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Entscheid

SGSTA.2017.17

Staats- und Bundessteuer 2014/2015

12. Juni 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Rekurrent hat seine beiden Eingaben zwar mit Einsprache bezeichnet. Aus den

Rechtsschriften geht aber hervor, dass er jeweils Rekurs betreffend

Staatssteuer 2014 und 2015 sowie Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014

und 2015 erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht auch unzutreffend

bezeichnete Rechtsmittel entgegen, wenn die Absicht des Rekurrenten klar

ersichtlich ist. Ansonsten wurden die Eingaben form- und fristgerecht

eingereicht. Sie können gemeinsam in einem Urteil behandelt werden. Das

Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 der Vollzugsverordnung zum

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel

ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Selbständig

Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten

steuerlich in Abzug bringen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG).

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer

selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die

Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit zu bewirken (Reich/Züger/Betschart,

in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N

8).

3.1

Der

Rekurrent erzielte in den hier streitigen Steuerjahren folgende Jahresumsätze

aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit: CHF 8‘500 im Jahr 2014 und CHF 5‘000

im Jahr 2015. Dabei machte er folgende Aufwendungen geltend: Büromiete: CHF

3‘600 (2014) bzw. CHF 4‘800 (2015), Telefon: total CHF 2‘340 (2014) bzw.

CHF 1‘235 (2015) sowie Versicherungen von je CHF 180 (2014 und 2015). Dagegen

will die Vorinstanz nur 20 % der Erwerbsunkosten gewähren. Die Auslagen seien

nicht belegt und unverhältnismässig hoch.

3.2

Ein selbständig

Erwerbender hat seine Aufwendungen zu belegen. Dies ist bei den hier geltend

gemachten Aufwendungen aufgrund der Unterlagen indes nicht der Fall. Zudem hat

der Rekurrent keine entsprechenden Privatanteile berücksichtigt (v.a. auch

Telefon). Beim unselbständigen Nebenerwerb ist die Anerkennung pauschaler

Unkosten von 20 % des Nettolohns vorgesehen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich

2016, Art. 26 N 134). Beim selbständigen Nebenerwerb wie hier erscheint eine

analoge Regelung als angemessen. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten

unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Die

geltend gemachten Aufwendungen bzw. Abzüge von CHF 6‘120 (2014) und CHF 6‘215

(2015) stehen in keinem Verhältnis zu den deklarierten Umsätzen von CHF 8‘500

(2014) und CHF 5‘000 (2015) aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der

Bauberatung. Dabei liegt entgegen der Ansicht des Rekurrenten eine

Nebenerwerbstätigkeit vor (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 17 N 14), beruht diese doch auf einem anderen Rechtsgrund

als die unselbstständige Haupterwerbstätigkeit als Ausbildner und ist dieser

Erwerb v.a. auch in finanzieller Hinsicht anhand der Unterlagen von

untergeordneter Bedeutung. Daran ändert nichts, dass die selbständige Tätigkeit

nach Angaben des Rekurrenten noch in der Projektphase gewesen ist. Zudem ist

davon auszugehen, dass das Büro auch privat genutzt wird. Dies gilt auch für

die Benutzung des Telefons. Daneben besteht wie gesagt noch eine

Haupterwerbstätigkeit. Ausserdem sind die geltend gemachten Abzüge nicht weiter

belegt. Dass dennoch Auslagen von pauschal 20 % des Umsatzes gewährt wurden,

ist wie gesehen nicht zu beanstanden. Die abzugsfähigen Berufskosten sind bei

Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung pauschal auf 20 %

des Nettolohns festgelegt (vgl. § 7 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für

Berufskosten, BGS 614.159.13; Art. 10 der eidg. Berufskostenverordnung, SR

642.118

), ungeachtet der Hauptbeschäftigung der steuerpflichtigen Person. Die

Pauschale für Nebenbeschäftigung umfasst alle Berufskosten (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 26 N 134

f.). Diese Regelung erscheint auch bei einem selbständigen Nebenerwerb als

sachgerecht.

Soweit

der Rekurrent einwendet, er werde vorliegend bei den fraglichen Abzügen nicht

gleich behandelt wie bei der AHV, d.h. als selbständig Erwerbender, ändert

dieser Einwand auch nichts. Wohl gilt praxisgemäss der Grundsatz, dass die

Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im

Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn

einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen

Beurteilung abgewichen werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_603/2014

vom 21.8.2015, E. 3.4.6). Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten

Rechtsordnung Willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde

und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe

vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGer 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.3;

9C_1094/2009 vom 31.5.2010, E. 2.3). Die selbständige Erwerbstätigkeit braucht

indessen nicht im Hauptberuf ausgeübt zu werden, ein Steuerpflichtiger kann wie

hier vorab unselbständig und daneben auch selbständig erwerbstätig sein (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 10).

Dementsprechend wurden vorliegend die Abzüge berücksichtigt bzw. verweigert.

Die Rechtsmittel sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

4.

Die

Rekurse und Beschwerden betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015 sind

somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 806

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 106).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Rekurse und Beschwerden betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015

werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 806 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der Stadt X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: