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Entscheid

SGSTA.2016.51

Busse wegen Hinterziehung Steuerperioden 2002-2010

21. August 2017Deutsch43 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gegen

einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann

der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim

Kantonalen Steuergericht (KSG) schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide

hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom

Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31)

ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde

angefochten werden.

Demnach

ist der Rekurrent im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden

Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig

(Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation;

BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).

Erwägungen

2.

Rekurs

und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

einzu-reichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der

Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der

Rekurrent beschwert. Entsprechend ist auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.

3.

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden die Bussenverfügungen vom 7. Februar 2014

und der darin von der Vorinstanz festgesetzte Bussenfaktor von 2.5, nicht

jedoch die Nachsteuern als solche, welche vom damaligen Vertreter des

Rekurrenten für richtig befunden und vom Rekurrenten in der Folge inklusive

Verzugszinsen beglichen wurden (Ziff. 12 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom

20.6.2016

sowie Ziff. 42 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 20.6.2016, worin

der Vertreter des Rekurrenten nochmals ausdrücklich festhält, dass die

Nachsteuern gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind).

4.

Wer als

Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine

Veranlagung zu Unrecht unterblieb, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung

unvollständig ist, wird mit Busse bestraft (§ 189 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs.

1.

DBG). Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.

Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem

Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 175

Abs. 2 DBG).

4.1

In

objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung voraus, dass

dem Gemeinwesen aufgrund des Verhaltens der steuerpflichtigen Person ein

Steuerausfall entsteht. Sodann muss zwischen dem Verhalten der

steuerpflichtigen Person und dem Steuerausfall ein adäquater Kausalzusammenhang

bestehen, wonach eine Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen (BGE 135 IV 56, E. 2.2).

4.2

Ausgangspunkt

bildet im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rekurrent in den zur

Diskussion stehenden Steuerjahren 2002 bis 2010 keine Steuererklärung

eingereicht hat. Dies hatte zur Folge, dass der Rekurrent von der zuständigen

Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässen Ermessen (Ermessenstaxation) nach §

147.

Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG eingeschätzt wurde. Diese Veranlagungen

sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Dass durch dieses Verhalten des

Rekurrenten dem Gemeinwesen infolge der zu tiefen Veranlagung ein Steuerausfall

entstanden ist, ist im vorliegenden Fall unbestritten bzw. widerspiegelt sich

dieser Umstand in den im Nachsteuerverfahren festgesetzten

Nachsteuerforderungen. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs stellt sich der

Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass eine Verletzung der

Untersuchungspflicht von Seiten der Veranlagungsbehörde vorliegen würde, indem

sie es versäumt habe, die entsprechenden Lohnausweise bei der Arbeitgeberin des

Rekurrenten einzufordern. Diese Pflichtwidrigkeit habe wiederum zur Folge, dass

die vorliegende Nachbesteuerung unzulässig sei, da der Kausalzusammenhang

zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und der sich daraus ergebenden

Steuerverkürzung entfalle. Mit andern Worten sei die Kantonale Steuerverwaltung

gar nicht berechtigt gewesen, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten.

4.3

Die

Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs infolge Pflichtwidrigkeit und

damit die Frage, ob es sich um neue Tatsachen handelt, kann insofern

offenbleiben, als dies höchstens das Nachsteuerverfahren beschlagen kann, wobei

im vorliegenden Fall sämtliche Nachsteuerverfügungen, wie erwähnt,

unangefochten geblieben und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sind. Dies

vor dem Hintergrund, dass sich die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

durch eine Verletzung der Untersuchungspflicht seitens der Steuerbehörde nach

herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung - wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird - nur im Nachsteuer-, nicht jedoch im

Hinterziehungsverfahren stellen kann.

Für das

Nachsteuerverfahren gilt, dass die Unkenntnis der Veranlagungsbehörde über das

Vorhandensein einer Tatsache kausal für die unrichtige Veranlagung gewesen sein

muss. Anders dagegen das Strafsteuerverfahren: Ob der Veranlagungsbehörde eine -

das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ausschliessende - Verletzung

der Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist, kann grundsätzlich keinen Einfluss

auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person haben, da dies letztlich zu

einer unzulässigen Schuldkompensation führen würde (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A. Zürich 2016, Art. 175 N 15 m.w.H. und N 117 sowie Art. 151 N 15 ff.; Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil,

2015, N 15 zu Art. 175). Die dagegen vom Vertreter des Rekurrenten - gestützt

auf Sieber (in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 175

DBG N 23 ff.) - vertretene Auffassung, wonach eine Verletzung der

Untersuchungspflicht den adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich des Hinterziehungsverfahren

unterbreche, lässt ausser Acht, dass die Frage, ob eine Handlung im Sinne der

Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen oder zu begünstigen, ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns

aus und nicht im Nachhinein (ex post), entschieden werden muss. Denn die

nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber

entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten

war (vgl. dazu BGE 135 IV 56, E. 2.2). Entsprechend gilt, dass ein allfälliges

pflichtwidriges Verhalten der Veranlagungsbehörde, wie es der Vertreter des

Rekurrenten moniert, den adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich des

Strafsteuerverfahrens nicht zu unterbrechen vermag. Vielmehr könnte eine solche

Verletzung der Untersuchungspflicht nur dazu führen, dass unter Umständen eine

neue Tatsache zu verneinen wäre, wodurch wiederum die Möglichkeit zur

Durchführung eines Nachsteuerverfahrens entfallen würde (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 151 N 15

ff.; Locher, a.a.O., N 28 zu Art.

151).

Selbst

wenn also ein gewisses Versäumnis von Seiten der Veranlagungsbehörde vorliegen

würde, könnte diese nicht schuldkompensierend wirken. Dies hat zur Folge, dass

die diesbezüglichen vom Vertreter des Rekurrenten in der Rekurs- und

Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen nicht gehört werden können, da sie -

wenn überhaupt - lediglich das Nachsteuerverfahren und damit verbunden die

Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer Nachsteuer beschlagen könnten, wobei

dieser Fragekomplex jedoch, wie bereits erwähnt, eben gerade nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet. Vielmehr gilt, dass durch das Verhalten des

Rekurrenten (fortgesetzte Nichteinreichung der Steuererklärung sowie

Nichtanfechtung der zu tief ausgefallenen Ermessenstaxation [vgl. dazu unten

Ziff. 4.7]) eine Steuerverkürzung entstanden ist, welche zu einem Steuerausfall

auf Seiten des Gemeinwesens geführt hat. Dabei ist der adäquate

Kausalzusammenhang gegeben, indem das Verhalten des Rekurrenten als solches

nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg in Form der

eingetretenen Unterbesteuerung herbeizuführen. Zusammenfassend zeigt sich

somit, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich der Steuerhinterziehung

gemäss § 189 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt ist.

4.4

In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass die

steu-erpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig eine Steuerverkürzung

bewirkt. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt.

Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich

hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB]; SR 311.0).

Fahrlässigkeit ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter die Folge seines

Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht

Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter

die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis

des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht,

dass sich der Täter der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten

Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden,

dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden

beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder

zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich

nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer

vorstellbar ist. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der

Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und

nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3

StGB; BGE 2A.182/2002 vom 25. April 2003, E.4.3).

4.5

Der

Vertreter des Rekurrenten stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden

Fall von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei. Der Rekurrent habe

schlicht keine Steuererklärung eingereicht, so dass für die Veranlagungsbehörde

klar ersichtlich gewesen sei, dass ein Untersuchungsbedarf herrsche.

4.6

Der

Rekurrent hat es ab dem Steuerjahr 1999 unterlassen, eine Steuererklärung

einzu-reichen. Die dadurch bedingten Veranlagungen nach pflichtgemässem

Ermessen (Ermessenstaxation) liess er jeweils unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Dies im Bewusstsein, dass die ermessensweise festgesetzten

Steuerfaktoren nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, indem

Einkommen und Vermögen (teilweise massiv) zu tief geschätzt wurden.

4.7

Der

Einwand des Vertreters des Rekurrenten, wonach jeweils keine unvollständige,

sondern gar keine Steuererklärungen abgegeben worden und wodurch die

Steuerverwaltung nicht getäuscht worden sei, ist insofern unbehelflich, als

dadurch nicht nur die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen

Deklaration der massgebenden Steuerfaktoren verletzt wurde, sondern auch eine

Unterbesteuerung durch den Rekurrenten hingenommen wurde. Dies gestützt auf den

Umstand, dass die Ermessenstaxation Jahr für Jahr mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen sind, wonach es dem Rekurrent nicht nur

zumutbar, sondern seine Pflicht gewesen wäre, dagegen Einsprache zu erheben.

Mit andern Worten hat die steuerpflichtige Person dafür zu sorgen, dass eine zu

tiefe Ermessenstaxation nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 74

m.w.H.; Locher, a.a.O., N 63 zu

Art. 130 m.w.H.). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass das

Verschulden einer steuerpflichtigen Person, welche gegen eine zu tiefe

Ermessenstaxation keine Einsprache erhebt, grundsätzlich nicht geringer zu

qualifizieren ist als jenes einer vorsätzlich handelnden Person (Richner et al., a.a.O., Art. 175 N 105).

Zusammenfassend

ist dem Rekurrenten somit vorzuhalten, seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich

während eines sehr langen Zeitraums von über zehn Jahren schlicht nicht darum

gekümmert zu haben, ob die ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren

zutreffend waren oder nicht. Da die Differenz zwischen den Ermessenstaxationen

und den effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedoch - mit

fortgesetzter Dauer - in grossem Ausmass voneinander abgewichen sind

(Taterfolg), war die Unterbesteuerung und der damit einhergehende Deliktserfolg

für den Rekurrenten nicht nur ohne weiteres erkennbar, sondern bewusst durch

sein Unterlassen beabsichtigt, welches jedes Jahr einen neuen Ta-tentschluss

erforderte. Ein gesetzmässiges Verhalten wäre dem Rekurrenten ohne weiteres

möglich und zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass das von

der Vor-instanz dem Rekurrenten vorgeworfene vorsätzliche Verhalten

hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 189

Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG nicht zu beanstanden ist und demnach nicht -

wie vom Vertreter des Rekurrenten gefordert - von einer fahrlässigen

Tatbegehung ausgegangen werden kann.

5.

Die

Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache

der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen

Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden

(§ 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG).

5.1

Nach

Art. 106 Abs. 3 StGB, welcher aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich

des Steuerstrafrechts Anwendung findet, sind die persönlichen Verhältnisse der

beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art.

47.

StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe -

nebst dem Verschulden - bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der

hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des

Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere

die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGE 2C_851/2011, E. 3.3 m.w.H.).

5.2

Aufgrund

des Verschuldens und strafverschärfenden Gründen hat die Vorinstanz die Busse

mit dem Faktor 2.5 festgesetzt. Der Vertreter des Rekurrenten stellt sich

dagegen auf den Standpunkt, dass gerade keine strafverschärfenden Gründe

vorliegen würden bzw. strafmindernd in Betracht zu ziehen sei, dass die

Steuerbehörde mit dem Einfordern der Lohnausweise ihre Ermessenstaxation hätte

verbessern können und müssen, so dass gar nicht erst eine Steuerhinterziehung

vorliegen würde. Entsprechend wird nachfolgend zu prüfen zu sein, ob die mit

dem Faktor 2.5 festgesetzte Busse zu hoch ausgefallen ist oder aufgrund der

Form und Schwere bzw. Grad des Verschuldens des Rekurrenten als angemessen

erscheint.

5.3

Ausgangspunkt

bildet der Grundsatz, wonach die Busse eine wirksame Sanktion dar-stellen muss.

Dabei ist die Busse innerhalb des Strafrahmens dem Verschulden angemessen und

unter Berücksichtigung der Beweggründe und der persönlichen Verhältnisse zu

bestimmen.

Fortgesetzte

Hinterziehung (Mehrmaligkeit) / Ausmass der Hinterziehung

5.4

Hinsichtlich

der straferhöhenden Umstände weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass es

sich im vorliegenden Fall grundsätzlich um einen schweren Fall von

Steuerhinterziehung handeln würde. So sei der Rekurrent während mehreren Jahren

seinen Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten nicht nachgekommen, indem er keine

Steuererklärung abgegeben habe. Darüber hinaus seien die Unterbesteuerungen

über die betroffenen Steuerperioden von Jahr zu Jahr gravierender ausgefallen.

Der Vertreter des Rekurrenten hält dem entgegen, dass nicht von einer

fortgesetzten Steuerhinterziehung („Mehrmaligkeit“) gesprochen werden könne, da

nicht mehrere Tatentschlüsse vorliegen würden. Vielmehr habe es der Rekurrent

als sinnlos befunden, weiterhin seine Aufgaben zu machen, da sie ohnehin nicht berücksichtigt

worden seien. Entsprechend würde nur ein Tatentschluss vorliegen.

Der

Rekurrent wurde jedes Jahr von neuem aufgefordert und - nach Ablauf der

jeweiligen Frist zur Einreichung der Steuererklärung - letztlich auch gemahnt,

seine Steuererklärung einzureichen. Dies im Sinne der jährlich wiederkehrenden

Mitwirkungspflichten, wie es sämtliche steuerpflichtigen Personen von Gesetzes

wegen trifft. Von daher erscheint es offensichtlich, dass der Rekurrent sich

jedes Jahr von neuem dazu entschlossen hat, die jeweilige Steuererklärung weder

auszufüllen noch - trotz Mahnung - einzureichen. Hinzukommt, dass für den

Rekurrenten ohne weiteres erkennbar war, dass die Diskrepanz zwischen den

ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren und den tatsächlichen Einkommens-

und Vermögensverhältnissen je länger je mehr voneinander abgewichen sind.

Entsprechend wäre dem Rekurrenten, wie bereits erwähnt, ein gesetzmässiges

Verhalten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dies umso mehr, als der

Rekurrent in den zeitweise weit zurückliegenden Vorjahren unbestrittenermassen

seinen Deklarationspflichten ohne weiteres nachgekommen und demgemäss um die

entsprechenden Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten gewusst hat. Demgemäss sind

die von der Vorinstanz diesbezüglich als strafverschärfend aufgeführten Gründe

nicht zu beanstanden bzw. zwingend zu berücksichtigen, da es sich in casu

einerseits um eine sehr lange Hinterziehungsdauer handelt und anderseits das

Auseinanderklaffen zwischen Ermessenstaxation und effektiven Steuerfaktoren

stets gravierender wurde, so dass der Rekurrent von Jahr zu Jahr hätte mehr

dafür besorgt sein müssen, die Ermessenstaxation nicht unangefochten in

Rechtskraft erwachsen zu lassen (vgl. dazu auch oben Ziff. 4.7). Entsprechend

gilt, dass nicht von einem einzigen Tatentschluss gesprochen werden kann.

Vielmehr hat der Rekurrent Jahr für Jahr einen neuen Tatentschluss gefasst und

sich entschlossen, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Hinzu kommt, dass er

Einkommens- und Vermögensbestandteile mit zunehmender Dauer in grossem Ausmass

verschwiegen hat (Taterfolg). Dies alles ist, wie von der Vorinstanz zu Recht

postuliert, im Rahmen der Bussenbemessung strafverschärfend zu berücksichtigten.

Fachwissen

/ Gewinnsucht

5.5

Strafverschärfend

wirke sich gemäss der Vorinstanz auch das Fachwissen des Rekurrenten als

Versicherungsfachmann aus, welches nicht zuletzt eine aktive Bewirtschaftung

des nicht deklarierten Vermögens erlaubt habe. Dieses Wissen beinhalte u.a. das

Wissen um die steuerliche Behandlung der verkauften oder vermittelten Produkte,

welche durch seinen Arbeitgeber angeboten würden. Davon würden auch die

Investitionen in Lebensversicherungen sowie die Eröffnung von Depots zeugen.

Entsprechend wirke sich dieses Fachwissen straferhöhend aus, weil so auch ein

höheres Mass an Fähigkeit bestehe, seine Handlungen bzw. Unterlassungen

wirtschaftlich und rechtlich einzuordnen und deren Folgen abzuschätzen. Der

erhebliche Taterfolg weise auf den Willen hin, eine ins Gewicht fallende

Steuervermeidung angestrebt zu haben, weshalb dem Rekurrenten eine erhebliche

Gewinnsucht zu attestieren sei.

Demgegenüber

hält der Vertreter des Rekurrenten fest, dass der Rekurrent gerade kein entsprechendes

Fachwissen gehabt habe. Er sei Haftpflicht- und Sachversicherungsexperte. Für

Lebensversicherungs- und BVG-Sachverhalte sei er nicht ausgebildet und habe bei

derartigen Sachverhalten stets die entsprechenden Spezialisten bei seinem

Arbeitgeber beiziehen müssen. Der Rekurrent habe indessen seit 1981

Führungsaufgaben wahrgenommen - seine Aufgaben hätten hauptsächlich darin

bestanden, den Mitarbeiterstab der Versicherungsgesellschaft in dem ihm

zugeteilten Gebiet zu führen. Seit 1988 sei dies dann die Hauptaufgabe des

Rekurrenten gewesen. Die versicherungstechnischen Fragen seien darob

vollständig in den Hintergrund getreten. Beim Rekurrenten sei kein über das

normale Mass hinausgehendes steuerliches Fachwissen vorhanden. Die

Unterstellung der Vorinstanz sei deshalb falsch und in keiner Weise bewiesen

oder beweisbar. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz angenommene

erhebliche Gewinnsucht. Diese entbehre jeglicher Grundlage im Sachverhalt. Die

Steuerverwaltung unterstelle hier ein subjektives Sachverhaltselement, wo-rüber

sie in keiner Weise Beweis geführt habe.

Aufgrund

des Werdegangs des Rekurrenten erscheint es naheliegend, dass er als

Versicherungskaufmann insoweit über ein spezielles Fachwissen bezüglich Finanz-

und Versicherungsprodukte verfügte, als dieses aufgrund der Branche, in welcher

er sich bewegte, über jenes einer durchschnittlichen steuerpflichtigen Person

gesetzt werden kann. Sicherlich aber hatte der Rekurrent aufgrund seiner

Tätigkeit für eine Versicherungsgesellschaft, welche sowohl in den Bereichen

Leben wie Nichtleben tätig ist, leichten Zugang zu diesem Wissen bzw. verweist

der Vertreter des Rekurrenten selbst auf die Möglichkeit, bei Bedarf solche

Experten beiziehen zu können. Entsprechend verfügte der Rekurrent aufgrund seiner

Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sehr wohl über ein Fachwissen, welches ein

höheres Mass an Fähigkeit mitbringt, seine Handlungen bzw. Unterlassungen

wirtschaftlich und rechtlich einzuordnen und deren Folgen abzuschätzen (vgl. KSG

vom 11.11.2013, SGSTA.2013.15; BST.2013.14, E. 2.3.4), was straferhöhend zu

berücksichtigen ist.

Dass

der Rekurrent - wie die Vorinstanz moniert - Investitionen in

Lebensversicherungen getätigt hat, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, da

es notorisch bekannt ist, dass Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften in

der Regel von Vorzugskonditionen bezüglich solcher Produkte profitieren.

Unabhängig davon zeigt sich aber, dass der Rekurrent mit Blick auf die

forcierten Investitionen in Lebensversicherungen zusammen mit der Eröffnung der

verschiedenen Depots und der damit verbundenen Wertschriftentransaktionen sein

Vermögen nicht nur aktiv bewirtschaftet hat, sondern dass eine solche aktive

Bewirtschaftung erst aufgrund der erzielten (zum Teil massiven) Steuerverkürzungen

infolge der zu tief ausgefallenen Ermessentaxation möglich geworden ist. Mit

andern Worten kam das eine zum anderen: Indem der Rekurrent die zu tief

ausgefallenen Ermessentaxationen unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess,

erhielt er erst die finanziellen Spielräume, um sein Vermögen entsprechend zu

äufnen und derart aktiv zu bewirtschaften, indem er parallel in fünf bis sechs

Lebensversicherungen sowie über mehrere Depots in Wertschriften investiert

hatte - beides in Höhe von jeweils mehreren hundert Tausend Franken (vgl. dazu

die Aufstellungen der Vorinstanz betreffend die nichtdeklarierten

Lebensversicherungen vom 12.6.2013 sowie die Vermögenssituation vom 4.2.2014,

welche wiederum Grundlage für die Festsetzung der Nachsteuern bildeten). Dies

lässt darauf schliessen, dass der Rekurrent offensichtlich aus rein monetären

und egoistischen Motiven gehandelt hat, worin letztlich durchaus das Vorliegen

einer - wie von der Vorinstanz moniert - Art von Gewinnsucht gesehen werden

kann.

Allerdings

fragt sich gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, ob ohne weiteres auf eine

Gewinnsucht über die ganze Hinterziehungsdauer geschlossen werden kann. Die

vorgenannten Aufstellungen zeigen nämlich, dass ein Teil der

Lebensversicherungen vorbestanden hat. In den Jahren 2008/2009 schloss der

Rekurrent neue Lebensversicherungen ab, welche eine Laufzeit von 2016-2019

aufweisen. Weiter zeigt sich auch, dass die Depotbestände vor allem in der

zweiten Hälfte der von der Hinterziehung betroffenen Steuerjahre massiv angestiegen

sind. Entsprechend erscheint es legitim, dass die Vorinstanz in der Weise von

einer Gewinnsucht ausgegangen ist, dass der Rekurrent - je länger die

Hinterziehungen dauerten - in aktiver Weise die Ersparnisse anlegte und

investierte. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass die Gewinnsucht gestützt auf

die vorliegenden Unterlagen vor allem in der zweiten Hälfte der

Hinterziehungsperiode offensichtlich zu Tage getreten ist. Demgemäss erscheint

es angezeigt, die von der Vorinstanz angenommene Gewinnsucht nur für etwas mehr

als die Hälfte der Hinterziehungsperioden anzunehmen, so dass der Bussenfaktor

diesbezüglich entsprechend zu reduzieren ist.

Vorleben

des Rekurrenten

5.6

Hinsichtlich

des Vorlebens argumentiert der Vertreter des Rekurrenten, dass dieses einwandfrei

gewesen sei, indem er sämtliche Steuern und Ordnungsbussen pünktlich bezahlt

habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sich Strafzumessung bei der

Hinterziehung von Steuern grundsätzlich an Ersttätern orientiere. Die bisherige

Straffreiheit sei insofern eine fiktive und werde in der Strafzumessung nicht

berücksichtigt. Eine Hinterziehung von Steuern über einige Jahre hinweg wie im

vorliegenden Fall begründe hingegen ein schwereres Verschulden als eine

Hinterziehung über ein oder zwei Jahre und werde straferhöhend gewichtet.

Es

erscheint unbestritten, dass der Rekurrent bis zu jenem Zeitpunkt, als er keine

Steuererklärung mehr einreichte, seinen Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten im

Rahmen des Veranlagungsverfahren vollumfänglich nachgekommen ist und sämtliche

Steuern ordnungsgemäss entrichtet hat (bis 1998). Daraus lässt sich aber nichts

zugunsten des Rekurrenten ableiten: Das Einreichen der Steuererklärung und die

Bezahlung der geschuldeten Steuern gehören zu den herkömmlichen Pflichten sämtlicher

steuerpflichtiger Personen. Entsprechend erscheint die bisherige Strafffreiheit

nicht als eine fiktive, sondern sie hat sich vorliegend nicht ausgewirkt; sie

ist denn bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gilt im

Strafrecht nur der Grundsatz, wonach entfernte Vorstrafen im Rahmen der

Strafzumessung ausser Acht zu lassen sind. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass

allfällige Vorstrafen im Sinne einer Strafverschärfung zwingend zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 IV 87, E. 2.3 und E. 2.4). Dies bedeutet in

der Konsequenz, dass sich das frühere Wohlverhalten des Rekurrenten bezüglich

steuerlicher Belange bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral bzw. nicht auswirkt

und deshalb auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. dazu explizit

BGE 136 IV 1, E. 2.6). Insofern ist der Verweis des Vertreters auf das Vorleben

des Rekurrenten unbehelflich, so dass dies zu keiner Strafmilderung führen

kann.

Gesundheitliche

und berufliche Situation des Rekurrenten

5.7

Als

Strafmilderungsgrund bringt der Vertreter des Rekurrenten vor, dass der

Rekurrent beruflich sehr eingespannt und gesundheitlich stark angeschlagen

gewesen sei (vgl. dazu oben Ziff. 2.1 im Sachverhalt). Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass der Rekurrent bis zur Teilpensionierung im Jahre 2008 ein

Einkommen von mehr als CHF 200'000 erzielt hat. Ab der Teilpensionierung ab dem

Jahre 2008 erzielte der Rekurrent nach wie vor CHF 80‘000 und (deutlich) mehr

(vgl. dazu die Details der Nachsteuerberechnungen vom 4.2.2002 für die Jahre

2002-2010). Entsprechend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Rekurrent

offenbar trotz den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in der Lage

war, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Mit andern Worten waren die

gesundheitlichen Probleme wohl nur punktueller Natur, was ihm ohne weiteres

erlaubt hätte, seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen oder aber

eine Drittperson mit den administrativen und steuerlichen Angelegenheiten zu

betrauen. Entsprechend ist im vermeintlich schlechten Gesundheitszustand des

Rekurrenten kein Strafmilderungsgrund zu erkennen. Gleiches gilt für den

Umstand, dass der Rekurrent beruflich aufgrund seines Aufstiegs und mit der

damit verbundenen Führungsverantwortung gegenüber von bis zu 270 Personen

derart eingespannt gewesen sein soll, dass er keine Zeit mehr für die

Erledigung von privaten Angelegenheiten gefunden habe. Einerseits ist es

notorisch, dass von Führungskräften verlangt wird, dass sie die notwendigen

Fähigkeiten besitzen, in solchen Situationen den Überblick über die

Gesamtsituation zu behalten und im Stande sind, nebst den beruflichen

Herausforderungen sich auch bezüglich der privaten Verpflichtungen entsprechend

zu organisieren. Sofern also das Ausfüllen und das Einreichen der Steuererklärung

eine solche massive Belastung - wie vom Vertreter des Rekurrenten moniert - für

den Rekurrenten dargestellt hätte, so wäre es dem Rekurrenten zumindest auch

hier zumutbar gewesen, eine Drittperson mit diesen Aufgaben zu betrauen, zumal

er auch jederzeit über die finanziellen Möglichkeiten hierzu verfügte.

Zusammenfassend

gilt somit, dass weder in der beruflichen noch in der gesundheitlichen

Situation des Rekurrenten ein Strafmilderungsgrund zu erkennen ist, welcher

eine Reduktion des Bussenfaktors rechtfertigen würde.

Kooperation

5.8

Als

Strafmilderungsgrund bringt der Vertreter des Rekurrenten weiter vor, dass der

Re-kurrent während des ganzen Verfahrens vollste und umfassende Kooperation

gezeigt habe. Die Vorinstanz spricht dagegen nur von einer „gewissen

Kooperation“. Gestützt auf die Unterlagen scheint es, dass der Rekurrent zwar

bemüht war, die von ihm eingeforderten Unterlagen und Auskünfte jeweils

vollständig und fristgerecht beizubringen. So brachte er zwar zahlreiche

Unterlagen bei, jedoch handelte es sich nicht immer um diejenigen, welche die

Vorinstanz von ihm verlangte. So mussten Lohnausweise und Rentenbescheinigungen

von der Vorinstanz selbst eingeholt werden. Entsprechend kann von einer

Kooperation des Rekurrenten gesprochen werden, welche wohl über eine bloss

„gewisse Kooperation“ hinausgeht, sicherlich aber nicht „umfassend“ war (vgl.

dazu auch Richner et al., a.a.O.,

Art. 175 N 111). Daher rechtfertigt es sich, hierin eine im Vergleich zur

Vorinstanz bereits vorgenommene, nur minimale zusätzliche Strafmilderung

zugunsten des Rekurrenten zu sehen.

Zwischenfazit

5.9

Aufgrund

der gemachten Ausführungen ist die Busse wie folgt festzusetzen: Dass der

Rekurrent über ein erhöhtes Fachwissen verfügte bzw. sich aufgrund seiner

Anstellung bei einer Versicherungsgesellschaft Zugang zu diesem Wissen

verschaffen konnte, erscheint als nachvollziehbar und offensichtlich. Aufgrund

der getätigten Investitionen in Lebensversicherungen und sowie mit Blick auf

die Depotentwicklungen und das Auseinanderklaffen zwischen Ermessenstaxation

und den effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Rekurrenten kann

zwar von einer gewissen Gewinnsucht ausgegangen werden, jedoch nicht über die

gesamte Hinterziehungsperiode. Vielmehr tritt eine solche aufgrund der

vorliegenden Berechnungen augenscheinlich erst in der zweiten Hälfte der

Steuerhinterziehungsperiode zu Tage. Darüber hinaus kann die

Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten gestützt auf die gemachten

Ausführungen im Rahmen der Strafmilderungsgründe im Vergleich zur Vorinstanz nur

in minimaler Weise etwas mehr berücksichtigt werden. An den übrigen von der

Vorinstanz vorgenommenen strafverschärfenden Faktoren (insbesondere

fortgesetzte Steuerhinterziehung über einen sehr langen Zeitraum, Ausmass der

hinterzogenen Steuerbeträge [Taterfolg], private und beruflichen Stellung und

die damit verbundene Fähigkeit, das Tatverhalten wirtschaftlich und rechtlich

einzuordnen, Gewinnsucht für die zweite Hälfte der von der Steuerhinterziehung

betroffenen Steuerperioden) ist jedoch festzuhalten.

Demgemäss

ist nach den gemachten Ausführungen der durch die Vorinstanz festgelegte

Bussenfaktor von 2.5 aufgrund des Verschuldens des Rekurrenten und gestützt auf

die persönlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall als zu hoch anzusehen und

v.a. auch infolge der nur teilweise gegebenen Gewinnsucht um einen Fünftel von

2.5

auf 2.0 zu reduzieren. Dies bedeutet, dass sich die Busse von CHF

226'411.85 (Staat) bzw. CHF 189'506.50 (Bund) auf rund CHF 181'129 (Staat) bzw.

rund CHF 151‘605 (Bund) reduziert.

Frage des

konfiskatorischen Charakters der Steuerbusse

6.

Was den

Vorwurf des Vertreters des Rekurrenten anbelangt, wonach die festgesetzten

Bussen konfiskatorischen Charakter hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen,

dass die Busse grundsätzlich eine wirksame Sanktion darstellen muss, welche

sich - wie oben dargelegt - nebst dem Taterfolg und der Dauer der Hinterziehung

am Verschulden des Täters zu orientieren hat. Insofern muss die Busse einen

gewissen konfiskatorischen Charakter haben. Hinsichtlich der Prüfung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person kommt es auf

das laufende Einkommen sowie auf das gegenwärtige Vermögen an. Die Feststellung

des Vermögens hat anhand von Markt- bzw. Verkehrswerten zu erfolgen. Die Busse

soll durchaus in gewissem Mass in das Vermögen der betroffenen Person

eingreifen. In den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person

spiegelt sich denn ihre Strafempfindlichkeit (Art. 47 StGB). Dabei gilt, dass

der wirtschaftlich leistungsfähigeren Person bei gleichem Verschulden eine

höhere Busse aufzuerlegen ist als einer weniger bemittelten, da nur auf diese

Weise beide Personen vergleichbar stark betroffen sind (vgl. dazu auch Bsk stgb-wiprächtiger/keller, 3. Aufl.

2013, Art. 47 N 150).

Gestützt

auf die eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2015 zeigt sich, dass der

Rekurrent über ein Einkommen von rund CHF 162'000 verfügt, wovon rund CHF

60'000 auf seine noch immer teilweise ausgeübte Vermittlungstätigkeit als

Versicherungskaufmann und rund CHF 102'000 auf sein Renteneinkommen entfallen.

Weiter verfügt der Rekurrent über ein Vermögen von rund CHF 1.18 Mio. Dabei

gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft des Rekurrenten für

Vermögenssteuerzwecke nur mit dem Steuerwert von knapp CHF 123'000 erfasst ist.

Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek beläuft sich auf CHF 735'000. Geht

man im Sinne eines konservativen Ansatzes von der herkömmlichen

Bankenfinanzierung aus (Hypothek 80 % - Eigenmittel 20 %), so zeigt sich, dass

das effektive Vermögen des Rekurrenten um mindestens knapp CHF 800'000 höher

ausfällt (CHF 735'000 : 80 x 100 = CHF 918'750; CHF 918'750 ./. CHF 123'000 =

CHF 795'750) und sich somit auf min-destens rund CHF 2.0 Mio. beläuft.

Im

vorliegenden Fall zeigt sich, dass die festgesetzten Steuerbussen hinsichtlich

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Blick auf die gesamte (künftige)

Einkommens- und Vermögenssituation des Rekurrenten als vertreterbar erscheinen,

zumal dieser auch in Zukunft - d.h. nach Wegfall seiner Vermittlungstätigkeiten

- über ein jährliches Renteneinkommen von etwas mehr als CHF 100'000 verfügen

wird und ihm auch nach der Bezahlung sämtlicher Strafsteuern ein Vermögen von

mehr als rund CHF 1.5 Mio. verbleiben wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen,

dass ein Teil dieses Vermögens erst aufgrund der vom Rekurrenten

herbeigeführten Steuerverkürzung (und der damit verbundenen aktiven

Bewirtschaftung des geäufneten Vermögens) entstanden ist. Hinzu kommt, dass der

Rekurrent erst teilweise pensioniert ist. Entsprechend ist davon auszugehen,

dass sich infolge der vollständigen Pensionierung entweder das Renteneinkommen

zusätzlich erhöhen wird oder aber ein (weiterer) Kapitalbezug folgen wird,

welcher vermögensbildend sein wird.

Die vom

Vertreter des Rekurrenten diesbezüglich vorgebrachte Berechnung (vgl. S. 12 der

Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 20.6.2016) ist denn auch aus verschiedenen

Gründen unbegründet: Die Berücksichtigung der Nachsteuern ist insofern

unerheblich, als diese Steuern ohnehin geschuldet gewesen wären. Zudem gilt es

auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Zeit der

Urteilsfällung abzustellen (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 175 N 112). Entsprechend kann auch der vermeintlich vorgerechnete

Kapitalbezug in Höhe von CHF 500'000 unberücksichtigt bleiben. Denn der

Verzicht auf einen solchen Kapitalbezug hätte zu einer entsprechend höheren

Rente geführt. Demgemäss hätten sich die oben gestützt auf die Steuererklärung

2015.

aufgeführten Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich in der Weise

verändert, als sich ein höheres Renteneinkommen und ein tieferes Reinvermögen

gegenübergestanden hätten.

Entsprechend

zeigt sich, dass die auferlegte Busse mit Blick auf das künftige Renteneinkommen

und vorhandene Vermögen durchaus einen gewissen konfiskatorischen Charakter

haben darf, die Belastung aber einmalig ist und auch das zukünftige

wirtschaftliche Fort- und Auskommen des Rekurrenten sehr wohl gewahrt bleibt.

Dies auch gestützt auf die Tatsache, dass der Rekurrent keine anderweitigen

Zahlungsverpflichtungen hat und auch gesundheitlich wohl nicht derart

angeschlagen ist, wie dies der Vertreter des Rekurrenten ausführt. Denn auch im

Jahre 2015 erzielte der Rekurrent trotz erfolgter Teilpensionierung ein

Einkommen aus (teilzeitlicher) Vermittlungstätigkeit von rund CHF 60'000.

Entsprechend gilt, dass der Rekurrent gestützt auf die vorliegenden Unterlagen

zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, diese jedoch nicht über

allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen hinausgehen, wie es bei Personen

im Alter des Rekurrenten vorkommen kann. Entsprechend ist der festgesetzte

Bussenfaktor im Sinne der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten nicht

strafmildernd zu berücksichtigen.

Fazit

7.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass eine Busse mit dem Faktor 2.0 im vorliegenden Fall, gestützt

auf die oben aufgeführten Elemente, als angezeigt erscheint. Dies als

Konsequenz der gesetzlichen Konzeption, wonach die Steuerbusse in erster Linie

an der Dauer der Hinterziehung und am Taterfolg anknüpft und die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die damit einhergehende

Strafempfindlichkeit der betroffenen Person miteinzubeziehen hat. Entsprechend

erscheint hier eine Busse von 2.0 als angemessen.

8.

Schliesslich

verbleiben die restlichen vom Rekurrenten des Vertreters in rechtlichen

Hinsicht vorgebrachten Punkte zu prüfen.

8.1

Zunächst

bringt der Vertreter des Rekurrenten vor, dass sich der Rekurrent in einem

Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bzw. Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB

befunden habe. Ein solcher liegt praxisgemäss vor, wenn der Täter von einem

Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Im

vorliegenden Fall sei sich der Rekurrent in keiner Weise bewusst gewesen, dass

das blosse Nichteinreichen einer Steuererklärung zu einer Steuerhinterziehung

führen könnte.

Die

Berufung auf einen Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtum erscheint im vorliegenden

Fall ausgeschlossen, da für den Rekurrenten die Rechtswidrigkeit seines

Handelns aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Stellung sowie

aufgrund seines sozialen Hintergrunds ohne weiteres erkennbar war. Davon zeugt

einerseits die Tatsache, dass er in all den Jahren vor den Widerhandlungen -

wie der Vertreter des Rekurrenten selbst ausführt - den steuerlichen

Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten ohne weiteres nachgekommen ist. Anderseits

wurde der Rekurrent Jahr für Jahr aufgefordert und gemahnt, eine

Steuererklärung einzureichen. Entsprechend war für ihn die Rechtswidrigkeit

seines Handelns ohne weiteres erkennbar. Dass er darauf vertraut habe, dass mit

der in diesem Zusammenhang ausgesprochen Ordnungsbusse „das Ganze erledigt“ sei

und er nicht mit einem Hinterziehungsverfahren gerechnet habe, ist - wie

erwähnt - aufgrund seiner beruflichen und sozialen Stellung nicht glaubhaft,

zumal die Jahr für Jahr zunehmende Unterbesteuerung aufgrund der erhaltenen

Veranlagungsverfügungen mehr und mehr zu Tage trat. Dass eine solche

Unterbesteuerung nebst Nachsteuern auch ein Hinterziehungsverfahren nach sich

zieht, ergibt sich zudem auch aus der Wegleitung zum Ausfüllen der

Steuererklärung, welcher dieser jeweils beiliegt. Entsprechend gilt, dass das

das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtums im vorliegenden Fall auszuschliessen

ist.

8.2

Weiter

argumentiert der Vertreter des Rekurrenten, dass der Rekurrent aufgrund des

Nichteinreichens der Steuererklärungen und der damit verbundenen Verletzung von

Verfahrenspflichten mit Ordnungsbussen in Höhe von insgesamt CHF 50‘000 belegt

worden sei. Entsprechend und dem strafrechtlichen Grundsatz „ne bis in idem“

folgend, wonach ein Vergehen nicht mehrmals bestraft werden kann, könne der

Rekurrent nicht noch zusätzlich wegen Steuerhinterziehung bestraft werden.

Nach §

188.

Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG wird u.a. mit Busse

bestraft, wer trotz Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht. Entsprechend

wurde der Rekurrent für das (fortgesetzte) Nichteinreichen der Steuererklärung

und der damit verbundenen Verletzung der ihm im Rahmen des

Steuerveranlagungsverfahrens obliegenden Verfahrens- und Mitwirkungspflichten

mit entsprechenden Ordnungsbussen belegt. Hierbei handelt es sich um ein

spezifisches Ungehorsamsdelikt, welches als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet

ist (vgl. Richner et al., a.a.O.,

Art. 174 N 1; Locher, a.a.O., N 1

zu Art. 174). Anders dagegen das Steuerhinterziehungsverfahren, welches den

Fiskalanspruch des Gemeinwesens als solches sicherstellt. Im vorliegenden Fall

wurde der Rekurrent mit einer Busse wegen Steuerhinterziehung belegt, weil er

die zu tief ausgefallenen Ermessenstaxationen in Rechtskraft erwachsen liess

anstatt - wie oben gezeigt - dagegen Einsprache zu erheben, womit er die

entsprechenden Steuerverkürzungen verursachte bzw. die entsprechenden

Steuerersparnisse erzielte. Demgemäss wurde ein anderes Verhalten sanktioniert

als im Rahmen der Ausfällung der Ordnungsbussen. Demgemäss konsumiert der

Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung jenen der Steuerhinterziehung nicht,

so dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und vorherrschender Lehre

möglich ist, trotz auferlegter Ordnungsbussen den Rekurrenten für seine

Steuerhinterziehung zu bestrafen (vgl. dazu BGE 121 II 257, E. 5b; Locher, a.a.O., N 1 zu Art. 174; Sieber, a.a.O., Art. 175 N 13). Somit

gilt, dass der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt wurde,

da eine echte Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der

Verfahrenspflichtverletzung und jenem der Steuerhinterziehung vorliegt.

8.3

Hinsichtlich

der Tatsache, dass die Verrechnungssteuer in Höhe von rund CHF 25‘000 nicht

rückforderbar sei und damit einer zusätzlichen Steuerlast entspreche, ist

festzuhalten, dass die Verrechnungssteuer vom Gesetzgeber als Sicherungssteuer

ausgestaltet ist, welche bezweckt, dass sämtliche mit der Verrechnungssteuer

belasteten Einkünfte ordnungsgemäss deklariert werden. Aufgrund der fehlenden

Deklaration im vorliegenden Fall infolge der Nichteinreichung der

Steuererklärung wurde der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 23 des

Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) verwirkt. Dies ist

gesetzgeberisch so gewollt und vom Rekurrenten demgemäss so hinzunehmen.

8.4

Eine

straflose Selbstanzeige nach § 189 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG ist

insofern ausgeschlossen, als hierfür u.a. vorausgesetzt wird, dass die

Steuerverkürzung den Steuerbehörden nicht bereits bekannt sein darf. Im

vorliegenden Fall sind die Steuerbehörden im Rahmen einer steueramtlichen

Meldung auf die möglichen Steuerverkürzungen gestossen, weshalb in der Folge

mit Schreiben vom 20. April 2012 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren

gegen den Rekurrenten eröffnet wurde. Haben die Steuerbehörde jedoch bereits

Kenntnis von der Hinterziehung, ist sie auf die Selbstanzeige nicht angewiesen,

weshalb es sich nicht rechtfertigt, dass die strafbefreiende Wirkung der

Selbstanzeige zum Tragen kommt (vgl. Reto

Sutter, Die straflose Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern der

Schweiz, Bern 2014, S. 99). Mit der vorgenannten förmlichen Einleitung eines

Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren wurde die Möglichkeit einer straflosen

Selbstanzeige für den Rekurrenten somit hinfällig (vgl. dazu Locher, a.a.O., N 61 zu Art. 175).

Demgemäss ist der Hinweis des Vertreters des Rekurrenten, wonach eine steuerpflichtige

Person jederzeit im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige unvollständige

Steuerfaktoren nachdeklarieren könne, offensichtlich falsch und demgemäss

unbehelflich.

9.

Nach dem

Gesagten sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen; der Bussenfaktor

ist von 2.5 auf 2.0 zu reduzieren. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent die

Gerichtskosten anteilsmässig zu tragen (vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 5'660

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 3'660). Zudem ist dem

teilweise obsiegenden Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

400.

zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 163 Abs. 4 StG; §§ 3 und 160

f. GT).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Bussenfaktor von 2.5

auf 2.0 reduziert. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten

von CHF 5'660 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Dem

Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 400 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer von …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene

Beschwerde wurde mit Urteil 2C_844/2017 vom 17.08.2018 hinsichtlich der

direkten Bundessteuer gutgeheissen, soweit die Steuerperioden 2002 und 2003

betroffen waren; die entsprechenden Bussen wurden – wie das angefochtene Urteil

diesbezüglich – aufgehoben. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen)