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Entscheid

SGSTA.2016.102

Staatssteuer 2013

12. Juni 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. Kapitalabfindungen

bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert (§ 22 Abs.

3 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so

wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der

zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle

der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet

würde (§ 46 StG).

§ 27 der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)

sieht in diesem Zusammenhang einzig vor, dass die ganze Kapitalabfindung oder

Kapitalleistung einkommenssteuerfrei bleibt, wenn sich bei Umrechnung einer

Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der

übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen ergibt.

3. In casu ist der

Rekurrent infolge einer Restrukturierung bei seinem Arbeitgeber aus

wirtschaftlichen Gründen frühpensioniert worden. Zum Ausgleich der damit

verbundenen Nachteile hat er von seinem Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung

von CHF 87'778.00 erhalten. Diese Entschädigung war nicht das Ergebnis von

Verhandlungen zwischen dem Rekurrenten und seinem Arbeitgeber, sondern sie

wurde einseitig vom Arbeitgeber festgelegt. Die Abgangsentschädigung diente

einerseits, im Umfang von CHF 60'905.00, dem Ausgleich der Deckungslücke,

welche dadurch entstand, dass die Altersrente des Rekurrenten aufgrund der

Frühpensionierung um CHF 268.00 pro Monat gekürzt wurde, so wie dies von der Y

Pensionskasse ausdrücklich bestätigt wurde. Im Umfang des Restbetrages von CHF

26'873.00 diente die Entschädigung der Abdeckung der dem Rekurrenten

entstehenden Einkommensbusse bis zum Erreichen des ordentlichen

Pensionierungsalters.

4. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer wurde im Einspracheentscheid verfügt, dass der Betrag von

CHF 60'905.00 mittels separater Verfügung gesondert als Kapitalabfindung mit

Vorsorgecharakter ("gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers")

gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Art. 38 DBG zu besteuern sei. Der verbleibende

Betrag von CHF 26'973.00 wurde für die Satzbestimmung zwar zusammen mit dem

übrigen Einkommen besteuert, jedoch für die Satzbestimmung durch die Anzahl

Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (in casu: 4 Jahre)

geteilt. Dementsprechend ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 167'327.00.

Diese Veranlagung ist nicht angefochten worden. Sie bildet somit nicht

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

5. § 46 StG stimmt

bis auf den Zusatz "oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines

Dienstverhältnisses" wortwörtlich mit Art. 37 DBG überein. Weder die eine

noch die andere Bestimmung enthält eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine

Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden

Einkommens nur möglich sei, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein

Jahreseinkommen ist.

Erwägungen

6.

Die dem

Rekurrenten ausgerichtete Entschädigung fällt offensichtlich sowohl unter den

Begriff der "Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen" als

auch unter denjenigen der "Kapitalabfindungen bei Beendigung des

Dienstverhältnisses". Im Umfang von CHF 60'905.00 kommt ihr sogar, wie

dies im Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer festgestellt

worden ist, Vorsorgecharakter zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, fehlt

indessen im Steuergesetz des Kantons Solothurn eine dem DBG entsprechende

Bestimmung, wonach bei Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit

Vorsorgecharakter eine gesonderte Besteuerung Platz greifen würde. Die

Kapitalabfindung muss daher zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert

werden. Dabei müsste nach § 46 StG der Steuersatz angewendet werden, der sich

ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche

Leistung ausgerichtet würde.

7.

Die Vorinstanz

hat indessen die Anwendung von § 46 StG verweigert, mit der Begründung, weil

die Kapitalabfindung kleiner sei als der massgebende Jahreslohn, sei eine

Umrechnung der Entschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens

nicht möglich. Dafür, weshalb dies so sein soll, bleibt die Vorinstanz eine

Erklärung schuldig. Sie verweist zur Begründung ihres Entscheides auf ein

Urteil des KSG vom 19.9.2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48). In diesem Urteil

hatte das KSG festgehalten, es sei zwar unbestrittenermassen von einer

Abgangsentschädigung des Arbeitgebers zu sprechen, jedoch sei der Vorinstanz

auch darin Recht zu geben, dass keine Umrechnung möglich sei, da der

ausbezahlte Betrag kleiner sei als ein Jahreslohn (E. 3.2). Weitere

Ausführungen zur Begründung der Verweigerung von § 46 StG sind dem Urteil nicht

zu entnehmen.

8.

Die Auffassung,

eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung sei nur

möglich, wenn diese höher als ein Jahreslohn sei, findet im Gesetz keine

Stütze. Weder § 22 Abs. 3 noch § 46 StG enthalten eine entsprechende

Einschränkung. Bei der direkten Bundessteuer kennt die Praxis zu Art. 37 DBG,

der bis auf die ausdrückliche Nennung der "Kapitalabfindungen bei

Beendigung eines Dienstverhältnisses" mit § 46 StG identisch ist, kein

derartiges Erfordernis. Die Vorinstanz vermag im Übrigen auch keine sachlichen

Gründe für die von ihr ins Gesetz hineininterpretierte zusätzliche

Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung zu nennen. Auch für das KSG sind

keine derartigen Gründe ersichtlich. Die Aufstellung dieses zusätzlichen

Erfordernisses verstösst somit gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip. Am Urteil

vom 19.9.2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48) kann unter diesen Umständen nicht

festgehalten werden. Nach dem Gesagten sprechen ernsthafte sachliche Gründe für

eine Praxisänderung (vgl. auch RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 86 ff.). Dieser steht denn unter den

vorliegenden Umständen das Gebot der Rechtssicherheit nicht im Weg; für die

Anwendung von § 46 StG kann nach den Erwägungen nicht verlangt werden, dass der

Betrag der Entschädigung mindestens einem Jahreslohn entspricht.

9.

Da es sich bei

der dem Rekurrenten ausgerichteten Abgangsentschädigung offensichtlich um eine

"Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses" im Sinne

von § 22 Abs. 3 und § 46 StG handelt, ist somit der Rekurs gutzuheissen. Der

Betrag der Entschädigung von CHF 87'778.00 ist, wie vom Rekurrenten beantragt,

für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens vom steuerbaren Einkommen

gemäss Einspracheentscheid von CHF 265'345.00 abzuziehen, und es ist der Betrag

von CHF 21'944.00 (CHF 87'778.00, geteilt durch 4 Jahre, gerundet)

hinzuzurechnen, so dass sich ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 199'511.00

ergibt.

Steuergericht,

Urteil vom 12. Juni 2017 (SGSTA.2016.102)