SGSTA.2016.18
Staats- und Bundessteuer 2014
20. März 2017Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr. 10
StG
§ 41 Abs. 1 lit. f, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. c. Abzüge, Unterhaltsbeiträge,
Verhältnismässigkeit
Unterhaltsbeiträge
müssen steuerlich verhältnismässig sein und dürfen bei der empfangenden Person
nicht zu einem Vermögenszuwachs führen. Sie dürfen grundsätzlich 17 % des
Einkommens der leistenden Person nicht übersteigen. In casu letztlich
unverhältnismässig hohe Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter des gemeinsamen
neugeborenen Sohnes.
2. Zu beurteilen ist
im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit die vom Rekurrenten im Steuerjahr
2014 geleisteten Zahlungen an die Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes C von
gesamthaft CHF 36‘000 steuerlich als Unterhaltsbeiträge anzuerkennen und
demgemäss steuerlich zum Abzug zuzulassen sind.
2.1 Dabei zeigt sich,
dass es sich im vorliegenden Fall um einen speziell gelagerten Fall handelt.
Ausgangspunkt bildet dabei zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach
Unterhaltsbeiträge 17 % des Einkommens der leistenden Person nicht übersteigen
dürfen. Dies gefolgt von der Frage, ob es sich bei den Zahlungen auf das (auf
den Rekurrenten lautende) Bank-Konto in Höhe von CHF 14‘000 um
Unterhaltsbeiträge oder lediglich um eine Vermögensumschichtung handelt. Vor
diesem Hintergrund akzeptierte die Vorinstanz zunächst lediglich
Unterhaltszahlungen im Umfang von umgerechnet CHF 18‘000 (= EUR 15‘000 x
Umrechnungskurs CHF 1.20), welche nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes auf
das Euro-Konto der Kindsmutter geleistet wurden.
…
2.2 In ihrer
Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz schliesslich, auch den zuvor gewährten
Betrag von CHF 18‘000 steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen. Dies gestützt auf
den Umstand, dass keine von der KESB genehmigte Vereinbarung vorliegen würde.
…
2.3 Entsprechend teilt
sich die steuerliche Beurteilung der geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF
36‘000 in zwei Schritte: Zunächst ist der von der Vorinstanz im
Veran-lagungsverfahren gewährte und danach im Vernehmlassungsverfahren im Sinne
einer Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) nicht mehr akzeptierte
Betrag von umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) zu
prüfen (vgl. oben). Danach sind die verbleibenden CHF 18‘000 zu beurteilen,
welche sich aus einer vor der Geburt erfolgten Zahlung (CHF 2‘400 [= EUR 2‘000
x Umrechnungskurs CHF 1.20]), den Zahlungen auf das auf den Rekurrenten
lautenden Bank Konto (CHF 14‘000) und den Barzahlungen an die Kindsmutter von
insgesamt CHF 1‘600 zusammensetzt:
…
3. Gemäss § 41 Abs.
1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den
geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie
Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge
stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer
familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, vom steuerbaren
Einkommen abgezogen werden. Die Zulässigkeit des Abzugs von solchen
Unterhaltsbeiträgen ist das Gegenstück zur Regelung von § 31 lit. f StG und
Art. 23 lit. f DBG, wonach nach dem Zuflussprinzip derartige Leistungen beim
Empfänger steuerbares Einkommen darstellen. Aus dem Korrespondenzprinzip ergibt
sich, dass in der Regel alle entsprechenden Leistungen, die besteuert werden,
vom Leistenden in Abzug gebracht werden können (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 33 DBG N 18). Entsprechend kann ein
Konkubinatspartner grundsätzlich die für das gemeinsame, im gleichen Haushalt
lebende Kind bezahlten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen (vgl.
dazu auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom
21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], Ziff. 14.7). Unter den Begriff der
Unterhaltsbeiträge fallen dabei regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende
Unterstützungen und Unter-haltsleistungen zur Deckung des laufenden
Lebensbedarfs, die beim Empfänger jedoch zu keinem Vermögenszuwachs führen
dürfen (vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015
Sachverhalt
E. 3.1). Ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der
KESB oder einer richterlichen Behörde genehmigte Vereinbarung abzugsfähig sind,
hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bis dato offengelassen (vgl. dazu
BGE 2A.37/2006 vom 1. September 2006 und BGE 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010).
3.1 Mit Replik vom 29.
Juni 2016 reichte der Rekurrent den von der KESB mit Entscheid vom … Mai 2016
genehmigten Unterhaltsvertrag vom Mai 2014 nach. Dieser ist am … Mai 2016 in
Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurde die Vereinbarung verbindlich rückwirkend
per … Mai 2014. Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage, ob für die
steuerliche Anerkennung von Kinderalimenten zwingend und ausnahmslos eine
formelle, gerichtlich oder zumindest amtlich genehmigte Vereinbarung
vorauszusetzen ist, obsolet. Vielmehr gilt, dass die von der Vorinstanz
ursprünglich bereits im Veranlagungsverfahren steuerlich anerkannten
Unterhaltszahlungen auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto in Höhe von
umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) dem Grundsatz
nach steuerlich als Unterhaltbeiträge anzuerkennen sind.
4. Die weiter zu
beurteilende zweite Tranche an Unterhaltsbeiträgen von (ebenfalls) CHF 18‘000,
gliedert sich - wie bereits erläutert - in drei Kategorien.
4.1 Die erste
Kategorie bildet dabei die am … Mai 2014 und somit vor der Geburt des
gemeinsamen Sohnes - ebenfalls auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto
- geleistete Zahlung von umgerechnet CHF 2‘400 (EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF
1.20). Hierzu ist zunächst auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach mit der
Rechtskraft der Genehmigung einer Vereinbarung diese rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Abschlusses wirkt (vgl. BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Vorliegend
wurde der zu beurteilende Unterhaltsvertrag wie gesehen (vgl. oben, E. 3.1)
rückwirkend im Geburtsmonat Mai 2014 wirksam. Somit war die streitige Zahlung
vom Unterhaltsvertrag als solches abgedeckt. Darüber hinaus erscheint der
sachliche Zusammenhang als offensichtlich. Entsprechend qualifiziert die am … Mai
2014 vom Rekurrenten geleistete Zahlung in Höhe von umgerechnet CHF 2‘400 aus
steuerlicher Sicht dem Grundsatz nach ebenfalls als steuerlich massgeblichen
Unterhaltsbeitrag.
4.2 Die zweite
Kategorie bilden Zahlungen im Umfang von CHF 14‘000 auf das Bank- Konto,
welches auf den Rekurrenten lautet. Während die Vorinstanz moniert, dass es
sich hierbei um eine reine Vermögensumschichtung handeln würde, welche
steuerlich nicht zu berücksichtigen sei, hält der Rekurrent dafür, dass diese
Haltung willkürlich sei, zumal die Kindsmutter eine entsprechende Vollmacht für
das Konto samt der ihr überlassenen Maestro-Karte habe und die von ihr
getätigten Bezüge allesamt belegt seien.
4.3 Gestützt auf die
vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel zeigt sich, dass die Kindsmutter
offenbar seit dem September 2012 über eine Vollmacht über das entsprechende
Konto verfügt (vgl. Schreiben der Bank vom 9. Dezember 2015). Darüber hinaus
ist erstellt, dass es eine zweite Maestro-Karte mit der Kartennummer 000000 gibt,
über welche die Kindsmutter gemäss den Ausführungen des Rekurrenten
entsprechend verfügen kann. Schliesslich zeigen die durch den Rekurrenten
beigebrachten Kontoauszüge, welche Bezüge im den fraglichen Monaten Mai bis
Dezember 2014 mit der vorgenannten Maestro-Karte getätigt wurden. Die
Vorinstanz wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die Karte in erster Linie
für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts eingesetzt worden sei, so
dass alle Personen des Haushaltes, d.h. beide Elternteile sowie der gemeinsame
Sohn, an diesen Kosten partizipiert hätten.
4.4 In diesem
Zusammenhang zeigt sich das Grundproblem, wonach bei Unterhaltsbeiträgen
zwangsläufig und grundsätzlich eine gewisse Unschärfe bezüglich der
Mittel-verwendung besteht. So ist es mit Blick auf die gelebte Realität
notorisch, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind in
gewissem Umfang auch der Kindsmutter und nicht zuletzt auch dem
Konkubinatspartner zu Gute kommen (z.B. Nahrung, Unterkunft, Unterhaltung
etc.). Dies hat der Gesetzgeber aber offenbar bewusst in Kauf genommen.
Entsprechend werden in der Praxis denn auch die pauschalen Unterhaltsbeiträge
von den Veranlagungsbehörden steuerlich anerkannt, sofern die Zahlungen
verhältnismässig sind, effektiv geleistet wurden und nachgewiesen sind. Eine
exakte Mittelverwendung der geleisteten Unterhaltszahlungen wird dagegen
grundsätzlich nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch jene Fälle, in welchen
die Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind unverhältnismässig erscheinen
oder beim Empfänger zu einem Vermögenszuwachs führen, was im Hinblick auf die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gerade nicht gegeben sein
darf (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
33 N 48).
Dass die pauschalierten
Unterhaltsbeiträge dem Grundsatz nach von den Veranla-gungsbehörden in der
Praxis grundsätzlich akzeptiert werden, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass
die auf das Euro-Konto der Kindsmutter einbezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe
von insgesamt CHF 18‘000 von der Vorinstanz nicht auf die damit verbundene
Mittelverwendung hinterfragt wurden. Dies obwohl man sich zumindest im Ansatz
die Frage stellen könnte, weshalb Zahlungen auf ein Euro-Konto erfolgen, wenn
doch die Kindsmutter und der gemeinsame Sohn zusammen mit dem Rekurrenten in
der Schweiz wohnen und sich demnach hier auch der Lebensmittelpunkt von Sohn C befindet.
Gestützt auf die
eingereichten Bankunterlagen erscheinen die auf das Bank-Konto erfolgten
Zahlungen insofern nachvollziehbar, als die Mittelverwendung bzw. die durch die
Kindsmutter getätigten Maestro-Karten Bezüge nachgewiesen sind. Dabei handelte
es sich zu einem grossen Teil um Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in
Apotheken. Dass dabei - wie erwähnt - eine gewisse Unschärfe bezüglich der
exakten Mittelverwendung bzw. der damit verbundenen frankenmässigen Aufteilung
Erwägungen
zwischen dem Kind und der Kindsmutter bleibt, ist mit Blick auf die allgemeine
und in der Praxis geltende steuerliche Handhabung von pauschalen
Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich hinzunehmen. Auszuklammern hiervon sind - wie
ebenfalls von der Vorinstanz moniert - allerdings jene Einkäufe, welche die
Kindsmutter mit der Maestro-Karte in der Landi, im Nespresso-Shop oder in Foto-
und Kosmetikgeschäften getätigt hat. Gleiches gilt für die mit der
Maestro-Karte getätigten Restaurantbesuche und Bargeldbezüge. Auf diese
Einkäufe und Bezüge wird gesondert zurückzukommen sein.
Was die
Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in Apotheken anbelangt, so rechtfertigt es
sich, diese damit im Zusammenhang stehenden Unterhaltsbeiträge steuerlich zum
Abzug zuzulassen, da der Rekurrent glaubhaft dartun konnte, weshalb die
Zahlungen auf diese Weise erfolgten bzw. der Kindsmutter die Maestro-Karte
überlassen wurde. Ins Bild passt dabei, dass das entsprechende Bank-Konto
mittlerweile auf die Kindsmutter übertragen worden sei. Dies erscheint
glaubhaft bzw. ist der Rekurrent selbstredend bei seiner Aussage für die
Folgejahre zu behaften.
Eine solche - wie vom
Rekurrenten monierte - wirtschaftliche Betrachtungsweise erscheint im
vorliegenden Fall gerechtfertigt, wenn man sich vor Augen führt, dass der
Rekurrent letztlich Zahlungen im Rahmen des von ihm unterzeichneten
Unterhaltsvertrages auf ein Konto leistete, welches zwar ihm gehörte, von
welchem die Kindsmutter offenbar aber ohne weiteres Bezüge tätigen konnte.
Faktisch erfolgten die Zahlungen durch den Rekurrent damit indirekt. Dies muss
im vorliegenden Fall zum gleichen steuerlichen Ergebnis führen, wie wenn er die
Zahlungen direkt an die Kindsmutter geleistet hätte. Mit andern Worten besteht
in solchen Einzelfällen kein qualitativer Unterschied zwischen dem Überlassen
eines Kontos zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten und der Überweisung
von Beträgen auf ein Konto der Kindsmutter, zumal im vorliegenden Fall der
sachliche Zusammenhang nachvollziehbar erscheint und entsprechend belegt ist
(vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B
2013/269 und B 2013/270 vom 28. April 2015 E. 2.2.3).
4.5
Als
Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass nebst den oben erwähnten
Zahlungen auf das Euro-Konto von umgerechnet CHF 20‘400 auch die auf das auf
den Rekurrenten lautende Bank Konto von insgesamt CHF 14‘000 im Sinne einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Grundsatz nach steuerlich zum Abzug
zuzulassen sind. Vorbehalten bleibt dabei aber die Frage der
Verhältnismässigkeit, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden
Einzelfalles vorzunehmen sein wird.
5.
Wie eingangs
erwähnt, sind Unterhaltszahlungen gestützt auf § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art.
33.
Abs. 1 lit. c DBG grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Dies allerdings nur
insoweit, als die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs
des Kindes (und nicht der Kindsmutter oder gar des Kindsvaters) dienen, welche
nicht zu einem Vermögenszuwachs führen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist auch
der Einwand der Vorinstanz zu sehen, welche im Veranlagungsverfahren auf die 17
%-Faustregel hingewiesen hat. Der Rekurrent wendet ein, dass es bei besonders
guten Verhältnissen sehr wohl geboten sei, über diese 17 %-Faustregel
hinauszugehen.
5.1
Der Rekurrent
übersieht dabei, dass die steuerliche Würdigung von Unterhaltsbeiträgen nicht
zwingend den zivilrechtlichen Gegebenheiten zu folgen hat. Dies vor dem
Hintergrund, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass
Unterhaltszahlungen verhältnismässig zu sein haben und nicht zu einem
Vermögenszuwachs bei der empfangenden Person führen dürfen (vgl.
HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015 E. 3.1).
Dabei ist insbesondere bei Konkubinatspaaren ein strenger Massstab anzulegen,
da sie ansonsten gegenüber verheirateten Ehepaaren bessergestellt wären, indem
herkömmliche Leistungen innerhalb des gemeinsamen Haushaltes, mithin
Lebenshaltungskosten steuerlich berücksichtigt würden. Dies würde wiederum -
gerade bei Einverdiener-Haushalten oder bei sehr unterschiedlich hohen
Einkommen der beiden Konkubinatspartnern - zu Steuerersparnissen führen, welche
gesetzgeberisch gestützt auf das Prinzip der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV nicht gewollt sind und ihren Grund letztlich
nur in überhöhten Unterhaltszahlungen finden.
5.2
Vor diesem
Hintergrund sind denn auch die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch den
Rekurrenten von CHF 4‘500 zu sehen. Grundsätzlich gilt dabei, dass solche
Zahlungen für ein Neugeborenes notorisch als unverhältnismässig hoch
einzustufen sind. Daran vermögen auch die „guten Verhältnisse“ des Rekurrenten
nichts zu ändern. Schliesslich müssen die Zahlungen den effektiven Unterhalt
des anspruchsberechtigten Sohnes decken. Dabei konnte der Rekurrent nachweisen,
wie sich die getätigten Bezüge mit der Maestro-Karte durch die Kindsmutter
zusammensetzen, wobei sich gezeigt hat, dass die Karte auch für Einkäufen in
der Landi, im Nespresso-Shop, in Foto- und Kosmetikgeschäften sowie für
Restaurantbesuche eingesetzt wurde, welche offensichtlich nicht dem gemeinsamen
Sohn, sondern der Kindsmutter zu Gute gekommen sind. Dabei handelt es sich -
soweit ersichtlich und nachvollziehbar - um Einkäufe von mehr als CHF 2‘000.
Hinzu kommen mit der Maestro-Karte getätigte Barbezüge von rund CHF 2‘000, bei
welchen die effektive Mittelverwendung ebenfalls unklar bleibt. Entsprechend
muss davon ausgegangen werden, dass lediglich rund die Hälfte der mit der
Maestro-Karte getätigten Bezüge in Höhe von CHF 9‘156.35 direkt dem gemeinsamen
Sohn C zu Gute gekommen ist. Unklar bleibt schliesslich auch die genaue
Mittelverwendung der auf das Euro-Konto erfolgten Zahlungen.
Vor diesem Hintergrund
erscheint deshalb die von der Vorinstanz angewendete Faustregel von 17 %, was -
gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre - monatlich
dem Betrag von CHF 3‘200 entspricht, zwar immer noch als grosszügig, ist es
doch notorisch, dass ein solcher Betrag weit über den effektiven monatlichen
Kosten für ein Neugeborenes liegt und zwangsläufig zu einem Vermögenszuwachs
auf Seiten Kind bzw. Kindsmutter führt. Im Sinne der Verfahrensökonomie und
gestützt auf die Tatsache, dass - wie erwähnt - eine exakte Mittelverwendung in
solchen Fallkonstellationen ohnehin nicht möglich ist, ist eine solche
Pauschalierung jedoch vertretbar und sinnvoll. Dass vorliegend eine andere als
die auch von der Vorinstanz akzeptierte 17 %-Faustregel anzuwenden wäre, ist
nicht ersichtlich. Demgemäss und im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden
Falles erscheint es deshalb als sachgerecht, die geltend gemachten
Unterhaltsbeiträge - und damit dem Ansatz der Vorinstanz folgend - im Resultat
bis zu einem Betrag von CHF 25‘600 (acht Monate [Mai bis Dezember 2014] à je
CHF 3‘200) steuerlich zum Abzug zuzulassen. Die Rechtsmittel sind demnach
teilweise begründet.
5.3
Nach dem Gesagten
erübrigt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der restlichen
Barzahlungen im Umfang von CHF 1‘600 (4 x CHF 400).
Rekurs und Beschwerde
sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 20. März 2017 (SGSTA.2016.18;BST.2016.18)