SGSTA.2016.84
Staats- und Bundessteuer 2014
19. Februar 2018Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 8
StG § 39
Abs. 3 , DBG Art. 32 Abs. 2. Abzüge, Liegenschaftsunterhalt.
Anders als
Kosten zur Behebung von Baumängeln sind Kosten zur Behebung von
Mangelfolgeschäden als Unterhalt steuerlich zum Abzug zuzulassen, soweit der
Wert der Liegenschaft nicht erhöht wird. Fall von mangelhaften Dachkäneln und
Dachverkleidungen, was zu einem Wasserschaden führte.
Sachverhalt
3.1 Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (statt vieler: RICHNER et al., Handkommentar zum
DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 37) und ständiger Praxis des kantonalen
Steuergerichts (vgl. KSGE 2016 Nr. 5 E. 3.1 ff. und 2015 Nr. 6 E. 2.1 ff.)
Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die
Erhaltung bereits vorhandener Werte ist, und die nach längeren oder kürzeren
Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).
Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung
(regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes
sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige,
grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstückes
sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz
in § 39 Abs. 3 StG (vgl. aber auch Art. 32 Abs. 2 DBG für die Bundessteuer)
geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO Nr. 16; BGS
614.159.16/Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im
Privatvermögen) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die
der Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die
Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für die jährlich oder periodisch
wiederkehrenden Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz
bereits vorhandener Auslagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c),
der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und
Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum
Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
3.2 Allgemein
betrachtet hört die Abzugsfähigkeit folglich dort auf, wo die vorgenommenen
Arbeiten die Liegenschaft über den Zustand im Zeitpunkt des Antritts hinaus
verbessern und damit im Anlagewert erhöhen. Umfasst eine Aufwendung sowohl
einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil - was häufig bei
Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist - ist die Aufwendung im Umfang
des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der wertvermehrende
Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind allenfalls zu
schätzen (vgl. RICHNER et al., a.a.O., Art. 32 N 45).
3.3 Nach konstanter
Rechtsprechung des Steuergerichtes werden die Kosten für die Behebung von
Baumängeln nicht als abzugsfähige Aufwendungen zum Abzug zugelassen (KSGE 1989
Nr. 12; KSG vom 18.3.2013, SGSTA.2011.97; BST.2011.86). Sie stellen aufgrund
des objektiven Nutzungswertprinzips Wertvermehrungen dar und sind für den
Käufer Kapitalverluste (BERNHARD ZWAHLEN/ALBERTO LISSI, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
3. Aufl. 2017, Art. 32 N 17).
Erwägungen
3.4
Von den Kosten zur
Behebung der Baumängel zu unterscheiden sind jedoch die Kosten, welche zur
Behebung von Folgeschäden an ursprünglich nicht mangelhaften Teilen der
Liegenschaft dienen. Die Rückversetzung dieser Teile der Liegenschaft in den
ursprünglichen Zustand hat für diese Teile der Liegenschaft einen bloss
werterhaltenden Charakter und ist insoweit zum Abzug zuzulassen, als der Wert
der Liegenschaft dadurch nicht erhöht wird (DIETER EGLOFF in:
Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4.
Aufl. 2015, N 69 zu § 39). Werden im Zuge der Behebung von Mangelfolgeschäden
allerdings höherwertige Stoffe eingesetzt, oder Teile der Liegenschaft
mitsaniert, welche nicht in Mitleidenschaft gezogen worden waren, so haben die
Arbeiten in Bezug auf diese Teilelemente einen werterhöhenden Charakter.
3.5
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde im
Rechtsmittelverfahren die steuerbegründenden oder erhöhenden Tatsachen
nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N
77).
4.1
In tatsächlicher
Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die Dachkänel und Dachverkleidungen
der 2007 durch die Rekurrenten bezogenen Neubauliegenschaft unter einem
Baumangel litten, wodurch Wasser in die Gebäudehülle eintreten konnte und
Feuchtigkeitsschäden unter anderem an der Fassade verursacht wurden.
4.2
Ebenso kann festgehalten
werden, dass die Rekurrenten nach dem vorliegenden Beweisergebnis nicht die
Kosten für die Reparatur der Dachkänel und Dachverkleidungen, also der
eigentlichen Baumängel, zum Abzug geltend machen. Sie bringen vielmehr vor,
dass diese Reparatur durch den Architekten übernommen worden sei (Einsprache
vom 14.12.2015). Bei den geltend gemachten Kosten für die Fassadensanierung
etc. handelt es sich vielmehr zumindest teilweise um die Behebung von
Mangelfolgeschäden im oben erwähnten Sinne (E. 3.4), welche als Unterhalt zum
Abzug zuzulassen sind. Es leuchtet ein, dass, wenn Dachkänel und
Dachverkleidungen mangelhaft sind, ein Eindringen von Wasser die Fassade und
allenfalls darin eingebaute Installationen, welche nicht ursprünglich an einem
Baumangel litten, beschädigen kann. Da diese Teile der Liegenschaft nicht von
Beginn an mangelhaft waren, ist deren gleichwertiger Ersatz keine Behebung
eines verdeckten Baumangels, sondern eine werterhaltende Massnahme und zum
Abzug als Liegenschaftenunterhalt zuzulassen. Es ist allerdings beim
vorliegenden Beweisergebnis unklar geblieben, welche Teile der Liegenschaft
durch das eindringende Wasser in Mitleidenschaft gezogen worden sind, und ob
allenfalls auch Teile der Fassade oder Installationen renoviert worden sind, welche
nicht unter dem Wasserschaden litten.
4.3
Nach dem
Ausgeführten ist der Einspracheentscheid vom 3. August 2016 aufzuheben und die
Veranlagungsbehörde hat entsprechend den obigen Ausführungen diejenigen Kosten,
welche zur angemessenen Behebung von Mangelfolgeschäden dienten, als
Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Dafür hat die Veranlagungsbehörde
ein Beweisverfahren durchzuführen. Die Rekurrenten werden dabei mitzuwirken
haben, den Anteil der Kosten festzustellen, welcher nach den obigen Kriterien
als Liegenschaftenunterhalt zum Abzug zugelassen werden kann. Nötigenfalls hat
eine Schätzung durch die Veranlagungs-behörde zu erfolgen (vgl. oben E. 3.2).
Steuergericht,
Urteil vom 19. Februar 2018 (SGSTA.2016.84;BST.2016.78)