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Entscheid

SGSTA.2016.43

Staats- und Bundessteuer 2008

5. Februar 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 4.2, in: ASA 77 S. 257). Auch das aus Treu und Glauben abgeleitete Verbot

widersprüchlichen Verhaltens hindert die Steuerbehörden im Prinzip nicht, eine

Rechtsfrage in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen als in

früheren Perioden (KSGE 2009 Nr. 2 E. 6.1; KSGE 2015 Nr. 4 E. 4.2).

Gestützt auf das Verbot

widersprüchlichen Verhaltens müssen sich jedoch der Fiskus wie auch der

Steuerpflichtige unter gewissen Umständen beim einmal gewählten Vorgehen

behaften lassen. Insofern kann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens den

allgemeinen Grundsatz, wonach eine früher beurteilte Rechtsfrage in einer

späteren Veranlagung neu überprüft werden kann, allenfalls einschränken. Dies

gilt v.a. im Bereich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- oder

Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerbehörde bei der Zuteilung

zu Geschäfts- oder Privatvermögen bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine

über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden (Urteil des Bundesgerichts

2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3; Urteil der Rekurskommission des Kantons

Bern vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; LOCHER, a.a.O., N 153 zu Art. 18;

AMSCHWAND, a.a.O. S. 486). Allerdings wird auch vertreten, dass sich diese

Bindungswirkung nicht allein aus dem Akzeptieren von Selbstdeklarationen

ergeben könne. Eine solche könne sich aber ergeben, wenn die Zuordnung durch

den Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter

Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (AMSCHWAND, a.a.O., S. 486 m.Hw.

auf ein Urteil aus dem Kanton Freiburg). Andere Urteile bzw. Lehrmeinungen

stellen darauf ab, ob die Steuerbehörde eine «eingehende Untersuchung»

vorgenommen hat oder ob die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen bei

der Veranlagung überhaupt jemals von Bedeutung gewesen war (z.B. für die

interkantonale Besteuerung), so dass die Steuerbehörde die Frage geprüft hat

oder zumindest hätte prüfen müssen (Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons

Aargau vom 25. November 1987, AGVE 1987 S. 430, E. 3; AMSCHWAND, a.a.O., S.

486).

4. Bei der

Sicherungsübereignung handelt es sich um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft mit

folgendem Inhalt: Der Schuldner (Fiduziant) überträgt der Gläubigerin

(Fiduziarin) zur Sicherung einer Forderung das Eigentum an einer beweglichen

Sache mit der Absprache, dass die Gläubigerin nur im Rahmen des für den

Sicherungszweck Erforderlichen von der Sache Gebrauch macht und sie bei

Erlöschen der Forderung auf den vorherigen Eigentümer zurücküberträgt (JÖRG

SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 2. Aufl., 2003, Rz. 2013 ff.

m.Hw.).

Steuerrechtlich werden

Vermögensgegenstände grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet.

Davon gibt es aber Ausnahmen, in welchen auf das wirtschaftliche Eigentum

abgestellt wird. Dies ist namentlich der Fall beim Treuhandverhältnis: Das

Treugut wird nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern beim Treugeber

besteuert (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, S. 358). Auch die Sicherungsübereignung

wird etwa als Beispiel genannt (hierzu und zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5 m.Hw.; KSGE 2014 Nr. 12

E. 5.2).

5.1 Vorliegend hat der

Rekurrent im Jahr 1995 zum Zweck der Sicherung von Honorarforderungen aus

seiner Rechtsanwaltstätigkeit die fraglichen Beteiligungen an der Holding AG

und an der CD im Sinn einer Sicherungsübereignung (vgl. E. 4) übertragen

erhalten. Im Jahr 1999 hat er die Beteiligungen nach seinen Angaben durch

Selbsteintritt erworben. Im Jahr 2008 - um dessen Veranlagung es hier geht -

hat er die Aktien der CD an die Holding AG verkauft und zudem hat die Holding

AG eigene Aktien zurückgekauft. Unter den Parteien ist strittig, ob die

Beteiligungen als Privat- oder Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Die

Unterscheidung ist relevant, weil ein Verkauf einer Beteiligung des

Geschäftsvermögens zur Besteuerung des Gewinns (Differenz zwischen dem

Verkaufspreis und dem Buchwert) führt, während bei Privatvermögen im Normalfall

steuerfreier Kapitalgewinn resultiert, ausser es läge ein Sonderfall (wie z.B.

eine Transponierung usw.) vor, was hier nicht zur Diskussion steht. Während der

Rekurrent von Privatvermögen und einem steuerfreien Vorgang ausgeht, vertritt

die Vorinstanz, es handle sich um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten

und der Verkauf führe folglich zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung hingegen nicht

damit, es liege gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor; hierfür liegen auch

keine Indizien vor. Im Folgenden wird somit zu prüfen sein, ob es sich bei den

Beteiligungen im Jahr 2008 um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten

oder um Privatvermögen gehandelt hat.

5.2 Bei der

Beurteilung dieser Frage sind auch die Verhältnisse und namentlich die

steuerliche Behandlung in der Vergangenheit (ab dem Jahr 1995 bzw. ab dem Jahr

1999) relevant. Diesbezüglich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Vorinstanz

hat in Bezug auf frühere Steuerperioden einzig ein Einspracheprotokoll vom 10.

November 2004, einen Entscheid vom 15. Dezember 2004 und eine Einsprache vom

17. April 2003 eingereicht. Über weitere Akten betreffend frühere

Steuerperioden (etwa die Jahre 1998 bis 2002) scheint die Vorinstanz nicht mehr

zu verfügen, offenbar hat sie die Akten vernichtet (vgl. z.B. Angaben der

Vorinstanz im Schreiben vom 24. November 2015 an die Rekurrenten sowie Ziff. 5

der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 im Verfahren SGDIV.2015.10). Es muss

somit im Folgenden weitgehend auf die vom Rekurrenten eingereichten Akten

abgestellt werden (welche er teilweise offenbar bei der Gemeinde Z beschaffen

konnte, was im Übrigen auch die Vorinstanz hätte tun können). Die

Nichteinreichung bzw. die Aktenvernichtung von Akten durch die Vorinstanz, auf

welche sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren über das Steuerjahr 2008

beruft und in welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren (z.B. Eingabe vom

21. August 2015) sowie im vorliegenden Verfahren vor dem KSG Einsicht verlangt

hat (vgl. dazu auch unten E. 7), fällt bei der Beweiswürdigung (im Fall von

Beweislosigkeit bzw. Unklarheiten im Sachverhalt) zu Ungunsten der VB und zu

Gunsten des Rekurrenten ins Gewicht.

5.3 Die Vorinstanz

begründet ihre Ansicht, es liege Geschäftsvermögen der Kanzlei vor,

hauptsächlich damit, dass die Beteiligungen im Jahr 1995 als Sicherheit für

ausstehende Anwaltshonorare gedient hätten; die Beteiligungen hätten für das

Geschäft (die Kanzlei) ab dem Jahr 1995 einen konkreten Nutzen erfüllt, indem

sie die Forderungen aus ausstehenden Anwaltshonoraren gesichert hätten

(Einspracheentscheid). Sie bezieht sich also im Wesentlichen auf die

Verhältnisse im Jahr 1995. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass die

Beteiligungen im Jahr 1995 steuerlich noch gar nicht ihm zuzurechnen gewesen

seien, sondern vielmehr nach wie vor dem Schuldner (vgl. Rekurs mit Hinweis auf

die Verhältnisse bei der Treuhand). Die steuerliche Zuordnung zum Rekurrenten

habe erst mit der Verwertung des Sicherungsgegenstandes durch Selbsteintritt im

Jahr 1999 zu erfolgen. Dieser Auffassung kann unter Anlehnung an die Rechtslage

bei Treuhandverhältnissen zugestimmt werden (E. 4); auch bei der

Sicherungsübereignung wird der Gläubiger und Erwerber (nur) fiduziarischer

Eigentümer, womit steuerlich das Vermögen noch dem Schuldner zugerechnet werden

kann. Dies hat zur Folge, dass der steuerlich relevante Erwerb im Jahr 1999

stattgefunden hat, als der Rekurrent die Beteiligungen verwertet und durch

Selbsteintritt erworben hat. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, dass die

Beteiligung im Jahr 1995 als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient

habe, kann dies zwar dennoch zumindest als Indiz für eine Zuordnung zum

Geschäftsvermögen herhalten. Entscheidend sind aber aufgrund des Gesagten die

Verhältnisse und Vorgänge im Jahr 1999.

Der Rekurrent macht

geltend, er habe die Aktien bei diesem Selbsteintritt im Jahr 1999 ins

Privatvermögen erwerben wollen und dieser Wille sei nach der Rechtsprechung

entscheidend für die Zuordnung. Die Holding AG und die CD seien im

Telefonsexgewerbe tätig gewesen, und es wäre geschäftsschädigend gewesen, sie

in einer Kanzlei zu halten und zu managen. Die Tätigkeiten des Rekurrenten (als

Liquidator) für die Holding AG und die CD hätten keine Einnahmen in der Kanzlei

generiert. Die Beteiligungen hätten dem Geschäft keinerlei geschäftliche

Vorteile gebracht. Er habe die Aktien nie geschäftlich genutzt und sie auch

nicht in die Bücher der Kanzlei aufgenommen. Der Rekurrent hat damit

nachvollziehbar dargelegt, dass die Beteiligungen ab dem hier relevanten Jahr

1999 nicht dem Geschäft gedient haben und er sie nicht zu Zwecken der Kanzlei

genutzt hat. Gemäss der Rechtsprechung ist für die Qualifikation als

Geschäftsvermögen der Wille des Steuerpflichtigen entscheidend, die Beteiligung

dem Betrieb zu widmen (vorn E. 2). Ein solcher Wille, die Beteiligungen der

Kanzlei zu widmen, ist vorliegend nicht dokumentiert. Vielmehr ist der

gegenteilige Wille dargetan und belegt, die Beteiligungen privat zu halten: So

hat der Rekurrent die Beteiligungen über alle Jahre konsequent als

Privatvermögen deklariert (Steuererklärungen; s.a. E. 5.4.1). Er hat sie auch

nicht in den Aktiven seines Geschäfts aufgeführt (vgl. Bilanz Geschäftsjahr

2000 und die soeben erwähnten Steuererklärungen). Zudem ist folgende

buchhalterische Behandlung des Selbsteintritts am 2. August 1999 dokumentiert:

Die Beteiligungen wurden im Konto 2012 «Sachkautionen» eingebucht hat (Buchung

mit dem Text «Teilzahlung Holding AG Sachkaution»: Konto 2012 Sachkautionen von

Mandanten / Konto 1050 Debitoren Mandanten: CHF 20'300) und per gleichem Datum

mit dem Text «Sachkaution in Privatvermögen» unter Belastung im Privatkonto

4000 «Bezüge Praxisinhaber» wieder ausgebucht. Auch diese Buchungen belegen die

Behauptung des Rekurrenten, es habe seit dem Jahr 1999 Privatvermögen

vorgelegen. Die Art und Weise der buchhalterischen Behandlung gilt als

wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen (E. 2).

Aufgrund des Gesagten

können die Beteiligungen als Privatvermögen betrachtet werden. Eine nach dem

Jahr 1999 erfolgte Umnutzung zu Geschäftsvermögen ist nicht ersichtlich und von

der Vorinstanz auch nicht behauptet. Die Beteiligungen konnten somit im Jahr

2008 nicht Geschäftsvermögen darstellen.

Erwägungen

5.4

Im Übrigen führen

weitere Elemente des Sachverhalts dazu, dass die VB nicht berechtigt ist, die

Beteiligungen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.

5.4.1

So macht der

Rekurrent geltend, die VB habe die Deklarationen der Rekurrenten

(Privatvermögen) während rund 9 Jahren akzeptiert bzw. in Veranlagungen und

Ein-spracheentscheiden anerkannt; die VB sei an diese Qualifikation gebunden.

Die Rekurrenten haben

die Wertschriften, wie sie geltend machen, konsequent über alle Jahre als

Privatvermögen deklariert (im Wertschriftenverzeichnis ohne Code G; vgl.

Steuererklärungen) und sie (wie schon oben E. 5.3 erwähnt) auch nicht in der

Bilanz der Kanzlei aufgeführt. Die VB ist dieser Deklaration jahrelang gefolgt,

in den Veranlagungen 2000-2007 wurden die Beteiligungen konsequent als

Privatvermögen qualifiziert, nämlich unter der Position 31.1 (Wertschriften im

Privatvermögen) aufgeführt. Der Rekurrent weist im Übrigen darauf hin (Rekurs

und Eingabe vom 14. Juli 2017) und dokumentiert, dass die VB die Beteiligungen

bereits in der Steuerausscheidung vom 13. Dezember 1999 betreffend das Jahr

1999.

sowie in Ermessensveranlagungen aus den Jahren 2000 und 2001 (vgl.

definitive Veranlagungen 2000 und 2001 vom 17. März 2003 und provisorische

Veranlagung 2000 vom 20. November 2000) als Privatvermögen behandelt hat. Die

vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen belegen also, dass die VB tatsächlich

während 9 Jahren die Selbstdeklaration des Rekurrenten als Privatvermögen

akzeptiert hat, was bereits für sich allein genommen gestützt auf den Vertrauensschutz

bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens allenfalls eine Bindungswirkung

entfalten könnte (vgl. oben E. 3; Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern

vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; LOCHER, a.a.O., N 153 zu Art. 18;

Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3).

5.4.2

Zusätzlich ist zu

berücksichtigen, dass die VB betreffend die Geschäftsjahre 1998-2002 die

Buchhaltungen vom Rekurrenten einverlangt hat und Bücherprüfungen vorgenommen

hat: Im Oktober 2004 wurden der VB die Kanzleibuchhaltungen 1998-2000

eingereicht. Auch aus dem Einspracheprotokoll und dem Einspracheentscheid vom

15.

Dezember 2004 ist ersichtlich, dass die VB die Geschäftsjahre 1998-2002

«revidiert» hat bzw. Bücherprüfungen durchgeführt wurden. Auch in den Jahren

2003-2007 wurden offenbar jeweils sämtliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht.

Erwähnenswert ist auch, dass die Beteiligungen und namentlich deren Bewertung

auch Gegenstand von Einspracheverfahren waren, in welchen aufgrund der mit der

Einsprache eingereichten Steuererklärungen die Höhe des Vermögenssteuerwerts

geändert worden ist, und zwar hat die VB eine massive Reduktion von CHF 600'000

auf null bzw. auf CHF 10'150 vorgenommen (vgl. definitive Veranlagungen nach

Ermessen 2000 und 2001 vom 17. März 2003; Einsprache vom 17. April 2003; Einspracheentscheide

2000.

und 2001). Es ist wenig plausibel, dass die VB - wie sie geltend macht -

diese massiven Reduktionen ohne jegliche materielle Auseinandersetzungen mit

diesen Beteiligungen vorgenommen hat. Entscheidend ist vorliegend jedenfalls,

dass die VB genügend Informationen und Anhaltspunkte gehabt hat, um eine solche

Prüfung vorzunehmen. Wie ausgeführt wird in der Lehre eine Bindungswirkung an

eine Veranlagung auch dann bejaht, wenn die Zuordnung durch den

Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter

Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (oben E. 3). Dieser Lehrmeinung

ist beizupflichten und eine solche Konstellation liegt hier vor. Die VB konnte

und musste sich aufgrund der Bücherprüfungen bewusst sein, dass die

Beteiligungen nicht nur in den Steuererklärungen, sondern auch in der

Buchhaltung als Privatvermögen behandelt wurde. Namentlich die erwähnten

Buchungen im Jahr 1999 (oben E. 5.3) lagen der VB bei diesen Bücherprüfungen

vor und mussten ihr aufgefallen sein. Ebenso, dass die Beteiligungen nicht in

den Aktiven der Kanzleibilanz aufgeführt waren (vgl. schon vorn E. 5.3 und E.

5.4

). Wenn sie die Beteiligungen darauf in den Veranlagungen ebenfalls als Privatvermögen

behandelt (und zwar über 9 Jahre), ist sie an diese Veranlagungen gebunden. Der

Rekurrent kann sich bei den vorliegenden Gegebenheiten gestützt auf das

Vertrauensprinzip auf das jahrelange Akzeptieren seiner Deklarationen berufen.

5.4.3

Somit ist die

heutige Auffassung der VB, es habe sich (von Anfang an) um Geschäftsvermögen

gehandelt, widersprüchlich zu ihren bisherigen, langjährigen Veranlagungen, die

zudem in allen Jahren auf Bücherprüfungen beruhten. Der Rekurrent vermag sich

somit gestützt auf das Vertrauensprinzip auf die langjährigen Veranlagungen als

Privatvermögen zu berufen.

5.5

Sowohl gestützt

auf die Beurteilung durch das KSG aufgrund der vorhandenen Akten (E. 5.3) als

auch aufgrund des Vertrauensprinzips bzw. des Verbots widersprüchlichen

Verhaltens (E. 5.4) müssen die Beteiligungen im Jahr 2008 als Privatvermögen

anerkannt werden.

Auf die weiteren

Begründungen des Rekurrenten muss vorliegend nicht eingegangen werden.

Stellen die

Beteiligungen aufgrund des Gesagten Privatvermögen dar, resultiert aus dem

Verkauf steuerfreier Kapitalgewinn. Rekurs und Beschwerde sind insoweit

begründet und der Einspracheentscheid ist in Bezug auf die Steuerforderung von

CHF 299’700 aufzuheben.

6.

Zudem hat die VB

weitere Aufrechnungen vorgenommen, welche von den Rekurrenten bestritten

wurden. Im Folgenden wird auf die Punkte eingegangen, auf welche im Rekurs noch

Bezug genommen wird.

Im Rekurs wird

vertreten, dass das Liquidatorenhonorar von CHF 20'000 nicht als Ertrag aus

selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, sondern als Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit (mit Verweis auf die Rechtsprechung zum

Verwaltungsratshonorar). Die Vorinstanz argumentierte im Einspracheentscheid,

es entspreche der Praxis, dieses Honorar aufgrund des engen Zusammenhangs mit

der Tätigkeit als Rechtsanwalt als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren. Beide Parteien sind sich somit darin einig, dass dieses Honorar

steuerbar ist, weswegen die Qualifikation auf die Höhe der Steuerforderung an

sich keinen Einfluss hat. Der Rekurrent hat auch nicht begründet, weswegen die

Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die

Steuerforderung erhöht haben sollte. Auf diesen Punkt ist somit mangels

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

Die Rekurrenten

vertreten zudem, dass die Aufrechnung von Hard- und Softwareaufwand anerkannt

werde, dass aber Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Im

Einspracheentscheid hatte die Vorinstanz begründet, dass sie bei der

Aufrechnung unter der Position Hardwareaufwand bereits eine Abschreibung von 50

% berücksichtigt habe, und eine zusätzliche Abschreibung nicht möglich sei. Was

den Softwareaufwand anbelange, habe der Steuerpflichtige Aufwendungen von CHF

9'961.80 gebucht, die er nicht belegt habe. Die VB habe davon CHF 6'000 nicht

akzeptiert (Privataufwand angenommen). Soweit ersichtlich hat die VB somit die

Anliegen der Rekurrenten bereits berücksichtigt. Im Rekurs erfolgen zu diesen

Ausführungen im Einspracheentscheid keine Entgegnungen. Das Begehren ist

abzuweisen.

Im Rekurs wird sodann

vorgebracht, dass «die Aufrechnung von Krankentaggeld abwegig sei», weil sie

schon unter Ziff. 3.5 der Steuererklärung deklariert worden sei. Soweit

ersichtlich wird also auch hier nur darum gestritten, ob es sich um

selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen handelt. Ein Einfluss auf

die Höhe der Steuerforderung ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet.

Auf das Begehren ist insofern mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

Der vom Rekurrenten verlangte Abzug von CHF 1'500 wird nicht belegt und dieser

Antrag ist somit abzuweisen.

Weiter wird im Rekurs

ausgeführt, dass bei den Liegenschafteneinkünften bzw. -aufwendungen an den

Deklarationen festgehalten werde. Die VB führt im Einspracheentscheid aus, die

Liegenschaftskosten von CHF 31'500 seien gemäss Quittung vom 15. Dezember 2009

im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden und könnten somit erst im Jahr 2009

abgezogen werden (§ 8 Steuerverordnung Nr. 16). Weiter könne der Versicherungsbetrag

von CHF 10'254 wegen eines Wasserschadens nicht abgezogen werden. Eine

Akontozahlung von CHF 35'000 an X sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu den

Liegenschaftskosten hinzugerechnet worden. Die Vorinstanz hat ihre

Aufrechnungen somit nachvollziehbar begründet und im Rekurs wurde dem nichts

entgegengehalten. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Kommt die Behörde zur

Überzeugung, die bestehenden Akten erlaubten die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache

bzw. der beantragte Beweis sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von

Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch

diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.Hw.)

Mit Eingabe vom 15.

Oktober 2016 (sowie vom 21. April 2017) beantragen die Rekurrenten, 1) die

Vorinstanz sei anzuweisen, dem Steuergericht über den Zeitpunkt der Vernichtung

der Akten des Einspracheverfahrens 2000 (2001A) Auskunft zu geben und dem

Steuergericht die in der Vernehmlassung im Verfahren SGDIV.2015.10 vom 14.

Dezember 2015 erwähnte interne Weisung betreffend Aktenvernichtung

einzureichen, eventuell sei die Weisung, falls sie dem Steuergericht zugänglich

ist, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu erheben und den

Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. 2) Den Beschwerdeführern sei vom

Steuergericht Akteneinsicht in die in dessen Urteil SGDIV.2015.10 vom 25. April

2016.

erwähnte Mitteilung, dass keine ausserordentlichen Einkünfte besteuert

werden, sowie den ebenfalls dort erwähnten Einspracheentscheid zu gewähren.

Diese Begehren wurden bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2017 zu Recht

abgewiesen: Aus den beantragten Dokumenten bzw. Auskünften sind keine

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten: Es ist nicht ersichtlich,

weswegen der Zeitpunkt der Aktenvernichtung sowie die interne Weisung eine

Rolle spielen sollten; es genügt zu wissen, dass die Akten aufgrund der

Vernichtung durch die VB teilweise nicht mehr vorhanden sind. Wie ausgeführt,

wird dies bei der Beweiswür-digung nötigenfalls zu Ungunsten der

Veranlagungsbehörde gewürdigt (E. 5.2).

Mit Eingabe vom 1. Juni

2017.

beantragt der Rekurrent den Beizug der gesamten Vorakten der VB betreffend

ihre Veranlagung 2008, und insbesondere auch die Akten zur

Einspracheverhandlung vom 10. November 2004. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 wird

der Antrag gestellt, es seien die Veranlagungsakten 1999-2007 beizuziehen. Mit

Eingabe vom 18. September 2017 wurde erneut beantragt, es seien von der VB

sämtliche Einsprache- und Veranlagungsakten der Steuerjahre 1999-2008

beizuziehen und insbesondere auch die Aktennotizen zu Besprechungen des

Rekurrenten mit dem Revisor. Das KSG hat bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2016

explizit die gesamten Vorakten betreffend die Veranlagung 2008 verlangt.

Tatsächlich ist festzustellen, dass die Vorinstanz entgegen der erwähnten

Aufforderung durch das KSG und ihrer Verpflichtung zur Einreichung aller

relevanten Akten nicht sämtliche Akten eingereicht hat (z.B. die Beilagen zur

Einsprache). Eine nochmalige Aufforderung erscheint jedoch nicht als opportun,

weil der Rekurrent mittlerweile selbst die entscheidrelevanten Akten

eingereicht hat und der Entscheid gestützt auf diese gefällt werden kann. Was

die Akten zu den früheren Veranlagungen (u.a. auch der Einspracheverhandlung

vom 10. November 2004) anbelangt, so hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu

diesem Verfahren keine Akten mehr existierten bzw. sie diese vernichtet habe

(vgl. dazu E. 5.2). Auch insofern ist davon auszugehen, dass eine nochmalige

Aufforderung kein neues Ergebnis zeitigen würde. Die Nichteinreichung von Akten

bzw. die Aktenvernichtung durch die Vorinstanz wird wie gesagt im Rahmen der

Beweiswürdigung berücksichtigt (E. 5.2). Zudem haben die Rekurrenten selbst

diverse Akten aus den früheren Jahren eingereicht, welche vom KSG in den

vorstehenden Erwägungen gewürdigt worden sind. Auch dieser Antrag ist somit

abzuweisen.