SGSTA.2017.12
Sicherstellung
8. Mai 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
8. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.12;
BST.2017.12; GEM.2017.1
A
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Sicherstellung
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 16. Dezember 2016 stellte das Steueramt des
Kantons Solothurn fest, dass die Steuerpflichtige A gegenüber dem Bund, dem
Kanton Solothurn und der Einwohnergemeinde (EG) X folgende Steuerausstände (in
CHF; inkl. Verzugszinsen) ausweise:
Bundessteuer 2012 total 519.80
2013 total 760.15
2014 total 285.70
total 1‘565.65
Staatssteuer 2012 total 3‘296.50
2013 total 4‘068.05
2013 total 425.10
2014 total 1‘707.60
2016 total 3‘443.05
total 12‘940.30
Gemeindesteuer 2012/
2013 total 9'863.80
2014 total 2'451.45
2016 total 2'085.40
total 14'400.65
total 28‘906.60
Das Steueramt stellte weiter fest, wegen
Vorliegens diverser Verlustscheine erscheine die Bezahlung der von der Steuerpflichtigen
geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das kantonale Steueramt und die EG X
dafür Sicherstellung verlangen könnten. Schliesslich verfügte das Steueramt was
folgt:
"1. A, geb. 0.0.0000, von Z, hat zur Deckung der Steuerausstände
von insgesamt Fr. 28'906.60 Sicherheit zu leisten.
2. Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch
Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit
Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich
zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten
des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn
zu bestellen.
3. Diese
Verfügung ist sofort vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil im Sinne von
Art. 80 SchKG (Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs; SR 281.1) gleichgestellt. Sie gilt zugleich als Arrestbefehl im Sinne
von Art. 274 SchKG (Art. 170 Abs. 1 DBG, § 184bis Abs. 1 StG). Die
Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig (Art.
170 Abs. 2 DBG, § 184 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 278 SchKG)."
2.1 Gegen
diese Sicherstellungsverfügung gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend:
Rekurrentin) mit Eingabe vom 16. Januar 2017 bzw. „Einsprache“ an das kantonale
Steueramt. Dieses leitete die Eingabe an das Kantonale Steuergericht weiter und
ersuchte um Entgegennahme der Eingabe als Rekurs und Beschwerde. Die
Rekurrentin macht in der Eingabe v.a. geltend, ihr sei der entsprechende Arrestbefehl
nicht zugestellt worden. Dies verstosse gegen das Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz (SchKG). Die Anfechtung des Arrestbefehls sei der Rekurrentin
verweigert worden. Sie ersucht um eine entsprechende schriftliche Begründung. Allenfalls
habe sie Anspruch auf Genugtuung bei einer Gesetzesmissachtung. Die zuständige
Person beim Betreibungsamt habe sich strafbar gemacht. Diese habe zudem
behauptet, es würden weitere Gläubiger existieren, welche eine Sicherstellung
von CHF 55‘420.25 ihrer rückwirkenden IV-Leistungen begründen würden. Es gehe
indes um zwei Gläubiger, das kantonale Steueramt und die EG X bzw. um deren
zwei Forderungen über CHF 28‘960.60 und CHF 14‘400.65. Aufgrund des
Rentenbescheids der Y Pensionskasse (YPK), Abteilung IV-Leistungen, seien CHF
55‘420.25, mithin CHF 26‘513.65 zu viel an das Betreibungsamt ausbezahlt
worden. Die Summe der beiden Beträge laute CHF 26‘799.30. Anhand der
IV-Verfügung vom 17. November 2016 sei erwiesen, dass die Sozialen Dienste X
mehr als erlaubt, d.h. die komplette Sozialhilfe von CHF 26‘799.30 und CHF
285.65 von der Rekurrentin erhalten hätten. Sie ziehe es in Betracht, rechtlich
dagegen vorzugehen. Weiter bedinge die Einsprache gegen die Sicherstellung
einen Einsprachegrund. So sei eine IV-Rente einer Pensionskasse unpfändbar. Ein
weiterer Einsprachegrund sei der Umfang der Pfändung. Die Sicherstellung bzw. der
Gesamtbetrag des Geldes, welches an das Betreibungsamt überwiesen worden sei,
würden auf einem grobfahrlässigen resp. willentlichen Fehler beruhen. Ausserdem
sei die Arrestbewilligung für die Beträge von CHF 285.65 und CHF 26‘228 zu
Unrecht erteilt worden. Die Rekurrentin behalte sich eine Schadenersatzklage
vor bezüglich Arrestschadens. Sie überlege sich, Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes zu erheben. Die Rekurrentin sei bereit,
10-20 % des Betrages von CHF 28‘906.60 zu begleichen. Schliesslich könne
aufgrund des Steuergesetzes eine Revision der Verfügung zugunsten der
steuerpflichtigen Person erfolgen, wenn ein Vergehen die Verfügung beeinflusst
habe, wie hier die Falschaussage des Betreibungsamtes gegenüber dem Steueramt.
2.2 In
seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte das kantonale Steueramt
(Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führte aus, vorliegend sei zumindest fraglich,
ob die Rekurrentin die Sicherstellungsverfügung und nicht eher die
Vollstreckungsmassnahmen rüge. Die Sicherstellungsverfügung erfülle alle
formellen Anforderungen. Die Arresturkunde werde durch das Betreibungsamt erst
dann zugestellt, wenn der Arrest bereits gelegt worden sei. Der Steuerschuldner
erhalte indes die Sicherstellungsverfügung vor der Arresturkunde. Gegen den
Arrestbefehl selbst sei gestützt auf das Steuerrecht die Einsprache nach Art. 278
SchKG ausgeschlossen. Der Rekurrentin seien aber genügend Rechtsmittel offengestanden,
um ihre Interessen zu wahren. Sie gebe nicht an, inwiefern einzelne
Steuerforderungen nicht bestehen würden oder zu hoch angesetzt worden wären.
Wegen des Verhaltens der YPK habe sich die Vorinstanz zu raschem Handeln
gezwungen gesehen und die Sicherstellungsverfügung erlassen. Damit sei nur der
unbestrittene Betrag von CHF 28‘906.60 eingefordert worden und nicht der
Gesamtbetrag von CHF 55‘420.25. Verarrestiert werde jedoch praxisgemäss der
gesamte Vermögenswert. Der Erlass der Sicherstellungsverfügung und des
Arrestbefehls hätten vermieden werden können, wenn die YPK Auskunft gegeben
hätte über die Höhe des Vorsorgeguthabens. Die Aussagen der Rekurrentin
hinsichtlich eines grobfahrlässigen Fehlers seien nicht hinnehmbar. Effektiv
verarrestiert sei noch der Betrag von CHF 28‘906.60, welcher den
Steuerausständen gemäss Sicherstellungsverfügung entspreche. Die Ausführungen
der Rekurrentin zur Drittzahlung an die Sozialen Dienste X und die Rückzahlung
der bezogenen Sozialhilfe seien vorliegend irrelevant. Angesichts der
aufgelaufenen Steuerausstände, von denen über 80 % aus Verlustscheinen
bestehen würden, und der momentanen finanziellen Situation
der Rekurrentin sei diese nicht in der Lage, die Steuerausstände innert
nützlicher Frist zu begleichen. Die Steuer erscheine als gefährdet. Ein
allfälliger Auskauf der gesamten Verlustscheinforderungen im Umfang von 10-20 %
sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Revision sei hier
mangels Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung nicht möglich. Die weiteren
Einwände der Rekurrentin seien betreibungsrechtlicher Natur und somit nicht
relevant. Die Rechtmittel seien unbegründet, soweit sie zulässig seien.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 30. Januar 2017 hielt die EG X fest, dass sie das entsprechende
Fortsetzungsbegehren betreffend Gemeindesteuer 2014 zurückgezogen habe. Im
Übrigen wurde auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen.
2.4 Zu den
beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz und der EG X ist von der Rekurrentin
beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Die
Eingabe der Rekurrentin, welche als Rekurs (betreffend Staatssteuer) und
Beschwerde (betreffend Bundessteuer) entgegengenommen wurde, ist unbestrittenermassen
fristgerecht erfolgt. Die Eingabe ist zugunsten der Rekurrentin auch als
formgerecht anzusehen, obwohl diese weitgehend betreibungsrechtliche Einwände
enthält. Die Anliegen der Rekurrentin sind indes klar; sie verlangt auch die
Aufhebung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Sicherstellungsverfügung.
Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 184 Abs. 2 des
Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die
Rekurrentin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die
Rechtslage ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte
Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt
werden.
2.1 Nach
Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt
jederzeit die Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder
Gemeindesteuern auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen,
namentlich wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als
gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden
Betrag an und ist sofort vollstreckbar.
2.2 Eine
besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das
sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte,
verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung
objektiv aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint (vgl. Bundesgericht
BGer 2A.560/2002 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Gefahr, dass der
Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, kommt der leichten
Verwertbarkeit und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens erhebliche
Bedeutung zu. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann auch das bisherige Verhalten
des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren - wie Einreichen unvollständiger
Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen - ins Gewicht fallen
(vgl. BGer 2A.205/ 2005 E. 2.2.1;2A.550/2002 E. 1.1; ASA 65 386 E. 3).
2.3 Ob die
Steuerschuld besteht, prüft das Steuergericht im Sicherstellungsverfahren nur
provisorisch und vorfrageweise. Dasselbe gilt für die Höhe des
sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die nähere
Abklärung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben
dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Steuergericht
beschränkt sich bei der Prüfung dieser Fragen auf eine Prima-facie-Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuer-forderung ist
nach dem Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen
(zum Ganzen KSGE 2011 Nr. 2011 Nr. 12 mit Hinw.; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 33 ff.).
3.1 Im
vorliegenden Fall hat die Rekurrentin auf Stufe Kanton, Bund und Gemeinde aus
den Jahren 2012-2016 Steuerschulden von total CHF 28‘906.60. Für diese
Steuerschulden existieren aufgrund der Unterlagen und Angaben diverse
Verlustscheine (Staats-, Bundes- und Gemeindesteuern 2012-2014). Die Vorinstanz
hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung erlassen und einen Arrestbefehl
erwirkt. Verarrestiert wurde eine Auszahlung der YPK in Höhe der genannten
Steuerschulden. Die Rekurrentin wendet v.a. auch ein, der Arrestbefehl sei ihr
nicht zugestellt worden. Sie hätte sonst dagegen Einsprache erhoben.
3.2 Eine
Gefährdung der Bezahlung der umstrittenen Steuerschulden ist vorliegend gegeben:
Verlustscheine wie hier gelten als Gefährdungsgrund (vgl. KSGE 2011 Nr. 12 E.
3.1.1; Richner at al., a.a.O.,
Art. 169 N 17). Weiter kann gegen einen Arrestbefehl entgegen dem Einwand
der Rekurrentin keine Einsprache erhoben werden (vgl. § 184bis Abs.
2 StG; Art. 170 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person kann sich nur indirekt
gegen den Steuerarrest wehren, indem sie Rechtsmittel gegen die
Sicherstellungsverfügung erhebt. Hingegen kann innert 10 Tagen nach Empfang der
Erwägungen
Arresturkunde der Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt mittels
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts beanstandet werden
(Art. 17 SchKG; Richner et al.,
a.a.O., Art. 170 N 8). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nach dem Gesagten
entgegen der Ansicht der Rekurrentin den gesetzlichen Vorgaben. Die
Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Die
Vorinstanz hat mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nicht den von der
Rekurrentin angeführten Betrag von CHF 55‘420.25 verlangt, sondern den Betrag
von CHF 28‘906.60. Im Übrigen hat die EG X in diesem Zusammenhang die
Betreibung betreffend Gemeindesteuer 2014 zurückgezogen (Brief der Gemeinde vom
31.1
). Verarrestiert ist der erwähnte Betrag von CHF 28‘906.60
(Arrestbefehl vom 16.12.2016), welcher den Steuerausständen entspricht (vgl. Sicherstellungsverfügung).
Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Sicherstellung gerechtfertigt.
Finanzielle Schwierigkeiten allein rechtfertigen zwar eine Sicherstellung noch
nicht. Hier liegen aber diverse Verlustscheine vor (2012-2014). Dies genügt wie
erwähnt bereits für die Annahme einer Gefährdung der Bezahlung der Steuern
(vgl. oben, E. 3.2). Hier ist wie gesehen ein Sicherstellungsgrund im Sinne von
Art. 169 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG gegeben (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35), mithin eine Gefährdung
der Bezahlung der Steuer. Die Vorinstanz stützt sich für das Glaubhaftmachen
der Gefährdung denn v.a. auf das Vorliegen von Verlustscheinen. Das ist nicht
zu beanstanden. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer
Prima-facie-Würdigung bereits ausreichen, um eine Gefährdung der
Steuerforderung glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 2A.462/2006 E. 2.2; KSGE
2011.
Nr. 12 E. 3.1.2; Richner
et al., a.a.O., Art. 169 N 17). Hier liegen wie gesagt mehrere Verlustscheine
vor. Wie erwähnt, muss die Gefährdung des Steueranspruchs nicht nachgewiesen,
sondern nur glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Glaubhaft machen
heisst, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten
tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt,
ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen
Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu
vermitteln, ohne dass es dabei die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass die
Verhältnisse sich anders gestalten könnten (BGE 104 Ia 408 E. 4 S. 413; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35).
Aufgrund der von der Vorinstanz angerufenen Umstände besteht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass das Gemeinwesen zu Verlust kommen könnte, wenn es
keine Sicherstellung verlangt. Die Gefährdung der Steuerforderung wurde
hinreichend glaubhaft gemacht, womit ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art.
169.
Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG vorliegt. Weiter erscheint aufgrund
einer Prima-Facie-Prüfung der Bestand der Steuerforderungen, für die
Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich und der Betrag der verlangten
Sicherstellung erweist sich nicht als offensichtlich übersetzt. Inwiefern dies
nicht der Fall sein soll, wurde nicht weiter geltend und ist aufgrund der
Akten, namentlich auch der Steuerunterlagen, nicht ersichtlich. Nähere
Abklärungen und die Festsetzung der Steuern, mithin des Jahres 2016, wären dem
Veranlagungsverfahren vorbehalten (BGer 2A.234/2006 E. 2.3 mit Hinw.; KSGE 2011
Nr. 12 E. 3.2; Richner et al.,
a.a.O., Art. 169 N 36). Für eine blosse Glaubhaftmachung der Höhe des
sicherzustellenden Betrags vermögen die Unterlagen und Angaben der Vorinstanz -
im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung - ohne weiteres zu genügen.
3.4
Insgesamt
sind damit Bestand und Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend
glaubhaft gemacht worden, da die Steuerbehörden grundsätzlich Sicherstellung
für den Maximalbetrag verlangen dürfen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses
der Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten
ist (Felix Rajower, Sicherstellung
und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem
Steuergesetz, IFF Forum für Steuerrecht 2007, S. 148 mit Hinweisen). Im Übrigen
ist die Sicherstellung nur eine provisorische Massnahme; sie fällt dahin, wenn
und soweit im Veranlagungsverfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht
oder nicht im angenommenen Umfang besteht (KSGE 2011 Nr. 12 E. 3.3; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 6).
3.5
Die weiteren
Einwände der Rekurrentin bezüglich einer Auszahlung an die Sozialen Dienste X
und eine erfolgte Rückzahlung bezogener Sozialhilfe können im vorliegenden
Verfahren nicht massgebend sein. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist im
Weiteren ein allfälliger Auskauf der Verlustscheinforderungen im von der
Rekurrentin vorgeschlagenen Umfang von 10-20 % des streitigen Betrages von CHF
28‘906.60. Soweit sie zudem die Möglichkeit einer Revision geltend macht (vgl.
§ 165 ff. StG, Art. 147 ff. DBG), ist eine solche hier nicht möglich, weil das
vorliegende Verfahren noch hängig ist. Voraussetzung für eine Revision ist ein
rechtskräftiger Entscheid. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 147 N
13). Im Übrigen ist auf die betreibungsrechtlichen Vorbringen der Rekurrentin
vorliegend nicht weiter einzugehen.
4.
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Rekurrentin die Kosten zu bezahlen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, ohne
Zuschlag).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Leitung
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- KStA, Bezug, Rechtsinkasso
- Einwohngergmeinde X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- Finanzdepartement
Expediert am: