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Entscheid

SGSTA.2017.12

Sicherstellung

8. Mai 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die

Eingabe der Rekurrentin, welche als Rekurs (betreffend Staatssteuer) und

Beschwerde (betreffend Bundessteuer) entgegengenommen wurde, ist unbestrittenermassen

fristgerecht erfolgt. Die Eingabe ist zugunsten der Rekurrentin auch als

formgerecht anzusehen, obwohl diese weitgehend betreibungsrechtliche Einwände

enthält. Die Anliegen der Rekurrentin sind indes klar; sie verlangt auch die

Aufhebung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Sicherstellungsverfügung.

Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 184 Abs. 2 des

Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die

Rekurrentin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und

Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Die

Rechtslage ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte

Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt

werden.

2.1 Nach

Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt

jederzeit die Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder

Gemeindesteuern auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen,

namentlich wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als

gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden

Betrag an und ist sofort vollstreckbar.

2.2 Eine

besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das

sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte,

verlangt Art. 169 DBG nicht. Es genügt, dass die Bezahlung der Steuerforderung

objektiv aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint (vgl. Bundesgericht

BGer 2A.560/2002 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Gefahr, dass der

Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, kommt der leichten

Verwertbarkeit und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens erhebliche

Bedeutung zu. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann auch das bisherige Verhalten

des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren - wie Einreichen unvollständiger

Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen - ins Gewicht fallen

(vgl. BGer 2A.205/ 2005 E. 2.2.1;2A.550/2002 E. 1.1; ASA 65 386 E. 3).

2.3 Ob die

Steuerschuld besteht, prüft das Steuergericht im Sicherstellungsverfahren nur

provisorisch und vorfrageweise. Dasselbe gilt für die Höhe des

sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die nähere

Abklärung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben

dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten. Das Steuergericht

beschränkt sich bei der Prüfung dieser Fragen auf eine Prima-facie-Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse. Auch die Gefährdung der Steuer-forderung ist

nach dem Wortlaut des Gesetzes ("erscheint") nur glaubhaft zu machen

(zum Ganzen KSGE 2011 Nr. 2011 Nr. 12 mit Hinw.; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 33 ff.).

3.1 Im

vorliegenden Fall hat die Rekurrentin auf Stufe Kanton, Bund und Gemeinde aus

den Jahren 2012-2016 Steuerschulden von total CHF 28‘906.60. Für diese

Steuerschulden existieren aufgrund der Unterlagen und Angaben diverse

Verlustscheine (Staats-, Bundes- und Gemeindesteuern 2012-2014). Die Vorinstanz

hat die angefochtene Sicherstellungsverfügung erlassen und einen Arrestbefehl

erwirkt. Verarrestiert wurde eine Auszahlung der YPK in Höhe der genannten

Steuerschulden. Die Rekurrentin wendet v.a. auch ein, der Arrestbefehl sei ihr

nicht zugestellt worden. Sie hätte sonst dagegen Einsprache erhoben.

3.2 Eine

Gefährdung der Bezahlung der umstrittenen Steuerschulden ist vorliegend gegeben:

Verlustscheine wie hier gelten als Gefährdungsgrund (vgl. KSGE 2011 Nr. 12 E.

3.1.1; Richner at al., a.a.O.,

Art. 169 N 17). Weiter kann gegen einen Arrestbefehl entgegen dem Einwand

der Rekurrentin keine Einsprache erhoben werden (vgl. § 184bis Abs.

2 StG; Art. 170 Abs. 2 DBG). Die steuerpflichtige Person kann sich nur indirekt

gegen den Steuerarrest wehren, indem sie Rechtsmittel gegen die

Sicherstellungsverfügung erhebt. Hingegen kann innert 10 Tagen nach Empfang der

Erwägungen

Arresturkunde der Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt mittels

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts beanstandet werden

(Art. 17 SchKG; Richner et al.,

a.a.O., Art. 170 N 8). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nach dem Gesagten

entgegen der Ansicht der Rekurrentin den gesetzlichen Vorgaben. Die

Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Die

Vorinstanz hat mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nicht den von der

Rekurrentin angeführten Betrag von CHF 55‘420.25 verlangt, sondern den Betrag

von CHF 28‘906.60. Im Übrigen hat die EG X in diesem Zusammenhang die

Betreibung betreffend Gemeindesteuer 2014 zurückgezogen (Brief der Gemeinde vom

31.1

). Verarrestiert ist der erwähnte Betrag von CHF 28‘906.60

(Arrestbefehl vom 16.12.2016), welcher den Steuerausständen entspricht (vgl. Sicherstellungsverfügung).

Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Sicherstellung gerechtfertigt.

Finanzielle Schwierigkeiten allein rechtfertigen zwar eine Sicherstellung noch

nicht. Hier liegen aber diverse Verlustscheine vor (2012-2014). Dies genügt wie

erwähnt bereits für die Annahme einer Gefährdung der Bezahlung der Steuern

(vgl. oben, E. 3.2). Hier ist wie gesehen ein Sicherstellungsgrund im Sinne von

Art. 169 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG gegeben (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35), mithin eine Gefährdung

der Bezahlung der Steuer. Die Vorinstanz stützt sich für das Glaubhaftmachen

der Gefährdung denn v.a. auf das Vorliegen von Verlustscheinen. Das ist nicht

zu beanstanden. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer

Prima-facie-Würdigung bereits ausreichen, um eine Gefährdung der

Steuerforderung glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 2A.462/2006 E. 2.2; KSGE

2011.

Nr. 12 E. 3.1.2; Richner

et al., a.a.O., Art. 169 N 17). Hier liegen wie gesagt mehrere Verlustscheine

vor. Wie erwähnt, muss die Gefährdung des Steueranspruchs nicht nachgewiesen,

sondern nur glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Glaubhaft machen

heisst, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten

tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt,

ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen

Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu

vermitteln, ohne dass es dabei die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass die

Verhältnisse sich anders gestalten könnten (BGE 104 Ia 408 E. 4 S. 413; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35).

Aufgrund der von der Vorinstanz angerufenen Umstände besteht eine gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass das Gemeinwesen zu Verlust kommen könnte, wenn es

keine Sicherstellung verlangt. Die Gefährdung der Steuerforderung wurde

hinreichend glaubhaft gemacht, womit ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art.

169.

Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG vorliegt. Weiter erscheint aufgrund

einer Prima-Facie-Prüfung der Bestand der Steuerforderungen, für die

Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich und der Betrag der verlangten

Sicherstellung erweist sich nicht als offensichtlich übersetzt. Inwiefern dies

nicht der Fall sein soll, wurde nicht weiter geltend und ist aufgrund der

Akten, namentlich auch der Steuerunterlagen, nicht ersichtlich. Nähere

Abklärungen und die Festsetzung der Steuern, mithin des Jahres 2016, wären dem

Veranlagungsverfahren vorbehalten (BGer 2A.234/2006 E. 2.3 mit Hinw.; KSGE 2011

Nr. 12 E. 3.2; Richner et al.,

a.a.O., Art. 169 N 36). Für eine blosse Glaubhaftmachung der Höhe des

sicherzustellenden Betrags vermögen die Unterlagen und Angaben der Vorinstanz -

im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung - ohne weiteres zu genügen.

3.4

Insgesamt

sind damit Bestand und Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend

glaubhaft gemacht worden, da die Steuerbehörden grundsätzlich Sicherstellung

für den Maximalbetrag verlangen dürfen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses

der Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten

ist (Felix Rajower, Sicherstellung

und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem

Steuergesetz, IFF Forum für Steuerrecht 2007, S. 148 mit Hinweisen). Im Übrigen

ist die Sicherstellung nur eine provisorische Massnahme; sie fällt dahin, wenn

und soweit im Veranlagungsverfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht

oder nicht im angenommenen Umfang besteht (KSGE 2011 Nr. 12 E. 3.3; Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 6).

3.5

Die weiteren

Einwände der Rekurrentin bezüglich einer Auszahlung an die Sozialen Dienste X

und eine erfolgte Rückzahlung bezogener Sozialhilfe können im vorliegenden

Verfahren nicht massgebend sein. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist im

Weiteren ein allfälliger Auskauf der Verlustscheinforderungen im von der

Rekurrentin vorgeschlagenen Umfang von 10-20 % des streitigen Betrages von CHF

28‘906.60. Soweit sie zudem die Möglichkeit einer Revision geltend macht (vgl.

§ 165 ff. StG, Art. 147 ff. DBG), ist eine solche hier nicht möglich, weil das

vorliegende Verfahren noch hängig ist. Voraussetzung für eine Revision ist ein

rechtskräftiger Entscheid. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 147 N

13). Im Übrigen ist auf die betreibungsrechtlichen Vorbringen der Rekurrentin

vorliegend nicht weiter einzugehen.

4.

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Rekurrentin die Kosten zu bezahlen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150

des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, ohne

Zuschlag).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Leitung

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- KStA, Bezug, Rechtsinkasso

- Einwohngergmeinde X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- Finanzdepartement

Expediert am: