SGSTA.2016.76
Staats- und Bundessteuer 2014
23. Januar 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
23. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.76;
BST.2016.71
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der Steuerpflichtige
A Y (geb. 00.0.0000) leistete aufgrund des Ehescheidungsurteils vom … 2013 bis
zum Zeitpunkt seines Eintritts ins ordentliche Pensionsalter an seine
geschiedene Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
Dieser betrug CHF 1‘220/Monat. Zudem verpflichtete er sich, den von ihm ab
Unterzeichnung der Ehescheidungskonvention bis Ende August 2015 (Eintritt ins
ordentliche Pensionsalter) der Ehefrau geschuldeten Unterhalt in Form einer Einmalzahlung
zu leisten. Ausserdem wurde in diesem Urteil das Güterrecht geregelt. Laut Kontoauszug
der Raiffeisenbank vom … 2014 erfolgte auf dem Konto des Steuerpflichtigen eine
Gutschrift von der geschiedenen Ehefrau (Valuta: … 2014).
1.2 In der Steuererklärung
2014 mit Datum vom 5. Juli 2015 brachte der Steuerpflichtige Alimentenzahlungen
an seine geschiedene Ehefrau von total CHF 24‘440 zum Abzug. Die
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn anerkannte in der Veranlagung der Staats-
und Bundessteuer 2014 vom 1. Februar 2016 diese Unterhaltsbeiträge nicht, da
sie als güterrechtliche Zahlung nicht geltend gemacht werden könnten. Es handle
sich dabei um private Lebenshaltungskosten. Dagegen wurde am 4. Februar 2016
Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2016 hielt die VB an
ihren Standpunkt fest, wonach nur regelmässig periodisch wiederkehrende
Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs steuerlich abzugsberechtigt
seien. Hier fehle es an den Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug. Die
Einsprache wurde abgewiesen.
1.3 Die
dagegen erhobene Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 30. März 2016 wurde mit
Urteil des Kantonalen Steuergerichts (KSG) vom 6. Juni 2016 (SGSTA.2016.21;
BST.2016.21) gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben.
Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die VB zurückgewiesen, da eine verlangte
Einspracheverhandlung unbestrittenermassen nicht durchgeführt worden war.
1.4 Diese
Verhandlung fand am 7. Juli 2016 statt. Einziger Einsprachepunkt war der Abzug
für Unterhaltszahlungen von CHF 24‘400 gemäss Steuererklärung 2014. Es wurde am
Antrag auf diesen Abzug festgehalten.
1.5 Mit
Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die VB Solothurn die Einsprache bezüglich der
streitigen Unterhaltszahlungen ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt,
gestützt auf die eherechtlichen Vereinbarungen sei der Betrag von CHF 24‘400
nicht als Unterhaltszahlung zum Abzug zugelassen worden. Insofern sei der an
der Einspracheverhandlung vorgebrachte Einwand des überspitzten Formalismus
nicht nachvollziehbar. Eine mit Urteil des Richteramts bestätigte
Ehescheidungskonvention könne nicht uminterpretiert werden. Dass zudem eine
güterrechtliche Forderung mit einer solchen auf nachehelichen Unterhalt
verrechnet worden sei, sei ein Indiz für eine Kapitalabfindung im steuerrechtlichen
Sinne, welche nicht abzugsberechtigt sei und auch kein steuerbares Einkommen darstelle
nach der Praxis des Bundesgerichts. Da keine abzugsberechtigte Kapitalabfindung
vorliege, sei auch keine Aufteilung der streitigen Zahlung von CHF 24‘400 auf
die Steuerjahre 2014 und 2015 möglich. Die Einsprache sei unbegründet.
2.1 Im
Rekurs und in der Beschwerde vom 16. August 2016 an das KSG verlangten A + B Y
(nachfolgend Rekurrenten) weiterhin den Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF
24‘400.00. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 14‘640
zum Abzug zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde
v.a. geltend gemacht, der Rekurrent habe sich für die Dauer von 20 Monaten (Januar
2014 bis August 2015) zu einem monatlichen Unterhalt von CHF 1‘220
verpflichtet. Dieser Unterhalt sei in Form einer Einmalzahlung geleistet bzw.
mit güterrechtlichen Ansprüchen verrechnet worden. Die Rekurrenten rügten die
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG (Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer), Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG (Bundesgesetz über die Harmonierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) und § 41 Abs. 1 lit. f StG
(Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11). Mit der Einführung
des neuen Scheidungsrechts sei das Prinzip des „clean-break“ eingeführt worden.
Die VB habe sich nicht mit den Umständen des vorliegenden Falls
auseinandergesetzt. Ob der geschuldete Gesamtunterhalt monatlich oder einmalig
bezahlt werde, ändere nichts an der steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen.
Dies gelte umso mehr, wenn wie hier eine Unterhaltsschuld mit einer
Gegenforderung verrechnet werde. Es gehe nach wie vor um eine
Unterhaltszahlung. Diese sei auch nicht abdiskontiert worden. Ausserdem sei die
VB nicht auf die Interessenlage bezüglich der Verrechnung der gegenseitigen
Forderungen gemäss Ehescheidungskonvention eingegangen. Ferner gehe aus den
Materialien nicht hervor, dass der Gesetzgeber Kapitalzahlungen nicht habe zum
Abzug zulassen wollen. Eventuell sei der auf das Steuerjahr 2014 entfallende
Betrag von CHF 14‘640 zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend wäre im
Steuerjahr 2015 ein Abzug von CHF 9‘760 zu gewähren. Verfahrensmässig wurde
zudem beantragt, die Steuerakten der geschiedenen Ehefrau für die Steuerjahre
2011 bis 2013 beizuziehen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die VB
Solothurn (Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2016 v.a.
fest, dass die Gründe, weshalb eine Unterhaltsleistung in Kapitalform erfolge,
steuerrechtlich irrelevant seien. Die güterrechtliche Auseinandersetzung habe
nichts mit der späteren Unterhaltsverpflichtung zu tun. Massgebend für die Abzugsfähigkeit
der Unterhaltszahlung sei alleine die Zahlungsart. Erfolge sie in Kapitalform,
sei sie nicht abzugsfähig. Eine Verrechnung der beiden Forderungen der
Ehegatten habe nur geltend gemacht werden können, weil beide Forderungen fällig
gewesen seien. Weiter sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von
Renten und Kapitalleistungen in der Lehre umstritten. Vorliegend sei zudem im
Urteil des Richteramts bestimmt worden, dass der Rekurrent die der Ehefrau
geschuldete Unterhaltszahlung in Form einer Einmalzahlung zu leisten habe.
Ausserdem könne die ohnehin nicht abzugsfähige Kapitalleistung in der Steuerperiode
2015 auch aus Gründen der Periodizität nicht berücksichtigt werden. Rekurs und
Beschwerde seien demnach abzuweisen.
2.3 Gemäss
Stellungnahme der Rekurrenten vom 25. November 2016 wurde vorab an den
bisherigen Ausführungen festgehalten. Wenn die Verrechnung einer Gegenforderung
mit der Unterhaltsschuld möglich sei, bleibe die ganze Unterhaltsleistung beim
Unterhaltsschuldner abziehbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass
Unterhaltsbeiträge zivilrechtlich in Rentenform geleistet und in Kapitalform
ausbezahlt werden könnten. Auch Sinn und Zweck der entsprechenden Normen würden
für die Gleichbehandlung der Unterhaltsleistung in Kapitalform mit den
periodischen Unterhaltsbeiträgen sprechen. In der Lehre werde denn der Abzug
beim Verpflichteten überwiegend befürwortet.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden frist-
und formgerecht eingereicht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG;
Art. 140 Abs. 1 DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten. Die beiden Rechtsmittel können gemeinsam
beurteilt werden, da die entsprechenden Vorschriften des StG (§ 41 Abs. 1 lit.
f) und des DBG (Art. 33 Abs. 1 lit. c) wie auch des StHG (Art. 9 Abs. 2 lit. c)
inhaltlich nahezu übereinstimmen. Auf Abweichungen ist nachfolgend einzugehen.
Erwägungen
2.
Nach
aufgelöster Ehegemeinschaft können die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen
Ehegatten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; nach kantonalem Recht
geht es dabei um die laufenden Unterhaltsbeiträge (vgl. § 41 Abs. 1 lit. f StG;
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; siehe auch Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG).
Unterhaltsleistungen sind denn nach bisheriger Gerichtspraxis nur dann
abziehbar, wenn sie als Rente ausbezahlt werden. Von den Parteien als
Kapitalleistung zur Abgeltung von periodischen Unterhaltsverpflichtungen
vereinbarte Zahlungen können hingegen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen
werden (vgl. BGE 125 II 183 = ASA 68, 715 ff.; KSGE 1994 Nr. 4; KSG vom
19.10
, ST/97000072 und vom 24.10.2005, SGSTA.2004.58; BST.2004.37; siehe
auch Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 DBG N 59).
3.1
Im
vorliegenden Fall wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner früheren
Ehefrau im Jahr 2013 geschieden (Ehescheidungsurteil vom … 2013). Gemäss Scheidungskonvention
bezahlte der Rekurrent als Unterhalt einmalig CHF 24‘400 (20 x CHF 1‘220; Ziff.
1.4
der Konvention vom … 2013). Dieser Betrag wurde mit güterrechtlichen
Ansprüchen des Rekurrenten verrechnet (Ziff. 3.2 der Konvention). Dieser macht
v.a. geltend, auch eine Kapitalzahlung habe im konkreten Fall Unterhaltscharakter.
3.2
Gemäss Lehre
und Rechtsprechung können scheidungsrechtliche Unterhaltszahlungen in
Kapitalform wie gesehen steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. oben, E. 2).
Erhaltene Zahlungen müssen aber auch nicht versteuert werden; es gilt das sog.
Korrespondenzprinzip (vgl. auch Richner
et al., a.a.O., Art. 33 DBG N 53). Die Verrechnung mit güterrechtlichen
Ansprüchen wie hier ändert an dem Gesagten nichts. Ob die vorliegende Zahlung
Unterhaltscharakter hat und die Kapitalleistung vernünftig war, kann hier offen
bleiben. Ausserdem sind latente Steuerlasten, wie vorliegend, güterrechtlich zu
berücksichtigen. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrenten einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1
Wie gesehen
hat der Rekurrent mit seiner geschiedenen Ehefrau in der Ehescheidungskonvention
vom … 2013 vereinbart, dass zur Abgeltung der künftigen
Unterhaltsverpflichtungen bis Ende August 2015 eine einmalige Kapitalzahlung erfolgen
solle, ausmachend CHF 24‘400. Aufgrund der geltenden Gesetzesgrundlage, der Praxis
des Bundesgerichts für die direkte Bundessteuer und derjenigen des Kantonalen
Steuergerichts für die Staatssteuer ist die vom Rekurrenten mit seiner
geschiedenen
Ehefrau in der Ehescheidungskonvention abgemachte Kapitalzahlung nicht von den
Einkommenssteuern abziehbar. Abziehbar wären hingegen die laufenden
periodischen Unterhaltszahlungen, was hier aber nicht der Fall ist. Vorliegend
sind keine Gründe ersichtlich, die erwähnte Gerichtspraxis (vgl. oben, E. 2) zu
ändern. Kapitalabfindungen verschaffen dem Empfänger einen Vermögenszuwachs.
Unterhaltsbeiträge sind dagegen Leistungen, die regelmässig zur Deckung des
laufenden Lebensbedarfs des Berechtigten dienen (vgl. KSGE 1994 Nr. 4 E. 1).
Eine Subsumtion unter den Begriff „laufende Unterhaltsbeiträge“ (vgl. § 41 Abs.
1.
lit. f StG) macht entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch deshalb Mühe, weil
mit dem Betrag zusätzlich sämtliche güterrechtlichen Ansprüche verrechnet
worden sind. Güterrechtliche Leistungen können indes nicht vom Einkommen steuerlich
abgezogen werden. Die vorliegende Ehescheidungskonvention kann auch nicht
umgedeutet werden. Es ist Sache der Parteien, ihre Angelegenheiten so zu
regeln, dass sich daraus klare Steuerfolgen ergeben (vgl. KSG vom 19.10.1998,
a.a.O., E. 2b). Insofern kann auch kein überspitzter Formalismus der Vorinstanz
vorliegen.
3.3.2
Im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG steht den Kantonen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge
ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Nach kantonalen Recht bestimmt sich, ob
darunter ausschliesslich Zahlungen in Rentenform oder auch in mehreren Raten
ausbezahlte Kapitalbeträge als Unterhaltsbeiträge betrachtet werden (vgl. Reich/von Ah/ Brawand, in:
Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel
2017, Art. 9 StHG N 39). Der Kanton Solothurn hat wie gesehen die
Abzugsfähigkeit von Alimentenzahlungen in Form von Kapitalleistungen für die
Staatssteuer verweigert. Würden jedoch mehrere Rentenleistungen infolge Zahlungsverzugs
gleichzeitig in Kapitalform überwiesen, würde es sich trotzdem um
Unterhaltsleistungen in Rentenform handeln (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 33 DBG N 59; Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9
StHG N 39; Peter Locher, Kommentar
zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG N 42). Dies ist hier jedoch nicht der
Fall. Die Kapitalform war bei der Festlegung der Unterhaltsleistungen zum
vornherein vorgesehen in der Scheidungskonvention, so dass sich die Kapitalleistung
nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abziehen lässt. In Weiterführung
dieser bisherigen Praxis v.a. auch des Bundesgerichts (vgl. oben, E. 2) darf
denn auch nach der Eidg. Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der periodischen
Unterhaltszahlungen nicht auf die Unterhaltsleistungen in Form einer
Kapitalleistung ausgedehnt werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010,
Ziff. 14.1.2, unter www.estv.admin.ch; siehe zum Ganzen auch Hunziker/Meyer-Knobel, in: Zweifel/ Beusch,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 33 DBG N
21.
f.). Daran ändert auch der Einwand der Rekurrenten nichts, dass die
Kapitalabfindung nicht abdiskontiert worden sei.
3.3.3
Nach dem
Gesagten liegt entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Verletzung von
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG oder § 41 Abs. 1 lit. f
StG vor. Weshalb zivilrechtlich eine Unterhaltszahlung in Kapitalform erfolgt
ist, kann steuerrechtlich nicht massgebend sein. Auch kann die güterrechtliche
Auseinandersetzung im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sein, da
Leistungen eines Ehegatten zur Erfüllung güterrechtlicher Forderungen keine
Unterhaltsbeiträge darstellen. Zwar mag die hier streitige Frage, ob die
Unterhaltszahlung in Kapitalform steuerlich abzugsfähig ist, in der Lehre
umstritten sein. Die bisherige (Gerichts-)Praxis, die soweit ersichtlich auch
vom Bundesgericht weiterhin gestützt wird, ist aber weiterzuführen und nicht
auf Unterhaltsleistungen in Form einer Kapitalleistung auszudehnen, gerade wenn
diese wie hier in der Scheidungskonvention vereinbart wurde. Demnach ist auch
der Eventualantrag auf
teilweisen Abzug der strittigen Unterhaltsbeiträge unbegründet. Würde diesem
Eventualantrag entsprochen, würde die nicht abzugsfähige Unterhaltszahlung in
Kapitalform abzugsfähig und dies in zwei Steuerperioden 2014 und 2015. Das
würde aber dem Periodizitätsprinzip widersprechen. Im Übrigen würde auch eine
mündliche Verhandlung am vorliegenden Resultat nichts ändern. Ferner konnte
nach den Ausführungen auf den Beizug der Steuerakten der geschiedenen Ehefrau
der Jahre 2011 bis 2013 verzichtet werden.
4.
Damit
sind Rekurs und Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten von CHF
1‘268 (Grundgebühr: CHF 1‘000; Zuschlag: CHF 268; vgl. §§ 3 und 150 des Gebührentarifs,
BGS 615.11) sind den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Ausgangsgemäss
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1‘268 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer von X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am: