SGSTA.2016.93
Staats- und Bundessteuer 2015
20. Februar 2017Deutsch3 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
20. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.93;
BST.2016.86
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht in Erwägung, dass:
-
der Steuerpflichtige A mit Datum vom 25. Februar 2016 die Steuererklärung
Sachverhalt
2015 einreichte und darin v.a. auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 42‘785 geltend machte; gemäss Schreiben der Veranlagungsbehörde (VB)
Solothurn vom 6. April 2016 habe der Steuerpflichtige aus der Pensionskasse den
Betrag von CHF 54‘561 bezogen wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen; dazu
nahm dieser am 28. April 2016 Stellung und reichte auch diverse Unterlagen
ein;
-
die VB Solothurn in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015
vom 23. Mai 2016 den Betrag von CHF 54‘561 als weitere Einkünfte aufrechnete;
-
der Steuerpflichtige dagegen am 26. Juni 2016 Einsprache erhob und u.a. ausdrücklich
eine Einspracheverhandlung verlangte; eine solche wurde ihm denn mit Schreiben
vom 4. Juli 2016 auch zugesichert;
-
mit Brief vom 24. August 2016 die VB Solothurn vom Einsprecher weitere
Unterlagen verlangte; ansonsten werde anhand der vorliegenden Akten
entschieden;
-
die VB Solothurn mit Verfügung vom 22. September 2016 die Einsprache
abwies, v.a. mit Begründung, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen worden sei;
-
der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde
vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid vor dem
Kantonalen Steuergericht v.a. beantragte, die weiteren Einkünfte von CHF 54‘561
seien nicht zu berücksichtigen; in der Einsprache habe er ausdrücklich eine
Einspracheverhandlung verlangt; zudem wurde geltend gemacht, der Rekurrent habe
per 31. März 2015 gekündigt; da die selbständige Erwerbstätigkeit nicht
erfolgreich gewesen sei, habe er sich bei derselben Firma - Y, Firma der geschiedenen
Ehefrau - wieder anstellen lassen; das PK-Geld habe er verbraucht;
-
die VB Solothurn (Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 22. November 2016
die Rückweisung von Rekurs und Beschwerde zur Neubeurteilung beantragte; dazu
wurde v.a. angeführt, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da
die verlangte Einspracheverhandlung nicht durchgeführt worden sei;
-
nach dem Gesagten eine Einspracheverhandlung unbestrittenermassen
ausdrücklich verlangt, aber nicht durchgeführt wurde, obwohl deren Durchführung
zugesichert wurde;
-
damit das rechtliche Gehör unbestritten verletzt worden ist, unabhängig
von der materiellen Lage, mithin die Einspracheverhandlung vorliegend davon
unbesehen durchzuführen ist (vgl. § 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11;
statt vieler KSG vom 21.6.2004, SGSTA.2003.55, BST.2003.26);
-
demnach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist;
-
bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind;
erkannt:
1. Der
Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 22. September 2016 wird
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Erwägungen
2.
Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: