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Entscheid

SGSTA.2017.10

Staats- und Bundessteuer 2015

24. April 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Rekurrenten haben ihre Eingabe vom 18. Januar 2017 mit Einsprache bezeichnet.

Aus ihrer Eingabe geht jedoch hervor, dass sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer)

einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die

Eingabe dementsprechend entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht.

Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes; BGS

614.11; § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4

der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist

einzutreten.

Erwägungen

2.

Nach §

41.

Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG können Einlagen, Prämien

und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der

gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

(BVG) in Abzug gebracht werden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 18 vom 17. Juli

2008.

der ESTV (Ziff. 5.1) können Vorsorgebeiträge für anerkannte Formen

der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) nur von Personen in Abzug gebracht

werden, die ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

erzielen (vgl. Art. 7 BVV 3, eidg. Verordnung über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen).

Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gemäss klarer gesetzlicher Regelung

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a

berechtigt. Diesen beiden Kategorien liegt das gemeinsame Erfordernis der

Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde. Bei Aufgabe der

Erwerbstätigkeit entfällt daher die Möglichkeit der Beitragsleistung, selbst

wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch

nicht erreicht ist (Bundesgericht [BGer]2C_326/2010 vom 29.9.2010, E. 2.2 mit

Hinweisen).

3.1

Im

vorliegenden Fall liess sich der Rekurrent per Ende März 2014 frühpensionieren.

Dafür erhielt er eine Überbrückungsrente, die im hier streitigen Steuerjahr

2015.

CHF 30‘000 betrug. Davon bezahlte er den Betrag von CHF 6‘768 in die

Säule 3a ein. Den entsprechenden Abzug in der Steuererklärung akzeptierte die

Vorinstanz indes nicht, da der Rekurrent nicht mehr arbeitstätig gewesen sei.

Der Rekurrent macht dagegen geltend, es gehe hier nicht um eine Rente, sondern um

Erwerbseinkommen, weil entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abgezogen

worden seien. Den umstrittenen Betrag von CHF 30‘000 habe er wegen

geleisteter Nachtschichten erhalten. Es handle sich dabei daher um eine

Ferienentschädigung und nicht um eine Rente.

3.2

Arbeitnehmer

und Selbständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und

unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen

abziehen (vgl. Art. 82 Abs. 1 BVG). Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge

(Säule 3a)

können damit nur diese beiden Kategorien von Erwerbstätigen steuerlich

abziehen. Im konkreten Fall ist der Rekurrent indessen Rentner. Nach Aufgabe

der Erwerbstätigkeit können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes keine

Beiträge wie hier mehr einbezahlt werden, selbst wenn Einkünfte erzielt werden,

welche ihre Grundlage im früheren Arbeitsverhältnis haben (vgl. BGer vom

29.9

, a.a.O.; siehe auch BGer 2P.133/1995 vom 14.1.1998; KSG

SGSTA.2009.68; BST.2009.59 vom 18.1.2010). Die Eingabe der Rekurrenten erweist

sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was

diese weiter einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Entgegen

der Auffassung der Rekurrenten hat die Vorinstanz das Recht richtig angewendet.

In den eingereichten Unterlagen befindet sich die Rentenbescheinigung der ehemaligen

Arbeitgeberin des Rekurrenten, der Y AG vom 12. Januar 2016, wonach dieser

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 eine Rente von CHF 30‘000 bezogen

hat. Dabei handelt es sich gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 25. März 2014

um eine Überbrückungsrente. Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung 2015

beim Ehemann denn eine Rente im genannten Betrag und kein Erwerbseinkommen

deklariert. Von dieser Überbrückungsrente wurden zwar unbestrittenermassen AHV-Beiträge

abgezogen (vgl. Brief der Arbeitgeberin vom 25.3.2014). Dies ist im

vorliegenden Zusammenhang entgegen der Ansicht der Rekurrenten aber nicht

relevant; der Rekurrent unterliegt der allgemeinen Pflicht, bis zum 65.

Altersjahr AHV-Beiträge entrichten zu müssen. Weiter ging der Rekurrent im Jahr

2015.

keiner Erwerbstätigkeit nach, da er sich per Ende März 2014 wie gesagt vorzeitig

pensionieren liess. Dies ist an sich unbestritten. Nach der erwähnten Rechtsprechung

des Bundesgerichts (vgl. oben, E. 3.2) ist insofern indes ausschliesslich

massgebend, ob berufliche Aktivitäten tatsächlich noch ausgeübt werden. Die

Beiträge an die Säule 3a sind nur während der aktiven Lebensphase des

Steuerpflichtigen abzugsfähig. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt

dementsprechend die Berechtigung zur Beitragsleistung und deren steuerlicher

Begünstigung, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen

vorgesehene Alter noch nicht erreicht ist. Dies gilt insbesondere bei

vorzeitiger Pensionierung (BGer vom 29.9.2010, a.a.O., E. 2.3). Das ist

hier denn der Fall. Es fehlt nach den Erwägungen vorliegend an der Möglichkeit

des steuerlichen Abzugs von Vorsorgebeiträgen der Säule 3a.

Rekurs

und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 575 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 75).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 575 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: