SGSTA.2016.13
Steuerbefreiung
6. März 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
6. März 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.13;
BST.2016.13
Verein A
v.d. …
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Steuerbefreiung
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der
Verein A (im Folgenden: der Verein) wurde im Jahr 1972 gegründet (gemäss
übereinstimmenden Angaben der Parteien).
1.2 Den insofern
übereinstimmenden Angaben der Parteien ist in Bezug auf die Prozessgeschichte Folgendes
zu entnehmen: Bis zum Jahr 2015 war der Verein nicht im Steuerregister
eingetragen. Er hatte sich beim Steueramt nie gemeldet, insbesondere keine
Steuererklärungen eingereicht und auch kein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt.
Im Februar 2015 hat das kantonale Steueramt den Verein telefonisch
aufgefordert, die Statuten und die letzten drei Jahresrechnungen einzureichen.
Dem ist der Verein nachgekommen. Am 12. Mai 2015 erhielt der Verein per
E-Mail die Aufforderung, Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis und mit 2014
auszufüllen und einzureichen. Auch dem ist der Verein nachgekommen. Am 4.
August 2015 wurden über die fraglichen Steuerperioden die definitiven
Veranlagungen ausgestellt. Mit Ausnahme der Veranlagung 2011, bezüglich welcher
ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, wurden die Veranlagungen rechtskräftig.
Die Steuern wurden (für alle Jahre, selbst für 2011) bezahlt (vgl. zum Ganzen
Gesuch vom 23.10.2015 S. 2 f., Verfügung vom 11.2.2016 S. 4).
1.3 Am 23.
Oktober 2015 liess der Verein durch seinen Vertreter ein Gesuch um Steuerbe-freiung
gemäss § 90 Abs. 1 Bst. i StG stellen. Verlangt wurde die Steuerbefreiung ab
2010 bzw. unbefristet, d.h. ab Gründung. Zudem wurde verlangt, dass die
bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Das Gesuch wurde ausführlich begründet.
1.4 Am 11.
Februar 2016 verfügte das kantonale Steueramt unter anderem, der Verein sei
aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit gemäss Art. 56 Bst. g DBG sowie § 90
Abs. 1 Bst. i StG von den direkten Steuern befreit (Ziff. 1 der
Verfügung). Unter Ziff. 2 wurde erkannt, die Steuerbefreiung gelte ab
Steuerperiode 2015.
Punkto
Ziff. 2 des Dispositivs wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Steuerbefreiung
praxisgemäss ab dem Jahr der Gesuchseinreichung, vorliegend also ab der Steuerperiode
2015, gewährt werde.
Werde
ein Verein neu gegründet, müsse er dem Steueramt gemeldet werden, damit er ins
Register aufgenommen werden kann. Unterbleibt eine Meldung an das Steueramt,
wie im vorliegenden Fall offenbar geschehen, habe das Steueramt keine Kenntnis
von der Existenz dieses Vereins und könne auch keine Steuererklärungen
zustellen. Dies bedeute aber nicht, dass der Verein steuerbefreit sei. Erhalte
das Steueramt zufälligerweise Kenntnis von der Existenz des Vereins, wie dies
vorliegend geschehen sei, so werde der Verein nachträglich in das
Steuerregister aufgenommen und erhalte die Steuererklärungen rückwirkend für
die letzten fünf Jahre und werde (wenn er die Minimalfaktoren überschreite) ordentlich
besteuert. Vorliegend sei der Verein im Zusammenhang mit Abklärungen bei einem
anderen Verein «entdeckt» worden und am 12. Mai 2015 neu in das Steuerregister
aufgenommen worden, mit Gründungsdatum 0. 0 1972. In der Folge seien dem Verein
Steuererklärungen zugestellt worden.
Selbstverständlich
könne ein Verein jederzeit ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen, auch wenn
er noch nicht im Steuerregister aufgenommen worden sei. Praxisgemäss
könne eine Steuerbefreiung aber erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden, was
vom Steuergericht bestätigt worden sei (mit Verweis auf KSGE 2013 Nr. 2; sowie Urteil
des Kantonalen Steuergerichts KSG vom 8.9.2014).
1.5 Mit
Einsprache vom 22. Februar 2016 liess der Verein beantragen, es sei festzustellen,
dass er von den direkten Steuern befreit sei, und zwar rückwirkend seit dem
Zeitpunkt der Gründung des Vereins.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass in der Verfügung
als Rechtsmittel die Einsprache angegeben worden sei. Es werde somit sowohl
Einsprache als auch ein Rekurs an das Steuergericht eingereicht. Das
Steuergericht wurde gebeten, eine Frist zur ergänzenden Begründung des Rekurses
anzusetzen. Die Einsprache wurde begründet.
1.6 Mit
Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte das Steueramt mit, es liege eine im Sinn
von § 149 Abs. 3 StG einlässlich begründete Verfügung vor, die mit Zustimmung
des Einsprechers als Rekurs an das Steuergericht weitergeleitet werden könne.
Der Verein wurde deswegen gebeten, mitzuteilen, ob er mit der Weiterleitung als
Rekurs an das Steuergericht einverstanden sei. Am 25. Februar 2016 erklärte
sich der Verein damit einverstanden, worauf das Steueramt am 1. März 2016 die
Einsprache an das Steuergericht weiterleitete.
2.1 Am 7.
März 2016 nahm das Kantonale Steuergericht die Einsprache als Rekurs entgegen und
setzte wie beantragt eine Frist zur einlässlichen Begründung des Rekurses an.
2.2 Am 29.
März 2016 lässt der Verein (nachfolgend Rekurrent) eine Rekursbegründung
einreichen. Es wird präzisiert, dass sich der Rekurs einzig gegen Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung richte. Der Passus, wonach die Steuerbefreiung erst ab
Steuerperiode 2015 gilt, sei zu streichen.
Der
Verein sei am 0. 0. 1972 gegründet worden und seither faktisch steuerbefreit
gewesen, sodass es absurd sei, die Steuerbefreiung erst für die Zukunft
festzustellen. Die Steuerbefreiung müsse ab Gründung des Vereins gelten. Die
Steuerveranlagungen seien zu Unrecht erfolgt und die zu Unrecht bezahlten
Steuern seien zurückzuerstatten. Man könne nicht für die Steuerveranlagung
Rückwirkung verlangen und gleichzeitig behaupten, für die Steuerbefreiung gäbe
es keine Rückwirkung. Dass die zuständigen Mitglieder des Vorstandes des
Vereins in offensichtlich naiver Staatsgläubigkeit und im Vertrauen auf das
behördliche Vorgehen Steuererklärungen einreichten und sogar Steuern bezahlten,
dürfe ihnen nicht angekreidet werden.
Weiter
wird der Antrag gestellt, das Steueramt sei aufzufordern, zu belegen, dass die
Vereine im Kanton Solothurn je einmal aufgefordert worden seien, sich zu
melden, um im Steuerregister eingetragen zu werden, auch wenn sie keine Steuer
zu bezahlen hatten.
Dass es
auch anders gehe, sei bereits in der Einsprache vom 22. Februar 2016 mit dem
Beispiel der Stiftung Y dargelegt worden. Dem Vertreter sei im Übrigen noch ein
weiterer Fall eines Vereins bekannt, welcher ohne zeitliche Einschränkung
Steuerbefreiung erlangt habe. Zudem wird auf das Vorgehen des Steueramts beim
Verein Z verwiesen. Es sei unerfindlich, weswegen beim Rekurrenten nicht gleich
vorgegangen worden sei.
Gemäss
der angefochtenen Verfügung sei der Rekurrent im Zusammenhang mit Abklärungen
bei einem anderen Verein «entdeckt» worden und am 12. Mai 2015 in das
Steuerregister aufgenommen worden. Dazu sei Folgendes zu bemerken: Der Kanton
Solothurn sei eine Einheit und die Kenntnis einer Amtsstelle bzw. des Kantons
Solothurn sollte auch den übrigen Amtsstellen zugerechnet werden. Der Kanton
habe von der Existenz des Rekurrenten schon länger Kenntnis gehabt, so habe der
Rekurrent Beiträge des Lotteriefonds erhalten und er habe den Anerkennungspreis
des Kantons Solothurn erhalten. Zudem sei der Verein in diversen
Zeitungsartikeln erwähnt worden. Diese Kenntnis hätte dem Steueramt zugerechnet
werden müssen. Damit hätte von Amtes wegen ein Eintrag im Steuerregister
erfolgen müssen. Der Verein sei während 43 Jahren nie aufgefordert worden, ein
Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen oder zu beantragen, ins Steuerregister
aufgenommen zu werden. Offensichtlich würden Institutionen, die im Steuerregister
eingetragen waren, gegebenenfalls generell steuerbefreit.
Das
Vorgehen des Steueramtes, einfach Steuern zu verlangen, ohne zunächst dem
Verein Gelegenheit zu geben, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, sei zu
beanstanden.
3. Mit
Vernehmlassung vom 19. April 2016 beantragt das kantonale Steueramt (Vorinstanz)
die Abweisung des Rekurses.
Sachverhalt
U.a.
wird ausgeführt, das Beispiel der Stiftung Y sei mit dem Rekurrenten nicht
vergleichbar, denn diese sei bereits seit langem im Steuerregister erfasst
gewesen und sei zudem bereits als steuerbefreit eingestuft worden (im System
mit dem Code «PRD» erfasst). Dies sei jedoch früher nicht mit einer Verfügung
erfolgt, sondern die Steuerbefreiung sei aufgrund einer damaligen Praxis
mündlich oder allenfalls in einfacher Briefform mitgeteilt worden. Inzwischen
habe das kantonale Steueramt alle diese Fälle aufgearbeitet und die
Steuerbefreiung überprüft und mittels Verfügung erteilt. Da diese Betroffenen
jedoch registriert und bereits einmal als steuerbefreit eingestuft worden
waren, sei die Steuerbefreiung ab Gründung gewährt worden. Beim Rekurrenten
handle es sich nicht um einen solchen «PRD-Fall».
Auch
der Verein Z sei mit dem Rekurrenten in keiner Weise vergleichbar. Er sei
seiner Meldepflicht nachgekommen und habe bereits im Jahr 1976 ein Gesuch um
Steuerbefreiung gestellt. Später sei es lediglich darum gegangen, die durch
einfachen Brief mitgeteilte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festzustellen.
Entgegen
seiner Angabe sei der Rekurrent nicht seit Gründung «faktisch» steuerbefreit
gewesen. Ein Verein, der nicht im Steuerregister eingetragen war und keine
Steuererklärungen erhalten und eingereicht hat, werde, wenn er ein Gesuch um
Steuerbefreiung stellt, erst ab Gesuchseinreichung steuerbefreit, und für die
letzten fünf Jahre besteuert. Es bestehe eine Pflicht zur Mitwirkung, genauer
eine Pflicht, sich beim Steueramt zu melden und registrieren zu lassen, und
eine Steuererklärung einzureichen.
Weiter
weist das Steueramt darauf hin, dass andere Amtsstellen (ohne Ermächtigung des
Betroffenen) aus Datenschutzgründen nicht befugt seien, dem Steueramt Daten weiterzugeben.
Es erhalte z.B. selbst auf Nachfrage hin keinerlei Auskünfte von der Stiftungsaufsicht.
Weiter sei das Steueramt nicht verpflichtet, die Zeitung regelmässig nach
irgendwelchen Vereinen abzusuchen. Im Gegenteil seien die Vereine von Gesetzes
wegen verpflichtet, sich von sich aus beim Steueramt zu melden.
Die
Praxis des Steueramts, die Steuerbefreiung erst ab Gesuch zu gewähren, werde
seit Jahrzenten angewendet und sei vom Steuergericht bestätigt worden.
4. In der
Stellungnahme des Rekurrenten vom 3. Juni 2016 wurde im Wesentlichen das bisher
Gesagte wiederholt. Daneben äussert sich der Rekurrent zur früheren Praxis des
Steueramts in sog. PRD-Fällen. Unter Ziff. 34 verlangt er, das Gericht solle
klarstellen, dass eine Feststellungsverfügung nicht mündlich oder mit einfachem
Brief erfolgen dürfe. Weiter habe das Gericht sich dazu zu äussern, dass es
nicht zulässig sei, Feststellungsverfü-gungen als Veranlagungsverfügungen
auszugeben.
5. Auf die
weiteren Ausführungen der Parteien wird im Rahmen in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend
ist eine Verfügung des Kantonalen Steueramtes angefochten. Gegen eine Veranlagungsverfügung
kann der Steuerpflichtige bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache
erheben (§ 149 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS
614.11 und Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG).
Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete
Veranlagungsverfügung, so kann sie von der Einsprachebehörde mit Zustimmung des
Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Rekurs an das Kantonale Steuergericht
weitergeleitet werden (§ 149 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG).
Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016
nicht um eine Veranlagungsverfügung, sondern um eine Feststellungsverfügung im
Zusammenhang mit der Feststellung der subjektiven Steuerpflicht. Diesbezüglich
sehen die Steuergesetze jedoch keine besonderen Verfahrensbestimmungen vor,
womit das Verfahren für die Veranlagungsverfügung analog anwendbar ist. Die
Voraussetzungen des «Sprungrekurses» gemäss § 149 Abs. 3 StG und Art. 132
Abs. 2 DBG sind vorliegend erfüllt.
Das
Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 StG sowie gemäss Art. 104 Abs. 3 DBG
in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf den Rekurs und die
(sinngemässe) Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Der
Rekurrent bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei nicht zulässig,
Fest-stellungsverfügungen als Veranlagungsverfügungen auszugeben (vgl. vorn
Sachverhalt Ziff. 4). Die angefochtene Verfügung wurde aber nicht als
Veranlagungsverfügung bezeichnet. Was das Verfahren anbelangt, so ist die
Vorinstanz wie ausgeführt korrekt vorgegangen, zumal das Gesetz kein besonderes
Verfahren bei Feststellungsverfügungen über die Steuerbefreiung vorsieht (vorn
E. 1). Dem Rekurrenten ist durch diesen Verfahrensgang auch kein Nachteil
entstanden.
3.1
Von der
Steuerpflicht befreit sind gemäss § 90 Bst. i StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG
juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für
den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen
Zwecken gewidmet sind. Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch darauf,
dass über die Frage der Steuerbefreiung ein Teilentscheid gefällt wird, der mit
Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die juristische Person, die eine
Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen (KSGE
2013.
Nr. 2 E. 2; Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli
1994, in ASA 63 S. 130; Publikation «Steuerinformationen für Vereine» des
Kantonalen Steueramts Ziff. 4). Die juristische Person, die sich auf die
Steuerbefreiung beruft, muss darlegen, dass die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung gegeben sind (KSGE 2013 Nr. 2 E. 2; Kreisschreiben Nr. 12
der ESTV, Ziff. 1).
3.2
Nach der
(nicht verschriftlichten) Praxis des kantonalen Steueramtes wird die Steuerbefreiung
erst ab dem Steuerjahr, in welchem das entsprechende Gesuch gestellt wird, gewährt.
Die Vorinstanz begründete die Praxis bereits in einem früheren Verfahren vor
dem KSG mit Praktikabilitätsüberlegungen, da sonst zahlreiche Revisionen von
Spendern resultieren würden. Im fraglichen Urteil KSGE 2013 Nr. 2 hat das KSG
diese Praxis geschützt. Es hat festgestellt, dass es an der juristischen Person
sei, zu entscheiden, wann sie ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen will. Jeder
rückwirkende Entscheid des Steueramts würde ein Potential an Revisionsgesuchen
der Spender bergen. Daher sei die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung ab
Gesucheinreichung gerechtfertigt (KSGE 2013 Nr. 2 E. 3.1.3). Diese
Rechtsprechung wurde in einem Urteil des KSG SGSTA.2014.34; BST.2014.29 vom 8.
September 2014 bestätigt (E. 3.2).
Wenn
der Rekurrent in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 ausführt, im Entscheid KSGE
2013.
Nr. 2 sei es um eine Sitzverlegung gegangen, so ändert dies nichts daran,
dass in diesem Entscheid die Praxis des Steueramts, Steuerbefreiungen nicht
rückwirkend zu gewähren, ganz allgemein geschützt wurde. Wie gesagt wurde dies
in einem späteren Urteil noch bestätigt. Diesbezüglich zieht der Rekurrent in
seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 im Übrigen ein falsches Urteil (Entscheid
des KSG vom 8.9.2014, KSGE 2014 Nr. 20 betreffend Handänderungssteuer) heran,
beim vom Steueramt zitierten Entscheid handelt es sich vielmehr um das nicht
publizierte Urteil SGSTA.2014.34; BST.2014.29, welches wie gesagt einschlägig
ist.
An
dieser Rechtsprechung ist vorliegend festzuhalten. Der Rekurrent bringt keine
Argumente vor, welche eine Änderung dieser (noch jungen) Gerichtspraxis rechtfertigen
würden. Seine Vorbringen, auf welche später noch eingegangen wird, beziehen
sich im Wesentlichen gar nicht auf die Rechtmässigkeit dieser Praxis.
Der
Rekurrent macht somit auch zu Unrecht geltend, er sei «faktisch steuerbefreit»
gewesen. Gestützt auf die dargelegte Praxis und Rechtsprechung wird eine
Steuerbefreiung nur auf Gesuch hin mit einer Feststellungsverfügung gewährt.
Zudem erfolgt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem
Steuerjahr, in dem ein Gesuch eingereicht wurde. Eine faktische Steuerbefreiung
eines Vereins, der weder im Steuerregister eingetragen ist, noch ein Gesuch um
Steuerbefreiung gestellt hat, und erst recht noch keine entsprechende Verfügung
erhalten hat, ist in diesem System nicht möglich.
3.3
Der
Rekurrent verweist auf andere Institutionen, bei welchen eine rückwirkende Steuerbefreiung
angeblich gewährt worden sei. Unter anderem wird in der Einsprache bzw. im
Rekurs auf die Steuerbefreiung der Stiftung Y verwiesen, wo sich das Steueramt
ganz anders verhalten habe als vorliegend: Das Steueramt habe die Stiftung
aufgefordert, Unterlagen einzureichen, damit geprüft werden könne, ob die
«faktische Steuerbefreiung» gerechtfertigt sei. Die Befreiung sei rückwirkend
ab Gründung anerkannt worden. Weiter wird in der Rekursbegründung (Ziff. 10)
auf einen Brief des Steueramts an den Verein Z verwiesen. Der Rekurrent
vertritt, bei ihm hätte gleich vorgegangen werden sollen wie in diesen Fällen.
Dazu
erläutert die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 7), das Beispiel der
Stiftung Y sei mit dem Rekurrenten nicht vergleichbar, denn diese sei bereits
seit langem im Steuerregister erfasst gewesen und sei zudem bereits als steuerbefreit
eingestuft worden (im System mit dem Code «PRD» erfasst). Dies sei jedoch nicht
mit einer Verfügung erfolgt, sondern die Steuerbefreiung sei mündlich oder
allenfalls in einfacher Briefform mitgeteilt worden. Inzwischen habe das
Kantonale Steueramt alle diese Fälle aufgearbeitet und die Steuerbefreiung
überprüft und mittels Verfügung erteilt. Da diese Betroffenen jedoch
registriert und bereits einmal als steuerbefreit eingestuft worden waren, sei
die Steuerbefreiung ab Gründung gewährt worden. Beim Rekurrenten handle es sich
nicht um einen solchen «PRD-Fall». Auch der Verein Z sei mit dem Rekurrenten in
keiner Weise vergleichbar, dieser Verein sei seiner Meldepflicht nachgekommen
und habe bereits im Jahr 1976 ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt. Später
sei es lediglich darum gegangen, die durch einfachen Brief mitgeteilte
Steuerbefreiung mit einer Verfügung festzustellen.
Diese
Ausführungen der Vorinstanz werden durch den vom Rekurrenten eingereichten
Brief des Steueramts vom 16. April 2015 an den Verein Z bestätigt. Darin wurde
vom Steueramt Folgendes ausgeführt: Bei Durchsicht des Dossiers sei
aufgefallen, dass eine offizielle Verfügung des Steueramtes fehle. Dies sei
historisch bedingt: Bis vor einigen Jahren seien Steuerbefreiungen jeweils nur
auf Anfrage hin bestätigt worden. Neu würden Institutionen nur noch durch Verfügung
befreit. Auch im Fall des Vereins solle die bisher nur mit einfachem Brief
gewährte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festgestellt werden. Ein Gesuch
sei jedoch aus formellen Gründen nötig. Aus Gründen der Praktikabilität werde
die eingereichte Jahresrechnung als «Gesuch» entgegen genommen.
Der
Rekurrent beruft sich somit zu Unrecht auf das Vorgehen des Steueramts bei
diesen Institutionen. In keinem der beiden Fälle war die Steuerbefreiung
rückwirkend gewährt worden, sondern nur eine bereits bestehende Steuerbefreiung
formell bestätigt worden. Wie das Steueramt zu Recht ausführt, ist die
Situation beim Rekurrenten ganz anders gelagert: Dieser war bis anhin (bis zum
Jahr 2015) gerade nicht steuerbefreit, weil er nie ein Gesuch (oder auch nur
eine Anfrage) eingereicht hat. Er macht denn auch nicht geltend, solches
bereits einmal getan zu haben, und schon gar nicht, vom Steueramt eine
(mündliche oder schriftliche) Bestätigung einer Steuerbefreiung erhalten zu
haben. Der Rekurrent kann somit keine Gleichbehandlung mit den erwähnten Fällen
verlangen. Ebensowenig vermag er darzulegen, dass das Steueramt die Praxis
betreffend Nichtrückwirkung von Steuerbefreiungen (oben E. 3.2) nicht
konsequent anwendet. Die angeblichen weiteren Fälle hat der Rekurrent im
Übrigen weder spezifiziert noch dokumentiert.
Auf die
Zulässigkeit der damaligen Praxis des Steueramts, die Steuerbefreiung «informell»
zu bestätigen, braucht - entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. dazu
Stellungnahme vom 3. Juni 2016 Ziff. 24, 29, 34) - nicht weiter eingegangen zu
werden: Die Praxis konnte von vornherein nur Institutionen betreffen, die dem
Steueramt bekannt waren und bedingte zudem ein Gesuch oder zumindest eine
Anfrage des Betroffenen, beides war beim Rekurrenten bis zum Jahr 2015 nicht
der Fall. Und schliesslich hat das Steueramt diese Praxis mittlerweile
aufgegeben und die informellen Befreiungen durch formelle Verfügung bestätigt.
4.1
Des
Weiteren ist der Rekurrent der Auffassung, das Steueramt habe sich nicht
korrekt verhalten, weil es den Verein nicht (schon früher) von Amtes wegen in
das Steuerregister eingetragen habe und diesen nie zur Einreichung eines
Steuerbefreiungsgesuchs aufgefordert habe. Er macht geltend, das Steueramt
hätte von seiner Existenz Kenntnis haben müssen (vgl. dazu oben Sachverhalt
Ziff. 2.2). Damit hätte von Amtes wegen ein Eintrag im Steuerregister erfolgen
müssen. Der Verein sei während 43 Jahren nie aufgefordert worden, ein Gesuch um
Steuerbefreiung zu stellen oder zu beantragen, ins Steuerregister aufgenommen
zu werden. Weiter vermutet der Rekurrent, dass Institutionen, die im Steuerregister
eingetragen waren, gegebenenfalls generell steuerbefreit würden.
Die
Vorinstanz führt in der Verfügung dazu aus, ein Verein müsse beim Steueramt
gemeldet werden. Andernfalls habe sie keine Kenntnis von der Existenz dieses
Vereins und könne auch keine Steuererklärungen zustellen. Dies bedeute aber
nicht, dass der Verein steuerbefreit sei. Erhalte das Steueramt zufälligerweise
Kenntnis von der Existenz des Vereins, wie dies vorliegend geschehen sei, so
werde der Verein nachträglich in das Steuer-register aufgenommen und erhalte
die Steuererklärungen rückwirkend für die letzten fünf Jahre und werde (wenn er
die Minimalfaktoren überschreite) ordentlich besteuert. Vorliegend sei der
Rekurrent im Zusammenhang mit Abklärungen bei einem anderen Verein «entdeckt»
worden und am 12. Mai 2015 neu in das Steuerregister aufgenommen worden, mit
Gründungsdatum 0. 0. 1972. In der Folge seien dem Verein Steuererklärungen
zugestellt worden. In der Vernehmlassung wird wiederholt, es bestehe eine
Pflicht zur Mitwirkung, genauer eine Pflicht, sich beim Steueramt zu melden und
registrieren zu lassen, und eine Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt
sei nicht verpflichtet, die Zeitung regelmässig nach irgendwelchen Vereinen
abzusuchen. Im Gegenteil seien die Vereine von Gesetzes wegen verpflichtet,
sich von sich aus beim Steueramt zu melden.
4.2
In
diesem Zusammenhang sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen darzulegen:
Art.
126.
Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG statuieren die allgemeine Mitwirkungspflicht,
wonach die Steuerpflichtigen verpflichtet sind, alles zu tun, um eine richtige
Veranlagung zu ermöglichen. Die Steuergesetze sehen weitere, spezifische
Verfahrenspflichten vor. § 140 Abs. 1 StG statuiert: «Die
Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffentliche Bekanntgabe oder
Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die
Nichtzustellung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der
Steuerpflicht.» Art. 124 Abs. 1 DBG enthält den gleichen ersten Satz, während
der zweite Satz lautet: «Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen
es bei der zuständigen Behörde verlangen.» Die Pflicht zur Einreichung einer
Steuererklärung besteht somit von Gesetzes wegen und auch ohne persönliche
Aufforderung (Ernst Blumenstein/Peter Locher,
System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 511 f.; Richner et al., Handkommentar DBG, 3.
A., Zürich 2016, N 6 zu Art. 124). Entsprechende Mitwirkungspflichten treffen
sodann auch juristische Personen, die glauben, gestützt auf § 90 StG bzw. Art.
56.
DBG steuerbefreit zu sein, deren Steuerbefreiung aber noch nicht verfügt
worden ist. Sie müssen sich gestützt auf die vorstehenden Grundsätze ebenfalls
an die Steuerbehörde wenden; statt der Einreichung einer Steuererklärung können
sie aber ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen.
Die
Mitwirkungspflichten bestehen auch unabhängig von einem Eintrag im Steuerregister,
welches die Steuerbehörden gemäss Art. 122 Abs. 1 DBG zu führen haben. Das
Steuerregister hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aktuell und
vollständig zu sein, damit möglichst alle präsumtiv steuerpflichtigen Personen
erfasst werden können, es hat aber keine für die Steuerpflicht präjudizierende
oder konstitutive Wirkung. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im
Steuerregister nicht eingetragen war, hat keinen Einfluss auf die
Steuerpflicht. Ob der fehlende Eintrag auf Versehen oder Unterlassung beruht,
ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_533/2010 vom 16.2.2011 E. 5).
4.3
Daraus
ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt:
Der
Rekurrent hätte sich aufgrund des Gesagten spontan beim Steueramt melden
müssen. Er hätte entweder Steuererklärungen einzureichen oder eine Befreiung zu
beantragen oder das Steueramt in einer anderen Form zumindest über seine
Existenz zu informieren gehabt. Diese Verpflichtungen treffen jede juristische
Person, selbst wenn sie meint, nach § 90 StG bzw. Art. 56 DBG
steuerbefreit zu sein; sie muss diesfalls ein entsprechendes Gesuch stellen und
kann sich nicht einfach passiv verhalten (E. 4.2; vgl. im Übrigen auch
Steuerinformationen für Vereine des Kantonalen Steueramts Ziff. 1).
Die
erwähnten Pflichten gelten auch unabhängig davon, ob eine juristische Person im
Steuerregister eingetragen ist. Das Steuerregister ist ein Hilfsmittel der
Steuerbehörden, die Eintragung oder die Nichteintragung im Steuerregister hat
keine konstitutive Wirkung (vgl. E. 4.2). Der Rekurrent kann aus der Nichteintragung
keine Rechte ableiten.
Wie
ausgeführt bestehen diese Pflichten sodann von Gesetzes wegen und eine persönliche
Aufforderung durch die Steuerbehörde ist nicht erforderlich. Das Steueramt war
somit entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht verpflichtet, den Verein
aufzufordern, seinen Pflichten nachzukommen. Dies gälte, selbst wenn das
Steueramt sich der Existenz des Rekurrenten bewusst war oder hätte bewusst sein
müssen; der Rekurrent wäre auch in diesem Fall nicht von seinen Pflichten
entbunden. So gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige eine
Steuererklärung einzureichen hat (oder seine Mitwirkungspflichten in anderer
Weise zu erfüllen hat) gemäss § 140 Abs. 1 StG und Art. 124 Abs. 1 DBG explizit
auch dann, wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - vom Steueramt kein
Formular erhält. Schon gar nicht ist die Steuerbehörde gehalten, betroffene
Institutionen zur Einreichung eines Steuerbefreiungsgesuchs anzuhalten. Selbst
im Steuerregister eingetragene Personen müssen selbst ein Gesuch um
Steuerbefreiung stellen (vorn E. 3), eine solche wird (entgegen den Vermutungen
des Rekurrenten, vgl. Rekursbegründung, vorn Sachverhalt Ziff. 2.2) nicht von
Amtes wegen gewährt. Folglich ist der Antrag des Rekurrenten abzuweisen, das
Steueramt sei aufzufordern, zu belegen, dass die Vereine im Kanton Solothurn je
einmal aufgefordert worden seien, sich zu melden, um im Steuerregister
eingetragen zu werden, auch wenn sie keine Steuer zu bezahlen hatten; dieser
Antrag bezieht sich auf irrelevante Sachverhalte.
Aus
diesen Gründen ist an sich nicht darauf einzugehen, ob dem Steueramt die Existenz
des Rekurrenten schon in früheren Jahren bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen und ob es den Rekurrenten schon längst in das Steuerregister hätte
eintragen müssen. Selbst wenn das Steueramt von der Existenz des Rekurrenten
gewusst hätte, hätte dies den Rekurrenten nicht von seinen Pflichten entbunden
und ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Immerhin ist anzufügen, dass
das Steueramt nachvollziehbar erläutert hat, dass ihm die Existenz des Vereins
nicht bekannt war (vgl. Verfügung vom 11.2.2016 S. 4, Vernehmlassung S. 2, 8).
Für Eintragungen im Steuerregister stützt sich das Steueramt primär auf das Handelsregister,
in welchem der Rekurrent nicht eingetragen war. Erst im Jahr 2015 wurde dem
Steueramt die Existenz des Rekurrenten bekannt, worauf es diesen zur
Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert hat. Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden.
Wenn
der Rekurrent in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 die Frage aufwirft, ob die
Mitglieder des Vorstands eines Vereins verpflichtet seien, die Publikationen
auf der Homepage des Steueramts zu konsultieren bzw. zu kennen, so ist dazu zu
sagen, dass sie sich den oben E. 4.2 widergegebenen gesetzlichen Verpflichtungen
- namentlich der Pflicht, sich beim Steueramt zu melden - bewusst sein müssen.
Wenn sie den Umfang ihrer Verpflichtungen im Einzelnen nicht erfassen können,
so können sie sich bei der Steuerverwaltung erkundigen oder sonst fachlich
beraten lassen.
Zusammenfassend
sind die ausführlichen Darlegungen und Vorbringen des Rekurrenten in den
Rechtsschriften, wonach dem Steueramt unkorrektes Verhalten vorzuwerfen sei,
welches dazu geführt habe, dass der Rekurrent nicht bereits für die
Vergangenheit steuerbefreit sei, sondern im Gegenteil für die Vergangenheit
Steuern bezahlen muss, unbehelflich. Dass der Rekurrent nicht bereits für die
Vergangenheit steuerbefreit ist, ist einerseits auf die - wie erläutert nicht
zu beanstandende - Praxis des Steueramts, eine Steuerbefreiung erst ab
Gesuchseinreichung zu gewähren, zurückzuführen, und andererseits auf die
eigenen Pflichtverletzungen des Rekurrenten, welcher sich nie beim Steueramt
gemeldet und weder Steuererklärungen eingereicht noch ein Gesuch um Steuerbefreiung
gestellt hat. Damit hat er seine Pflichten als grundsätzlich steuerpflichtige
Person (wenn auch allenfalls steuerbefreit) verletzt. Hätte er sich korrekt
verhalten und seine Verfahrenspflichten erfüllt, hätte er (sofern die
Voraussetzungen in der Vergangenheit bereits erfüllt waren) von Anfang an eine
Steuerbefreiung erlangen können.
5.
Der
Rekurrent macht zudem geltend, dass die zuständigen Mitglieder des Vorstandes
des Vereins im Vertrauen auf das behördliche Vorgehen Steuererklärungen einreichten
und sogar Steuern bezahlten, dürfe ihnen nicht angekreidet werden. Er macht
soweit ersichtlich geltend, man hätte ihm (im Jahr 2015) Gelegenheit geben
müssen, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, bevor man die Einreichung von
Steuererklärungen verlangte (Stellungnahme vom 3.6.2016 S. 8 Ziff. 31 und S.
9).
Dazu
ist festzuhalten, dass sich nichts geändert hätte, wenn der Rekurrent, als sich
das Steueramt im Jahr 2015 bei ihm meldete, zuerst ein Gesuch um
Steuerbefreiung gestellt hätte (bevor oder anstatt Steuererklärungen
einzureichen). Auch in diesem Fall hätte die Steuerbefreiung wie vorn E. 3
erläutert erst ab dem Steuerjahr 2015 gegolten und das Steueramt hätte den
Rekurrenten noch zur Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 2010-2014
aufgefordert. Auch dieses Vorbringen verfängt somit nicht. Die Steuererhebung
für die rückliegenden 5 Jahre beruht im Übrigen auf einer gesetzlichen
Grundlage, das Recht eine Steuer zu veranlagen verjährt 5 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode (§ 138 Abs. 1 StG und Art. 120 Abs. 1 DBG). Wird die
Steuerbefreiung nicht rückwirkend gewährt, werden somit die Veranlagungen nicht
aufgehoben und die Steuern nicht zurückerstattet. Entsprechend ist auch nicht
relevant, ob und inwiefern die Veranlagungen bereits rechtskräftig sind.
6.
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Die
Verfahrenskosten sind dem Rekurrenten zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 Abs. 1 Ziff. 1 und 150 Abs. 2 des Gebührentarifs auf
CHF 1‘000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Dem
Rekurrenten/Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 1‘000.- zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Verteter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)
-
KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)
-
KStA, Juristische Personen
-
Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG X
-
EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert
am: