SGSTA.2016.73
Staats- und Bundessteuer 2014
25. September 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
25. September 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.73;
BST.2016.69
A AG
v.d. …
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtige A AG mit Sitz in X bezweckt gemäss Auszug aus dem
Handelsregister den Erwerb, die Veräusserung und die Verwaltung von Beteiligungen
aller Art und untersteht im Kanton Solothurn der privilegierten Besteuerung von
Holdinggesellschaften. Mit vom 22. März 2015 datierter Steuererklärung
deklarierte die Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2014 einen Reingewinn von
CHF 30‘010.00 und ein Eigenkapital von CHF 303‘291.00. Mit definitiver
Veranlagung vom 10. August 2015 setzte das Steueramt des Kantons Solothurn (im
Folgenden: KSTA) den Reingewinn auf CHF 80‘010.00 fest. Dabei rechnete es der
Steuerpflichtigen eine ausbezahlte Defizitgarantie für den Y in S als verdeckte
Gewinnausschüttung auf.
2. Gegen
diese Veranlagungsverfügung liess die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 8. September
2015 Einsprache erheben mit dem Begehren, die Defizitgarantie sei als
geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen und qualifiziere sich nicht
als geldwerte Leistung.
Zur
Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, beim fraglichen
Aufwand handle es sich um einen Sponsoringbeitrag an den Verein Z. Es handle
sich eher um ein variables Sponsoring als um eine Defizitgarantie. Frau C und
Herr D von der Steuerpflichtigen hätten dadurch am Anlass neue Kontakte knüpfen
und interessante Gespräche im VIP-Bereich führen können. Ein Hauptziel sei die
Suche nach Investoren für die Tochtergesellschaft W AG gewesen. Eine geldwerte
Leistung an B liege nicht vor. Zudem sei nach Ansicht der Vertreterin der
Steuerpflichtigen eine Aufrechnung als Einkommen bei Herrn B nicht zulässig.
Eine geldwerte Leistung wäre beim Anteilsinhaber aufzurechnen, also bei Frau C.
Die Weiterleitung vom Anteilsinhaber an den Nahestehenden wäre separat zu
beurteilen.
Mit
Schreiben vom 22. April 2016 verlangte das KSTA von der Steuerpflichtigen die
Einreichung der Jahresrechnung 2014 und einer Kopie des Aktienbuchs der W AG
sowie Nachweise oder weitere Informationen, welche die Suche nach neuen
Investoren für die W AG bekräftigen bzw. belegen. Am 12. Mai 2016 ging per
E-Mail die Stellungnahme einer neuen Vertreterin der Steuerpflichtigen beim
KSTA ein. Darin führt die neue Vertreterin aus, sie komme in diesem konkreten
Fall zum Schluss, „dass zwar geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
vorliegt, jedoch unter dem Titel Zuwendung an Dritte und nicht unter dem Titel
verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung“. Wiederum per E-Mail
teilte das KSTA der Vertreterin der Steuerpflichtigen alsdann am 27. Mai 2016
mit, dass weitere Informationen zum Vorstand Z/ OK Y und zur A AG benötigt
würden. Mit E-Mail vom 27. Juni 2016 beantwortete die Vertreterin der
Steuerpflichtigen die Anfrage und reichte verschiedene Beweisunterlagen ein.
Mit
Entscheid vom 5. Juli 2016 wurde die Einsprache durch das Steueramt des Kantons
Solothurn abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst
ausgeführt, dass die drei Voraussetzungen einer geldwerten Leistung, nämlich
Ausrichtung einer Leistung ohne Gegenleistung, direkte oder indirekte
Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person, und
Erkennbarkeit für die handelnden Organe vorliegend gegeben seien. Die
Motivation zur Gewährung der Defizitgarantie sei in erster Linie privater Natur
gewesen, somit stelle sie eine private Lebenshaltungs-Ausgabe dar.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Steuerpflichtige
(nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 3. August 2016
Rekurs und Beschwerde (mit Beschwerde bezeichnet) mit den Rechtsbegehren:
„1. Der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016 für die direkte
Bundessteuer und für die kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern sei
aufzuheben.
2. Die Defizitgarantie zu Gunsten des Vereins Z im Betrag von CHF
50‘000 sei nicht als geldwerte Leistung bzw. verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizieren.
3. Eventuell sein die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Aufrechnung
von CHF 50‘000 unter dem Rechtstitel „geschäftsmässig nicht begründete
Zuwendung an Dritte“ vorzunehmen.
4.
Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, 20 Prozent des steuerbaren
Reingewinns als geschäftsmässig begründeten Aufwand als steuerlich zulässige
Vergabung zu anerkennen.“
Zur
Begründung führt die Rekurrentin im Wesentlichen zusammengefasst aus, die
Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung
der fraglichen Defizitgarantie an den Verein Z (im Folgenden: Z) als verdeckte
Gewinnausschüttung bzw. geldwerte Leistung seien nicht gegeben. In Bezug auf
die Voraussetzung der Entreicherung der Gesellschaft könne entgegen der
Rekursgegnerin nicht von einer fehlenden Gegenleistung ausgegangen werden. Als
Gegenleistung habe die Rekurrentin vielmehr Zugang zum VIP-Bereich erhalten und
die Möglichkeit gehabt, Kontakte zu knüpfen, um mögliche Investoren für die W
AG kennenzulernen und um zu prüfen, ob ein offenes Sponsoring des Y für die
Rekurrentin sinnvoll wäre. Zudem werde „nicht bestritten“, dass als Motivation
auch die Förderung einer Nischensportart zugrunde liege. Zudem sei kein
offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben. Es
werde zwar anerkannt, dass eine Leistungsdiskrepanz bestehe; dass diese jedoch
qualifiziert offensichtlich sei, werde durch die Steuerbehörde nicht
nachgewiesen. Diese sei jedoch dafür beweispflichtig. Schliesslich könnten
geldwerte Leistungen an Gesellschafter und denen nahestehende Personen
ausgerichtet werden. Inhaberin der Aktien an der Rekurrentin sei seit 2009 C.
Diese sei weder Mitglied des Z noch habe sie dort eine Funktion inne. Sie sei
die Lebenspartnerin von B, der seit 20. März 2014 Präsident des Z und seit 2013
Präsident des Organisationskomitees des Y sei. Die Vorinstanz habe diese
Tatsache jedoch zu Unrecht als ausreichenden Beweis für die Ausrichtung einer
Leistung an eine nahestehende Person angenommen. Rechtlicher und
wirtschaftlicher Leistungsempfänger sei der Z, ein Verein mit eigener juristischer
Persönlichkeit, und nicht Herr B. Der Z könne nicht als nahestehende Person der
Beteiligungsinhaberin angesehen werden, so dass die Leistung an ihn nicht auf
einem Beteiligungsverhältnis beruhe.
4. Mit
Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte das KSTA die vollumfängliche
Abweisung von Rekurs bzw. Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
zusammengefasst aus, sämtliche Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer
verdeckten Gewinnausschüttung seien vorliegend erfüllt. Die erhaltene
Gegenleistung für eine Defizitgarantie von CHF 50‘000.00 - der Zutritt zum
VIP-Bereich der Veranstaltung - sei klar nicht Drittvergleichskonform gewesen.
So seien für die Veranstaltung im Jahr 2016 VIP-Tickets für CHF 170.00
angeboten worden. Zudem wären bei unabhängigen Dritten bei diesem für die
Rekurrentin namhaften Betrag umfangreiche Vorabklärungen getroffen worden, was
hier nicht erfolgt sei. Sowohl für die Pflege des Netzwerks als auch für die
Prüfung eines Sponsorings sei die Erteilung einer Defizitgarantie in dieser
Höhe auch wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Die Interessen der Gesellschaft
seien weder gewahrt noch eingefordert worden. Auch der ideelle Zweck sei nicht
glaubhaft. Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei offensichtlich,
und der diesbezügliche Gegenbeweis durch die Rekurrentin sei nicht erbracht
worden. In Bezug auf die Begünstigung sei erstellt, dass sämtliche
Beteiligungsrechte der Rekurrentin bei C liegen, der Lebenspartnerin von
OK-Präsident und Präsident des Z, B. Herr B sei zudem zuständige Ansprechperson
für Rückfragen im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2014 der A AG. Zwar sei
unbestrittenermassen der Z Empfänger der Leistung, dies genüge jedoch aus
steuerrechtlicher Betrachtung für die Qualifikation einer verdeckten
Gewinnausschüttung. Es sei nicht notwendig, dass die Anteilseignerin selbst
auch am Z beteiligt sei. Die Verbindung über den Lebenspartner der
Anteilseignerin sei das entscheidende Element, weshalb die Leistung
zugesprochen worden sei. Damit sei diese Leistung aus privaten Gründen
motiviert, es handle sich um einen Privatbezug, welcher aus der ordentlichen
Gewinnverwendung an den Lebenspartner zur Einbringung in den Z hätte übergeben
werden müssen. Aufgrund der privaten Motivation bestehe auch kein Raum für eine
einseitige Aufrechnung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand. Der
Sachverhalt und das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung sei auch den zuständigen Organen bewusst gewesen oder hätte ihnen
bewusst sein müssen. Die Anfrage sei an den VR-Präsidenten erfolgt, und dieser
habe dem Gesuch mit Schreiben vom 28. Februar 2014 entsprochen. Somit habe sich
der VR mit der Thematik befasst.
Sachverhalt
5. Die
Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am 27. September 2016 zur Kenntnisnahme
und zur allfälligen Replik zugestellt. Am 18. Oktober 2016 erfolgte die Replik
der Rekurrentin, in welcher diese vollumfänglich an den Anträgen und an der
Argumentation im Rekurs festhielt. Zur Argumentation des KSTA wird zusätzlich
unter Anderem ausgeführt, dieses gestehe der Rekurrentin einen Nutzen aus dem
Engagement zu, schliesse aber aus rein hypothetischen Vermutungen, dass die
Gegenleistung nicht drittvergleichskonform sei. Eine Abwägung der von der
Gesellschaft als angemessen erachteten Gegenleistungen unter
betriebswirtschaftlichen Aspekten stehe dem Steueramt jedoch nicht zu.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
und Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale
Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer (DBG) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum
DBG (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Gegenstand
der Gewinnsteuer ist gemäss § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn. Der steuerbare
Reingewinn stimmt grundsätzlich mit dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn
überein, wie er in der Bilanz und der Erfolgsrechnung dargelegt wird. Dabei
handelt es sich um das Gesamtergebnis der während einer Geschäftsperiode
eingetretenen betrieblichen Geschäftsvorfälle, der Überschuss sämtlicher
Erträgnisse über sämtliche Aufwendungen (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 N 4).
Ausgehend
vom ausgewiesenen Gewinn führt das Gesetz verschiedene Tatbestände auf, die zu
Gewinnkorrekturen führen. Im Wesentlichen handelt es sich um Positionen der
Erfolgsrechnung, die entweder vorweg zur Deckung von nicht geschäftsmässig
begründeten Aufwendungen verwendet werden, oder aber um Erträge, die nicht der
Erfolgsrechnung gutgeschrieben werden (Richner
et al., a.a.O., Art. 58 N 73). Zum steuerbaren Reingewinn gehören gemäss 91
Abs. 1 lit. b Lemma 5 StG auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.
3.
Gewinnausschüttungen stellen geldwerte Leistungen dar bzw.
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren
Gesellschafter (oder Dritte), wenn sie nicht als Kapitalrückzahlung zu
qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters
erfolgen (Richner et al., a.a.O.,
Art. 58 N 88). Verdeckt sind solche Leistungen, wenn sie buchmässig nicht offen
ausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung
belastet werden (Richner et al.,
a.a.O., Art. 58 N 95). Das Bundesgericht - es spricht generell von geldwerten
Leistungen - geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn folgende
drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 58 N 99; siehe auch ASA 68 S. 599 f. E. 2 m.w.H.; KSGE
2015.
Nr. 8 E. 4.1):
-
Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung;
-
direkte oder indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm
nahestehenden Person;
-
Erkennbarkeit für die handelnden Organe.
4.1
Ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist Voraussetzung, damit von
einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden kann. Ein solches muss
wesentlich bzw. offensichtlich sein, d.h. die Gegenleistung des Dritten muss
der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass
die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere
Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun
könnte (Richner at al., a.a.O.,
Art. 58 N 102). Zur Feststellung bedarf es der Bewertung zum Zeitpunkt der
Vornahme des fraglichen, die mutmassliche Gewinnausschüttung darstellenden
Geschäfts. Zu ermitteln ist dabei der objektive Marktwert der Leistungen - und
damit der allgemeine Preis, den ein unabhängiger Dritter für die ihm durch die
Gesellschaft erbrachte Leistung entrichtet (Grundsatz des „dealing at arm’s
length“). Dem Leistungsaustausch wird also ein Entgelt zugrunde gelegt, wie es
unter oder im Verkehr mit fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen
vereinbart wurde oder vereinbart worden wäre (Richner
et al., a.a.O., Art. 58 N 98; ASA 44 S. 387 f. E. 3, m.w.H.; KSGE 2015 Nr. 8 E.
4.
).
Vorliegend
hat die Rekurrentin dem Verein Z, welcher den Y in S durchführt, auf
schriftliche Anfrage für die Durchführung vom 0. und 0. 00.2014 eine
Defizitgarantie von CHF 50‘000.00 eingeräumt. Die Auszahlung erfolgte am 30.
September 2014. In der diesbezüglichen Anfrage vom 31. Januar 2014 wurde für
die Veranstaltung ein Budgetdefizit von CHF 75‘000.00 in Aussicht gestellt, so
dass bei der Zusprechung der Defizitgarantie von deren Inanspruchnahme
ausgegangen werden musste. Als erhaltene Gegenleistung macht die Rekurrentin
den dadurch erfolgten Zugang zum VIP-Bereich geltend. Dadurch sei es ihr
möglich gewesen, wertvolle Kontakte zu knüpfen, und Investoren für die
Tochterfirma W AG zu finden. Zudem habe sie den Anlass für ein allfälliges
zukünftiges Sponsoring prüfen können.
Vor
diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, dass die von der Rekurrentin
erhaltene Gegenleistung unangemessen war und ein offensichtliches
Missverhältnis bestand. Das KSTA hat nachvollziehbar belegt, dass der Zugang in
den VIP-Bereich im Jahr 2016 für CHF 170.00 erhältlich war, in vorherigen
Durchführungen dürfte der Zugang ebenfalls ungefähr für diesen Betrag möglich
gewesen sein. Auch mit einem blossen VIP-Ticket hätten Kontakte geknüpft werden
oder ein allfälliges Sponsoring geprüft werden können. Es ist nicht
ersichtlich, welchen zusätzlichen Mehrwert die Rekurrentin zum ordentlichen
VIP-Ticket erhalten hat.
Der
ausbezahlte Betrag stellte mehr als einen Fünftel aller Erträge des Y 2014 dar,
und betrug mehr als die Leistungen von …, Gönnervereinigungen und allen
Spendern zusammen (diese umfassten total CHF 45‘000.00 gemäss Rekursbeilage 9).
Die geltend gemachte Gegenleistung erscheint vor diesem Hintergrund auch nach
der allgemeinen Lebenserfahrung als völlig unangemessen.
4.2
Weiter
wird für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung die direkte oder
indirekte Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden
Person vorausgesetzt. Nahestehend sind Personen, zu denen wirtschaftlich oder
persönlich enge Verbindungen bestehen, welche nach den gesamten Umständen als
eigentlicher Grund der zu besteuernden Leistung zu betrachten sind (Brülisauer/Mühlemann, in:
Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel
2017, Art. 58 N 275 m.w.H.). Auch persönliche Verbindungen des Gesellschafters
zu Vereinen, Stiftungen und anderen Institutionen können zur Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung führen (Brülisauer/Mühlemann,
a.a.O.). Das Bundesgericht (BGer) vertritt einen verobjektivierten Begriff der
nahestehenden Person, indem von der Ungewöhnlichkeit der erhaltenen Leistung
bzw. vom Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die Eigenschaft als
nahestehende Person geschlossen wird. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat es
diese Auffassung insofern präzisiert, als dieses Missverhältnis lediglich ein
Indiz neben Anderen für die Annahme einer nahestehenden Person darstellt (BGer
2C_414/2012 vom 19.11.2012, E. 6.1).
Im
vorliegenden Fall ist B, der Lebenspartner der Alleinaktionärin der
Rekurrentin, Präsident des Organisationskommittees des Anlasses, an welchen die
Defizitgarantie erfolgte. Gleichzeitig wurde er im März 2014 zum Präsident des Z
gewählt. Und schliesslich war er auch als Ansprechperson für die
Steuererklärung der Rekurrentin für das Jahr 2014 genannt. Es besteht somit
über die Personen von Frau C und Herrn B eine mittelbare, aber offensichtlich
sehr enge Beziehung des Leistungsempfängers zur Rekurrentin. Der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend sind jedoch auch die weiteren
Umstände zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt spricht auch das sehr
markante Missverhältnis der Leistungen für ein Nahestehenden-Verhältnis.
Zusätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese die Umstände der
Erteilung der Defizitgarantie als auffällig bezeichnet. Obschon die Leistung
rund einen Sechstel des Eigenkapitals der Rekurrentin ausmachte, wurde nach dem
Beweisergebnis kein Vertragswerk erstellt, um den Erhalt der Gegenleistung im
Sinne der Rekurrentin sicherzustellen. Dies obwohl von Beginn weg mit der
Inanspruchnahme der Defizitgarantie gerechnet werden musste. Das erwähnte
Gesamtbild lässt allein den Schluss zu, dass die geldwerte Leistung aufgrund
persönlicher Merkmale, beziehungsweise aufgrund der engen Beziehung zwischen
der Gesellschaft und dem begünstigten Dritten, erbracht worden ist.
4.3
Schliesslich
muss eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. das Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein.
Dadurch soll verhindert werden, dass lediglich ungeschickte Dispositionen
erfasst werden. Die Erkennbarkeit wird allerdings vermutet, wenn das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 N
289).
Gemäss
dem Beweisergebnis hat der Verwaltungsrat der Rekurrentin über die Leistung
entschieden. Er musste bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2014 davon
ausgehen, dass die Defizitgarantie in Anspruch genommen wird, und hat mit
Schreiben vom 28. Februar 2014 dem Gesuch entsprochen. Er war sich somit auch
der Höhe der gegenseitigen Leistungen und dem entsprechenden Missverhältnis
bewusst, oder musste es zumindest erkennen.
5.
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass die Gewährung und Auszahlung einer
Defizitgarantie im Umfang von CHF 50‘000.00 durch die Rekurrentin an den Z eine
verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, und vom KSTA zu Recht zum Gewinn für
das Steuerjahr 2014 aufgerechnet worden ist. Entsprechend erübrigt sich eine
Prüfung der Eventualbegehren der Rekurrentin, wonach die Leistung als
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendung an Dritte aufzurechnen sei.
Damit
erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, welche in Anwendung von § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1
und 5. des Gebührentarifs vom 8. März 2016 (BGS 615.11) auf CHF 2‘050.00
festzusetzen sind (Grundgebühr: CHF 1'500.00; Zuschlag: CHF 550).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Verfahrenskosten von CHF 2'050.00 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin
(eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am: