SGSTA.2017.24
Staats- und Bundessteuer 2014
26. Juni 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.24; BST.2017.23
A
+ B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde
Solothurn
betreffend Staats- und
Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die Steuerpflichtigen A + B Y
reichten mit Datum vom 28. Juli 2015 die Steuererklärung 2014 ein. In der
definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 21. März 2016
rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn den Betrag von EUR 191‘000 zum
Kurs von 1.202350, ausmachend CHF 229‘650, auf. Dagegen erhoben die
Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 18. April 2016 Einsprache. Diese richtete
sich gegen zwei Positionen im Vermögen der Steuerpflichtigen: a) CHF 190‘000,
Darlehen an C Y; b) CHF 229‘650 bzw. EUR 191‘000, Aufrechnung der VB. Die
Steuerpflichtigen verlangten im Wesentlichen, dass die Selbstdeklaration
unverändert zu übernehmen sei. In der Folge ergab sich ein mehrfacher
Korrespondenzwechsel zwischen dem Vertreter der Einsprecher und der VB
Solothurn, wobei die VB eine Korrektur zu Ungunsten der Steuerpflichtigen
ankündigte.
1.2 Mit Verfügung vom 17. Februar 2017
wurde die Einsprache betreffend Guthaben von CHF 190‘000 gegenüber C Y
abgewiesen. Betreffend Zinsertrag von CHF 29‘111 musste eine Korrektur zu
Ungunsten der Einsprecher erfolgen. Diese reformatio in peius sei mit Schreiben
vom 15. September 2016 ordnungsgemäss angekündigt worden. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen angeführt, im Wertschriftenverzeichnis hätten die Einsprecher seit
Jahren ein an C Y gewährtes zinsloses Darlehen von CHF 190‘000 deklariert. Dass
den Einsprechern aufgrund des besteuerten Vermögens die Ergänzungsleistungen
gekürzt worden seien, sei nicht korrekt. Die Einsprecher hätten das
Wertschriftenverzeichnis jeweils eigenhändig unterzeichnet. Dass der Treuhänder
das umstrittene Guthaben seit Jahren irrtümlicherweise deklariert habe, stehe
in krassem Widerspruch zur Selbstdeklaration. Indessen sei die Einsprache betreffend
das Darlehen an D X gestützt auf die vorliegenden Unterlagen begründet. Zudem
seien die nicht deklarierten Zinserträge der Vorjahre im Nachsteuerverfahren zu
besteuern. Ausserdem müsse mit Bezug auf den Betrag von EUR 27‘255 bzw. CHF
29‘111 (Kurs von 1.068114) eine Korrektur zu Ungunsten der Einsprecher
erfolgen.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid reichte
der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 9. März 2017
Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Die Rekurrenten
verlangten, das im angefochtenen Entscheid veranlagte zinslose Darlehen an C Y
von CHF 190‘000 sei aufzuheben. Zudem seien die dort veranlagten weiteren
Einkünfte von CHF 29‘111 als nicht steuerbare Unterstützungsbeiträge ebenfalls
aufzuheben. Ausserdem wurde eine Parteientschädigung beantragt. Die
Kostenauflage sei zu erlassen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, es sei ein
krasser Fehler gewesen, dass der damalige Steuerberater die umstrittene
Investition in den Dachstock des Gebäudes als Darlehen deklariert habe. Die Rekurrenten
hätten sich auf den Steuerberater verlassen und die Steuerformulare nach bestem
Wissen und Gewissen unterzeichnet. Dieser Fehler müsse nun korrigiert werden.
Es bestehe weder ein Guthaben zugunsten der Rekurrenten noch anerkenne die
Vermieterin C Y die Existenz einer Schuld gegenüber den Rekurrenten. Dazu wurde
auf die entsprechende Einsprache von C Y gegen die definitive Veranlagung 2015
verwiesen. Weiter handle es sich bei den Bareinzahlungen von EUR 27‘255 bzw.
CHF 29‘111 um Unterstützungsbeiträge der Verwandten des Rekurrenten. Solche
private Unterstützungen seien steuerfrei.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 6. April
2017 beantragte die VB Solothurn die kostenfällige Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, aufgrund der vorliegenden Umstände sei
nicht ersichtlich, weshalb kein Darlehen in der Höhe von CHF 190‘000
vorliegen solle. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Deklaration der
umstrittenen Investition als Darlehen ein krasser Fehler sein solle, zumal die
Rekurrenten in Italien ein Unternehmen geführt hätten. Auch hätten sie einem D
X ein Darlehen gewährt. Gegen die Deklaration des Treuhänders hätten die
Rekurrenten nicht opponiert, sondern jahrelang das Wertschriftenverzeichnis mit
dem deklarierten Darlehen unterzeichnet. Aus der Einsprache von C Y, welche die
Steuerperiode 2015 und nicht die hier streitige Periode 2014 betreffe, gehe
nicht hervor, dass die Rekurrenten ihr die Kosten für den Ausbau des Dachstocks
geschenkt hätten. Folglich bestehe ein Schuldverhältnis, weil die Rekurrenten
den Betrag von CHF 190‘000 für den Umbau überwiesen hätten, welchen C Y damit
bezahlt habe. Weiter seien besonders strenge Beweiserfordernisse zu beachten
bei internationalen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen, insbesondere bei
Bareinzahlungen. Die diesbezügliche Begründung der Rekurrenten sei
unglaubwürdig.
2.3 Mit Stellungnahme vom 27. April
2017 hielt der Vertreter der Rekurrenten fest, dass der Wert des betreffenden
Hauses mit Bezug auf den Gebäudeversicherungswert nicht zugenommen habe. An
eine Schenkung hätten die Investoren nie gedacht, komme der Wert der
Investition doch ihnen selber in Form einer besseren Lebensqualität zugute. Die
Eigentümerin der Liegenschaft hätte den investierten Betrag nie zurückbezahlen
können. Die Investitionen wären als Bauten auf fremdem Grund und Boden zu
aktivieren und zu deklarieren gewesen. Die Rekurrenten seien bereit, dem
Steuergericht weitere Auskünfte zu erteilen, wie in Bezug auf die Adressen
sämtlicher Verwandten, die Unterstützungsbeiträge einbezahlt hätten. Dem Fiskus
seien weder durch die Falschdeklaration der Investition noch durch die steuerfreien
Unterstützungsbeiträge Steuereinnahmen entgangen. Werde die Investition von CHF
190‘000 weiterhin als Darlehen bezeichnet, würden die Rekurrenten die
Ergänzungsleistungen verlieren und C Y müsse für die Rückzahlung des Darlehens
ihre Liegenschaft verkaufen.
Das Steuergericht zieht in
Sachverhalt
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer)
und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und
formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes,
StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Im Bereich der Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der
Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel
von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden
Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG bzw. §§ 22-31 StG) alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer bzw. der Staatssteuer.
Vorbehalten bleiben nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 21 Abs. 3 StG die
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGE 139 II 363 E.
2.1 S. 365 f. mit Hinw.; siehe auch Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 16 N 1 ff., N 7).
2.2 Nach § 60 Abs. 1 StG unterliegt
der Steuer das gesamte Reinvermögen. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen
und beweglichen Aktiven. Diese werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, zum
Verkehrswert bewertet (vgl. § 61 StG). Das DBG kennt keine Bestimmungen über
die Vermögenssteuer.
3.1 Im vorliegenden Fall haben die
Rekurrenten im Jahr 1999 in ihrer Mietwohnung für einen Ausbau des
Dachgeschosses den Betrag von CHF 190‘000 investiert und diese Summe als
zinsloses Darlehen an die Eigentümerin der Liegenschaft jeweils in der
Steuererklärung deklariert. Nunmehr droht offenbar nach den Angaben der Rekurrenten
der Verlust der Ergänzungsleistungen. Sie verlangen daher die Aufhebung des
veranlagten Darlehens. Der damalige Steuerberater habe dies falsch deklariert.
Weiter wurden auf einem auf den Namen der Rekurrentin lautenden Konto der Bank
Z diverse Bareingänge von insgesamt CHF 29‘111 festgestellt. Die Rekurrenten halten
dazu fest, dass es sich dabei um steuerfreie Unterstützungsbeiträge von
Verwandten im Sinne von § 32 lit. d StG handle. Ein Neffe des Rekurrenten bestätigt
denn eine Zahlung von EUR 2‘840.
3.2 Die Rekurrenten haben mit dem erwähnten
Ausbau der Mietwohnung das Vermögen von C Y, der Eigentümerin der Liegenschaft
und der Schwester der Rekurrentin, vergrössert; daran ändert die eingereichte
Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom … 1998 nichts. Es geht
bei diesem Ausbau unbestrittenermassen um eine Baute auf fremdem Boden, welche
Bestandteil des Grundstücks geworden ist (vgl. dazu Art. 671 Abs. 2 ZGB, Bauten
auf dem Grundstück). Dieser Vorgang ist steuerrechtlich entweder als steuerbare
Schenkung oder als Darlehen zu qualifizieren. Es wurde denn wie gesehen über
Jahre ein Darlehen deklariert. Die Rekurrenten waren aufgrund der Unterlagen
Erwägungen
und Angaben Geschäftsleute und müssen daher wissen, was ein Darlehen ist. Sie
sind denn auf ihrer Deklaration zu behaften. Dass die Rekurrenten damit nach
ihren Angaben den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren könnten, darf im
vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Dass im Weiteren die umstrittenen
Bareingänge steuerfreie Unterstützungsbeiträge von Verwandten seien, haben die
Rekurrenten nachzuweisen. Ausser der entsprechenden Bestätigung des Neffen, der
auch Käufer des Unternehmens der Rekurrenten in Italien gewesen ist, sind indes
keine anderen Belege oder Namen vorhanden. Die fraglichen Zahlungseingänge sind
daher als Einkommen zu versteuern. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
3.3
Was die Rekurrenten weiter
vorbringen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Dass ihnen aufgrund des im
Wertschriftenverzeichnis deklarierten zinslosen Darlehens an C Y in Höhe von
CHF 190‘000 bzw. infolge dieses besteuerten Vermögens die Ergänzungsleistungen
gekürzt würden, kann im vorliegenden steuerrechtlichen Verfahren nicht
massgebend sein. Diese sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind vorliegend
hinzunehmen. Hätten die Rekurrenten C Y kein Darlehen gewährt, wäre der Betrag wohl
als Bargeld oder anderes Aktivum zu berücksichtigen gewesen. Dagegen ist aus der
Einsprache von C Y vom 8. Februar 2017 betreffend die definitive Veranlagung
der Staats- und Bundessteuer 2015 nicht ersichtlich, dass es sich bei den
Kosten für den Ausbau des Dachstocks um eine Schenkung gehandelt hätte. Daran
haben die Rekurrenten nach ihren eigenen Angaben denn auch nicht gedacht. Wie C
Y den Betrag von CHF 190‘000 in der Steuerperiode 2014 steuerlich
behandelt hat, geht aus den Unterlagen und Angaben auch nicht hervor. Weiter
gelten in Bezug auf die Einzahlungen von CHF 29'111 auf das Konto der
Rekurrentin bei der Bank Z strenge Beweiserfordernisse, da es dabei um
internationale Geschäftsbeziehungen geht. Solche Rechtsgeschäfte entziehen sich
weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden, weshalb an deren
Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu Bundesgericht,
Entscheid vom 31.7.2013;2C_797/2012, E. 2.2.2; StR 65/2010 66 E. 2.3; ASA 68
246.
E. 3c; 65 397 E. 2b). Zwar liegt in dieser Hinsicht eine Bestätigung von
T S, des Neffen des Rekurrenten, vom 20. Juni 2016 vor, wonach T S am 2.
September 2015 infolge der schwierigen finanziellen Situation der Rekurrenten
den Betrag von EUR 2‘840 auf das Konto der Rekurrentin bei der erwähnten
Bank einbezahlt habe. Da T S unbestrittenermassen auch das Unternehmen der
Rekurrenten in Italien gekauft hat, erscheinen deren Angaben und Unterlagen zu
den umstrittenen Unterstützungszahlungen insgesamt als nicht glaubwürdig, zumal
es wie gesagt um einen internationalen Sachverhalt und um Bareinzahlungen geht,
wobei strenge Beweisanforderungen gelten. Eine persönliche Vorsprache der
Rekurrenten vor dem Steuergericht würde schliesslich auch zu keinem anderen
Resultat führen.
Rekurs und Beschwerde sind
demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang haben
die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).
Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. § 163 Abs. 3
StG), wie von den Rekurrenten geltend gemacht, sind keine ersichtlich. In
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gerichtskosten
auf CHF 1‘200 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 700). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und
Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten
von CHF 1‘200 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des
Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: