Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2017.1

Staats- und Bundessteuer 2012

8. Mai 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Nach §

34 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG können selbständig Erwerbende die geschäfts-

oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen. Abzugsfähig ist der gesamte

Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist. Voraussetzung

für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen

Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt und es sich um geschäftsmässig begründete

Aufwendungen handelt. Ob der Aufwand zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre,

spielt keine Rolle. Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit

einer geschäftlichen Aufwendung zu überprüfen. Die geschäftsmässige

Begründetheit ist solange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen

Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 27 N 3 f.).

Das

Steuergericht hat im Urteil SGSTA.2010.37; BST.2010.34 vom 22. November 2010 (KSGE

2010 Nr. 6) erkannt, dass Krankentaggeldversicherungen der Existenzsicherung

eines Betriebs dienen können und daher als geschäftsmässig begründeter Aufwand

zum Abzug zuzulassen sind (vgl. KSG vom 28.2.2011, SGSTA.2010.79; BST.2010.74;

siehe auch Reich/ Züger/Betschart,

in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27

N 22). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Prämie einer

Erwerbsausfallversicherung bei einer selbständig erwerbenden Person ebenfalls

geschäftsmässig begründeter Aufwand darstellt.

2.2 Bei der

Abgrenzung des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen wird unterschieden

zwischen Wirtschaftsgütern, die ihrer äusseren Beschaffenheit nach eindeutig

als Geschäfts- oder Privatvermögen erkennbar sind, und Wirtschaftsgütern, die

ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäftlichen als auch

privaten Zwecken dienen können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zuteilung

eines alternativen Wirtschaftsguts nach objektiven Gesichtspunkten unter

Würdigung der Gesamtheit der Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse des

Einzelfalls vorzunehmen. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle

technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 95

f.).

Für die

Zuteilung eines Vermögensobjekts kommt die Präponderanzmethode zur Anwendung.

Danach wird das Objekt gänzlich demjenigen Vermögen zugewiesen, dem es

überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % dient. Unter Würdigung der gesamten Umstände

ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des in Frage stehenden

Wirtschaftsguts im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt, i.d.R. auf die

Verhältnisse in der Steuerperiode, abzustellen (Richner

et al., a.a.O., Art. 18 N 107).

2.3 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person da-gegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin obliegt

der Rekurrentin im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten

Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihr geschilderten Sachverhalt

(vgl. Richner et al., a.a.O., Art.

123 N 77 und Art. 140 N 55; Reich/Züger/Betschart,

a.a.O., Art. 27 N 39).

3. Die

Rekurrentin arbeitet als selbständige Therapeutin. Im Jahr 2014 revidierte die

Vorinstanz deren Buchhaltung 2012. Dabei wurden mehrere Punkte bemängelt.

Umstritten sind vorliegend noch drei Punkte.

3.1 Die

Rekurrentin hat eine Erwerbsausfallversicherung abgeschlossen; dabei hat sie

ein Einkommen von CHF 120‘000 versichert (Rechnun B vom 19.1.2012). Ihr

Einkommen beträgt indes rund CHF 60‘000 (Betriebskennzahlen der VB). Die

Vorinstanz hat denn nur die halbe Versicherungsprämie anerkannt.

3.1.1 Die

Erwerbsausfallversicherung gehört grundsätzlich zu den geschäftsmässig

begründeten Auslagen. Bei dieser Versicherung handelt es sich aufgrund der

Unterlagen und Angaben um eine Summenversicherung; versichert ist das

entsprechende Jahreseinkommen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer vom

19.6.2009,4A_84/2009, E. 2.2.1). Von einer unzulässigen Überversicherung kann vorliegend

indes nicht gesprochen werden. Es fragt sich indessen, ob hier eine

geschäftsmässige Begründung vorliegt. Das Erwerbseinkommen der Rekurrentin ist aber

Erwägungen

steigend. Im streitigen Jahr 2012 betrug es CHF 74‘563 (Betriebskennzahlen der

VB). Die geschäftsmässige Begründetheit ist vorliegend somit noch gegeben. Die

Rechtsmittel sind in diesem Punkt begründet.

3.1.2

Was die

Vorinstanz dagegen vorbringt, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Sie wendet

v.a. ein, die Versicherungsdeckung von CHF 120‘000 sei im Vergleich zum

effektiv erzielten Einkommen von durchschnittlich CHF 60‘000 überhöht; deshalb

würden die Prämien nicht in vollem Umfang Geschäftsaufwand darstellen. Als

Geschäftsaufwand wurden daher nur die Prämien im Umfang eines in angemessener

Höhe zu versichernden Einkommens von CHF 60‘000 zugestanden. Voraussetzung für

die Abzugsfähigkeit ist, wie gesehen, dass der Aufwand mit einer selbständigen

Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Dies ist auch der Fall, wenn der

Abschluss einer Versicherung für den Selbständigerwerbenden vorwiegend

betrieblich bedingt ist. So kann eine Erwerbsausfallversicherung betrieblichen Zwecken

dienen, wenn sie hilft, bei Verhinderung des Betriebsinhabers die laufenden

Kosten während einer gewissen Frist zu tragen (vgl. KSG vom 3.9.2007,

SGSTA.2007.54; BST.2007.31, E. 3). Das ist vorliegend aufgrund der Unterlagen

und Angaben der Fall. Daran ändert nichts, dass die Versicherungsdeckung mit

CHF 120‘000 höher ist als das tatsächlich erzielte Einkommen (CHF 74‘563 im

Jahr 2012). Es ist nichts dagegen einzuwenden, eine feste Erwerbsausfallsumme

zu versichern und die entsprechende Prämie steuerlich zum Abzug geltend zu

machen, solange wie hier keine unzulässige Überversicherung vorliegt. Die

Aufrechnung von CHF 1‘150 ist daher nicht gerechtfertigt.

3.2

Des

Weiteren ist beim Fahrzeug der Rekurrentin unklar, ob dieses primär

geschäftlich oder privat genutzt wird. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Gemäss der Aufstellung der Vorinstanz wird das Fahrzeug privat genutzt. Nach

der Aufstellung der Rekurrentin wird dieses vorwiegend geschäftlich gebraucht.

3.2.1

Die

Rekurrentin hat die geschäftsmässigen Fahrten nachzuweisen. Dabei ist das Führen

eines Fahrtenbuchs entgegen ihrer Ansicht durchaus zumutbar. In den Jahren 2015

und 2016 hat die Rekurrentin indes kein Fahrtenbuch geführt, obschon ein

solches bei der Revision 2014 verlangt worden war. Da die Aufstellung der

Vorinstanz nicht zum vornherein als falsch bezeichnet werden kann und diese

auch die Fahrten der Rekurrentin nach Deutschland akzeptiert hat, sind die

Rechtsmittel in diesem Punkt unbegründet.

3.2.2

An

diesem Resultat vermögen die Einwände der Rekurrentin nichts zu ändern. Dass in

der Vergangenheit der geschäftliche Nutzungsgrad ihres Fahrzeugs allenfalls

anders beurteilt wurde, kann für den vorliegenden Fall nicht entscheidend sein.

Zwar liegt hier kein Fahrtenbuch vor. Anhand der Feststellungen der Vorinstanz

ist dennoch eine effektive Ermittlung möglich. Dabei erscheinen die

Berechnungen der Vorinstanz als nachvollziehbar. Die jährliche

Kilometerleistung von ca. 16‘000 km ist an sich unbestritten. Unbestritten ist

auch, dass die Fahrzeugnutzung nicht allein aufgrund der Debitorenrechnungen

ermittelt werden kann. Anlässlich der Revision im Jahr 2014 wurde die

Vertreterin der Rekurrentin damit konfrontiert, dass das Fahrzeug aufgrund der

Unterlagen Privatvermögen darstelle. Zudem wurde die Führung eines Fahrtenbuchs

verlangt. Ein solches besteht hier wie gesagt nicht. Die Agenda der Rekurrentin

vermag ein Fahrtenbuch indes nicht zu ersetzen. Diese hat die Geschäftsfahrten

als steuermindernde Tatsachen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist aufgrund der

Unterlagen und Angaben der Rekurrentin nicht erfolgt; deren Aufstellung

betreffend berufliche Autofahrten 2012 ist nicht weiter belegt. Auch wenn die

Vorinstanz die Fahrten nach Deutschland berücksichtigt hat, ergibt sich keine

Fahrleistung, wonach eine überwiegende geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs

vorliegen würde. An der entsprechenden Differenz von CHF 5‘405 ist damit

festzuhalten.

3.3

Schliesslich

hat die Vorinstanz die steuerlichen Abzüge der Rekurrentin betreffend allgemeine

Unkosten bzw. Tagblatt und Kleiderspesen in Höhe von total CHF 798 nicht

anerkannt.

3.3.1

Eine

Zeitung oder eine Zeitschrift zu abonnieren, erscheint für eine Therapeutin wie

die Rekurrentin als angemessen. Es kann nicht Aufgabe der Vorinstanz sein,

vorzuschreiben, welcher Zeitungstitel abonniert werden darf. Zudem erscheint

ein gewisser Aufwand für Kleider bei einer Therapeutin wie der Rekurrentin als

steuerlich abziehbar. Den Akten der Vorinstanz kann nicht entnommen werden,

dass die gekauften Kleider der Rekurrentin ausschliesslich privat getragen

würden; es sind keine entsprechenden Unterlagen vorhanden. Die Rechtsmittel

sind somit in diesem Punkt begründet.

3.3.2

Was die

Vorinstanz dagegen einwendet, kann im Ergebnis nichts ändern. Diese

Aufrechnungen erscheinen vorliegend als nicht angemessen. Es ist nicht Sache

der Vorinstanz, die Angemessenheit dieser geschäftlichen Aufwendungen zu

prüfen. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben für das Tagblatt und

die Kleider sowie dem Geschäftsbetrieb der Rekurrentin ist denn zu bejahen. Die

geschäftsmässige Begründetheit ist hier demnach gegeben. Der Betrag von CHF 798

ist damit zum Abzug zuzulassen.

3.4

Rekurs

und Beschwerde sind somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen

betreffend Erwerbsausfallversicherung (CHF 1‘150) und allgemeine Unkosten (Tagblatt

und Kleiderspesen, CHF 798). Im Übrigen sind die Rechtsmittel bezüglich

Fahrzeugkosten (CHF 5‘405) abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die teilweise unterliegende Rekurrentin

anteilsmässige Kosten zu tragen (73 % von CHF 7‘353). Diese sind in Anwendung

der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf total CHF 580 festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 80). Davon ist der Rekurrentin der

Betrag von CHF 423 aufzuerlegen (73 % von CHF 580). Eine Parteientschädigung

ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im

Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 423 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: