SGSTA.2016.90
Staats- und Bundessteuer 2013
26. Juni 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.90;
BST.2016.83
Sachverhalt
A. und B. Y, Z
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2013
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der Steuerpflichtige
A. Y, Z, verkaufte - zusammen mit vier weiteren Anteilseignern der C AG - mit
"Share Purchase Agreement" (im Folgenden: Agreement) vom XX.XX.2012
einen Aktienanteil von 81 % an der C AG an die E mit Sitz in D/UK. In Ziff.
2.2.4 des Agreements wurde unter dem Titel "Holdback for Sellers'
Engagement" (im Folgenden: Holdback) die Zahlung einer Summe von Fr. ……...--
an die fünf Verkäufer vereinbart, dies unter der Bedingung, dass diese noch
weiter bei der C AG tätig sein werden. Vorgesehen war, dass 30 % dieser Summe
nach 18 Monaten (Fälligkeit XX.XX.2013) und 70 % nach 36 Monaten (Fälligkeit
XX.XX.2015) an die Verkäufer ausbezahlt würden. Für den Fall, dass das
Arbeitsverhältnis mit einem der Veräusserer infolge Arbeitsunfähigkeit oder
aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst würde, sah das Agreement in Ziff.
2.2.4 eine sofortige anteilsmässige Auszahlung an den entsprechenden
Veräusserer vor.
Am 20. Juni 2014
reichten die Eheleute A. und B. Y die Steuererklärung 2013 ein. In der Folge
fanden diverse Besprechungen sowie ein umfangreicher E-Mail-Verkehr zwischen
den Steuerpflichtigen und dem Steueramt des Kantons Solothurn statt. Am 16.
April 2015 reichten die Steuerpflichtigen u.a. ein "Mutual Termination
Agreement" vom XX.XX.2013 ein, welches die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen A. Y und der C AG per Ende November 2013 regelte.
Gestützt auf Ziff. 2.2.4 des Agreements kam es zur vollumfänglichen Auszahlung
des vereinbarten Holdbacks, wobei der auf A. Y entfallende Anteil am Holdback
Fr……..-- betrug. Das Steueramt teilte den Steuerpflichtigen mit, dass es diesen
an A. Y ausbezahlten Holdback als steuerbare Einkunft beurteile. Die
Steuerpflichtigen äusserten die Ansicht, dass es sich bei den ausbezahlten
Leistungen um steuerfreien Kapitalgewinn handle.
Mit definitiver
Veranlagung vom 29. Juni 2016 setzte die Veranlagungsbehörde Solothurn (im
Folgenden: VB) das steuerbare Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr.…….…..--
(Staatssteuer) bzw. Fr. ……..-- (direkte Bundessteuer) fest und rechnete dabei
den Betrag von Fr. ……...-- als steuerbares Einkommen auf.
1.2 Am 19. Juli 2016
erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die definitive Veranlagung. Sie
machten dabei im Wesentlichen geltend, dass es sich beim Holdback gemäss Ziff.
2.2.4 des Agreements vom XX.XX.2012 nicht um steuerbare Einkünfte des
Steuerpflichtigen, sondern um steuerfreien Kapitalgewinn handle.
Mit Entscheid
vom 7. September 2016 wies die VB die Einsprache ab. Sie führte aus, die den
Steuerpflichtigen im Jahr 2013 zugeflossenen Leistungen in der Höhe von Fr……….--
aus dem Holdback seien gemäss Agreement vom XX.XX.2012 als steuerbare Einkünfte
zu qualifizieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der Begriff
des Einkommens aus einer Tätigkeit sei weit zu interpretieren. Demgegenüber
stelle die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf die
Reinvermögenszugangstheorie eine systemwidrige Ausnahme dar, welche
praxisgemäss restriktiv zu handhaben sei. Ziff. 2.2.4 des Agreements knüpfe die
Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der
Gesellschaft. Eine solche Vereinbarung erscheine für den Kaufvertrag
grundsätzlich sehr atypisch, zumal sie nahelege, dass die Zahlung des vereinbarten
Betrages nicht für die Eigentumsübertragung der Aktien als solche erfolgte,
sondern als Entschädigung für inskünftig zu leistende Tätigkeiten der
jeweiligen Veräusserer zu Gunsten der veräusserten Gesellschaft. Zu einer
Auszahlung komme es nur, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit
der Verpflichteten oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werde,
die Arbeitstätigkeit zu Gunsten der Gesellschaft von dieser somit nicht mehr
benötigt werde oder vom Leistungserbringer infolge Arbeitsunfähigkeit nicht
mehr geleistet werden könne. Aufgrund des Wortlautes des Agreements sei davon
auszugehen, dass die Käuferin nur unter der Voraussetzung bereit war, den
Teilbetrag des Kaufpreises in der Höhe von Fr. ……..-- an die Veräusserer zu bezahlen,
wenn diese weiterhin und zu Gunsten der gekauften Gesellschaft tätig seien bzw.
die Tätigkeit für die Gesellschaft von Interesse sei. Der Vertrag vom XX.XX.2012
weise damit eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente auf. Aus
wirtschaftlicher Perspektive erscheine die Abgeltung denn auch namentlich als
Antritts-, Tätigkeits- und Treueprämie, als Prämie für das vereinbarte
Konkurrenzverbot sowie als Abgangsentschädigung für den Fall, dass das
Arbeitsverhältnis gestützt auf gegenseitige Vereinbarung aufgelöst bzw.
aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht mehr weitergeführt werden könne. Zwischen der
Leistung, die der Steuerpflichtige erhalte und seiner Tätigkeit bestehe
folglich ein derart wirtschaftlicher Zusammenhang, dass die Leistung als Folge
der Tätigkeit beurteilt werden müsse bzw. der Steuerpflichtige die Leistung im
Hinblick auf seine Tätigkeit und Verpflichtungen erhalte. Auch der Umstand,
dass der Steuerpflichtige aufgrund eines Arbeitsvertrages zusätzlich eine
Vergütung erhalte, ändere an der Qualifikation des Holdbacks als einkommenssteuerpflichtige
Leistung nichts. Ebenso wenig könne der Steuerpflichtige etwas zu seinen
Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass es nun zur vollständigen Auszahlung des
Holdbacks gekommen sei, obwohl die ursprünglich vereinbarten Fristen noch nicht
abgelaufen seien. Die Vertragsparteien hätten die Bedingungen, an welche die
Auszahlung des Holdbacks gebunden sei, einvernehmlich dahingehend geändert,
dass die ursprünglich geplanten Auszahlungsfristen (18 bzw. 36 Monate) neu an
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebunden seien. Indem nun das
Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, sei die Bedingung für die Auszahlung
des Holdbacks eingetreten.
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid der VB Solothurn vom 7. September 2016 erheben A. und B. Y
(im Folgenden: Rekurrenten) mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 Rekurs und
Beschwerde beim Steuergericht. Sie beantragen, der angefochtene
Einspracheentscheid des Steueramts sei betreffend die Staatssteuer bzw. direkte
Bundessteuer 2013 aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf Fr. …….--
(Staatssteuer) bzw. Fr. …….-(direkte Bundessteuer) festzusetzen. Zudem stellen
sie den Verfahrensantrag, das Steuergericht habe eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Die Rekurrenten
führen im Wesentlichen aus, das Steueramt habe sich bei seiner Beurteilung
offensichtlich auf das Urteil 2C_618/2014 des Bundesgerichts vom 3. April 2015
abgestützt, welches jedoch eine sehr spezielle Konstellation und ein unübliches
Vorgehen der beteiligten Personen betroffen habe. Aus diesem Urteil könne indes
nicht abgeleitet werden, dass "nachträglich ausbezahlte
Kaufpreiselemente" ohne weiteres als Lohnbestandteil zu betrachten wären.
Vielmehr müsse im Einzelfall zwischen den steuerbaren Erwerbseinkünften für
Arbeitsleistung und steuerfreiem Kapitalgewinn aus dem Verkauf von
Beteiligungsrechten unterschieden werden. Es könne nicht angehen, dass die
Steuerbehörde das Ergebnis des erwähnten Urteils 2C_618/2014 trotz dessen
spezieller Ausgangslage auf andere, „normale“ Aktienverkäufe in
personenbezogenen Unternehmen übertrage. Das Steueramt des Kantons Zürich habe
vor dem Hintergrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils eine Praxisanweisung
erlassen, welche im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen vier kumulativ zu erfüllende
Voraussetzungen für ein gemischtes Rechtsgeschäft mit veräusserungsfremden
Elementen festlege. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht
erfüllt, namentlich treffe es nicht zu, dass das Konkurrenzverbot bzw. die
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht marktgemäss („Drittvergleich“)
entschädigt worden seien. Weiter habe es das Steueramt unterlassen, sich mit
dem Urteil 2C_618/2014 inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Steueramt sei auf
zahlreiche Argumente der Rekurrenten nicht eingegangen, und der Sachverhalt
werde völlig einseitig zu Gunsten des steuerbaren Erwerbseinkommens
dargestellt. Der vereinbarte Kaufpreis sei im vorliegenden Fall absolut
marktkonform gewesen, beinhalte keine Komponente für Arbeitsleistungen und
halte einem Drittvergleich ohne weiteres stand. Ein klares Indiz gegen das
Vorliegen von Erwerbseinkommen sei auch der Wortlaut des Agreements, wonach der
anteilsmässige Holdback in verschiedenen Fällen sofort fällig werde. Der
Holdback würde also ausbezahlt, obschon keine Arbeit geleistet werde, weshalb
er nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft sein könne. Gegen
das Vorliegen eines Lohnbestandteils spreche weiter, dass sich der Holdback
proportional zur Anzahl Aktien berechnete, ohne dass es auf die Funktion der
Aktionäre oder die Höhe ihrer Löhne angekommen wäre. Der Holdback hänge also
kausal mit der Aktionärseigenschaft und nicht mit dem Arbeitsverhältnis
zusammen. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sich der Holdback für
alle Verkäufer anteilsmässig reduziert hätte, wenn ein Arbeitnehmer das
Unternehmen vorzeitig verlassen hätte. Das Steueramt habe die Beweislastregeln
und seine Begründungspflicht verletzt, indem es den Holdback ohne weiteres als
Einkommensbestandteil taxiert habe. Die fraglichen Holdback-Zahlungen seien
vielmehr ein Bestandteil des Kaufpreises und stellten damit für die Aktionäre
einen steuerfreien Kapitalgewinn dar.
2.2 In ihrer
Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragt die VB Solothurn, den Rekurs und
die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie macht unter Verweis auf den
angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen zusätzlich noch geltend, die
Rekurrenten hätten mit E-Mail vom XX.XX.2013 mitgeteilt, der Holdback gemäss
Ziff. 2.2.4 sichere ab, dass die Verkäufer noch drei Jahre für das
Unternehmen tätig seien. Die Rekurrenten hätten es indes unterlassen, auf die
zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits erfolgte Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden vollumfänglichen Auszahlung
des Holdbacks hinzuweisen. Mit der vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses werde der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem
Engagement des Rekurrenten und dessen Anspruch auf den Holdback bestätigt.
Weiter würden die Rekurrenten verkennen, dass gemäss Ziff. 2.2.4 des Agreements
A. Y zumindest seine Tätigkeit zu Gunsten des Unternehmens aufnehmen musste, um
überhaupt einen Anspruch auf den Holdback zu erhalten. Der Umstand, dass sich
die Auszahlung des Holdbacks proportional nach Anzahl Aktien berechne, sei
nicht entscheidend für die Beurteilung, ob der Holdback als steuerbares
Einkommen zu qualifizieren sei. Zentral sei, dass der Holdback von allen
Veräusserern abverdient werden musste.
2.3 Die Rekurrenten
halten mit Replik vom 20. Januar 2017 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Zusätzlich führen sie im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt des E-Mails vom XX.XX.2013
sei der Rekurrent nicht davon ausgegangen, dass das Steueramt den Holdback als
Lohnzahlung qualifizieren könnte, weshalb für ihn keine Veranlassung bestanden
habe, auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist gemäss § 160
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG;
BGS 614.11) sowie Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 18. Oktober 1994 (BGS 613.31)
zuständig. Die Steuerpflichtigen sind durch den Einspracheentscheid beschwert.
Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Rechtslage ist
für die Staatssteuer die gleiche wie für die direkte Bundessteuer. Der Rekurs
und die Beschwerde können deshalb gemeinsam behandelt werden.
Erwägungen
2.
Die Rekurrenten
beantragen, es seien die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen.
Gemäss § 161 Abs. 2 StG kann das Steuergericht im Rekursverfahren eine
mündliche Verhandlung durchführen. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere
dann angezeigt, wenn sich aus den Akten Unklarheiten ergeben, die mit einer
mündlichen Verhandlung rasch und umfassend geklärt werden können. Weder aus der
Bundesverfassung noch aus der EMRK kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung abgeleitet werden (vgl. KSGE 2006 Nr. 4 E. 2; 2009 Nr. 10
E. 7; 2013 Nr. 5 E. 3.2.3). Vorliegend hatten die Rekurrenten genügend
Gelegenheit, sich zu äussern. Sie haben denn auch nicht begründet, aus welchem
Grund eine mündliche Verhandlung ihrer Ansicht nach sinnvoll und was Gegenstand
dieser Verhandlung sein sollte, namentlich werden keine Beweiserhebungen
beantragt. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt an einer
solchen Verhandlung mit den Parteien näher geklärt werden könnte, verzichtet
das Steuergericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3.1
Zu beurteilen ist
im vorliegenden Fall, ob der im Steuerjahr 2013 an A. Y ausbezahlte Holdback in
der Höhe von Fr. ……..-- gemäss Ziff. 2.2.4 des Agreements vom XX.XX.2012 unter
Berücksichtigung der von den Rekurrenten mit der Gesellschaft vorgenommenen
Abänderungsvereinbarung der Einkommensteuer unterliegt oder ob - wie die
Rekurrenten geltend machen - ein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegt.
3.2
Im Bereich der
Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der
Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel
von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden
Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG bzw. §§ 22-31 StG) alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer bzw. der Staatssteuer.
Vorbehalten bleiben nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 21 Abs. 3 StG die
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.1
S. 365 f. mit Hinweisen).
Insbesondere
sind nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 22 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus
privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, mit
Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,
Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,
Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und
andere geldwerte Vorteile.
3.3
Bereits in seiner
Praxis zum Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer (BdBSt) hat das Bundesgericht festgehalten, dass der
Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit weit zu interpretieren
ist. Es handelt sich dabei nicht nur um Einkommen aus einer vertraglich
vereinbarten Gegenleistung im engeren Sinne. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
liegt vielmehr bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung, die der
Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der
Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (Urteil
2C_618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
Demgegenüber
stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf den Grundsatz
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip eine
systemwidrige Ausnahme dar. Wohl ist diese vom Gesetzgeber u.a. auch aus
Gründen der Veranlagungsökonomie gewollt. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen
Einkommenssteuer sind Ausnahmen aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
restriktiv zu handhaben (Urteil 2C_618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 mit
Hinweis auf BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367).
4.1
Damit
eine Qualifikation des Veräusserungserlöses aus einem Verkauf von Aktien (ganz
oder teilweise) als unselbständiges Erwerbseinkommen erfolgen kann, müssen die
folgenden Voraussetzungen kumulativ erfolgt sein (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,
Art. 17 N 81):
-
Der
steuerpflichtige Veräusserer muss vor und auch nach dem Verkauf im Unternehmen,
an dem er seine Beteiligung verkauft hat, einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen;
-
mit
dem Verkaufspreis wird auch Goodwill abgegolten, der in der Weiterarbeit des
Veräusserers begründet ist;
-
die
Auszahlung des Kaufpreises ist ganz oder teilweise von der weiterbestehenden
Mitarbeit des Veräusserers abhängig.
4.2
Ziff. 2.2.2 des
Agreements legt den Gesamtbetrag des Kaufpreises (Purchase Price) auf Fr. ……...--
fest. Gemäss Ziff. 2.2.4 des Agreements vom XX.XX.2012 war die Verkäuferin nur
bereit, den Teilbetrag des Kaufpreises (Holdback for Sellers' Engagement) von
Fr……...-- an die Veräusserer zu bezahlen, wenn diese ihr Engagement zu Gunsten
der verkauften Gesellschaft antreten werden und für eine gewisse Zeit weiterhin
zu Gunsten des Unternehmens tätig sind. Damit hatte die Käuferin ein Interesse
daran, dass sich der Rekurrent als einer der Veräusserer für eine gewisse
Zeitspanne für die Gesellschaft einsetzt. Auch die Rekurrenten räumen ein, ein
Teil des Kaufpreises sei an die Voraussetzung geknüpft worden, dass die
Verkäufer während einer bestimmten Zeit als Arbeitnehmer für die C AG tätig
bleiben. Weiter führen die Rekurrenten selber aus, mit dem vorliegenden
Kaufvertrag bzw. Kaufpreis sei der Goodwill im Zeitpunkt des Verkaufs
abgegolten worden, auch wenn die Höhe des Goodwills teilweise von zukünftigen
Ereignissen abhängig gemacht wurde, nämlich vom Weiterbestand der Arbeitsverhältnisse
mit gewissen Schlüsselpersonen im Unternehmen.
4.3
Auch wenn der
vorliegende Sachverhalt sich teilweise von der im Urteil 2C_618/2014 vom 3.
April 2015 beurteilten Konstellation unterscheidet, lassen sich dennoch aus
diesem Urteil Rückschlüsse ziehen: So ist auch im vorliegenden Fall die zu
beurteilende Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des
Rekurrenten bei der Gesellschaft geknüpft. Eine solche Vereinbarung erscheint
für einen Kaufvertrag sehr atypisch, zumal sie nahelegt, dass die Zahlung des
vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt,
sondern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des
Veräusserers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der
Gesellschaft (Urteil 2C_618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.2). Damit ist auch im
vorliegenden Fall von einer erheblichen arbeitsrechtlichen Komponente des
Vertrags auszugehen. Zwischen der Leistung, die der Rekurrent erhalten hat, und
seiner Tätigkeit zu Gunsten der Gesellschaft besteht ein derartiger
wirtschaftlicher Zusammenhang, dass die Leistung als Folge seiner Tätigkeit zu
beurteilen ist.
Unbestritten
geblieben ist sodann, dass der Rekurrent vor und nach dem Verkauf der Aktien in
der C AG noch tätig war, da gemäss "Mutual Termination Agreement" vom
XX.XX.2013 das Arbeitsverhältnis zwischen A. Y und der C AG erst per Ende XX.2013
endete.
4.4
Daraus ergibt
sich, dass die in E. 4.1 hiervor dargelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind. Keine entscheidende Rolle kommt dabei - entgegen der Ansicht der
Rekurrenten - der vom Steueramt des Kantons Zürich erlassenen Praxisanweisung
betreffend Beteiligungsverkäufe zu. Der Kanton Solothurn ist an solche
Weisungen von Steuerverwaltungen aus anderen Kantonen nicht gebunden. Zwar kann
sich mit Bezug auf diese Praxisanweisung fragen, ob hier nicht ein gemischtes
Rechtsgeschäft vorliegt, welches differenziert zu betrachten wäre. Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen und Angaben ergeben sich für eine solche
Differenzierung aber keine hinreichenden Elemente. Insbesondere ist hier wie
gesehen eine erhebliche arbeitsrechtliche Komponente anzunehmen. Anhand der
erwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist demnach nicht von einem steuerfreien
Kapitalgewinn auszugehen.
4.5
Auch die vorzeitige
Auflösung des Arbeitsverhältnisses vermag - entgegen der Ansicht der
Rekurrenten - an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zu ändern, ist
doch mit der einvernehmlich getroffenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
Ende XX.2016 bloss eine der in Ziff. 2.2.4 des Agreements vorgesehene Bedingung
zur Auszahlung des Holdbacks eingetreten.
4.6
Im Ergebnis ist es
damit nicht zu beanstanden, wenn die VB den im Steuerjahr 2013 dem Rekurrenten
ausbezahlten Holdback in der Höhe von Fr. ……..-- nicht als steuerfreien
Kapitalgewinn, sondern als steuerbares Erwerbseinkommen qualifiziert und
entsprechend besteuert hat.
5.
Der Rekurs und
die Beschwerde erweisen sich bei dieser Ausgangslage als unbegründet und sind
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Steuerpflichtigen die
Gerichtskosten zu bezahlen. In Anwendung von §§ 3 und 150 des Gebührentarifs
vom 8. März 2016 (BGS 615.11) sind diese auf Fr. 11‘394.-- festzusetzen (Grundgebühr:
Fr. 2'000.--; Zuschlag: Fr. 9'394.--)
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
Fr. 11‘394.-- werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisteramt Z
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_731/2017 vom
12. November 2018 abgewiesen)