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Entscheid

SGSTA.2016.99

Abzüge, Liegenschaftsunterhalt, rechtliches Gehör

3. April 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG)

ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).

Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Bei

Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die

Versiche-rungsprämien und die notwendigen Kosten der Verwaltung abgezogen

werden (vgl. § 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG). Unterhaltskosten definieren

sich nach herrschender Lehre als Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung

neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und

die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (statt vieler:

Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37). Unterhaltsarbeiten lassen ein

Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert bestehen.

Nicht abzugsfähig sind Kosten für wertvermehrende Neueinrichtungen und

Verbesserungen (Umbauten) von Liegenschaften (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a der kant.

Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwal-tungskosten von

Liegenschaften im Privatvermögen, BGS 614.159.16).

2.2 Unterhaltskosten

sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denje-nigen Zustand

versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat. Umfasst eine Auf-wendung

sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, was häufig

bei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist, ist die Aufwendung im

Um-fang des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der

wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind

allenfalls zu schätzen (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 32 N 45). Soweit Steuerpflichtige nicht nur den

Pauschalabzug beim Liegenschaftsunterhalt geltend machen, haben sie für die

steuermindernden Abzüge den Beweis zu erbringen.

2.3 Die

Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach

objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert

des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen

oder ersetzten Installation. Wird eine alte Installation nicht bloss durch eine

dem aktuellen Stand der Technik ange-passte neue Installation ersetzt, sondern

an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt

(anteilsmässig) kein Unterhalt, sondern eine Wertvermehrung vor, auch wenn der

Wert der gesamten Liegenschaft als solches nicht angestiegen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 46 f.;

vgl. auch KSG vom 21.3.2016, SGSTA.2015.84; BST.2015.76).

Erwägungen

3.1

Im

konkreten Fall hat der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und Angaben seine

Liegenschaft in den Jahren 2014 und 2015 umfassend saniert. Unter anderem wurden

gemäss den Bauakten zahlreiche Räume zusammengelegt. Dazu wurden diverse Mauern

herausgerissen. Dafür musste eine Baubewilligung eingeholt werden. Von den

geltend gemachten Liegenschaftskosten von CHF 70‘232 hat die Vorinstanz Kosten

von CHF 57‘411 als werterhaltend erachtet. In der vorliegenden Eingabe macht

der Rekurrent vor allem geltend, der erfolgte Abzug bei diesen Kosten sei nicht

korrekt. Zudem sei ihm bei Uneinigkeit mündlich eine zweite

Einspracheverhandlung zugesichert worden.

3.2

Vorliegend

wurde anhand der Angaben und Unterlagen die streitbetroffene Liegenschaft

umfassend saniert und umgebaut. Der Abbruch und Neubau von Mauern haben eine

erhebliche wertvermehrende Komponente. So gelten gemäss der Praxis des

kantonalen Steueramtes Wandarbeiten bei Umbauten zu 2/3 als wertvermehrend

(vgl. Solothurner Steuerbuch, unter www.so.ch, Ziff. 3.1). Der wertvermehrende

Anteil kann hier nur geschätzt werden. Die Vorinstanz ist dabei massvoll

vorgegangen, indem sie vom geltend gemachten Betrag von CHF 70‘232 den Betrag

von CHF 57‘411 als werterhaltend akzeptiert hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

Zudem wurde am 31. August 2016 eine Einspracheverhandlung durchgeführt, an

welcher sich der Rekurrent äussern konnte (Einspracheprotokoll vom 31.8.2016).

Ein Anspruch auf mehrere Einspracheverhandlungen oder eine mündliche

Erläuterung des beabsichtigten Entscheids durch die Vorinstanz besteht aufgrund

der gesetzlichen Grundlagen nicht (vgl. insbes. § 150 Abs. 2 StG). Zumal wurde

hier zumindest schriftlich in der Einsprache gar keine Verhandlung verlangt.

Das rechtliche Gehör wurde demnach nicht verletzt. Die Rechtsmittel sind damit

unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter dagegen vorbringt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Anhand der

Unterlagen und Angaben wurden verschiedene Wände neu eingebaut. Wenn die

Vorinstanz in dieser Hinsicht anteilsmässig CHF 10‘000 von Abbrucharbeiten in

Höhe von CHF 24‘000 gekürzt, ist dies entgegen der Ansicht des Rekurrenten

vorliegend nicht als willkürlich bzw. offensichtlich unhaltbar anzusehen (vgl. Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121

N 8 f.). Diese Kürzung erscheint hier als angemessen, zumal der Abbruch von

Mauern einen hohen wertvermehrenden Anteil hat. Im Übrigen würde auch ein

Augenschein an diesem Resultat nichts ändern. Weiter ist der Steuerpflichtige

zu einer Verhandlung vorzuladen, wenn er es verlangt oder wenn es die

Untersuchung über die Einsprache erforderlich macht (vgl. § 150 Abs. 2 StG). Vorliegend

hat der Rekurrent in seiner Einsprache indes keine Verhandlung verlangt. Eine

solche wurde aber am 31. August 2016 durchgeführt. Darauf reichte der

Rekurrent noch diverse Unterlagen ein und ersuchte um deren Prüfung bzw.

Korrektur der Veranlagung. Eine zweite Einspracheverhandlung wurde nicht

verlangt. Ein entsprechendes Recht des Steuerpflichtigen ergibt sich denn auch

nicht aus den rechtlichen Grundlagen (vgl. auch Art. 132 ff. DBG) bzw. aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 114 N 1 ff., insbes. N 6).

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 891

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 141).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 891 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: