SGSTA.2016.43
Staats- und Bundessteuer 2008
5. Februar 2018Deutsch19 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 2
StG § 24 Abs.
5, DBG Art. 18 Abs. 2. Einkommen, selbständige Erwerbstätigkeit,
Geschäftsvermögen, Privatvermögen.
Begriffe
des Geschäfts- und des Privatvermögens. Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
Begriff der Sicherungsübereignung. Vorliegend geht es um Beteiligungen an
Gesellschaften, welche als Privatvermögen zu qualifizieren sind.
Urteil
SGSTA.2016.43; BST.2016.41 vom 5. Februar 2018
2. Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 24 Abs. 5 StG). Ob
ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist,
entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden
tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die
aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen
Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand
tatsächlich dem Geschäft dient (KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; KSGE 2014 Nr. 12 E.
5.1; KSGE 2007 Nr. 2 E. 2.6; BGE 133 II 420 E. 3.3; 120 Ia 349 E. 4c/aa; MARTIN
ARNOLD, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht,
in: ASA 75 S. 265 ff., insbes. S. 274 und 281, m.Hw.). Die buchmässige
Behandlung eines Gegenstands insbesondere ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als
Indiz zu werten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Vermögen in der
Bilanz aufführen und somit zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und
nichtbilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet die buchmässige
Behandlung ein sehr gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum
Privatvermögen (BGE 133 II 420 E. 3.3; 112 Ib 83 f. m.w.Hw.; 94 I 468; KSGE
2014 Nr. 4 E. 3.2; vgl. dazu ARNOLD, a.a.O., S. 280 f., m.w.Hw.). Auch für die
Zuordnung von sog. alternativen Wirtschaftsgütern, namentlich Wertschriften und
Beteiligungen, ist die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts
von besonderer Bedeutung, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (Urteil
des Bundesgerichts 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.3 m.Hw.; BGE 120 Ia
354; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 130 f. zu Art. 18). Wenn
eine Zuordnung aufgrund des Kriteriums der technisch-wirtschaftlichen Funktion
nicht möglich bzw. nicht erkennbar ist, so ist auf den Willen des
Steuerpflichtigen abzustellen; dieser Wille äussert sich v.a. in der
buchmässigen Behandlung (LOCHER, a.a.O., N 135 zu Art. 18 m.Hw. auf die Rspr.;
FABIAN AMSCHWAND, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, in:
Steuerrevue 2000, S. 482 f., S. 486 ff.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Beteiligung
und dem Geschäft des Steuerpflichtigen insbesondere dann anzunehmen, wenn der
Erwerb der Beteiligung der Einzelunternehmung erlaubt, auf eine in einem
verwandten Gebiet tätige Unternehmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
Indes genügt eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Unternehmen des
Steuerpflichtigen und der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, noch
nicht für eine Zuordnung der Aktien zum Geschäftsvermögen. Massgebendes
Kriterium ist der Wille des Betreffenden, seine Beteiligungsrechte konkret dazu
zu nutzen, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern
(zum Ganzen: Urteile 2C_297/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.Hw.;2C_361/2011
vom 8. November 2011 E. 2.4;2A.431/2000 vom 9. April 2001 E. 4c, in: ASA 71
288).
3. Die Wirkungen
definitiver Steuerveranlagungen, insbesondere ihre Rechtskraftwirkungen,
beschränken sich grundsätzlich auf die Steuerperiode, für die sie ergangen sind
(Urteile des Bundesgerichts 2C_4172016 vom 25. April 2017 E. 4.2;2C_383/2012
vom 6. September 2012 E. 3;2C_383/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3;
2C_542/2010 vom 24. November 2010 E. 2.3.4;2A.370/2004 vom 11. November 2005
Sachverhalt
E. 4.2, in: ASA 77 S. 257). Auch das aus Treu und Glauben abgeleitete Verbot
widersprüchlichen Verhaltens hindert die Steuerbehörden im Prinzip nicht, eine
Rechtsfrage in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen als in
früheren Perioden (KSGE 2009 Nr. 2 E. 6.1; KSGE 2015 Nr. 4 E. 4.2).
Gestützt auf das Verbot
widersprüchlichen Verhaltens müssen sich jedoch der Fiskus wie auch der
Steuerpflichtige unter gewissen Umständen beim einmal gewählten Vorgehen
behaften lassen. Insofern kann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens den
allgemeinen Grundsatz, wonach eine früher beurteilte Rechtsfrage in einer
späteren Veranlagung neu überprüft werden kann, allenfalls einschränken. Dies
gilt v.a. im Bereich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- oder
Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerbehörde bei der Zuteilung
zu Geschäfts- oder Privatvermögen bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine
über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden (Urteil des Bundesgerichts
2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3; Urteil der Rekurskommission des Kantons
Bern vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; LOCHER, a.a.O., N 153 zu Art. 18;
AMSCHWAND, a.a.O. S. 486). Allerdings wird auch vertreten, dass sich diese
Bindungswirkung nicht allein aus dem Akzeptieren von Selbstdeklarationen
ergeben könne. Eine solche könne sich aber ergeben, wenn die Zuordnung durch
den Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter
Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (AMSCHWAND, a.a.O., S. 486 m.Hw.
auf ein Urteil aus dem Kanton Freiburg). Andere Urteile bzw. Lehrmeinungen
stellen darauf ab, ob die Steuerbehörde eine «eingehende Untersuchung»
vorgenommen hat oder ob die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen bei
der Veranlagung überhaupt jemals von Bedeutung gewesen war (z.B. für die
interkantonale Besteuerung), so dass die Steuerbehörde die Frage geprüft hat
oder zumindest hätte prüfen müssen (Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons
Aargau vom 25. November 1987, AGVE 1987 S. 430, E. 3; AMSCHWAND, a.a.O., S.
486).
4. Bei der
Sicherungsübereignung handelt es sich um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft mit
folgendem Inhalt: Der Schuldner (Fiduziant) überträgt der Gläubigerin
(Fiduziarin) zur Sicherung einer Forderung das Eigentum an einer beweglichen
Sache mit der Absprache, dass die Gläubigerin nur im Rahmen des für den
Sicherungszweck Erforderlichen von der Sache Gebrauch macht und sie bei
Erlöschen der Forderung auf den vorherigen Eigentümer zurücküberträgt (JÖRG
SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 2. Aufl., 2003, Rz. 2013 ff.
m.Hw.).
Steuerrechtlich werden
Vermögensgegenstände grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet.
Davon gibt es aber Ausnahmen, in welchen auf das wirtschaftliche Eigentum
abgestellt wird. Dies ist namentlich der Fall beim Treuhandverhältnis: Das
Treugut wird nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern beim Treugeber
besteuert (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, S. 358). Auch die Sicherungsübereignung
wird etwa als Beispiel genannt (hierzu und zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5 m.Hw.; KSGE 2014 Nr. 12
E. 5.2).
5.1 Vorliegend hat der
Rekurrent im Jahr 1995 zum Zweck der Sicherung von Honorarforderungen aus
seiner Rechtsanwaltstätigkeit die fraglichen Beteiligungen an der Holding AG
und an der CD im Sinn einer Sicherungsübereignung (vgl. E. 4) übertragen
erhalten. Im Jahr 1999 hat er die Beteiligungen nach seinen Angaben durch
Selbsteintritt erworben. Im Jahr 2008 - um dessen Veranlagung es hier geht -
hat er die Aktien der CD an die Holding AG verkauft und zudem hat die Holding
AG eigene Aktien zurückgekauft. Unter den Parteien ist strittig, ob die
Beteiligungen als Privat- oder Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Die
Unterscheidung ist relevant, weil ein Verkauf einer Beteiligung des
Geschäftsvermögens zur Besteuerung des Gewinns (Differenz zwischen dem
Verkaufspreis und dem Buchwert) führt, während bei Privatvermögen im Normalfall
steuerfreier Kapitalgewinn resultiert, ausser es läge ein Sonderfall (wie z.B.
eine Transponierung usw.) vor, was hier nicht zur Diskussion steht. Während der
Rekurrent von Privatvermögen und einem steuerfreien Vorgang ausgeht, vertritt
die Vorinstanz, es handle sich um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten
und der Verkauf führe folglich zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung hingegen nicht
damit, es liege gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor; hierfür liegen auch
keine Indizien vor. Im Folgenden wird somit zu prüfen sein, ob es sich bei den
Beteiligungen im Jahr 2008 um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten
oder um Privatvermögen gehandelt hat.
5.2 Bei der
Beurteilung dieser Frage sind auch die Verhältnisse und namentlich die
steuerliche Behandlung in der Vergangenheit (ab dem Jahr 1995 bzw. ab dem Jahr
1999) relevant. Diesbezüglich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Vorinstanz
hat in Bezug auf frühere Steuerperioden einzig ein Einspracheprotokoll vom 10.
November 2004, einen Entscheid vom 15. Dezember 2004 und eine Einsprache vom
17. April 2003 eingereicht. Über weitere Akten betreffend frühere
Steuerperioden (etwa die Jahre 1998 bis 2002) scheint die Vorinstanz nicht mehr
zu verfügen, offenbar hat sie die Akten vernichtet (vgl. z.B. Angaben der
Vorinstanz im Schreiben vom 24. November 2015 an die Rekurrenten sowie Ziff. 5
der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 im Verfahren SGDIV.2015.10). Es muss
somit im Folgenden weitgehend auf die vom Rekurrenten eingereichten Akten
abgestellt werden (welche er teilweise offenbar bei der Gemeinde Z beschaffen
konnte, was im Übrigen auch die Vorinstanz hätte tun können). Die
Nichteinreichung bzw. die Aktenvernichtung von Akten durch die Vorinstanz, auf
welche sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren über das Steuerjahr 2008
beruft und in welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren (z.B. Eingabe vom
21. August 2015) sowie im vorliegenden Verfahren vor dem KSG Einsicht verlangt
hat (vgl. dazu auch unten E. 7), fällt bei der Beweiswürdigung (im Fall von
Beweislosigkeit bzw. Unklarheiten im Sachverhalt) zu Ungunsten der VB und zu
Gunsten des Rekurrenten ins Gewicht.
5.3 Die Vorinstanz
begründet ihre Ansicht, es liege Geschäftsvermögen der Kanzlei vor,
hauptsächlich damit, dass die Beteiligungen im Jahr 1995 als Sicherheit für
ausstehende Anwaltshonorare gedient hätten; die Beteiligungen hätten für das
Geschäft (die Kanzlei) ab dem Jahr 1995 einen konkreten Nutzen erfüllt, indem
sie die Forderungen aus ausstehenden Anwaltshonoraren gesichert hätten
(Einspracheentscheid). Sie bezieht sich also im Wesentlichen auf die
Verhältnisse im Jahr 1995. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass die
Beteiligungen im Jahr 1995 steuerlich noch gar nicht ihm zuzurechnen gewesen
seien, sondern vielmehr nach wie vor dem Schuldner (vgl. Rekurs mit Hinweis auf
die Verhältnisse bei der Treuhand). Die steuerliche Zuordnung zum Rekurrenten
habe erst mit der Verwertung des Sicherungsgegenstandes durch Selbsteintritt im
Jahr 1999 zu erfolgen. Dieser Auffassung kann unter Anlehnung an die Rechtslage
bei Treuhandverhältnissen zugestimmt werden (E. 4); auch bei der
Sicherungsübereignung wird der Gläubiger und Erwerber (nur) fiduziarischer
Eigentümer, womit steuerlich das Vermögen noch dem Schuldner zugerechnet werden
kann. Dies hat zur Folge, dass der steuerlich relevante Erwerb im Jahr 1999
stattgefunden hat, als der Rekurrent die Beteiligungen verwertet und durch
Selbsteintritt erworben hat. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, dass die
Beteiligung im Jahr 1995 als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient
habe, kann dies zwar dennoch zumindest als Indiz für eine Zuordnung zum
Geschäftsvermögen herhalten. Entscheidend sind aber aufgrund des Gesagten die
Verhältnisse und Vorgänge im Jahr 1999.
Der Rekurrent macht
geltend, er habe die Aktien bei diesem Selbsteintritt im Jahr 1999 ins
Privatvermögen erwerben wollen und dieser Wille sei nach der Rechtsprechung
entscheidend für die Zuordnung. Die Holding AG und die CD seien im
Telefonsexgewerbe tätig gewesen, und es wäre geschäftsschädigend gewesen, sie
in einer Kanzlei zu halten und zu managen. Die Tätigkeiten des Rekurrenten (als
Liquidator) für die Holding AG und die CD hätten keine Einnahmen in der Kanzlei
generiert. Die Beteiligungen hätten dem Geschäft keinerlei geschäftliche
Vorteile gebracht. Er habe die Aktien nie geschäftlich genutzt und sie auch
nicht in die Bücher der Kanzlei aufgenommen. Der Rekurrent hat damit
nachvollziehbar dargelegt, dass die Beteiligungen ab dem hier relevanten Jahr
1999 nicht dem Geschäft gedient haben und er sie nicht zu Zwecken der Kanzlei
genutzt hat. Gemäss der Rechtsprechung ist für die Qualifikation als
Geschäftsvermögen der Wille des Steuerpflichtigen entscheidend, die Beteiligung
dem Betrieb zu widmen (vorn E. 2). Ein solcher Wille, die Beteiligungen der
Kanzlei zu widmen, ist vorliegend nicht dokumentiert. Vielmehr ist der
gegenteilige Wille dargetan und belegt, die Beteiligungen privat zu halten: So
hat der Rekurrent die Beteiligungen über alle Jahre konsequent als
Privatvermögen deklariert (Steuererklärungen; s.a. E. 5.4.1). Er hat sie auch
nicht in den Aktiven seines Geschäfts aufgeführt (vgl. Bilanz Geschäftsjahr
2000 und die soeben erwähnten Steuererklärungen). Zudem ist folgende
buchhalterische Behandlung des Selbsteintritts am 2. August 1999 dokumentiert:
Die Beteiligungen wurden im Konto 2012 «Sachkautionen» eingebucht hat (Buchung
mit dem Text «Teilzahlung Holding AG Sachkaution»: Konto 2012 Sachkautionen von
Mandanten / Konto 1050 Debitoren Mandanten: CHF 20'300) und per gleichem Datum
mit dem Text «Sachkaution in Privatvermögen» unter Belastung im Privatkonto
4000 «Bezüge Praxisinhaber» wieder ausgebucht. Auch diese Buchungen belegen die
Behauptung des Rekurrenten, es habe seit dem Jahr 1999 Privatvermögen
vorgelegen. Die Art und Weise der buchhalterischen Behandlung gilt als
wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen (E. 2).
Aufgrund des Gesagten
können die Beteiligungen als Privatvermögen betrachtet werden. Eine nach dem
Jahr 1999 erfolgte Umnutzung zu Geschäftsvermögen ist nicht ersichtlich und von
der Vorinstanz auch nicht behauptet. Die Beteiligungen konnten somit im Jahr
2008 nicht Geschäftsvermögen darstellen.
Erwägungen
5.4
Im Übrigen führen
weitere Elemente des Sachverhalts dazu, dass die VB nicht berechtigt ist, die
Beteiligungen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.
5.4.1
So macht der
Rekurrent geltend, die VB habe die Deklarationen der Rekurrenten
(Privatvermögen) während rund 9 Jahren akzeptiert bzw. in Veranlagungen und
Ein-spracheentscheiden anerkannt; die VB sei an diese Qualifikation gebunden.
Die Rekurrenten haben
die Wertschriften, wie sie geltend machen, konsequent über alle Jahre als
Privatvermögen deklariert (im Wertschriftenverzeichnis ohne Code G; vgl.
Steuererklärungen) und sie (wie schon oben E. 5.3 erwähnt) auch nicht in der
Bilanz der Kanzlei aufgeführt. Die VB ist dieser Deklaration jahrelang gefolgt,
in den Veranlagungen 2000-2007 wurden die Beteiligungen konsequent als
Privatvermögen qualifiziert, nämlich unter der Position 31.1 (Wertschriften im
Privatvermögen) aufgeführt. Der Rekurrent weist im Übrigen darauf hin (Rekurs
und Eingabe vom 14. Juli 2017) und dokumentiert, dass die VB die Beteiligungen
bereits in der Steuerausscheidung vom 13. Dezember 1999 betreffend das Jahr
1999.
sowie in Ermessensveranlagungen aus den Jahren 2000 und 2001 (vgl.
definitive Veranlagungen 2000 und 2001 vom 17. März 2003 und provisorische
Veranlagung 2000 vom 20. November 2000) als Privatvermögen behandelt hat. Die
vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen belegen also, dass die VB tatsächlich
während 9 Jahren die Selbstdeklaration des Rekurrenten als Privatvermögen
akzeptiert hat, was bereits für sich allein genommen gestützt auf den Vertrauensschutz
bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens allenfalls eine Bindungswirkung
entfalten könnte (vgl. oben E. 3; Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern
vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; LOCHER, a.a.O., N 153 zu Art. 18;
Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3).
5.4.2
Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, dass die VB betreffend die Geschäftsjahre 1998-2002 die
Buchhaltungen vom Rekurrenten einverlangt hat und Bücherprüfungen vorgenommen
hat: Im Oktober 2004 wurden der VB die Kanzleibuchhaltungen 1998-2000
eingereicht. Auch aus dem Einspracheprotokoll und dem Einspracheentscheid vom
15.
Dezember 2004 ist ersichtlich, dass die VB die Geschäftsjahre 1998-2002
«revidiert» hat bzw. Bücherprüfungen durchgeführt wurden. Auch in den Jahren
2003-2007 wurden offenbar jeweils sämtliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht.
Erwähnenswert ist auch, dass die Beteiligungen und namentlich deren Bewertung
auch Gegenstand von Einspracheverfahren waren, in welchen aufgrund der mit der
Einsprache eingereichten Steuererklärungen die Höhe des Vermögenssteuerwerts
geändert worden ist, und zwar hat die VB eine massive Reduktion von CHF 600'000
auf null bzw. auf CHF 10'150 vorgenommen (vgl. definitive Veranlagungen nach
Ermessen 2000 und 2001 vom 17. März 2003; Einsprache vom 17. April 2003; Einspracheentscheide
2000.
und 2001). Es ist wenig plausibel, dass die VB - wie sie geltend macht -
diese massiven Reduktionen ohne jegliche materielle Auseinandersetzungen mit
diesen Beteiligungen vorgenommen hat. Entscheidend ist vorliegend jedenfalls,
dass die VB genügend Informationen und Anhaltspunkte gehabt hat, um eine solche
Prüfung vorzunehmen. Wie ausgeführt wird in der Lehre eine Bindungswirkung an
eine Veranlagung auch dann bejaht, wenn die Zuordnung durch den
Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter
Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (oben E. 3). Dieser Lehrmeinung
ist beizupflichten und eine solche Konstellation liegt hier vor. Die VB konnte
und musste sich aufgrund der Bücherprüfungen bewusst sein, dass die
Beteiligungen nicht nur in den Steuererklärungen, sondern auch in der
Buchhaltung als Privatvermögen behandelt wurde. Namentlich die erwähnten
Buchungen im Jahr 1999 (oben E. 5.3) lagen der VB bei diesen Bücherprüfungen
vor und mussten ihr aufgefallen sein. Ebenso, dass die Beteiligungen nicht in
den Aktiven der Kanzleibilanz aufgeführt waren (vgl. schon vorn E. 5.3 und E.
5.4
). Wenn sie die Beteiligungen darauf in den Veranlagungen ebenfalls als Privatvermögen
behandelt (und zwar über 9 Jahre), ist sie an diese Veranlagungen gebunden. Der
Rekurrent kann sich bei den vorliegenden Gegebenheiten gestützt auf das
Vertrauensprinzip auf das jahrelange Akzeptieren seiner Deklarationen berufen.
5.4.3
Somit ist die
heutige Auffassung der VB, es habe sich (von Anfang an) um Geschäftsvermögen
gehandelt, widersprüchlich zu ihren bisherigen, langjährigen Veranlagungen, die
zudem in allen Jahren auf Bücherprüfungen beruhten. Der Rekurrent vermag sich
somit gestützt auf das Vertrauensprinzip auf die langjährigen Veranlagungen als
Privatvermögen zu berufen.
5.5
Sowohl gestützt
auf die Beurteilung durch das KSG aufgrund der vorhandenen Akten (E. 5.3) als
auch aufgrund des Vertrauensprinzips bzw. des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens (E. 5.4) müssen die Beteiligungen im Jahr 2008 als Privatvermögen
anerkannt werden.
Auf die weiteren
Begründungen des Rekurrenten muss vorliegend nicht eingegangen werden.
Stellen die
Beteiligungen aufgrund des Gesagten Privatvermögen dar, resultiert aus dem
Verkauf steuerfreier Kapitalgewinn. Rekurs und Beschwerde sind insoweit
begründet und der Einspracheentscheid ist in Bezug auf die Steuerforderung von
CHF 299’700 aufzuheben.
6.
Zudem hat die VB
weitere Aufrechnungen vorgenommen, welche von den Rekurrenten bestritten
wurden. Im Folgenden wird auf die Punkte eingegangen, auf welche im Rekurs noch
Bezug genommen wird.
Im Rekurs wird
vertreten, dass das Liquidatorenhonorar von CHF 20'000 nicht als Ertrag aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, sondern als Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit (mit Verweis auf die Rechtsprechung zum
Verwaltungsratshonorar). Die Vorinstanz argumentierte im Einspracheentscheid,
es entspreche der Praxis, dieses Honorar aufgrund des engen Zusammenhangs mit
der Tätigkeit als Rechtsanwalt als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren. Beide Parteien sind sich somit darin einig, dass dieses Honorar
steuerbar ist, weswegen die Qualifikation auf die Höhe der Steuerforderung an
sich keinen Einfluss hat. Der Rekurrent hat auch nicht begründet, weswegen die
Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die
Steuerforderung erhöht haben sollte. Auf diesen Punkt ist somit mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Rekurrenten
vertreten zudem, dass die Aufrechnung von Hard- und Softwareaufwand anerkannt
werde, dass aber Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Im
Einspracheentscheid hatte die Vorinstanz begründet, dass sie bei der
Aufrechnung unter der Position Hardwareaufwand bereits eine Abschreibung von 50
% berücksichtigt habe, und eine zusätzliche Abschreibung nicht möglich sei. Was
den Softwareaufwand anbelange, habe der Steuerpflichtige Aufwendungen von CHF
9'961.80 gebucht, die er nicht belegt habe. Die VB habe davon CHF 6'000 nicht
akzeptiert (Privataufwand angenommen). Soweit ersichtlich hat die VB somit die
Anliegen der Rekurrenten bereits berücksichtigt. Im Rekurs erfolgen zu diesen
Ausführungen im Einspracheentscheid keine Entgegnungen. Das Begehren ist
abzuweisen.
Im Rekurs wird sodann
vorgebracht, dass «die Aufrechnung von Krankentaggeld abwegig sei», weil sie
schon unter Ziff. 3.5 der Steuererklärung deklariert worden sei. Soweit
ersichtlich wird also auch hier nur darum gestritten, ob es sich um
selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen handelt. Ein Einfluss auf
die Höhe der Steuerforderung ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet.
Auf das Begehren ist insofern mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Der vom Rekurrenten verlangte Abzug von CHF 1'500 wird nicht belegt und dieser
Antrag ist somit abzuweisen.
Weiter wird im Rekurs
ausgeführt, dass bei den Liegenschafteneinkünften bzw. -aufwendungen an den
Deklarationen festgehalten werde. Die VB führt im Einspracheentscheid aus, die
Liegenschaftskosten von CHF 31'500 seien gemäss Quittung vom 15. Dezember 2009
im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden und könnten somit erst im Jahr 2009
abgezogen werden (§ 8 Steuerverordnung Nr. 16). Weiter könne der Versicherungsbetrag
von CHF 10'254 wegen eines Wasserschadens nicht abgezogen werden. Eine
Akontozahlung von CHF 35'000 an X sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu den
Liegenschaftskosten hinzugerechnet worden. Die Vorinstanz hat ihre
Aufrechnungen somit nachvollziehbar begründet und im Rekurs wurde dem nichts
entgegengehalten. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Kommt die Behörde zur
Überzeugung, die bestehenden Akten erlaubten die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache
bzw. der beantragte Beweis sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von
Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch
diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.Hw.)
Mit Eingabe vom 15.
Oktober 2016 (sowie vom 21. April 2017) beantragen die Rekurrenten, 1) die
Vorinstanz sei anzuweisen, dem Steuergericht über den Zeitpunkt der Vernichtung
der Akten des Einspracheverfahrens 2000 (2001A) Auskunft zu geben und dem
Steuergericht die in der Vernehmlassung im Verfahren SGDIV.2015.10 vom 14.
Dezember 2015 erwähnte interne Weisung betreffend Aktenvernichtung
einzureichen, eventuell sei die Weisung, falls sie dem Steuergericht zugänglich
ist, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu erheben und den
Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. 2) Den Beschwerdeführern sei vom
Steuergericht Akteneinsicht in die in dessen Urteil SGDIV.2015.10 vom 25. April
2016.
erwähnte Mitteilung, dass keine ausserordentlichen Einkünfte besteuert
werden, sowie den ebenfalls dort erwähnten Einspracheentscheid zu gewähren.
Diese Begehren wurden bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2017 zu Recht
abgewiesen: Aus den beantragten Dokumenten bzw. Auskünften sind keine
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten: Es ist nicht ersichtlich,
weswegen der Zeitpunkt der Aktenvernichtung sowie die interne Weisung eine
Rolle spielen sollten; es genügt zu wissen, dass die Akten aufgrund der
Vernichtung durch die VB teilweise nicht mehr vorhanden sind. Wie ausgeführt,
wird dies bei der Beweiswür-digung nötigenfalls zu Ungunsten der
Veranlagungsbehörde gewürdigt (E. 5.2).
Mit Eingabe vom 1. Juni
2017.
beantragt der Rekurrent den Beizug der gesamten Vorakten der VB betreffend
ihre Veranlagung 2008, und insbesondere auch die Akten zur
Einspracheverhandlung vom 10. November 2004. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 wird
der Antrag gestellt, es seien die Veranlagungsakten 1999-2007 beizuziehen. Mit
Eingabe vom 18. September 2017 wurde erneut beantragt, es seien von der VB
sämtliche Einsprache- und Veranlagungsakten der Steuerjahre 1999-2008
beizuziehen und insbesondere auch die Aktennotizen zu Besprechungen des
Rekurrenten mit dem Revisor. Das KSG hat bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2016
explizit die gesamten Vorakten betreffend die Veranlagung 2008 verlangt.
Tatsächlich ist festzustellen, dass die Vorinstanz entgegen der erwähnten
Aufforderung durch das KSG und ihrer Verpflichtung zur Einreichung aller
relevanten Akten nicht sämtliche Akten eingereicht hat (z.B. die Beilagen zur
Einsprache). Eine nochmalige Aufforderung erscheint jedoch nicht als opportun,
weil der Rekurrent mittlerweile selbst die entscheidrelevanten Akten
eingereicht hat und der Entscheid gestützt auf diese gefällt werden kann. Was
die Akten zu den früheren Veranlagungen (u.a. auch der Einspracheverhandlung
vom 10. November 2004) anbelangt, so hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu
diesem Verfahren keine Akten mehr existierten bzw. sie diese vernichtet habe
(vgl. dazu E. 5.2). Auch insofern ist davon auszugehen, dass eine nochmalige
Aufforderung kein neues Ergebnis zeitigen würde. Die Nichteinreichung von Akten
bzw. die Aktenvernichtung durch die Vorinstanz wird wie gesagt im Rahmen der
Beweiswürdigung berücksichtigt (E. 5.2). Zudem haben die Rekurrenten selbst
diverse Akten aus den früheren Jahren eingereicht, welche vom KSG in den
vorstehenden Erwägungen gewürdigt worden sind. Auch dieser Antrag ist somit
abzuweisen.