SGSTA.2016.83
Staats- und Bundessteuer 2014
6. März 2017Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr.7
StG
§ 39 Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2. Abzüge, Liegenschaftsunterhalt.
Bei einer,
einem Neubau gleichkommenden Totalsanierung einer alten Liegenschaft sind die
damit verbundenen Kosten steuerlich nicht absetzbar.
Sachverhalt
2. Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen
Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass es sich
rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig
wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.
2.1 Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (statt vieler: RICHNER et al., Handkommentar zum
DBG, 3.A., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten
der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines
Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung
(unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines
Grundstückes sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen
Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG/Bundessteuer)
geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS
614.159.16/Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im
Privatvermögen) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die
der Werterhaltung dienen. Hierzu werden v.a. aufgeführt die Auslagen für die
Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder periodisch
wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz
bereits vorhandener Auslagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c) - ,
der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und
Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug
zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neu-einrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
2.2 Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen
Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus
verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl
einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, was häufig bei
Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist, ist die Aufwendung im Umfang des
werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende
Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu
schätzen. Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach
objektiv-technischen Kriterien (vgl. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 45 f.).
3. Im vorliegenden
Fall sind die Rekurrenten Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Y. Diese
Liegenschaft haben die Rekurrenten aufgrund der Angaben und Unterlagen im Jahr
2012 zum Kaufpreis von 1,1 Mio. Franken erworben. Es handelt sich dabei um ein
aus den Jahren 1684/85 stammendes Gebäude, welches vor dem Ankauf
unbestrittenermassen letztmals im Jahr 1995 erneuert worden war. Die
Rekurrenten liessen das Objekt mit angebauter Scheune aufgrund der Unterlagen
umfassend renovieren, wobei die entsprechenden Baukosten in den Jahren
2014-2016 anfielen und über die ganze Zeitspanne auf gesamthaft CHF 3‘715‘697
zu stehen kamen. Für das Umbauvorhaben wurde die Fachkommission Heimatschutz
des Kantons Y beigezogen, um schützenswerte Bereiche des Objekts zu erhalten und
bauliche Massnahmen mit dem Ortsbild in Einklang zu bringen.
In der hier streitigen
Steuerperiode 2014 haben sich die Baukosten gemäss den Anga-ben der Rekurrenten
auf CHF 1‘038‘789 belaufen. Von diesem Betrag machen die Rekurrenten den Betrag
von CHF 384‘350 als abziehbare Liegenschaftskosten geltend; dies entspricht 37
% der in diesem Steuerjahr getätigten Investitionen. Die Vorinstanz geht
dagegen von einer Totalsanierung aus, die praktisch einem Neubau gleichkomme.
4.1 Die Aktenlage
erzeigt, dass den erwähnten verhältnismässig hohen Anschaffungskosten von 1,1
Mio. Franken für die Liegenschaft mit aufgrund der Unterlagen relativ viel Land
im Verlauf von 3 (Steuer-)Jahren wie gesagt über 3,7 Mio. Franken an
Investitionskosten gegenüberstehen. Im konkreten Fall wurde denn nebst der
umfassenden Sanierung von Fassade und Dach, welche sich gemäss der
Erwägungen
Fachkommission Heimatschutz des Kantons Y ins Landschaftsbild zu integrieren
hatten, das Wohngebäude aufgrund der Unterlagen entgegen der Ansicht der Rekurrenten
zwecks Neubaus entkernt. Die bestehenden Holzböden und -wände wurden zwar
mehrheitlich belassen; die Böden wurden jedoch isoliert, verstärkt und mit
neuen Bodenbelägen versehen. Eine Wand wurde entfernt, die restlichen Wände
mussten teilweise wegen Insektenbefall behandelt werden. Des Weiteren erfolgte
der Neubau von Wohnräumen im Scheunenbereich. Nebst zusätzlich geschaffenem
Wohnraum wurde der Wohnkomfort offensichtlich auf den Stand eines modernen
grosszügigen Einfamilienhauses gebracht.
4.2
Die grösstenteils
auch von beiden Parteien zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
insofern klar, als bei solchen und ähnlichen Ausgangslagen wie hier von einer
Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, ausgegangen werden
kann; mithin sind die damit verbundenen Kosten einkommensteuerlich nicht
absetzbar (vgl. v.a. die Urteile des Bundesgerichts BGer vom 6.7.2010,
2C_63/2010, E. 2.3 und vom 18.12.2012,2C_666/2012,2C_667/2012, E. 2.1).
Dadurch können auch Aufwendungen für Energiesparmassnahmen nicht geltend
gemacht werden, soweit diese bei der Totalsanierung mit Neubaucharakter
angefallen sind (BGer vom 6.7.2010,2C_63/2010 E. 2.1). Das KSG hat in einem
neueren Entscheid einen ähnlichen Fall bereits gleich entschieden (Urteil vom
21.3
, SGSTA.2015.20; BST.2015.17). Dort wurden die Umbau- und
Renovationsarbeiten über 2 Jahre realisiert; die dortigen Gesamtkosten betrugen
rund 1,5 Mio. Franken und es kamen sämtliche erdenklichen Arbeitsgattungen zum
Einsatz.
Wie in jenem Fall ist
auch aus den hier eingereichten Planunterlagen und Fotos ersicht-lich, dass die
Renovationsarbeiten innerhalb des Gebäudes zu einem deutlich veränderten
Erscheinungsbild geführt haben. So sind die Böden nicht gleichgeblieben; die
Raumhöhe wurde verändert. Zudem wurde im Wohnhaus wie gesagt eine Wand
entfernt. Die Fotobeilagen stellen klar, dass im Innern des Gebäudes von einer
Neugestaltung ausgegangen werden muss. Ausserdem wurde die Scheune isoliert und
zu Wohnraum umgewandelt; insofern kam es wohl zu einer Umnutzung. Diese optisch
dokumentierte massive Veränderung am Bau wird auch durch die aktenkundigen
Pläne untermauert. Das Studium der verschiedenen Aktenbelege (Pläne, Fotos)
zeigt denn deutlich auf, dass durch die über drei Steuerjahre 2014-2016
andauernde Sanierung der Liegenschaft letztlich der Wohnkomfort auf den Stand
eines neuen (modernen) Einfamilienhauses gehoben wurde.
4.3
Auch blosse
Modernisierungen können wertvermehrend sein. Als Unterhalt kann eine
Modernisierung nach Lehre und Rechtsprechung dann angesehen werden, wenn der
Umbau dazu dient, einem Gebäude den zeitgemässen Komfort wiederzugeben, den es
ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderungen
der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte. Kommt die Modernisierung
demgegenüber wie hier einer eigentlichen Neueinrichtung gleich, sind die
Aufwendungen nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig (RICHNER et al., a.a.O.,
Art. 32 N 49 ff.; StE 1991 B 25.6 Nr. 21; a.M. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2.A.,
Zürich 2012, S. 296 Rz. 83; zum Ganzen auch KSG vom 21.3.2016, SGSTA.2015.20;
BST.2015.17, E. 5.2).
4.4
Weiter kann die
durch die Rekurrenten und die Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die
Liegenschaft durch die umfassende Renovation einer neuen Nutzung zugeführt
wurde, letztlich offenbleiben. Die Beantwortung dieser Frage ist in casu nicht
entscheidend, weil das Beweisergebnis aus Sicht des Steuergerichts erzeigt,
dass das Gebäude umfassend saniert und erneuert wurde, mithin die gesamten
Aufwendungen wertvermehrenden Charakter aufweisen (vgl. BERNHARD ZWAHLEN, in
Zweifel/Althaus, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2.A., Basel
2008, Art. 32 N 13; RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 51; BGer vom 2.2.2005 =
ASA 75, S. 488 = StE 2005 A 23.1. Nr. 10; StE 1997 B 25.6 N 30). Das
Bundesgericht hat zudem in einem neueren Entscheid seine Praxis zur
vorliegenden Problematik bestätigt und u.a. festgehalten, dass von einer
Totalsanierung auch dann ausgegangen werden dürfe, wenn die Zweckbestimmung der
Baute gleichgeblieben sei (BGer vom 18.12.2012,2C_666/2012,2C_667/2012, E.
2.
; vgl. auch KSG vom 21.3.2016, SGSTA.2015.20; BST.2015.17, E. 5.3).
4.5
Im konkreten Fall
sind die Kosten für die Instandstellung und Modernisierung der Liegenschaft
nach dem Gesagten nicht einzeln, sondern als Ganzes wertvermehrend zu würdigen.
Es kann sich insofern fragen, ob die hier anzuwendende Praxis des
Bundesge-richts zur Totalsanierung sachlich gerechtfertigt ist oder ob die
werterhaltenden und wertvermehrenden Anteile der Arbeiten nicht einzeln zu
prüfen wären. Zwar wurde im vorliegenden Zusammenhang die sog. Dumont-Praxis
wie von den Rekurrenten erwähnt aufgegeben. Mit der hier anwendbaren
Bundesgerichtspraxis wurde aber wieder eine Vereinfachung gesucht. So oder
anders wurden von den Rekurrenten vorliegend indessen nicht einzelne Positionen
bzw. eine Aufstellung der einzelnen Kosten nach BKP-Nummern zum Abzug geltend
gemacht, sondern der Abzug pauschal verlangt. Die Kosten eines umfangreichen
Umbaus wie hier gelten gemäss Bundesgerichtspraxis letztlich indes nicht
teilweise als Unterhaltskosten, sondern gänzlich als wertvermehrende
Aufwendungen.
Steuergericht,
Urteil vom 6. März 2017 (SGSTA.2016.83;BST.2016.77)