SGSTA.2017.10
Staats- und Bundessteuer 2015
24. April 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
24. April 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.10;
BST.2017.10
A + B
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A + B reichten mit Datum vom 10. März 2016 die
Steuererklärung 2015 ein. Darin machte der Ehemann u.a. Beiträge an die Säule
3a von CHF 6‘768 geltend. In der Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB)
Olten-Gösgen vom 23. Mai 2016 für die Staats- und Bundessteuer 2015 wurden diese
Beiträge nicht anerkannt, da der Ehemann im Jahr 2015 kein Erwerbseinkommen
mehr erzielt habe. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 26. Mai 2016
Einsprache. Diese richtete sich gegen den nicht zugelassenen Abzug der
gebundenen Selbstvorsorge. Der Ehemann führte an, einen Lohnausweis beigelegt
zu haben. Das Einkommen sei AHV-pflichtig. Folglich könnten weiterhin Beiträge
in die Säule 3a einbezahlt werden.
Mit Verfügung
vom 3. Januar 2017 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Zur Begründung
legte sie dar, gemäss Kreisschreiben Nr. 18 der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)
setze jeglicher Abzug im vorliegenden Zusammenhang die Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen voraus. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfalle die
Möglichkeit der Beitragsleistungen, selbst wenn das für die Ausrichtung von
Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht sei, z.B. bei
vorzeitiger Pensionierung. Dies sei hier der Fall. Die eingereichte
Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Ehemanns sei ein Rentenausweis
und nicht ein Lohnausweis. Da der Rentenfall eingetreten sei und kein
Erwerbseinkommen mehr erzielt werde, dürften keine Beiträge in die Säule 3a
einbezahlt werden. Das entsprechende Vorsorgekonto sei berichtigen zu lassen.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 18. Januar 2017 (Postaufgabe) Einsprache beim Kantonalen
Steuergericht. Im Wesentlichen führen die Rekurrenten aus, das betreffende Säule
3a-Konto sei zu berichtigen. Die Einzahlung in die Säule 3a sei rechtens und
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Massgebend sei vorliegend, wie der
umstrittene Geldbetrag gehandhabt werde. Dieser habe sämtliche Voraussetzungen
erfüllt, um als Erwerbseinkommen zu gelten. Der umstrittene Betrag von CHF
30‘000 könne nicht als Rente, sondern müsse als Ferien bezeichnet werden. Die
Vorgaben der AHV und des Kreisschreibens Nr. 18 seien vollumfänglich erfüllt
bezüglich der Bezeichnung des Erwerbseinkommens.
Die VB
Olten-Gösgen (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar
2017 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz hält
in ihrer Begründung v.a. fest, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2015 nicht
erwerbstätig gewesen sei, da er sich im Jahr 2014 habe vorzeitig pensionieren
lassen. Von der ehemaligen Arbeitgeberin habe er Überbrückungsrenten von CHF
30‘000 erhalten. Davon seien Beiträge an die AHV abgezogen worden. Im
Steuerjahr 2015 habe aber kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Dass der
Rekurrent damals eine Überbrückungsrente erhalten habe, ändere denn nichts. Die
Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an die Säule 3a seien nicht
gegeben. Die Veranlagung 2015 sei insofern korrekt.
Abschliessend
nahmen die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 zur Sache Stellung. Sie
halten darin an ihren bisherigen Ausführungen fest und führen ausserdem an, es
seien nicht nur AHV-Abzüge erfolgt, sondern auch andere Sozialversicherungsabzüge.
Dies erfülle den Tatbestand eines Einkommens gemäss den Vorgaben der AHV und
des Kreisschreibens Nr. 18. Die Rekurrenten beantragen die kostenfreie
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Rekurrenten haben ihre Eingabe vom 18. Januar 2017 mit Einsprache bezeichnet.
Aus ihrer Eingabe geht jedoch hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer)
einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die
Eingabe dementsprechend entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht.
Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes; BGS
614.11; § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4
der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist
einzutreten.
Erwägungen
2.
Nach §
41.
Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG können Einlagen, Prämien
und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
(BVG) in Abzug gebracht werden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 18 vom 17. Juli
2008.
der ESTV (Ziff. 5.1) können Vorsorgebeiträge für anerkannte Formen
der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) nur von Personen in Abzug gebracht
werden, die ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
erzielen (vgl. Art. 7 BVV 3, eidg. Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen).
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss klarer gesetzlicher Regelung
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a
berechtigt. Diesen beiden Kategorien liegt das gemeinsame Erfordernis der
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde. Bei Aufgabe der
Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, selbst
wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch
nicht erreicht ist (Bundesgericht [BGer]2C_326/2010 vom 29.9.2010, E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.1
Im
vorliegenden Fall liess sich der Rekurrent per Ende März 2014 frühpensionieren.
Dafür erhielt er eine Überbrückungsrente, die im hier streitigen Steuerjahr
2015.
CHF 30‘000 betrug. Davon bezahlte er den Betrag von CHF 6‘768 in die
Säule 3a ein. Den entsprechenden Abzug in der Steuererklärung akzeptierte die
Vorinstanz indes nicht, da der Rekurrent nicht mehr arbeitstätig gewesen sei.
Der Rekurrent macht dagegen geltend, es gehe hier nicht um eine Rente, sondern um
Erwerbseinkommen, weil entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
worden seien. Den umstrittenen Betrag von CHF 30‘000 habe er wegen
geleisteter Nachtschichten erhalten. Es handle sich dabei daher um eine
Ferienentschädigung und nicht um eine Rente.
3.2
Arbeitnehmer
und Selbständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und
unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen
abziehen (vgl. Art. 82 Abs. 1 BVG). Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge
(Säule 3a)
können damit nur diese beiden Kategorien von Erwerbstätigen steuerlich
abziehen. Im konkreten Fall ist der Rekurrent indessen Rentner. Nach Aufgabe
der Erwerbstätigkeit können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes keine
Beiträge wie hier mehr einbezahlt werden, selbst wenn Einkünfte erzielt werden,
welche ihre Grundlage im früheren Arbeitsverhältnis haben (vgl. BGer vom
29.9
, a.a.O.; siehe auch BGer 2P.133/1995 vom 14.1.1998; KSG
SGSTA.2009.68; BST.2009.59 vom 18.1.2010). Die Eingabe der Rekurrenten erweist
sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was
diese weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Entgegen
der Auffassung der Rekurrenten hat die Vorinstanz das Recht richtig angewendet.
In den eingereichten Unterlagen befindet sich die Rentenbescheinigung der ehemaligen
Arbeitgeberin des Rekurrenten, der Y AG vom 12. Januar 2016, wonach dieser
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eine Rente von CHF 30‘000 bezogen
hat. Dabei handelt es sich gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 25. März 2014
um eine Überbrückungsrente. Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung 2015
beim Ehemann denn eine Rente im genannten Betrag und kein Erwerbseinkommen
deklariert. Von dieser Überbrückungsrente wurden zwar unbestrittenermassen AHV-Beiträge
abgezogen (vgl. Brief der Arbeitgeberin vom 25.3.2014). Dies ist im
vorliegenden Zusammenhang entgegen der Ansicht der Rekurrenten aber nicht
relevant; der Rekurrent unterliegt der allgemeinen Pflicht, bis zum 65.
Altersjahr AHV-Beiträge entrichten zu müssen. Weiter ging der Rekurrent im Jahr
2015.
keiner Erwerbstätigkeit nach, da er sich per Ende März 2014 wie gesagt vorzeitig
pensionieren liess. Dies ist an sich unbestritten. Nach der erwähnten Rechtsprechung
des Bundesgerichts (vgl. oben, E. 3.2) ist insofern indes ausschliesslich
massgebend, ob berufliche Aktivitäten tatsächlich noch ausgeübt werden. Die
Beiträge an die Säule 3a sind nur während der aktiven Lebensphase des
Steuerpflichtigen abzugsfähig. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt
dementsprechend die Berechtigung zur Beitragsleistung und deren steuerlicher
Begünstigung, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen
vorgesehene Alter noch nicht erreicht ist. Dies gilt insbesondere bei
vorzeitiger Pensionierung (BGer vom 29.9.2010, a.a.O., E. 2.3). Das ist
hier denn der Fall. Es fehlt nach den Erwägungen vorliegend an der Möglichkeit
des steuerlichen Abzugs von Vorsorgebeiträgen der Säule 3a.
Rekurs
und Beschwerde sind demnach abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.
) auf CHF 575 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 75).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 575 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: