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Entscheid

SGSTA.2017.14

Staats- und Bundessteuer 2014

3. Juli 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS

614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; §

4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist

einzutreten.

2.1 Gemäss §

23 Abs. 1 StG und Art. 18 DBG sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Betrieb

eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft,

aus einem freien Beruf sowie und aus jeder anderen selbständigen

Erwerbstätigkeit. Von einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und

Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz

von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl. Peter locher, Kommentar zum DBG,

Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 7; Markus

reich, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 18 DBG N 14; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015

Nr. 3 E. 3.2; 2010 Nr. 3 und 4, je E. 3.1).

2.2 Gemäss

Art. 27 DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten

Kosten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese

geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein

sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Der

Aufwand muss demnach mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt

zusammenhängen. Damit ist v.a. erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu

beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG darstellt.

Verluste aus der Geschäftstätigkeit können grundsätzlich abgezogen werden; dies

ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Ermittlung des

Reineinkommens bzw. dem Nettoprinzip (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, N 4, N 25 zu Art.

27).

3.1 Im

vorliegenden Fall arbeitete der Rekurrent im hier streitigen Steuerjahr 2014 bei

der Z AG in X. Im Rahmen des Arbeitsvertrags übte er auch Beratungs- und

Schulungsmandate für ein Tochterunternehmen der Z aus. 50 % des diesbezüglichen

Umsatzes wurden dem Rekurrenten als Provision ausbezahlt. Für die Tätigkeit hatte

er seine Lebenspartnerin über seine Einzelfirma angestellt. Er bezahlte ihr

dafür einen Lohn von CHF 11‘285. Insgesamt hatte die Einzelfirma im Jahr 2014

einen Verlust von CHF 13‘242 eingefahren. Die Einnahmen betrugen dagegen

lediglich CHF 336 aus Verkäufen von Waren am Weihnachtsmarkt und von Online-Umfragen

Erwägungen

durch die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Die Vorinstanz hat den Abzug des

Verlustes verweigert, weil beim Rekurrenten keine selbständige Tätigkeit

vorliege.

3.2

Eine

selbständige Tätigkeit ist wie gesehen eine Tätigkeit mit der Absicht der

Gewinnerzielung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Vorliegend ist keine

solche Tätigkeit ersichtlich, mit der ein Gewinn erzielt werden könnte. Die

Einnahmen aus den Beratungs- und Schulungsmandaten gehören offensichtlich zum

Arbeitserwerb; sie sind auf der Lohnabrechnung 2014 ausgewiesen. In der

Jahresrechnung 2014 der Einzelfirma erscheinen diese nicht. Der Rekurrent trägt

insofern überhaupt kein Unternehmerrisiko, welches charakteristisch ist für

eine selbständige Tätigkeit. Solange nur Verluste eingefahren werden, kann die

Tätigkeit der Einzelunternehmung nicht als selbständige Tätigkeit des

Rekurrenten angesehen werden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Entgegen

seinen Ausführungen ergeben sich die Mandatserlöse aus den im Arbeitsvertrag

vereinbarten Arbeitseinsätzen beim Tochterunternehmen der ehemaligen

Arbeitgeberin und dies während der Arbeitszeit. So war im Kader-Arbeitsvertrag

vom 29. November 2010 vereinbart, dass der Rekurrent im Rahmen seiner

Anstellung zusätzlich Beratungsschulungsmandate für die Tochtergesellschaft Y

AG, X, übernehme und zwar im ersten Dienstjahr während 12 Arbeitstagen. Dabei

werde er 50 % des Umsatzes aus diesen Mandaten zusätzlich zu seinem Gehalt als

Provision erhalten. Die Lebenspartnerin unterstützte den Rekurrenten nach

seinen Angaben bei diesen Tätigkeiten. Diese Umstände werden durch die

vorliegend eingereichten Zeitsaldi-Tabellen des Rekurrenten für den Zeitraum

von Januar bis September bzw. Dezember 2014 nicht widerlegt. Der

Mitarbeitergesprächsbogen 2014 betreffend den Rekurrenten ändert auch nichts. Die

erwähnten Provisionen (Verkaufsboni) wurden aufgrund der Unterlagen und Angaben

von der ehemaligen Arbeitgeberin mit den monatlichen Lohnabrechnungen

ausbezahlt. Der Rekurrent stellte anhand der Unterlagen keine Rechnung an die

Tochterfirma der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. auch Einspracheprotokoll vom

5.12

) und trug insofern kein Unternehmerrisiko. Die Provisionen sind damit

nicht Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit. Irrelevant bei der Beurteilung der selbständigen

Erwerbstätigkeit ist im Übrigen die Tatsache, dass die Einzelfirma des

Rekurrenten im Handelsregister eingetragen war (vom 8.4.2005 bis 8.5.2016; vgl.

Richner et al., a.a.O., Art. 18 N

12). Die übrigen Umsätze erzielte die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Insofern

ist auch keine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ersichtlich; diese

Umsätze sind der Lebenspartnerin zuzuordnen. Nach dem Gesagten können keine

Kosten für die Generierung eines selbständigen Erwerbseinkommens angefallen

sein. Die geltend gemachten Lohnzahlungen an die Lebenspartnerin sind nicht

anzuerkennen. Dass der geltend gemachte Verlust von CHF 13'242 steuerlich nicht

zum Abzug zugelassen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Rekurs und

Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 895

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CH 145).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 895 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

Expediert am: