SGSTA.2015.87
Staats- und Bundessteuer 2013
21. März 2016Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 6
StG
§ 41 Abs. 1 lit. d, DBG alt Art. 212 Abs. 2bis Abzüge, Kinderbetreuungskosten
Taxifahrten
in die Kinderkrippe stellen als Dienstleistungen durch Dritte nicht
Betreuungskosten, sondern Lebenshaltungskosten dar.
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtigen A. und B.X. haben 3 Kinder: C. (geb. … 2007), D. (geb. …
2008) und E. (geb. … 2011). In der Steuererklärung 2013 machten sie Kosten für
die Kinderbetreuung durch Dritte in der Höhe von total CHF 18‘000
(Staatssteuer) bzw. CHF 21‘520 (Bundessteuer) geltend. In der definitiven
Veranlagung der Staats- und direkten Bundessteuer 2013 vom 23. Februar 2015
wurde der geltend gemachte Abzug für die Betreuung der Kinder durch Dritte
gekürzt um den Betrag der Fahrkosten und des Mittagstisches; diese Kosten seien
steuerlich nicht abziehbar. Die Differenz zur Selbstdeklaration betrug CHF 775.
Dagegen erhoben die
Steuerpflichtigen am 24. Februar 2015 Einsprache (Eingangsdatum: 27.3.2015).
Sie machten bei den Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder v.a. geltend, die
Kosten für die Taxifahrten seien zu gewähren. Falls die gesamten Abzüge nicht
anerkannt werden könnten, seien die effektiven Fahrkosten steuerlich als Abzug
zu berücksichtigen. Ferner seien als Betreuungskosten für C. auch die Kosten
für den Mittagstisch zu gewähren. Sofern auch hier nicht die gesamten Kosten
akzeptiert werden könnten, seien zumindest die effektiven Betreuungskosten
abzüglich der Kosten für die Mittagessen zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom
28. Oktober 2015 hiess die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache
in Bezug auf die durch Dritte betreute Kinder teilweise gut. Als
Betreuungskosten könnten nur die Kosten reiner Betreuungsarbeit durch Dritte
steuerlich abgezogen werden. Die Kosten für die Taxifahrten seien indes keine
Betreuungskosten, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Dies gelte
auch, wenn die Fahrkosten anhand der Kilometer und des Rappenansatzes berechnet
würden. Für C. könnten die Kosten für die Mittagessen (6 x CHF 5) nicht gewährt
werden. Die restlichen Kosten von CHF 56 seien Betreuungskosten und daher
abzugsfähig. Diese Kosten würden sich entsprechend erhöhen. Die Einsprache sei
insofern teilweise begründet.
2. Dagegen gelangten
die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) mit Rekurs und Beschwerde vom
28. November 2015 an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, es sei eine
entsprechende Neuveranlagung vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Aufwendungen für die Taxifahrten seien Kosten, welche in direktem
Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten stünden. Diese könnten
die Kinder weder vom Kindergarten resp. der Schule zur Kindergrippe fahren noch
den Fahrdienst übernehmen. Zudem gebe es am Wohnort der Kinder keine geeignete
Betreuungsmöglichkeit. Die fraglichen Kosten für die Taxifahrten seien keine
Lebenshaltungskosten, sondern Betreuungskosten. Der Taxidienst sei die einzig
mögliche Variante. Die geltend gemachten Kosten seien für die Erzielung der
steuerbaren Einkommen der Rekurrenten erforderlich und stünden damit in
direktem Zusammenhang. Es würden reine Betreuungskosten resultieren, welche
steuerlich zum Abzug zuzulassen seien. Die Rekurrenten beantragten, den
angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben, die geltend gemachten Kosten für
die Taxifahrten der beiden Kinder C. und D. vollumfänglich zum Abzug zuzulassen
und eine entsprechende Neuveranlagung zu veranlassen.
In ihrer Vernehmlassung
vom 15. Dezember 2015 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz hielt an den
Feststellungen zum Sachverhalt und den rechtlichen Erörterungen im
angefochtenen Entscheid fest. Hier gehe es um Fahrkosten, bei denen nicht die
Betreuung der Kinder im Vordergrund stehe, sondern deren Transport. Die Kosten
der Taxifahrten seien Lebenshaltungskosten und steuerlich nicht abziehbar. Die
Kosten seien mithin privat veranlasst. Auslagen, die nicht direkt mit der
Kinderbetreuung zu tun hätten, seien nicht abziehbar. Die Fahrkosten würden nicht
zu den Betreuungsauslagen gehören.
Dazu haben die
Rekurrenten vor dem Steuergericht nicht mehr Stellung genommen.
Erwägungen
2.
Nach § 41 Abs. 1
lit. d StG können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern,
die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die mit der
steuerpflichtigen Person, die für ihren Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt
leben, abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen
Person stehen. Der Abzug ist auf maximal CHF 6'000 je Kind beschränkt und die
Kosten sind im Veranlagungsverfahren nachzuweisen. Das Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer hat in alt Art. 212 Abs. 2bis (gültig bis 31.12.2013) eine
nahezu gleichlautende Regelung enthalten. Es rechtfertigt sich vorliegend
daher, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln.
Die
Kinderbetreuungskosten können von der steuerpflichtigen Person nur geltend
gemacht werden, wenn sie die Eigenbetreuung der Kinder in direktem kausalem
Zusam-menhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der
Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit nicht selber
wahrnehmen konnten. Als Erwerbstätigkeit gilt jede selbständige oder
unselbständige Tätigkeit im Sinne von § 22 und 23 StG. Ehepaare, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die nachgewiesenen
Kinderbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag geltend machen, wenn beide
gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder
betreuungsunfähig sind. Hingegen sind nur diejenigen Kosten abziehbar, welche
der steuerpflichtigen Person ausschliesslich für die Drittbetreuung der Kinder
während der tatsächlichen Arbeits- bzw. Ausbildungszeit oder der tatsächlichen
Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit anfallen.
Bei derlei Kosten handelt es sich beispielsweise um Taggelder oder
Entschädigungen an Kinderkrippen, Kinderhorte, Spielgruppen oder Tagesmütter.
Fallen in diesem Rahmen auch Kosten für die Verpflegung und weitere Auslagen
der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und
können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Es sind daher nur die reinen
Betreuungskosten abzugsfähig, welche grundsätzlich rechtsgenüglich nachzuweisen
sind. Insbesondere nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Betreuung durch
die Eltern selbst oder Kosten der Kinderbetreuung, welche ausserhalb der
effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern anfallen wie z.B. Babysitting
am Abend oder für Freizeitaktivitäten. Der Nachweis, dass der Abzug der
Drittbetreuungskosten berechtigt ist, obliegt der steuerpflichtigen Person. Der
Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Kosten der betreuenden
Institutionen und Personen beizulegen sowie mit den entsprechenden Rechnungen,
Quittungen oder Lohnausweisen zu belegen (zum Ganzen: KSG vom 22.4.2013,
SGSTA.2012.107; BST.2012.105, E. 2)
3.1
Die Rekurrenten
sind beide berufstätig, die Ehefrau arbeitet zu 50 %. Sie haben drei Kinder: C.,
D. und E. mit den Jahrgängen 2007, 2008 und 2011. Den Weg zwischen der Schule
bzw. dem Kindergarten in F. und der Kinderkrippe in G. legen die beiden Kinder
D. und C. per Taxi zurück. Die Rekurrenten möchten die Taxikosten von total CHF
1‘456 für diese beiden Kinder als Betreuungskosten abgezogen haben. Die
Vorinstanz hält dagegen fest, dass die Taxifahrten Lebenshaltungskosten
darstellen würden.
3.2
Der angefochtene
Einspracheentscheid ist sowohl in Bezug auf die Staats- wie auch bezüglich der
direkten Bundessteuer nicht zu beanstanden. Bei den Taxifahrten handelt es
sich, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, um Lebenshaltungskosten. Die
Betreuung der Kinder steht bei den Fahrten entgegen der Ansicht der Rekurrenten
nicht im Vordergrund. Es geht v.a. um den Transport der Kinder. Die geltend
gemachten Kosten sind somit keine Betreuungskosten. Zudem stellen die
Taxiauslagen auch keine Berufsunkosten dar. Diese Auslagen fallen nicht bei
einer Erwerbstätigkeit an. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
bilden die Auslagen die Voraussetzung, damit überhaupt eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt werden kann; die Kosten sind mithin privat veranlasst und als
Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 26 N 7 ff.). Die
Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zwar handelt es sich
hier um Fahrkosten für Taxifahrten, mithin um Dienstleistungen durch Dritte.
Wie gesehen, geht es aber in erster Linie nicht um die Betreuung der Kinder,
sondern um deren Beförderung vom Schulort in die Kinderkrippe. Bei den Fahrten
steht nicht die Betreuung der Kinder im Vordergrund, sondern der Fahrdienst
durch die Taxichauffeure. Die Kosten der Fremdbetreuung sind gesetzlich als
allgemeiner Abzug geregelt (§ 41 Abs. 1 lit. d StG, alt Art. 212 Abs. 2bis DBG;
oben, E. 2). Nur die Kosten der Drittbetreuung sind abziehbar (Staat: bis CHF
6‘000; Bund: bis CHF 10‘100). Auslagen, die nicht direkt mit der
Kinderbetreuung zusammenhängen, sind steuerlich nicht abziehbar. Der Abzug für
die Fremdbetreuung ist denn auch kein Berufskostenabzug, sondern wie gesagt ein
allgemeiner Abzug (Richner et al.,
a.a.O., Art. 26 N 8 und Art. 33 N 66; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 30 der Eidg.
Steuerverwaltung vom 21.12.2010, Ziff. 8.1). Die Auslagen für die
Kinderbetreuung hängen mithin nicht mit einer Erwerbstätigkeit zusammen,
sondern sind wie gesehen als Lebenshaltungskosten steuerlich nicht abziehbar.
Rekurs und Beschwerde
sind somit abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 21. März 2016 (SGSTA.2015.87; BST.2015.79)