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Entscheid

SGSTA.2017.24

Staats- und Bundessteuer 2014

26. Juni 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer)

und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und

formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes,

StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Im Bereich der Besteuerung des

Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der

Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel

von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden

Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG bzw. §§ 22-31 StG) alle wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer bzw. der Staatssteuer.

Vorbehalten bleiben nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 21 Abs. 3 StG die

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. BGE 139 II 363 E.

2.1 S. 365 f. mit Hinw.; siehe auch Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 16 N 1 ff., N 7).

2.2 Nach § 60 Abs. 1 StG unterliegt

der Steuer das gesamte Reinvermögen. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen

und beweglichen Aktiven. Diese werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, zum

Verkehrswert bewertet (vgl. § 61 StG). Das DBG kennt keine Bestimmungen über

die Vermögenssteuer.

3.1 Im vorliegenden Fall haben die

Rekurrenten im Jahr 1999 in ihrer Mietwohnung für einen Ausbau des

Dachgeschosses den Betrag von CHF 190‘000 investiert und diese Summe als

zinsloses Darlehen an die Eigentümerin der Liegenschaft jeweils in der

Steuererklärung deklariert. Nunmehr droht offenbar nach den Angaben der Rekurrenten

der Verlust der Ergänzungsleistungen. Sie verlangen daher die Aufhebung des

veranlagten Darlehens. Der damalige Steuerberater habe dies falsch deklariert.

Weiter wurden auf einem auf den Namen der Rekurrentin lautenden Konto der Bank

Z diverse Bareingänge von insgesamt CHF 29‘111 festgestellt. Die Rekurrenten halten

dazu fest, dass es sich dabei um steuerfreie Unterstützungsbeiträge von

Verwandten im Sinne von § 32 lit. d StG handle. Ein Neffe des Rekurrenten bestätigt

denn eine Zahlung von EUR 2‘840.

3.2 Die Rekurrenten haben mit dem erwähnten

Ausbau der Mietwohnung das Vermögen von C Y, der Eigentümerin der Liegenschaft

und der Schwester der Rekurrentin, vergrössert; daran ändert die eingereichte

Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom … 1998 nichts. Es geht

bei diesem Ausbau unbestrittenermassen um eine Baute auf fremdem Boden, welche

Bestandteil des Grundstücks geworden ist (vgl. dazu Art. 671 Abs. 2 ZGB, Bauten

auf dem Grundstück). Dieser Vorgang ist steuerrechtlich entweder als steuerbare

Schenkung oder als Darlehen zu qualifizieren. Es wurde denn wie gesehen über

Jahre ein Darlehen deklariert. Die Rekurrenten waren aufgrund der Unterlagen

Erwägungen

und Angaben Geschäftsleute und müssen daher wissen, was ein Darlehen ist. Sie

sind denn auf ihrer Deklaration zu behaften. Dass die Rekurrenten damit nach

ihren Angaben den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren könnten, darf im

vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Dass im Weiteren die umstrittenen

Bareingänge steuerfreie Unterstützungsbeiträge von Verwandten seien, haben die

Rekurrenten nachzuweisen. Ausser der entsprechenden Bestätigung des Neffen, der

auch Käufer des Unternehmens der Rekurrenten in Italien gewesen ist, sind indes

keine anderen Belege oder Namen vorhanden. Die fraglichen Zahlungseingänge sind

daher als Einkommen zu versteuern. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

3.3

Was die Rekurrenten weiter

vorbringen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Dass ihnen aufgrund des im

Wertschriftenverzeichnis deklarierten zinslosen Darlehens an C Y in Höhe von

CHF 190‘000 bzw. infolge dieses besteuerten Vermögens die Ergänzungsleistungen

gekürzt würden, kann im vorliegenden steuerrechtlichen Verfahren nicht

massgebend sein. Diese sozialversicherungsrechtlichen Folgen sind vorliegend

hinzunehmen. Hätten die Rekurrenten C Y kein Darlehen gewährt, wäre der Betrag wohl

als Bargeld oder anderes Aktivum zu berücksichtigen gewesen. Dagegen ist aus der

Einsprache von C Y vom 8. Februar 2017 betreffend die definitive Veranlagung

der Staats- und Bundessteuer 2015 nicht ersichtlich, dass es sich bei den

Kosten für den Ausbau des Dachstocks um eine Schenkung gehandelt hätte. Daran

haben die Rekurrenten nach ihren eigenen Angaben denn auch nicht gedacht. Wie C

Y den Betrag von CHF 190‘000 in der Steuerperiode 2014 steuerlich

behandelt hat, geht aus den Unterlagen und Angaben auch nicht hervor. Weiter

gelten in Bezug auf die Einzahlungen von CHF 29'111 auf das Konto der

Rekurrentin bei der Bank Z strenge Beweiserfordernisse, da es dabei um

internationale Geschäftsbeziehungen geht. Solche Rechtsgeschäfte entziehen sich

weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden, weshalb an deren

Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu Bundesgericht,

Entscheid vom 31.7.2013;2C_797/2012, E. 2.2.2; StR 65/2010 66 E. 2.3; ASA 68

246.

E. 3c; 65 397 E. 2b). Zwar liegt in dieser Hinsicht eine Bestätigung von

T S, des Neffen des Rekurrenten, vom 20. Juni 2016 vor, wonach T S am 2.

September 2015 infolge der schwierigen finanziellen Situation der Rekurrenten

den Betrag von EUR 2‘840 auf das Konto der Rekurrentin bei der erwähnten

Bank einbezahlt habe. Da T S unbestrittenermassen auch das Unternehmen der

Rekurrenten in Italien gekauft hat, erscheinen deren Angaben und Unterlagen zu

den umstrittenen Unterstützungszahlungen insgesamt als nicht glaubwürdig, zumal

es wie gesagt um einen internationalen Sachverhalt und um Bareinzahlungen geht,

wobei strenge Beweisanforderungen gelten. Eine persönliche Vorsprache der

Rekurrenten vor dem Steuergericht würde schliesslich auch zu keinem anderen

Resultat führen.

Rekurs und Beschwerde sind

demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang haben

die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).

Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. § 163 Abs. 3

StG), wie von den Rekurrenten geltend gemacht, sind keine ersichtlich. In

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gerichtskosten

auf CHF 1‘200 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 700). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und

Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten

von CHF 1‘200 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: