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Entscheid

SGSTA.2016.18

Staats- und Bundessteuer 2014

20. März 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 3.1). Ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der

KESB oder einer richterlichen Behörde genehmigte Vereinbarung abzugsfähig sind,

hat das Bundesgericht - soweit ersichtlich - bis dato offengelassen (vgl. dazu

BGE 2A.37/2006 vom 1. September 2006 und BGE 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010).

3.1 Mit Replik vom 29.

Juni 2016 reichte der Rekurrent den von der KESB mit Entscheid vom … Mai 2016

genehmigten Unterhaltsvertrag vom Mai 2014 nach. Dieser ist am … Mai 2016 in

Rechtskraft erwachsen. Dadurch wurde die Vereinbarung verbindlich rückwirkend

per … Mai 2014. Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage, ob für die

steuerliche Anerkennung von Kinderalimenten zwingend und ausnahmslos eine

formelle, gerichtlich oder zumindest amtlich genehmigte Vereinbarung

vorauszusetzen ist, obsolet. Vielmehr gilt, dass die von der Vorinstanz

ursprünglich bereits im Veranlagungsverfahren steuerlich anerkannten

Unterhaltszahlungen auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto in Höhe von

umgerechnet CHF 18‘000 (EUR 15‘000 x Umrechnungskurs CHF 1.20) dem Grundsatz

nach steuerlich als Unterhaltbeiträge anzuerkennen sind.

4. Die weiter zu

beurteilende zweite Tranche an Unterhaltsbeiträgen von (ebenfalls) CHF 18‘000,

gliedert sich - wie bereits erläutert - in drei Kategorien.

4.1 Die erste

Kategorie bildet dabei die am … Mai 2014 und somit vor der Geburt des

gemeinsamen Sohnes - ebenfalls auf das auf die Kindsmutter lautende Euro-Konto

- geleistete Zahlung von umgerechnet CHF 2‘400 (EUR 2‘000 x Umrechnungskurs CHF

1.20). Hierzu ist zunächst auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach mit der

Rechtskraft der Genehmigung einer Vereinbarung diese rückwirkend auf den

Zeitpunkt des Abschlusses wirkt (vgl. BGE 126 III 49 E. 3a/cc). Vorliegend

wurde der zu beurteilende Unterhaltsvertrag wie gesehen (vgl. oben, E. 3.1)

rückwirkend im Geburtsmonat Mai 2014 wirksam. Somit war die streitige Zahlung

vom Unterhaltsvertrag als solches abgedeckt. Darüber hinaus erscheint der

sachliche Zusammenhang als offensichtlich. Entsprechend qualifiziert die am … Mai

2014 vom Rekurrenten geleistete Zahlung in Höhe von umgerechnet CHF 2‘400 aus

steuerlicher Sicht dem Grundsatz nach ebenfalls als steuerlich massgeblichen

Unterhaltsbeitrag.

4.2 Die zweite

Kategorie bilden Zahlungen im Umfang von CHF 14‘000 auf das Bank- Konto,

welches auf den Rekurrenten lautet. Während die Vorinstanz moniert, dass es

sich hierbei um eine reine Vermögensumschichtung handeln würde, welche

steuerlich nicht zu berücksichtigen sei, hält der Rekurrent dafür, dass diese

Haltung willkürlich sei, zumal die Kindsmutter eine entsprechende Vollmacht für

das Konto samt der ihr überlassenen Maestro-Karte habe und die von ihr

getätigten Bezüge allesamt belegt seien.

4.3 Gestützt auf die

vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel zeigt sich, dass die Kindsmutter

offenbar seit dem September 2012 über eine Vollmacht über das entsprechende

Konto verfügt (vgl. Schreiben der Bank vom 9. Dezember 2015). Darüber hinaus

ist erstellt, dass es eine zweite Maestro-Karte mit der Kartennummer 000000 gibt,

über welche die Kindsmutter gemäss den Ausführungen des Rekurrenten

entsprechend verfügen kann. Schliesslich zeigen die durch den Rekurrenten

beigebrachten Kontoauszüge, welche Bezüge im den fraglichen Monaten Mai bis

Dezember 2014 mit der vorgenannten Maestro-Karte getätigt wurden. Die

Vorinstanz wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die Karte in erster Linie

für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts eingesetzt worden sei, so

dass alle Personen des Haushaltes, d.h. beide Elternteile sowie der gemeinsame

Sohn, an diesen Kosten partizipiert hätten.

4.4 In diesem

Zusammenhang zeigt sich das Grundproblem, wonach bei Unterhaltsbeiträgen

zwangsläufig und grundsätzlich eine gewisse Unschärfe bezüglich der

Mittel-verwendung besteht. So ist es mit Blick auf die gelebte Realität

notorisch, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind in

gewissem Umfang auch der Kindsmutter und nicht zuletzt auch dem

Konkubinatspartner zu Gute kommen (z.B. Nahrung, Unterkunft, Unterhaltung

etc.). Dies hat der Gesetzgeber aber offenbar bewusst in Kauf genommen.

Entsprechend werden in der Praxis denn auch die pauschalen Unterhaltsbeiträge

von den Veranlagungsbehörden steuerlich anerkannt, sofern die Zahlungen

verhältnismässig sind, effektiv geleistet wurden und nachgewiesen sind. Eine

exakte Mittelverwendung der geleisteten Unterhaltszahlungen wird dagegen

grundsätzlich nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch jene Fälle, in welchen

die Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame Kind unverhältnismässig erscheinen

oder beim Empfänger zu einem Vermögenszuwachs führen, was im Hinblick auf die

steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gerade nicht gegeben sein

darf (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.

33 N 48).

Dass die pauschalierten

Unterhaltsbeiträge dem Grundsatz nach von den Veranla-gungsbehörden in der

Praxis grundsätzlich akzeptiert werden, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass

die auf das Euro-Konto der Kindsmutter einbezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe

von insgesamt CHF 18‘000 von der Vorinstanz nicht auf die damit verbundene

Mittelverwendung hinterfragt wurden. Dies obwohl man sich zumindest im Ansatz

die Frage stellen könnte, weshalb Zahlungen auf ein Euro-Konto erfolgen, wenn

doch die Kindsmutter und der gemeinsame Sohn zusammen mit dem Rekurrenten in

der Schweiz wohnen und sich demnach hier auch der Lebensmittelpunkt von Sohn C befindet.

Gestützt auf die

eingereichten Bankunterlagen erscheinen die auf das Bank-Konto erfolgten

Zahlungen insofern nachvollziehbar, als die Mittelverwendung bzw. die durch die

Kindsmutter getätigten Maestro-Karten Bezüge nachgewiesen sind. Dabei handelte

es sich zu einem grossen Teil um Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in

Apotheken. Dass dabei - wie erwähnt - eine gewisse Unschärfe bezüglich der

exakten Mittelverwendung bzw. der damit verbundenen frankenmässigen Aufteilung

Erwägungen

zwischen dem Kind und der Kindsmutter bleibt, ist mit Blick auf die allgemeine

und in der Praxis geltende steuerliche Handhabung von pauschalen

Unterhaltsbeiträgen grundsätzlich hinzunehmen. Auszuklammern hiervon sind - wie

ebenfalls von der Vorinstanz moniert - allerdings jene Einkäufe, welche die

Kindsmutter mit der Maestro-Karte in der Landi, im Nespresso-Shop oder in Foto-

und Kosmetikgeschäften getätigt hat. Gleiches gilt für die mit der

Maestro-Karte getätigten Restaurantbesuche und Bargeldbezüge. Auf diese

Einkäufe und Bezüge wird gesondert zurückzukommen sein.

Was die

Lebensmitteleinkäufe und Einkäufe in Apotheken anbelangt, so rechtfertigt es

sich, diese damit im Zusammenhang stehenden Unterhaltsbeiträge steuerlich zum

Abzug zuzulassen, da der Rekurrent glaubhaft dartun konnte, weshalb die

Zahlungen auf diese Weise erfolgten bzw. der Kindsmutter die Maestro-Karte

überlassen wurde. Ins Bild passt dabei, dass das entsprechende Bank-Konto

mittlerweile auf die Kindsmutter übertragen worden sei. Dies erscheint

glaubhaft bzw. ist der Rekurrent selbstredend bei seiner Aussage für die

Folgejahre zu behaften.

Eine solche - wie vom

Rekurrenten monierte - wirtschaftliche Betrachtungsweise erscheint im

vorliegenden Fall gerechtfertigt, wenn man sich vor Augen führt, dass der

Rekurrent letztlich Zahlungen im Rahmen des von ihm unterzeichneten

Unterhaltsvertrages auf ein Konto leistete, welches zwar ihm gehörte, von

welchem die Kindsmutter offenbar aber ohne weiteres Bezüge tätigen konnte.

Faktisch erfolgten die Zahlungen durch den Rekurrent damit indirekt. Dies muss

im vorliegenden Fall zum gleichen steuerlichen Ergebnis führen, wie wenn er die

Zahlungen direkt an die Kindsmutter geleistet hätte. Mit andern Worten besteht

in solchen Einzelfällen kein qualitativer Unterschied zwischen dem Überlassen

eines Kontos zur Deckung der laufenden Lebenshaltungskosten und der Überweisung

von Beträgen auf ein Konto der Kindsmutter, zumal im vorliegenden Fall der

sachliche Zusammenhang nachvollziehbar erscheint und entsprechend belegt ist

(vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B

2013/269 und B 2013/270 vom 28. April 2015 E. 2.2.3).

4.5

Als

Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass nebst den oben erwähnten

Zahlungen auf das Euro-Konto von umgerechnet CHF 20‘400 auch die auf das auf

den Rekurrenten lautende Bank Konto von insgesamt CHF 14‘000 im Sinne einer

wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Grundsatz nach steuerlich zum Abzug

zuzulassen sind. Vorbehalten bleibt dabei aber die Frage der

Verhältnismässigkeit, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden

Einzelfalles vorzunehmen sein wird.

5.

Wie eingangs

erwähnt, sind Unterhaltszahlungen gestützt auf § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art.

33.

Abs. 1 lit. c DBG grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Dies allerdings nur

insoweit, als die Unterhaltsbeiträge zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs

des Kindes (und nicht der Kindsmutter oder gar des Kindsvaters) dienen, welche

nicht zu einem Vermögenszuwachs führen dürfen. Vor diesem Hintergrund ist auch

der Einwand der Vorinstanz zu sehen, welche im Veranlagungsverfahren auf die 17

%-Faustregel hingewiesen hat. Der Rekurrent wendet ein, dass es bei besonders

guten Verhältnissen sehr wohl geboten sei, über diese 17 %-Faustregel

hinauszugehen.

5.1

Der Rekurrent

übersieht dabei, dass die steuerliche Würdigung von Unterhaltsbeiträgen nicht

zwingend den zivilrechtlichen Gegebenheiten zu folgen hat. Dies vor dem

Hintergrund, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass

Unterhaltszahlungen verhältnismässig zu sein haben und nicht zu einem

Vermögenszuwachs bei der empfangenden Person führen dürfen (vgl.

HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 33 DBG N 18a; BGE 2C_503/2015 E. 3.1).

Dabei ist insbesondere bei Konkubinatspaaren ein strenger Massstab anzulegen,

da sie ansonsten gegenüber verheirateten Ehepaaren bessergestellt wären, indem

herkömmliche Leistungen innerhalb des gemeinsamen Haushaltes, mithin

Lebenshaltungskosten steuerlich berücksichtigt würden. Dies würde wiederum -

gerade bei Einverdiener-Haushalten oder bei sehr unterschiedlich hohen

Einkommen der beiden Konkubinatspartnern - zu Steuerersparnissen führen, welche

gesetzgeberisch gestützt auf das Prinzip der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit nach Art. 127 Abs. 2 BV nicht gewollt sind und ihren Grund letztlich

nur in überhöhten Unterhaltszahlungen finden.

5.2

Vor diesem

Hintergrund sind denn auch die monatlichen Unterhaltsbeiträge durch den

Rekurrenten von CHF 4‘500 zu sehen. Grundsätzlich gilt dabei, dass solche

Zahlungen für ein Neugeborenes notorisch als unverhältnismässig hoch

einzustufen sind. Daran vermögen auch die „guten Verhältnisse“ des Rekurrenten

nichts zu ändern. Schliesslich müssen die Zahlungen den effektiven Unterhalt

des anspruchsberechtigten Sohnes decken. Dabei konnte der Rekurrent nachweisen,

wie sich die getätigten Bezüge mit der Maestro-Karte durch die Kindsmutter

zusammensetzen, wobei sich gezeigt hat, dass die Karte auch für Einkäufen in

der Landi, im Nespresso-Shop, in Foto- und Kosmetikgeschäften sowie für

Restaurantbesuche eingesetzt wurde, welche offensichtlich nicht dem gemeinsamen

Sohn, sondern der Kindsmutter zu Gute gekommen sind. Dabei handelt es sich -

soweit ersichtlich und nachvollziehbar - um Einkäufe von mehr als CHF 2‘000.

Hinzu kommen mit der Maestro-Karte getätigte Barbezüge von rund CHF 2‘000, bei

welchen die effektive Mittelverwendung ebenfalls unklar bleibt. Entsprechend

muss davon ausgegangen werden, dass lediglich rund die Hälfte der mit der

Maestro-Karte getätigten Bezüge in Höhe von CHF 9‘156.35 direkt dem gemeinsamen

Sohn C zu Gute gekommen ist. Unklar bleibt schliesslich auch die genaue

Mittelverwendung der auf das Euro-Konto erfolgten Zahlungen.

Vor diesem Hintergrund

erscheint deshalb die von der Vorinstanz angewendete Faustregel von 17 %, was -

gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre - monatlich

dem Betrag von CHF 3‘200 entspricht, zwar immer noch als grosszügig, ist es

doch notorisch, dass ein solcher Betrag weit über den effektiven monatlichen

Kosten für ein Neugeborenes liegt und zwangsläufig zu einem Vermögenszuwachs

auf Seiten Kind bzw. Kindsmutter führt. Im Sinne der Verfahrensökonomie und

gestützt auf die Tatsache, dass - wie erwähnt - eine exakte Mittelverwendung in

solchen Fallkonstellationen ohnehin nicht möglich ist, ist eine solche

Pauschalierung jedoch vertretbar und sinnvoll. Dass vorliegend eine andere als

die auch von der Vorinstanz akzeptierte 17 %-Faustregel anzuwenden wäre, ist

nicht ersichtlich. Demgemäss und im Sinne einer Gesamtwürdigung des vorliegenden

Falles erscheint es deshalb als sachgerecht, die geltend gemachten

Unterhaltsbeiträge - und damit dem Ansatz der Vorinstanz folgend - im Resultat

bis zu einem Betrag von CHF 25‘600 (acht Monate [Mai bis Dezember 2014] à je

CHF 3‘200) steuerlich zum Abzug zuzulassen. Die Rechtsmittel sind demnach

teilweise begründet.

5.3

Nach dem Gesagten

erübrigt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der restlichen

Barzahlungen im Umfang von CHF 1‘600 (4 x CHF 400).

Rekurs und Beschwerde

sind nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 20. März 2017 (SGSTA.2016.18;BST.2016.18)