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Entscheid

SGSTA.2016.73

Staats- und Bundessteuer 2014

25. September 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

5. Die

Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am 27. September 2016 zur Kenntnisnahme

und zur allfälligen Replik zugestellt. Am 18. Oktober 2016 erfolgte die Replik

der Rekurrentin, in welcher diese vollumfänglich an den Anträgen und an der

Argumentation im Rekurs festhielt. Zur Argumentation des KSTA wird zusätzlich

unter Anderem ausgeführt, dieses gestehe der Rekurrentin einen Nutzen aus dem

Engagement zu, schliesse aber aus rein hypothetischen Vermutungen, dass die

Gegenleistung nicht drittvergleichskonform sei. Eine Abwägung der von der

Gesellschaft als angemessen erachteten Gegenleistungen unter

betriebswirtschaftlichen Aspekten stehe dem Steueramt jedoch nicht zu.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

und Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale

Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer (DBG) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum

DBG (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Gegenstand

der Gewinnsteuer ist gemäss § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn. Der steuerbare

Reingewinn stimmt grundsätzlich mit dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn

überein, wie er in der Bilanz und der Erfolgsrechnung dargelegt wird. Dabei

handelt es sich um das Gesamtergebnis der während einer Geschäftsperiode

eingetretenen betrieblichen Geschäftsvorfälle, der Überschuss sämtlicher

Erträgnisse über sämtliche Aufwendungen (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 N 4).

Ausgehend

vom ausgewiesenen Gewinn führt das Gesetz verschiedene Tatbestände auf, die zu

Gewinnkorrekturen führen. Im Wesentlichen handelt es sich um Positionen der

Erfolgsrechnung, die entweder vorweg zur Deckung von nicht geschäftsmässig

begründeten Aufwendungen verwendet werden, oder aber um Erträge, die nicht der

Erfolgsrechnung gutgeschrieben werden (Richner

et al., a.a.O., Art. 58 N 73). Zum steuerbaren Reingewinn gehören gemäss 91

Abs. 1 lit. b Lemma 5 StG auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und

geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.

3.

Gewinnausschüttungen stellen geldwerte Leistungen dar bzw.

geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren

Gesellschafter (oder Dritte), wenn sie nicht als Kapitalrückzahlung zu

qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters

erfolgen (Richner et al., a.a.O.,

Art. 58 N 88). Verdeckt sind solche Leistungen, wenn sie buchmässig nicht offen

ausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung

belastet werden (Richner et al.,

a.a.O., Art. 58 N 95). Das Bundesgericht - es spricht generell von geldwerten

Leistungen - geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn folgende

drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 58 N 99; siehe auch ASA 68 S. 599 f. E. 2 m.w.H.; KSGE

2015.

Nr. 8 E. 4.1):

-

Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung;

-

direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm

nahestehenden Person;

-

Erkennbarkeit für die handelnden Organe.

4.1

Ein

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist Voraussetzung, damit von

einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden kann. Ein solches muss

wesentlich bzw. offensichtlich sein, d.h. die Gegenleistung des Dritten muss

der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass

die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere

Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun

könnte (Richner at al., a.a.O.,

Art. 58 N 102). Zur Feststellung bedarf es der Bewertung zum Zeitpunkt der

Vornahme des fraglichen, die mutmassliche Gewinnausschüttung darstellenden

Geschäfts. Zu ermitteln ist dabei der objektive Marktwert der Leistungen - und

damit der allgemeine Preis, den ein unabhängiger Dritter für die ihm durch die

Gesellschaft erbrachte Leistung entrichtet (Grundsatz des „dealing at arm’s

length“). Dem Leistungsaustausch wird also ein Entgelt zugrunde gelegt, wie es

unter oder im Verkehr mit fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen

vereinbart wurde oder vereinbart worden wäre (Richner

et al., a.a.O., Art. 58 N 98; ASA 44 S. 387 f. E. 3, m.w.H.; KSGE 2015 Nr. 8 E.

4.

).

Vorliegend

hat die Rekurrentin dem Verein Z, welcher den Y in S durchführt, auf

schriftliche Anfrage für die Durchführung vom 0. und 0. 00.2014 eine

Defizitgarantie von CHF 50‘000.00 eingeräumt. Die Auszahlung erfolgte am 30.

September 2014. In der diesbezüglichen Anfrage vom 31. Januar 2014 wurde für

die Veranstaltung ein Budgetdefizit von CHF 75‘000.00 in Aussicht gestellt, so

dass bei der Zusprechung der Defizitgarantie von deren Inanspruchnahme

ausgegangen werden musste. Als erhaltene Gegenleistung macht die Rekurrentin

den dadurch erfolgten Zugang zum VIP-Bereich geltend. Dadurch sei es ihr

möglich gewesen, wertvolle Kontakte zu knüpfen, und Investoren für die

Tochterfirma W AG zu finden. Zudem habe sie den Anlass für ein allfälliges

zukünftiges Sponsoring prüfen können.

Vor

diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die von der Rekurrentin

erhaltene Gegenleistung unangemessen war und ein offensichtliches

Missverhältnis bestand. Das KSTA hat nachvollziehbar belegt, dass der Zugang in

den VIP-Bereich im Jahr 2016 für CHF 170.00 erhältlich war, in vorherigen

Durchführungen dürfte der Zugang ebenfalls ungefähr für diesen Betrag möglich

gewesen sein. Auch mit einem blossen VIP-Ticket hätten Kontakte geknüpft werden

oder ein allfälliges Sponsoring geprüft werden können. Es ist nicht

ersichtlich, welchen zusätzlichen Mehrwert die Rekurrentin zum ordentlichen

VIP-Ticket erhalten hat.

Der

ausbezahlte Betrag stellte mehr als einen Fünftel aller Erträge des Y 2014 dar,

und betrug mehr als die Leistungen von …, Gönnervereinigungen und allen

Spendern zusammen (diese umfassten total CHF 45‘000.00 gemäss Rekursbeilage 9).

Die geltend gemachte Gegenleistung erscheint vor diesem Hintergrund auch nach

der allgemeinen Lebenserfahrung als völlig unangemessen.

4.2

Weiter

wird für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung die direkte oder

indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden

Person vorausgesetzt. Nahestehend sind Personen, zu denen wirtschaftlich oder

persönlich enge Verbindungen bestehen, welche nach den gesamten Umständen als

eigentlicher Grund der zu besteuernden Leistung zu betrachten sind (Brülisauer/Mühlemann, in:

Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel

2017, Art. 58 N 275 m.w.H.). Auch persönliche Verbindungen des Gesellschafters

zu Vereinen, Stiftungen und anderen Institutionen können zur Annahme einer

verdeckten Gewinnausschüttung führen (Brülisauer/Mühlemann,

a.a.O.). Das Bundesgericht (BGer) vertritt einen verobjektivierten Begriff der

nahestehenden Person, indem von der Ungewöhnlichkeit der erhaltenen Leistung

bzw. vom Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die Eigenschaft als

nahestehende Person geschlossen wird. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat es

diese Auffassung insofern präzisiert, als dieses Missverhältnis lediglich ein

Indiz neben Anderen für die Annahme einer nahestehenden Person darstellt (BGer

2C_414/2012 vom 19.11.2012, E. 6.1).

Im

vorliegenden Fall ist B, der Lebenspartner der Alleinaktionärin der

Rekurrentin, Präsident des Organisationskommittees des Anlasses, an welchen die

Defizitgarantie erfolgte. Gleichzeitig wurde er im März 2014 zum Präsident des Z

gewählt. Und schliesslich war er auch als Ansprechperson für die

Steuererklärung der Rekurrentin für das Jahr 2014 genannt. Es besteht somit

über die Personen von Frau C und Herrn B eine mittelbare, aber offensichtlich

sehr enge Beziehung des Leistungsempfängers zur Rekurrentin. Der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend sind jedoch auch die weiteren

Umstände zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt spricht auch das sehr

markante Missverhältnis der Leistungen für ein Nahestehenden-Verhältnis.

Zusätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese die Umstände der

Erteilung der Defizitgarantie als auffällig bezeichnet. Obschon die Leistung

rund einen Sechstel des Eigenkapitals der Rekurrentin ausmachte, wurde nach dem

Beweisergebnis kein Vertragswerk erstellt, um den Erhalt der Gegenleistung im

Sinne der Rekurrentin sicherzustellen. Dies obwohl von Beginn weg mit der

Inanspruchnahme der Defizitgarantie gerechnet werden musste. Das erwähnte

Gesamtbild lässt allein den Schluss zu, dass die geldwerte Leistung aufgrund

persönlicher Merkmale, beziehungsweise aufgrund der engen Beziehung zwischen

der Gesellschaft und dem begünstigten Dritten, erbracht worden ist.

4.3

Schliesslich

muss eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. das Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein.

Dadurch soll verhindert werden, dass lediglich ungeschickte Dispositionen

erfasst werden. Die Erkennbarkeit wird allerdings vermutet, wenn das

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N

289).

Gemäss

dem Beweisergebnis hat der Verwaltungsrat der Rekurrentin über die Leistung

entschieden. Er musste bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2014 davon

ausgehen, dass die Defizitgarantie in Anspruch genommen wird, und hat mit

Schreiben vom 28. Februar 2014 dem Gesuch entsprochen. Er war sich somit auch

der Höhe der gegenseitigen Leistungen und dem entsprechenden Missverhältnis

bewusst, oder musste es zumindest erkennen.

5.

Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass die Gewährung und Auszahlung einer

Defizitgarantie im Umfang von CHF 50‘000.00 durch die Rekurrentin an den Z eine

verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, und vom KSTA zu Recht zum Gewinn für

das Steuerjahr 2014 aufgerechnet worden ist. Entsprechend erübrigt sich eine

Prüfung der Eventualbegehren der Rekurrentin, wonach die Leistung als

geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung an Dritte aufzurechnen sei.

Damit

erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin die Verfahrenskosten

aufzuerlegen, welche in Anwendung von § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1

und 5. des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 2‘050.00

festzusetzen sind (Grundgebühr: CHF 1'500.00; Zuschlag: CHF 550).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Verfahrenskosten von CHF 2'050.00 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert am: