SGSTA.2016.51
Busse wegen Hinterziehung Steuerperioden 2002-2010
21. August 2017Deutsch43 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
21. August 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.51;
BST.2016.48
X,
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Busse wegen Hinterziehung Steuerperioden 2002-2010
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 20.
April 2012 leitete das Kantonale Steueramt aufgrund einer steueramtlichen
Meldung gegen den Steuerpflichtigen X ein Nachsteuer- und
Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2002-2010 (Staatssteuer und
direkte Bundessteuer) ein. Grund hierfür war eine Unterbesteuerung infolge zu
tiefer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (sog. Ermessenstaxation)
während den vorgenannten Jahren.
1.2 Mit
Schreiben vom 16. Mai 2012 legte der Steuerpflichtige unter anderem die Gründe
dar, weshalb er in den letzten Jahren keine Steuererklärung mehr eingereicht
habe. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 forderte das Steueramt den
Steuerpflichtigen auf, weitere für die Nachbesteuerung notwendigen Unterlagen
innert Frist von 30 Tagen einzureichen, welche in der Folge bis zum 31. August
2012 verlängert wurde.
1.3 Am 8.
August 2012 fand eine erste und am 12. Juni 2013 eine weitere Besprechung
zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steueramt statt.
1.4 Am 13. Juni 2013 reichte die damalige Vertreterin des
Steuerpflichtigen eine Stellungnahme zum Hinterziehungsverfahren ein. Darin
hielt sie fest, dass der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung in den
Jahren 2002 bis 2010 erfüllt sei. Bezüglich der Strafzumes-sung hielt die
Vertreterin fest, dass der Steuerpflichtige nie beabsichtigt habe, eine
Steuerhinterziehung zu begehen. Dass er durch sein Verhalten während Jahren
eine zu tiefe Steuerbelastung in Kauf genommen habe, könnte als Eventualvorsatz
taxiert werden. Keinesfalls sei aber von einem Vorsatz auszugehen. Im
schlimmsten Fall (Eventualvorsatz) sei von einer Regelbusse mit einem Faktor
von 0.9 auszugehen. Darüber hinaus gehende straferhöhende Gründe würden nicht
vorliegen. Vielmehr seien die folgenden strafmildernden Gründe im Rahmen der
Ausfällung der Bussenhöhe zu berücksichtigen:
• pflichtwidriges Verhalten der Steuerbehörden während Jahren;
• volle und vorbehaltlose Kooperation des Steuerpflichtigen;
• gesundheitliche Probleme des Steuerpflichtigen;
• Alter des Steuerpflichtigen.
1.5 Am 7.
Februar 2014 wurde das Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren abgeschlos-sen.
Dabei wurden Nachsteuern in Höhe von CHF 90'564.80 plus Verzugszinsen von CHF 15'900.90
(Staat) und CHF 75'802.60 plus Verzugszinsen von CHF 12'532.35 (Bund) erhoben.
Zusätzlich wurde eine Busse von CHF 226'411.85 (Staat) und CHF 189'506.50
(Bund) ausgefällt, was einem Faktor von jeweils 2.5 entspricht.
1.6 Dagegen
erhob der Vertreter des Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. März 2014
Einsprache. Darin beantragte er, dass von einer Bestrafung Umgang zu nehmen
sei. Eventualiter beantragte er, den Bussenfaktor auf das Minimalmass von einen
Drittel festzusetzen.
1.6.1 Inhaltlich
wies der Vertreter des Steuerpflichtigen zunächst darauf hin, dass das
Steueramt ihre Untersuchungspflicht verletzt habe: So habe der Steuerpflichtige,
welcher zeitlebens für die gleiche Versicherungsgesellschaft tätig gewesen sei,
offenbar jahrelang mit dem zuständigen Steuerpräsidenten Pauschallösungen
hinsichtlich seiner Spesenaufwendungen vereinbaren können. Nachdem dies etwa ab
dem Jahr 1999 nicht mehr möglich gewesen sei, hielt der Steuerpflichtige dafür,
dass es wohl keinen Sinn mehr habe, der Steuerverwaltung zusätzliche Angaben zu
machen, da er ohnehin höher veranlagt würde, als er dies für richtig erachte.
Demgemäss sei der Steuerpflichtige davon ausgegangen, dass die Steuerverwaltung
die entsprechenden Lohnausweise bei besagter Versicherungsgesellschaft einholen
würde. Dass die Steuerverwaltung dies in der Folge jedoch nicht gemacht habe,
müsse als rechtswidrig angesehen werden. Entsprechend seien nicht die fehlenden
Angaben, sondern die fehlenden Abklärungen der Steuerverwaltung Grund für die
erfolgte Steuerverkürzung.
1.6.2 Bezüglich
des Verschuldens führte der Vertreter des Steuerpflichtigen aus, dass im
vorliegenden Fall von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei, habe er
doch schlicht keine Steuererklärung eingereicht. Entsprechend wäre es für die
Veranlagungsbehörde mittels einfachster Untersuchungshandlungen (Einfordern des
Lohnausweises) möglich gewesen, eine weitestgehend korrekte Veranlagung
vorzunehmen. Entsprechend wiege das Verschulden im vorliegenden Fall sehr
gering. Im Weiteren verwies der Vertreter auf das einwandfreie Vorleben des Steuerpflichtigen,
welcher alle verfügten Steuern immer pünktlich bezahlt habe. Darüber hinaus
verwies der Vertreter auf den Umstand, dass der Steuerpflichtige beruflich
äusserst angespannt und gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei, weshalb
er den Steuerangelegenheiten keine Priorität (mehr) eingeräumt habe.
Entsprechend sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen oder aber die Busse auf
einen Drittel (Minimalstrafe) zu reduzieren, da der „Tatbeitrag“ des
Einsprechers als vernachlässigbar gering erscheinen würde.
1.6.3 Schliesslich
verwies der Vertreter des Steuerpflichtigen auf die Vermögensverhältnisse,
wonach jeder Vermögensverlust den Steuerpflichtigen angesichts der erwerblichen
und ge-sundheitlichen Situation hart treffen würde: Die verfügte Strafsteuer
entspreche ¾ des Vermögens des Steuerpflichtigen. Eine derartige Busse liege
völlig ausserhalb des begründbaren Masses und widerspreche sämtlichen
Grundsätzen des schweizerischen Strafrechts diametral.
1.6.4 Hinsichtlich
des subjektiven Tatbestandes hielt der Vertreter des Steuerpflichtigen im
Wesentlichen fest, dass sich die Tatsache, dass verschiedene
Einkommensbestandteile und diverse Konti von der Steuerverwaltung nicht
berücksichtigt worden seien, nicht straferhöhend auswirken könne. Weiter wurde
festgehalten, dass beim Steuerpflichtigen kein über das normale Mass
hinausgehendes steuerliches Fachwissen vorhanden sei. Auch sei das Vermögen in
keiner Weise aktiv bewirtschaftet worden, was weder vom Steueramt belegt sei
noch straferhöhend wirken könne. Darüber hinaus würde auch die Annahme einer
erheblichen Gewinnsucht beim Steuerpflichtigen durch das Steueramt jeglicher
Grundlage entbehren. Schliesslich verwies der Vertreter des Steuerpflichtigen
nochmals auf die vollständige und professionelle Kooperation, welche als
strafmindern zu berücksichtigen sei. Zusammenfassend und mit Blick auf die Höhe
der Busse handle es sich um eine Konfiskation des Vermögens des Einsprechers,
welche wiederum einen Ermessensmissbrauch sowie schwere Verletzung des
Verschuldensprinzips darstellen würde. Auf die übrigen Vorbringen wird
eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
1.7 Mit
Entscheid vom 19. Mai 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Inhaltlich wies das
Steueramt zunächst darauf hin, dass in der Einsprache - obwohl betreffend die
Nachsteuerfaktoren keine Rechtsbegehren gestellt worden seien - die Frage
aufgeworfen würde, ob es sich überhaupt um eine neue Tatsache handeln würde,
wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen bekannt gewesen sei. Diesbezüglich
verwies das Steueramt auf den Umstand, dass der Steuerpflichtige seit
mindestens 1999 keine Steuererklärung mehr eingereicht habe. Dadurch habe ein
entsprechender Untersuchungsnotstand geherrscht, weshalb sich die
Veranlagungsbehörde veranlasst sah, die Steuerfaktoren zu schätzen. Dass diese
mangels Informationen von Seiten des Steuerpflichtigen in Form der
Steuererklärung über Jahre hinweg nicht mehr annähernd genau sein konnte,
verstehe sich von selbst. Der Hinweis des Steuerpflichtigen, wonach die
Veranlagungsbehörde bei seinem ihr bekannten Arbeitgeber den Lohnausweis hätte
einfordern können, scheitere schon daran, dass die Veranlagungsbehörde mangels
Steuererklärung gar nicht wissen konnte, ob dieses Arbeitsverhältnis nach wie
vor bestehe oder nicht. Unabhängig davon sei es aber Aufgabe der
steuerpflichtigen Person, den Lohnausweis gestützt auf die Mitwirkungspflichten
im Veranlagungsverfahren einzureichen. Fakt sei, dass der Steuerpflichtige seit
dem Jahr 1999 keine Steuererklärung mehr eingereicht habe, weshalb für die
Nachbesteuerung sehr wohl neue Tatsachen vorliegen würden.
1.7.1 Hinsichtlich
der erhobenen Busse hielt das Steueramt zunächst fest, dass es bei der
Hinterziehung von Steuern nicht darum gehe, ob eine neue Tatsache oder ein
neues Beweismittel vorliege, sei doch dieser Umstand gerade nicht Bestandteil
des objektiven Tatbestandes der Hinterziehung. Dies deshalb, da es auf die
Strafbarkeit keinen Einfluss haben könne, ob die Veranlagungsbehörde ihre
Untersuchungspflichten im Veranlagungsverfahren verletzt habe oder nicht.
Bestraft werde der Steuerpflichtige aufgrund seiner eigenen Versäumnisse, alles
andere käme einer nach strafrechtlichen Grundsätzen unzulässigen
Schuldkompensation gleich.
1.7.2 Bezüglich
des Verschuldens hielt das Steueramt im Wesentlichen fest, dass es sich im
vorliegenden Fall um einen schweren Fall von Steuerhinterziehung handeln würde,
da die Unterbesteuerung über die betroffenen Steuerperioden von Jahr zu Jahr
für den Steuerpflichtigen gravierender geworden sei, was sich entsprechend
straferhöhend auswirke. Straferhöhend wirke sich auch der Umstand aus, dass
unterschiedliche Vermögensbestandteile wie liquide Konti, Depots oder
Lebensversicherungen genauso nicht deklariert worden seien wie unterschiedliche
Einkommensbestandteile wie Wertschriftenerträge oder Einkünfte aus Erwerb und
Nebenerwerb - und dies über mehrere Jahre. Weiter sei festgestellt worden, dass
seitens des Steuerpflichtigen - und damit entgegen der Meinung des Vertreters
des Steuerpflichtigen - ein fundiertes Fachwissen als Versicherungskaufmann
vorhanden sei. Dieses Wissen beinhaltet u.a. das Wissen um die steuerliche
Behandlung der verkauften oder vermittelten Produkte, die durch seinen
Arbeitgeber angeboten würden. Das wirke sich deshalb straferhöhend aus, weil so
ein höheres Mass an Fähigkeit bestehe, seine Handlungen bzw. Unterlassungen
wirtschaftlich und rechtlich einzuordnen und deren Folgen abzuschätzen. Eben
diese Kenntnis in Versicherungs- und Finanzfragen würden auch dann benötigt
werden, wenn das nicht deklarierte Vermögen wie im vorliegenden Fall aktiv
bewirtschaftet würde, indem z.B. in Lebensversicherungen investiert würde oder
Depots eröffnet würden. Der erhebliche Taterfolg weise auf den Willen hin, eine
ins Gewicht fallende Steuervermeidung angestrebt zu haben, was sich durch die
Bemessung der Busse nach der hinterzogenen Steuer in der Busse abbilden würde.
Es sei dem Einsprecher damit eine erhebliche Gewinnsucht zu attestieren, was
straferhöhend wirke. Weiter begründe die fortgesetzte Hinterziehung über Jahre
ein straferhöhendes Element. Daran ändere auch das einwandfreie Vorleben des Steuerpflichtigen
nichts. Was die gesundheitliche Situation anbelange, so müsse davon ausgegangen
werden, dass diese Einschränkungen nur zeitlich punktueller Natur gewesen
seien. Davon zeuge der Umstand, dass der Steuerpflichtige trotz
gesundheitlicher Einschränkungen auch nach der Pensionierung im Jahre 2008 bis
zum Ende der Nachsteuerperioden im Jahre 2010 und darüber hinaus ein
Erwerbseinkommen von CHF 80‘000 (teilweise höher) generiert habe. Entsprechend
hätte die Steuererklärung sehr wohl ausgefüllt oder in Auftrag gegeben werden
können. Zusammenfassend erscheine der Bussenfaktor von 2.5 deshalb als
angemessen.
2. Mit
Eingabe vom 20. Juni 2016 erhob der Vertreter des Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrent) Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
19. Mai 2016. Darin beantragte er, dass der Einspracheentscheid sowie das
Strafsteuerverfahren aufzuheben sei. Eventualiter sei die verfügte Steuerbusse
auf einen Drittel festzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Staatskasse.
2.1 Bezüglich
des Sachverhalts hielt der Vertreter des Rekurrenten nochmals ausführlich fest,
dass der Rekurrent Zeit seines Lebens für die gleiche Versicherungsgesellschaft
tätig gewesen war. Dabei konnte er die steuerlich anrechenbaren Spesen in einem
persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter, teilweise sogar mit dem
Steuerpräsidenten, pauschal festlegen. Gegen Ende der 90-er Jahre sei diese
Praxis hingegen aufgegeben worden. Entsprechend sei der Rekurrent ratlos
gewesen. Vielmehr habe er den Eindruck erhalten, dass seine Steuern ohne
Rücksicht auf seine Steuererklärung festgesetzt werden würden. Ebenfalls Ende
der 90-er Jahre sei der berufliche Aufstieg mit einer entsprechenden
Führungsverantwortung von bis zu 270 Mitarbeitern verbunden. Entsprechend habe
er sinngemäss keine Zeit mehr für die Erledigung privater Angelegenheiten
gehabt. Ebenso begannen zu dieser Zeit, im Jahr 1999, die gesundheitlichen
Probleme des Rekurrenten (zunächst erhöhter Blutdruck, Abwendung eines
drohenden Herzinfarkts 2005 mittels Koronarangiografie und damit verbundener
Ballondilatation und Stenteinlage, Herzoperation 2013). Zufolge
gesundheitlicher Probleme habe sich der Rekurrent per 31. Dezember 2007 dann
auch vorzeitig teilpensionieren lassen. Aufgrund der oben erwähnten
gescheiterten Gespräch mit Sachbearbeitern und dem Steuerpräsidenten habe der
Rekurrent den Eindruck erhalten, dass seine Aufstellungen ohnehin wenig oder
keinen Einfluss auf die festgesetzten Steuern hätten. Dies gepaart mit den
gesundheitlichen Problemen hätte beim Rekurrenten zu einem Burn-out in
Steuerfragen geführt, indem er die Sache einfach nicht mehr anpacken konnte. Er
sei von den restlichen Problemen seiner beruflichen und privaten Existenz bis
zur vollständig Überforderung in Anspruch genommen worden.
2.2 Aus
rechtlicher Sicht verwies der Vertreter des Rekurrenten erneut auf den
Untersu-chungsgrundsatz, wonach die Steuerbehörden verpflichtet seien,
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Entsprechend habe der Rekurrent nicht davon
ausgehen müssen, dass die Behörde nicht einmal die Lohnausweise beim an sich
bekannten Arbeitgeber einfordern würden. Hätte die Steuerverwaltung dies getan,
so wäre gar keine Ermessenstaxation nötig geworden bzw. hätte sich das Ermessen
lediglich auf die Vermögenserträge bezogen. Eine volle Ermessenstaxation bei
bekanntem Arbeitgeber, ohne jeden Versuch, einen Lohnausweis zu erhalten, müsse
als rechtswidrig angesehen werden. Hauptursache für eine allfällige Steuerverkürzung
sei somit nicht die fehlende Abgabe einer Steuererklärung, sondern die
vollständig fehlenden Abklärungen der Steuerverwaltung. Weiter verwies der
Vertreter des Rekurrenten darauf hin, dass ein Nachsteuerverfahren nur dann
zulässig sei, wenn neue Tatsachen entdeckt würden, welche bisher unbekannt
gewesen seien. Enthielt die Steuererklärung aber offensichtliche
Ungereimtheiten, muss die Steuerverwaltung ergänzende Abklärungen unternehmen.
Unterlässt sie dies, könne kein Nachsteuerverfahren mehr eingeleitet werden.
Eine Ermessenstaxation sei insbesondere dann nicht zulässig, wenn die
veranlagenden Behörden im Rahmen ihrer Untersuchungspflichten die tatsächlichen
Verhältnisse hätte klären können.
2.3 Bezüglich
des Verschuldens hielt der Vertreter des Rekurrenten fest, dass im
vorliegen-den Fall von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei. So sei
der Rekurrent immer davon ausgegangen, dass er sich ausser
Verfahrenspflichtverletzungen, wofür er auch saftig gebüsst worden sei, nichts
zuschulden kommen lasse habe. Des Weiteren verwies der Vertreter des
Rekurrenten in diesem Zusammenhang einmal mehr auf angespannte berufliche und
gesundheitliche Situation des Rekurrenten.
2.4 Weiter
rügte der Vertreter des Rekurrenten die Verletzung des strafrechtlichen
Grund-satzes „ne bis in idem“, indem der Rekurrent bereits für das
Nichteinreichen der Steuer-erklärung massiv gebüsst worden sei, könne er nicht
mehr wegen Steuerhinterziehung bestraft werden.
2.5 Hinsichtlich
der Bussenhöhe verwies der Vertreter des Rekurrenten nochmals auf den Umstand,
dass die verfügten Strafsteuern insgesamt ¾ des Vermögens des Rekurrenten
entsprechen würde. Eine solche Busse liege völlig ausserhalb eines jeden
vernünftigen und begründbaren Masses. Einem gesundheitlich schwerst angeschlagenen
Rentner drei Viertel seines während eines ganzen Erwerbslebens ersparten
Vermögens wegzunehmen, lasse sich rational nicht mehr begründen und
widerspreche sämtlichen angeführten Grundsätzen des schweizerischen Strafrechts
diametral.
3. Mit
Eingabe vom 10. August 2016 reichte das Steueramt (nachfolgend Vorinstanz)
innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein verbunden mit dem Antrag,
Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
4. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2016 reichte schliesslich der Vertreter des
Rekurrenten seine Stellungnahme bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
10. August 2016 ein. Darin hielt der Vertreter des Rekurrenten vollumfänglich
an seinen Begehren und Begründungen fest. Inhaltlich führte er u.a. nochmals
aus, dass im vorliegenden Fall keine neuen Tatsachen vorliegen würden, welche
der Veranlagungsbehörde nicht schon im Veranlagungsverfahren bekannt gewesen
wären. Es gehe nicht um die Schuldkompensierung, sondern vielmehr um die
fehlende Berechtigung, das Verfahren zu eröffnen: Die Steuerverwaltung habe in
Kenntnis aller relevanten Umstände verfügt, ohne die Lohnausweise beim
bekannten Arbeitgeber einzuholen. Entsprechend könne sie nun nicht Jahre später
auf ihre längst rechtskräftigen Veranlagungen zurückkommen. Darüber hinaus
machte der Vertreter des Rekurrenten geltend, dass der vorliegende Fall -
gestützt auf die nachträgliche Abgabe aller Unterlagen und Bezahlung aller
diesbezüglicher Steuern - als straflose Selbstanzeige behandelt werden müsse
bzw. auch gestützt auf die Tatsache, dass die Steuerverwaltung nicht berechtigt
war, ein Nach- und Strafsteuerverfahren einzuleiten. Hinsichtlich des
Verschuldens wurde das Vorliegen einer Gewinnsucht des Rekurrenten verneint.
Auch könne nicht von einer fortgesetzten Steuerhinterziehung („Mehrmaligkeit“)
gesprochen werden, da nicht mehrere Tatentschlüsse vorliegen würden. Vielmehr
habe es der Rekurrent als sinnlos befunden, weiterhin seine Aufgaben zu machen,
da sie ohnehin nicht berücksichtigt worden seien. Entsprechend würde nur ein
Tatentschluss vorliegen. Ebenso verwies er nochmals auf den konfiskatorischen
Charakter der erhobenen Busse.
5. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer
Vernehmlassung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gegen
einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann
der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim
Kantonalen Steuergericht (KSG) schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide
hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom
Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31)
ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde
angefochten werden.
Demnach
ist der Rekurrent im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden
Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig
(Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation;
BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG).
Erwägungen
2.
Rekurs
und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
einzu-reichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der
Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der
Rekurrent beschwert. Entsprechend ist auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.
3.
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden die Bussenverfügungen vom 7. Februar 2014
und der darin von der Vorinstanz festgesetzte Bussenfaktor von 2.5, nicht
jedoch die Nachsteuern als solche, welche vom damaligen Vertreter des
Rekurrenten für richtig befunden und vom Rekurrenten in der Folge inklusive
Verzugszinsen beglichen wurden (Ziff. 12 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom
20.6.2016
sowie Ziff. 42 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 20.6.2016, worin
der Vertreter des Rekurrenten nochmals ausdrücklich festhält, dass die
Nachsteuern gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind).
4.
Wer als
Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine
Veranlagung zu Unrecht unterblieb, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung
unvollständig ist, wird mit Busse bestraft (§ 189 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs.
1.
DBG). Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.
Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 175
Abs. 2 DBG).
4.1
In
objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung voraus, dass
dem Gemeinwesen aufgrund des Verhaltens der steuerpflichtigen Person ein
Steuerausfall entsteht. Sodann muss zwischen dem Verhalten der
steuerpflichtigen Person und dem Steuerausfall ein adäquater Kausalzusammenhang
bestehen, wonach eine Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen (BGE 135 IV 56, E. 2.2).
4.2
Ausgangspunkt
bildet im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rekurrent in den zur
Diskussion stehenden Steuerjahren 2002 bis 2010 keine Steuererklärung
eingereicht hat. Dies hatte zur Folge, dass der Rekurrent von der zuständigen
Veranlagungsbehörde nach pflichtgemässen Ermessen (Ermessenstaxation) nach §
147.
Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG eingeschätzt wurde. Diese Veranlagungen
sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Dass durch dieses Verhalten des
Rekurrenten dem Gemeinwesen infolge der zu tiefen Veranlagung ein Steuerausfall
entstanden ist, ist im vorliegenden Fall unbestritten bzw. widerspiegelt sich
dieser Umstand in den im Nachsteuerverfahren festgesetzten
Nachsteuerforderungen. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs stellt sich der
Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass eine Verletzung der
Untersuchungspflicht von Seiten der Veranlagungsbehörde vorliegen würde, indem
sie es versäumt habe, die entsprechenden Lohnausweise bei der Arbeitgeberin des
Rekurrenten einzufordern. Diese Pflichtwidrigkeit habe wiederum zur Folge, dass
die vorliegende Nachbesteuerung unzulässig sei, da der Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und der sich daraus ergebenden
Steuerverkürzung entfalle. Mit andern Worten sei die Kantonale Steuerverwaltung
gar nicht berechtigt gewesen, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten.
4.3
Die
Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs infolge Pflichtwidrigkeit und
damit die Frage, ob es sich um neue Tatsachen handelt, kann insofern
offenbleiben, als dies höchstens das Nachsteuerverfahren beschlagen kann, wobei
im vorliegenden Fall sämtliche Nachsteuerverfügungen, wie erwähnt,
unangefochten geblieben und in der Folge in Rechtskraft erwachsen sind. Dies
vor dem Hintergrund, dass sich die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
durch eine Verletzung der Untersuchungspflicht seitens der Steuerbehörde nach
herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung - wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird - nur im Nachsteuer-, nicht jedoch im
Hinterziehungsverfahren stellen kann.
