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Entscheid

SGSTA.2016.90

Staats- und Bundessteuer 2013

26. Juni 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. und B. Y, Z

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2013

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Der Steuerpflichtige

A. Y, Z, verkaufte - zusammen mit vier weiteren Anteilseignern der C AG - mit

"Share Purchase Agreement" (im Folgenden: Agreement) vom XX.XX.2012

einen Aktienanteil von 81 % an der C AG an die E mit Sitz in D/UK. In Ziff.

2.2.4 des Agreements wurde unter dem Titel "Holdback for Sellers'

Engagement" (im Folgenden: Holdback) die Zahlung einer Summe von Fr. ……...--

an die fünf Verkäufer vereinbart, dies unter der Bedingung, dass diese noch

weiter bei der C AG tätig sein werden. Vorgesehen war, dass 30 % dieser Summe

nach 18 Monaten (Fälligkeit XX.XX.2013) und 70 % nach 36 Monaten (Fälligkeit

XX.XX.2015) an die Verkäufer ausbezahlt würden. Für den Fall, dass das

Arbeitsverhältnis mit einem der Veräusserer infolge Arbeitsunfähigkeit oder

aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst würde, sah das Agreement in Ziff.

2.2.4 eine sofortige anteilsmässige Auszahlung an den entsprechenden

Veräusserer vor.

Am 20. Juni 2014

reichten die Eheleute A. und B. Y die Steuererklärung 2013 ein. In der Folge

fanden diverse Besprechungen sowie ein umfangreicher E-Mail-Verkehr zwischen

den Steuerpflichtigen und dem Steueramt des Kantons Solothurn statt. Am 16.

April 2015 reichten die Steuerpflichtigen u.a. ein "Mutual Termination

Agreement" vom XX.XX.2013 ein, welches die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zwischen A. Y und der C AG per Ende November 2013 regelte.

Gestützt auf Ziff. 2.2.4 des Agreements kam es zur vollumfänglichen Auszahlung

des vereinbarten Holdbacks, wobei der auf A. Y entfallende Anteil am Holdback

Fr……..-- betrug. Das Steueramt teilte den Steuerpflichtigen mit, dass es diesen

an A. Y ausbezahlten Holdback als steuerbare Einkunft beurteile. Die

Steuerpflichtigen äusserten die Ansicht, dass es sich bei den ausbezahlten

Leistungen um steuerfreien Kapitalgewinn handle.

Mit definitiver

Veranlagung vom 29. Juni 2016 setzte die Veranlagungsbehörde Solothurn (im

Folgenden: VB) das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr.…….…..--

(Staatssteuer) bzw. Fr. ……..-- (direkte Bundessteuer) fest und rechnete dabei

den Betrag von Fr. ……...-- als steuerbares Einkommen auf.

1.2 Am 19. Juli 2016

erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die definitive Veranlagung. Sie

machten dabei im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Holdback gemäss Ziff.

2.2.4 des Agreements vom XX.XX.2012 nicht um steuerbare Einkünfte des

Steuerpflichtigen, sondern um steuerfreien Kapitalgewinn handle.

Mit Entscheid

vom 7. September 2016 wies die VB die Einsprache ab. Sie führte aus, die den

Steuerpflichtigen im Jahr 2013 zugeflossenen Leistungen in der Höhe von Fr……….--

aus dem Holdback seien gemäss Agreement vom XX.XX.2012 als steuerbare Einkünfte

zu qualifizieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Begriff

des Einkommens aus einer Tätigkeit sei weit zu interpretieren. Demgegenüber

stelle die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf die

Reinvermögenszugangstheorie eine systemwidrige Ausnahme dar, welche

praxisgemäss restriktiv zu handhaben sei. Ziff. 2.2.4 des Agreements knüpfe die

Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der

Gesellschaft. Eine solche Vereinbarung erscheine für den Kaufvertrag

grundsätzlich sehr atypisch, zumal sie nahelege, dass die Zahlung des vereinbarten

Betrages nicht für die Eigentumsübertragung der Aktien als solche erfolgte,

sondern als Entschädigung für inskünftig zu leistende Tätigkeiten der

jeweiligen Veräusserer zu Gunsten der veräusserten Gesellschaft. Zu einer

Auszahlung komme es nur, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit

der Verpflichteten oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werde,

die Arbeitstätigkeit zu Gunsten der Gesellschaft von dieser somit nicht mehr

benötigt werde oder vom Leistungserbringer infolge Arbeitsunfähigkeit nicht

mehr geleistet werden könne. Aufgrund des Wortlautes des Agreements sei davon

auszugehen, dass die Käuferin nur unter der Voraussetzung bereit war, den

Teilbetrag des Kaufpreises in der Höhe von Fr. ……..-- an die Veräusserer zu bezahlen,

wenn diese weiterhin und zu Gunsten der gekauften Gesellschaft tätig seien bzw.

die Tätigkeit für die Gesellschaft von Interesse sei. Der Vertrag vom XX.XX.2012

weise damit eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente auf. Aus

wirtschaftlicher Perspektive erscheine die Abgeltung denn auch namentlich als

Antritts-, Tätigkeits- und Treueprämie, als Prämie für das vereinbarte

Konkurrenzverbot sowie als Abgangsentschädigung für den Fall, dass das

Arbeitsverhältnis gestützt auf gegenseitige Vereinbarung aufgelöst bzw.

aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht mehr weitergeführt werden könne. Zwischen der

Leistung, die der Steuerpflichtige erhalte und seiner Tätigkeit bestehe

folglich ein derart wirtschaftlicher Zusammenhang, dass die Leistung als Folge

der Tätigkeit beurteilt werden müsse bzw. der Steuerpflichtige die Leistung im

Hinblick auf seine Tätigkeit und Verpflichtungen erhalte. Auch der Umstand,

dass der Steuerpflichtige aufgrund eines Arbeitsvertrages zusätzlich eine

Vergütung erhalte, ändere an der Qualifikation des Holdbacks als einkommenssteuerpflichtige

Leistung nichts. Ebenso wenig könne der Steuerpflichtige etwas zu seinen

Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass es nun zur vollständigen Auszahlung des

Holdbacks gekommen sei, obwohl die ursprünglich vereinbarten Fristen noch nicht

abgelaufen seien. Die Vertragsparteien hätten die Bedingungen, an welche die

Auszahlung des Holdbacks gebunden sei, einvernehmlich dahingehend geändert,

dass die ursprünglich geplanten Auszahlungsfristen (18 bzw. 36 Monate) neu an

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebunden seien. Indem nun das

Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, sei die Bedingung für die Auszahlung

des Holdbacks eingetreten.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid der VB Solothurn vom 7. September 2016 erheben A. und B. Y

(im Folgenden: Rekurrenten) mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 Rekurs und

Beschwerde beim Steuergericht. Sie beantragen, der angefochtene

Einspracheentscheid des Steueramts sei betreffend die Staatssteuer bzw. direkte

Bundessteuer 2013 aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. …….--

(Staatssteuer) bzw. Fr. …….-(direkte Bundessteuer) festzusetzen. Zudem stellen

sie den Verfahrensantrag, das Steuergericht habe eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

Die Rekurrenten

führen im Wesentlichen aus, das Steueramt habe sich bei seiner Beurteilung

offensichtlich auf das Urteil 2C_618/2014 des Bundesgerichts vom 3. April 2015

abgestützt, welches jedoch eine sehr spezielle Konstellation und ein unübliches

Vorgehen der beteiligten Personen betroffen habe. Aus diesem Urteil könne indes

nicht abgeleitet werden, dass "nachträglich ausbezahlte

Kaufpreiselemente" ohne weiteres als Lohnbestandteil zu betrachten wären.

Vielmehr müsse im Einzelfall zwischen den steuerbaren Erwerbseinkünften für

Arbeitsleistung und steuerfreiem Kapitalgewinn aus dem Verkauf von

Beteiligungsrechten unterschieden werden. Es könne nicht angehen, dass die

Steuerbehörde das Ergebnis des erwähnten Urteils 2C_618/2014 trotz dessen

spezieller Ausgangslage auf andere, „normale“ Aktienverkäufe in

personenbezogenen Unternehmen übertrage. Das Steueramt des Kantons Zürich habe

vor dem Hintergrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils eine Praxisanweisung

erlassen, welche im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen vier kumulativ zu erfüllende

Voraussetzungen für ein gemischtes Rechtsgeschäft mit veräusserungsfremden

Elementen festlege. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht

erfüllt, namentlich treffe es nicht zu, dass das Konkurrenzverbot bzw. die

Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht marktgemäss („Drittvergleich“)

entschädigt worden seien. Weiter habe es das Steueramt unterlassen, sich mit

dem Urteil 2C_618/2014 inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Steueramt sei auf

zahlreiche Argumente der Rekurrenten nicht eingegangen, und der Sachverhalt

werde völlig einseitig zu Gunsten des steuerbaren Erwerbseinkommens

dargestellt. Der vereinbarte Kaufpreis sei im vorliegenden Fall absolut

marktkonform gewesen, beinhalte keine Komponente für Arbeitsleistungen und

halte einem Drittvergleich ohne weiteres stand. Ein klares Indiz gegen das

Vorliegen von Erwerbseinkommen sei auch der Wortlaut des Agreements, wonach der

anteilsmässige Holdback in verschiedenen Fällen sofort fällig werde. Der

Holdback würde also ausbezahlt, obschon keine Arbeit geleistet werde, weshalb

er nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft sein könne. Gegen

das Vorliegen eines Lohnbestandteils spreche weiter, dass sich der Holdback

proportional zur Anzahl Aktien berechnete, ohne dass es auf die Funktion der

Aktionäre oder die Höhe ihrer Löhne angekommen wäre. Der Holdback hänge also

kausal mit der Aktionärseigenschaft und nicht mit dem Arbeitsverhältnis

zusammen. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sich der Holdback für

alle Verkäufer anteilsmässig reduziert hätte, wenn ein Arbeitnehmer das

Unternehmen vorzeitig verlassen hätte. Das Steueramt habe die Beweislastregeln

und seine Begründungspflicht verletzt, indem es den Holdback ohne weiteres als

Einkommensbestandteil taxiert habe. Die fraglichen Holdback-Zahlungen seien

vielmehr ein Bestandteil des Kaufpreises und stellten damit für die Aktionäre

einen steuerfreien Kapitalgewinn dar.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragt die VB Solothurn, den Rekurs und

die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie macht unter Verweis auf den

angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen zusätzlich noch geltend, die

Rekurrenten hätten mit E-Mail vom XX.XX.2013 mitgeteilt, der Holdback gemäss

Ziff. 2.2.4 sichere ab, dass die Verkäufer noch drei Jahre für das

Unternehmen tätig seien. Die Rekurrenten hätten es indes unterlassen, auf die

zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits erfolgte Auflösung des

Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden vollumfänglichen Auszahlung

des Holdbacks hinzuweisen. Mit der vorzeitigen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses werde der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem

Engagement des Rekurrenten und dessen Anspruch auf den Holdback bestätigt.

Weiter würden die Rekurrenten verkennen, dass gemäss Ziff. 2.2.4 des Agreements

A. Y zumindest seine Tätigkeit zu Gunsten des Unternehmens aufnehmen musste, um

überhaupt einen Anspruch auf den Holdback zu erhalten. Der Umstand, dass sich

die Auszahlung des Holdbacks proportional nach Anzahl Aktien berechne, sei

nicht entscheidend für die Beurteilung, ob der Holdback als steuerbares

Einkommen zu qualifizieren sei. Zentral sei, dass der Holdback von allen

Veräusserern abverdient werden musste.

2.3 Die Rekurrenten

halten mit Replik vom 20. Januar 2017 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Zusätzlich führen sie im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt des E-Mails vom XX.XX.2013

sei der Rekurrent nicht davon ausgegangen, dass das Steueramt den Holdback als

Lohnzahlung qualifizieren könnte, weshalb für ihn keine Veranlassung bestanden

habe, auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist gemäss § 160

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG;

BGS 614.11) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31)

zuständig. Die Steuerpflichtigen sind durch den Einspracheentscheid beschwert.

Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

Die Rechtslage ist

für die Staatssteuer die gleiche wie für die direkte Bundessteuer. Der Rekurs

und die Beschwerde können deshalb gemeinsam behandelt werden.

Erwägungen

2.

Die Rekurrenten

beantragen, es seien die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen.

Gemäss § 161 Abs. 2 StG kann das Steuergericht im Rekursverfahren eine

mündliche Verhandlung durchführen. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere

dann angezeigt, wenn sich aus den Akten Unklarheiten ergeben, die mit einer

mündlichen Verhandlung rasch und umfassend geklärt werden können. Weder aus der

Bundesverfassung noch aus der EMRK kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung abgeleitet werden (vgl. KSGE 2006 Nr. 4 E. 2; 2009 Nr. 10

E. 7; 2013 Nr. 5 E. 3.2.3). Vorliegend hatten die Rekurrenten genügend

Gelegenheit, sich zu äussern. Sie haben denn auch nicht begründet, aus welchem

Grund eine mündliche Verhandlung ihrer Ansicht nach sinnvoll und was Gegenstand

dieser Verhandlung sein sollte, namentlich werden keine Beweiserhebungen

beantragt. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt an einer

solchen Verhandlung mit den Parteien näher geklärt werden könnte, verzichtet

das Steuergericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3.1

Zu beurteilen ist

im vorliegenden Fall, ob der im Steuerjahr 2013 an A. Y ausbezahlte Holdback in

der Höhe von Fr. ……..-- gemäss Ziff. 2.2.4 des Agreements vom XX.XX.2012 unter

Berücksichtigung der von den Rekurrenten mit der Gesellschaft vorgenommenen

Abänderungsvereinbarung der Einkommensteuer unterliegt oder ob - wie die

Rekurrenten geltend machen - ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt.

3.2

Im Bereich der

Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der

Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel

von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden

Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG bzw. §§ 22-31 StG) alle wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer bzw. der Staatssteuer.

Vorbehalten bleiben nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 21 Abs. 3 StG die

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1

S. 365 f. mit Hinweisen).

Insbesondere

sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 22 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus

privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit

Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,

Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,

Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und

andere geldwerte Vorteile.

3.3

Bereits in seiner

Praxis zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer

direkten Bundessteuer (BdBSt) hat das Bundesgericht festgehalten, dass der

Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit weit zu interpretieren

ist. Es handelt sich dabei nicht nur um Einkommen aus einer vertraglich

vereinbarten Gegenleistung im engeren Sinne. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit

liegt vielmehr bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung, die der

Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher

Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der

Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (Urteil

2C_618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Demgegenüber

stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf den Grundsatz

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2

BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip eine

systemwidrige Ausnahme dar. Wohl ist diese vom Gesetzgeber u.a. auch aus

Gründen der Veranlagungsökonomie gewollt. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen

Einkommenssteuer sind Ausnahmen aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis

restriktiv zu handhaben (Urteil 2C_618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 mit

Hinweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367).

4.1

Damit

eine Qualifikation des Veräusserungserlöses aus einem Verkauf von Aktien (ganz

oder teilweise) als unselbständiges Erwerbseinkommen erfolgen kann, müssen die

folgenden Voraussetzungen kumulativ erfolgt sein (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,

Art. 17 N 81):

-

Der

steuerpflichtige Veräusserer muss vor und auch nach dem Verkauf im Unternehmen,

an dem er seine Beteiligung verkauft hat, einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit nachgehen;

-

mit

dem Verkaufspreis wird auch Goodwill abgegolten, der in der Weiterarbeit des

Veräusserers begründet ist;

-

die

Auszahlung des Kaufpreises ist ganz oder teilweise von der weiterbestehenden

Mitarbeit des Veräusserers abhängig.

4.2

Ziff. 2.2.2 des

Agreements legt den Gesamtbetrag des Kaufpreises (Purchase Price) auf Fr. ……...--

fest. Gemäss Ziff. 2.2.4 des Agreements vom XX.XX.2012 war die Verkäuferin nur

bereit, den Teilbetrag des Kaufpreises (Holdback for Sellers' Engagement) von

Fr……...-- an die Veräusserer zu bezahlen, wenn diese ihr Engagement zu Gunsten

der verkauften Gesellschaft antreten werden und für eine gewisse Zeit weiterhin

zu Gunsten des Unternehmens tätig sind. Damit hatte die Käuferin ein Interesse

daran, dass sich der Rekurrent als einer der Veräusserer für eine gewisse

Zeitspanne für die Gesellschaft einsetzt. Auch die Rekurrenten räumen ein, ein

Teil des Kaufpreises sei an die Voraussetzung geknüpft worden, dass die

Verkäufer während einer bestimmten Zeit als Arbeitnehmer für die C AG tätig

bleiben. Weiter führen die Rekurrenten selber aus, mit dem vorliegenden

Kaufvertrag bzw. Kaufpreis sei der Goodwill im Zeitpunkt des Verkaufs

abgegolten worden, auch wenn die Höhe des Goodwills teilweise von zukünftigen

Ereignissen abhängig gemacht wurde, nämlich vom Weiterbestand der Arbeitsverhältnisse

mit gewissen Schlüsselpersonen im Unternehmen.

4.3

Auch wenn der

vorliegende Sachverhalt sich teilweise von der im Urteil 2C_618/2014 vom 3.

April 2015 beurteilten Konstellation unterscheidet, lassen sich dennoch aus

diesem Urteil Rückschlüsse ziehen: So ist auch im vorliegenden Fall die zu

beurteilende Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des

Rekurrenten bei der Gesellschaft geknüpft. Eine solche Vereinbarung erscheint

für einen Kaufvertrag sehr atypisch, zumal sie nahelegt, dass die Zahlung des

vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt,

sondern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des

Veräusserers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der

Gesellschaft (Urteil 2C_618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.2). Damit ist auch im

vorliegenden Fall von einer erheblichen arbeitsrechtlichen Komponente des

Vertrags auszugehen. Zwischen der Leistung, die der Rekurrent erhalten hat, und

seiner Tätigkeit zu Gunsten der Gesellschaft besteht ein derartiger

wirtschaftlicher Zusammenhang, dass die Leistung als Folge seiner Tätigkeit zu

beurteilen ist.

Unbestritten

geblieben ist sodann, dass der Rekurrent vor und nach dem Verkauf der Aktien in

der C AG noch tätig war, da gemäss "Mutual Termination Agreement" vom

XX.XX.2013 das Arbeitsverhältnis zwischen A. Y und der C AG erst per Ende XX.2013

endete.

4.4

Daraus ergibt

sich, dass die in E. 4.1 hiervor dargelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sind. Keine entscheidende Rolle kommt dabei - entgegen der Ansicht der

Rekurrenten - der vom Steueramt des Kantons Zürich erlassenen Praxisanweisung

betreffend Beteiligungsverkäufe zu. Der Kanton Solothurn ist an solche

Weisungen von Steuerverwaltungen aus anderen Kantonen nicht gebunden. Zwar kann

sich mit Bezug auf diese Praxisanweisung fragen, ob hier nicht ein gemischtes

Rechtsgeschäft vorliegt, welches differenziert zu betrachten wäre. Aufgrund der

vorliegenden Unterlagen und Angaben ergeben sich für eine solche

Differenzierung aber keine hinreichenden Elemente. Insbesondere ist hier wie

gesehen eine erhebliche arbeitsrechtliche Komponente anzunehmen. Anhand der

erwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist demnach nicht von einem steuerfreien

Kapitalgewinn auszugehen.

4.5

Auch die vorzeitige

Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermag - entgegen der Ansicht der

Rekurrenten - an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern, ist

doch mit der einvernehmlich getroffenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per

Ende XX.2016 bloss eine der in Ziff. 2.2.4 des Agreements vorgesehene Bedingung

zur Auszahlung des Holdbacks eingetreten.

4.6

Im Ergebnis ist es

damit nicht zu beanstanden, wenn die VB den im Steuerjahr 2013 dem Rekurrenten

ausbezahlten Holdback in der Höhe von Fr. ……..-- nicht als steuerfreien

Kapitalgewinn, sondern als steuerbares Erwerbseinkommen qualifiziert und

entsprechend besteuert hat.

5.

Der Rekurs und

die Beschwerde erweisen sich bei dieser Ausgangslage als unbegründet und sind

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Steuerpflichtigen die

Gerichtskosten zu bezahlen. In Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs

vom 8. März 2016 (BGS 615.11) sind diese auf Fr. 11‘394.-- festzusetzen (Grundgebühr:

Fr. 2'000.--; Zuschlag: Fr. 9'394.--)

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

Fr. 11‘394.-- werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt Z

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_731/2017 vom

12. November 2018 abgewiesen)