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Entscheid

SGSTA.2016.76

Staats- und Bundessteuer 2014

23. Januar 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden frist-

und formgerecht eingereicht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG;

Art. 140 Abs. 1 DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten. Die beiden Rechtsmittel können gemeinsam

beurteilt werden, da die entsprechenden Vorschriften des StG (§ 41 Abs. 1 lit.

f) und des DBG (Art. 33 Abs. 1 lit. c) wie auch des StHG (Art. 9 Abs. 2 lit. c)

inhaltlich nahezu übereinstimmen. Auf Abweichungen ist nachfolgend einzugehen.

Erwägungen

2.

Nach

aufgelöster Ehegemeinschaft können die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen

Ehegatten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; nach kantonalem Recht

geht es dabei um die laufenden Unterhaltsbeiträge (vgl. § 41 Abs. 1 lit. f StG;

Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; siehe auch Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG).

Unterhaltsleistungen sind denn nach bisheriger Gerichtspraxis nur dann

abziehbar, wenn sie als Rente ausbezahlt werden. Von den Parteien als

Kapitalleistung zur Abgeltung von periodischen Unterhaltsverpflichtungen

vereinbarte Zahlungen können hingegen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen

werden (vgl. BGE 125 II 183 = ASA 68, 715 ff.; KSGE 1994 Nr. 4; KSG vom

19.10

, ST/97000072 und vom 24.10.2005, SGSTA.2004.58; BST.2004.37; siehe

auch Richner et al., Handkommentar

zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 DBG N 59).

3.1

Im

vorliegenden Fall wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner früheren

Ehefrau im Jahr 2013 geschieden (Ehescheidungsurteil vom … 2013). Gemäss Scheidungskonvention

bezahlte der Rekurrent als Unterhalt einmalig CHF 24‘400 (20 x CHF 1‘220; Ziff.

1.4

der Konvention vom … 2013). Dieser Betrag wurde mit güterrechtlichen

Ansprüchen des Rekurrenten verrechnet (Ziff. 3.2 der Konvention). Dieser macht

v.a. geltend, auch eine Kapitalzahlung habe im konkreten Fall Unterhaltscharakter.

3.2

Gemäss Lehre

und Rechtsprechung können scheidungsrechtliche Unterhaltszahlungen in

Kapitalform wie gesehen steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. oben, E. 2).

Erhaltene Zahlungen müssen aber auch nicht versteuert werden; es gilt das sog.

Korrespondenzprinzip (vgl. auch Richner

et al., a.a.O., Art. 33 DBG N 53). Die Verrechnung mit güterrechtlichen

Ansprüchen wie hier ändert an dem Gesagten nichts. Ob die vorliegende Zahlung

Unterhaltscharakter hat und die Kapitalleistung vernünftig war, kann hier offen

bleiben. Ausserdem sind latente Steuerlasten, wie vorliegend, güterrechtlich zu

berücksichtigen. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.3.1

Wie gesehen

hat der Rekurrent mit seiner geschiedenen Ehefrau in der Ehescheidungskonvention

vom … 2013 vereinbart, dass zur Abgeltung der künftigen

Unterhaltsverpflichtungen bis Ende August 2015 eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen

solle, ausmachend CHF 24‘400. Aufgrund der geltenden Gesetzesgrundlage, der Praxis

des Bundesgerichts für die direkte Bundessteuer und derjenigen des Kantonalen

Steuergerichts für die Staatssteuer ist die vom Rekurrenten mit seiner

geschiedenen

Ehefrau in der Ehescheidungskonvention abgemachte Kapitalzahlung nicht von den

Einkommenssteuern abziehbar. Abziehbar wären hingegen die laufenden

periodischen Unterhaltszahlungen, was hier aber nicht der Fall ist. Vorliegend

sind keine Gründe ersichtlich, die erwähnte Gerichtspraxis (vgl. oben, E. 2) zu

ändern. Kapitalabfindungen verschaffen dem Empfänger einen Vermögenszuwachs.

Unterhaltsbeiträge sind dagegen Leistungen, die regelmässig zur Deckung des

laufenden Lebensbedarfs des Berechtigten dienen (vgl. KSGE 1994 Nr. 4 E. 1).

Eine Subsumtion unter den Begriff „laufende Unterhaltsbeiträge“ (vgl. § 41 Abs.

1.

lit. f StG) macht entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch deshalb Mühe, weil

mit dem Betrag zusätzlich sämtliche güterrechtlichen Ansprüche verrechnet

worden sind. Güterrechtliche Leistungen können indes nicht vom Einkommen steuerlich

abgezogen werden. Die vorliegende Ehescheidungskonvention kann auch nicht

umgedeutet werden. Es ist Sache der Parteien, ihre Angelegenheiten so zu

regeln, dass sich daraus klare Steuerfolgen ergeben (vgl. KSG vom 19.10.1998,

a.a.O., E. 2b). Insofern kann auch kein überspitzter Formalismus der Vorinstanz

vorliegen.

3.3.2

Im Sinne

von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG steht den Kantonen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge

ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Nach kantonalen Recht bestimmt sich, ob

darunter ausschliesslich Zahlungen in Rentenform oder auch in mehreren Raten

ausbezahlte Kapitalbeträge als Unterhaltsbeiträge betrachtet werden (vgl. Reich/von Ah/ Brawand, in:

Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel

2017, Art. 9 StHG N 39). Der Kanton Solothurn hat wie gesehen die

Abzugsfähigkeit von Alimentenzahlungen in Form von Kapitalleistungen für die

Staatssteuer verweigert. Würden jedoch mehrere Rentenleistungen infolge Zahlungsverzugs

gleichzeitig in Kapitalform überwiesen, würde es sich trotzdem um

Unterhaltsleistungen in Rentenform handeln (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 33 DBG N 59; Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9

StHG N 39; Peter Locher, Kommentar

zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 42). Dies ist hier jedoch nicht der

Fall. Die Kapitalform war bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen zum

vornherein vorgesehen in der Scheidungskonvention, so dass sich die Kapitalleistung

nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abziehen lässt. In Weiterführung

dieser bisherigen Praxis v.a. auch des Bundesgerichts (vgl. oben, E. 2) darf

denn auch nach der Eidg. Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der periodischen

Unterhaltszahlungen nicht auf die Unterhaltsleistungen in Form einer

Kapitalleistung ausgedehnt werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010,

Ziff. 14.1.2, unter www.estv.admin.ch; siehe zum Ganzen auch Hunziker/Meyer-Knobel, in: Zweifel/ Beusch,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG N

21.

f.). Daran ändert auch der Einwand der Rekurrenten nichts, dass die

Kapitalabfindung nicht abdiskontiert worden sei.

3.3.3

Nach dem

Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Verletzung von

Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG oder § 41 Abs. 1 lit. f

StG vor. Weshalb zivilrechtlich eine Unterhaltszahlung in Kapitalform erfolgt

ist, kann steuerrechtlich nicht massgebend sein. Auch kann die güterrechtliche

Auseinandersetzung im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sein, da

Leistungen eines Ehegatten zur Erfüllung güterrechtlicher Forderungen keine

Unterhaltsbeiträge darstellen. Zwar mag die hier streitige Frage, ob die

Unterhaltszahlung in Kapitalform steuerlich abzugsfähig ist, in der Lehre

umstritten sein. Die bisherige (Gerichts-)Praxis, die soweit ersichtlich auch

vom Bundesgericht weiterhin gestützt wird, ist aber weiterzuführen und nicht

auf Unterhaltsleistungen in Form einer Kapitalleistung auszudehnen, gerade wenn

diese wie hier in der Scheidungskonvention vereinbart wurde. Demnach ist auch

der Eventualantrag auf

teilweisen Abzug der strittigen Unterhaltsbeiträge unbegründet. Würde diesem

Eventualantrag entsprochen, würde die nicht abzugsfähige Unterhaltszahlung in

Kapitalform abzugsfähig und dies in zwei Steuerperioden 2014 und 2015. Das

würde aber dem Periodizitätsprinzip widersprechen. Im Übrigen würde auch eine

mündliche Verhandlung am vorliegenden Resultat nichts ändern. Ferner konnte

nach den Ausführungen auf den Beizug der Steuerakten der geschiedenen Ehefrau

der Jahre 2011 bis 2013 verzichtet werden.

4.

Damit

sind Rekurs und Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF

1‘268 (Grundgebühr: CHF 1‘000; Zuschlag: CHF 268; vgl. §§ 3 und 150 des Gebührentarifs,

BGS 615.11) sind den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Ausgangsgemäss

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1‘268 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers

oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer von X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert am: