SGSTA.2017.19
Staats- und Bundessteuer 2015
21. August 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
21. August 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.19;
BST.2017.19
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A ist als Maschinentechniker im Steuerjahr 2015 hauptberuflich
bei der Y SA, Z, tätig gewesen und hat an seinem Wohnort in X zusätzlich mit
der Firma B eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. In der
Steuererklärung 2015 vom 29. Juli 2016 deklarierte der Steuerpflichtige einen
Verlust aus der selbständigen Tätigkeit von CHF -11‘207 und ein Einkommen aus der
unselbständigen Tätigkeit von CHF 59'730. In der definitiven Veranlagung vom 10.
Oktober 2016 für die Staats- und Bundessteuer 2015 nahm die Veranlagungsbehörde
(VB) Solothurn v.a. beim selbständigen Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen
eine Aufrechnung nach Ermessen in Höhe von CHF 15‘000 vor aufgrund eines
Vermögensvergleichs. Dabei resultiere eine Unterdeckung von mind. CHF 19'000. Diesen
Fehlbetrag habe der Steuerpflichtige nicht erklärt. Beim Lebensunterhalt von
CHF 14'400 handle es sich um das Existenzminimum nach Art. 93 SchKG für eine
alleinstehende Person. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 4. November
2016 Einsprache und beantragte, das willkürlich hinzugefügte Einkommen nach
Ermessen sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei der Arbeitsweg auf 63 km/Tag
anzupassen. Am 27. Januar 2017 fand bei der VB Solothurn eine
Einspracheverhandlung statt. Dazu wurden diverse Unterlagen beigebracht
(Kontendetails und Kostenauszüge).
Mit
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 hiess die VB Solothurn die Einsprache teilweise
gut und reduzierte die Aufrechnung des selbständigen Erwerbseinkommens von CHF 15'000
auf CHF 7'500. Die Einsprache betreffend Berufsauslagen wurde abgewiesen. Dazu
wurde v.a. ausgeführt, es sei eine Berechnung des Geldflusses aufgrund des
eingereichten Jahresabschlusses vorgenommen worden. Daraus sei ersichtlich,
dass die Mittelherkunft und die Verwendung bei der selbständigen Tätigkeit zu
einem Überschuss von flüssigen Mitteln von CHF 437 führe. Weiter nahm die VB
eine Berechnung des minimalen Lebensunterhalts vor. Bezüglich der Autokosten
liege kein Fahrtenbuch vor. Aus der Berechnung resultiere ein Fehlbetrag von
CHF 7'869. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Lebenshaltungskosten
finanziert worden seien. Sogar die Unterlagen des Einsprechers anlässlich der
Einspracheverhandlung würden einen Fehlbetrag ausweisen. Es seien keine
vollständigen Nachweise über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten
eingereicht worden. Zwar sei der diesbezügliche monatliche Betrag um CHF 75
gekürzt worden. Der Einsprecher habe indes eine 4 ½ Zimmerwohnung. Infolge des
berechneten Fehlbetrags sei die Einsprache aber teilweise begründet. In Bezug
auf die Kilometerkosten seien gemäss Twix Route pro Tag 58 km für den
Arbeitsweg von X nach Z gewährt worden. Bei den Mehrkosten für die auswärtige
Verpflegung sei der Abzug von CHF 15 pro Arbeitstag ungekürzt zum Abzug
zugelassen worden. Kilometerkosten über den Mittag könnten nicht berücksichtigt
werden.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend
Rekurrent) mit Rekurs vom 24. Februar 2017 (Postaufgabe) an das Kantonale
Steuergericht und verlangte die Korrektur der Aufrechnung von CHF 7'500 aus
Einkünften der selbständigen Erwerbstätigkeit auf CHF 0. Zur Begründung wurde
v.a. angeführt, an der Einspracheverhandlung seien sämtliche Belege detailliert
aufgezeigt worden. Die selbständige Erwerbstätigkeit werde von der Privatwohnung
aus betrieben, so dass ein Kostenanteil nicht erneut mittels Pauschale im
Vermögensvergleich mitgerechnet werden könne. Weiter sei ein falscher Betrag
als bezahlte Steuern angenommen worden. Zudem sei bei der Vermögenszunahme
nicht berücksichtigt worden, dass eine Mietkaution bestehe. Im Vergleich zum
Fehlbetrag gemäss angefochtenem Entscheid ergebe sich ein Überschuss von CHF
2'034.
Mit
Vernehmlassung vom 26. April 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Es wurde vorab auf die
angefochtene Verfügung verweisen und daran vollumfänglich festgehalten. Es sei
nicht nachvollziehbar, aus welchen Mitteln die Lebenshaltungskosten bestritten
worden seien. Die Steuerfaktoren hätten mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden können, da aus dem Vermögensvergleich eine
Unterdeckung resultiert habe. Die Berechnung des Mittelflusses im Geschäft und
im privaten Bereich habe einen Fehlbetrag von CHF 7'869 ergeben, welcher beim
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen aufgerechnet worden sei.
Dabei sei ausschliesslich auf den Mittelfluss abgestellt worden. Der Grund für
den Fehlbetrag könne nicht in den geltend gemachten Positionen Energie- und
Telefonkosten liegen. Wenn vorliegend der Betrag des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums für die Berechnung der Lebenshaltungskosten übernommen worden
sei, sei dies als sehr moderat zu bezeichnen. Es bestehe kein Raum für eine
weitere Reduktion der Aufrechnung.
Mit
Stellungnahme vom 22. Mai 2017 hielt der Rekurrent an seinem Begehren auf
Korrektur der Aufrechnung auf CHF 0 fest. Die gesamten Einnahmen und Ausgaben
des S-Büros seien einwandfrei über das Geschäftskonto nachvollziehbar. Die
Vorinstanz habe nicht erklärt, woraus sie das zusätzlich aufgerechnete
Einkommen ableite. Der Rekurrent habe an der Einspracheverhandlung alle
Privatkonten offengelegt. Zudem sei die Mietkaution von CHF 1'800 zu Unrecht
als Vermögenszunahme aufgeführt worden. Bei den gefahrenen Kilometern seien die
12'000 km durchaus als realistisch anzusehen. Weiter betrage die effektive
Anzahl der Arbeitstage 145 Tage. Ausserdem seien ein zu hoher Benzinverbrauch
und auch Benzinpreis verwendet worden. Die effektiven Gesamtkosten für das Auto
(inkl. Versicherungen, Reparaturen etc.) würden CHF 1'729 betragen und damit
CHF 1'371 weniger als von der Vorinstanz berechnet. Weiter müssten die Radio-
und TV-Gebühren bei den Lebenshaltungskosten abgezogen werden. Sämtliche
Angaben hätten anlässlich der Einspracheverhandlung überprüft werden können. Es
sei aber keine detaillierte Prüfung erfolgt. Der nicht vorhandene Fehlbetrag
werde mit falschen Zahlen begründet. So oder anders verringere sich der monierte
Fehlbetrag erheblich. Die tatsächlichen Lebenshaltungskosten hätten
nachgewiesen werden können. Nicht vorhandene Kosten könnten dagegen nicht
nachgewiesen werden. Die 4 ½ Zimmerwohnung sei auch deshalb gemietet worden, um
die selbständige Tätigkeit von zu Hause aus betreiben zu können. Dadurch würden
die Lebenshaltungskosten erheblich sinken. Das Steuergesetz kenne keine
Mindestgrenze bei diesen Kosten. Es sei auch möglich, mit einem deutlich
geringeren Betrag auszukommen. Es sei verwerflich, ein nicht vorhandenes
Einkommen anzurechnen, um damit effektiv nicht geschuldete Steuern zu
verlangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurrent hat zwar nur Rekurs (betreffend Staatssteuer) eingereicht, sinngemäss
aber auch Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erhoben. Praxisgemäss
nimmt das Kantonale Steuergericht die Eingabe als Rekurs und Beschwerde
entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe frist- und formgerecht eingereicht. Das Steuergericht
ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art.
104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31).
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Im
konkreten Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der
eingereichten Unterlagen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die
unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der
Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privateinnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2
DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und
materiell richtig sein. Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde
die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei
Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen
berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. zum Ganzen auch
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).
2.2 Der
Rekurrent übt eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus und betreibt an
seinem Wohnort in X ein S-Büro. Im hier streitigen Steuerjahr 2015 deklarierte
er diesbezüglich einen Verlust von CHF -11'207. Nachdem zusätzliche Belege
eingereicht worden waren, errechnete die Vorinstanz im Einspracheverfahren
einen Fehlbetrag von CHF 7'869 und rechnete sodann ermessensweise den
Betrag von CHF 7'500 auf. Der Rekurrent bestreitet diesen Fehlbetrag. Der
Grundbetrag der Lebenshaltungskosten entsprechend dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum in Höhe von CHF 1'200 sei bei ihm zu hoch angesetzt worden.
Zudem habe er noch ein Mietzinsdepot von CHF 1'800 bezahlt. Weiter habe er gemäss
Einspracheprotokoll vom 27. Januar 2017 Steuern von CHF 9'920 beglichen und
nicht solche von CHF 10'773 laut Berechnung.
2.3 Da die
Begleichung der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten nicht nachvollziehbar war,
hat die Vorinstanz von ihm berechtigterweise weitere Unterlagen verlangt. Die
Ausgaben der selbständigen Tätigkeit (Mittelabgang total rund CHF 8'481) stehen
zum Umsatz (Mittelzufluss total CHF 8'918) in einem erheblichen Missverhältnis.
Die Berechnungen der Vorinstanz gemäss angefochtenem Einspracheentscheid bzw.
Vernehmlassung sind nachvollziehbar. Die entsprechenden Zahlen stammen aus
Dokumenten des Rekurrenten, mithin dessen Buchhaltung, soweit sie nicht
vorgegeben sind wie z.B. der erwähnte Grundbetrag. Die geltend gemachte
Mietkaution (CHF 1'800) wird im vorliegend umstrittenen Jahr 2015 zum ersten
Mal erwähnt. Dass diese bereits im Jahr 2014 bezahlt worden sei, ist aufgrund
der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Rekurrent hat keine diesbezüglichen
Belege eingereicht. Dem entsprechenden Mietvertrag kann das Zahlungsdatum auch nicht
entnommen werden. Weiter sind die vorliegenden Kilometerangaben zum Teil
Erwägungen
Schätzwerte. Auch in dieser Hinsicht hat der Rekurrent keine Unterlagen
vorgelegt. Die Schätzwerte der Vorinstanz sind dagegen als moderat zu
bezeichnen. Dagegen sind die Angaben des Rekurrenten zum Benzinverbrauch und Benzinpreis
nicht überprüfbar. Dies gilt auch für seine Angaben zu den Autoreparaturen und
den Autoversicherungen. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen
nicht missbraucht. Schliesslich handelt es sich beim Grundbetrag aus dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum um einen Erfahrungswert, der auch von
den Steuerbehörden verwendet wird. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden.
Demnach erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet.
3.
Was der
Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.1
Dass für
die Vorinstanz nicht ersichtlich war, aus welchen Mitteln der Rekurrent die
Lebenshaltungskosten bestritten hat, ist entgegen seiner Auffassung nicht zu
beanstanden. Dies folgt aus der Berechnung der Vorinstanz der minimalen
Lebenshaltungskosten, woraus sich die erwähnte Unterdeckung von CHF 7‘869
ergibt bei einem Total der Mittelherkunft von CHF 66‘772 (aus dem Geschäft, Nettolohn
2015.
aus unselbständiger Tätigkeit, Wertschriftenertrag und Steuerrückvergütung
Kanton C) und einem Total der Mittelverwendung von CHF 74'641 (Zunahme privater
Wertschriftenbestand, Mehrkosten auswärtige Verpflegung, Autokosten: Benzin,
Versicherungen etc., Vermögensverwaltungskosten, Krankenkassenprämien, bezahlte
Steuern, Mietzins und Lebenshaltung). Zwar ist das Existenzminimum keine feste
Grösse und kann im vorliegenden Zusammenhang vom grundsätzlich massgebenden
Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums abweichen (vgl. unter www.so.ch). Der
Grundbetrag sollte aber die unumgänglich notwendigen Auslagen einschliessen für
Nahrung, Kleidung und Wäsche inkl. deren Instandhaltung, Körper- und
Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,
Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom bzw. Gas etc. Zusätzlich
zu berücksichtigen sind z.B. der Mietzins, Heiz- und Nebenkosten,
Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen usw. Dass die Vorinstanz die
Lebenshaltungskosten nach diesen Richtlinien berechnet hat, ist denn nicht zu
beanstanden.
3.2
Wie der
Rekurrent seine Lebenshaltungskosten finanziert, ist aufgrund der Unterlagen
und Angaben wie gesehen unklar. Die Finanzierung ergibt sich auch nicht aus den
im vorliegenden Verfahren eingereichten Belegen, mithin der Rechnung des
Autocenters D vom 26. August 2015, der Prämienrechnungen 2015 der … und der …
Versicherung. Die Unterlagen des Rekurrenten vermögen denn die Aufrechnung der
Vorinstanz nicht zu widerlegen. Diese hat die Aufrechnung im
Einspracheverfahren anhand der dort eingereichten Unterlagen indes um die
Hälfte reduziert. Die entsprechende Geldflussrechnung erscheint als
nachvollziehbar. Dabei handelt es sich wohl um Durchschnittswerte, diese wurden
aber aufgrund der Unterlagen des Rekurrenten konkretisiert. So wurden auch die
geltend gemachten Energie- und Telefonkosten berücksichtigt. Selbst wenn die
bezahlten Steuern nicht CHF 10'773, sondern CHF 9'920 betragen, verbleibt eine
Unterdeckung. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekurrenten überzeugen
nicht; die Aufrechnung der Vorinstanz erweist sich nicht als übersetzt. Auch im
vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, inwiefern die umstrittene
Unterdeckung ausgeglichen werden soll. Die fragliche Aufrechnung ist damit
nicht zu beanstanden; sie ist nicht offensichtlich unrichtig und deshalb nicht
zu korrigieren (vgl. § 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Es besteht somit ein
Fehlbetrag; Gründe für eine weitere Reduktion der Aufrechnung sind nicht
ersichtlich. Aufgrund der fraglichen Unterdeckung ist damit nichts dagegen
einzuwenden, wenn die Vorinstanz bei den Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit eine Aufrechnung vorgenommen hat. Deren Höhe von CHF 7‘500 ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind demnach
abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 783
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 83).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 783 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
Expediert am: