SGSTA.2017.15
Staats- und Bundessteuer 2015
12. Juni 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
12. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.15;
BST.2017.15
1. A
2. B
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A und B reichten mit Datum vom 6. Juli 2016 die
Steuererklärung 2015 ein. Darin gaben sie an, verheiratet zu sein. Zudem haben
die Steuerpflichtigen zwei gemeinsame minderjährige Kinder, C (geb. 2006) und D
(geb. 2009). In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 der
Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 31. Oktober 2016 wurde die
Steuererklärung ohne Abweichungen übernommen. Am 27. November 2016 erhoben die
Steuerpflichtigen Einsprache und machten v.a. geltend, sie würden seit 31.
Dezember 2014 getrennt leben. Die bisherigen Steuerberechnungen würden indes
auf einer gemeinsamen Veranlagung beruhen. Mit Einspracheentscheid vom 23.
Januar 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen
angeführt, die Steuerpflichtigen würden getrennte Haushalte führen, aber ihre
Freizeit wenigstens teilweise gemeinsam verbringen und den Lebensunterhalt aus
gemeinsamen Mitteln bestreiten. Es liege keine faktische Trennung vor. Die
Steuerpflichtigen seien gemeinsam zu besteuern; die Voraussetzungen für eine
getrennte Besteuerung des Jahres 2015 seien nicht erfüllt. Die Einsprache sei
unbegründet.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 6. Februar 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und
Beschwerde ein, unter Kostenfolge zulasten des Staates. Die Voraussetzungen für
eine getrennte Besteuerung des Jahres seien durchaus gegeben. Der Rekurrent sei
per 1. Oktober 2013 in eine Zweitwohnung eingezogen. Am 23. November 2014
unterzeichneten die Rekurrenten eine Vereinbarung über die Kinderbetreuung und
die Mittel, die sie weiterhin gemeinsam bestritten, wonach die Rekurrenten sich
finanziell nicht sofort auseinandersetzten und jeder seinen Anteil an
finanzieller Unterstützung aus seinem Lohn weiterhin auf das Lohnkonto
beisteuern werde. Die Rekurrenten seien damit bereits Ende 2014 faktisch
getrennt gewesen. Zudem hätten sie bei der Gemeinde einen Antrag auf
Adressmutation per Ende 2014 gestellt. Da sie sich v.a. auf die für sie
zentrale Frage der Hypothek konzentriert hätten, sei dieser Antrag indes
vergessen gegangen. Weiter machten die Rekurrenten diverse formelle Einwände
betreffend Adressierung der angefochtenen Verfügung und den Namen der
Rekurrentin. Die Rekurrenten fühlten sich von der VB nicht ernst genommen.
Zudem ersuchten sie um Vergütung ihrer Auslagen in Höhe von total CHF 640. Die
Rekurrenten seien auch bereit für ein persönliches Gespräch.
Mit
Vernehmlassung vom 2. März 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt,
die Rekurrenten hätten im Herbst 2014 noch nicht gewusst, dass das gemeinsame
Eheleben aufgelöst werden soll. Dieses sei auch nach dem Herbst 2014
aufrechterhalten worden. Zudem seien keine Unterhaltsbeiträge bezahlt worden.
Sämtliche Konten der Rekurrenten würden am 1. Januar 2016 auf beide Namen
lauten. Dass diese ihren Lebensunterhalt seit dem Dezember 2014 nicht mehr aus
gemeinsamen Mitteln bestreiten würden, gehe aus den vorliegenden Unterlagen
nicht hervor.
Mit
unaufgeforderter Eingabe vom 8. März 2017 nahmen die Einwohnerdienste X,
Bereich Steuern, zu den Rechtsmitteln Stellung. Die Rekurrenten hätten sich
erstmals im November 2016 bezüglich rückwirkender Trennung an die
Einwohnerdienste gewandt. Am 21. Dezember 2016 sei ihnen eröffnet worden, dass
die Voraussetzungen einer getrennten Besteuerung nicht erfüllt seien. Die
Rekurrenten hätten mehrmals erwähnt, dass keine Trennungsvereinbarung bestehe.
Dennoch hätten die Einwohnerdienste am 3. Februar 2017 eine solche Vereinbarung
mit Datum vom 23. November 2014 erhalten. Auch hätten die Rekurrenten im
Steuerjahr 2015 keine Alimente geleistet.
Mit
Stellungnahme vom 28. März 2017 (Postaufgabe) hielt die Rekurrentin v.a. fest,
dass die Rekurrenten seit dem Herbst 2014 bzw. ab dem 1. Januar 2015
tatsächlich getrennt seien, auch wenn sie dies nicht mittels getrennter
Bankkonti belegen könnten. Indessen sei die Trennungsvereinbarung vom 23.
November 2014 zu berücksichtigen. Zudem hätten die Rekurrenten bereits zu jener
Zeit andere Partnerschaften gehabt. Ausserdem hätten sie ihre Freizeit nicht
als Paar gemeinsam verbracht. Der Staat könnte die Rekurrenten höchstens für
die verpasste Adressmutationsmeldung im Herbst 2014 „bestrafen“. Es sei nicht
einzusehen, weshalb sie sich gegen die rückwirkende Trennung wehren müssten.
Mit
inhaltlich nahezu identischem Schreiben vom 28. März 2017 nahm auch der
Rekurrent zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf die Ausführungen ist,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§
160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung
zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Gemäss §
14 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG). Für die Besteuerung sind die Tarife
nach § 44 Abs. 2 lit. a StG resp. Art. 36 Abs. 2 DBG anwendbar. Bei Scheidung
und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird indes jeder Ehegatte für
die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 78 Abs. 2 StG; Art. 42 Abs. 2 DBG).
2.2 Das
Steuerrecht berücksichtigt demnach im vorliegenden Zusammenhang auch die
faktische Trennung. So hat die gemeinschaftliche Ehegattenbesteuerung zur
Voraussetzung, dass die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist. Liegt
dagegen eine rechtlich oder auch nur tatsächlich getrennte Ehe vor, kommt eine
gemeinschaftliche Besteuerung der Ehegatten bei Aufgabe der gemeinsamen
Mittelverwendung nicht mehr in Frage. Im Fall der rechtlich oder tatsächlich
getrennten Ehe wird jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren zu dem auf
ihn anwendbaren Steuertarif besteuert (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 9 N 12 f).
Kumulative Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer, Entscheid vom 18.12.2006,
2A.458/2006) eine steuerlich relevante Trennung und ein Wegfall der
Gemeinschaftlichkeit der Mittel. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu
würdigen ist, hängt demnach von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie
objektiv feststellbar ist. Zudem muss wie gesagt eine räumliche Trennung der
Ehegatten vorliegen. Den Nachweis für das Vorliegen einer rechtlich oder
tatsächlich getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus Recht
ableitet (vgl. Richner et al.,
a.a.O., Art. 9 N 18 ff.).
3. Im
Erwägungen
vorliegenden Fall sind die Rekurrenten im Wesentlichen der Ansicht, im Jahr
2015.
faktisch getrennt gewesen zu sein; sie verlangen denn eine getrennte
Besteuerung.
3.1
Es ist
unbestritten, dass die Rekurrenten offenbar ab Herbst 2014 räumlich getrennt
gelebt haben. Dies allein reicht wie gesehen für eine getrennte Besteuerung
aber nicht aus. Auch die Eidg. Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben (KS
Nr. 30: Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG, unter www.estv.admin.ch) die Voraussetzungen der
getrennten Besteuerung umschrieben. Dazu gehört u.a., dass die Mittel für
Wohnung und Unterhalt nicht mehr gemeinsam geführt werden (vgl. KS Nr. 30,
Ziff. 1.3). Dies ist hier aufgrund der Unterlagen und Angaben indes nicht der
Fall gewesen. Das erwähnte Kreisschreiben ist für das Steuergericht zwar nicht
verbindlich. Ohne Not soll aber nicht davon abgewichen werden. Die Eingabe ist
nach dem Gesagten unbegründet.
3.2
Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zwar
geben sie an, eine gemeinsame Zukunft sei bereits im Herbst 2014 für sie keine
Option mehr gewesen. Die beiden Jahre 2015 und 2016 seien für sie sog.
Findungsjahre gewesen (Schreiben der Rekurrenten vom 2.11.2016 an die
Einwohnerdienste X). Insofern war damals noch nicht klar, ob die Ehe aufgelöst
werden soll oder nicht. Mithin wurde die Ehe auch nach dem Herbst 2014
weitergeführt, auch wenn getrennte Wohnsitze gegeben waren. Ferner wurden
aufgrund der Angaben und Unterlagen keine Alimente geleistet. Insbesondere
haben anhand der Akten die Konten der Rekurrenten im Steuerjahr 2015 auf beide
Namen gelautet. Dass die Rekurrenten für den Lebensunterhalt seit November bzw.
Dezember 2014 keine gemeinsamen Mittel mehr verwendet hätten, ist entgegen
ihrer Vorbringen aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, insbesondere
auch nicht aus ihrer Vereinbarung vom 23. November 2014. Es liegt hier nach dem
Gesagten keine faktische Trennung vor. Die Rekurrenten sind demnach gemeinsam
zu besteuern; die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung der
Steuerperiode 2015 sind nicht erfüllt. An diesem Resultat würde im Übrigen auch
eine persönliche Vorsprache der Rekurrenten vor dem Steuergericht nichts
ändern.
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen und dies
unter solidarischer Haftung. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und
150.
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, ohne
Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: