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Entscheid

SGSTA.2017.16

Staats- und Bundessteuer 2015

23. Oktober 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. Ist die

Vorinstanz auf eine Einsprache wie hier nicht eingetreten, bleibt es dem

Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahrens eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen.

Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des

Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich dabei heraus,

dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur

Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (statt

vieler: Urteil SGS-TA.2016.37 des Steuergerichts vom 22. August 2016 E. 2). Es

ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht.

3.1 Nach §§ 149 ff.

StG bzw. Art. 132 ff. DBG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung

innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen wie hier können die Steuerpflichtigen nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132 Abs. 3

DBG). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird nicht darauf eingetreten. Es

gelten in Verfahren bezüglich Ermessensveranlagungen erhöhte Anforderungen an

den Nachweis durch die Steuerpflichtigen mittels entsprechenden Belegen (Urteil

2C_312/2014 des Bundesgerichts vom 30. April 2014 E. 2.1).

3.2 Im vorliegenden

Fall wurden die Rekurrenten wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2015

unbestrittenermassen gemahnt. Am 18. Oktober 2016 wurde ihnen die

Ermessensveranlagung eröffnet. Mit Datum vom 23. Dezember 2016 erhoben die

Rekurrenten Einsprache, auf welche die Vorinstanz wegen Verspätung nicht

eintrat. Dass die Einsprache zu spät erhoben wurde, ist nicht bestritten und in

den vorliegenden Eingaben anerkannt worden. Die Rekurrenten haben aber geltend

gemacht, sowohl beim Ehemann wie bei der Ehefrau lägen schwerwiegende

gesundheitliche Probleme vor, weshalb die Einsprachefrist wiederherzustellen

sei.

3.3 Die vom Gesetz

bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119

Abs. 1 DBG). Gemäss § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist die

Fristversäumnis jedoch zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist,

dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit

oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu

handeln und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der

Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Im Interesse der Rechtssicherheit

und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln

gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher Grund ist nach

dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch

bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht

oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund

beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (RICHNER et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 23 mit

Hinweisen).

3.4 Zur Frage der

Erwägungen

Wiederherstellung der versäumten Frist besteht eine reiche Praxis. Nach dem

Wortlaut von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist ein

Wiederherstellungsgrund bei Krankheit gegeben. Das Gesetz setzt nicht

Handlungsunfähigkeit voraus. Die Krankheit muss schwer und geeignet sein, die

Handlungsunfähigkeit zu beeinflussen. Die Schwere der Krankheit ist dabei in

Relation zu setzen zu der Handlung, die nicht innert Frist vorgenommen worden

ist. Je höhere Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Natur an die

Handlung gestellt werden, umso eher ist eine schwere, die Fristversäumnis

entschuldigende Krankheit anzunehmen (KSGE 1999 Nr. 7 E. 2). Die Krankheit ist

in der Regel mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Ein Abweichen ist nur dann

angezeigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen (MARTIN SCHADE, in:

Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, N. 13 zu § 187).

3.5

Hier haben die

Rekurrenten diverse Zeugnisse und Arztberichte sowohl in Bezug auf den Ehemann

wie die Ehefrau eingereicht. In Bezug auf den Ehemann attestiert ein

Arzt-zeugnis des … Spitals … vom … November 2016 einen Spitalaufenthalt vom …

November bis zum … November 2016 sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom … November

bis zum … Dezember 2016. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des …

Spitals vom … Januar 2017, dass aufgrund der vorgenommenen subtotalen

Fussamputation eine erhebliche psychische Überlastung bestand. In Bezug auf die

Ehefrau attestiert ein Arztzeugnis vom … Dezember 2016, dass diese seit August

2016.

einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt und in ihren körperlichen

und geistigen Möglichkeiten bei alltäglichen Arbeiten eingeschränkt war. Gemäss

Bescheinigung des … vom … Januar 2017 wurde bei der Ehefrau im Februar 2010 ein

Brustkrebs diagnostiziert. Aus dem Bericht des … Spitals vom … Dezember 2016

ergibt sich, dass die Ehefrau "durch mehrere Krankheitsfälle in der

Familie psychisch vermehrt belastet“ ist.

3.6

Aufgrund dieser

Aktenlage und der Kasuistik (vgl. auch RICHNER et al., a.a.O., Art. 133 DBG N.

31) ist in casu eine Fristwiederherstellung zu bejahen, da sowohl die

Rekurrentin wie der Rekurrent mittels Arztzeugnis bzw. ärztlichen Berichten den

Nachweis erbracht haben, ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe die Frist

versäumt zu haben. Praxisgemäss genügt es, dass ein psychisch stark belastendes

Ereignis zur Vernachlässigung der Alltagsgeschäfte geführt hat (vgl. Urteil

SGSTA.2007.176 vom 30. Juni 2008 E. 3). Sodann erfolgte die Einsprache am 23.

Dezember 2016 und damit innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrundes im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG, da

die Handlungsunfähigkeit der beiden Rekurrenten bis zum … Dezember 2016 mittels

Zeugnis belegt ist.

Daraus ergibt sich,

dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Rekur-renten

eingetreten ist.

4.

Im Ergebnis sind

somit Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 ist aufzuheben und die Akten sind zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da sich der angefochtene

Entscheid noch nicht materiellrechtlich mit den Vorbringen der Rekurrenten

auseinandergesetzt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung. Die Vorinstanz hat

somit auf die Einsprache der Rekurrenten einzutreten und diese Eingabe

materiellrechtlich zu behandeln. Dabei hat die Vorinstanz auch über die beiden

Anträge zu befinden, es sei eine Revision durchzuführen und aufgrund der im Zeitraum

November/Dezember 2016 nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit der Rekurrenten sei

diesen eine angemessene Frist einzuräumen zur Einreichung einer ausgefüllten

Steuererklärung bzw. zum umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit der

angefochtenen Ermessensveranlagung im Sinne von § 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132

Abs. 3 DBG (vgl. E. 3.1 hiervor).

Bei diesem Ergebnis ist

demnach auf die übrigen Anträge der Rekurrenten nicht weiter einzugehen, da

diese Anträge auf eine materielle Beurteilung des Verfahrens abzielen (vgl. E.

2.

hiervor).

Steuergericht,

Urteil vom 23. Oktober 2017 (SGSTA.2017.16;BST.2017.16)