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Entscheid

SGSTA.2016.13

Steuerbefreiung

6. März 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

U.a.

wird ausgeführt, das Beispiel der Stiftung Y sei mit dem Rekurrenten nicht

vergleichbar, denn diese sei bereits seit langem im Steuerregister erfasst

gewesen und sei zudem bereits als steuerbefreit eingestuft worden (im System

mit dem Code «PRD» erfasst). Dies sei jedoch früher nicht mit einer Verfügung

erfolgt, sondern die Steuerbefreiung sei aufgrund einer damaligen Praxis

mündlich oder allenfalls in einfacher Briefform mitgeteilt worden. Inzwischen

habe das kantonale Steueramt alle diese Fälle aufgearbeitet und die

Steuerbefreiung überprüft und mittels Verfügung erteilt. Da diese Betroffenen

jedoch registriert und bereits einmal als steuerbefreit eingestuft worden

waren, sei die Steuerbefreiung ab Gründung gewährt worden. Beim Rekurrenten

handle es sich nicht um einen solchen «PRD-Fall».

Auch

der Verein Z sei mit dem Rekurrenten in keiner Weise vergleichbar. Er sei

seiner Meldepflicht nachgekommen und habe bereits im Jahr 1976 ein Gesuch um

Steuerbefreiung gestellt. Später sei es lediglich darum gegangen, die durch

einfachen Brief mitgeteilte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festzustellen.

Entgegen

seiner Angabe sei der Rekurrent nicht seit Gründung «faktisch» steuerbefreit

gewesen. Ein Verein, der nicht im Steuerregister eingetragen war und keine

Steuererklärungen erhalten und eingereicht hat, werde, wenn er ein Gesuch um

Steuerbefreiung stellt, erst ab Gesuchseinreichung steuerbefreit, und für die

letzten fünf Jahre besteuert. Es bestehe eine Pflicht zur Mitwirkung, genauer

eine Pflicht, sich beim Steueramt zu melden und registrieren zu lassen, und

eine Steuererklärung einzureichen.

Weiter

weist das Steueramt darauf hin, dass andere Amtsstellen (ohne Ermächtigung des

Betroffenen) aus Datenschutzgründen nicht befugt seien, dem Steueramt Daten weiterzugeben.

Es erhalte z.B. selbst auf Nachfrage hin keinerlei Auskünfte von der Stiftungsaufsicht.

Weiter sei das Steueramt nicht verpflichtet, die Zeitung regelmässig nach

irgendwelchen Vereinen abzusuchen. Im Gegenteil seien die Vereine von Gesetzes

wegen verpflichtet, sich von sich aus beim Steueramt zu melden.

Die

Praxis des Steueramts, die Steuerbefreiung erst ab Gesuch zu gewähren, werde

seit Jahrzenten angewendet und sei vom Steuergericht bestätigt worden.

4. In der

Stellungnahme des Rekurrenten vom 3. Juni 2016 wurde im Wesentlichen das bisher

Gesagte wiederholt. Daneben äussert sich der Rekurrent zur früheren Praxis des

Steueramts in sog. PRD-Fällen. Unter Ziff. 34 verlangt er, das Gericht solle

klarstellen, dass eine Feststellungsverfügung nicht mündlich oder mit einfachem

Brief erfolgen dürfe. Weiter habe das Gericht sich dazu zu äussern, dass es

nicht zulässig sei, Feststellungsverfü-gungen als Veranlagungsverfügungen

auszugeben.

5. Auf die

weiteren Ausführungen der Parteien wird im Rahmen in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend

ist eine Verfügung des Kantonalen Steueramtes angefochten. Gegen eine Veranlagungsverfügung

kann der Steuerpflichtige bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache

erheben (§ 149 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS

614.11 und Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG).

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete

Veranlagungsverfügung, so kann sie von der Einsprachebehörde mit Zustimmung des

Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Rekurs an das Kantonale Steuergericht

weitergeleitet werden (§ 149 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG).

Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016

nicht um eine Veranlagungsverfügung, sondern um eine Feststellungsverfügung im

Zusammenhang mit der Feststellung der subjektiven Steuerpflicht. Diesbezüglich

sehen die Steuergesetze jedoch keine besonderen Verfahrensbestimmungen vor,

womit das Verfahren für die Veranlagungsverfügung analog anwendbar ist. Die

Voraussetzungen des «Sprungrekurses» gemäss § 149 Abs. 3 StG und Art. 132

Abs. 2 DBG sind vorliegend erfüllt.

Das

Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 StG sowie gemäss Art. 104 Abs. 3 DBG

in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf den Rekurs und die

(sinngemässe) Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Der

Rekurrent bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei nicht zulässig,

Fest-stellungsverfügungen als Veranlagungsverfügungen auszugeben (vgl. vorn

Sachverhalt Ziff. 4). Die angefochtene Verfügung wurde aber nicht als

Veranlagungsverfügung bezeichnet. Was das Verfahren anbelangt, so ist die

Vorinstanz wie ausgeführt korrekt vorgegangen, zumal das Gesetz kein besonderes

Verfahren bei Feststellungsverfügungen über die Steuerbefreiung vorsieht (vorn

E. 1). Dem Rekurrenten ist durch diesen Verfahrensgang auch kein Nachteil

entstanden.

3.1

Von der

Steuerpflicht befreit sind gemäss § 90 Bst. i StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG

juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für

den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen

Zwecken gewidmet sind. Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch darauf,

dass über die Frage der Steuerbefreiung ein Teilentscheid gefällt wird, der mit

Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die juristische Person, die eine

Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen (KSGE

2013.

Nr. 2 E. 2; Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli

1994, in ASA 63 S. 130; Publikation «Steuerinformationen für Vereine» des

Kantonalen Steueramts Ziff. 4). Die juristische Person, die sich auf die

Steuerbefreiung beruft, muss darlegen, dass die Voraussetzungen der

Steuerbefreiung gegeben sind (KSGE 2013 Nr. 2 E. 2; Kreisschreiben Nr. 12

der ESTV, Ziff. 1).

3.2

Nach der

(nicht verschriftlichten) Praxis des kantonalen Steueramtes wird die Steuerbefreiung

erst ab dem Steuerjahr, in welchem das entsprechende Gesuch gestellt wird, gewährt.

Die Vorinstanz begründete die Praxis bereits in einem früheren Verfahren vor

dem KSG mit Praktikabilitätsüberlegungen, da sonst zahlreiche Revisionen von

Spendern resultieren würden. Im fraglichen Urteil KSGE 2013 Nr. 2 hat das KSG

diese Praxis geschützt. Es hat festgestellt, dass es an der juristischen Person

sei, zu entscheiden, wann sie ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen will. Jeder

rückwirkende Entscheid des Steueramts würde ein Potential an Revisionsgesuchen

der Spender bergen. Daher sei die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung ab

Gesucheinreichung gerechtfertigt (KSGE 2013 Nr. 2 E. 3.1.3). Diese

Rechtsprechung wurde in einem Urteil des KSG SGSTA.2014.34; BST.2014.29 vom 8.

September 2014 bestätigt (E. 3.2).

Wenn

der Rekurrent in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 ausführt, im Entscheid KSGE

2013.

Nr. 2 sei es um eine Sitzverlegung gegangen, so ändert dies nichts daran,

dass in diesem Entscheid die Praxis des Steueramts, Steuerbefreiungen nicht

rückwirkend zu gewähren, ganz allgemein geschützt wurde. Wie gesagt wurde dies

in einem späteren Urteil noch bestätigt. Diesbezüglich zieht der Rekurrent in

seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 im Übrigen ein falsches Urteil (Entscheid

des KSG vom 8.9.2014, KSGE 2014 Nr. 20 betreffend Handänderungssteuer) heran,

beim vom Steueramt zitierten Entscheid handelt es sich vielmehr um das nicht

publizierte Urteil SGSTA.2014.34; BST.2014.29, welches wie gesagt einschlägig

ist.

An

dieser Rechtsprechung ist vorliegend festzuhalten. Der Rekurrent bringt keine

Argumente vor, welche eine Änderung dieser (noch jungen) Gerichtspraxis rechtfertigen

würden. Seine Vorbringen, auf welche später noch eingegangen wird, beziehen

sich im Wesentlichen gar nicht auf die Rechtmässigkeit dieser Praxis.

Der

Rekurrent macht somit auch zu Unrecht geltend, er sei «faktisch steuerbefreit»

gewesen. Gestützt auf die dargelegte Praxis und Rechtsprechung wird eine

Steuerbefreiung nur auf Gesuch hin mit einer Feststellungsverfügung gewährt.

Zudem erfolgt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem

Steuerjahr, in dem ein Gesuch eingereicht wurde. Eine faktische Steuerbefreiung

eines Vereins, der weder im Steuerregister eingetragen ist, noch ein Gesuch um

Steuerbefreiung gestellt hat, und erst recht noch keine entsprechende Verfügung

erhalten hat, ist in diesem System nicht möglich.

3.3

Der

Rekurrent verweist auf andere Institutionen, bei welchen eine rückwirkende Steuerbefreiung

angeblich gewährt worden sei. Unter anderem wird in der Einsprache bzw. im

Rekurs auf die Steuerbefreiung der Stiftung Y verwiesen, wo sich das Steueramt

ganz anders verhalten habe als vorliegend: Das Steueramt habe die Stiftung

aufgefordert, Unterlagen einzureichen, damit geprüft werden könne, ob die

«faktische Steuerbefreiung» gerechtfertigt sei. Die Befreiung sei rückwirkend

ab Gründung anerkannt worden. Weiter wird in der Rekursbegründung (Ziff. 10)

auf einen Brief des Steueramts an den Verein Z verwiesen. Der Rekurrent

vertritt, bei ihm hätte gleich vorgegangen werden sollen wie in diesen Fällen.

Dazu

erläutert die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 7), das Beispiel der

Stiftung Y sei mit dem Rekurrenten nicht vergleichbar, denn diese sei bereits

seit langem im Steuerregister erfasst gewesen und sei zudem bereits als steuerbefreit

eingestuft worden (im System mit dem Code «PRD» erfasst). Dies sei jedoch nicht

mit einer Verfügung erfolgt, sondern die Steuerbefreiung sei mündlich oder

allenfalls in einfacher Briefform mitgeteilt worden. Inzwischen habe das

Kantonale Steueramt alle diese Fälle aufgearbeitet und die Steuerbefreiung

überprüft und mittels Verfügung erteilt. Da diese Betroffenen jedoch

registriert und bereits einmal als steuerbefreit eingestuft worden waren, sei

die Steuerbefreiung ab Gründung gewährt worden. Beim Rekurrenten handle es sich

nicht um einen solchen «PRD-Fall». Auch der Verein Z sei mit dem Rekurrenten in

keiner Weise vergleichbar, dieser Verein sei seiner Meldepflicht nachgekommen

und habe bereits im Jahr 1976 ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt. Später

sei es lediglich darum gegangen, die durch einfachen Brief mitgeteilte

Steuerbefreiung mit einer Verfügung festzustellen.

Diese

Ausführungen der Vorinstanz werden durch den vom Rekurrenten eingereichten

Brief des Steueramts vom 16. April 2015 an den Verein Z bestätigt. Darin wurde

vom Steueramt Folgendes ausgeführt: Bei Durchsicht des Dossiers sei

aufgefallen, dass eine offizielle Verfügung des Steueramtes fehle. Dies sei

historisch bedingt: Bis vor einigen Jahren seien Steuerbefreiungen jeweils nur

auf Anfrage hin bestätigt worden. Neu würden Institutionen nur noch durch Verfügung

befreit. Auch im Fall des Vereins solle die bisher nur mit einfachem Brief

gewährte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festgestellt werden. Ein Gesuch

sei jedoch aus formellen Gründen nötig. Aus Gründen der Praktikabilität werde

die eingereichte Jahresrechnung als «Gesuch» entgegen genommen.

Der

Rekurrent beruft sich somit zu Unrecht auf das Vorgehen des Steueramts bei

diesen Institutionen. In keinem der beiden Fälle war die Steuerbefreiung

rückwirkend gewährt worden, sondern nur eine bereits bestehende Steuerbefreiung

formell bestätigt worden. Wie das Steueramt zu Recht ausführt, ist die

Situation beim Rekurrenten ganz anders gelagert: Dieser war bis anhin (bis zum

Jahr 2015) gerade nicht steuerbefreit, weil er nie ein Gesuch (oder auch nur

eine Anfrage) eingereicht hat. Er macht denn auch nicht geltend, solches

bereits einmal getan zu haben, und schon gar nicht, vom Steueramt eine

(mündliche oder schriftliche) Bestätigung einer Steuerbefreiung erhalten zu

haben. Der Rekurrent kann somit keine Gleichbehandlung mit den erwähnten Fällen

verlangen. Ebensowenig vermag er darzulegen, dass das Steueramt die Praxis

betreffend Nichtrückwirkung von Steuerbefreiungen (oben E. 3.2) nicht

konsequent anwendet. Die angeblichen weiteren Fälle hat der Rekurrent im

Übrigen weder spezifiziert noch dokumentiert.

Auf die

Zulässigkeit der damaligen Praxis des Steueramts, die Steuerbefreiung «informell»

zu bestätigen, braucht - entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. dazu

Stellungnahme vom 3. Juni 2016 Ziff. 24, 29, 34) - nicht weiter eingegangen zu

werden: Die Praxis konnte von vornherein nur Institutionen betreffen, die dem

Steueramt bekannt waren und bedingte zudem ein Gesuch oder zumindest eine

Anfrage des Betroffenen, beides war beim Rekurrenten bis zum Jahr 2015 nicht

der Fall. Und schliesslich hat das Steueramt diese Praxis mittlerweile

aufgegeben und die informellen Befreiungen durch formelle Verfügung bestätigt.

4.1

Des

Weiteren ist der Rekurrent der Auffassung, das Steueramt habe sich nicht

korrekt verhalten, weil es den Verein nicht (schon früher) von Amtes wegen in

das Steuerregister eingetragen habe und diesen nie zur Einreichung eines

Steuerbefreiungsgesuchs aufgefordert habe. Er macht geltend, das Steueramt

hätte von seiner Existenz Kenntnis haben müssen (vgl. dazu oben Sachverhalt

Ziff. 2.2). Damit hätte von Amtes wegen ein Eintrag im Steuerregister erfolgen

müssen. Der Verein sei während 43 Jahren nie aufgefordert worden, ein Gesuch um

Steuerbefreiung zu stellen oder zu beantragen, ins Steuerregister aufgenommen

zu werden. Weiter vermutet der Rekurrent, dass Institutionen, die im Steuerregister

eingetragen waren, gegebenenfalls generell steuerbefreit würden.

Die

Vorinstanz führt in der Verfügung dazu aus, ein Verein müsse beim Steueramt

gemeldet werden. Andernfalls habe sie keine Kenntnis von der Existenz dieses

Vereins und könne auch keine Steuererklärungen zustellen. Dies bedeute aber

nicht, dass der Verein steuerbefreit sei. Erhalte das Steueramt zufälligerweise

Kenntnis von der Existenz des Vereins, wie dies vorliegend geschehen sei, so

werde der Verein nachträglich in das Steuer-register aufgenommen und erhalte

die Steuererklärungen rückwirkend für die letzten fünf Jahre und werde (wenn er

die Minimalfaktoren überschreite) ordentlich besteuert. Vorliegend sei der

Rekurrent im Zusammenhang mit Abklärungen bei einem anderen Verein «entdeckt»

worden und am 12. Mai 2015 neu in das Steuerregister aufgenommen worden, mit

Gründungsdatum 0. 0. 1972. In der Folge seien dem Verein Steuererklärungen

zugestellt worden. In der Vernehmlassung wird wiederholt, es bestehe eine

Pflicht zur Mitwirkung, genauer eine Pflicht, sich beim Steueramt zu melden und

registrieren zu lassen, und eine Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt

sei nicht verpflichtet, die Zeitung regelmässig nach irgendwelchen Vereinen

abzusuchen. Im Gegenteil seien die Vereine von Gesetzes wegen verpflichtet,

sich von sich aus beim Steueramt zu melden.

4.2

In

diesem Zusammenhang sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen darzulegen:

Art.

126.

Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG statuieren die allgemeine Mitwirkungspflicht,

wonach die Steuerpflichtigen verpflichtet sind, alles zu tun, um eine richtige

Veranlagung zu ermöglichen. Die Steuergesetze sehen weitere, spezifische

Verfahrenspflichten vor. § 140 Abs. 1 StG statuiert: «Die

Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffentliche Bekanntgabe oder

Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die

Nichtzustellung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der

Steuerpflicht.» Art. 124 Abs. 1 DBG enthält den gleichen ersten Satz, während

der zweite Satz lautet: «Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen

es bei der zuständigen Behörde verlangen.» Die Pflicht zur Einreichung einer

Steuererklärung besteht somit von Gesetzes wegen und auch ohne persönliche

Aufforderung (Ernst Blumenstein/Peter Locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 511 f.; Richner et al., Handkommentar DBG, 3.

A., Zürich 2016, N 6 zu Art. 124). Entsprechende Mitwirkungspflichten treffen

sodann auch juristische Personen, die glauben, gestützt auf § 90 StG bzw. Art.

56.

DBG steuerbefreit zu sein, deren Steuerbefreiung aber noch nicht verfügt

worden ist. Sie müssen sich gestützt auf die vorstehenden Grundsätze ebenfalls

an die Steuerbehörde wenden; statt der Einreichung einer Steuererklärung können

sie aber ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen.

Die

Mitwirkungspflichten bestehen auch unabhängig von einem Eintrag im Steuerregister,

welches die Steuerbehörden gemäss Art. 122 Abs. 1 DBG zu führen haben. Das

Steuerregister hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aktuell und

vollständig zu sein, damit möglichst alle präsumtiv steuerpflichtigen Personen

erfasst werden können, es hat aber keine für die Steuerpflicht präjudizierende

oder konstitutive Wirkung. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im

Steuerregister nicht eingetragen war, hat keinen Einfluss auf die

Steuerpflicht. Ob der fehlende Eintrag auf Versehen oder Unterlassung beruht,

ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_533/2010 vom 16.2.2011 E. 5).

4.3

Daraus

ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt:

Der

Rekurrent hätte sich aufgrund des Gesagten spontan beim Steueramt melden

müssen. Er hätte entweder Steuererklärungen einzureichen oder eine Befreiung zu

beantragen oder das Steueramt in einer anderen Form zumindest über seine

Existenz zu informieren gehabt. Diese Verpflichtungen treffen jede juristische

Person, selbst wenn sie meint, nach § 90 StG bzw. Art. 56 DBG

steuerbefreit zu sein; sie muss diesfalls ein entsprechendes Gesuch stellen und

kann sich nicht einfach passiv verhalten (E. 4.2; vgl. im Übrigen auch

Steuerinformationen für Vereine des Kantonalen Steueramts Ziff. 1).

Die

erwähnten Pflichten gelten auch unabhängig davon, ob eine juristische Person im

Steuerregister eingetragen ist. Das Steuerregister ist ein Hilfsmittel der

Steuerbehörden, die Eintragung oder die Nichteintragung im Steuerregister hat

keine konstitutive Wirkung (vgl. E. 4.2). Der Rekurrent kann aus der Nichteintragung

keine Rechte ableiten.

Wie

ausgeführt bestehen diese Pflichten sodann von Gesetzes wegen und eine persönliche

Aufforderung durch die Steuerbehörde ist nicht erforderlich. Das Steueramt war

somit entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht verpflichtet, den Verein

aufzufordern, seinen Pflichten nachzukommen. Dies gälte, selbst wenn das

Steueramt sich der Existenz des Rekurrenten bewusst war oder hätte bewusst sein

müssen; der Rekurrent wäre auch in diesem Fall nicht von seinen Pflichten

entbunden. So gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige eine

Steuererklärung einzureichen hat (oder seine Mitwirkungspflichten in anderer

Weise zu erfüllen hat) gemäss § 140 Abs. 1 StG und Art. 124 Abs. 1 DBG explizit

auch dann, wenn dieser - aus welchen Gründen auch immer - vom Steueramt kein

Formular erhält. Schon gar nicht ist die Steuerbehörde gehalten, betroffene

Institutionen zur Einreichung eines Steuerbefreiungsgesuchs anzuhalten. Selbst

im Steuerregister eingetragene Personen müssen selbst ein Gesuch um

Steuerbefreiung stellen (vorn E. 3), eine solche wird (entgegen den Vermutungen

des Rekurrenten, vgl. Rekursbegründung, vorn Sachverhalt Ziff. 2.2) nicht von

Amtes wegen gewährt. Folglich ist der Antrag des Rekurrenten abzuweisen, das

Steueramt sei aufzufordern, zu belegen, dass die Vereine im Kanton Solothurn je

einmal aufgefordert worden seien, sich zu melden, um im Steuerregister

eingetragen zu werden, auch wenn sie keine Steuer zu bezahlen hatten; dieser

Antrag bezieht sich auf irrelevante Sachverhalte.

Aus

diesen Gründen ist an sich nicht darauf einzugehen, ob dem Steueramt die Existenz

des Rekurrenten schon in früheren Jahren bekannt war oder hätte bekannt sein

müssen und ob es den Rekurrenten schon längst in das Steuerregister hätte

eintragen müssen. Selbst wenn das Steueramt von der Existenz des Rekurrenten

gewusst hätte, hätte dies den Rekurrenten nicht von seinen Pflichten entbunden

und ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Immerhin ist anzufügen, dass

das Steueramt nachvollziehbar erläutert hat, dass ihm die Existenz des Vereins

nicht bekannt war (vgl. Verfügung vom 11.2.2016 S. 4, Vernehmlassung S. 2, 8).

Für Eintragungen im Steuerregister stützt sich das Steueramt primär auf das Handelsregister,

in welchem der Rekurrent nicht eingetragen war. Erst im Jahr 2015 wurde dem

Steueramt die Existenz des Rekurrenten bekannt, worauf es diesen zur

Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert hat. Dieses Vorgehen ist nicht

zu beanstanden.

Wenn

der Rekurrent in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 die Frage aufwirft, ob die

Mitglieder des Vorstands eines Vereins verpflichtet seien, die Publikationen

auf der Homepage des Steueramts zu konsultieren bzw. zu kennen, so ist dazu zu

sagen, dass sie sich den oben E. 4.2 widergegebenen gesetzlichen Verpflichtungen

- namentlich der Pflicht, sich beim Steueramt zu melden - bewusst sein müssen.

Wenn sie den Umfang ihrer Verpflichtungen im Einzelnen nicht erfassen können,

so können sie sich bei der Steuerverwaltung erkundigen oder sonst fachlich

beraten lassen.

Zusammenfassend

sind die ausführlichen Darlegungen und Vorbringen des Rekurrenten in den

Rechtsschriften, wonach dem Steueramt unkorrektes Verhalten vorzuwerfen sei,

welches dazu geführt habe, dass der Rekurrent nicht bereits für die

Vergangenheit steuerbefreit sei, sondern im Gegenteil für die Vergangenheit

Steuern bezahlen muss, unbehelflich. Dass der Rekurrent nicht bereits für die

Vergangenheit steuerbefreit ist, ist einerseits auf die - wie erläutert nicht

zu beanstandende - Praxis des Steueramts, eine Steuerbefreiung erst ab

Gesuchseinreichung zu gewähren, zurückzuführen, und andererseits auf die

eigenen Pflichtverletzungen des Rekurrenten, welcher sich nie beim Steueramt

gemeldet und weder Steuererklärungen eingereicht noch ein Gesuch um Steuerbefreiung

gestellt hat. Damit hat er seine Pflichten als grundsätzlich steuerpflichtige

Person (wenn auch allenfalls steuerbefreit) verletzt. Hätte er sich korrekt

verhalten und seine Verfahrenspflichten erfüllt, hätte er (sofern die

Voraussetzungen in der Vergangenheit bereits erfüllt waren) von Anfang an eine

Steuerbefreiung erlangen können.

5.

Der

Rekurrent macht zudem geltend, dass die zuständigen Mitglieder des Vorstandes

des Vereins im Vertrauen auf das behördliche Vorgehen Steuererklärungen einreichten

und sogar Steuern bezahlten, dürfe ihnen nicht angekreidet werden. Er macht

soweit ersichtlich geltend, man hätte ihm (im Jahr 2015) Gelegenheit geben

müssen, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, bevor man die Einreichung von

Steuererklärungen verlangte (Stellungnahme vom 3.6.2016 S. 8 Ziff. 31 und S.

9).

Dazu

ist festzuhalten, dass sich nichts geändert hätte, wenn der Rekurrent, als sich

das Steueramt im Jahr 2015 bei ihm meldete, zuerst ein Gesuch um

Steuerbefreiung gestellt hätte (bevor oder anstatt Steuererklärungen

einzureichen). Auch in diesem Fall hätte die Steuerbefreiung wie vorn E. 3

erläutert erst ab dem Steuerjahr 2015 gegolten und das Steueramt hätte den

Rekurrenten noch zur Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 2010-2014

aufgefordert. Auch dieses Vorbringen verfängt somit nicht. Die Steuererhebung

für die rückliegenden 5 Jahre beruht im Übrigen auf einer gesetzlichen

Grundlage, das Recht eine Steuer zu veranlagen verjährt 5 Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode (§ 138 Abs. 1 StG und Art. 120 Abs. 1 DBG). Wird die

Steuerbefreiung nicht rückwirkend gewährt, werden somit die Veranlagungen nicht

aufgehoben und die Steuern nicht zurückerstattet. Entsprechend ist auch nicht

relevant, ob und inwiefern die Veranlagungen bereits rechtskräftig sind.

6.

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Die

Verfahrenskosten sind dem Rekurrenten zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 Abs. 1 Ziff. 1 und 150 Abs. 2 des Gebührentarifs auf

CHF 1‘000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss

nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Dem

Rekurrenten/Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 1‘000.- zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Verteter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

-

KStA, Juristische Personen

-

Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG X

-

EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert

am: