SGSTA.2017.17
Staats- und Bundessteuer 2014/2015
12. Juni 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
12. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.17;
BST.2017.17
A
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014/2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der
Steuerpflichtige A ist dipl. Bauführer sowie dipl. Ausbildner und hauptsächlich
in Z unselbständig aber auch zu Hause in X selbständig erwerbstätig. Er reichte
mit Datum vom 29. November 2015 die Steuererklärung 2014 ein. In der
Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2014 vom 15. Februar 2016 reduzierte
die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die geltend gemachten Fahrkosten beim
unselbständigen Erwerb und liess anstelle der Autokosten die Kosten für den
öffentlichen Verkehr zum Abzug zu. Bei den Versicherungsprämien wurden die
geltend gemachten Kosten ebenfalls gekürzt auf die maximal zulässigen Abzüge. Beim
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde nur eine Pauschale von 20 %
vom Umsatz als Geschäftsunkosten zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob der
Steuerpflichtige am 14. März 2016 Einsprache und verlangte im Wesentlichen eine
Veranlagung gemäss Steuererklärung.
Mit
Einspracheentscheid vom 16. Januar 2016 hiess die VB Olten-Gösgen die
Einsprache teilweise gut. Sie setzte das steuerbare Einkommen bei der
Staatssteuer 2014 auf CHF 92‘140 fest und dasjenige bei der Bundessteuer
2014 auf CHF 91‘040. Bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit
seien die Telefonkosten nicht belegt, ausserdem werde kein Privatanteil
berücksichtigt. Die Kosten für die Büromiete zu Hause würden in keinem
Verhältnis zum Umsatz stehen. Da die geltend gemachten Geschäftsaufwände nicht
stichhaltig und unverhältnismässig hoch erscheinen würden, gewährte die VB nur
einen Pauschalabzug von 20 % vom Umsatz (CHF 1‘700). Beim Abzug für die
Versicherungsprämien seien höhere Abzüge als die gesetzlich festgelegten
Limiten nicht möglich. Da bei den Fahrkosten als Berufsauslagen der
unselbständigen Erwerbstätigkeit sich die Zeitersparnis bei Benützung des Autos
auf etwas mehr als eine Stunde pro Tag belaufe, könne der Abzug für die
Autokosten gewährt werden. Dieser Abzug betrage CHF 7‘660 und liege damit sogar
höher als die beantragten CHF 6‘500. Die Einsprache sei somit bezüglich der
Fahrkosten teilweise begründet.
1.2 Mit
Datum vom 19. September 2016 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung
2015 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2015 vom 5. Oktober
2016 liess die VB Olten-Gösgen anstelle der Autokosten wiederum die Kosten für
den öffentlichen Verkehr zum Abzug zu. Bei den Versicherungsprämien wurden lediglich
die maximal zulässigen Abzüge gewährt. Beim Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wurde nur eine Pauschale von 20 % vom Umsatz als
Geschäftsunkosten zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 3.
November 2016 Einsprache und verlangte im Wesentlichen erneut eine Veranlagung
gemäss Steuererklärung.
Mit
einem zweiten Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 hiess die VB Olten-Gösgen
auch diese Einsprache teilweise gut. Sie setzte das steuerbare Einkommen bei der
Staatssteuer 2015 auf CHF 96‘337 fest und dasjenige bei der Bundessteuer 2015
auf CHF 95‘237. Beim geltend gemachten Geschäftsaufwand gewährte die VB wiederum
nur einen Pauschalabzug von 20 % vom Umsatz (CHF 1‘000). Weiter kürzte sie auch
den zusätzlich geltend gemachten Abzug für die Versicherungsprämien. Zudem
wurde der Abzug für die Autokosten erneut gewährt bei den Fahrkosten als
Berufsauslagen der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der Abzug war wiederum
höher als beantragt (CHF 7‘660 anstatt CHF 6‘500). Auch diese Einsprache
war somit bezüglich Fahrkosten teilweise begründet.
2. Gegen
die beiden Einspracheentscheide vom 16. Januar 2017 reichte A (nachfolgend
Rekurrent) am 15. Februar 2017 beim Kantonalen Steuergericht jeweils
„Einsprache“ ein. Sowohl betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 als auch
bezüglich Staats- und Bundessteuern 2015 machte er v.a. geltend, von der
kantonalen Ausgleichskasse als selbständig Erwerbender eingestuft zu werden.
Bei der kantonalen Steuerbehörde werde indes seine Tätigkeit als Nebenerwerb
„selbständig Erwerbend“ eingestuft ohne Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen
Aufwendungen. In den Steuerjahren 2014 und 2015 sei der Rekurrent v.a. mit
Planungsarbeiten beschäftigt gewesen, welche zu einem späteren Zeitpunkt
vollumfänglich in Rechnung gestellt und dann steuerbar würden. Seine
Aufwendungen bzw. Abzüge von CHF 6‘120 im Steuerjahr 2014 und von CHF 6‘215 im
Steuerjahr 2015 seien daher gerechtfertigt. Dass es bei der selbständigen
Tätigkeit bloss um einen Nebenerwerb gehe und die entsprechenden Kosten
grösstenteils privat seien, treffe nicht zu. Der Rekurrent habe diesen
„Nebenerwerb“ über Jahre aufgebaut. Er ersuchte um Gutheissung seiner
Einsprachen bezüglich der Abzüge und um Gewährung der Abzüge von total CHF
6‘120 (2014) und CHF 6‘215 (2015).
Mit
Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz),
die Rechtsmittel abzuweisen. Die geltend gemachten Abzüge beim selbständigen
Nebenerwerb würden in keinem Verhältnis zum Umsatz stehen; es sei davon
auszugehen, dass das Büro auch privat genutzt werde, insbesondere auch für die
unselbständige Erwerbstätigkeit. Die effektiven Kosten seien zudem nicht
nachgewiesen worden. Praxisgemäss akzeptiere die VB bei Nebenerwerben
Pauschalabzüge bis max. 20 % vom Umsatz. Mit dieser Pauschale für geschäftlichen
Aufwand seien sämtliche Kosten der selbständigen Erwerbstätigkeit inkl.
Büromiete abgedeckt. Der erzielte Umsatz lasse darauf schliessen, dass der
private Büroraum nicht nur geschäftlichen Zwecken diene. Auch die Telefon- und
Versicherungskosten dürften nicht ausschliesslich geschäftlich begründet sein.
Mit
Stellungnahme vom 7. April 2017 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass er
sich in den letzten 2-3 Jahren v.a. mit Projekten bzw. diversen Umzonungen
auseinandergesetzt habe. In der Projektphase sei sein Einkommen als selbständig
Erwerbender sehr gering und decke nicht einmal die Selbstkosten. Dieses
Einkommen werde sich markant erhöhen, wenn die Ausführungsphase beginne.
Deshalb seien seine Steuerabzüge in der Höhe berechtigt. Der Rekurrent ersuchte
um Gutheissung seiner Eingaben.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurrent hat seine beiden Eingaben zwar mit Einsprache bezeichnet. Aus den
Rechtsschriften geht aber hervor, dass er jeweils Rekurs betreffend
Staatssteuer 2014 und 2015 sowie Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014
und 2015 erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht auch unzutreffend
bezeichnete Rechtsmittel entgegen, wenn die Absicht des Rekurrenten klar
ersichtlich ist. Ansonsten wurden die Eingaben form- und fristgerecht
eingereicht. Sie können gemeinsam in einem Urteil behandelt werden. Das
Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 der Vollzugsverordnung zum
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel
ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Selbständig
Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten
steuerlich in Abzug bringen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG).
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer
selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die
Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit zu bewirken (Reich/Züger/Betschart,
in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N
8).
3.1
Der
Rekurrent erzielte in den hier streitigen Steuerjahren folgende Jahresumsätze
aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit: CHF 8‘500 im Jahr 2014 und CHF 5‘000
im Jahr 2015. Dabei machte er folgende Aufwendungen geltend: Büromiete: CHF
3‘600 (2014) bzw. CHF 4‘800 (2015), Telefon: total CHF 2‘340 (2014) bzw.
CHF 1‘235 (2015) sowie Versicherungen von je CHF 180 (2014 und 2015). Dagegen
will die Vorinstanz nur 20 % der Erwerbsunkosten gewähren. Die Auslagen seien
nicht belegt und unverhältnismässig hoch.
3.2
Ein selbständig
Erwerbender hat seine Aufwendungen zu belegen. Dies ist bei den hier geltend
gemachten Aufwendungen aufgrund der Unterlagen indes nicht der Fall. Zudem hat
der Rekurrent keine entsprechenden Privatanteile berücksichtigt (v.a. auch
Telefon). Beim unselbständigen Nebenerwerb ist die Anerkennung pauschaler
Unkosten von 20 % des Nettolohns vorgesehen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 26 N 134). Beim selbständigen Nebenerwerb wie hier erscheint eine
analoge Regelung als angemessen. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten
unbegründet.
3.3
Was der
Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Die
geltend gemachten Aufwendungen bzw. Abzüge von CHF 6‘120 (2014) und CHF 6‘215
(2015) stehen in keinem Verhältnis zu den deklarierten Umsätzen von CHF 8‘500
(2014) und CHF 5‘000 (2015) aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der
Bauberatung. Dabei liegt entgegen der Ansicht des Rekurrenten eine
Nebenerwerbstätigkeit vor (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 17 N 14), beruht diese doch auf einem anderen Rechtsgrund
als die unselbstständige Haupterwerbstätigkeit als Ausbildner und ist dieser
Erwerb v.a. auch in finanzieller Hinsicht anhand der Unterlagen von
untergeordneter Bedeutung. Daran ändert nichts, dass die selbständige Tätigkeit
nach Angaben des Rekurrenten noch in der Projektphase gewesen ist. Zudem ist
davon auszugehen, dass das Büro auch privat genutzt wird. Dies gilt auch für
die Benutzung des Telefons. Daneben besteht wie gesagt noch eine
Haupterwerbstätigkeit. Ausserdem sind die geltend gemachten Abzüge nicht weiter
belegt. Dass dennoch Auslagen von pauschal 20 % des Umsatzes gewährt wurden,
ist wie gesehen nicht zu beanstanden. Die abzugsfähigen Berufskosten sind bei
Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung pauschal auf 20 %
des Nettolohns festgelegt (vgl. § 7 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für
Berufskosten, BGS 614.159.13; Art. 10 der eidg. Berufskostenverordnung, SR
642.118
), ungeachtet der Hauptbeschäftigung der steuerpflichtigen Person. Die
Pauschale für Nebenbeschäftigung umfasst alle Berufskosten (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 26 N 134
f.). Diese Regelung erscheint auch bei einem selbständigen Nebenerwerb als
sachgerecht.
Soweit
der Rekurrent einwendet, er werde vorliegend bei den fraglichen Abzügen nicht
gleich behandelt wie bei der AHV, d.h. als selbständig Erwerbender, ändert
dieser Einwand auch nichts. Wohl gilt praxisgemäss der Grundsatz, dass die
Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im
Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn
einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen
Beurteilung abgewichen werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_603/2014
vom 21.8.2015, E. 3.4.6). Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung Willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde
und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe
vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGer 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.3;
9C_1094/2009 vom 31.5.2010, E. 2.3). Die selbständige Erwerbstätigkeit braucht
indessen nicht im Hauptberuf ausgeübt zu werden, ein Steuerpflichtiger kann wie
hier vorab unselbständig und daneben auch selbständig erwerbstätig sein (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 10).
Dementsprechend wurden vorliegend die Abzüge berücksichtigt bzw. verweigert.
Die Rechtsmittel sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
4.
Die
Rekurse und Beschwerden betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015 sind
somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 806
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 106).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Rekurse und Beschwerden betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015
werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 806 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der Stadt X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: