SGSTA.2016.102
Staatssteuer 2013
12. Juni 2017Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2017
Nr. 2
KSGE 2017 Nr. 2
StG
§ 46. Einkommen, Kapitalabfindung, Praxisänderung.
Separate
Besteuerung von Kapitalabfindungen bei Beendigung von Dienstverhältnissen. Die
Abgangsentschädigung muss für die Satzbestimmung nicht mindestens einem Jahreslohn
entsprechen. Umrechnung auf eine jährliche Leistung. Praxisänderung.
Sachverhalt
2. Kapitalabfindungen
bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert (§ 22 Abs.
3 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so
wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der
zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet
würde (§ 46 StG).
§ 27 der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)
sieht in diesem Zusammenhang einzig vor, dass die ganze Kapitalabfindung oder
Kapitalleistung einkommenssteuerfrei bleibt, wenn sich bei Umrechnung einer
Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen ergibt.
3. In casu ist der
Rekurrent infolge einer Restrukturierung bei seinem Arbeitgeber aus
wirtschaftlichen Gründen frühpensioniert worden. Zum Ausgleich der damit
verbundenen Nachteile hat er von seinem Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung
von CHF 87'778.00 erhalten. Diese Entschädigung war nicht das Ergebnis von
Verhandlungen zwischen dem Rekurrenten und seinem Arbeitgeber, sondern sie
wurde einseitig vom Arbeitgeber festgelegt. Die Abgangsentschädigung diente
einerseits, im Umfang von CHF 60'905.00, dem Ausgleich der Deckungslücke,
welche dadurch entstand, dass die Altersrente des Rekurrenten aufgrund der
Frühpensionierung um CHF 268.00 pro Monat gekürzt wurde, so wie dies von der Y
Pensionskasse ausdrücklich bestätigt wurde. Im Umfang des Restbetrages von CHF
26'873.00 diente die Entschädigung der Abdeckung der dem Rekurrenten
entstehenden Einkommensbusse bis zum Erreichen des ordentlichen
Pensionierungsalters.
4. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer wurde im Einspracheentscheid verfügt, dass der Betrag von
CHF 60'905.00 mittels separater Verfügung gesondert als Kapitalabfindung mit
Vorsorgecharakter ("gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers")
gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Art. 38 DBG zu besteuern sei. Der verbleibende
Betrag von CHF 26'973.00 wurde für die Satzbestimmung zwar zusammen mit dem
übrigen Einkommen besteuert, jedoch für die Satzbestimmung durch die Anzahl
Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (in casu: 4 Jahre)
geteilt. Dementsprechend ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 167'327.00.
Diese Veranlagung ist nicht angefochten worden. Sie bildet somit nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
5. § 46 StG stimmt
bis auf den Zusatz "oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses" wortwörtlich mit Art. 37 DBG überein. Weder die eine
noch die andere Bestimmung enthält eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine
Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden
Einkommens nur möglich sei, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein
Jahreseinkommen ist.
Erwägungen
6.
Die dem
Rekurrenten ausgerichtete Entschädigung fällt offensichtlich sowohl unter den
Begriff der "Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen" als
auch unter denjenigen der "Kapitalabfindungen bei Beendigung des
Dienstverhältnisses". Im Umfang von CHF 60'905.00 kommt ihr sogar, wie
dies im Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer festgestellt
worden ist, Vorsorgecharakter zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, fehlt
indessen im Steuergesetz des Kantons Solothurn eine dem DBG entsprechende
Bestimmung, wonach bei Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit
Vorsorgecharakter eine gesonderte Besteuerung Platz greifen würde. Die
Kapitalabfindung muss daher zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert
werden. Dabei müsste nach § 46 StG der Steuersatz angewendet werden, der sich
ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche
Leistung ausgerichtet würde.
7.
Die Vorinstanz
hat indessen die Anwendung von § 46 StG verweigert, mit der Begründung, weil
die Kapitalabfindung kleiner sei als der massgebende Jahreslohn, sei eine
Umrechnung der Entschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens
nicht möglich. Dafür, weshalb dies so sein soll, bleibt die Vorinstanz eine
Erklärung schuldig. Sie verweist zur Begründung ihres Entscheides auf ein
Urteil des KSG vom 19.9.2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48). In diesem Urteil
hatte das KSG festgehalten, es sei zwar unbestrittenermassen von einer
Abgangsentschädigung des Arbeitgebers zu sprechen, jedoch sei der Vorinstanz
auch darin Recht zu geben, dass keine Umrechnung möglich sei, da der
ausbezahlte Betrag kleiner sei als ein Jahreslohn (E. 3.2). Weitere
Ausführungen zur Begründung der Verweigerung von § 46 StG sind dem Urteil nicht
zu entnehmen.
8.
Die Auffassung,
eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung sei nur
möglich, wenn diese höher als ein Jahreslohn sei, findet im Gesetz keine
Stütze. Weder § 22 Abs. 3 noch § 46 StG enthalten eine entsprechende
Einschränkung. Bei der direkten Bundessteuer kennt die Praxis zu Art. 37 DBG,
der bis auf die ausdrückliche Nennung der "Kapitalabfindungen bei
Beendigung eines Dienstverhältnisses" mit § 46 StG identisch ist, kein
derartiges Erfordernis. Die Vorinstanz vermag im Übrigen auch keine sachlichen
Gründe für die von ihr ins Gesetz hineininterpretierte zusätzliche
Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung zu nennen. Auch für das KSG sind
keine derartigen Gründe ersichtlich. Die Aufstellung dieses zusätzlichen
Erfordernisses verstösst somit gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip. Am Urteil
vom 19.9.2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48) kann unter diesen Umständen nicht
festgehalten werden. Nach dem Gesagten sprechen ernsthafte sachliche Gründe für
eine Praxisänderung (vgl. auch RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 86 ff.). Dieser steht denn unter den
vorliegenden Umständen das Gebot der Rechtssicherheit nicht im Weg; für die
Anwendung von § 46 StG kann nach den Erwägungen nicht verlangt werden, dass der
Betrag der Entschädigung mindestens einem Jahreslohn entspricht.
9.
Da es sich bei
der dem Rekurrenten ausgerichteten Abgangsentschädigung offensichtlich um eine
"Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses" im Sinne
von § 22 Abs. 3 und § 46 StG handelt, ist somit der Rekurs gutzuheissen. Der
Betrag der Entschädigung von CHF 87'778.00 ist, wie vom Rekurrenten beantragt,
für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens vom steuerbaren Einkommen
gemäss Einspracheentscheid von CHF 265'345.00 abzuziehen, und es ist der Betrag
von CHF 21'944.00 (CHF 87'778.00, geteilt durch 4 Jahre, gerundet)
hinzuzurechnen, so dass sich ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 199'511.00
ergibt.
Steuergericht,
Urteil vom 12. Juni 2017 (SGSTA.2016.102)