SGSTA.2017.1
Staats- und Bundessteuer 2012
8. Mai 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
8. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.1;
BST.2017.1
A,
v.d….
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2012
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum vom 5. November 2013 reichte die Steuerpflichtige A die Steuererklärung
2012 ein. Sie arbeitet als selbständige Therapeutin. In der Veranlagung der
Staats- und Bundessteuer 2012 vom 20. Oktober 2014 erhöhte die
Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen das Einkommen der Steuerpflichtigen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 20‘946 nach Durchführung einer Revision
der Buchhaltung vom 30. Mai 2014 und Schlussbesprechung der Revision vom 24.
Juni 2014. Gegen die Veranlagung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am
30. Oktober 2014 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, mit den
Aufrechnungen von CHF 20‘946 nicht einverstanden zu sein. Anerkannt werde ein
Betrag von CHF 6‘498. Zudem sei eine AHV-Rückstellung steuerlich in Abzug zu
bringen. Beantragt wurde ausserdem gegebenenfalls eine Einspracheverhandlung.
Diese fand am 24. August 2016 statt, nachdem die Einsprecherin am 16. August
2016 noch diverse Unterlagen eingereicht hatte, unter Verweis auf ihre Eingaben
vom 18. September 2014 und 30. Oktober 2014. Am 9. September 2016 ergänzte
sie ihre Anträge.
Mit
Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde die Einsprache von der VB Olten-Gösgen
teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wurde bei der Staatssteuer auf
CHF 88‘262 festgesetzt und dasjenige bei der Bundessteuer auf CHF 91‘343.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecherin habe am 16.
August 2016 lediglich einen Teil der verlangten Unterlagen eingereicht;
insbesondere fehle das Fahrtenbuch ab 1. Juli 2014 und eine detaillierte
Aufstellung über die Kundenbesuche in den Jahren 2014-2016. Bezüglich
Einrichtungen/Mobilien sei die Einsprache zurückgezogen worden. Bei der
auswärtigen Verpflegung könne dem Antrag der Einsprecherin einer Aufrechnung
von CHF 1‘200 entsprochen werden. Dies gelte auch in Bezug auf den Warenaufwand;
diesbezüglich könne die beantragte Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 1‘800
anerkannt werden. Bei der Erwerbsausfallversicherung sei die
Versicherungsdeckung indes überhöht resp. die Prämien würden nicht in vollem
Umfang Geschäftsaufwand darstellen. Der restliche Anteil der Prämie sei als
private Versicherung zu berücksichtigen. Dies führe letztlich zu einer Erhöhung
des steuerbaren Einkommens. Bezüglich der Fahrzeugkosten werde aufgrund der
ermittelten Fahrleistung das Fahrzeug überwiegend privat genutzt und daher dem
Privatvermögen zugeordnet. Ein Fahrtenbuch zu führen sei nach geltendem Recht
durchaus zumutbar; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einsprecherin
darauf verzichtet habe. Als Geschäftsaufwand würden indessen ausnahmsweise neu
CHF 5‘000 anstelle der gewährten CHF 3‘400 berücksichtigt. Schliesslich wurde
an der Aufrechnung allgemeiner Unkosten - Tagblatt und Kleider - festgehalten.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechne sich, nach
Berücksichtigung der AHV-Rückstellung von 10 % der Aufrechnungen, neu mit CHF
74‘563.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 reichte die Vertreterin der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) am 4. Januar 2017 beim Kantonalen
Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Bestritten werden die drei Positionen
(1) Erwerbsausfallversicherung, (2) Fahrzeugkosten und (3) allgemeine Unkosten.
Die Rekurrentin verweist auf die bisherige Korrespondenz; sie habe
Aufrechnungen von total CHF 9‘798 akzeptiert. Betreffend den 1. Punkt sei es
durchaus möglich, ein fixes Taggeld resp. eine Erwerbsausfallsumme zu
versichern. Bei den Fahrzeugkosten bestehe praktisch Einigkeit mit der VB über
eine jährliche Kilometerleistung von ca. 16‘000. Indes handle es sich hier um
ein Geschäftsfahrzeug. Ein Fahrtenbuch sei nicht zumutbar. Die Rekurrentin habe
die effektiven beruflichen Autofahrten anhand der Agenda 2012 ermittelt und
komme auf total 13‘648 Km. Die Aufrechnung bezüglich allgemeiner Unkosten sei
kleinlich. Die entsprechenden Beträge seien zum Abzug zuzulassen. Das Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit sei neu auf CHF 67‘945 festzusetzen.
Mit
Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Betreffend die
Erwerbsausfallversicherung seien als Geschäftsaufwand Prämien zugestanden
worden, welche ausreichen würden, um den Fortbestand und die Sicherung des
Betriebs sicherzustellen. Es sei insofern auch ein Prämienanteil für
Heilungskosten bei Unfall verbucht worden. Der diesbezüglich beantragte Abzug
sei weder in der Höhe gerechtfertigt noch könne er zusätzlich zu den
berücksichtigten Prämien gewährt werden. In Bezug auf die Fahrzeugkosten würden
die Debitorenrechnungen nicht ausreichen für die Ermittlung der effektiven
Fahrzeugnutzung. Es sei die Auflage gemacht worden, dass ab sofort ein
Fahrtenbuch geführt werden müsse. Es seien indes keine schlüssigen bzw. genauen
Nachweise eingereicht worden. Nach wie vor liege keine überwiegende
geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs vor. Es seien alle nachvollziehbaren
Fahrten mit dem Personenwagen berücksichtigt worden. Schliesslich stelle eine
Tageszeitung grundsätzlich keinen Geschäftsaufwand dar; dies gelte ebenso im
vorliegenden Fall. Auch die Kleider seien nicht ausschliesslich für
Geschäftszwecke verwendbar, sondern es handle sich um übliche Alltagskleidung.
Mit
Stellungnahme vom 8. März 2017 hielt die Rekurrentin an ihrer Eingabe fest. Die
Aufrechnung betreffend Erwerbsausfallentschädigung sei nicht gerechtfertigt,
zumal irrtümlicherweise nur ein UVG-Anteil bei der Krankenkasse geltend gemacht
worden sei anstelle des effektiven Anteils gemäss Prämienrechnung der
Krankenkasse. Aus den Unterlagen gehe weiter klar hervor, dass die Rekurrentin
in Deutschland gearbeitet habe. Die von der Vorinstanz geforderten Beweismittel
habe die Rekurrentin eingereicht. Das Fahrzeug sei immer als Geschäftsvermögen
deklariert worden. Auch die allgemeinen Unkosten seien abzugsberechtigt. Die
Rekurrentin habe ferner ein Wartezimmer und auch Erwachsene als Kundschaft. Die
Rechtsmittel seien gutzuheissen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach §
34 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG können selbständig Erwerbende die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Abzugsfähig ist der gesamte
Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen
Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt und es sich um geschäftsmässig begründete
Aufwendungen handelt. Ob der Aufwand zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre,
spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit
einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Die geschäftsmässige
Begründetheit ist solange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen
Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 27 N 3 f.).
Das
Steuergericht hat im Urteil SGSTA.2010.37; BST.2010.34 vom 22. November 2010 (KSGE
2010 Nr. 6) erkannt, dass Krankentaggeldversicherungen der Existenzsicherung
eines Betriebs dienen können und daher als geschäftsmässig begründeter Aufwand
zum Abzug zuzulassen sind (vgl. KSG vom 28.2.2011, SGSTA.2010.79; BST.2010.74;
siehe auch Reich/ Züger/Betschart,
in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27
N 22). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Prämie einer
Erwerbsausfallversicherung bei einer selbständig erwerbenden Person ebenfalls
geschäftsmässig begründeter Aufwand darstellt.
2.2 Bei der
Abgrenzung des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen wird unterschieden
zwischen Wirtschaftsgütern, die ihrer äusseren Beschaffenheit nach eindeutig
als Geschäfts- oder Privatvermögen erkennbar sind, und Wirtschaftsgütern, die
ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäftlichen als auch
privaten Zwecken dienen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zuteilung
eines alternativen Wirtschaftsguts nach objektiven Gesichtspunkten unter
Würdigung der Gesamtheit der Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des
Einzelfalls vorzunehmen. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle
technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 95
f.).
Für die
Zuteilung eines Vermögensobjekts kommt die Präponderanzmethode zur Anwendung.
Danach wird das Objekt gänzlich demjenigen Vermögen zugewiesen, dem es
überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % dient. Unter Würdigung der gesamten Umstände
ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des in Frage stehenden
Wirtschaftsguts im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt, i.d.R. auf die
Verhältnisse in der Steuerperiode, abzustellen (Richner
et al., a.a.O., Art. 18 N 107).
2.3 Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person da-gegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt
der Rekurrentin im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten
Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihr geschilderten Sachverhalt
(vgl. Richner et al., a.a.O., Art.
123 N 77 und Art. 140 N 55; Reich/Züger/Betschart,
a.a.O., Art. 27 N 39).
3. Die
Rekurrentin arbeitet als selbständige Therapeutin. Im Jahr 2014 revidierte die
Vorinstanz deren Buchhaltung 2012. Dabei wurden mehrere Punkte bemängelt.
Umstritten sind vorliegend noch drei Punkte.
3.1 Die
Rekurrentin hat eine Erwerbsausfallversicherung abgeschlossen; dabei hat sie
ein Einkommen von CHF 120‘000 versichert (Rechnun B vom 19.1.2012). Ihr
Einkommen beträgt indes rund CHF 60‘000 (Betriebskennzahlen der VB). Die
Vorinstanz hat denn nur die halbe Versicherungsprämie anerkannt.
3.1.1 Die
Erwerbsausfallversicherung gehört grundsätzlich zu den geschäftsmässig
begründeten Auslagen. Bei dieser Versicherung handelt es sich aufgrund der
Unterlagen und Angaben um eine Summenversicherung; versichert ist das
entsprechende Jahreseinkommen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer vom
19.6.2009,4A_84/2009, E. 2.2.1). Von einer unzulässigen Überversicherung kann vorliegend
indes nicht gesprochen werden. Es fragt sich indessen, ob hier eine
geschäftsmässige Begründung vorliegt. Das Erwerbseinkommen der Rekurrentin ist aber
Erwägungen
steigend. Im streitigen Jahr 2012 betrug es CHF 74‘563 (Betriebskennzahlen der
VB). Die geschäftsmässige Begründetheit ist vorliegend somit noch gegeben. Die
Rechtsmittel sind in diesem Punkt begründet.
3.1.2
Was die
Vorinstanz dagegen vorbringt, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Sie wendet
v.a. ein, die Versicherungsdeckung von CHF 120‘000 sei im Vergleich zum
effektiv erzielten Einkommen von durchschnittlich CHF 60‘000 überhöht; deshalb
würden die Prämien nicht in vollem Umfang Geschäftsaufwand darstellen. Als
Geschäftsaufwand wurden daher nur die Prämien im Umfang eines in angemessener
Höhe zu versichernden Einkommens von CHF 60‘000 zugestanden. Voraussetzung für
die Abzugsfähigkeit ist, wie gesehen, dass der Aufwand mit einer selbständigen
Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Dies ist auch der Fall, wenn der
Abschluss einer Versicherung für den Selbständigerwerbenden vorwiegend
betrieblich bedingt ist. So kann eine Erwerbsausfallversicherung betrieblichen Zwecken
dienen, wenn sie hilft, bei Verhinderung des Betriebsinhabers die laufenden
Kosten während einer gewissen Frist zu tragen (vgl. KSG vom 3.9.2007,
SGSTA.2007.54; BST.2007.31, E. 3). Das ist vorliegend aufgrund der Unterlagen
und Angaben der Fall. Daran ändert nichts, dass die Versicherungsdeckung mit
CHF 120‘000 höher ist als das tatsächlich erzielte Einkommen (CHF 74‘563 im
Jahr 2012). Es ist nichts dagegen einzuwenden, eine feste Erwerbsausfallsumme
zu versichern und die entsprechende Prämie steuerlich zum Abzug geltend zu
machen, solange wie hier keine unzulässige Überversicherung vorliegt. Die
Aufrechnung von CHF 1‘150 ist daher nicht gerechtfertigt.
3.2
Des
Weiteren ist beim Fahrzeug der Rekurrentin unklar, ob dieses primär
geschäftlich oder privat genutzt wird. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Gemäss der Aufstellung der Vorinstanz wird das Fahrzeug privat genutzt. Nach
der Aufstellung der Rekurrentin wird dieses vorwiegend geschäftlich gebraucht.
3.2.1
Die
Rekurrentin hat die geschäftsmässigen Fahrten nachzuweisen. Dabei ist das Führen
eines Fahrtenbuchs entgegen ihrer Ansicht durchaus zumutbar. In den Jahren 2015
und 2016 hat die Rekurrentin indes kein Fahrtenbuch geführt, obschon ein
solches bei der Revision 2014 verlangt worden war. Da die Aufstellung der
Vorinstanz nicht zum vornherein als falsch bezeichnet werden kann und diese
auch die Fahrten der Rekurrentin nach Deutschland akzeptiert hat, sind die
Rechtsmittel in diesem Punkt unbegründet.
3.2.2
An
diesem Resultat vermögen die Einwände der Rekurrentin nichts zu ändern. Dass in
der Vergangenheit der geschäftliche Nutzungsgrad ihres Fahrzeugs allenfalls
anders beurteilt wurde, kann für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sein.
Zwar liegt hier kein Fahrtenbuch vor. Anhand der Feststellungen der Vorinstanz
ist dennoch eine effektive Ermittlung möglich. Dabei erscheinen die
Berechnungen der Vorinstanz als nachvollziehbar. Die jährliche
Kilometerleistung von ca. 16‘000 km ist an sich unbestritten. Unbestritten ist
auch, dass die Fahrzeugnutzung nicht allein aufgrund der Debitorenrechnungen
ermittelt werden kann. Anlässlich der Revision im Jahr 2014 wurde die
Vertreterin der Rekurrentin damit konfrontiert, dass das Fahrzeug aufgrund der
Unterlagen Privatvermögen darstelle. Zudem wurde die Führung eines Fahrtenbuchs
verlangt. Ein solches besteht hier wie gesagt nicht. Die Agenda der Rekurrentin
vermag ein Fahrtenbuch indes nicht zu ersetzen. Diese hat die Geschäftsfahrten
als steuermindernde Tatsachen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist aufgrund der
Unterlagen und Angaben der Rekurrentin nicht erfolgt; deren Aufstellung
betreffend berufliche Autofahrten 2012 ist nicht weiter belegt. Auch wenn die
Vorinstanz die Fahrten nach Deutschland berücksichtigt hat, ergibt sich keine
Fahrleistung, wonach eine überwiegende geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs
vorliegen würde. An der entsprechenden Differenz von CHF 5‘405 ist damit
festzuhalten.
3.3
Schliesslich
hat die Vorinstanz die steuerlichen Abzüge der Rekurrentin betreffend allgemeine
Unkosten bzw. Tagblatt und Kleiderspesen in Höhe von total CHF 798 nicht
anerkannt.
3.3.1
Eine
Zeitung oder eine Zeitschrift zu abonnieren, erscheint für eine Therapeutin wie
die Rekurrentin als angemessen. Es kann nicht Aufgabe der Vorinstanz sein,
vorzuschreiben, welcher Zeitungstitel abonniert werden darf. Zudem erscheint
ein gewisser Aufwand für Kleider bei einer Therapeutin wie der Rekurrentin als
steuerlich abziehbar. Den Akten der Vorinstanz kann nicht entnommen werden,
dass die gekauften Kleider der Rekurrentin ausschliesslich privat getragen
würden; es sind keine entsprechenden Unterlagen vorhanden. Die Rechtsmittel
sind somit in diesem Punkt begründet.
3.3.2
Was die
Vorinstanz dagegen einwendet, kann im Ergebnis nichts ändern. Diese
Aufrechnungen erscheinen vorliegend als nicht angemessen. Es ist nicht Sache
der Vorinstanz, die Angemessenheit dieser geschäftlichen Aufwendungen zu
prüfen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben für das Tagblatt und
die Kleider sowie dem Geschäftsbetrieb der Rekurrentin ist denn zu bejahen. Die
geschäftsmässige Begründetheit ist hier demnach gegeben. Der Betrag von CHF 798
ist damit zum Abzug zuzulassen.
3.4
Rekurs
und Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen
betreffend Erwerbsausfallversicherung (CHF 1‘150) und allgemeine Unkosten (Tagblatt
und Kleiderspesen, CHF 798). Im Übrigen sind die Rechtsmittel bezüglich
Fahrzeugkosten (CHF 5‘405) abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die teilweise unterliegende Rekurrentin
anteilsmässige Kosten zu tragen (73 % von CHF 7‘353). Diese sind in Anwendung
der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf total CHF 580 festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 80). Davon ist der Rekurrentin der
Betrag von CHF 423 aufzuerlegen (73 % von CHF 580). Eine Parteientschädigung
ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im
Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 423 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: