SGSTA.2016.105
Staatssteuer 2014
12. Juni 2017Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2017
Nr. 3
KSGE 2017 Nr. 3
StG
§ 46.
Einkommen, Kapitalabfindung, Praxisänderung.
Ein
unmittelbar nach der Einzahlung erfolgter Bezug von Pensionskassengeldern ist
zu besteuern. Fall einer Kapitalabfindung bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses. Die Abgangsentschädigung muss für die Satzbestimmung nicht
mindestens einem Jahreslohn entsprechen. Umrechnung auf eine jährliche
Leistung. Separate Besteuerung. Praxisänderung.
Sachverhalt
2. Kapitalabfindungen
bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert (§ 22 Abs.
3 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so
wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der
zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle
der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet
würde (§ 46 StG).
§ 27 der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)
sieht in diesem Zusammenhang einzig vor, dass die ganze Kapitalabfindung oder
Kapitalleistung einkommenssteuerfrei bleibt, wenn sich bei Umrechnung einer
Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen ergibt.
3. Im vorliegenden
Fall ist der Rekurrent auf Wunsch der Arbeitgeberin infolge der flexiblen
Alterspensionierung frühpensioniert worden. Um die mit der vorzeitigen Pensionierung
verbundenen Kosten zu reduzieren, leistete die Arbeitgeberin freiwillig einen
Beitrag von CHF 103'868. Diese Kapitalabfindung war aufgrund der Unterlagen und
Angaben nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Rekurrenten und
seiner Arbeitgeberin, sondern sie wurde einseitig von der Arbeitgeberin
festgelegt. Der festgelegte Betrag verstehe sich brutto und sei
sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin übernehme sowohl die
Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO und ALV, wie
dies von der Y bestätigt wurde. Der Betrag von CHF 103‘868 wurde aufgrund der
Akten in die Pensionskasse der Arbeitgeberin überführt. Gleichzeitig bezog der
Rekurrent aus der Pensionskasse den Betrag von rund CHF 92‘496. Dieser
unmittelbar nach der Einzahlung erfolgte Bezug muss grundsätzlich besteuert
werden. Dies ist denn unbestritten, sind die Rekurrenten sich doch gemäss
Replik vom 9. Februar 2017 bewusst, dass der Bezug von CHF 92‘495.95 einer
Einkommenssteuer unterliegt. Es kann daher in dieser Hinsicht auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 79b Abs. 3 BVG verwiesen
werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 8).
4. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer wurde im Einspracheentscheid verfügt, dass der Betrag von
CHF 92‘496 mit separater Veranlagung gesondert als Kapitalabfindung mit
Vorsorgecharakter gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Art. 38 DBG zu besteuern sei;
dies sei bereits am 23. Februar 2015 erfolgt. Diese separate Veranlagung Kapitalabfindung
Sondersteuern ist aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht angefochten worden;
sie entspricht denn dem entsprechenden Einsprachebegehren der Rekurrenten (vgl.
deren Schreiben vom 16.9.2016) und bildet insofern auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
5. § 46 StG stimmt
bis auf den Zusatz "oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses" wortwörtlich mit Art. 37 DBG überein. Weder die eine
noch die andere Bestimmung enthält eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine
Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden
Einkommens nur möglich sei, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein
Jahreseinkommen ist.
Erwägungen
6.
Die dem
Rekurrenten ausgerichtete Entschädigung fällt aufgrund der Unterlagen und
Angaben unter den Begriff der "Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen" wie auch unter denjenigen der "Kapitalabfindungen bei
Beendigung des Dienstverhältnisses". Im Umfang von CHF 92'496 kommt ihr,
wie dies im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren betreffend die Bundessteuer
festgestellt worden ist, Vorsorgecharakter zu. Indessen fehlt im Steuergesetz
des Kantons Solothurn eine dem DBG entsprechende Bestimmung, wonach bei
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter eine gesonderte
Besteuerung Platz greifen würde. Die Kapitalabfindung muss daher zusammen mit
dem übrigen Einkommen besteuert werden. Dabei müsste nach § 46 StG der
Steuersatz angewendet werden, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen
Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
7.
Die Vorinstanz
hat indes die Anwendung von § 46 StG verweigert, mit der Begründung, weil die
Kapitalabfindung kleiner sei als der massgebende Jahreslohn, sei eine
Umrechnung der Entschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens
nicht möglich. Dafür, weshalb dies so sein soll, bleibt die Vorinstanz eine
Erklärung schuldig. Sie verweist zur Begründung ihres Entscheides auf ein
Urteil des KSG vom 19. September 2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48). In diesem
Urteil hatte das KSG festgehalten, es sei zwar unbestrittenermassen von einer
Abgangsentschädigung des Arbeitgebers zu sprechen, jedoch sei der Vorinstanz
auch darin Recht zu geben, dass keine Umrechnung möglich sei, da der
ausbezahlte Betrag kleiner sei als ein Jahreslohn (E. 3.2). Weitere
Ausführungen zur Begründung der Verweigerung von § 46 StG sind dem Urteil nicht
zu entnehmen.
8.
Die Auffassung,
eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung sei nur
möglich, wenn diese höher als ein Jahreslohn sei, findet im Gesetz keine
Stütze. Weder § 22 Abs. 3 noch § 46 StG enthalten eine entsprechende
Einschränkung. Bei der direkten Bundessteuer kennt die Praxis zu Art. 37 DBG,
der bis auf die ausdrückliche Nennung der "Kapitalabfindungen bei
Beendigung eines Dienstverhältnisses" mit § 46 StG identisch ist, kein
derartiges Erfordernis. Die Vorinstanz vermag im Übrigen auch keine sachlichen
Gründe für die von ihr ins Gesetz hineininterpretierte zusätzliche
Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung zu nennen. Auch für das KSG sind
keine derartigen Gründe ersichtlich. Die Aufstellung dieses zusätzlichen
Erfordernisses verstösst somit gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip. Am Urteil
vom 19. September 2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48) kann unter diesen Umständen
nicht festgehalten werden. Nach dem Gesagten sprechen ernsthafte sachliche
Gründe für eine Praxisänderung (vgl. auch RICHNER et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 86 ff.). Dieser steht denn unter
den vorliegenden Umständen das Gebot der Rechtssicherheit nicht im Weg; für die
Anwendung von § 46 StG kann nach den Erwägungen nicht verlangt werden, dass der
Betrag der Entschädigung mindestens einem Jahreslohn entspricht (vgl. zum
Ganzen auch KSG vom 12.6.2017, SGSTA.2016.105).
9.
Da es sich bei
der dem Rekurrenten ausgerichteten Abgangsentschädigung nach dem Gesagten um
eine "Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses" im
Sinne von § 22 Abs. 3 und § 46 StG handelt, erweist sich die Eingabe als begründet.
Die streitige Kapitalabfindung ist demnach nach § 46 StG separat zu besteuern.
Es ist nach den Erwägungen nicht einzusehen, weshalb im Bereich der
Staatssteuer die in Frage stehende Umrechnung auf eine jährliche Leistung nicht
möglich sein soll, wenn dies im Bereich der direkten Bundessteuer möglich ist.
Auf die weiteren Einwände der Rekurrenten, insbesondere auch zur Frage der
degressiven Steuerpraxis, braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Rekurs ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist bezüglich Staatssteuer 2014 aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuveranlagung.
Steuergericht,
Urteil vom 12. Juni 2017 (SGSTA.2016.105)