Für das
Nachsteuerverfahren gilt, dass die Unkenntnis der Veranlagungsbehörde über das
Vorhandensein einer Tatsache kausal für die unrichtige Veranlagung gewesen sein
muss. Anders dagegen das Strafsteuerverfahren: Ob der Veranlagungsbehörde eine -
das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ausschliessende - Verletzung
der Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist, kann grundsätzlich keinen Einfluss
auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person haben, da dies letztlich zu
einer unzulässigen Schuldkompensation führen würde (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
A. Zürich 2016, Art. 175 N 15 m.w.H. und N 117 sowie Art. 151 N 15 ff.; Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil,
2015, N 15 zu Art. 175). Die dagegen vom Vertreter des Rekurrenten - gestützt
auf Sieber (in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 175
DBG N 23 ff.) - vertretene Auffassung, wonach eine Verletzung der
Untersuchungspflicht den adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich des Hinterziehungsverfahren
unterbreche, lässt ausser Acht, dass die Frage, ob eine Handlung im Sinne der
Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen oder zu begünstigen, ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns
aus und nicht im Nachhinein (ex post), entschieden werden muss. Denn die
nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber
entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten
war (vgl. dazu BGE 135 IV 56, E. 2.2). Entsprechend gilt, dass ein allfälliges
pflichtwidriges Verhalten der Veranlagungsbehörde, wie es der Vertreter des
Rekurrenten moniert, den adäquaten Kausalzusammenhang hinsichtlich des
Strafsteuerverfahrens nicht zu unterbrechen vermag. Vielmehr könnte eine solche
Verletzung der Untersuchungspflicht nur dazu führen, dass unter Umständen eine
neue Tatsache zu verneinen wäre, wodurch wiederum die Möglichkeit zur
Durchführung eines Nachsteuerverfahrens entfallen würde (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 151 N 15
ff.; Locher, a.a.O., N 28 zu Art.
151).
Selbst
wenn also ein gewisses Versäumnis von Seiten der Veranlagungsbehörde vorliegen
würde, könnte diese nicht schuldkompensierend wirken. Dies hat zur Folge, dass
die diesbezüglichen vom Vertreter des Rekurrenten in der Rekurs- und
Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen nicht gehört werden können, da sie -
wenn überhaupt - lediglich das Nachsteuerverfahren und damit verbunden die
Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer Nachsteuer beschlagen könnten, wobei
dieser Fragekomplex jedoch, wie bereits erwähnt, eben gerade nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet. Vielmehr gilt, dass durch das Verhalten des
Rekurrenten (fortgesetzte Nichteinreichung der Steuererklärung sowie
Nichtanfechtung der zu tief ausgefallenen Ermessenstaxation [vgl. dazu unten
Ziff. 4.7]) eine Steuerverkürzung entstanden ist, welche zu einem Steuerausfall
auf Seiten des Gemeinwesens geführt hat. Dabei ist der adäquate
Kausalzusammenhang gegeben, indem das Verhalten des Rekurrenten als solches
nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg in Form der
eingetretenen Unterbesteuerung herbeizuführen. Zusammenfassend zeigt sich
somit, dass der objektive Tatbestand hinsichtlich der Steuerhinterziehung
gemäss § 189 Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt ist.
4.4
In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dass die
steu-erpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig eine Steuerverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt.
Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB]; SR 311.0).
Fahrlässigkeit ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Nachweis
des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht,
dass sich der Täter der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten
Angaben bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden,
dass er auch mit Willen handelte, das heisst eine Täuschung der Steuerbehörden
beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder
zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Diese Vermutung lässt sich
nicht leicht entkräften, weil in der Regel ein anderer Beweggrund für die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben nur schwer
vorstellbar ist. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der
Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und
nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3
StGB; BGE 2A.182/2002 vom 25. April 2003, E.4.3).
4.5
Der
Vertreter des Rekurrenten stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden
Fall von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen sei. Der Rekurrent habe
schlicht keine Steuererklärung eingereicht, so dass für die Veranlagungsbehörde
klar ersichtlich gewesen sei, dass ein Untersuchungsbedarf herrsche.
4.6
Der
Rekurrent hat es ab dem Steuerjahr 1999 unterlassen, eine Steuererklärung
einzu-reichen. Die dadurch bedingten Veranlagungen nach pflichtgemässem
Ermessen (Ermessenstaxation) liess er jeweils unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Dies im Bewusstsein, dass die ermessensweise festgesetzten
Steuerfaktoren nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, indem
Einkommen und Vermögen (teilweise massiv) zu tief geschätzt wurden.
4.7
Der
Einwand des Vertreters des Rekurrenten, wonach jeweils keine unvollständige,
sondern gar keine Steuererklärungen abgegeben worden und wodurch die
Steuerverwaltung nicht getäuscht worden sei, ist insofern unbehelflich, als
dadurch nicht nur die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen
Deklaration der massgebenden Steuerfaktoren verletzt wurde, sondern auch eine
Unterbesteuerung durch den Rekurrenten hingenommen wurde. Dies gestützt auf den
Umstand, dass die Ermessenstaxation Jahr für Jahr mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sind, wonach es dem Rekurrent nicht nur
zumutbar, sondern seine Pflicht gewesen wäre, dagegen Einsprache zu erheben.
Mit andern Worten hat die steuerpflichtige Person dafür zu sorgen, dass eine zu
tiefe Ermessenstaxation nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 74
m.w.H.; Locher, a.a.O., N 63 zu
Art. 130 m.w.H.). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass das
Verschulden einer steuerpflichtigen Person, welche gegen eine zu tiefe
Ermessenstaxation keine Einsprache erhebt, grundsätzlich nicht geringer zu
qualifizieren ist als jenes einer vorsätzlich handelnden Person (Richner et al., a.a.O., Art. 175 N 105).
Zusammenfassend
ist dem Rekurrenten somit vorzuhalten, seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich
während eines sehr langen Zeitraums von über zehn Jahren schlicht nicht darum
gekümmert zu haben, ob die ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren
zutreffend waren oder nicht. Da die Differenz zwischen den Ermessenstaxationen
und den effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedoch - mit
fortgesetzter Dauer - in grossem Ausmass voneinander abgewichen sind
(Taterfolg), war die Unterbesteuerung und der damit einhergehende Deliktserfolg
für den Rekurrenten nicht nur ohne weiteres erkennbar, sondern bewusst durch
sein Unterlassen beabsichtigt, welches jedes Jahr einen neuen Ta-tentschluss
erforderte. Ein gesetzmässiges Verhalten wäre dem Rekurrenten ohne weiteres
möglich und zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass das von
der Vor-instanz dem Rekurrenten vorgeworfene vorsätzliche Verhalten
hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 189
Abs. 1 StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG nicht zu beanstanden ist und demnach nicht -
wie vom Vertreter des Rekurrenten gefordert - von einer fahrlässigen
Tatbegehung ausgegangen werden kann.
5.
Die
Busse als Strafe für die Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache
der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen
Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden
(§ 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG).
5.1
Nach
Art. 106 Abs. 3 StGB, welcher aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich
des Steuerstrafrechts Anwendung findet, sind die persönlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person zu beachten. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art.
47.
StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe -
nebst dem Verschulden - bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der
hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des
Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere
die wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGE 2C_851/2011, E. 3.3 m.w.H.).
5.2
Aufgrund
des Verschuldens und strafverschärfenden Gründen hat die Vorinstanz die Busse
mit dem Faktor 2.5 festgesetzt. Der Vertreter des Rekurrenten stellt sich
dagegen auf den Standpunkt, dass gerade keine strafverschärfenden Gründe
vorliegen würden bzw. strafmindernd in Betracht zu ziehen sei, dass die
Steuerbehörde mit dem Einfordern der Lohnausweise ihre Ermessenstaxation hätte
verbessern können und müssen, so dass gar nicht erst eine Steuerhinterziehung
vorliegen würde. Entsprechend wird nachfolgend zu prüfen zu sein, ob die mit
dem Faktor 2.5 festgesetzte Busse zu hoch ausgefallen ist oder aufgrund der
Form und Schwere bzw. Grad des Verschuldens des Rekurrenten als angemessen
erscheint.
5.3
Ausgangspunkt
bildet der Grundsatz, wonach die Busse eine wirksame Sanktion dar-stellen muss.
Dabei ist die Busse innerhalb des Strafrahmens dem Verschulden angemessen und
unter Berücksichtigung der Beweggründe und der persönlichen Verhältnisse zu
bestimmen.
Fortgesetzte
Hinterziehung (Mehrmaligkeit) / Ausmass der Hinterziehung
5.4
Hinsichtlich
der straferhöhenden Umstände weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass es
sich im vorliegenden Fall grundsätzlich um einen schweren Fall von
Steuerhinterziehung handeln würde. So sei der Rekurrent während mehreren Jahren
seinen Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten nicht nachgekommen, indem er keine
Steuererklärung abgegeben habe. Darüber hinaus seien die Unterbesteuerungen
über die betroffenen Steuerperioden von Jahr zu Jahr gravierender ausgefallen.
Der Vertreter des Rekurrenten hält dem entgegen, dass nicht von einer
fortgesetzten Steuerhinterziehung („Mehrmaligkeit“) gesprochen werden könne, da
nicht mehrere Tatentschlüsse vorliegen würden. Vielmehr habe es der Rekurrent
als sinnlos befunden, weiterhin seine Aufgaben zu machen, da sie ohnehin nicht berücksichtigt
worden seien. Entsprechend würde nur ein Tatentschluss vorliegen.
Der
Rekurrent wurde jedes Jahr von neuem aufgefordert und - nach Ablauf der
jeweiligen Frist zur Einreichung der Steuererklärung - letztlich auch gemahnt,
seine Steuererklärung einzureichen. Dies im Sinne der jährlich wiederkehrenden
Mitwirkungspflichten, wie es sämtliche steuerpflichtigen Personen von Gesetzes
wegen trifft. Von daher erscheint es offensichtlich, dass der Rekurrent sich
jedes Jahr von neuem dazu entschlossen hat, die jeweilige Steuererklärung weder
auszufüllen noch - trotz Mahnung - einzureichen. Hinzukommt, dass für den
Rekurrenten ohne weiteres erkennbar war, dass die Diskrepanz zwischen den
ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren und den tatsächlichen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen je länger je mehr voneinander abgewichen sind.
Entsprechend wäre dem Rekurrenten, wie bereits erwähnt, ein gesetzmässiges
Verhalten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dies umso mehr, als der
Rekurrent in den zeitweise weit zurückliegenden Vorjahren unbestrittenermassen
seinen Deklarationspflichten ohne weiteres nachgekommen und demgemäss um die
entsprechenden Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten gewusst hat. Demgemäss sind
die von der Vorinstanz diesbezüglich als strafverschärfend aufgeführten Gründe
nicht zu beanstanden bzw. zwingend zu berücksichtigen, da es sich in casu
einerseits um eine sehr lange Hinterziehungsdauer handelt und anderseits das
Auseinanderklaffen zwischen Ermessenstaxation und effektiven Steuerfaktoren
stets gravierender wurde, so dass der Rekurrent von Jahr zu Jahr hätte mehr
dafür besorgt sein müssen, die Ermessenstaxation nicht unangefochten in
Rechtskraft erwachsen zu lassen (vgl. dazu auch oben Ziff. 4.7). Entsprechend
gilt, dass nicht von einem einzigen Tatentschluss gesprochen werden kann.
Vielmehr hat der Rekurrent Jahr für Jahr einen neuen Tatentschluss gefasst und
sich entschlossen, eine Steuerhinterziehung zu begehen. Hinzu kommt, dass er
Einkommens- und Vermögensbestandteile mit zunehmender Dauer in grossem Ausmass
verschwiegen hat (Taterfolg). Dies alles ist, wie von der Vorinstanz zu Recht
postuliert, im Rahmen der Bussenbemessung strafverschärfend zu berücksichtigten.
Fachwissen
/ Gewinnsucht
5.5
Strafverschärfend
wirke sich gemäss der Vorinstanz auch das Fachwissen des Rekurrenten als
Versicherungsfachmann aus, welches nicht zuletzt eine aktive Bewirtschaftung
des nicht deklarierten Vermögens erlaubt habe. Dieses Wissen beinhalte u.a. das
Wissen um die steuerliche Behandlung der verkauften oder vermittelten Produkte,
welche durch seinen Arbeitgeber angeboten würden. Davon würden auch die
Investitionen in Lebensversicherungen sowie die Eröffnung von Depots zeugen.
Entsprechend wirke sich dieses Fachwissen straferhöhend aus, weil so auch ein
höheres Mass an Fähigkeit bestehe, seine Handlungen bzw. Unterlassungen
wirtschaftlich und rechtlich einzuordnen und deren Folgen abzuschätzen. Der
erhebliche Taterfolg weise auf den Willen hin, eine ins Gewicht fallende
Steuervermeidung angestrebt zu haben, weshalb dem Rekurrenten eine erhebliche
Gewinnsucht zu attestieren sei.
Demgegenüber
hält der Vertreter des Rekurrenten fest, dass der Rekurrent gerade kein entsprechendes
Fachwissen gehabt habe. Er sei Haftpflicht- und Sachversicherungsexperte. Für
Lebensversicherungs- und BVG-Sachverhalte sei er nicht ausgebildet und habe bei
derartigen Sachverhalten stets die entsprechenden Spezialisten bei seinem
Arbeitgeber beiziehen müssen. Der Rekurrent habe indessen seit 1981
Führungsaufgaben wahrgenommen - seine Aufgaben hätten hauptsächlich darin
bestanden, den Mitarbeiterstab der Versicherungsgesellschaft in dem ihm
zugeteilten Gebiet zu führen. Seit 1988 sei dies dann die Hauptaufgabe des
Rekurrenten gewesen. Die versicherungstechnischen Fragen seien darob
vollständig in den Hintergrund getreten. Beim Rekurrenten sei kein über das
normale Mass hinausgehendes steuerliches Fachwissen vorhanden. Die
Unterstellung der Vorinstanz sei deshalb falsch und in keiner Weise bewiesen
oder beweisbar. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz angenommene
erhebliche Gewinnsucht. Diese entbehre jeglicher Grundlage im Sachverhalt. Die
Steuerverwaltung unterstelle hier ein subjektives Sachverhaltselement, wo-rüber
sie in keiner Weise Beweis geführt habe.
Aufgrund
des Werdegangs des Rekurrenten erscheint es naheliegend, dass er als
Versicherungskaufmann insoweit über ein spezielles Fachwissen bezüglich Finanz-
und Versicherungsprodukte verfügte, als dieses aufgrund der Branche, in welcher
er sich bewegte, über jenes einer durchschnittlichen steuerpflichtigen Person
gesetzt werden kann. Sicherlich aber hatte der Rekurrent aufgrund seiner
Tätigkeit für eine Versicherungsgesellschaft, welche sowohl in den Bereichen
Leben wie Nichtleben tätig ist, leichten Zugang zu diesem Wissen bzw. verweist
der Vertreter des Rekurrenten selbst auf die Möglichkeit, bei Bedarf solche
Experten beiziehen zu können. Entsprechend verfügte der Rekurrent aufgrund seiner
Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sehr wohl über ein Fachwissen, welches ein
höheres Mass an Fähigkeit mitbringt, seine Handlungen bzw. Unterlassungen
wirtschaftlich und rechtlich einzuordnen und deren Folgen abzuschätzen (vgl. KSG
vom 11.11.2013, SGSTA.2013.15; BST.2013.14, E. 2.3.4), was straferhöhend zu
berücksichtigen ist.
Dass
der Rekurrent - wie die Vorinstanz moniert - Investitionen in
Lebensversicherungen getätigt hat, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, da
es notorisch bekannt ist, dass Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften in
der Regel von Vorzugskonditionen bezüglich solcher Produkte profitieren.
Unabhängig davon zeigt sich aber, dass der Rekurrent mit Blick auf die
forcierten Investitionen in Lebensversicherungen zusammen mit der Eröffnung der
verschiedenen Depots und der damit verbundenen Wertschriftentransaktionen sein
Vermögen nicht nur aktiv bewirtschaftet hat, sondern dass eine solche aktive
Bewirtschaftung erst aufgrund der erzielten (zum Teil massiven) Steuerverkürzungen
infolge der zu tief ausgefallenen Ermessentaxation möglich geworden ist. Mit
andern Worten kam das eine zum anderen: Indem der Rekurrent die zu tief
ausgefallenen Ermessentaxationen unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess,
erhielt er erst die finanziellen Spielräume, um sein Vermögen entsprechend zu
äufnen und derart aktiv zu bewirtschaften, indem er parallel in fünf bis sechs
Lebensversicherungen sowie über mehrere Depots in Wertschriften investiert
hatte - beides in Höhe von jeweils mehreren hundert Tausend Franken (vgl. dazu
die Aufstellungen der Vorinstanz betreffend die nichtdeklarierten
Lebensversicherungen vom 12.6.2013 sowie die Vermögenssituation vom 4.2.2014,
welche wiederum Grundlage für die Festsetzung der Nachsteuern bildeten). Dies
lässt darauf schliessen, dass der Rekurrent offensichtlich aus rein monetären
und egoistischen Motiven gehandelt hat, worin letztlich durchaus das Vorliegen
einer - wie von der Vorinstanz moniert - Art von Gewinnsucht gesehen werden
kann.
Allerdings
fragt sich gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, ob ohne weiteres auf eine
Gewinnsucht über die ganze Hinterziehungsdauer geschlossen werden kann. Die
vorgenannten Aufstellungen zeigen nämlich, dass ein Teil der
Lebensversicherungen vorbestanden hat. In den Jahren 2008/2009 schloss der
Rekurrent neue Lebensversicherungen ab, welche eine Laufzeit von 2016-2019
aufweisen. Weiter zeigt sich auch, dass die Depotbestände vor allem in der
zweiten Hälfte der von der Hinterziehung betroffenen Steuerjahre massiv angestiegen
sind. Entsprechend erscheint es legitim, dass die Vorinstanz in der Weise von
einer Gewinnsucht ausgegangen ist, dass der Rekurrent - je länger die
Hinterziehungen dauerten - in aktiver Weise die Ersparnisse anlegte und
investierte. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass die Gewinnsucht gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen vor allem in der zweiten Hälfte der
Hinterziehungsperiode offensichtlich zu Tage getreten ist. Demgemäss erscheint
es angezeigt, die von der Vorinstanz angenommene Gewinnsucht nur für etwas mehr
als die Hälfte der Hinterziehungsperioden anzunehmen, so dass der Bussenfaktor
diesbezüglich entsprechend zu reduzieren ist.
Vorleben
des Rekurrenten
5.6
Hinsichtlich
des Vorlebens argumentiert der Vertreter des Rekurrenten, dass dieses einwandfrei
gewesen sei, indem er sämtliche Steuern und Ordnungsbussen pünktlich bezahlt
habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sich Strafzumessung bei der
Hinterziehung von Steuern grundsätzlich an Ersttätern orientiere. Die bisherige
Straffreiheit sei insofern eine fiktive und werde in der Strafzumessung nicht
berücksichtigt. Eine Hinterziehung von Steuern über einige Jahre hinweg wie im
vorliegenden Fall begründe hingegen ein schwereres Verschulden als eine
Hinterziehung über ein oder zwei Jahre und werde straferhöhend gewichtet.
Es
erscheint unbestritten, dass der Rekurrent bis zu jenem Zeitpunkt, als er keine
Steuererklärung mehr einreichte, seinen Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten im
Rahmen des Veranlagungsverfahren vollumfänglich nachgekommen ist und sämtliche
Steuern ordnungsgemäss entrichtet hat (bis 1998). Daraus lässt sich aber nichts
zugunsten des Rekurrenten ableiten: Das Einreichen der Steuererklärung und die
Bezahlung der geschuldeten Steuern gehören zu den herkömmlichen Pflichten sämtlicher
steuerpflichtiger Personen. Entsprechend erscheint die bisherige Strafffreiheit
nicht als eine fiktive, sondern sie hat sich vorliegend nicht ausgewirkt; sie
ist denn bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gilt im
Strafrecht nur der Grundsatz, wonach entfernte Vorstrafen im Rahmen der
Strafzumessung ausser Acht zu lassen sind. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass
allfällige Vorstrafen im Sinne einer Strafverschärfung zwingend zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 IV 87, E. 2.3 und E. 2.4). Dies bedeutet in
der Konsequenz, dass sich das frühere Wohlverhalten des Rekurrenten bezüglich
steuerlicher Belange bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral bzw. nicht auswirkt
und deshalb auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. dazu explizit
BGE 136 IV 1, E. 2.6). Insofern ist der Verweis des Vertreters auf das Vorleben
des Rekurrenten unbehelflich, so dass dies zu keiner Strafmilderung führen
kann.
Gesundheitliche
und berufliche Situation des Rekurrenten
5.7
Als
Strafmilderungsgrund bringt der Vertreter des Rekurrenten vor, dass der
Rekurrent beruflich sehr eingespannt und gesundheitlich stark angeschlagen
gewesen sei (vgl. dazu oben Ziff. 2.1 im Sachverhalt). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der Rekurrent bis zur Teilpensionierung im Jahre 2008 ein
Einkommen von mehr als CHF 200'000 erzielt hat. Ab der Teilpensionierung ab dem
Jahre 2008 erzielte der Rekurrent nach wie vor CHF 80‘000 und (deutlich) mehr
(vgl. dazu die Details der Nachsteuerberechnungen vom 4.2.2002 für die Jahre
2002-2010). Entsprechend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Rekurrent
offenbar trotz den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen in der Lage
war, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Mit andern Worten waren die
gesundheitlichen Probleme wohl nur punktueller Natur, was ihm ohne weiteres
erlaubt hätte, seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen oder aber
eine Drittperson mit den administrativen und steuerlichen Angelegenheiten zu
betrauen. Entsprechend ist im vermeintlich schlechten Gesundheitszustand des
Rekurrenten kein Strafmilderungsgrund zu erkennen. Gleiches gilt für den
Umstand, dass der Rekurrent beruflich aufgrund seines Aufstiegs und mit der
damit verbundenen Führungsverantwortung gegenüber von bis zu 270 Personen
derart eingespannt gewesen sein soll, dass er keine Zeit mehr für die
Erledigung von privaten Angelegenheiten gefunden habe. Einerseits ist es
notorisch, dass von Führungskräften verlangt wird, dass sie die notwendigen
Fähigkeiten besitzen, in solchen Situationen den Überblick über die
Gesamtsituation zu behalten und im Stande sind, nebst den beruflichen
Herausforderungen sich auch bezüglich der privaten Verpflichtungen entsprechend
zu organisieren. Sofern also das Ausfüllen und das Einreichen der Steuererklärung
eine solche massive Belastung - wie vom Vertreter des Rekurrenten moniert - für
den Rekurrenten dargestellt hätte, so wäre es dem Rekurrenten zumindest auch
hier zumutbar gewesen, eine Drittperson mit diesen Aufgaben zu betrauen, zumal
er auch jederzeit über die finanziellen Möglichkeiten hierzu verfügte.
Zusammenfassend
gilt somit, dass weder in der beruflichen noch in der gesundheitlichen
Situation des Rekurrenten ein Strafmilderungsgrund zu erkennen ist, welcher
eine Reduktion des Bussenfaktors rechtfertigen würde.
Kooperation
5.8
Als
Strafmilderungsgrund bringt der Vertreter des Rekurrenten weiter vor, dass der
Re-kurrent während des ganzen Verfahrens vollste und umfassende Kooperation
gezeigt habe. Die Vorinstanz spricht dagegen nur von einer „gewissen
Kooperation“. Gestützt auf die Unterlagen scheint es, dass der Rekurrent zwar
bemüht war, die von ihm eingeforderten Unterlagen und Auskünfte jeweils
vollständig und fristgerecht beizubringen. So brachte er zwar zahlreiche
Unterlagen bei, jedoch handelte es sich nicht immer um diejenigen, welche die
Vorinstanz von ihm verlangte. So mussten Lohnausweise und Rentenbescheinigungen
von der Vorinstanz selbst eingeholt werden. Entsprechend kann von einer
Kooperation des Rekurrenten gesprochen werden, welche wohl über eine bloss
„gewisse Kooperation“ hinausgeht, sicherlich aber nicht „umfassend“ war (vgl.
dazu auch Richner et al., a.a.O.,
Art. 175 N 111). Daher rechtfertigt es sich, hierin eine im Vergleich zur
Vorinstanz bereits vorgenommene, nur minimale zusätzliche Strafmilderung
zugunsten des Rekurrenten zu sehen.
Zwischenfazit
5.9
Aufgrund
der gemachten Ausführungen ist die Busse wie folgt festzusetzen: Dass der
Rekurrent über ein erhöhtes Fachwissen verfügte bzw. sich aufgrund seiner
Anstellung bei einer Versicherungsgesellschaft Zugang zu diesem Wissen
verschaffen konnte, erscheint als nachvollziehbar und offensichtlich. Aufgrund
der getätigten Investitionen in Lebensversicherungen und sowie mit Blick auf
die Depotentwicklungen und das Auseinanderklaffen zwischen Ermessenstaxation
und den effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Rekurrenten kann
zwar von einer gewissen Gewinnsucht ausgegangen werden, jedoch nicht über die
gesamte Hinterziehungsperiode. Vielmehr tritt eine solche aufgrund der
vorliegenden Berechnungen augenscheinlich erst in der zweiten Hälfte der
Steuerhinterziehungsperiode zu Tage. Darüber hinaus kann die
Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten gestützt auf die gemachten
Ausführungen im Rahmen der Strafmilderungsgründe im Vergleich zur Vorinstanz nur
in minimaler Weise etwas mehr berücksichtigt werden. An den übrigen von der
Vorinstanz vorgenommenen strafverschärfenden Faktoren (insbesondere
fortgesetzte Steuerhinterziehung über einen sehr langen Zeitraum, Ausmass der
hinterzogenen Steuerbeträge [Taterfolg], private und beruflichen Stellung und
die damit verbundene Fähigkeit, das Tatverhalten wirtschaftlich und rechtlich
einzuordnen, Gewinnsucht für die zweite Hälfte der von der Steuerhinterziehung
betroffenen Steuerperioden) ist jedoch festzuhalten.
Demgemäss
ist nach den gemachten Ausführungen der durch die Vorinstanz festgelegte
Bussenfaktor von 2.5 aufgrund des Verschuldens des Rekurrenten und gestützt auf
die persönlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall als zu hoch anzusehen und
v.a. auch infolge der nur teilweise gegebenen Gewinnsucht um einen Fünftel von
2.5
auf 2.0 zu reduzieren. Dies bedeutet, dass sich die Busse von CHF
226'411.85 (Staat) bzw. CHF 189'506.50 (Bund) auf rund CHF 181'129 (Staat) bzw.
rund CHF 151‘605 (Bund) reduziert.
Frage des
konfiskatorischen Charakters der Steuerbusse
6.
Was den
Vorwurf des Vertreters des Rekurrenten anbelangt, wonach die festgesetzten
Bussen konfiskatorischen Charakter hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen,
dass die Busse grundsätzlich eine wirksame Sanktion darstellen muss, welche
sich - wie oben dargelegt - nebst dem Taterfolg und der Dauer der Hinterziehung
am Verschulden des Täters zu orientieren hat. Insofern muss die Busse einen
gewissen konfiskatorischen Charakter haben. Hinsichtlich der Prüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person kommt es auf
das laufende Einkommen sowie auf das gegenwärtige Vermögen an. Die Feststellung
des Vermögens hat anhand von Markt- bzw. Verkehrswerten zu erfolgen. Die Busse
soll durchaus in gewissem Mass in das Vermögen der betroffenen Person
eingreifen. In den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person
spiegelt sich denn ihre Strafempfindlichkeit (Art. 47 StGB). Dabei gilt, dass
der wirtschaftlich leistungsfähigeren Person bei gleichem Verschulden eine
höhere Busse aufzuerlegen ist als einer weniger bemittelten, da nur auf diese
Weise beide Personen vergleichbar stark betroffen sind (vgl. dazu auch Bsk stgb-wiprächtiger/keller, 3. Aufl.
2013, Art. 47 N 150).
Gestützt
auf die eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2015 zeigt sich, dass der
Rekurrent über ein Einkommen von rund CHF 162'000 verfügt, wovon rund CHF
60'000 auf seine noch immer teilweise ausgeübte Vermittlungstätigkeit als
Versicherungskaufmann und rund CHF 102'000 auf sein Renteneinkommen entfallen.
Weiter verfügt der Rekurrent über ein Vermögen von rund CHF 1.18 Mio. Dabei
gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft des Rekurrenten für
Vermögenssteuerzwecke nur mit dem Steuerwert von knapp CHF 123'000 erfasst ist.
Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek beläuft sich auf CHF 735'000. Geht
man im Sinne eines konservativen Ansatzes von der herkömmlichen
Bankenfinanzierung aus (Hypothek 80 % - Eigenmittel 20 %), so zeigt sich, dass
das effektive Vermögen des Rekurrenten um mindestens knapp CHF 800'000 höher
ausfällt (CHF 735'000 : 80 x 100 = CHF 918'750; CHF 918'750 ./. CHF 123'000 =
CHF 795'750) und sich somit auf min-destens rund CHF 2.0 Mio. beläuft.
Im
vorliegenden Fall zeigt sich, dass die festgesetzten Steuerbussen hinsichtlich
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit Blick auf die gesamte (künftige)
Einkommens- und Vermögenssituation des Rekurrenten als vertreterbar erscheinen,
zumal dieser auch in Zukunft - d.h. nach Wegfall seiner Vermittlungstätigkeiten
- über ein jährliches Renteneinkommen von etwas mehr als CHF 100'000 verfügen
wird und ihm auch nach der Bezahlung sämtlicher Strafsteuern ein Vermögen von
mehr als rund CHF 1.5 Mio. verbleiben wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass ein Teil dieses Vermögens erst aufgrund der vom Rekurrenten
herbeigeführten Steuerverkürzung (und der damit verbundenen aktiven
Bewirtschaftung des geäufneten Vermögens) entstanden ist. Hinzu kommt, dass der
Rekurrent erst teilweise pensioniert ist. Entsprechend ist davon auszugehen,
dass sich infolge der vollständigen Pensionierung entweder das Renteneinkommen
zusätzlich erhöhen wird oder aber ein (weiterer) Kapitalbezug folgen wird,
welcher vermögensbildend sein wird.
Die vom
Vertreter des Rekurrenten diesbezüglich vorgebrachte Berechnung (vgl. S. 12 der
Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 20.6.2016) ist denn auch aus verschiedenen
Gründen unbegründet: Die Berücksichtigung der Nachsteuern ist insofern
unerheblich, als diese Steuern ohnehin geschuldet gewesen wären. Zudem gilt es
auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Zeit der
Urteilsfällung abzustellen (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 175 N 112). Entsprechend kann auch der vermeintlich vorgerechnete
Kapitalbezug in Höhe von CHF 500'000 unberücksichtigt bleiben. Denn der
Verzicht auf einen solchen Kapitalbezug hätte zu einer entsprechend höheren
Rente geführt. Demgemäss hätten sich die oben gestützt auf die Steuererklärung
2015.
aufgeführten Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich in der Weise
verändert, als sich ein höheres Renteneinkommen und ein tieferes Reinvermögen
gegenübergestanden hätten.
Entsprechend
zeigt sich, dass die auferlegte Busse mit Blick auf das künftige Renteneinkommen
und vorhandene Vermögen durchaus einen gewissen konfiskatorischen Charakter
haben darf, die Belastung aber einmalig ist und auch das zukünftige
wirtschaftliche Fort- und Auskommen des Rekurrenten sehr wohl gewahrt bleibt.
Dies auch gestützt auf die Tatsache, dass der Rekurrent keine anderweitigen
Zahlungsverpflichtungen hat und auch gesundheitlich wohl nicht derart
angeschlagen ist, wie dies der Vertreter des Rekurrenten ausführt. Denn auch im
Jahre 2015 erzielte der Rekurrent trotz erfolgter Teilpensionierung ein
Einkommen aus (teilzeitlicher) Vermittlungstätigkeit von rund CHF 60'000.
Entsprechend gilt, dass der Rekurrent gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, diese jedoch nicht über
allgemeine gesundheitliche Beeinträchtigungen hinausgehen, wie es bei Personen
im Alter des Rekurrenten vorkommen kann. Entsprechend ist der festgesetzte
Bussenfaktor im Sinne der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten nicht
strafmildernd zu berücksichtigen.
Fazit
7.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass eine Busse mit dem Faktor 2.0 im vorliegenden Fall, gestützt
auf die oben aufgeführten Elemente, als angezeigt erscheint. Dies als
Konsequenz der gesetzlichen Konzeption, wonach die Steuerbusse in erster Linie
an der Dauer der Hinterziehung und am Taterfolg anknüpft und die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die damit einhergehende
Strafempfindlichkeit der betroffenen Person miteinzubeziehen hat. Entsprechend
erscheint hier eine Busse von 2.0 als angemessen.
8.
Schliesslich
verbleiben die restlichen vom Rekurrenten des Vertreters in rechtlichen
Hinsicht vorgebrachten Punkte zu prüfen.
8.1
Zunächst
bringt der Vertreter des Rekurrenten vor, dass sich der Rekurrent in einem
Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bzw. Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB
befunden habe. Ein solcher liegt praxisgemäss vor, wenn der Täter von einem
Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Im
vorliegenden Fall sei sich der Rekurrent in keiner Weise bewusst gewesen, dass
das blosse Nichteinreichen einer Steuererklärung zu einer Steuerhinterziehung
führen könnte.
Die
Berufung auf einen Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtum erscheint im vorliegenden
Fall ausgeschlossen, da für den Rekurrenten die Rechtswidrigkeit seines
Handelns aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Stellung sowie
aufgrund seines sozialen Hintergrunds ohne weiteres erkennbar war. Davon zeugt
einerseits die Tatsache, dass er in all den Jahren vor den Widerhandlungen -
wie der Vertreter des Rekurrenten selbst ausführt - den steuerlichen
Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten ohne weiteres nachgekommen ist. Anderseits
wurde der Rekurrent Jahr für Jahr aufgefordert und gemahnt, eine
Steuererklärung einzureichen. Entsprechend war für ihn die Rechtswidrigkeit
seines Handelns ohne weiteres erkennbar. Dass er darauf vertraut habe, dass mit
der in diesem Zusammenhang ausgesprochen Ordnungsbusse „das Ganze erledigt“ sei
und er nicht mit einem Hinterziehungsverfahren gerechnet habe, ist - wie
erwähnt - aufgrund seiner beruflichen und sozialen Stellung nicht glaubhaft,
zumal die Jahr für Jahr zunehmende Unterbesteuerung aufgrund der erhaltenen
Veranlagungsverfügungen mehr und mehr zu Tage trat. Dass eine solche
Unterbesteuerung nebst Nachsteuern auch ein Hinterziehungsverfahren nach sich
zieht, ergibt sich zudem auch aus der Wegleitung zum Ausfüllen der
Steuererklärung, welcher dieser jeweils beiliegt. Entsprechend gilt, dass das
das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtums im vorliegenden Fall auszuschliessen
ist.
8.2
Weiter
argumentiert der Vertreter des Rekurrenten, dass der Rekurrent aufgrund des
Nichteinreichens der Steuererklärungen und der damit verbundenen Verletzung von
Verfahrenspflichten mit Ordnungsbussen in Höhe von insgesamt CHF 50‘000 belegt
worden sei. Entsprechend und dem strafrechtlichen Grundsatz „ne bis in idem“
folgend, wonach ein Vergehen nicht mehrmals bestraft werden kann, könne der
Rekurrent nicht noch zusätzlich wegen Steuerhinterziehung bestraft werden.
Nach §
188.
Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG wird u.a. mit Busse
bestraft, wer trotz Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht. Entsprechend
wurde der Rekurrent für das (fortgesetzte) Nichteinreichen der Steuererklärung
und der damit verbundenen Verletzung der ihm im Rahmen des
Steuerveranlagungsverfahrens obliegenden Verfahrens- und Mitwirkungspflichten
mit entsprechenden Ordnungsbussen belegt. Hierbei handelt es sich um ein
spezifisches Ungehorsamsdelikt, welches als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet
ist (vgl. Richner et al., a.a.O.,
Art. 174 N 1; Locher, a.a.O., N 1
zu Art. 174). Anders dagegen das Steuerhinterziehungsverfahren, welches den
Fiskalanspruch des Gemeinwesens als solches sicherstellt. Im vorliegenden Fall
wurde der Rekurrent mit einer Busse wegen Steuerhinterziehung belegt, weil er
die zu tief ausgefallenen Ermessenstaxationen in Rechtskraft erwachsen liess
anstatt - wie oben gezeigt - dagegen Einsprache zu erheben, womit er die
entsprechenden Steuerverkürzungen verursachte bzw. die entsprechenden
Steuerersparnisse erzielte. Demgemäss wurde ein anderes Verhalten sanktioniert
als im Rahmen der Ausfällung der Ordnungsbussen. Demgemäss konsumiert der
Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung jenen der Steuerhinterziehung nicht,
so dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und vorherrschender Lehre
möglich ist, trotz auferlegter Ordnungsbussen den Rekurrenten für seine
Steuerhinterziehung zu bestrafen (vgl. dazu BGE 121 II 257, E. 5b; Locher, a.a.O., N 1 zu Art. 174; Sieber, a.a.O., Art. 175 N 13). Somit
gilt, dass der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ nicht verletzt wurde,
da eine echte Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der
Verfahrenspflichtverletzung und jenem der Steuerhinterziehung vorliegt.
8.3
Hinsichtlich
der Tatsache, dass die Verrechnungssteuer in Höhe von rund CHF 25‘000 nicht
rückforderbar sei und damit einer zusätzlichen Steuerlast entspreche, ist
festzuhalten, dass die Verrechnungssteuer vom Gesetzgeber als Sicherungssteuer
ausgestaltet ist, welche bezweckt, dass sämtliche mit der Verrechnungssteuer
belasteten Einkünfte ordnungsgemäss deklariert werden. Aufgrund der fehlenden
Deklaration im vorliegenden Fall infolge der Nichteinreichung der
Steuererklärung wurde der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 23 des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) verwirkt. Dies ist
gesetzgeberisch so gewollt und vom Rekurrenten demgemäss so hinzunehmen.
8.4
Eine
straflose Selbstanzeige nach § 189 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG ist
insofern ausgeschlossen, als hierfür u.a. vorausgesetzt wird, dass die
Steuerverkürzung den Steuerbehörden nicht bereits bekannt sein darf. Im
vorliegenden Fall sind die Steuerbehörden im Rahmen einer steueramtlichen
Meldung auf die möglichen Steuerverkürzungen gestossen, weshalb in der Folge
mit Schreiben vom 20. April 2012 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren
gegen den Rekurrenten eröffnet wurde. Haben die Steuerbehörde jedoch bereits
Kenntnis von der Hinterziehung, ist sie auf die Selbstanzeige nicht angewiesen,
weshalb es sich nicht rechtfertigt, dass die strafbefreiende Wirkung der
Selbstanzeige zum Tragen kommt (vgl. Reto
Sutter, Die straflose Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern der
Schweiz, Bern 2014, S. 99). Mit der vorgenannten förmlichen Einleitung eines
Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren wurde die Möglichkeit einer straflosen
Selbstanzeige für den Rekurrenten somit hinfällig (vgl. dazu Locher, a.a.O., N 61 zu Art. 175).
Demgemäss ist der Hinweis des Vertreters des Rekurrenten, wonach eine steuerpflichtige
Person jederzeit im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige unvollständige
Steuerfaktoren nachdeklarieren könne, offensichtlich falsch und demgemäss
unbehelflich.
9.
Nach dem
Gesagten sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen; der Bussenfaktor
ist von 2.5 auf 2.0 zu reduzieren. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent die
Gerichtskosten anteilsmässig zu tragen (vgl. § 163 Abs. 1 StG). Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 5'660
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 3'660). Zudem ist dem
teilweise obsiegenden Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
400.
zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 163 Abs. 4 StG; §§ 3 und 160
f. GT).
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Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Bussenfaktor von 2.5
auf 2.0 reduziert. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten
von CHF 5'660 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Dem
Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 400 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers
(eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer von …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil 2C_844/2017 vom 17.08.2018 hinsichtlich der
direkten Bundessteuer gutgeheissen, soweit die Steuerperioden 2002 und 2003
betroffen waren; die entsprechenden Bussen wurden – wie das angefochtene Urteil
diesbezüglich – aufgehoben. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen)