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Entscheid

SGSTA.2017.22

Staatssteuern 2013-2015

3. Juli 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.1 Dagegen

erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 27. Februar 2017

(Postaufgabe) Rekurs an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragte, die

vorgenommenen Aufrechnungen seien aufzuheben und die in den Steuererklärungen

2013, 2014 und 2015 deklarierten Aufwandpositionen vollumfänglich anzuerkennen:

Lohnaufwand B: deklariert: CHF 16'800, anerkannt: CHF 6'000, aufgerechnet: CHF

10'800; Hausverwaltungsaufwand V und W an die Y AG in Abgeltung der

Inanspruchnahme von Sekretariatspersonal: deklariert: total CHF 18'000,

anerkannt: CHF 13'700, aufgerechnet: CHF 4'300; Verwaltungsaufwand V und W:

Mietaufwand V: CHF 5'600 und W: CHF 3'400, total ausmachend CHF 9'000; die

Gesamtmiete, bezahlt an die Z AG sei als geschäftsmässig unbegründet

vollumfänglich aufgerechnet worden. Zur Begründung wurde v.a. vorgebracht, die

streitigen Aufwandpositionen seien von 2008 bis 2011 stets problemlos anerkannt

worden. Im Jahr 2012 habe das Steueramt des Kantons Solothurn erkannt, es gehe

hier um eine einwandfreie Liegenschaftsverwaltung bzw. ein Outsourcing.

Diesbezüglich bestehe eine Aufwandobergrenze von praktisch nur noch 5 % (5

%-Klausel). Diese Klausel sei als fest verankerte Abzugspauschale betrachtet

worden. Die Rekurrentin habe vorliegend nachdrücklich dargelegt, dass kein

Liegenschaftsverwaltungsvertrag bestehe und die geltend gemachten

Aufwandpositionen ausschliesslich nach dem Massstab des Drittvergleichs zu behandeln

seien. Es seien diesbezüglich die marktüblichen Gegebenheiten zu prüfen. Die

streitigen Veranlagungen würden indes auf dem Urteil des Steuergerichts vom 9.

März 2015 (SGSTA.2014.75) basieren. Weiter sei die Einspracheverhandlung

enttäuschend verlaufen. Es sei ausschliesslich mit der 5 %-Klausel operiert

worden. Dies habe die Rekurrentin in der Folge ausführlich bestritten.

Hauptgrund der Ablehnung der Einsprache sei indes wieder die 5 %-Klausel

gewesen. Der angefochtene Entscheid sei falsch. Darin werde nicht mehr von

einer ausgelagerten Liegenschaftsverwaltung gesprochen. Es liege nunmehr eine

selbständige, eigene Liegenschaftsverwaltung vor. Die 5 %-Klausel gelte auch

diesbezüglich unbeschränkt. Dies habe die Rekurrentin indessen bereits

beanstandet. Es stelle sich die Frage, ob die 5 %-Klausel einheitlich anwendbar

sei (Einheitstheorie). Diese Klausel sei jedoch nicht als feste, zwingende

Aufwandschranke aufrechtzuerhalten. Die Vergleiche des Lohns von B, der

Abgeltung des beigezogenen Hilfspersonals und der Mietzahlung seien in einem

Drittvergleich einzeln und separat vorzunehmen. Die 5 %-Klausel lasse sich

rechtstheoretisch nicht rechtfertigen, es brauche dazu eine gesetzliche

Ermächtigung, das Legalitätsprinzip sei betroffen. Sodann nahm die Rekurrentin

ausführlich Stellung zum Drittvergleich und zu den verdeckten Ausschüttungen

sowie zu statistischen Obergrenzen bzw. zur 5 %-Klausel in Theorie und Praxis.

Vorliegend sei eine spezifisch durchgeführte Vergleichsoperation gar nicht

durchgeführt worden. Der vorschnelle Rückgriff auf die 5 %-Klausel sei

unbehelflich. Aufgrund der Solothurner Gerichtspraxis ergebe sich keine

Sanktionierung der 5 %-Klausel. Dabei gehe es um eine reine Hilfsgrösse; der

feste Prozentsatz sei keine verbindliche Norm. Sodann sei die Einheitstheorie

ein Fehlschluss; sie sei nicht zwingend. Ausserdem sei sie praktisch gar nicht

durchführbar. Weiter nahm die Rekurrentin zu den Verhältnissen in den übrigen

involvierten Kantonen und im Bund ausführlich Stellung. Nach der Xer Praxis sei

die 5 %-Klausel eine nebensächliche Hilfsgrösse. Massgebend sei ein

Drittvergleich mit gleichartigen Fällen und entsprechenden Abklärungen. Dies

gelte insbesondere bei Immobiliengesellschaften. Die Xer Steuerverwaltung halte

einen Monatslohn von CHF 1'083 als Geschäftsführerhonorar für B als angemessen.

Das beigezogene Hilfspersonal, das die Rekurrentin selber anstelle oder von

einer Personalvermittlungsagentur ausleihe, werde normalerweise durch pauschale

Löhne entschädigt. Dabei bezahle die Rekurrentin der nahestehenden Y AG in

einem Drittvergleich weniger als aussenstehende Vermittlungsstellen. Der

Nettobetrag für die geleistete Arbeit betrage CHF 1’333/Monat. Damit würden

sich solche Vermittlungsstellen nicht begnügen; diese würden vorliegend einen

Betrag von CHF 3'000 verlangen. Es ergebe sich somit eine jährliche Ersparnis

von CHF 20'004 (CHF 3'000 ./. CHF 1‘333 = CHF 1'667 x 12). Diese

Kosteneinsparung sei begründet mit der Einsparung der beträchtlichen

Gewinnmarge und mit der Inanspruchnahme des Personals nur nach effektivem

Bedarf. Auch die Miete von CHF 9’000/Jahr könne nicht beanstandet werden. Diese

sei nach Xer Verhältnissen moderat. Ausserdem habe die Eidg. Steuerverwaltung

die Veranlagung der Bundessteuer nicht beanstandet. Folglich seien die

Verhältnisse nach Massgabe gleichartiger Methoden und spezifischer Vergleichsfälle

zu würdigen. Der Kanton … gehe auch nicht anders vor. Zusammenfassend werde die

5 %-Klausel dem vorliegenden Fall nicht gerecht und führe zu massiven

Benachteiligungen. Die Rechtsgleichheit sei verletzt wie auch der Schutz der

berechtigten Interessen des Bürgers. Das Vorgehen des Steueramts sei

willkürlich und verletzte das Legalitätsprinzip; es sei fiskalistisch

motiviert. Die Rekurrentin legte Bestätigungen der Abwarte in V und W bei. Die

Aufwandpositionen seien vollumfänglich gerechtfertigt; von einer verdeckten

Gewinnausschüttung könne keine Rede sein. Von den Korrekturen sei abzusehen.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 4. April 2017 beantragte das Kantonale Steueramt

(Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a.

ausgeführt, für eine sachgerechte Beurteilung seien sämtlich verbuchten

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung zu beurteilen und

deren Gesamtheit im Kontext mit den Bruttomietzinseinnahmen zu würdigen,

insbesondere auch deshalb, weil alle diese Leistungen an den Anteilsinhaber

resp. eine nahestehende Gesellschaft vergütet worden seien. Mit dem Ansatz von

5 % der Bruttomietzinseinnahmen könne überprüft werden, ob die verbuchten

Aufwendungen für die Liegenschaftsverwaltung einem Drittvergleich standhalten

würden. Dass die verbuchten Verwaltungsaufwendungen 5 % der Mieterträge

überschreiten würden, lasse nicht per se auf eine geldwerte Leistung

schliessen. Es sei aber Sache der Steuerpflichtigen, diese Abweichung gegenüber

der Markkonformität zu begründen. Die Rekurrentin habe indes keine

belegmässigen Nachweise erbracht. Für den ausbezahlten Lohn an B würden keine Belege

existieren. Der Lohn sei offenbar pauschal festgesetzt worden. Auch für die an die

Y AG bezahlten Honorare seien keine Rechnungen vorgelegt worden. Aufgrund der

Jahresrechnungen 2013, 2014 und 2015 sei die Situation der Rekurrentin konstant

gewesen. Auch die eingereichten Bestätigungen der beiden Abwarte würden als

Leistungsnachweise nicht genügen. Die Rekurrentin habe die entsprechenden

Aufwendungen bzw. Verrechnungen nicht belegt. Wer vorliegend effektiv die

Liegenschaftsverwaltung tätige, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die

verbuchten Aufwendungen würden bei Annahme von Selbst- wie von Fremdverwaltung

über der Marktkonformität liegen; diese Abweichung sei von der

Steuerpflichtigen zu begründen. Zudem sei der verbuchte Mietaufwand zu

korrigieren. Die Rekurrentin habe diesbezüglich unzureichende Beweise

eingereicht. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein offensichtliches

Missverhältnis. Dieses sei den Organen bewusst gewesen. Unbestrittenermassen

handle es sich bei B, der Z AG und der Y AG um nahestehende Personen der

Rekurrentin. Bei einer sachgerechten Analyse der verbuchten Aufwendungen wäre

die Diskrepanz zur Marktkonformität ersichtlich gewesen. Die Problematik hätte

den Organen der Steuerpflichtigen spätestens bei Vorliegen des Urteils des

Steuergerichts im März 2015 bewusst sein müssen. Die Vorinstanz habe den

Nachweis des offensichtlichen Missverhältnisses bezüglich der geldwerten

Leistungen erbracht. Demgegenüber habe die Rekurrentin den Gegenbeweis nicht

erbracht. Schliesslich habe sie keine neuen wesentlichen Elemente dargelegt,

weshalb auf eine andere steuerliche Beurteilung zu schliessen wäre als in der

Steuerperiode 2012. Die bereits vorliegende Rechtsprechung sei umzusetzen.

2.3 Die

Rekurrentin nahm am 2. Mai 2017 zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt an ihrem

Antrag fest, dass sie für die Steuerperioden 2013-2015 gemäss Selbstdeklaration

zu veranlagen sei. Auf ihre Einwendungen sei nicht eingegangen worden. Die 5 %-Klausel

werde als verbindliche Norm fehlinterpretiert. Das Einheitsprinzip sei

juristisch nicht haltbar und sachverhaltlich falsch. Zudem bestünden weitere

Fehlannahmen der Vorinstanz im Sachverhalt. Zudem stehe der Leistungsbeschrieb

in diametralem Gegensatz zu den Eingaben der Rekurrentin. Das Steuergericht sei

von einer umfassend ausgelagerten Liegenschaftsverwaltung ausgegangen, welche

jede Mithilfe des Verwaltungsrats ausschliesse, sogar auch die Miete als

geschäftsmässig begründete Massnahme. Die Y AG besorge indessen die gesamte

Liegenschaftsverwaltung. Von einer Auslagerung der Liegenschaftsverwaltung

könne keine Rede sein. Dies habe die Rekurrentin bereits im vorinstanzlichen Verfahren

ausführlich gerügt. Darauf sei die Vorinstanz indes nicht eingegangen. Die 5

%-Klausel sei nicht rückhaltlos zu bejahen bzw. bedingungslos anzuwenden. In

der wirtschaftlichen Praxis bestehe keine allgemeingültige Abhängigkeit vom

Umsatz. Die Anwendung der 5 %-Klausel sei eine Spezialbehandlung ohne

wirtschaftlich zwingenden Grund. Problematisch sei die Anwendung des

unbestrittenen Drittvergleichs. Beschränkungen der Marktfreiheit wie hier

bräuchten aber eine gesetzliche Grundlage. Vereinfachungen zulasten des Bürgers

wie vorliegend seien zurückzuweisen. Das Vorgehen der Vorinstanz, einen

Prozentsatz der Bruttomieten herabzubrechen, bleibe vage. Entscheidend sei eine

umfassende Würdigung aller greifbaren Sachverhaltsmomente. Der Direktbeweis sei

durchaus möglich. Der Bürger habe Anspruch auf eine exakte Behandlung. Im

Übrigen hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Ausführungen fest.

2.4 Mit

Duplik vom 15. Mai 2017 hielt die Vorinstanz noch fest, dass die Rekurrentin in

den bisherigen Verfahren keine Leistungsnachweise für die umstrittenen

Aufwendungen erbracht habe. Die Rekurrentin erwarte offenbar, dass die

Beweislast für die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen mittels

beharrlich vorgetragenen Erläuterungen erbracht werden könne. Diese Art der

Beweisführung sei klar abzulehnen. Die in der Replik vorgebrachten Behauptungen

der Rekurrentin seien vollkommen unhaltbar.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der

Rekurs (betreffend Staatssteuer) wurde frist- und formgerecht eingereicht. Das

Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über

die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist

einzutreten.

Erwägungen

2.

Im

vorliegenden Fall besitzt die Rekurrentin namentlich in V ein Mehrfamilienhaus.

Dessen Verwaltung besorgt laut Aussage der Rekurrentin der einzige

Verwaltungsrat. Dieser holt sich dafür zusätzliches Personal bei der Y AG,

unbestrittenermassen einer der Rekurrentin nahestehenden Gesellschaft. Die

Rekurrentin bezahlt für das Administrativpersonal eine pauschale

Verwaltungsentschädigung von total CHF 18‘000, mithin ca. 6,6 % der

Bruttomietzinseinnahmen. Dies sieht die Vorinstanz als unverhältnismässig an,

angemessen wäre ihrer Ansicht nach eine Entschädigung von CHF 13‘700. Zudem

bezahlt die Rekurrentin eine Miete für einen Raum im Betrag von CHF 9‘000 an

die Z AG, unbestrittenermassen ebenfalls eine der Rekurrentin nahestehende

Gesellschaft. Auch das akzeptierte die Vorinstanz nicht; diese Miete sei nicht

notwendig. Schliesslich bezahlt die Rekurrentin ihrem einzigen Verwaltungsrat B

eine Entschädigung von CHF 16‘800. Die Vorinstanz anerkannt indes nur

einen Betrag von CHF 6‘000 im Drittvergleich; eine Tätigkeit, die über das

Verwaltungsratsmandat hinausgehe, sei nicht ersichtlich.

3.

Gegenstand

der Gewinnsteuer ist gemäss § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn. Der steuerbare

Reingewinn stimmt grundsätzlich mit dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn

überein, wie er in der Bilanz und der Erfolgsrechnung dargelegt wird. Dabei

handelt es sich um das Gesamtergebnis der während einer Geschäftsperiode

eingetretenen betrieblichen Geschäftsvorfälle, der Überschuss sämtlicher Erträgnisse

über sämtliche Aufwendungen (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 N 4). Ausgehend

vom ausgewiesenen Gewinn führt das Gesetz verschiedene Tatbestände auf, die zu

Gewinnkorrekturen führen. Im Wesentlichen handelt es sich um Positionen der

Erfolgsrechnung, die entweder vorweg zur Deckung von nicht geschäftsmässig

begründeten Aufwendungen verwendet werden, oder um Erträge, die nicht der

Erfolgsrechnung gutgeschrieben werden (Richner

et al., a.a.O., Art. 58 N 73). Zum steuerbaren Reingewinn gehören gemäss 91

Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG auch offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an

Dritte.

4.1

Gewinnausschüttungen

stellen geldwerte Leistungen dar bzw. geschäftsmässig nicht begründete

Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter (oder Dritte),

wenn sie nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind und ohne

entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen (Richner et al., a.a.O., Art. 58 N 88).

Verdeckt sind solche Leistungen, wenn sie buchmässig nicht offen ausgewiesen,

sondern unter einem Aufwand-titel der Erfolgsrechnung belastet werden (Richner et al., a.a.O., Art. 58 N 95).

Das Bundesgericht - es spricht generell von geldwerten Leistungen - geht von

einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wenn folgende 3 Voraussetzungen

erfüllt sind (vgl. Richner et al.,

a.a.O., Art. 58 N 99; siehe auch ASA 68 S. 599 f. E. 2): (1.) Ausrichtung einer

Leistung ohne angemessene Gegenleistung; (2.) direkte oder indirekte

Begünstigung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person; (3.) Erkennbarkeit

für die handelnden Organe.

4.2

Ein

Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist Voraussetzung, damit von

einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden kann. Ein solches muss

wesentlich bzw. offensichtlich sein, d.h. die Gegenleistung des Dritten muss

der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass

die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere

Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun

könnte (Richner at al., a.a.O.,

Art. 58 N 102). Zur Feststellung bedarf es der Bewertung der Leistungen im

Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Inhaber der

Beteiligungsrechte zum Zeitpunkt der Vornahme des fraglichen, die mutmassliche

Gewinnausschüttung darstellenden Geschäfts. Zu ermitteln ist dabei der

objektive Marktwert der Leistungen - und damit der allgemeine Preis, den ein

unabhängiger Dritter für die ihm durch die Gesellschaft erbrachte Leistung

entrichtet (Grundsatz des „dealing at arm’s length“). Dem Leistungsaustausch

wird also ein Entgelt zugrunde gelegt, wie es unter oder im Verkehr mit fremden

Dritten unter vergleichbaren Umständen vereinbart wurde oder vereinbart worden

wäre (Richner et al., a.a.O., Art.

58.

N 98; ASA 44 S. 387 f. E. 3). Gibt es keinen Marktpreis, wurden aber

vergleichbare Geschäfte bereits mit unabhängigen Dritten getätigt, gelten die

bei diesen Fällen vereinbarten Bedingungen als Massstab für das gesuchte

Fremdverhalten. Bestehen keine solchen Daten, sind die jeweiligen

Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlags zu ermitteln oder vom

Endverkaufspreis eine angemessene Gewinnmarge abzuziehen, um zum massgebenden

Gewinn zu gelangen (Richner et

al., a.a.O., Art. 58 N 103).

5.1

Das

Steuergericht hat den gleichen Sachverhalt wie hier bereits für das Steuerjahr

2012.

beurteilt (KSG vom 9.3.2015, SGSTA.2014.75). Neue relevante Unterlagen,

welche die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen belegen würden, wurden indes

nicht eingereicht.

Bei

nahestehenden Personen oder Gesellschaften wie hier ist nach dem Gesagten das

Prinzip „dealing at arm’s length“ einzuhalten. Die Vorinstanz hat aufgezeigt,

dass die Entschädigungen von CHF 18‘000 (Verwaltung) und CHF 16‘800

(Verwaltungsrat) unverhältnismässig hoch sind. Unterlagen, welche die Zahlungen

als verhältnismässig erscheinen liessen, liegen wie gesagt nicht vor; die

Rekurrentin hat keine entsprechenden Unterlagen beigebracht. Die umstrittene 5

%-Regelung ist zwar nicht zwingend bzw. kein Dogma, aber eine Richtschnur, die

nicht nur im Kanton Solothurn Beachtung findet. Darüber hinaus gehende

Entschädigungen sind dagegen zu belegen. Diesbezügliche Leistungsnachweise wie

Arbeitsverträge, Aufträge, Leistungsbeschriebe etc., welche die streitigen Zahlungen

als verhältnismässig erscheinen liessen, liegen hier indes nicht vor. Die

Rekurrentin macht zwar umfangreiche Behauptungen, liefert aber keine relevanten

Unterlagen. Insgesamt hat die Vorinstanz anhand der Unterlagen und Angaben einen

Betrag von CHF 19'700 für die Liegenschaftsverwaltung akzeptiert, mithin für

das Verwaltungsratshonorar bzw. die Löhne. Dies entspricht über 7 % der

Bruttomietzinseinnahmen. Das darf als durchaus angemessen bezeichnet werden. Zudem

ist dafürzuhalten, dass eine Immobilienverwaltung keinen Mietaufwand, wie hier

von CHF 9‘000, verlangen würde. Der Rekurs ist somit unbegründet.

5.2

Was die

Rekurrentin weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen.

Vergangene

Veranlagungen können grundsätzlich keine Zusicherung für künftige Veranlagungen

bilden, da sie sich nur auf die betreffende Veranlagungsperiode beziehen (vgl.

Bundesgericht BGer vom 29.11.2002,2A.358/2002, E. 4.2). Zudem ist der Kanton

Solothurn an die interkantonale Steuerausscheidung des Kantons X nicht gebunden

(vgl. Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des

Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis, SR 642.141). Wenn

die Vorinstanz vorliegend sämtliche verbuchten Aufwendungen in Bezug mit der

Liegenschaftsverwaltung beurteilt und diese im Zusammenhang mit den

Bruttomietzinseinnahmen gewürdigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass hier Leistungen an nahestehende Personen bzw.

Gesellschaften gegeben sind. Die Verwaltungsentschädigungen (CHF 18‘000) lagen

unbestrittenermassen bei ca. 6,6 % der Bruttomietzinsen (durchschnittlich

CHF 273‘000). Im Vergleich mit den üblicherweise bezahlten Honoraransätzen von

4,5 % bis 5,5 % (KSG vom 1.2.2010, SGSTA.2008.32-33; BST.2008.20-21, E. 5.3)

ist der vorliegende Ansatz von ca. 6,6 % relativ hoch. Einen Marktwert für

Liegenschaftsverwaltungen gibt es wohl nicht. Ist kein Marktwert vorhanden,

wurden aber vergleichbare Geschäfte bereits mit unabhängigen Dritten getätigt,

gelten wie gesehen die bei diesen Fällen vereinbarten Bedingungen für das

gesuchte Fremdverhalten. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips kann insofern

nach dem Gesagten nicht vorliegen. Auch kann hier nicht von Willkür gesprochen

werden, ist doch das Vorgehen des Steueramts des Kantons Solothurn aufgrund der

Erwägungen nicht offensichtlich unhaltbar. Ausserdem nimmt die Steuerverwaltung

des Kantons X bei der interkantonalen Ausscheidung von Liegenschaften ebenfalls

einen Anteil der Verwaltungskosten von 5 % an. Als Richtwert kann demnach

durchaus von einem Ansatz von 5 % der Bruttomietzinseinnahmen ausgegangen

werden bei einem Drittvergleich der Aufwendungen für die

Liegenschaftsverwaltung. Da dieser Richtwert hier überschritten ist, obliegt es

der Rekurrentin nachzuweisen, dass die Überschreitung marktkonform ist (BGer

vom 19.5.2010,2C_30/2010, E. 2.3). Diesen Nachweis hat sie wie gesehen indes nicht

erbracht. Die Rekurrentin wurde im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach

aufgefordert, Leistungsvereinbarungen betreffend den Hausverwaltungsaufwand

einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 hielt die Rekurrentin fest, dass

keine solchen schriftlichen Vereinbarungen existieren würden. Die vorliegend

eingereichten Bestätigungen der beiden Abwarte ändern auch nichts; Gründe für

einen höheren Verwaltungsaufwand als den erwähnten Richtwert von 5 % sind

daraus nicht ersichtlich. Die Aufwendungen liegen demnach über der

Marktkonformität; eine Abweichung wäre von der Rekurrentin wie gesagt zu

begründen. Nach dem Gesagten ist der Mietaufwand ebenfalls zu korrigieren. In

dieser Hinsicht liegen auch keine hinreichenden Nachweise vor. Es besteht somit

ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl.

auch KSG vom 1.2.2010, a.a.O., E. 7.1). Der Unterschied zur Marktkonformität

wäre zu belegen gewesen, gerade auch im Hinblick auf das erwähnte Urteil des

Steuergerichts vom 9. März 2015, das die Rekurrentin akzeptiert hatte.

Wesentliche neue Tatsachen liegen hier wie gesehen nicht vor. Eine andere Beurteilung

ist vorliegend daher nicht angezeigt. Es ist damit auch hier von verdeckten

Gewinnausschüttungen der Rekurrentin auszugehen, welche dieser aufzurechnen

sind. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

6.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 1‘545 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 795) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'545 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer V

Expediert am: