SGSTA.2016.99
Abzüge, Liegenschaftsunterhalt, rechtliches Gehör
3. April 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
3. April 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.99;
BST.2016.91
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 30. Juli 2015 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2014
ein. Darin machte er u.a. für die Liegenschaft GB X Nr. 001 Kosten von CHF
70‘232 geltend. Davon wurde in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014
vom 15. Februar 2016 der Betrag von CHF 12‘791 nicht anerkannt. Dazu wurde
festgehalten, die Neuinstallation inkl. Werkzeuge etc. und die Abbrucharbeiten
seien ausgeschieden worden. Die Kosten würden je zu ½ berücksichtigt. Dagegen
erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die
Selbstdeklaration sei unverändert zu übernehmen. Am 31. August 2016 fand
eine Einspracheverhandlung statt. Im Nachgang dazu reichte der Einsprecher noch
Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2016 nahm er noch abschliessend
Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2016 wurde die Einsprache betreffend
Liegenschaftskosten für das Gebäude in X abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es sei zu umfassenden Grundrissänderungen gekommen. Von den geltend
gemachten Liegenschaftskosten von CHF 70‘232 seien Kosten von CHF 57‘411 zum
Abzug zugelassen worden. Es bestehe kein Raum, höhere Liegenschaftskosten
anzuerkennen. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent)
am 17. November 2016 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und
Beschwerde ein. Dazu wurde v.a. angeführt, an der Einspracheverhandlung sei
vereinbart worden, dass bei Uneinigkeit ein weiteres Treffen nötig sei.
Indessen sei ohne Rücksprache die Veranlagung ausgelöst worden. Die
Gesamtliegenschaftskosten würden weit über den in Abzug gebrachten
werterhaltenden Kosten liegen. Auch wäre ein Augenschein möglich gewesen. Die
Abbrucharbeiten seien unbeachtlich. Der nicht nachvollziehbare Abzug von den
werterhaltenden Liegenschaftskosten sei willkürlich.
Mit
Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die VB Solothurn, Rekurs und
Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorweg unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten wurde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass vorliegend zahlreiche Wände
abgebrochen und andere neu gebaut worden seien. Ein anteilsmässiger Betrag von
CHF 10‘000 für diese wertvermehrenden Abbrucharbeiten erscheine als angemessen.
Zudem würden bei Veranlagungsverfügungen herabgesetzte Anforderungen an eine
Begründung gestellt. Hier sei nicht nochmals eine Einspracheverhandlung
durchzuführen, sondern es seien die vom Rekurrenten zusätzlich eingereichten
Abgaben zu prüfen gewesen. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden.
Dazu
ist vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
****************
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG)
ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Bei
Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Versiche-rungsprämien und die notwendigen Kosten der Verwaltung abgezogen
werden (vgl. § 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG). Unterhaltskosten definieren
sich nach herrschender Lehre als Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung
neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und
die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (statt vieler:
Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37). Unterhaltsarbeiten lassen ein
Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert bestehen.
Nicht abzugsfähig sind Kosten für wertvermehrende Neueinrichtungen und
Verbesserungen (Umbauten) von Liegenschaften (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a der kant.
Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwal-tungskosten von
Liegenschaften im Privatvermögen, BGS 614.159.16).
2.2 Unterhaltskosten
sind demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denje-nigen Zustand
versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat. Umfasst eine Auf-wendung
sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil, was häufig
bei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall ist, ist die Aufwendung im
Um-fang des werterhaltenden Anteils zum Abzug zuzulassen, während der
wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind
allenfalls zu schätzen (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 32 N 45). Soweit Steuerpflichtige nicht nur den
Pauschalabzug beim Liegenschaftsunterhalt geltend machen, haben sie für die
steuermindernden Abzüge den Beweis zu erbringen.
2.3 Die
Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach
objektiv-technischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert
des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen
oder ersetzten Installation. Wird eine alte Installation nicht bloss durch eine
dem aktuellen Stand der Technik ange-passte neue Installation ersetzt, sondern
an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt
(anteilsmässig) kein Unterhalt, sondern eine Wertvermehrung vor, auch wenn der
Wert der gesamten Liegenschaft als solches nicht angestiegen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 46 f.;
vgl. auch KSG vom 21.3.2016, SGSTA.2015.84; BST.2015.76).
Erwägungen
3.1
Im
konkreten Fall hat der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und Angaben seine
Liegenschaft in den Jahren 2014 und 2015 umfassend saniert. Unter anderem wurden
gemäss den Bauakten zahlreiche Räume zusammengelegt. Dazu wurden diverse Mauern
herausgerissen. Dafür musste eine Baubewilligung eingeholt werden. Von den
geltend gemachten Liegenschaftskosten von CHF 70‘232 hat die Vorinstanz Kosten
von CHF 57‘411 als werterhaltend erachtet. In der vorliegenden Eingabe macht
der Rekurrent vor allem geltend, der erfolgte Abzug bei diesen Kosten sei nicht
korrekt. Zudem sei ihm bei Uneinigkeit mündlich eine zweite
Einspracheverhandlung zugesichert worden.
3.2
Vorliegend
wurde anhand der Angaben und Unterlagen die streitbetroffene Liegenschaft
umfassend saniert und umgebaut. Der Abbruch und Neubau von Mauern haben eine
erhebliche wertvermehrende Komponente. So gelten gemäss der Praxis des
kantonalen Steueramtes Wandarbeiten bei Umbauten zu 2/3 als wertvermehrend
(vgl. Solothurner Steuerbuch, unter www.so.ch, Ziff. 3.1). Der wertvermehrende
Anteil kann hier nur geschätzt werden. Die Vorinstanz ist dabei massvoll
vorgegangen, indem sie vom geltend gemachten Betrag von CHF 70‘232 den Betrag
von CHF 57‘411 als werterhaltend akzeptiert hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Zudem wurde am 31. August 2016 eine Einspracheverhandlung durchgeführt, an
welcher sich der Rekurrent äussern konnte (Einspracheprotokoll vom 31.8.2016).
Ein Anspruch auf mehrere Einspracheverhandlungen oder eine mündliche
Erläuterung des beabsichtigten Entscheids durch die Vorinstanz besteht aufgrund
der gesetzlichen Grundlagen nicht (vgl. insbes. § 150 Abs. 2 StG). Zumal wurde
hier zumindest schriftlich in der Einsprache gar keine Verhandlung verlangt.
Das rechtliche Gehör wurde demnach nicht verletzt. Die Rechtsmittel sind damit
unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter dagegen vorbringt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Anhand der
Unterlagen und Angaben wurden verschiedene Wände neu eingebaut. Wenn die
Vorinstanz in dieser Hinsicht anteilsmässig CHF 10‘000 von Abbrucharbeiten in
Höhe von CHF 24‘000 gekürzt, ist dies entgegen der Ansicht des Rekurrenten
vorliegend nicht als willkürlich bzw. offensichtlich unhaltbar anzusehen (vgl. Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121
N 8 f.). Diese Kürzung erscheint hier als angemessen, zumal der Abbruch von
Mauern einen hohen wertvermehrenden Anteil hat. Im Übrigen würde auch ein
Augenschein an diesem Resultat nichts ändern. Weiter ist der Steuerpflichtige
zu einer Verhandlung vorzuladen, wenn er es verlangt oder wenn es die
Untersuchung über die Einsprache erforderlich macht (vgl. § 150 Abs. 2 StG). Vorliegend
hat der Rekurrent in seiner Einsprache indes keine Verhandlung verlangt. Eine
solche wurde aber am 31. August 2016 durchgeführt. Darauf reichte der
Rekurrent noch diverse Unterlagen ein und ersuchte um deren Prüfung bzw.
Korrektur der Veranlagung. Eine zweite Einspracheverhandlung wurde nicht
verlangt. Ein entsprechendes Recht des Steuerpflichtigen ergibt sich denn auch
nicht aus den rechtlichen Grundlagen (vgl. auch Art. 132 ff. DBG) bzw. aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 114 N 1 ff., insbes. N 6).
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 891
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 141).
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Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 891 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: