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Entscheid

SGSTA.2016.97

Abzüge, Spenden, Kultusinstitution, Rechtsgleichheit

6. März 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden

frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG,

BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,

DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DDG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist

einzutreten.

2.1 Nach §

41 Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld

und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,

die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der

Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG),

sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten (§ 90 Abs. 1 lit. a-c StG

bzw. Art. 56 lit. a-c DBG) abgezogen werden, wenn sie im Jahr insgesamt CHF 100

erreichen. Der Abzug ist begrenzt auf höchstens 20 % der um die Aufwendungen

(§§ 33-41 StG bzw. Art. 26-33 DBG) verminderten Einkünfte.

2.2 Die

Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)

und in Art. 56 lit. g DBG identisch geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG

gehören zu den allgemeinen Abzügen die „freiwilligen Zuwendungen an juristische

Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder

ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu

einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass“ (vgl. auch § 41 Abs. 1 lit. l

StG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG

(ebenso § 90 Abs. 1 lit. i StG) diejenigen juristischen Personen, die

öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das

Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Ob eine Steuerbefreiung besteht oder nicht, ist im Veranlagungsverfahren oder

in einem separaten vorgängigen Feststellungsverfahren zu entscheiden, und zwar

im Kanton des Sitzes der juristischen Person, allenfalls des Ortes ihrer

tatsächlichen Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich ist demnach für

die Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbefreiung vorliegt oder nicht, allein

der Sitzkanton einer juristischen Person zuständig.

Die

Veranlagungsbehörde, die über die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Zuwendung

befindet, prüft vorfrageweise, ob eine juristische Person, an welche die

Zuwendung ging, steuerbefreit ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde, für

welche in einer Frage eine Vorfrage auftritt, nicht selbständig entscheiden

kann, sondern an den Entscheid der sachkompetenten Behörde gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen 2010, N 72). Wie vorstehend

ausgeführt, ist nur der Sitzkanton kompetent, über die Steuerbefreiung

hauptfrageweise zu entscheiden. Dementsprechend sind Zuwendungen an juristische

Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke

steuerbefreit sind, zum Abzug zuzulassen, ohne dass eine eigene (vorfrageweise)

Überprüfung vorzunehmen ist (vgl. StE 4/5 2005, B 27.4, Nr. 16).

2.3 Verfolgt

eine Organisation nicht öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, sondern einen andern

in Art. 56 DBG genannten Zweck, sind freiwillige Leistungen an sie nicht

abzugsfähig. So sind namentlich freiwillige Leistungen zur Förderung von

Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Steuerbefreiung von

Kultusinstitutionen wie diejenigen von Institutionen mit öffentlichen oder

gemeinnützigen Zwecken gestützt auf Art. 56 DBG erfolgt (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

Erwägungen

3.

A., Zürich 2016, Art. 33a DBG N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1

Im

vorliegenden Fall haben die Rekurrenten an die Kirche X im Jahr 2015 gesamthaft

CHF 16‘260 gespendet. Davon seien nach den Angaben der Rekurrenten CHF 1‘400

für karitative Zwecke verwendet worden, was von der Kirche bestätigt wurde. Die

Vorinstanz verweigerte den entsprechenden Abzug, weil die Kirche zwar

steuerbefreit sei, jedoch nur für Kultuszwecke. Daher könnten die Spenden

steuerlich nicht abgezogen werden. Die Rekurrenten verlangen dagegen v.a. auch

Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, die solche Abzüge hätten

vornehmen können.

3.2

Unbestrittenermassen

hat die betreffende Kirche Sitz im Kanton Zürich und ist dort nur für

Kultuszwecke steuerbefreit. Daher kann nach dem Gesagten im Kanton Solothurn

die geltend gemachte Spende steuerlich nicht abgezogen werden. Die

entsprechende Praxis will die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen in der

Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 zu Recht nicht aufgeben. Es besteht zudem grundsätzlich

auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Rechtsmittel sind

demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der Grundsatz

der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im

Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz

abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der

gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls

abweichend von der Norm behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann,

wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen

wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige

Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private

verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde,

auch ihnen gewährt werde (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 518 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die

Rekurrenten machen zwar eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit

geltend, wonach anderen Steuerpflichtigen mit hierortigem Wohnsitz karikative

Zuwendungen an die betreffende Kirche als steuerlich abzugsfähig akzeptiert

worden seien. Dass es eigentliche Praxis des kantonalen Steueramts ist,

freiwillige Leistungen an Organisationen mit Kultuszweck steuerlich zum Abzug

zuzulassen, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nicht erkennbar.

Das Steueramt hat wohl eingeräumt, es sei möglich, dass im Einzelfall einem

Steuerpflichtigen zu Unrecht eine Zuwendung an die betreffende Kirche

steuerlich zum Abzug zugelassen worden sei. Insofern können die Rekurrenten

indes nicht verlangen, dass ihnen der geltend gemachte Abzug von CHF 1‘400

gewährt werde; eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis ist nicht erwiesen. Auch

die Bestätigung der betreffenden Kirche vom 11. Juni 2016 ändert nichts; danach

sei diese von der Steuer befreit sei und die Zuwendung für karikative Zwecke

verwendet werde. Diese Bestätigung reicht für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung

aber nicht aus; dafür bräuchte es eine entsprechende Bestätigung des kantonalen

Steueramts Zürich. In dessen Liste bezüglich der Institutionen, die wegen

Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, ist die

betreffende Kirche indes nicht enthalten. Daher können Zuwendungen an diese

Kirche steuerlich nicht abgezogen werden, auch wenn sie für einen

gemeinnützigen Zweck bestimmt sind.

Nach dem

Gesagten (vgl. oben, E. 2.2) ist der Kanton Solothurn an den Entscheid des kantonalen

Steueramts Zürich gebunden. Es ist daher festzuhalten, dass die von den

Rekurrenten für das Steuerjahr 2015 geltend gemachte Zuwendung von CHF 1‘400 an

die betreffende Kirche steuerlich nicht abgezogen werden kann, da diese nicht

wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist. Entsprechend erweisen

sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind somit abzuweisen.

4.

Damit unterliegen

die Rekurrenten; daher haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 515

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 15).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 515 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: