, d.h. 15 Jahre nach Ablauf des letzten Steuerjahres definitiv
verjährt. Im Übrigen werde an der Eingabe vom 24. November 2015 festgehalten
und die Ausführungen der Vorinstanz würden zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Rekurrenten
machen u.a. geltend, die Nachsteuern und Hinterziehungsbussen der Jahre 1999
und 2000 seien verjährt. Die Frage der Verjährung ist denn vorab zu prüfen.
2.1
Nach Art. 152 Abs.
3.
DBG bzw. § 171 Abs. 3 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15
Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Es handelt sich
dabei um die absolute Veranlagungsverjährung (vgl. auch Art. 53 Abs. 3 des
Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, SR 642.14).
Während im Zivilrecht
der Richter die Verjährung grundsätzlich nicht von Amtes wegen berücksichtigen
darf (Art. 142 OR; BGE 129 V 237 E. 4 S. 241), es sei denn, die Einrede ist
fristgerecht erhoben worden, ist im öffentlichen Recht die Frage der Verjährung
von Amtes wegen zu beachten, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer vom 30.4.2012,2C_137/2011, E. 2.2 mit
Hinw.). Dies ist denn vorliegend nicht streitig.
2.2
Grundsätzlich
läuft eine Verjährungsfrist auch während eines Gerichtsverfahrens. Anders
verhält es sich nur, wenn das Gesetz ausdrücklich anordnet, dass die Verjährung
ruht, was aber für die absolute Verjährung nach Art. 152 Abs. 3 DBG nicht der
Fall ist (vgl. auch § 171 Abs. 3 StG; siehe aber dessen Abs. 1 i.V.m. § 138
Abs. 2 und 3 StG, Stillstand und Unterbrechung der relativen Frist). Die Frage
der Verjährung ist hier demnach zu beachten, auch wenn diese Frage erst im
vorliegenden Verfahren aufgeworfen worden ist.
Für jede Steuerperiode
ist abstrakt zu beurteilen, wann die absolute Verjährung eintritt. Der Eintritt
der Veranlagungsverjährung ist zu berücksichtigen, bis die Steuer im Sinne von
Art. 152 Abs. 3 DBG (bzw. § 171 Abs. 3 StG) veranlagt oder festgesetzt ist. Die
Nachsteuer ist dann veranlagt bzw. festgesetzt, wenn der letztinstanzliche
Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diese tritt grundsätzlich erst mit dem
bundesgerichtlichen Urteil ein (zum Ganzen BGE 138 II 169 E. 3-3.3; vgl. auch
BGer vom 4.9.2013,2C_146/2013, E. 3.2).
2.3
Im vorliegenden
Fall leitete die Vorinstanz am 26. November 2009 bzw. 10. Dezember 2009 das
fragliche Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein. Sie hielt den
Rekurrenten vor, in den Jahren 1997-1999 mehr als 5,9 Mio. Franken aus
geldwerten Leistungen der C. AG nicht versteuert zu haben. Am 12. Juli 2013
wurden Nachsteuern von rund CHF 145‘925 (Staat 1999 und 2000) und CHF 113‘649
(Bund 1999 und 2000) zuzüglich Verzugszins sowie Hinterziehungsbussen von rund
CHF 218‘887 (Staat 1999 und 2000) und CHF 170‘474 (Bund 1999 und 2000) verfügt.
Das Einspracheverfahren wurde wegen eines Parallelverfahrens im Kanton D.
sistiert. Der angefochtene Einspracheent-scheid datiert vom 14. Oktober 2015
(Versand: 26.10.2015). Die Rekurrenten verlangten in den vorliegenden
Rechtsmitteln vom 24. November 2015 erneut die Sistierung; diese wurde aber -
nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme der Vorinstanz vom 3.
Dezember 2015 - umgehend abgelehnt (Verfügung vom 4.12.2015). In der Folge war
der Schriftenwechsel abzuschliessen (Einholung einer Replik der Rekurrenten)
und das Verfahren dem vorliegenden Urteil zuzuführen.
2.4
Das Recht, eine
Nachsteuer festzusetzen, erlischt wie gesehen 15 Jahre nach Ablauf der
entsprechenden Steuerperiode (Art. 152 Abs. 3 DBG; § 171 Abs. 3 StG). Dabei
handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der angefochtene Einspracheentscheid
betrifft u.a. die Nachsteuern für die Staats- und direkten Bundessteuern der
Perioden 1999 und 2000. Die fragliche Verwirkung ist somit per 31. Dezember
2014.
(Periode 1999) bzw. spätestens per 31. Dezember 2015 (Periode 2000)
eingetreten. Diese absolute Verjährung ist wie gesagt im vorliegenden Verfahren
zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel sind somit in diesem Punkt begründet. Das
Recht zur Veranlagung der Nachsteuern für die Staats- und direkten
Bundessteuern 1999 und 2000 ist verjährt. Daran ändert im Übrigen nichts, dass
die absolute Verjährung für die Steuerperiode 2000 nach dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 14. bzw. 26. Oktober 2015 bzw. der Erhebung von Rekurs
und Beschwerde durch die Rekurrenten am 24. November 2015 im vorliegenden
Verfahren eingetreten ist. Wie gesagt, war v.a. auch den Rekurrenten noch
Möglichkeit zur Replik zu geben.
2.5
Nach Art. 184 Abs.
1.
lit. b DBG bzw. § 198 Abs. 1 lit. b StG verjährt die Strafverfolgung bei
vollendeter Steuerhinterziehung namentlich zehn Jahre nach dem Ablauf der
Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt
wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte. Die
Verjährung wird nach Abs. 2 von Art. 184 DBG bzw. § 198 StG durch jede
Strafverfolgungshandlung namentlich gegenüber dem Steuerpflichtigen
unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt damit insbesondere auch gegenüber dem Steuerpflichtigen.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; diese kann
aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer
hinausgeschoben werden.
Die Frage der
Strafverfolgungsverjährung wurde im Zusammenhang mit der seit 1. Oktober 2002
in Kraft stehenden Änderung dieses Bereichs bundesrechtlich neu geordnet. Das
neue Recht hat bei der Strafverfolgung längere Verjährungsfristen vorgesehen.
Weil sich unerwünschte Auswirkungen auf die Verjährungsbestimmungen des Nebenstrafrechts
ergeben hätten, wurde mit Art. 333 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB; SR
311.
) eine Umwandlungs- oder Transformationsnorm geschaffen. Danach gilt bis
zur Anpassung in anderen Bundesgesetzen namentlich Folgendes: Die
Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen,
werden um die ordentliche Dauer verlängert (Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB). Mit
dem Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen
Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 erfolgte diese Anpassung; sie ist
aber noch nicht in Kraft gesetzt worden (vgl. AS 2015 S. 779 ff.). Angesichts
des Grundsatzes der „lex mitior“, der nach Art. 389 StGB auch in Bezug auf die
Strafverfolgungsverjährung gilt, ist indes das bisherige Recht für
altrechtliche Fälle weiterhin von Bedeutung. Für die vollendete
Steuerhinterziehung ergibt sich aufgrund des bis 30. September 2002 geltenden
Bundesrechts eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren und aufgrund des ab
1.
Oktober 2002 massgebenden Rechts eine Frist von grundsätzlich 20 Jahren (zum
Ganzen Peter Locher, Kommentar
DBG, Basel 2015, Art. 184 N 5 ff.; vgl. auch Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 184 N 1 ff.).
2.6
Bei vollendeter
Steuerhinterziehung tritt im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung nach
dem Gesagten innert 15 Jahren ein; dabei handelt es sich um eine absolute
(Maximal-)Frist. Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB ist wie gesehen auf Vorfälle, die
vor dem 30. September 2002 ihren Anfang nahmen, nicht anwendbar; es gilt mithin
die lex mitior. Demnach ist hier nicht nur bei den Nachsteuern, sondern auch
bei den Hinterziehungsbussen die Verjährung eingetreten, d.h. spätestens per
31.
Dezember 2015. Die Rechtsmittel sind damit auch in diesem Punkt begründet.
Das Recht zur Erhebung der Hinterziehungsbussen für die Staats- und direkten
Bundessteuern 1999 und 2000 ist verjährt. Daran ändert auch nichts, wenn
vorliegend Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB zur Anwendung käme, wonach die
Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Wie gesehen, war dies hier nicht
möglich, da nach der Rechtsmittelerhebung vom 24. November 2015 v.a. auch ein
geordneter Schriftenwechsel durchzuführen war.
3.1
Rekurs und
Beschwerde sind somit gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen
aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das Recht zur Erhebung der Nachsteuern
und der Hinterziehungsbussen, je für die Staats- und Bundessteuern 1999 und
2000, verjährt ist.
Steuergericht,
Urteil vom 21. März 2016 (SGSTA.2015.86; BST.2015.78)