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Entscheid

SGSTA.2015.87

Staats- und Bundessteuer 2013

21. März 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtigen A. und B.X. haben 3 Kinder: C. (geb. … 2007), D. (geb. …

2008) und E. (geb. … 2011). In der Steuererklärung 2013 machten sie Kosten für

die Kinderbetreuung durch Dritte in der Höhe von total CHF 18‘000

(Staatssteuer) bzw. CHF 21‘520 (Bundessteuer) geltend. In der definitiven

Veranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Februar 2015

wurde der geltend gemachte Abzug für die Betreuung der Kinder durch Dritte

gekürzt um den Betrag der Fahrkosten und des Mittagstisches; diese Kosten seien

steuerlich nicht abziehbar. Die Differenz zur Selbstdeklaration betrug CHF 775.

Dagegen erhoben die

Steuerpflichtigen am 24. Februar 2015 Einsprache (Eingangsdatum: 27.3.2015).

Sie machten bei den Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder v.a. geltend, die

Kosten für die Taxifahrten seien zu gewähren. Falls die gesamten Abzüge nicht

anerkannt werden könnten, seien die effektiven Fahrkosten steuerlich als Abzug

zu berücksichtigen. Ferner seien als Betreuungskosten für C. auch die Kosten

für den Mittagstisch zu gewähren. Sofern auch hier nicht die gesamten Kosten

akzeptiert werden könnten, seien zumindest die effektiven Betreuungskosten

abzüglich der Kosten für die Mittagessen zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom

28. Oktober 2015 hiess die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache

in Bezug auf die durch Dritte betreute Kinder teilweise gut. Als

Betreuungskosten könnten nur die Kosten reiner Betreuungsarbeit durch Dritte

steuerlich abgezogen werden. Die Kosten für die Taxifahrten seien indes keine

Betreuungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Dies gelte

auch, wenn die Fahrkosten anhand der Kilometer und des Rappenansatzes berechnet

würden. Für C. könnten die Kosten für die Mittagessen (6 x CHF 5) nicht gewährt

werden. Die restlichen Kosten von CHF 56 seien Betreuungskosten und daher

abzugsfähig. Diese Kosten würden sich entsprechend erhöhen. Die Einsprache sei

insofern teilweise begründet.

2. Dagegen gelangten

die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Rekurs und Beschwerde vom

28. November 2015 an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, es sei eine

entsprechende Neuveranlagung vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, die Aufwendungen für die Taxifahrten seien Kosten, welche in direktem

Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten stünden. Diese könnten

die Kinder weder vom Kindergarten resp. der Schule zur Kindergrippe fahren noch

den Fahrdienst übernehmen. Zudem gebe es am Wohnort der Kinder keine geeignete

Betreuungsmöglichkeit. Die fraglichen Kosten für die Taxifahrten seien keine

Lebenshaltungskosten, sondern Betreuungskosten. Der Taxidienst sei die einzig

mögliche Variante. Die geltend gemachten Kosten seien für die Erzielung der

steuerbaren Einkommen der Rekurrenten erforderlich und stünden damit in

direktem Zusammenhang. Es würden reine Betreuungskosten resultieren, welche

steuerlich zum Abzug zuzulassen seien. Die Rekurrenten beantragten, den

angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, die geltend gemachten Kosten für

die Taxifahrten der beiden Kinder C. und D. vollumfänglich zum Abzug zuzulassen

und eine entsprechende Neuveranlagung zu veranlassen.

In ihrer Vernehmlassung

vom 15. Dezember 2015 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), Rekurs und

Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz hielt an den

Feststellungen zum Sachverhalt und den rechtlichen Erörterungen im

angefochtenen Entscheid fest. Hier gehe es um Fahrkosten, bei denen nicht die

Betreuung der Kinder im Vordergrund stehe, sondern deren Transport. Die Kosten

der Taxifahrten seien Lebenshaltungskosten und steuerlich nicht abziehbar. Die

Kosten seien mithin privat veranlasst. Auslagen, die nicht direkt mit der

Kinderbetreuung zu tun hätten, seien nicht abziehbar. Die Fahrkosten würden nicht

zu den Betreuungsauslagen gehören.

Dazu haben die

Rekurrenten vor dem Steuergericht nicht mehr Stellung genommen.

Erwägungen

2.

Nach § 41 Abs. 1

lit. d StG können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern,

die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die mit der

steuerpflichtigen Person, die für ihren Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt

leben, abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der

Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen

Person stehen. Der Abzug ist auf maximal CHF 6'000 je Kind beschränkt und die

Kosten sind im Veranlagungsverfahren nachzuweisen. Das Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer hat in alt Art. 212 Abs. 2bis (gültig bis 31.12.2013) eine

nahezu gleichlautende Regelung enthalten. Es rechtfertigt sich vorliegend

daher, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln.

Die

Kinderbetreuungskosten können von der steuerpflichtigen Person nur geltend

gemacht werden, wenn sie die Eigenbetreuung der Kinder in direktem kausalem

Zusam-menhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der

Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht selber

wahrnehmen konnten. Als Erwerbstätigkeit gilt jede selbständige oder

unselbständige Tätigkeit im Sinne von § 22 und 23 StG. Ehepaare, die in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die nachgewiesenen

Kinderbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag geltend machen, wenn beide

gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder

betreuungsunfähig sind. Hingegen sind nur diejenigen Kosten abziehbar, welche

der steuerpflichtigen Person ausschliesslich für die Drittbetreuung der Kinder

während der tatsächlichen Arbeits- bzw. Ausbildungszeit oder der tatsächlichen

Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit anfallen.

Bei derlei Kosten handelt es sich beispielsweise um Taggelder oder

Entschädigungen an Kinderkrippen, Kinderhorte, Spielgruppen oder Tagesmütter.

Fallen in diesem Rahmen auch Kosten für die Verpflegung und weitere Auslagen

der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und

können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Es sind daher nur die reinen

Betreuungskosten abzugsfähig, welche grundsätzlich rechtsgenüglich nachzuweisen

sind. Insbesondere nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Betreuung durch

die Eltern selbst oder Kosten der Kinderbetreuung, welche ausserhalb der

effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern anfallen wie z.B. Babysitting

am Abend oder für Freizeitaktivitäten. Der Nachweis, dass der Abzug der

Drittbetreuungskosten berechtigt ist, obliegt der steuerpflichtigen Person. Der

Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Kosten der betreuenden

Institutionen und Personen beizulegen sowie mit den entsprechenden Rechnungen,

Quittungen oder Lohnausweisen zu belegen (zum Ganzen: KSG vom 22.4.2013,

SGSTA.2012.107; BST.2012.105, E. 2)

3.1

Die Rekurrenten

sind beide berufstätig, die Ehefrau arbeitet zu 50 %. Sie haben drei Kinder: C.,

D. und E. mit den Jahrgängen 2007, 2008 und 2011. Den Weg zwischen der Schule

bzw. dem Kindergarten in F. und der Kinderkrippe in G. legen die beiden Kinder

D. und C. per Taxi zurück. Die Rekurrenten möchten die Taxikosten von total CHF

1‘456 für diese beiden Kinder als Betreuungskosten abgezogen haben. Die

Vorinstanz hält dagegen fest, dass die Taxifahrten Lebenshaltungskosten

darstellen würden.

3.2

Der angefochtene

Einspracheentscheid ist sowohl in Bezug auf die Staats- wie auch bezüglich der

direkten Bundessteuer nicht zu beanstanden. Bei den Taxifahrten handelt es

sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, um Lebenshaltungskosten. Die

Betreuung der Kinder steht bei den Fahrten entgegen der Ansicht der Rekurrenten

nicht im Vordergrund. Es geht v.a. um den Transport der Kinder. Die geltend

gemachten Kosten sind somit keine Betreuungskosten. Zudem stellen die

Taxiauslagen auch keine Berufsunkosten dar. Diese Auslagen fallen nicht bei

einer Erwerbstätigkeit an. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

bilden die Auslagen die Voraussetzung, damit überhaupt eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt werden kann; die Kosten sind mithin privat veranlasst und als

Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 26 N 7 ff.). Die

Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zwar handelt es sich

hier um Fahrkosten für Taxifahrten, mithin um Dienstleistungen durch Dritte.

Wie gesehen, geht es aber in erster Linie nicht um die Betreuung der Kinder,

sondern um deren Beförderung vom Schulort in die Kinderkrippe. Bei den Fahrten

steht nicht die Betreuung der Kinder im Vordergrund, sondern der Fahrdienst

durch die Taxichauffeure. Die Kosten der Fremdbetreuung sind gesetzlich als

allgemeiner Abzug geregelt (§ 41 Abs. 1 lit. d StG, alt Art. 212 Abs. 2bis DBG;

oben, E. 2). Nur die Kosten der Drittbetreuung sind abziehbar (Staat: bis CHF

6‘000; Bund: bis CHF 10‘100). Auslagen, die nicht direkt mit der

Kinderbetreuung zusammenhängen, sind steuerlich nicht abziehbar. Der Abzug für

die Fremdbetreuung ist denn auch kein Berufskostenabzug, sondern wie gesagt ein

allgemeiner Abzug (Richner et al.,

a.a.O., Art. 26 N 8 und Art. 33 N 66; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der Eidg.

Steuerverwaltung vom 21.12.2010, Ziff. 8.1). Die Auslagen für die

Kinderbetreuung hängen mithin nicht mit einer Erwerbstätigkeit zusammen,

sondern sind wie gesehen als Lebenshaltungskosten steuerlich nicht abziehbar.

Rekurs und Beschwerde

sind somit abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 21. März 2016 (SGSTA.2015.87; BST.2015.79)