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Entscheid

SGSTA.2016.50

Nachsteuern und Hinterziehung Steuerperioden 2006-2010

20. März 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind form- und

fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes

über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11)

sowie gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR

642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (VV DBG; BGS 613.31) zuständig.

Die Steuerpflichtigen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf

Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Die Rechtslage ist

für die Staatssteuer (§§ 23 Abs. 1, 170 Abs.1 und 189 StG) die gleiche wie für

die direkte Bundessteuer (Art. 18 Abs. 1, 151 Abs. 1 und 175 DBG). Der Rekurs

und die Beschwerde können deshalb gemeinsam behandelt werden.

2.1 Gemäss § 23 Abs. 1

StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Betrieb eines

Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus

einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2.2 Nach § 170 Abs. 1

StG wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben, wenn

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln - welche der zuständigen

Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren -

ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige

Veranlagung unvollständig ist. Gleiches gilt, wenn eine unterbliebene oder

unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen ist. In analoger Weise und unter denselben

Voraussetzungen sieht auch Art. 151 Abs. 1 DBG die Erhebung von Nachsteuern

vor.

2.3 Wer als

Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu

Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig

ist, wird gemäss § 189 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann

bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem

Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 175

Abs. 2 DBG).

2.4 Nach § 127 Abs. 1

StG bzw. Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem

Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung

massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus ergibt

sich zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf

eine richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten. Der Steuerpflichtige

muss seinerseits alles tun, um eine solche zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StG,

Art. 126 Abs. 1 DBG), und hat insbesondere das Formular für die Steuererklärung

wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (§ 140 Abs. 2 StG, Art. 124

Abs. 2 DBG); er trägt die Verantwortung für dessen Richtigkeit und

Vollständigkeit. Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die eingereichte

Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (§ 147 Abs. 1

StG, Art. 130 Abs. 1 DBG). Diese Vorschriften für das Veranlagungsverfahren

gelten sinngemäss für das Nachsteuerverfahren (§ 172 Abs. 1 StG, Art. 153 Abs. 3

DBG).

2.5 Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde gemäss § 147 Abs. 2 StG bzw.

Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann

dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des

Steuerpflichtigen berücksichtigen. Dabei schliesst die Vornahme einer

Ermessensveranlagung die Nachbesteuerung nicht aus (Art. 170 Abs. 3 StG, Art.

153 Abs. 3 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 3 DBG).

3.1 Die Rekurrenten

bestreiten nicht, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer

Ermessenstaxation im vorliegenden Fall gegeben sind und die Vornahme einer

Ermessensveranlagung die Nachbesteuerung nicht ausschliesst (vgl. E. 2.5

hiervor). Hingegen erachten sie die im Nachsteuerverfahren vorgenommenen

Ermessenstaxationen als offensichtlich unrichtig.

3.2 Eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

angefochten werden (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Pflichtgemäss

heisst, dass die Behörde alle verfügbaren Anhaltspunkte zur Festlegung der

Steuerfaktoren zu berücksichtigen hat und der Steuerpflichtige, der seine

Verfahrenspflichten verletzt hat, gegenüber dem sich korrekt verhaltenden

Steuerpflichtigen nicht bessergestellt werden darf. Die Ermessensveranlagung hat

keinen Strafcharakter. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen

Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (Urteil SGSTA.2015.23 des

Steuergerichts vom 6. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_441/2008 des

Bundesgerichts vom 30. Januar 2009 E. 2.2 f.).

3.3 Die

Ermessensveranlagung darf somit keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person

darstellen, sondern sie ist ein rein verfahrensmässig bedingtes Mittel zur

Erreichung einer möglichst richtigen Veranlagung. Es gilt aber zu beachten,

dass aus Gründen der Rechtsgleichheit in jenen Fällen, in denen die

Ermessensveranlagung infolge schuldhafter Verfahrenspflichtverletzung der

steuerpflichtigen Person nötig wird, die Schätzung eher am oberen Rand des

Ermessensbereichs liegen sollte: Die nachlässige steuerpflichtige Person soll

nicht gegenüber der korrekt handelnden Person besser gestellt werden (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 130 DBG N. 66). Die ermessensweise Schätzung darf

sich in der Regel nur auf die Höhe der Steuerfaktoren beziehen. Dabei kommen

Schätzungsmethoden (z.B. Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung, Lebensaufwand)

in Betracht. Im Einzelfall ist festzulegen, welche Schätzungsmethode zur

Anwendung kommen soll. Schätzungen werden vielfach Erfahrungszahlen zugrunde

gelegt, die als Ergebnisse aus einwandfreien Buchhaltungen gewonnen und nach

betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten statistisch verarbeitet wurden (Urteil

SGSTA.2013.64 vom 8. Juni 2015 E. 4.3 und 4.4).

3.4 Die Rekurrenten

machen im Wesentlichen geltend, das vom Steueramt ermittelte Erwerbseinkommen

des Rekurrenten lasse sich nicht vernünftig begründen und sei ganz

offensichtlich den vorhandenen äusseren Umständen nicht angemessen. Die

Ergebnisse der Berechnungen des Steueramts stünden in einem erheblichen

Widerspruch zu den Ergebnissen gemäss den von der C AG (nachträglich

erstellten) Erfolgsrechnungen. Diese würden einen Betriebserfolg von Fr.

313'205.-- (2006), Fr. 372'671.-- (2007) und Fr. 330'183.-- (2008) ausweisen.

Das Einkommen des Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei

entsprechend für die Staats- und direkte Bundessteuer aufgrund der

Erfolgsrechnungen der C AG für das Steuerjahr 2006 mit höchstens Fr. 313'205.--,

für das Steuerjahr 2007 mit höchstens Fr. 372'671.-- und für das Steuerjahr

2008 mit höchstens Fr. 330'183.-- festzusetzen. Zudem seien Rückstellungen,

Abschreibungen und Verzugszinsen für Nachsteuern von den Einkünften zum Abzug

zuzulassen; weiter seien die Nachsteuerschulden als Abzüge vom Vermögen

zuzulassen.

3.4.1 Bei der

Beurteilung dieser Vorbringen ist die besondere Natur der Ermessensveranlagung

Erwägungen

zu beachten. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle

Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie

notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine

Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist

die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der

Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung

den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem

Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des

Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der

Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise

darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu

nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu

bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu

bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E.

3.2

mit Hinweisen).

3.4.2

Hier haben die

Rekurrenten unbestrittenermassen in den zu beurteilenden Steuerperioden kein

Kassabuch geführt, weshalb die Vorinstanz der Buchhaltung zu Recht die

Beweiskraft abgesprochen hat (Urteil SGSTA.2015.23 des Steuergerichts vom 6.

Juli 2015 E. 4.2). Die von der C AG nachträglich erstellten Erfolgsrechnungen

sind - wie auch die Rekurrenten einräumen - rekonstruiert, "soweit dies

aufgrund der noch vorhandenen Belege möglich war". Damit ist dem Steueramt

zuzustimmen, wenn es ausführt, diese Erfolgsrechnungen basierten auf

unvollständigen Grundlagen und mit diesen sei die Vermögensvermehrung nicht

nachvollziehbar.

3.4.3

Das Steueramt hat

dagegen das Einkommen der Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit

den Parametern Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berechnet. Dabei handelt

es sich um von Praxis und Lehre anerkannte Schätzungsmethoden (richner et al., a.a.O., Art. 130 DBG N.

70ff.). Die vom Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen (gemäss der Formel:

Laufende Kosten Ehepaar + Schuldenabnahme ./. Schuldenzunahme = verbrauchter

Gewinn + nicht verbrauchter Gewinn = Total Gewinn ./. Erwerb Ehefrau =

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.) erweisen sich unter diesen

Umständen auch im Ausmass als nachvollziehbar, da praxisgemäss aus einer neu

entdeckten Vermögensvermehrung insofern auf neue Einkünfte geschlossen werden

kann, als die Vermögensvermehrung unmöglich aus versteuerten Einkünften

gebildet werden konnte (Urteil 2C_304/2013 des Bundesgerichts vom 22. Oktober

2013.

E. 3.3).

3.4.4

Was die

Rekurrenten dagegen einwenden, vermag nach dem Gesagten nicht aufzuzeigen,

inwiefern die angefochtenen Einschätzungen offensichtlich unrichtig sein

sollen: Weder die nachträglich erstellten Erfolgsrechnungen, deren Beweiskraft

wie oben dargelegt erheblich eingeschränkt ist, noch die Jahresabschlüsse

2013-2015 zeigen auf, inwiefern die Vorinstanz einen wesentlichen Gesichtspunkt

übergangen oder falsch gewürdigt haben soll. Was die Umbaukosten der

Liegenschaft im Jahr 2008 betrifft, hat die Vorinstanz dargelegt, dass gemäss

Auskunft der kantonalen Gebäudeversicherung bei Schätzungen von Liegenschaften

der Mehrwert aufgerechnet wird. Dies ergäbe hier einen Wert von Fr. 318'673.--,

der mindestens investiert werden musste, um den Mehrwert im

Gebäudeversicherungswert 2008 zu erreichen. Damit erweist sich die Schätzung

des Steueramts, die von Fr. 323'100.-- Umbaukosten ausgegangen ist, nicht als

offensichtlich unrichtig.

Bei den übrigen

Vorbringen (Berücksichtigung von Rückstellungen, Abschreibungen, Verzugszinsen

für Nachsteuern bzw. Nachsteuerschulden) handelt es sich sodann um einzelne

Positionen der Einschätzung und damit um blosse Teilnachweise, welche für sich

alleine praxisgemäss keinen Unrichtigkeitsnachweis erbringen können (vgl. E.

3.4.1

hiervor). Abgesehen davon, ist dem Steueramt zuzustimmen, wenn es in

Bezug auf die Abschreibungen ausführt, bei der hier vorliegenden

Ermessensveranlagung habe die in § 35 Abs. 1 StG erwähnte erfahrungsgemässe

Wertverminderung in der Unschärfe der Ermittlung des Nachsteuerfaktors

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne einer Gesamtbetrachtung

als berücksichtigt zu gelten. Bezüglich der anbegehrten Abzüge der

Sozialversicherungsbeträge (AHV bzw. UV) fehlt es sodann an konkreten

Abrechnungen, Policen oder Rechnungen. Ein Abzug der Verzugszinsen vom

Einkommen kann weiter nur in denjenigen Steuerperioden in Frage kommen, in

denen sie fällig werden. Auch in Bezug auf die Berücksichtigung der

Kirchengemeindesteuer als Steuerschuld fehlt es an entsprechenden Belegen.

3.5

Nach dem Gesagten

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Veranlagung sich im Rahmen des

ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt hat. Die Aufrechnungen der

Vorinstanz sind begründet und im Ausmass nachvollziehbar. Dass die

Aufrechnungen nicht korrekt wären, ist zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen

worden. Eine Korrektur ist damit nicht möglich. Die Ermessens- und

Nachsteuerveranlagung ist somit nicht offensichtlich unrichtig und daher nicht

zu korrigieren. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach in diesem Punkt als

unbegründet und sind deshalb abzuweisen.

4.

Damit bleibt noch

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Bussenfaktor zu Recht auf 0.9 festgelegt hat.

4.1

Dem Rekurrenten

ist zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Ihm musste

aufgrund der Vermögensentwicklung aufgefallen sein, dass die ursprünglich

ergangenen Ermessenseinschätzungen viel zu tief ausgefallen waren. Zudem hat er

über mehrere Jahre hinweg verschiedene Faktoren nicht deklariert. Damit musste

er die Verwirklichung einer Steuerhinterziehung für möglich halten und hat

diese in Kauf genommen. Daran vermögen die geltend gemachte buchhalterische und

administrative Überforderung nichts zu ändern; dieser Umstand ist indes bei der

Berechnung des Bussenfaktors noch zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3 hiernach).

Wenn die Vorinstanz von einem Bussenfaktor von 1.0 ausgegangen ist, ist dies

aufgrund des Verschuldens des Rekurrenten als Ausgangspunkt nicht zu

beanstanden (vgl. Urteil SGSTA.2016.40 des Steuergerichts vom 29. August

2016.

E. 3).

4.2

Straferhöhend

wirkt im Weiteren die Tatbegehung über mehrere Steuerperioden hinweg. Der

Bussenfaktor von 1.0 ist damit im Einklang mit der Vorinstanz um den Faktor 0.5

auf 1.5 zu erhöhen.

4.3

Allerdings sind

zugunsten des Rekurrenten diverse strafmildernde Umstände zu berücksichtigen:

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die buchhalterische und administrative

Überforderung der Rekurrenten mit dem Faktor 0.1 zu berücksichtigen. Ebenfalls

zu Gunsten der Rekurrenten sind die Offenlegung bis anhin nicht deklarierter

Wertschriften und deren Erträge mit dem Faktor 0.5 zu berücksichtigen, was zu

einem Zwischenstand des Bussenfaktors von 0.9 führt.

Darüber hinaus

ist auch - entgegen der Ansicht des Steueramts - die Verfahrensdauer zu

berücksichtigen. So ist die relativ lange Verfahrensdauer nicht primär auf die

Rekurrenten, sondern im Wesentlichen auf das Steueramt zurückzuführen. Das

Steueramt eröffnete das Verfahren im Februar 2012 und schloss dieses erst im

Mai 2016 mit dem Einspracheentscheid ab. Es ist demnach eine weitere Reduktion

des Bussenfaktors von 0.9 um den Faktor 0.2 auf 0.7 angezeigt.

4.4

Nach dem

Ausgeführten ist der vorinstanzlich festgelegte Bussenfaktor von 0.9 zu hoch

und aufgrund des Verschuldens des Rekurrenten sowie seiner persönlichen

Verhältnisse auf den Faktor von 0.7 zu reduzieren. Eine weitere Reduktion

erscheint im vorliegenden Fall indessen nicht als angemessen. Insbesondere

liegt entgegen seiner Ansicht keine Fahrlässigkeit vor und das Verschulden kann

auch nicht als besonders leicht bezeichnet werden. Die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Rekurrenten sprechen ebenso wenig für eine weitere Reduktion.

4.5

Für eine wie auch

immer geartete "Genugtuung" besteht dagegen - über die

Berücksichtigung bei der Festsetzung des Bussenfaktors hinaus - keine

Grundlage, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

5.

Der Rekurs und

die Beschwerde erweisen sich damit im Sinne der Erwägungen als teilweise

begründet (Bussenfaktor) und sind in diesem Umfang teilweise gutzuheissen. Im

Übrigen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Teil der entstandenen

Verfahrenskosten zu tragen, der Rest trägt der Staat. In Anwendung von §§ 3 und

150.

des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (GT; BGS 615.11) werden diese auf total

Fr. 6‘955.-- festgesetzt (Grundgebühr: Fr. 2‘500.--; Zuschlag: Fr. 4‘455.--) und

im Umfang von Fr. 6'309.-- den Rekurrenten auferlegt (90,7 % von Fr. 6‘955.--).

Den Rekurrenten ist zudem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--

zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen werden Rekurs

und Beschwerde abgewiesen.

2. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 6'309.--

zur Bezahlung auferlegt.

3. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit

Akten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

-

Gemeindesteuerregisterführer von Y

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt., Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_435/2017 vom

18. Februar 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, was die Rückstellung

für AHV-Beiträge und die Passivierung der evangelisch-reformierten

Kirchensteuer betraf. Insoweit wurde das Steuergerichtsurteil aufgehoben und

die Sache zur Neuveranlagung an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. Im

Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen)