SGSTA.2017.16
Staats- und Bundessteuer 2015
23. Oktober 2017Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr. 11
StG
§ 137 Abs. 2, DBG Art. 133 Abs. 3. Verfahren, Fristwiederherstellung.
Die
versäumte Einsprachefrist kann im vorliegenden Fall aufgrund von Arztzeugnissen
für den Ehemann und die Ehefrau wiederhergestellt werden.
Sachverhalt
2. Ist die
Vorinstanz auf eine Einsprache wie hier nicht eingetreten, bleibt es dem
Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahrens eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen.
Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des
Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich dabei heraus,
dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur
Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (statt
vieler: Urteil SGS-TA.2016.37 des Steuergerichts vom 22. August 2016 E. 2). Es
ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht.
3.1 Nach §§ 149 ff.
StG bzw. Art. 132 ff. DBG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung
innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen wie hier können die Steuerpflichtigen nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132 Abs. 3
DBG). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird nicht darauf eingetreten. Es
gelten in Verfahren bezüglich Ermessensveranlagungen erhöhte Anforderungen an
den Nachweis durch die Steuerpflichtigen mittels entsprechenden Belegen (Urteil
2C_312/2014 des Bundesgerichts vom 30. April 2014 E. 2.1).
3.2 Im vorliegenden
Fall wurden die Rekurrenten wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2015
unbestrittenermassen gemahnt. Am 18. Oktober 2016 wurde ihnen die
Ermessensveranlagung eröffnet. Mit Datum vom 23. Dezember 2016 erhoben die
Rekurrenten Einsprache, auf welche die Vorinstanz wegen Verspätung nicht
eintrat. Dass die Einsprache zu spät erhoben wurde, ist nicht bestritten und in
den vorliegenden Eingaben anerkannt worden. Die Rekurrenten haben aber geltend
gemacht, sowohl beim Ehemann wie bei der Ehefrau lägen schwerwiegende
gesundheitliche Probleme vor, weshalb die Einsprachefrist wiederherzustellen
sei.
3.3 Die vom Gesetz
bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119
Abs. 1 DBG). Gemäss § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist die
Fristversäumnis jedoch zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit
oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu
handeln und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe nachgeholt hat.
Im Interesse der Rechtssicherheit
und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln
gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher Grund ist nach
dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch
bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht
oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund
beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (RICHNER et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 23 mit
Hinweisen).
3.4 Zur Frage der
Erwägungen
Wiederherstellung der versäumten Frist besteht eine reiche Praxis. Nach dem
Wortlaut von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist ein
Wiederherstellungsgrund bei Krankheit gegeben. Das Gesetz setzt nicht
Handlungsunfähigkeit voraus. Die Krankheit muss schwer und geeignet sein, die
Handlungsunfähigkeit zu beeinflussen. Die Schwere der Krankheit ist dabei in
Relation zu setzen zu der Handlung, die nicht innert Frist vorgenommen worden
ist. Je höhere Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Natur an die
Handlung gestellt werden, umso eher ist eine schwere, die Fristversäumnis
entschuldigende Krankheit anzunehmen (KSGE 1999 Nr. 7 E. 2). Die Krankheit ist
in der Regel mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Ein Abweichen ist nur dann
angezeigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen (MARTIN SCHADE, in:
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, N. 13 zu § 187).
3.5
Hier haben die
Rekurrenten diverse Zeugnisse und Arztberichte sowohl in Bezug auf den Ehemann
wie die Ehefrau eingereicht. In Bezug auf den Ehemann attestiert ein
Arzt-zeugnis des … Spitals … vom … November 2016 einen Spitalaufenthalt vom …
November bis zum … November 2016 sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom … November
bis zum … Dezember 2016. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des …
Spitals vom … Januar 2017, dass aufgrund der vorgenommenen subtotalen
Fussamputation eine erhebliche psychische Überlastung bestand. In Bezug auf die
Ehefrau attestiert ein Arztzeugnis vom … Dezember 2016, dass diese seit August
2016.
einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt und in ihren körperlichen
und geistigen Möglichkeiten bei alltäglichen Arbeiten eingeschränkt war. Gemäss
Bescheinigung des … vom … Januar 2017 wurde bei der Ehefrau im Februar 2010 ein
Brustkrebs diagnostiziert. Aus dem Bericht des … Spitals vom … Dezember 2016
ergibt sich, dass die Ehefrau "durch mehrere Krankheitsfälle in der
Familie psychisch vermehrt belastet“ ist.
3.6
Aufgrund dieser
Aktenlage und der Kasuistik (vgl. auch RICHNER et al., a.a.O., Art. 133 DBG N.
31) ist in casu eine Fristwiederherstellung zu bejahen, da sowohl die
Rekurrentin wie der Rekurrent mittels Arztzeugnis bzw. ärztlichen Berichten den
Nachweis erbracht haben, ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe die Frist
versäumt zu haben. Praxisgemäss genügt es, dass ein psychisch stark belastendes
Ereignis zur Vernachlässigung der Alltagsgeschäfte geführt hat (vgl. Urteil
SGSTA.2007.176 vom 30. Juni 2008 E. 3). Sodann erfolgte die Einsprache am 23.
Dezember 2016 und damit innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrundes im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG, da
die Handlungsunfähigkeit der beiden Rekurrenten bis zum … Dezember 2016 mittels
Zeugnis belegt ist.
Daraus ergibt sich,
dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Rekur-renten
eingetreten ist.
4.
Im Ergebnis sind
somit Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 ist aufzuheben und die Akten sind zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da sich der angefochtene
Entscheid noch nicht materiellrechtlich mit den Vorbringen der Rekurrenten
auseinandergesetzt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung. Die Vorinstanz hat
somit auf die Einsprache der Rekurrenten einzutreten und diese Eingabe
materiellrechtlich zu behandeln. Dabei hat die Vorinstanz auch über die beiden
Anträge zu befinden, es sei eine Revision durchzuführen und aufgrund der im Zeitraum
November/Dezember 2016 nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit der Rekurrenten sei
diesen eine angemessene Frist einzuräumen zur Einreichung einer ausgefüllten
Steuererklärung bzw. zum umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit der
angefochtenen Ermessensveranlagung im Sinne von § 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132
Abs. 3 DBG (vgl. E. 3.1 hiervor).
Bei diesem Ergebnis ist
demnach auf die übrigen Anträge der Rekurrenten nicht weiter einzugehen, da
diese Anträge auf eine materielle Beurteilung des Verfahrens abzielen (vgl. E.
2.
hiervor).
Steuergericht,
Urteil vom 23. Oktober 2017 (SGSTA.2017.16;BST.2017.16)