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Entscheid

SGSTA.2016.105

Staatssteuer 2014

12. Juni 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. Kapitalabfindungen

bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert (§ 22 Abs.

3 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so

wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der

zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle

der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet

würde (§ 46 StG).

§ 27 der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)

sieht in diesem Zusammenhang einzig vor, dass die ganze Kapitalabfindung oder

Kapitalleistung einkommenssteuerfrei bleibt, wenn sich bei Umrechnung einer

Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der

übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen ergibt.

3. Im vorliegenden

Fall ist der Rekurrent auf Wunsch der Arbeitgeberin infolge der flexiblen

Alterspensionierung frühpensioniert worden. Um die mit der vorzeitigen Pensionierung

verbundenen Kosten zu reduzieren, leistete die Arbeitgeberin freiwillig einen

Beitrag von CHF 103'868. Diese Kapitalabfindung war aufgrund der Unterlagen und

Angaben nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Rekurrenten und

seiner Arbeitgeberin, sondern sie wurde einseitig von der Arbeitgeberin

festgelegt. Der festgelegte Betrag verstehe sich brutto und sei

sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin übernehme sowohl die

Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO und ALV, wie

dies von der Y bestätigt wurde. Der Betrag von CHF 103‘868 wurde aufgrund der

Akten in die Pensionskasse der Arbeitgeberin überführt. Gleichzeitig bezog der

Rekurrent aus der Pensionskasse den Betrag von rund CHF 92‘496. Dieser

unmittelbar nach der Einzahlung erfolgte Bezug muss grundsätzlich besteuert

werden. Dies ist denn unbestritten, sind die Rekurrenten sich doch gemäss

Replik vom 9. Februar 2017 bewusst, dass der Bezug von CHF 92‘495.95 einer

Einkommenssteuer unterliegt. Es kann daher in dieser Hinsicht auf die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 79b Abs. 3 BVG verwiesen

werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 8).

4. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer wurde im Einspracheentscheid verfügt, dass der Betrag von

CHF 92‘496 mit separater Veranlagung gesondert als Kapitalabfindung mit

Vorsorgecharakter gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Art. 38 DBG zu besteuern sei;

dies sei bereits am 23. Februar 2015 erfolgt. Diese separate Veranlagung Kapitalabfindung

Sondersteuern ist aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht angefochten worden;

sie entspricht denn dem entsprechenden Einsprachebegehren der Rekurrenten (vgl.

deren Schreiben vom 16.9.2016) und bildet insofern auch nicht Gegenstand des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

5. § 46 StG stimmt

bis auf den Zusatz "oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines

Dienstverhältnisses" wortwörtlich mit Art. 37 DBG überein. Weder die eine

noch die andere Bestimmung enthält eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine

Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden

Einkommens nur möglich sei, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein

Jahreseinkommen ist.

Erwägungen

6.

Die dem

Rekurrenten ausgerichtete Entschädigung fällt aufgrund der Unterlagen und

Angaben unter den Begriff der "Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen" wie auch unter denjenigen der "Kapitalabfindungen bei

Beendigung des Dienstverhältnisses". Im Umfang von CHF 92'496 kommt ihr,

wie dies im Veranlagungs- bzw. Einspracheverfahren betreffend die Bundessteuer

festgestellt worden ist, Vorsorgecharakter zu. Indessen fehlt im Steuergesetz

des Kantons Solothurn eine dem DBG entsprechende Bestimmung, wonach bei

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter eine gesonderte

Besteuerung Platz greifen würde. Die Kapitalabfindung muss daher zusammen mit

dem übrigen Einkommen besteuert werden. Dabei müsste nach § 46 StG der

Steuersatz angewendet werden, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen

Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

7.

Die Vorinstanz

hat indes die Anwendung von § 46 StG verweigert, mit der Begründung, weil die

Kapitalabfindung kleiner sei als der massgebende Jahreslohn, sei eine

Umrechnung der Entschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens

nicht möglich. Dafür, weshalb dies so sein soll, bleibt die Vorinstanz eine

Erklärung schuldig. Sie verweist zur Begründung ihres Entscheides auf ein

Urteil des KSG vom 19. September 2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48). In diesem

Urteil hatte das KSG festgehalten, es sei zwar unbestrittenermassen von einer

Abgangsentschädigung des Arbeitgebers zu sprechen, jedoch sei der Vorinstanz

auch darin Recht zu geben, dass keine Umrechnung möglich sei, da der

ausbezahlte Betrag kleiner sei als ein Jahreslohn (E. 3.2). Weitere

Ausführungen zur Begründung der Verweigerung von § 46 StG sind dem Urteil nicht

zu entnehmen.

8.

Die Auffassung,

eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung sei nur

möglich, wenn diese höher als ein Jahreslohn sei, findet im Gesetz keine

Stütze. Weder § 22 Abs. 3 noch § 46 StG enthalten eine entsprechende

Einschränkung. Bei der direkten Bundessteuer kennt die Praxis zu Art. 37 DBG,

der bis auf die ausdrückliche Nennung der "Kapitalabfindungen bei

Beendigung eines Dienstverhältnisses" mit § 46 StG identisch ist, kein

derartiges Erfordernis. Die Vorinstanz vermag im Übrigen auch keine sachlichen

Gründe für die von ihr ins Gesetz hineininterpretierte zusätzliche

Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung zu nennen. Auch für das KSG sind

keine derartigen Gründe ersichtlich. Die Aufstellung dieses zusätzlichen

Erfordernisses verstösst somit gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip. Am Urteil

vom 19. September 2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48) kann unter diesen Umständen

nicht festgehalten werden. Nach dem Gesagten sprechen ernsthafte sachliche

Gründe für eine Praxisänderung (vgl. auch RICHNER et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 86 ff.). Dieser steht denn unter

den vorliegenden Umständen das Gebot der Rechtssicherheit nicht im Weg; für die

Anwendung von § 46 StG kann nach den Erwägungen nicht verlangt werden, dass der

Betrag der Entschädigung mindestens einem Jahreslohn entspricht (vgl. zum

Ganzen auch KSG vom 12.6.2017, SGSTA.2016.105).

9.

Da es sich bei

der dem Rekurrenten ausgerichteten Abgangsentschädigung nach dem Gesagten um

eine "Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses" im

Sinne von § 22 Abs. 3 und § 46 StG handelt, erweist sich die Eingabe als begründet.

Die streitige Kapitalabfindung ist demnach nach § 46 StG separat zu besteuern.

Es ist nach den Erwägungen nicht einzusehen, weshalb im Bereich der

Staatssteuer die in Frage stehende Umrechnung auf eine jährliche Leistung nicht

möglich sein soll, wenn dies im Bereich der direkten Bundessteuer möglich ist.

Auf die weiteren Einwände der Rekurrenten, insbesondere auch zur Frage der

degressiven Steuerpraxis, braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Rekurs ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene

Einspracheentscheid ist bezüglich Staatssteuer 2014 aufzuheben und die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuveranlagung.

Steuergericht,

Urteil vom 12. Juni 2017 (SGSTA.2016.105)