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Entscheid

SGSTA.2016.93

Staats- und Bundessteuer 2015

20. Februar 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

2015 einreichte und darin v.a. auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 42‘785 geltend machte; gemäss Schreiben der Veranlagungsbehörde (VB)

Solothurn vom 6. April 2016 habe der Steuerpflichtige aus der Pensionskasse den

Betrag von CHF 54‘561 bezogen wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen; dazu

nahm dieser am 28. April 2016 Stellung und reichte auch diverse Unterlagen

ein;

-

die VB Solothurn in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015

vom 23. Mai 2016 den Betrag von CHF 54‘561 als weitere Einkünfte aufrechnete;

-

der Steuerpflichtige dagegen am 26. Juni 2016 Einsprache erhob und u.a. ausdrücklich

eine Einspracheverhandlung verlangte; eine solche wurde ihm denn mit Schreiben

vom 4. Juli 2016 auch zugesichert;

-

mit Brief vom 24. August 2016 die VB Solothurn vom Einsprecher weitere

Unterlagen verlangte; ansonsten werde anhand der vorliegenden Akten

entschieden;

-

die VB Solothurn mit Verfügung vom 22. September 2016 die Einsprache

abwies, v.a. mit Begründung, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit

aufgenommen worden sei;

-

der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde

vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid vor dem

Kantonalen Steuergericht v.a. beantragte, die weiteren Einkünfte von CHF 54‘561

seien nicht zu berücksichtigen; in der Einsprache habe er ausdrücklich eine

Einspracheverhandlung verlangt; zudem wurde geltend gemacht, der Rekurrent habe

per 31. März 2015 gekündigt; da die selbständige Erwerbstätigkeit nicht

erfolgreich gewesen sei, habe er sich bei derselben Firma - Y, Firma der geschiedenen

Ehefrau - wieder anstellen lassen; das PK-Geld habe er verbraucht;

-

die VB Solothurn (Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 22. November 2016

die Rückweisung von Rekurs und Beschwerde zur Neubeurteilung beantragte; dazu

wurde v.a. angeführt, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da

die verlangte Einspracheverhandlung nicht durchgeführt worden sei;

-

nach dem Gesagten eine Einspracheverhandlung unbestrittenermassen

ausdrücklich verlangt, aber nicht durchgeführt wurde, obwohl deren Durchführung

zugesichert wurde;

-

damit das rechtliche Gehör unbestritten verletzt worden ist, unabhängig

von der materiellen Lage, mithin die Einspracheverhandlung vorliegend davon

unbesehen durchzuführen ist (vgl. § 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11;

statt vieler KSG vom 21.6.2004, SGSTA.2003.55, BST.2003.26);

-

demnach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an

die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist;

-

bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind;

erkannt:

1. Der

Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 22. September 2016 wird

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Es

werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers

oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: