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Entscheid

SGSTA.2017.15

Staats- und Bundessteuer 2015

12. Juni 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung

zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Gemäss §

14 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand

zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG). Für die Besteuerung sind die Tarife

nach § 44 Abs. 2 lit. a StG resp. Art. 36 Abs. 2 DBG anwendbar. Bei Scheidung

und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird indes jeder Ehegatte für

die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 78 Abs. 2 StG; Art. 42 Abs. 2 DBG).

2.2 Das

Steuerrecht berücksichtigt demnach im vorliegenden Zusammenhang auch die

faktische Trennung. So hat die gemeinschaftliche Ehegattenbesteuerung zur

Voraussetzung, dass die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist. Liegt

dagegen eine rechtlich oder auch nur tatsächlich getrennte Ehe vor, kommt eine

gemeinschaftliche Besteuerung der Ehegatten bei Aufgabe der gemeinsamen

Mittelverwendung nicht mehr in Frage. Im Fall der rechtlich oder tatsächlich

getrennten Ehe wird jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren zu dem auf

ihn anwendbaren Steuertarif besteuert (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 9 N 12 f).

Kumulative Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung sind nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer, Entscheid vom 18.12.2006,

2A.458/2006) eine steuerlich relevante Trennung und ein Wegfall der

Gemeinschaftlichkeit der Mittel. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu

würdigen ist, hängt demnach von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie

objektiv feststellbar ist. Zudem muss wie gesagt eine räumliche Trennung der

Ehegatten vorliegen. Den Nachweis für das Vorliegen einer rechtlich oder

tatsächlich getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus Recht

ableitet (vgl. Richner et al.,

a.a.O., Art. 9 N 18 ff.).

3. Im

Erwägungen

vorliegenden Fall sind die Rekurrenten im Wesentlichen der Ansicht, im Jahr

2015.

faktisch getrennt gewesen zu sein; sie verlangen denn eine getrennte

Besteuerung.

3.1

Es ist

unbestritten, dass die Rekurrenten offenbar ab Herbst 2014 räumlich getrennt

gelebt haben. Dies allein reicht wie gesehen für eine getrennte Besteuerung

aber nicht aus. Auch die Eidg. Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben (KS

Nr. 30: Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG, unter www.estv.admin.ch) die Voraussetzungen der

getrennten Besteuerung umschrieben. Dazu gehört u.a., dass die Mittel für

Wohnung und Unterhalt nicht mehr gemeinsam geführt werden (vgl. KS Nr. 30,

Ziff. 1.3). Dies ist hier aufgrund der Unterlagen und Angaben indes nicht der

Fall gewesen. Das erwähnte Kreisschreiben ist für das Steuergericht zwar nicht

verbindlich. Ohne Not soll aber nicht davon abgewichen werden. Die Eingabe ist

nach dem Gesagten unbegründet.

3.2

Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zwar

geben sie an, eine gemeinsame Zukunft sei bereits im Herbst 2014 für sie keine

Option mehr gewesen. Die beiden Jahre 2015 und 2016 seien für sie sog.

Findungsjahre gewesen (Schreiben der Rekurrenten vom 2.11.2016 an die

Einwohnerdienste X). Insofern war damals noch nicht klar, ob die Ehe aufgelöst

werden soll oder nicht. Mithin wurde die Ehe auch nach dem Herbst 2014

weitergeführt, auch wenn getrennte Wohnsitze gegeben waren. Ferner wurden

aufgrund der Angaben und Unterlagen keine Alimente geleistet. Insbesondere

haben anhand der Akten die Konten der Rekurrenten im Steuerjahr 2015 auf beide

Namen gelautet. Dass die Rekurrenten für den Lebensunterhalt seit November bzw.

Dezember 2014 keine gemeinsamen Mittel mehr verwendet hätten, ist entgegen

ihrer Vorbringen aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, insbesondere

auch nicht aus ihrer Vereinbarung vom 23. November 2014. Es liegt hier nach dem

Gesagten keine faktische Trennung vor. Die Rekurrenten sind demnach gemeinsam

zu besteuern; die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung der

Steuerperiode 2015 sind nicht erfüllt. An diesem Resultat würde im Übrigen auch

eine persönliche Vorsprache der Rekurrenten vor dem Steuergericht nichts

ändern.

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen und dies

unter solidarischer Haftung. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und

150.

des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, ohne

Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern unter

solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: