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Entscheid

SGSTA.2017.19

Staats- und Bundessteuer 2015

21. August 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Rekurrent hat zwar nur Rekurs (betreffend Staatssteuer) eingereicht, sinngemäss

aber auch Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erhoben. Praxisgemäss

nimmt das Kantonale Steuergericht die Eingabe als Rekurs und Beschwerde

entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht

ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.

104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31).

Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Im

konkreten Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der

eingereichten Unterlagen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die

unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der

Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,

Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Privateinnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2

DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und

materiell richtig sein. Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde

die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei

Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen

berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. zum Ganzen auch

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).

2.2 Der

Rekurrent übt eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus und betreibt an

seinem Wohnort in X ein S-Büro. Im hier streitigen Steuerjahr 2015 deklarierte

er diesbezüglich einen Verlust von CHF -11'207. Nachdem zusätzliche Belege

eingereicht worden waren, errechnete die Vorinstanz im Einspracheverfahren

einen Fehlbetrag von CHF 7'869 und rechnete sodann ermessensweise den

Betrag von CHF 7'500 auf. Der Rekurrent bestreitet diesen Fehlbetrag. Der

Grundbetrag der Lebenshaltungskosten entsprechend dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum in Höhe von CHF 1'200 sei bei ihm zu hoch angesetzt worden.

Zudem habe er noch ein Mietzinsdepot von CHF 1'800 bezahlt. Weiter habe er gemäss

Einspracheprotokoll vom 27. Januar 2017 Steuern von CHF 9'920 beglichen und

nicht solche von CHF 10'773 laut Berechnung.

2.3 Da die

Begleichung der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten nicht nachvollziehbar war,

hat die Vorinstanz von ihm berechtigterweise weitere Unterlagen verlangt. Die

Ausgaben der selbständigen Tätigkeit (Mittelabgang total rund CHF 8'481) stehen

zum Umsatz (Mittelzufluss total CHF 8'918) in einem erheblichen Missverhältnis.

Die Berechnungen der Vorinstanz gemäss angefochtenem Einspracheentscheid bzw.

Vernehmlassung sind nachvollziehbar. Die entsprechenden Zahlen stammen aus

Dokumenten des Rekurrenten, mithin dessen Buchhaltung, soweit sie nicht

vorgegeben sind wie z.B. der erwähnte Grundbetrag. Die geltend gemachte

Mietkaution (CHF 1'800) wird im vorliegend umstrittenen Jahr 2015 zum ersten

Mal erwähnt. Dass diese bereits im Jahr 2014 bezahlt worden sei, ist aufgrund

der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Rekurrent hat keine diesbezüglichen

Belege eingereicht. Dem entsprechenden Mietvertrag kann das Zahlungsdatum auch nicht

entnommen werden. Weiter sind die vorliegenden Kilometerangaben zum Teil

Erwägungen

Schätzwerte. Auch in dieser Hinsicht hat der Rekurrent keine Unterlagen

vorgelegt. Die Schätzwerte der Vorinstanz sind dagegen als moderat zu

bezeichnen. Dagegen sind die Angaben des Rekurrenten zum Benzinverbrauch und Benzinpreis

nicht überprüfbar. Dies gilt auch für seine Angaben zu den Autoreparaturen und

den Autoversicherungen. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen

nicht missbraucht. Schliesslich handelt es sich beim Grundbetrag aus dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum um einen Erfahrungswert, der auch von

den Steuerbehörden verwendet wird. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden.

Demnach erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet.

3.

Was der

Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.1

Dass für

die Vorinstanz nicht ersichtlich war, aus welchen Mitteln der Rekurrent die

Lebenshaltungskosten bestritten hat, ist entgegen seiner Auffassung nicht zu

beanstanden. Dies folgt aus der Berechnung der Vorinstanz der minimalen

Lebenshaltungskosten, woraus sich die erwähnte Unterdeckung von CHF 7‘869

ergibt bei einem Total der Mittelherkunft von CHF 66‘772 (aus dem Geschäft, Nettolohn

2015.

aus unselbständiger Tätigkeit, Wertschriftenertrag und Steuerrückvergütung

Kanton C) und einem Total der Mittelverwendung von CHF 74'641 (Zunahme privater

Wertschriftenbestand, Mehrkosten auswärtige Verpflegung, Autokosten: Benzin,

Versicherungen etc., Vermögensverwaltungskosten, Krankenkassenprämien, bezahlte

Steuern, Mietzins und Lebenshaltung). Zwar ist das Existenzminimum keine feste

Grösse und kann im vorliegenden Zusammenhang vom grundsätzlich massgebenden

Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums abweichen (vgl. unter www.so.ch). Der

Grundbetrag sollte aber die unumgänglich notwendigen Auslagen einschliessen für

Nahrung, Kleidung und Wäsche inkl. deren Instandhaltung, Körper- und

Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,

Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom bzw. Gas etc. Zusätzlich

zu berücksichtigen sind z.B. der Mietzins, Heiz- und Nebenkosten,

Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen usw. Dass die Vorinstanz die

Lebenshaltungskosten nach diesen Richtlinien berechnet hat, ist denn nicht zu

beanstanden.

3.2

Wie der

Rekurrent seine Lebenshaltungskosten finanziert, ist aufgrund der Unterlagen

und Angaben wie gesehen unklar. Die Finanzierung ergibt sich auch nicht aus den

im vorliegenden Verfahren eingereichten Belegen, mithin der Rechnung des

Autocenters D vom 26. August 2015, der Prämienrechnungen 2015 der … und der …

Versicherung. Die Unterlagen des Rekurrenten vermögen denn die Aufrechnung der

Vorinstanz nicht zu widerlegen. Diese hat die Aufrechnung im

Einspracheverfahren anhand der dort eingereichten Unterlagen indes um die

Hälfte reduziert. Die entsprechende Geldflussrechnung erscheint als

nachvollziehbar. Dabei handelt es sich wohl um Durchschnittswerte, diese wurden

aber aufgrund der Unterlagen des Rekurrenten konkretisiert. So wurden auch die

geltend gemachten Energie- und Telefonkosten berücksichtigt. Selbst wenn die

bezahlten Steuern nicht CHF 10'773, sondern CHF 9'920 betragen, verbleibt eine

Unterdeckung. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekurrenten überzeugen

nicht; die Aufrechnung der Vorinstanz erweist sich nicht als übersetzt. Auch im

vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern die umstrittene

Unterdeckung ausgeglichen werden soll. Die fragliche Aufrechnung ist damit

nicht zu beanstanden; sie ist nicht offensichtlich unrichtig und deshalb nicht

zu korrigieren (vgl. § 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Es besteht somit ein

Fehlbetrag; Gründe für eine weitere Reduktion der Aufrechnung sind nicht

ersichtlich. Aufgrund der fraglichen Unterdeckung ist damit nichts dagegen

einzuwenden, wenn die Vorinstanz bei den Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit eine Aufrechnung vorgenommen hat. Deren Höhe von CHF 7‘500 ist

nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind demnach

abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 783

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 83).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 783 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift

des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

Expediert am: